A. Problem und Ziel
Durch Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 24. April 2009 (BGBl. I S. 900) wurde die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) umfassend novelliert. Aufgrund der ausführlichen Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union vom 12. Januar 2009 ist eine Gleichwertigkeitsklausel für Erzeugnisse für Deponieabdichtungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten in die Deponieverordnung aufzunehmen, um den Anforderungen des Binnenmarktes und der Warenverkehrsfreiheit zu entsprechen.
Des Weiteren sind beim Vollzug der Deponieverordnung eine Reihe von Auslegungsfragen seitens der Länder aufgeworfen worden, die aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs eine entsprechende Änderung der Deponieverordnung erfordern.
Ferner ergibt sich ein Anpassungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Aktualisierung der Bestimmungen zur Beprobung und Untersuchung von Abfällen.
B. Lösung
In der vorliegenden Verordnung werden die erforderlichen Änderungen der Deponieverordnung normiert. Insbesondere wird in Anhang 1 Nummer 2.1 der Deponieverordnung eine Gleichwertigkeitsklausel für Erzeugnisse für Deponieabdichtungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten aufgenommen. In Anhang 4 erfolgt eine Anpassung der Bestimmungen zur Beprobung und Untersuchung von Abfällen an den aktuellen Stand der Technik.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Den Haushalten von Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.
E. Sonstige Kosten
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Preisgestaltung bzw. die Gebührenfestsetzung hinsichtlich der Deponierung von Abfällen. Deshalb sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Mit der Verordnung werden keine neuen Informationspflichten begründet. Bestehende Informationspflichten werden allenfalls nur geringfügig geändert, so dass die Bürokratiekosten im Vergleich zur bestehenden Rechtslage unverändert bleiben.
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. April 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 105. Sitzung am 14. April 2011 der Verordnung zugestimmt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung1)
Vom ...
Auf Grund
- - des § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 und Absatz 4, § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 6 und Absatz 4, § 32 Absatz 4 Satz 4 und § 36c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 9 und Absatz 2 und 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) eingefügt, § 12 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert und § 32 Absatz 4 Satz 4 und § 36c durch Artikel 8 Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden sind, - des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von dem Nummer 4 durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
- - des § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 durch Artikel 12 Nummer 0a des Gesetzes vom 11.8.2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie
- - des § 34 Absatz 1 Satz 2, § 36c Absatz 4 und § 57 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 34 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 8 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) neu gefasst und § 36c durch Artikel 8 Nummer 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden sind,
- - des § 7 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, hinsichtlich des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und des § 57 jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages, verordnet die Bundesregierung:
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anhang 3 die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern "getroffen worden sind," die Wörter "mit Ausnahme der §§ 14 bis 17," eingefügt.
3. In § 2 Nummer 33 werden die Wörter "und unter Berücksichtigung" durch die Wörter "bei Anwendung" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "Verfestigung oder" gestrichen.
- b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Satz 2 gilt " durch die Wörter "Satz 1 und 2 gilt" ersetzt und vor dem Wort "gefährliche" das Wort "andere" eingefügt.
- c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "aus Schadensfällen" und "künstliche" gestrichen.
- bbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 2 Absatz 5" die Angabe "Nummer 1" eingefügt und die Wörter " und energetisch verwertet oder thermisch behandelt" gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Abfälle nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, bei denen die Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV derselben Verordnung aufgelisteten Stoffe überschritten sind, sowie andere Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. biologisch abbaubare Abfälle,"
- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Abfälle mit einem Brennwert (Ho) von mehr als 6 000 Kilojoule pro Kilogramm Trockenmasse (TM), es sei denn, die zuständige Behörde hat einem höheren Brennwert zugestimmt, weil
- a) er durch elementaren Kohlenstoff, anorganische Stoffe oder prozessbedingt in Reaktions- und Destillationsrückständen mit einem wasserlöslichen Anteil von mehr als 10 Gewichtsprozent verursacht und jeweils nachgewiesen wird, dass keine anderweitige Behandlung technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist, oder
- b) es sich um schwermetallbelastete Ionenaustauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung oder um quecksilberhaltige Abfälle handelt,"
- cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der jeweils geltenden Fassung, bei denen die Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV derselben Verordnung aufgelisteten Stoffe überschritten sind und die auf einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden sollen, ein von der zuständigen Behörde genehmigter Nachweis nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004,"
- b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort "gefährliche" das Wort "andere" eingefügt.
- c) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch vor und nach dem Abladen."
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Der Deponiebetreiber hat eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durchzuführen, wenn sich bei der Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht erfüllt sind oder wenn Unstimmigkeiten zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen.
Im Übrigen hat der Deponiebetreiber bei nicht gefährlichen Abfällen von mehr als 500 Megagramm stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 5 000 Megagramm angelieferten Abfalls desselben Abfallerzeugers, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen. Bei gefährlichen Abfällen von mehr als 50 Megagramm hat er stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 2 500 Megagramm angelieferten Abfalls desselben Abfallerzeugers, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen. Bei spezifischen Massenabfällen kann die Anzahl der Kontrolluntersuchungen abweichend von den Sätzen 6 und 7 mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Untersuchung jährlich reduziert werden."
- bb) Im neuen Satz 10 wird vor dem Wort "gefährliche" das Wort "andere" eingefügt.
- e) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
(6) Wird eine Monodeponie am Standort eines Unternehmens direkt und ausschließlich mit Abfällen dieses Unternehmens beschickt, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von den Absätzen 4 und 5 zulassen."
- f) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden Absätze 7 bis 10.
- g) Im neuen Absatz 8 werden die Wörter "Absätzen 1, 4 und 5" durch die Wörter "Absätzen 1, 3 und 5" ersetzt.
7. Dem § 13 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Aus wichtigem Grund kann die zuständige Behörde die Frist zur Vorlage des Jahresberichts oder einzelner Teile verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Witterung die für die Berichterstattung erforderlichen Erhebungen und Bestandsaufnahmen auf der Deponie nicht zulässt."
8. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "künstliche" durch die Wörter "andere gefährliche" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
9. § 15 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen für die Einsatzbereiche nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 2 ist nur zulässig, wenn die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 für den jeweiligen Einsatzbereich eingehalten werden."
10. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1, 2 und 4 wird jeweils vor dem Wort "Behörde" das Wort "zuständige" eingefügt.
- b) In Satz 3 wird vor dem Wort "Behörde" das Wort "zuständigen" eingefügt.
11. In § 21 Absatz 1 Nummer 16 wird vor dem Wort "Behörde" das Wort "zuständige" eingefügt.
12. § 23 wird wie folgt gefasst:
" § 23 Errichtung und Betrieb
- (1) Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:
- 1. für die Klassen 0, I, II oder III der § 3 Absatz 1 und 3, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18,
- 2. für die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18.
§ 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle angenommen werden dürfen, für die ein schriftlicher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist. § 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe der Sicherheit kein Nachsorgezeitraum berücksichtigt wird, sondern die Kosten für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal zugelassenen Lagermenge und die Kosten der Wiederherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen sind.
- (2) Metallische Quecksilberabfälle können in folgenden Langzeitlagern angenommen werden:
- 1. abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 in einem Langzeitlager der Klasse III oder
- 2. abweichend von § 7 Absatz 2 Nummer 1 in einem Langzeitlager der Klasse IV.
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 muss das Langzeitlager ausdrücklich für die Lagerung von metallischem Quecksilber zugelassen sein. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 muss das Langzeitlager auf die Beseitigung von metallischem Quecksilber ausgerichtet sein und die standortbezogene Sicherheitsbeurteilung dies besonders berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht für die Lagerung von metallischem Quecksilber anzuwenden."
13. In § 24 Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit der Behörde" durch die Wörter "im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde" ersetzt.
14. In § 26 Absatz 2 wird die Angabe " § 25 Absatz 4" durch die Wörter " § 25 Absatz 3 und 4" ersetzt.
15. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 9 werden die Wörter "oder Satz 5 Nummer 1, 2 oder 3" durch ein Komma und die Wörter "5, 6 oder Satz 7" ersetzt.
- b) In Nummer 10 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
- c) In Nummer 26 werden nach der Angabe "Anhang 5" die Wörter "Nummer 6 oder"eingefügt.
- d) In Nummer 27 wird vor dem Wort "Behörde" das Wort "zuständige" eingefügt.
- e) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
"32. entgegen § 13 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,"
- f) Nummer 33 wird wie folgt gefasst:
"33. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,"
- g) Nummer 35 wird wie folgt gefasst:
"35. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1 Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe verwendet."
16. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2.1 werden die Sätze 1 bis 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Für das Abdichtungssystem dürfen Materialien, Komponenten oder Systeme nur eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik nach Nummer 2.1.1 entsprechen und wenn dies der zuständigen Behörde nachgewiesen worden ist. Zum Nachweis sind der zuständigen Behörde prüffähige Unterlagen vorzulegen.
Als Nachweis nach Satz 1 ist für Geokunststoffe, Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsysteme die Zulassung dieser Materialien, Komponenten oder Systeme durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Nummer 2.4 erforderlich.
Für sonstige Materialien, Komponenten oder Systeme kann der Nachweis nach Satz 1 dadurch erbracht werden, dass für diese eine bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder vorliegt. Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann eine bekannt gemachte Eignungsbeurteilung ändern oder für ungültig erklären.
Abweichend von Satz 3 bis 6 können für Deponieabdichtungssysteme Materialien, Komponenten oder Systeme eingesetzt werden, die
- 1. nach harmonisierten technischen Spezifikationen nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, deklariert worden sind, wenn die durch die genannten harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegten Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften im Wesentlichen denen gleichwertig sind, die sich aus den Anforderungen des Satzes 1 ergeben, oder
- 2. keine CE-Kennzeichnung
nach der Richtlinie 89/106/EWG tragen und die entweder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Republik Türkei gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden oder die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, wenn die mit den Prüfungen und Überwachungen im Herstellerstaat nachgewiesenen Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften das nach Satz 1 geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft gewährleisten.
Bei der Prüfung des Nachweises nach Satz 1 stehen Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus der Republik Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Satzes 7 Nummer 2 inländischen Nachweisen und Unterlagen nach Satz 1 und 2 gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt sind. Eine Beglaubigung von Kopien sowie beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche können verlangt werden."
- b) Die Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "Kontrollsystemen für Konvektionssperren" durch die Wörter"serienmäßig hergestellten Dichtungskontrollsystemen" ersetzt.
- bb) Satz 3 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
"13. bei einer Entwässerung an der Deponiebasis: DIN 19667, Ausgabe Oktober 2009, Dränung von Deponien - Planung, Bauausführung und Betrieb."
- c) In Nummer 2.2 Tabelle 1 Nummer 1 Spalte 2 wird das Wort "geologische" durch das Wort "Geologische" ersetzt.
- d) In Nummer 2.3 Satz 2 wird das Wort "Systemkomponenten" durch das Wort "Abdichtungskomponenten" ersetzt.
- e) In Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 1 wird die Angabe "Nummer 2" gestrichen.
- f) In Nummer 2.3.2 werden die Fußnoten 2 und 3 zur Tabelle 2 wie folgt gefasst:
" 2) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate bei einem permanenten Wasserstau von 0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ^ 5x10-9 m/s (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund - Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts - Teil 1: Laborversuche; bei einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrieben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.
3) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate bei einem permanenten Wasserstau von 0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ^ 5x10-10 m/s (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund - Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts - Teil 1: Laborversuche; bei einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrieben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 10 mm/Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten."
17. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.
Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.
Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.
Abweichend von Satz 3 gilt für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.
Abweichend von Satz 3 dürfen die Zuordnungswerte der Parameter wasserlöslicher Anteil, Chlorid oder Sulfat bei der jeweiligen Deponieklasse um maximal 50 % überschritten werden.
Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.
Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanischbiologisch behandelten Abfällen. Satz 7 gilt für mechanischbiologische behandelte Abfälle mit folgenden Maßgaben:
- a) der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein TOC von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird,
- b) es gilt ein DOC von max. 300mg/l und
- c) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität-AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest - GB21) wird nicht überschritten.
Abweichend von Satz 6 sind Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn
- a) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 7, 8 oder 9 zur Tabelle 2, eingehalten wird,
- b) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität - AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate - GB21) unterschritten wird,
- c) der Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird,
- d) auf Deponien der Klasse 0 ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und
- e) der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.
Abweichend von Satz 6 ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei einer Deponie der Klasse III eine Überschreitung des DOC im Eluat bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Weitere Parameter sowie die Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können von der zuständigen Behörde im Einzelfall im Hinblick auf die Abfallart, auf Vorbehandlungsschritte und auf besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.
Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten Abfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu beachten.
Soweit nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 herzustellen. Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.
Tabelle 2:
Zuordnungswerte
1 Nr. | 2 Parameter | 3 Maßeinheit | 4 Geologische Barriere | 5 DK0 | 6 DK I | 7 DK II | 8 DK III | 9 Rekultivierungsschicht |
1 | organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz1) | | | | | | | |
1.01 | bestimmt als Glühverlust | Masse% | ≤ 3 | ≤ 32) | = 32) 3) | = 52)3) | = 102)3) | |
1.02 | bestimmt als TOC | Masse% | ≤ 1 | ≤ 12) | = 12)3) | = 32)3) | = 62)3) | |
2 | Feststoffkriterien | | | | | | | |
2.01 | Summe BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-,m-,p-Xylol, Styrol, Cumol) | mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 6 | | | | |
2.02 | PCB (Summe der 7 PCB Kongenere, PCB -28, -52, -1 01, -1 18, -138, -153, -180) | mg/kg TM | ≤ 0,02 | ≤ 1 | | | | = 0,1 |
2.03 | Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40) | mg/kg TM | ≤ 100 | ≤ 500 | | | | |
2.04 | Summe PAK nach EPA | mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 30 | | | | = 5 4)) |
2.05 | Benzo(a)pyren | mg/kg TM | | | | | | = 0,6 |
2.06 | Säureneutralisationskapazität | mmol/kg | | | muss bei gefährlichen Abfällen ermittelt werden | muss bei gefährlich en Abfällen ermittelt werden | muss ermittelt werden | |
2.07 | extrahierbare lipophile Stoffe in der Originalsubstanz | Masse% | | = 0,1 | ≤ 0,45) | ≤ 0,85) | ≤ 45) | |
2.08 | Blei | mg/kg TM | | | | | | = 140 |
2.09 | Cadmium | mg/kg TM | | | | | | = 1,0 |
2.10 | Chrom | mg/kg TM | | | | | | = 120 |
2.11 | Kupfer | mg/kg TM | | | | | | = 80 |
2.12 | Nickel | mg/kg TM | | | | | | = 100 |
2.13 | Quecksilber | mg/kg TM | | | | | | = 1,0 |
2.14 | Zink | mg/kg TM | | | | | | = 300 |
3 | Eluatkriterien | | | | | | | |
3.01 | pH-Wert6) | | 6,5-9 | 5,5-13 | 5,5-13 | 5,5-13 | 4-13 | ≤ 6,5-9 |
3.02 | DOC7) | mg/l | | = 50 | ≤ 50 8) | = 808) 9) | = 100 | |
3.03 | Phenole | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,2 | ≤ 50 | ≤ 100 | |
3.04 | Arsen | mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 0,2 | ≤ 2,5 | ≤ 0,01 |
3.05 | Blei | mg/l | ≤ 0,02 | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 0,04 |
3.06 | Cadmium | mg/l | ≤ 0,002 | ≤ 0,004 | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 | ≤ 0,002 |
3.07 | Kupfer | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 10 | ≤ 0,05 |
3.08 | Nickel | mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 0,04 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 4 | ≤ 0,05 |
3.09 | Quecksilber | mg/l | ≤ 0,0002 | ≤ 0,001 | ≤ 0,005 | ≤ 0,02 | ≤ 0,2 | ≤ 0,0002 |
3.10 | Zink | mg/l | ≤ 0,1 | ≤ 0,4 | ≤ 2 | ≤ 5 | ≤ 20 | ≤ 0,1 |
3.11 | Chlorid10) | mg/l | ≤ 10 | ≤ 80 | ≤ 1.50011) | = 1.50011) | = 2.500 | ≤ 1012) |
3.12 | Sulfat10) | mg/l | ≤ 50 | ≤ 10013) | = 2 00011) | = 2 00011) | = 5 000 | ≤ 5012) |
3.13 | Cyanid, leicht freisetzbar | mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,01 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 | ≤ 1 | |
3.14 | Fluorid | mg/l | | = 1 | ≤ 5 | ≤ 15 | ≤ 50 | |
3.15 | Barium | mg/l | | = 2 | ≤ 511) | = 1011) | = 30 | |
3.16 | Chrom, gesamt | mg/l | | = 0,05 | ≤ 0,3 | ≤ 1 | ≤ 7 | ≤ 0,03 |
3.17 | Molybdän | mg/l | | = 0,05 | ≤ 0,311) | = 111) | = 3 | |
3.18a | Antimon 14) | mg/l | | = 0,006 | ≤ 0,0311) | = 0,0711) | = 0,5 | |
3.18b | Antimon - Co-Wert14) | mg/l | | = 0,1 | ≤ 0,1211) | ≤ 0,1511) | ≤ 1,0 | |
3.19 | Selen | mg/l | | = 0,01 | ≤ 0,0311) | = 0,0511) | = 0,7 | |
3.20 | wasserlöslicher Anteil10) | Masse% | ≤ 0,4 | ≤ 0,4 | ≤ 3 | ≤ 615) | ≤ 1015) | |
3.21 | elektrische Leitfähigkeit | μS/cm | | | | | | = 500 |
1) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.
2) Boden (Abfallschlüssel 17 05 04, 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) dürfen nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen enthalten.
3) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen, zu letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.
4) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 ^g/l nicht überschritten wird.
5) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.
6) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Werden jedoch auf Deponien der Klassen I und II gefährliche Abfälle abgelagert, muss deren pH-Wert mindestens 6,0 betragen.
7) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponiebauersatzstoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.
8) Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur in den Fällen anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit biologisch abbaubaren oder gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
9) Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
10) Nummer 3.20 kann gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden.
11) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
12) Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Volumenprozent).
13) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
14) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1 l/kg nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird.
15) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen und gemäß Nummer 1.2 Spalte 2 Buchstabe a und Nummer 8.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, ausgenommen Zyklon- und Filteraschen."
18. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe "Stand 2002" durch die Wörter "Stand Dezember 2001" ersetzt.
- b) Die Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
"3.1.1 Probenvorbereitung
Die Probe von festen Abfällen ist gemäß DIN 19747, Ausgabe Juli 2009 (Untersuchung von Feststoffen - Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen) durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1000 g gewonnen wird. Die Probe von pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1000 g gewonnen wird. Die Trockenmasse der Probe ist gemäß Nummer 3.2.22 zu bestimmen. Die Probenvorbereitung ist zu protokollieren."
- c) Nach Nummer 3.1.3.2 wird folgende Nummer 3.1.3.3 eingefügt:
"3.1.3.3 Elementarer Kohlenstoff
Ist auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit des Abfalls mit dem Vorkommen von elementarem Kohlenstoff im Abfall zu rechnen, so kann der elementare Kohlenstoffgehalt mit folgender Methode geschätzt werden:
- a) Feststoff-TOC-Bestimmung gemäß Nummer 3.1.3.2 auf Basis der DIN EN 13137 (Erfassung von Corg. und elementarem Kohlenstoff bzw. Carbid-Kohlenstoff),
- b) Bestimmung des Gasbildungspotenzials GB21 gemäß Nummer 3.3.2 (Erfassung der Deponiegas bildenden organischen Substanz) und
- c) Differenzbildung der Ergebnisse von Buchstabe a und b nach vorheriger Umrechnung des Ergebnisses von Buchstabe b des GB21 auf"Masse C kg -1" (d.h. Umrechnung in "Feststoff-TOC-Einheiten").
Diese Methode ist nicht geeignet für Abfälle, die Kunststoffe oder andere schwer abbaubare Stoffe enthalten."
- d) Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst:
"3.1.4 BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)
Handbuch Altlasten, Bd.7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000, Hessische Landesanstalt für Umwelt und Geologie
Alternativ:
Bei geringen Konzentrationen ist der in der DIN 38407-9, Ausgabe Mai 1991, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Gemeinsam erfaßbare Stoffgruppen (Gruppe F) - Bestimmung von Benzol und einigen Derivaten mittels Gaschromatographie (F9) zitierte, nachweisstärkere PiD-Detektor im Zusammenhang mit der im Handbuch beschriebenen Vorgehensweise anzuwenden."
- e) In Nummer 3.1.5 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
"3.1.5 PCB (Polychlorierte Biphenyle - Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180)"
- f) In Nummer 3.1.6 wird die Angabe "16. November 2004" durch die Angabe "15. Dezember 2009" ersetzt.
- g) Die Nummer 3.1.7 wird wie folgt gefasst:
"3.1.7 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) "DIN ISO 18287, Ausgabe Mai 2006
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) - Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS)
Alternativ:
DIN EN 15527, Ausgabe September 2008
Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)
Alternativ:
DIN 38 414-23, Ausgabe Februar 2002
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) - Teil 23: Bestimmung von 15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion (S 23)"
- h) In Nummer 3.1.9 wird die Angabe "November 2006" durch die Angabe "Mai 2009" ersetzt.
- i) Nach Nummer 3.1.9 werden folgende Nummern 3.1.10, 3.1.11 und 3.1.12 eingefügt:
"3.1.10 Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink DIN ISO 11047, Ausgabe Mai 2003
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt - Flammen- und elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren
Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
3.1.11 Quecksilber DIN EN 1483, Ausgabe Juli 2007
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie
Alternativ:
DIN EN 12338: Ausgabe Oktober 1998
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren nach Anreicherung durch Amalgamierung
Alternativ:
DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie
3.1.12 Extrahierbare lipophile Stoffe LAGA-Richtlinie 0KW/04 - Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen - Untersuchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: 0KW/04, Stand: 15. Dezember 2009"
- j) Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefasst:
"3.2.2 Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom DIN 19528, Ausgabe Januar 2009
Elution von Feststoffen - Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von organischen und anorganischen Stoffen
Alternativ:
DIN CEN/TS 14405, Ausgabe September 2004
Charakterisierung von Abfällen - Auslaugverhalten - Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)"
- k) In Nummer 3.2.3 wird die Angabe "August 2005" durch die Angabe "Juli 2009" ersetzt und nach der Angabe "(Gruppe C)" die Angabe "- Teil 5:" eingefügt.
- l) Der Nummer 3.2.5 werden folgende Wörter angefügt:
"Alternativ:
DIN EN ISO 14402, Ausgabe Dezember 1999
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung des Phenolindex mit der Fließanalytik (FIA und CFA)"
- m) In den Nummern 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9, 3.2.10 und 3.2.12 werden jeweils die Wörter "Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie" durch die Wörter "Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)" ersetzt.
- n) In den Nummern 3.2.13 und 3.2.14 werden jeweils die Wörter "DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie - Teil 2: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser" durch die Wörter "DIN EN ISO 10304-1; Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie - Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat" ersetzt.
- o) Nummer 3.2.15 wird wie folgt gefasst:
"3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar DIN 38405-14, Ausgabe Dezember 1988
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D); Bestimmung von Cyaniden in Trinkwasser, gering belastetem Grund- und Oberflächenwasser (D 14)
Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN ISO 17380, Ausgabe Mai 2006 Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des Gehalts an gesamtem Cyanid und leicht freisetzbarem Cyanid - Verfahren mit kontinuierlicher Fließanalyse
Alternativ:
DIN EN ISO 14403, Ausgabe Juli 2002
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mit der kontinuierlichen Fließanalytik"
- p) Nummer 3.2.16 wird wie folgt gefasst:
"3.2.16 Fluorid DIN 38405-4, Ausgabe Juli 1985
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D); Bestimmung von Fluorid (D 4)
Alternativ:
DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie - Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat"
- q) Nummer 3.2.17 wird wie folgt gefasst:
"3.2.17 Barium DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen"
- r) In Nummer 3.2.18 werden die Wörter "DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie" durch die Wörter "DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)" ersetzt.
- s) Nummer 3.2.19 wird wie folgt gefasst:
"3.2.19 Molybdän DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen"
- t) In den Nummern 3.2.20 und 3.2.21 werden jeweils die Wörter "DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie" durch die Wörter "DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)" ersetzt.
- u) Nummer 3.2.22 wird wie folgt gefasst:
"3.2.22 Wasserlöslicher Anteil DIN EN 15216, Ausgabe Januar 2008 - Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Gesamtgehaltes an gelösten Feststoffen (TDS) in Wasser und Eluaten
Alternativ:
DIN 38409-1, Ausgabe Januar 1987
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Gesamttrockenrückstandes, des Filtrattrockenrückstandes und des Glührückstandes (H 1)
Alternativ:
DIN 38409-2, Ausgabe März 1987
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe und des Glührückstandes (H 2)"
- v) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Bewertung der Messergebnisse
Bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 3 und 5 gelten die Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung noch als eingehalten, wenn
- 1. die Abweichung des Messwertes des untersuchten Parameters vom Wert der grundlegenden Charakterisierung den entsprechenden Wert der maximal zulässigen Abweichung der nachstehenden Tabelle nicht überschreitet und
- 2.der Median aller Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde.
Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 | maximal zulässige Abweichung*) |
Glühverlust | 100 Prozent |
TOC | 100 Prozent |
Brennwert (Ho) | 1000 kJ/kg TM |
sonstige Feststoffkriterien | jeweils 100 Prozent |
pH-Wert | 1,0 pH-Einheit |
Eluatkriterien | jeweils 100 Prozent |
weitere Parameter: Eluatkriterien Feststoffgesamtgehalte | jeweils 100 Prozent |
AT4 und GB21 | jeweils 50 Prozent |
*) Bei Parametern, die in Prozent angegeben sind: relative Abweichungsmöglichkeit
Abweichend von Satz 1 gelten bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen für mechanischbiologisch behandelte Abfälle die Zuordnungskriterien für folgende Parameter als noch eingehalten, wenn ein Parameter den nachfolgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet, aber dieser Zuordnungswert vom Perzentilwert P80 aller Messwerte nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegt wurde:
- 1. TOC: = 21 Masseprozent
- 2. DOC: = 600 mg/l
- 3. AT4: = 10 mg/g
- 4. G B2 1: = 30 l/kg
- 5. Brennwert = 7 000 kJ/kg TM."
- w) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Ziffer 2 wird die Angabe "Stand 2002" durch die Wörter "Stand Dezember 2001" ersetzt.
- bb) In Ziffer 4 werden die Wörter "Stand: 16. November 2004" durch die Wörter "Stand: 15. Dezember 2009" ersetzt.
19. In Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 3 Satz 1 und Nummer 10 Ziffer 9 wird jeweils vor dem Wort "gefährliche" das Wort "andere" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Norbert Röttgen
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Vorgaben einer ausführlichen Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union zu Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27.04.2009 (BGBl. I S. 900), durch den die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) umfassend novelliert wurde. Mit den Vorgaben verfolgt die Kommission das Ziel, die Anforderungen des Binnenmarktes und der Warenverkehrsfreiheit auch in der Deponieverordnung korrekt umzusetzen. Diese Umsetzung erfolgt durch Aufnahme einer Gleichwertigkeitsklausel für Erzeugnisse für Deponieabdichtungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten in Anhang 1 Nummer 2.1 der Deponieverordnung.
Des Weiteren sind beim Vollzug der Deponieverordnung eine Reihe von Auslegungsfragen seitens der Länder aufgeworfen worden, die aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs entsprechende Änderungen in der Deponieverordnung erfordern.
Ferner ergibt sich ein Anpassungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Aktualisierung der Bestimmungen zur Beprobung und Untersuchung von Abfällen. In Anhang 4 erfolgt eine Anpassung der Bestimmungen zur Beprobung und Untersuchung von Abfällen an den aktuellen Stand der Technik.
II. Alternativen/ Nachhaltige Entwicklung/ Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Zum Verordnungsgebungsverfahren gibt es keine Alternative.
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung.
III. Finanzielle Auswirkungen
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Die Wirtschaft wird nicht mit ins Gewicht fallenden zusätzlichen Kosten belastet. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Preisgestaltung bzw. die Gebührenfestsetzung hinsichtlich der Deponierung von Abfällen. Deshalb sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
IV. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
Durch die vorliegende Verordnung entstehen keine neuen Bürokratiekosten für die Unternehmen. Bestehende Informationspflichten werden allenfalls nur geringfügig geändert, so dass die Bürokratiekosten im Vergleich zur bestehenden Rechtslage unverändert bleiben.
Zu der vorliegenden Verordnung gibt es keine zweckmäßigeren und wirtschaftlicheren Regelungsalternativen.
2. Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung enthält keine zusätzlichen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.
3. Verwaltung
Die Verordnung enthält keine zusätzlichen Informationspflichten für die Verwaltung.
V. Gleichstellung von Frauen und Männern
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Verordnung steht im Einklang mit den Vorgaben der durch die jeweiligen Rechtsvorschriften umgesetzten Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen sowie mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Übrigen.
VII. Befristung
Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht.
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Nummer 6 f).
Zu Nummer 2
Soweit diese Deponien noch nicht endgültig stillgelegt sind, weil noch Setzungen abzuwarten und Profilierungen durchzuführen sind, existieren derzeit keine verordnungsrechtlichen Regelungen für die Verwendung von Abfällen (Deponieersatzbaustoffen) für die noch anstehenden Maßnahmen. Deshalb werden die verordnungsrechtlich geregelten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Deponieverordnung eingeschränkt. § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b der Deponieverordnung wird dahingehend geändert, dass auf bestimmte, sich in der Stilllegungsphase befindende Deponien die §§ 14 bis 17 (Verwertung von Deponieersatzbaustoffen) der Deponieverordnung Anwendung finden.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Die Zuordnungswerte umfassen die Werte der Tabelle 2 im Anhang 3 einschließlich der zugehörigen Fußnoten. Die Zuordnungskriterien umfassen darüber hinaus noch den Eingangstext von Anhang 3 Nummer 2.
Zu Nummer 4 a)
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. § 6 Absatz 2 gilt nur für stabilisierte Abfälle, nicht auch für verfestigte. Daher werden die Worte"Verfestigung oder"gestrichen.
Zu Nummer 4 b)
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten.
Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, können noch weitere gefährliche Bestandteile enthalten. Bei Ihrer Beseitigung auf Deponien der Klasse III oder IV sind die Anforderungen nach Satz 1 einzuhalten. Deshalb muss der entsprechende Verweis im Satz 3 neben Satz 2 auch auf Satz 1 erweitert werden.
Auch asbesthaltige Abfälle enthalten gefährliche Mineralfasern. Daher wird zur Abgrenzung der anderen Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, das Wort "andere" eingefügt. Die neue Formulierung "asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten" wird nun an den entsprechenden Stellen des Verordnungstextes durchgängig verwendet.
Zu Nummer 4 c) aa) aaa)
Mit dieser Ergänzung soll eine Regelungslücke für Abfälle aus Schadensfällen geschlossen werden, die ausschließlich wegen eines Anteils an gefährlichen Mineralfasern als gefährliche Abfälle eingestuft wurden. Ohne diese Mineralfasern würden sie als nicht gefährliche Abfälle auf einer Deponie der Klasse II beseitigt werden können. Zum Beispiel werden reine Asbestabfälle zwar als gefährliche Abfälle eingestuft, können aber auf Deponien der Klasse II oder sogar der Klasse I abgelagert werden. Die Ablagerung des Gemisches aus beiden Fraktionen auf einer Deponie der Klasse II sollte somit ermöglicht werden. Bedenken aus Gründen des Umweltschutzes stehen dem nicht entgegen.
Zu Nummer 4 c) aa) bbb)
Grammatikalisch notwendige redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 4 c) bb) aaa)
Bei der Ausnahmeregelung für die Ablagerung von asbesthaltigen Abfällen mit erhöhtem organischen Anteil wird die Herkunftseinschränkung "aus Schadensfällen" gestrichen, da auch entsprechende Abfälle anderer Herkunft wie z.B. asbesthaltige Dachpappen aus der Gebäudesanierung nicht auf andere Weise fachlich sinnvoll entsorgt werden können als auf einer Deponie.
Asbest ist keine künstliche Mineralfaser, insofern ist bei der Aufzählung "und andere gefährliche künstliche Mineralfasern" das Wort "künstliche" zu streichen.
Zu Nummer 4 c) bb) bbb)
Durch Ergänzung der Angabe "Nummer 1" wird die Fundstelle korrekt bezeichnet.
Einer einschränkenden Regelung, was mit den abgetrennten heizwertreichen Abfallanteilen zu geschehen hat, bedarf es in der Deponieverordnung nicht. Zudem würde die Aufrechterhaltung der Bestimmung mögliche andere Behandlungsmethoden wie z.B. eine stoffliche Verwertung einzelner Fraktionen unnötigerweise einschränken.
Zu Nummer 5 a)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1, Satz 2 i.V.m. Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229, S. 5) (EU-POP-Verordnung) können deren Anhänge IV und V im Rahmen eines Regelungsverfahrens (Komitologieverfahren) nach Artikel 5 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23) fortlaufend erweitert bzw. angepasst werden. Da dies seit Inkrafttreten der Deponieverordnung bereits durch Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V (Abl. L 223 vom 25.8.2010, S. 20) geschehen und in Kürze erneut zu erwarten ist, wurde die Formulierung "in der jeweils geltenden Fassung" gewählt, um häufige Änderungen der Deponieverordnung und Irritationen zu vermeiden. Im Übrigen wurde mit der redaktionellen Änderung die Verständlichkeit verbessert.
Zu Nummer 5 b)
Nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Deponieverordnung dürfen Abfälle mit einem Brennwert von mehr als 6 000 kJ/kg Trockenmasse (TM) nicht in einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden. Dieses ausnahmslose Verbot wurde erst mit der neuen Deponieverordnung eingeführt, umfasste mehr Abfallarten als mit der Regelung beabsichtigt war und führte zu Entsorgungsproblemen. Analog zur oberirdischen Ablagerung werden auch für die Ablagerung unter Tage Ausnahmemöglichkeiten für solche Abfälle eingeführt, die zwar den erlaubten Brennwert überschreiten, bei denen aber eine thermische Behandlung nicht sinnvoll ist und die Ablagerung unter Tage nicht die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährdet. Die vorgesehenen Änderungen schränken die Ausnahmemöglichkeiten auf das gewollte und gebotene Maß ein. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur, bzw. Folgeänderungen.
Zu Nummer 6 a)
Der Abfallerzeuger hat bei POP-haltigen Abfällen einen von der zuständigen Behörde genehmigten Nachweis beizubringen, dass die Ablagerung das aus Umweltgründen vorzuziehende Entsorgungsverfahren darstellt. Dies dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 4
Buchstabe b Ziffer i der EU-POP-Verordnung. Dies gilt nur für den Fall, dass POP-haltige Abfälle, die die Konzentrationswerte ("untere Grenzwerte" nach Anhang IV) nach der Verordnung (EU) Nr. 756/2010 überschreiten, in einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden. Eine oberirdische Ablagerung solcher Abfälle ist nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 verboten. Zur unmittelbaren Verweisung auf Anhang IV und V Teil 2 der EU-POP-Verordnung siehe Begründung Nummer 5 a).
Zu Nummer 6 b)
Siehe Begründung zu Nummer 4 b), letzter Absatz.
Zu Nummer 6 c)
Aufgrund der Anfrage der Kommission vom 16.3.2010 zur Umsetzung der Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.01.2003, S. 27) ist § 8 Absatz 4 Nummer 4 zu ändern. Die zu korrigierende Regelung bezieht sich auf den Anhang Nr. 1.3 Satz 1 der Entscheidung. Der Abfall muss"vor und nach dem Abladen" kontrolliert werden.
Zu Nummer 6 d) aa)
Die im Wesentlichen redaktionelle Änderung des Satzes 5 (Eingangssatz einschließlich der Nummern 1 bis 4) ist aus rechtsförmlichen Gründen erforderlich. Die Einfügungen der Mengenschwellen"von mehr als 500 Megagramm" bei den Kontrolluntersuchungen bei nicht gefährlichen Abfällen in Satz 5 Nummer 2, sowie "von mehr als 50 Megagramm" bei gefährlichen Abfällen in Satz 5 Nummer 3 dienen der Klarstellung im Einklang mit der generellen Regelung nach Absatz 5 Satz 1.
Zu Nummer 6 d) bb)
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Asbesthaltige Abfälle enthalten auch gefährliche Mineralfasern. Siehe auch Begründung zu Nummer 4 b), letzter Absatz.
Zu Nummer 6 e)
Wird am Standort eines Unternehmens eine betriebseigene Monodeponie ausschließlich mit Abfällen dieses Unternehmens beschickt, und ist das Unternehmen damit gleichzeitig Abfallerzeuger und Deponiebetreiber, und erfolgt der Abfalltransport z.B. mittels Transportband, kann die zuständige Behörde Abweichungen vom Prozedere der Annahmekontrolle oder bei den Kontrolluntersuchungen zulassen. Das Prozedere kann somit den Gegebenheiten angepasst und Doppeluntersuchungen im Unternehmen vermieden werden.
Zu Nummer 6 f)
Folgeänderung zu Nummer 6 e). Durch die Aufnahme eines neuen Absatzes 6, werden die bisherigen Absätze 6 bis 9 zu den Absätzen 7 bis 10.
Zu Nummer 6 g)
Abfalluntersuchungen werden in den Absätzen 1, 3 und 5 des § 8 gefordert. Nach Absatz 4 werden lediglich die Unterlagen kontrolliert und die Abfälle einer Sichtkontrolle unterzogen. Da sich Absatz 7 aber auf die Erforderlichkeit von Abfalluntersuchungen bezieht, muss der Bezug zu den Absätzen geändert werden.
Zu Nummer 7
Gemäß § 13 Absatz 5 hat der Deponiebetreiber jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht vorzulegen. Die nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Vorlage ist bußgeldbewehrt. Diese Frist ist bei einigen Deponien nicht einzuhalten, da z.B. eine Vermessung im Winter (schneebedeckte Deponie) nicht möglich ist und die Auswertung der Pflanzenproben aus dem Biomonitoring an Wachstumszyklen gekoppelt ist (Winterperiode/Sommerperiode). Daher wird eine Ermächtigung für die zuständige Behörde aufgenommen, den Vorlagetermin für den Jahresbericht oder von einzelnen Teilen bei begründetem Antrag zu verlängern.
Zu Nummer 8 a)
Siehe Begründung zu Nummer 4 b), letzter Absatz.
Zu Nummer 8 b) aa)
Die Ergänzung ist erforderlich, da in der Tabelle 1 von Anhang 3 die anzuwendende Spalte der Tabelle 2 bestimmt wird und auch der Text von Nummer 1 und die Fußnoten der Tabelle 1 Regelungen zur Festlegung der Zuordnungswerte im Falle der Verwertung von Abfällen auf Deponien beinhalten.
Zu Nummer 8 b) bb)
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten bezüglich der Zerstörung organischer Schadstoffe in vollständig stabilisierten Abfällen. Für die Verwertung auf Deponien sollen keine geringeren Anforderungen als für die Beseitigung gelten.
Zu Nummer 9
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten bezüglich der korrekten Angabe für die jeweiligen Einsatzbereiche und der Bestimmung der anzuwendenden Zuordnungskriterien für die Verwertung von Abfällen auf Deponien. Siehe auch Begründung zur Nummer 8 b) aa).
Zu Nummer 10 a) und b)
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Es ist immer die zuständige Behörde gemeint.
Zu Nummer 11
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Es ist immer die zuständige Behörde gemeint.
Zu Nummer 12
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten und der Rechtsanpassung. Eine "nachfolgende schadlose Verwertung" (für quecksilberhaltige Abfälle) ist nach der EU-Quecksilberverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1102/2008) nicht zulässig. Die Regelungen für eine "nachfolgende gemeinwohlverträgliche Beseitigung" werden derzeit auf EU-Ebene erst noch erarbeitet. Ein darauf abgestellter schriftlicher Nachweis kann demzufolge nicht ausgestellt werden. Die gesamte Regelung würde somit leerlaufen. Der § 23 dient aber gerade dazu, flüssiges Quecksilber zeitweilig in Langzeitlagern zu lagern, bis Regelungen für die unbefristete Beseitigung geschaffen sind. Zur besseren Übersichtlichkeit und Rechtsklarheit werden die speziellen Anforderungen an die Lagerung von metallischem und damit flüssigem Quecksilber zur Abgrenzung der Anforderungen an die langzeitige Lagerung von anderen Abfällen in einem neuem Absatz (2 neu) geregelt.
Zu Nummer 13
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Es ist immer die zuständige Behörde gemeint.
Zu Nummer 14
Die Regelung des § 25 Absatz 3 der Deponieverordnung für Altdeponien, die sich in der Ablagerungsphase befinden, kann auf bereits stillgelegte Deponien nicht angewendet werden. Nach dem Wortlaut der Verordnung wäre deshalb in diesen Fällen unmittelbar das Aufbringen der endgültigen Oberflächenabdichtung vorgeschrieben, auch wenn deren Versagen durch die zu erwartenden Setzungen zu befürchten wäre. Eine Anordnung zum unverzüglichen Aufbringen einer endgültigen Abdichtung wäre aber in solchen Fällen nicht angemessen. Viele Betreiber solcher Deponien akquirieren nunmehr nur geringe Mengen von Abfällen zur Profilierung, um den Zeitpunkt bis zum Aufbringen der Abdichtung möglichst weit hinaus zu schieben. Eine temporäre Abdeckung fehlt in solchen Fällen meist vollkommen. Eine Sickerwasserminimierung und eine Verhinderung von Deponiegasfreisetzung sind dann nicht gegeben. Das Problem wird durch die zusätzliche Inbezugnahme auf Absatz 3 gelöst.
Zu Nummer 15 a)
Folgeänderung zu Nummer 6 d) aa).
Zu Nummer 15 b)
Folgeänderung zu Nummer 6 f) (Neuer Absatz 6 im § 8).
Zu Nummer 15 c)
Die Ordnungswidrigkeit in § 27 Absatz 1 Nummer 26 bezieht sich auf § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 (Sickerwasser) und Nummer 2 (Deponiegas). Mit der Erweiterung bzgl. der Nummer 6 des Anhangs 5 wird neben dem Bezug zu den Regelungen zum Deponiegas auch der zum Sickerwasser hergestellt.
Zu Nummer 15 d)
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Es ist immer die zuständige Behörde gemeint.
Zu Nummer 15 e)
Der hier in Bezug genommene § 13 Absatz 4 besteht nur aus zwei Nummern. Weiterhin erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Formulierung an den Wortlaut der anderen Nummern des § 27.
Zu Nummer 15 f)
Die Änderung dient der rechtlichen Klarstellung.
Zu Nummer 15 g)
Die Ergänzung ist erforderlich, um nicht nur bei der Herstellung, sondern auch bei der Verwendung von Deponieersatzbaustoffen fehlerhaftes Handeln mit Bußgeld zu bewehren.
Zu Nummer 16 a)
Nach Satz 1 dürfen Materialien, Komponenten oder Systeme für Abdichtungssysteme (wie z.B. Abdichtungskomponenten aus Kunststoffen, Tonen, Deponieersatzbaustoffen oder Kapillarsperren, sowie Schutzschichten, Dränelemente, Bewehrungsgitter, Dichtungskontrollsysteme) nur eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und der entsprechende Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde (planfeststellende oder plangenehmigende Behörde) erbracht wurde. Satz 2 regelt die formellen Pflichten zur Führung dieses Nachweises durch Vorlage von prüffähigen Unterlagen an die zuständige Behörde. Satz 3 normiert die grundsätzlich erforderliche Zulassung für die dort bezeichneten Materialien, Komponenten oder Systeme durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zur Erbringung des Nachweises nach Satz 1.
Die Sätze 4 bis 6 regeln die optionale Möglichkeit zur Erbringung des Nachweises nach Satz 1 für sonstige Materialien, Komponenten oder Systeme durch "Eignungsbeurteilungen der Länder". Zuständig hierfür ist die Adhoc AG "Deponietechnik" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), die zur Erleichterung und Vereinheitlichung des Vollzuges auch bundeseinheitliche Qualitätsstandards festlegt, mit dem der Stand der Technik konkretisiert wird.
Eignungsbeurteilungen werden durch das BMU bekannt gemacht und können vom BMU geändert oder für ungültig erklärt werden. Satz 7 Nummer 1 regelt die materiellen Anforderungen an die Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften bezüglich der Gleichwertigkeit mit dem nach Satz 1 zu erbringenden Nachweis für Materialien, Komponenten oder Systeme, die bereits nach den europäisch harmonisierten Regeln auf Grund der EU-Bauproduktenrichtlinie geprüft wurden. Derartige Materialien, Komponenten und Systeme dürfen bereits dann ohne zusätzliches deutsches Zulassungsverfahren in Abdichtungssystemen eingesetzt werden, wenn die nach den harmonisierten Regeln im Herstellerstaat nachgewiesenen Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften im Wesentlichen den Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig sind.
Erfahrungen aus der Praxis zeigen grundsätzlich nur geringe Unterschiede zwischen den geforderten Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften für die Zulassung der BAM (Satz 3) und der Eignungsbeurteilung (Satz 4) sowie nach der Zulassung nach europäisch harmonisierten Regeln nach Satz 7 Nummer 1, die über die Formulierung "im Wesentlichen gleichwertig" abgedeckt sind. Allerdings existieren bislang nur wenige europäische Normen für nur wenige Abdichtungsarten, mit denen zudem die Funktionswirksamkeit nur für 25 Jahre nachgewiesen wird, wohingegen die Deponieverordnung in Nummer 2. 1.1 des Anhangs 1 eine Funktionswirksamkeit für 100 Jahre fordert. Zwischenzeitlich hat die europäische Normungsorganisation CEN auch ein Mandat für die Entwicklung entsprechender Nachweisverfahren für 100 Jahre Funktionswirksamkeit erhalten. Insoweit stellt diese Regelung im Wesentlichen auf die nahe Zukunft ab.
Wurden Materialien, Komponenten oder Systeme aus anderen Mitgliedstaaten der EU, der Türkei oder dem Europäischen Wirtschaftsraum nach eigenen Regeln (die von den deutschen oder den CEN-Normen abweichend sind) geprüft, überwacht und dort rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht, so können diese nach Satz 7 Nummer 2 gleichwohl in Deutschland eingesetzt werden, sofern der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird, dass mit den Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften das in Deutschland geforderte Schutzniveau nach Satz 1 gleichermaßen dauerhaft gewährleistet wird. Satz 7 Nummer 2 regelt somit die materiellen Anforderungen an die Gleichwertigkeit von Materialien, Komponenten oder Systemen, die weder nach deutschen noch nach CEN-Normen geprüft worden sind, in Bezug auf die grundsätzlichen Anforderungen nach Satz 1.
Die Sätze 8 und 9 regeln die formellen Anforderungen an den Nachweis der Gleichwertigkeit von Materialien, Komponenten oder Systemen im Sinne des Satzes 7 Nummer 2 gegenüber der zuständigen Behörde. Vorgelegte prüffähige Nachweise und Unterlagen aus den genannten anderen Staaten sind den inländischen gleichgestellt, sofern mit Ihnen das nach Satz 1 geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft gewährleistet werden kann.
Zu Nummer 16 b) aa)
Die bisherige Vorgabe eines Zeitraums von mindestens 30 Jahren für die Funktionserfüllung von Dichtungskontrollsystemen bezog sich nur auf Konvektionssperren. Der Anwendungsbereich wird durch die Formulierung "serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsystemen" präzisiert und durch die Streichung von"für Konvektionssperren" auch auf Dichtungskontrollsysteme für Abdichtungen, die keine Konvektionssperren sind, erweitert.
Zu Nummer 16 b) bb)
Der Anwendungsbereich der DIN 19667 beinhaltet nicht nur Anforderungen an die Entwässerungsschicht, sondern auch an die Sickerleitungen. Gerade aufgrund neuer, negativer Erfahrungen mit bestehenden Entwässerungsleitungen wurde die DIN 19667 neu gefasst. Die DIN 19667 wurde mit Ausgabe Oktober 2009 neu veröffentlicht.
Zu Nummer 16 c)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 16 d)
Die Änderung dient der Klarstellung. Ein Oberflächenabdichtungssystem besteht, außer bei einer Deponie der Klasse 0, immer aus mehr als zwei Komponenten. Gemeint sind hier die Abdichtungskomponenten (Anhang 1 Tabelle 2 Nummer 3 und 4).
Zu Nummer 16 e)
Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Spalte 9 enthält zulässige Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen für die Herstellung von Rekultivierungsschichten. Allerdings enthält auch die Nummer 1 des Anhangs 3 Anforderungen an Baumaterialien für Rekultivierungsschichten, die ebenfalls zu berücksichtigen sind, falls es sich bei den Baumaterialien um Ersatzbaustoffe handelt. Die konkreten Vorgaben für die Rekultivierungsschicht sind also insgesamt im Anhang 3 geregelt, nicht nur in dessen Nummer 2.
Zu Nummer 16 f)
Die Änderung dient der Klarstellung. Im Anhang 1 Tabelle 2 wurde die Fußnote 2 inhaltlich präziser gefasst. Im Anhang 1 Tabelle 2 wurde die Fußnote 3, analog zur Fußnote 2, inhaltlich präziser gefasst
Zu Nummer 17 a)
Folgeänderung zu Nummer 6 f.
Zu Nummer 17 b)
Die Änderung ist erforderlich, weil aus Umweltschutzgründen auch die Rekultivierungsschicht wie die Geologie und die Abdichtungen, von der Möglichkeit der Dreifachüberschreitung bei den Schadstoffgehalten ausgenommen werden soll. Zudem wird bei Nummer 4.2 und 4.3 nicht auf Tabelle 2 des Anhangs 3 verwiesen.
Zu Nummer 17 c)
Anhang 3 Nummer 2 wird aus folgenden Gründen neu gefasst:
Durch die Deponieverordnung ist es formal möglich geworden, im Rahmen der möglichen Dreifachüberschreitung für bestimmte Parameter auch Abfälle mit erheblichem Anteil aus Salzen der oberirdischen Deponie zuzuordnen. Es ist jedoch nicht Stand der Technik, solche Abfälle (die sich bis zu 30 % durch Wasserzutritt wieder auflösen können) auf oberirdischen Deponien abzulagern, anstatt diese untertägig zu entsorgen (Bergversatz oder Untertagedeponien). Insofern wurde mit dem neuen Satz 5 die maximale Überschreitung der entsprechenden Zuordnungswerte auf 50 % festgelegt, sowohl für den Parameter wasserlöslicher Anteil als auch für die dazu alternativen Parameter Chlorid und Sulfat, sofern die Fußnoten zur Tabelle nicht höhere Überschreitungen zulassen.
Die Teile der Fußnoten 2 und 10 der Tabelle 2, die unter dem Vorbehalt behördlicher Zustimmung stehen, werden aus rechtssystematischen Gründen in den Text der Nummer 2 vor die Tabelle 2 gezogen. Nach dem bisherigen Satz 6 werden zwei neue Sätze eingefügt. Der erste Satz ersetzt den Regelungsinhalt von Fußnote 2, mit Ausnahme der Regelung für Boden und Baggergut. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Überschreitung des TOC bei Deponien der Klasse 0 bis maximal 6 Masseprozent nach der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19.12.2002 auch einer behördlichen Zustimmung bedarf(d). Durch die neue Regelungsform bedarf es nun zusätzlich einer Regelung(e) für die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen für den Bau der geologischen Barriere, um dort die Überschreitung von Glühverlust und TOC wieder auszuschließen.
Der zweite Satz ersetzt den Regelungsinhalt von Fußnote 10, ohne die letzte Teilregelung, die gestrichen wurde, da sie fehlerhaft war, und bisher leer lief, weil bei der Bestimmung des DOC der anorganisch gebundene Kohlenstoff bereits abgezogen wird.
Nach dem bisherigen Satz 8 wird ein neuer Satz eingefügt, welcher die Art der Eluatherstellung im Regelfall vorgibt. Eine solche klarstellende Regelung fehlte bisher.
Die Tabelle 2 ist wie folgt geändert und aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gefasst worden:
- 1. In der Kopfzeile werden in Spalte 3 die Spaltenbezeichnung"Maßeinheit" und in Spalte 4 die Spaltenbezeichnung"Geologische Barriere" eingefügt. Die Änderungen dienen der Klarstellung und der Verbesserung der Darstellung.
- 2. In Spalte 2 Zeile 1, Zeile 2.02, Zeile 3.20 und Zeile 3.21 wird jeweils das erste Wort klein geschrieben. Vereinheitlichung der Schreibweise in der Tabelle.
- 3. In Spalte 3 wird jeweils das Wort "In" vor der Maßeinheit gestrichen.
- 4. Aufgrund der Anfrage der Kommission zur Umsetzung der Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG ist in Spalte 2 Zeile 2.02 in der Klammer die 6 durch eine 7 zu ersetzen und nach der Angabe "-101" die Angabe "-1 18" einzufügen. Die zu korrigierende Festlegung bezieht sich auf den Anhang Nummer 2.1.2.2 Tabelle, Zeile PCB (es müssen 7 Kongenere analysiert werden) der Entscheidung des Rates.
- 5. Aufgrund der Anfrage der Kommission zur Umsetzung der Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/3 1/EG sind in Spalte 6 und 7 Zeile 2.06 jeweils die Wörter "muss bei gefährlichen Abfällen ermittelt werden" einzufügen. Die aufzunehmende Anforderung bezieht sich auf den Anhang Nummer 2.3.2 Tabelle, Zeile ANC der Entscheidung, wenn gefährliche Abfälle auf Deponien angenommen werden. In dem Fall ist die Säureneutralisierungskapazität zu bestimmen, auch ohne dass ein Grenzwert vorgegeben wurde. Es geht bei dieser Anforderung um das Sammeln von Erfahrungen für die spätere Festlegung von konkreten Zuordnungswerten.
- 6. In Spalte 8 Zeile 2.06 sind die Wörter "muss ermittelt werden" einzufügen. Diese redaktionelle Änderung begründet sich durch die Vorgabe der Entscheidung des Rates 2003/33/EG. Siehe auch 17 c) Nummer 5.
- 7. In Zeile Nummer 3.20 Spalte 2 erfolgt die Streichung im Hinblick auf die geänderte Fassung der zulässigen Bestimmungsverfahren in Nummer 3.2.22 (wasserlöslicher Anteil).
- 8. In der Fußnote 4 wird die Angabe "0,20 mg/l" durch die Angabe "0,20 ^g/l" ersetzt. Redaktionelle Richtigstellung.
- 9. In der Fußnote 5 wird der Satz 2 gestrichen. Der Verweis ist nicht erforderlich, da mit Satz 1 der Parameter lipophile Stoffe ausgeklammert wird. Weitere Regelungen sind daher nicht notwendig.
- 10. Aufgrund der Anfrage der Kommission zur Umsetzung der Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/3 1/EG wird in der Fußnote 6 dem Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Werden jedoch auf Deponien der Klasse I und II gefährliche Abfälle abgelagert, muss deren pH-Wert mindestens 6,0 betragen". Die zu korrigierende Festlegung bezieht sich auf den Anhang Nummer 2.3.2 Tabelle, Zeile pH (es wird mindestens der pH-Wert 6,0 gefordert) der Entscheidung des Rates.
- 11. Fußnote 8 wurde rein redaktionell verständlicher formuliert; die doppelte Verneinung wurde aufgelöst.
- 12. Durch die Verschiebung der Fußnote 10 als Satz 9 (neu) in den Tabellenvortext werden die Fußnoten 11 bis 16 (alt) zu Fußnoten 10 bis 15 (neu).
- 13. Wie in der Fußnote 14 korrekter Weise angegeben, wird auch in der Fußnote 15 hinter dem Wort "Perkolationsprüfung" die Angabe "bei L/S = 0,1 l/kg" eingefügt.
Zu Nummer 18 a)
Erforderliche redaktionelle Korrektur, da die LAGA-Mitteilung PN 98 zwar im Jahre 2002 erschienen, der Stand aber"Dezember 2001" ist.
Zu Nummer 18 b)
Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die gültige Fassung der DIN 19747. Satz 3 wird im Hinblick auf die geänderte Fassung der zulässigen Bestimmungsverfahren in Nummer 3.2.22 geändert.
Zu Nummer 18 c)
Überschreitungen des Glühverlustes oder des TOC sind zulässig, wenn sie durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden. Mit der vorgegebenen Methode kann der Gehalt an elementaren
Kohlenstoff geschätzt werden. Satz 2 schließt die Anwendbarkeit dieser Methode bei Vorhandensein von nicht oder schwer abbaubaren organischen Stoffen, wie z.B. Kunststoffen aus, weil sie dort zu falschen Ergebnissen führen würde.
Zu Nummer 18 d)
Die beiden Methoden zur Bestimmung von BTEX werden neu in umgekehrter Reihenfolge zitiert. Das leistungsstärkere Verfahren aus der Altlastenanalytik ist vor dem nur bedingt geeigneten Verfahren der Wasseranalytik zu benennen.
Zu Nummer 18 e)
Aufgrund der Anfrage der Kommission zu korrigierende Umsetzung der Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG. Die zu korrigierende Feststellung bezieht sich auf den Anhang Nummer 2.1.2.2 Tabelle, Zeile PCB (es müssen 7 Kongenere analysiert werden) der Entscheidung.
Zu Nummer 18 f)
Die LAGA Richtlinie 0KW/04 wurde redaktionell überarbeitet und mit neuem Datum veröffentlicht.
Zu Nummer 18 g)
Die DIN EN 15527 besitzt einen"Clean up", der zu bestimmende PAK eliminiert, was zu Minderbefunden führt. Daher wird die DIN ISO 18287 an erster Stelle und die DIN EN 15527 an zweiter Stelle als alternative Methode genannt. Da viele Labore die PAK mit HPLC analysieren und dies auch weiterhin Stand der Technik ist, wird die DIN 38414-23 als Alternative aufgenommen.
Zu Nummer 18 h)
Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die endgültige Fassung der DIN 15170.
Zu Nummer 18 i)
Durch Änderung Nummer 67 im Bundesrats-Verfahren (BR-Drs. 768/08(B) ) zur geltenden Deponieverordnung wurden in Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 mit der Spalte 9 Feststoffwerte eingefügt, ohne allerdings für diese in Anhang 4 die entsprechenden Referenzmethoden anzugeben. Durch die Aufnahme der fehlenden Referenzmethoden wird der Fehler geheilt.
Der Parameter Nummer 2.07 "extrahierbare lipophile Stoffe" in Tabelle 2 des Anhangs 3 ist nicht in Anhang 4 mit einem Analyseverfahren hinterlegt. Das Analyseverfahren wird daher in Anhang 4 als Nummer 3.1.12 wieder aufgeführt.
Zu Nummer 18 j)
Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die endgültige Fassung der DIN 19528. Da die DIN 19528 eine validierte Methode und auch das leistungsstärkere Verfahren ist, tauscht sie den Platz mit der DIN CEN/TS 14405 und wird an erster Stelle genannt. Die DIN CEN/TS 14405 ist die alternative Methode und steht an zweiter Stelle.
Zu Nummer 18 k)
Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die endgültige Fassung der DIN 38404-5.
Zu Nummer 18 l)
Als Alternativ-Verfahren zur DIN 38409-16 wird die DIN EN ISO 14402 eingefügt, da in vielen Laboratorien dieses Verfahren routinemäßig angewandt wird.
Zu Nummer 18 m)
Die DIN ISO 22036 ist ein leistungsstärkeres Verfahren als die DIN EN ISO 11885 zur Elementbestimmung, da sie spektrale Interelementstörungen berücksichtigt, und wird daher alternativ vor diese eingefügt. Das Ausgabedatum der DIN EN ISO 11885 wird aktualisiert.
Zu Nummer 18 n)
Die in der Verordnung zitierte DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996, wurde durch die neue DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009, abgelöst.
Zu Nummer 18 o)
Die in der Verordnung zitierte DIN 38405-13, Ausgabe November 2006, ist nur eine Entwurfsnorm. Die z. Z. gültige Norm ist die DIN 38405-13, Ausgabe Februar 1981. Statt die Entwurfsnorm durch die z. Z. gültige, aber veraltete Norm, zu ersetzen, wird als Ersatz die DIN ISO 17380, Ausgabe Mai 2006, aufgenommen. Dieses photometrische Verfahren für die Trinkwasseranalytik wird daher durch das leistungsstärkere Verfahren der Fließinjektionsmethode für die Feststoffuntersuchung ersetzt.
Als Alternativverfahren wird die DIN EN ISO 14403, Ausgabe Juli 2002, zusätzlich aufgeführt. Diese Methode wird auch in der Technischen Regel Boden der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, LAGA Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial, Stand: 5.11.2004, neben der DIN 38405-13 zitiert.
Zu Nummer 18 p)
Die in der Verordnung zitierte DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe April 1995, wurde durch die neue DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009 abgelöst.
Zu Nummer 18 q)
Die DIN ISO 22036 ist ein leistungsstärkeres Verfahren als die DIN EN ISO 11885 zur Elementbestimmung, da sie spektrale Interelementstörungen berücksichtigt und wird daher alternativ vor diese eingefügt. Das Ausgabedatum der DIN EN ISO 11885 wird aktualisiert.
Für alle Schwermetalle wird in der Verordnung das ICP-MS-Verfahren nach DIN EN ISO 17294-2 als Alternativ-Methode zugelassen. Diese Alternative soll auch für das Element Barium gelten, da die Bestimmung mittels ICP-MS auch für dieses Element gleichwertig zur DIN EN ISO 11885 ist.
Zu Nummer 18 r)
Die DIN ISO 22036 ist ein leistungsstärkeres Verfahren als die DIN EN ISO 11885 zur Elementbestimmung, da sie spektrale Interelementstörungen berücksichtigt, und wird daher alternativ vor diese eingefügt. Das Ausgabedatum der DIN EN ISO 11885 wird aktualisiert.
Zu Nummer 18 s)
Die DIN ISO 22036 ist ein leistungsstärkeres Verfahren als die DIN EN ISO 11885 zur Elementbestimmung, da es spektrale Interelementstörungen berücksichtigt und wird daher vor diese eingefügt. Das Ausgabedatum der DIN EN ISO 11885 wird aktualisiert.
Für alle Schwermetalle wird in der Verordnung das ICP-MS-Verfahren nach DIN EN ISO 17294-2 als Alternativ-Methode zugelassen. Diese Alternative soll auch für das Element Molybdän gelten, da die Bestimmung mittels ICP-MS auch für dieses Element gleichwertig zur DIN EN ISO 11885 ist.
Zu Nummer 18 t)
Die DIN ISO 22036 ist ein leistungsstärkeres Verfahren als die DIN EN ISO 11885 zur Elementbestimmung, da es spektrale Interelementstörungen berücksichtigt und wird daher vor diese eingefügt. Das Ausgabedatum der DIN EN ISO 11885 wird aktualisiert.
Zu Nummer 18 u)
Der Wortlaut der Überschrift wird der Bezeichnung im Anhang 3 Tabelle 2 Zeile Nummer 3.20 angepasst. Der zitierten DIN EN 14346 fehlt der Arbeitsschritt "Eindampfen", der aber in der nationalen DIN 38409 beschrieben ist. Aufgrund der Ratsentscheidung 033/2003 der EU sind die Mitgliedstaaten aber gehalten, europäische Normen (DIN EN) zu zitieren, sofern vorhanden. Die DIN EN 15216, Stand: Januar 2008, Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Gesamtgehaltes an gelösten Feststoffen (TDS) in Wasser und Eluaten" ersetzt daher die DIN EN 14346. Die bisher im Fachmodul Abfall aufgeführten Normen DIN 38409-1 und DIN 38409-2 beschreiben die Bestimmung des wasserlöslichen Anteils sehr genau und werden daher als Alternativen aufgenommen.
Zu Nummer 18 v)
Bei den Regeln zur Bewertung von Messergebnissen sind eine Reihe von Anpassungen vorzunehmen, die folgendermaßen begründet werden:
Die Regeln müssen sich sowohl auf die Beseitigung als auch auf die Verwertung von Abfällen auf Deponien beziehen, sie müssen für die Zulässigkeits- und für die Zuordnungskriterien gelten. Wenn für die Verwertung von Abfällen auch Kontrollmessungen gefordert werden (nach § 17 gilt § 8 entsprechend), dann bedarf es dafür auch Überschreitungsregelungen.
Neben den Kontrollanalysen durch den Deponiebetreiber nach § 8 Absatz 5 werden nach § 8 Absatz 3 Überprüfungen der Abfälle auf Einhaltung der Zuordnungskriterien gefordert. Hier handelt es sich auch um Kontrollanalysen, nur eben vom Abfallerzeuger durchgeführt. Auch hierfür bedarf es Überschreitungsregeln.
Durch Austausch der Begriffe"Zuordnungswert" und "Zuordnungskriterium" erfolgt eine korrigierende Anpassung an den Verordnungstext. Im § 8 sind die Abfälle nach den Absätzen 1, 3 und 5 jeweils"auf Einhaltung der Zuordnungskriterien" zu kontrollieren. Demgegenüber werden in der behördlichen Entscheidung nach § 21 tatsächlich konkrete"Zuordnungswerte" festgelegt, desgleichen - darum hier ergänzt - bei den Überschreitungen im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2.
Die Errechnung des Medians der Messwerte wird auf die der letzten 24 Monate begrenzt, so dass die Messwerte nicht unbefristet aufbewahrt werden müssen und der Einfluss eines Messwertes auf den Median nicht mit der Zeit vernachlässigbar wird.
Darüber hinaus wurden noch sprachliche Verbesserungen ohne weiter inhaltliche Änderungen vorgenommen.
Für die Bewertung von Analyseergebnissen von mechanischbiologisch behandelten Abfällen wurden die oben angeführten Änderungen entsprechend vorgenommen.
Zu Nummer 18 w) aa)
Folgeänderung zu Nummer 18 a)
Zu Nummer 18 w) bb)
Korrektur der Quellenangabe. Die LAGA Richtlinie 0KW/04 wurde redaktionell überarbeitet und mit neuem Datum veröffentlicht.
Zu Nummer 19
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Asbesthaltige Abfälle enthalten auch gefährliche Mineralfasern. Siehe auch Begründung zu Nummer 4 b), letzter Absatz.
Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Über Artikel 2 werden den Normadressaten kurze, aber angemessene Fristen zur Anpassung an die neue Rechtslage gegeben. Im Hinblick auf Artikel 1 können längere Fristen vor dem Hintergrund der ausführlichen Stellungnahme der EU-Kommission und einem möglichen Vertragsverletzungsverfahren nicht vorgesehen werden.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1231:
Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung (BMU)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter