A. Problem und Ziel
Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. In allen zentralen Politikbereichen hat die Politik in Deutschland dafür zielgerichtete Antworten gefunden. Dies gilt auch für die Steuerpolitik. Hiermit wird die Gefahr eines geringeren Wachstums angegangen. Eine nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Sicherung von Beschäftigung sind dabei die zentralen Zielsetzungen.
Die Steuerpolitik wird sich konsequent an diesen Zielen orientieren. Besonders betroffene Akteure müssen deshalb unterstützt werden. Dazu tragen die Maßnahmen dieses Gesetzes in einem ersten Schritt bei. Die Liquidität wird verbessert und steuerliche Entlastungen können in Anspruch genommen werden.
B. Lösung
Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie werden folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen:
- − Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
- − Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
- − Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt.
- − Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Gebietskörperschaft | Volle Jahreswirkung 1)2020 | Kassenjahr |
| 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Insgesamt | -2 730 | -235 | -2 495 | . | | |
Bund | -1 437 | -121 | -1 316 | . | | |
Länder | -1 231 | -105 | -1 126 | . | | |
Gemeinden | -62 | -9 | -53 | . | | |
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf führt zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf führt zu keiner Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft. Der Wirtschaft entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rd. 11 Mio. Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Gesetzentwurf führt zu keiner Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung. Durch die Änderungen entsteht in den Ländern ein automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist von hier aus nicht quantifizierbar.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau - im Sinne von Preissenkungen -, sind jedoch in Abhängigkeit davon gegeben, ob und inwieweit die Absenkung des Steuersatzes in den Preisen weitergegeben wird.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 7. Mai 2020
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.06.20
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 2 Nummer 14 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken."
2. Nach § 27 Absatz 22 wird folgender Absatz 22a eingefügt:
(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken."
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:
"28a. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden;".
2. In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g und § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird jeweils nach der Angabe " § 3 Nummer 28" die Angabe "und 28a" eingefügt.
Dem § 27 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird folgender Absatz 15 angefügt:
(15) § 9 Satz 3 sowie § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitraums von acht Monaten ein Zeitraum von zwölf Monaten tritt, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im Jahr 2020 erfolgt. Erlässt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 8 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Geltung des Satzes 1 für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse zu verlängern, die bis zu dem Tag erfolgen, der in der Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt wurde."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. In allen zentralen Politikbereichen hat die Politik in Deutschland dafür zielgerichtete Antworten gefunden. Dies gilt auch für die Steuerpolitik. Hiermit wird die Gefahr eines geringeren Wachstums angegangen. Eine nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Sicherung von Beschäftigung sind dabei die zentralen Zielsetzungen.
Die Steuerpolitik wird sich konsequent an diesen Zielen orientieren. Besonders betroffene Akteure müssen deshalb unterstützt werden. Dazu tragen die Maßnahmen dieses Gesetzes in einem ersten Schritt bei. Die Liquidität wird verbessert und steuerliche Entlastungen können in Anspruch genommen werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie werden folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen:
Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde hier nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit insbesondere der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts haben.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden entsprechend der Regelungen im Sozialversicherungsrecht bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.
Darüber hinaus werden die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG vorübergehend verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz) zu erzielen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Artikel 1), des Einkommensteuergesetzes (Artikel 2) und des Umwandlungssteuergesetzes (Artikel 3) aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative des Grundgesetzes, da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie vorgesehen sind. Es unterstützt damit den Indikatorenbereich 8.3. (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge - Gute Investitionsbedingungen schaffen, Wohlstand dauerhaft erhalten) sowie 8.4. (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - Wirtschaftsleistung umwelt- und sozialverträglich steigern). Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
lfd. Nr. | Maßnahme | Steuerart / Gebietskör- perschaft | Volle Jahres wirkung1 | | | Kassenjahr | | |
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
1 § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG | Insg. | - 2.700 | - 200 | - 2.500 - - - |
Anwendung des ermäßigten | USt | - 2.700 | - 200 | - 2.500 - - |
Umsatzsteuersatzes auf nach dem 30. Juni | | | | |
2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte | Bund | - 1.426 | - 106 | - 1.320 - - - |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken | USt | - 1.426 | - 106 | - 1.320 - - |
| Länder | - 1.220 | - 90 | - 1.130 - - - |
| USt | - 1.220 | - 90 | - 1.130 - - |
| Gem. | - 54 | - 4 | - 50 - - - |
| USt | - 54 | - 4 | - 50 - - |
2 § 3 Nr. 28a EStG | Insg. | - 30 | - 35 | + 5 . - - |
steuerfreier Aufstockungsbetrag des | GewSt | - 5 | . | - 5 . - |
Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis max. | ESt | + 10 | . | + 10 . - |
80% des bisherigen Nettoentgelts | LSt | - 35 | - 35 | . - - |
| KSt | . | . | . . - |
| SolZ | . | . | . - - |
| Bund | - 11 | - 15 | + 4 . - - |
| GewSt | . | . | . . - |
| ESt | + 4 | . | + 4 . - |
| LSt | - 15 | - 15 | . - - |
| KSt | . | . | . . - |
| SolZ | . | . | . - - |
| Länder | - 11 | - 15 | + 4 . - - |
| GewSt | . | . | . . - |
| ESt | + 4 | . | + 4 . - |
| LSt | - 15 | - 15 | . - - |
| KSt | . | . | . . - |
| Gem. | - 8 | - 5 | - 3 . - - |
| GewSt | - 5 | . | - 5 . - |
| ESt | + 2 | . | + 2 . - |
| LSt | - 5 | - 5 | . - - |
3 Finanzielle Auswirkungen insgesamt | Insg. | - 2.730 | - 235 | - 2.495 . - - |
| GewSt | - 5 | . | - 5 . - |
| ESt | + 10 | . | + 10 . - |
| LSt | - 35 | - 35 | . - - |
| KSt | . | . | . . - |
| SolZ | . | . | . - - |
| USt | - 2.700 | - 200 | - 2.500 - - |
| Bund | - 1.437 | - 121 | - 1.316 . - - |
| GewSt | . | . | . . - |
| ESt | + 4 | . | + 4 . - |
| LSt | - 15 | - 15 | . - - |
| KSt | . | . | . . - |
| SolZ | . | . | . - - |
| USt | - 1.426 | - 106 | - 1.320 - - |
| Länder | - 1.231 | - 105 | - 1.126 . - - |
| GewSt | . | . | . . - |
| ESt | + 4 | . | + 4 . - |
| LSt | - 15 | - 15 | . - - |
| KSt | . | . | . . - |
| USt | - 1.220 | - 90 | - 1.130 - - |
| Gem. | - 62 | - 9 | - 53 . - - |
| GewSt | - 5 | . | - 5 . - |
| ESt | + 2 | . | + 2 . - |
| LSt | - 5 | - 5 | . - - |
| USt | - 54 | - 4 | - 50 - - |
Anmerkungen:
- 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf führt nicht zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf führt zu keiner Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft. Durch die Aufzeichnungspflichten zu den steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld entsteht der Wirtschaft einmaliger Erfüllungsaufwand von rd. 11 Mio. Euro.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Gesetzentwurf führt zu keiner Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung. Durch die Änderungen entsteht in den Ländern ein automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist von hier aus nicht quantifizierbar.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau - im Sinne von Preissenkungen -, sind jedoch in Abhängigkeit davon gegeben, ob und inwieweit die Absenkung des Steuersatzes in den Preisen weitergegeben wird.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes sollen nur für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wirken. Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Die Steuerfreistellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld ist auf Zuschüsse begrenzt, die die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.
Die Erweiterung der umwandlungssteuerlichen Rückwirkungszeiträume ist auf Anmeldungen und Abschlüsse im Jahr 2020 beschränkt. Durch Rechtsverordnung kann der Anwendungszeitraum um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 § 12 Absatz 2 Nummer 15 - neu -
Nach Artikel 98 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) in Verbindung mit Nummer 12a des Anhangs III dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden; die Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken kann aus der Ermäßigung ausgenommen werden. Mit der Änderung wird diese unionsrechtliche Option in nationales Recht umgesetzt. Die Änderung erfolgt zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der CO-VID-19-Pandemie auf die Gastronomiebranche und ist daher zeitlich begrenzt. Hiervon profitieren auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.
Im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen sind gastronomische Betriebe auf Grund der strengen Hygiene- und Abstandsvorschriften besonders schwer und langanhaltend von der COVID-19-Pandemie betroffen. Allerdings dürfte sich die Situation auch in diesem Bereich bis Mitte des Jahres 2021 wieder normalisieren, so dass eine Befristung der Maßnahme angezeigt ist. Der Gesetzgeber erwartet durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur. Er wird beobachten, wie sich die Änderung auf die Umsätze und Abgabepreise auswirken wird.
Zu Nummer 2 § 27 Absatz 22a - neu -
Der Bundesrat hat in seiner 984. Sitzung am 20. Dezember 2019 eine Entschließung gefasst, durch die er die Bundesregierung auffordert, die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Dieser Vorschlag wird aufgegriffen.
Die meisten juristischen Personen des öffentlichen Rechts hatten sich im Rahmen der bisherigen Übergangsregelung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG dafür entschieden, § 2b UStG für Umsätze vor dem 1. Januar 2021 noch nicht anzuwenden. Im Zuge des Übergangs zu der Neuregelung des § 2b UStG mussten die bisher praktizierten Formen der Zusammenarbeit von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls entsprechend angepasst werden, um auch künftig den umsatzsteuerlichen Anforderungen zu genügen.
Der seit dem Jahr 2016 laufende Übergangszeitraum war aus Sicht des Gesetzgebers grundsätzlich ausreichend bemessen und oft sind die erforderlichen Anpassungen auch bereits vorgenommen worden oder stehen vor dem Abschluss. In einer namhaften Zahl von Fällen konnten aber noch nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, wie aus entsprechenden Eingaben von Betroffenen, Schreiben von Verbänden und aus dem politischen Raum an die Bundesregierung deutlich geworden ist. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde hier nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit insbesondere der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts haben.
Diese Situation hat sich durch die aktuelle COVID-19-Pandemie deutlich verschärft. Die Kommunen, aber auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, sind mit der akuten Krisenbekämpfung stark belastet und werden es mit der Bewältigung der Krisenfolgen auch auf absehbare Zeit bleiben. Die begrenzten personellen Ressourcen und Sachmittel müssen hier konzentriert werden und stehen für andere Aufgaben nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Arbeiten zur Umsetzung der Neuregelung des § 2b UStG sind dadurch weitgehend zum Erliegen gekommen und es ist unklar, wie lange die Verzögerungen anhalten werden. Auch aus diesen Gründen ist eine Verlängerung der Übergangsfrist dringend geboten.
Die genannten Gemeinwohlgründe müssen abgewogen werden gegen die Wettbewerbsinteressen der privaten Wirtschaftsteilnehmer. In dem bereits seit 2016 laufenden Übergangszeitraum konnte eine wesentliche Verzerrung des Wettbewerbs bislang nicht festgestellt werden und es ist nicht damit zu rechnen, dass sich eine solche bei einer Verlängerung um zwei Jahre ergeben wird. Die geplante Verlängerung der Übergangsregelung ist der Europäischen Kommission bekannt und wird von ihr nicht beanstandet.
Zu Nummer 1 § 3 Nummer 28a - neu -
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht rechnen die Zuschüsse bis zu 80 Prozent des letzten Nettogehalts nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei. Auf Grund der in der Corona-Krise strukturell flächendeckenden Gewährung von Kurzarbeitergeld und zur Vermeidung von sozialen Härten soll eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt werden.
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch auf Grund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert.
Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden. Der bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Rechtgrundlage ist § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Hier ist der steuerpflichtige Arbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu mindern und der entsprechende Anteil in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
Zu Nummer 2 § 32b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g und § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.
§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 3 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes) § 27 Absatz 15 - neu -
Mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, das Teil des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) ist (COVID-19-Gesetz), wird die in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG geregelte, rückwärts zu berechnende Höchstfrist für den Stichtag der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers für Anmeldungen auf zwölf Monate verlängert. Die Vorschrift betrifft Verschmelzungen und wegen der Verweisung in § 125 UmwG auch Spaltungen. Damit soll für Unternehmen, die solche Umwandlungen im laufenden Jahr vornehmen, die von der Achtmonatsfrist ausgehende zeitliche Begrenzung für die Vervollständigung aller für die Umwandlung erforderlichen Verfahrensschritte um vier Monate verschoben werden.
Die verlängerte Frist schlägt über § 2 UmwStG auch auf Umwandlungen im Sinne der §§ 3, 11 und 15 UmwStG durch. Die §§ 9 und 20 UmwStG sehen dagegen eigene Achtmonatsfristen vor. Durch die Verlängerung der Zeiträume in § 9 Satz 3, § 20 Absatz 6 Satz 1 und § 20 Absatz 6 Satz 3 UmwStG auf zwölf Monate wird ein Gleichlauf mit denen des COVID-19-Gesetzes erreicht und damit dem Anliegen des COVID-19-Gesetzes Rechnung getragen, eingetretene Erschwernisse durch eine Fristverlängerung aufzufangen.
Die Verordnungsermächtigung in Satz 2 ermöglicht die Verlängerung der in Satz 1 geregelten Erleichterungen bis höchstens zum 31. Dezember 2021, wenn und soweit die Erleichterungen nach § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG für Umwandlungen gemäß § 4 des CO-VID-19-Gesetzes durch Rechtsverordnung verlängert werden.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Regelung bestimmt, dass die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, des Einkommensteuergesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5274, BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Senkung des Umsatzsteuersatzes auf erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | geringfügig |
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse auf Kurzarbeitergeld und Saison- Kurzarbeitergeld | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | rd. 11 Mio. Euro |
Verwaltung | |
Bund | |
Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
Länder / Kommunen | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | nicht quantifiziert |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
Das Ressort hat den mit diesem Gesetzentwurf entstehenden Erfüllungsaufwand nicht vollständig quantifiziert. |
Der Nationale Normenkontrollrat ist wie bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung auch bei Formulierungshilfen, die im Kabinett behandelt werden, zum gleichen Zeitpunkt wie die Ressorts zu beteiligen. Das federführende Ressort hat den Nationalen Normenkontrollrat bei diesem Regelungsvorhaben nicht zum gleichen Zeitpunkt wie die Ressorts beteiligt, hat jedoch die Beteiligung des Normenkontrollrates nach einem Leitungsgespräch, in dem offensichtliche Missverständnisse ausgeräumt werden konnten, unverzüglich und noch vor der Kabinettbefassung nachgeholt. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- a) Der Umsatzsteuersatz für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird von 19 Prozent auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abgesenkt. Diese Maßnahme ist für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 befristet.
- b) Leistungen der öffentlichen Hand, die mit denen privater Anbieter vergleichbar sind oder in direktem Wettbewerb zu Privaten erbracht werden, unterliegen gemäß § 2b UStG der Umsatzsteuer. Nach der früheren Rechtslage unterlagen vermögensverwaltende Tätigkeiten oder sog. Beistandsleistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht der Umsatzbesteuerung. Diese mit dem Jahressteuergesetz 20151 eingeführte Rechtsänderung hat nun zur Folge, dass jede wirtschaftliche Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf ihre umsatzsteuerlichen Folgen hin zu überprüfen ist. Aufgrund des damit einhergehenden Aufwandes hatte der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22 UStG einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 geschaffen, der es der öffentlichen Hand ermöglichen soll, ihre umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalte zu identifizieren und anzupassen. Diese Übergangsregelung wird nun durch § 27 Abs. 22a UStG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
- c) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 geleistet werden, werden steuerfrei gestellt.
- d) Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft können die Bilanzen (Kapitalgesellschaft Übertragungsbilanz und Personengesellschaft Eröffnungsbilanz) auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt. Ähnliches gilt auch bei der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Diese steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden nun vorübergehend von acht Monaten auf zwölf Monate verlängert, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrages im Jahr 2020 erfolgt.
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf soll nach Aussage des Ressorts nicht zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger führen.
Wirtschaft
Zeitlich befristete Absenkung des Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Gastronomieleistungen
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes2 gab es 2018 in Deutschland 179.012 Unternehmen im Gastronomiegewerbe. Von denen sind allerdings 29.515 reine Schankbetriebe ohne Speisenangebot nicht von der Senkung des Umsatzsteuersatzes betroffen. Gastronomische Betriebe, die bereits jetzt Außer-Haus-Verkäufe tätigen bzw. im Catering-Bereich tätig sind, haben bereits die entsprechenden ermäßigten Steuersätze für zubereitete Speisen in ihren Kassensystemen hinterlegt. Auch haben viele Betriebe, die bislang keinen Außer-Haus-Verkauf durchgeführt haben, aktuell krisenbedingt auf Außer-Haus-Verkauf umgestellt. Umstellungsaufwand entsteht somit solchen gastronomischen Betrieben, die Speisen anbieten, aber keinen Außer-Haus-Verkauf oder Catering durchführen. Umstellungsaufwand dürfte demzufolge für nicht sehr zahlreiche der rund 150.000 Unternehmen im Gastronomiegewerbe anfallen.
Von den zusätzlich auch von der Regelung profitierenden 3.305 Metzgerei-, 5.652 Bäckerei- und 18.638 Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit entsprechenden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden ebenfalls voraussichtlich keinen Umstellungsaufwand haben, da sie schon jetzt in Bezug auf zubereitete Speisen unterschiedliche Steuersätze anwenden müssen.
Mit der befristen Absenkung des Umsatzsteuersatzes wird allerdings im Einzelfall bei Unternehmen ohne Außer-Haus-Verkauf oder Catering zum Zeitpunkt der Absenkung des Steuersatzes zum 1. Juli 2020 und zum Zeitpunkt des Auslaufens der befristen Regelung zum 30. Juni 2021 Umstellungsaufwand entstehen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften3 hat die Bundesregierung zu der Regelung einer Absenkung des Mehrwertsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für sehr ähnliche Regelungen den Erfüllungsaufwand quantifiziert. Bei diesen Regelungen handelt es sich zum einen um die Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf elektronische Bücher und zum anderen um die Umsatzsteuerbefreiung gemäß §§ 4 und 25 UStG. Bei diesen Vorgaben ist den Unternehmen Umstellungsaufwand auch dadurch entstanden, dass sie in ihrem Kassensystem einen geänderten Umsatzsteuerausweis hinterlegen mussten. Für die Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf elektronische Bücher gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG hat die Bundesregierung einen Zeitaufwand für die Wirtschaft von 960 Minuten pro Fall geschätzt. Für Umsätze mit Umsatzsteuerbefreiung gemäß §§ 4 und 25 UStG wurde ein Zeitaufwand von 120 Minuten pro Fall ex ante angenommen. Diese bei diesen Regelungen getroffenen Annahmen geben Anhaltspunkte zu dem mit der befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei den betroffenen Unternehmen entstehenden Zeitaufwandes.
Neben dem entstehenden Aufwand für die Umstellung der Kassensysteme wird es auf der anderen Seite aber auch für den Zeitraum der Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes auf erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwandes kommen, da die unterschiedliche Behandlung der Vor-Ort- und der Außer-Haus-Umsätze bei Speisen entfällt. So muss der Verkäufer bei der In-Rechnung-Stellung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nicht mehr in Zweifelsfällen beim Käufer erfragen, ob er die Leistung als Außer-Haus-Leistung in Anspruch nehmen will oder nicht.
Insgesamt wird damit der Erfüllungsaufwand für alle Gastronomiebetriebe durch die befristete Absenkung des Umsatzsteuersatz auf erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gering ausfallen, auch wenn einzelnen Unternehmen nicht unerheblicher Aufwand entstehen kann.
Zeitlich befristete steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld
Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bstb. g EStG hat der Arbeitgeber die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen. Mit dieser Tätigkeit entsteht dem Arbeitgeber und damit der Wirtschaft Erfüllungsaufwand.
Die Steuerbefreiung wird durch das voraussichtliche Inkrafttreten dieses Gesetz im Laufe des 2. Quartals 2020 teilweise für rückwirkende Zeiträume eingeführt. Die Steuerfreiheit soll nämlich für Zuschüsse gelten, die für Lohnzahlungszeiträume in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 geleistet werden. Infolge dessen muss der bereits vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, vom Arbeitgeber grundsätzlich korrigiert werden. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, muss die Korrektur bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen. Dieses wird demzufolge weiteren Erfüllungsaufwand verursachen.
Nach der Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 30. April 20204 wurden bis zum 26. April für 10,1 Mio. Menschen Kurzarbeit angemeldet. Nicht jeder Arbeitnehmer wird aber auch tatsächlich kurzarbeiten.
Das Ressort hat den einmaligen Erfüllungsaufwand, der durch die Aufzeichnungspflichten zu den steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld mit rund 11 Mio. Euro angegeben. Welchen Annahmen dieser vom Ressort ermittelte Erfüllungsaufwand allerdings zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich.
Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)
Der Gesetzentwurf führt nach Angaben des Ressorts zu keiner Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung. Durch die Änderungen entsteht in den Ländern nach Aussagen des Ressorts ein nicht quantifizierter automationstechnischer Umstellungsaufwand.
III. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsentwurf.
Das Ressort hat den mit diesem Gesetzentwurf entstehenden Erfüllungsaufwand nicht vollständig quantifiziert.
Der Nationale Normenkontrollrat ist wie bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung auch bei Formulierungshilfen, die im Kabinett behandelt werden, zum gleichen Zeitpunkt wie die Ressorts zu beteiligen. Das federführende Ressort hat den Nationalen Normenkontrollrat bei diesem Regelungsvorhaben nicht zum gleichen Zeitpunkt wie die Ressorts beteiligt, hat jedoch nach einem Leitungsgespräch die Beteiligung des Normenkontrollrates, in dem offensichtliche Missverständnisse ausgeräumt werden konnten, unverzüglich und noch vor der Kabinettbefassung nachgeholt.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter
- 1 Vgl. Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015, BGBl. 2015 I S. 1834.
- 2 Vgl. Statistisches Bundesamt: Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) Steuerpflichtige Unternehmen und deren Lieferungen und Leistungen nach wirtschaftlicher Gliederung, Zeitreihendaten zu den Berichtsjahren 2009 bis 2018, Wiesbaden 2020.
- 3 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 356/19 (PDF) , S. 88 zu E.2002 und E.2003.
- 4 Vgl. Tagesschau: Arbeitsmarkt in Corona-Krise So viel Kurzarbeit wie noch nie, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/coronakurzarbeitarbeitslosigkeit-101.html , abgerufen am 04. Mai 2020.