Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche
Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV)
A. Problem und Ziel
Das am 1. Mai 2015 in Kraft tretende Bundesmeldegesetz (BMG) enthält Regelungen zum automatisierten Abruf von Meldedaten durch Behörden des Bundes und der Länder sowie sonstiger öffentlicher Stellen. Dieser Datenabruf ist mit dem Bundesmeldegesetz erstmals bundesweit und länderübergreifend möglich.
Das Melderecht in Deutschland wird durch die Länder ausgeführt. Entsprechend gibt es derzeit unterschiedliche Lösungen, wie Behörden und öffentliche Stellen, die Daten zu ihrer Aufgabenerfüllung bei Meldebehörden oder zentralen Meldedatenbeständen abfragen möchten, an solche Daten gelangen können.
Diese Verordnung regelt und vereinheitlicht technische Voraussetzungen, unter denen künftig ein automatisierter Abruf erfolgen darf. Ohne eine nähere Regelung wären die Länder frei in der technischen Ausgestaltung der Schnittstellen für automatisierte Datenabrufe. Dies hätte mindestens 16 Einzellösungen zur Konsequenz, die datenabrufende Stellen einzellösungskonform mit Anfragedaten versorgen müssten, um dann später die Antwort der Einzellösung in die Fachanwendung des Anfragers implementieren zu müssen.
B. Lösung
In der Spezifikation zum Standard OSCI-XMeld im Meldewesen gab es schon bisher Behördennachrichten, teilweise spezifisch für Sicherheitsbehörden, mit denen ein Abrufverfahren bedient werden konnten. Im Bereich des Melderechts gab es bisher jedoch keine Verpflichtung zur Beauskunftung im Abrufverfahren. Dies hat sich mit dem Bundesmeldegesetz und dessen §§ 38 und 39 geändert.
Folglich wird die Behördenauskunft nach dem Standard OSCI-XMeld nun als technische Voraussetzung für einen Datenabruf festgeschrieben, um Aufwände auf Seiten der datenabfragenden Stelle, aber auch auf Seiten der Meldebehörden bzw. der zentralisierten Datenbestände so gering wie möglich zu halten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Die Verordnung richtet sich an die Meldebehörden sowie an Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die zur Aufgabenerfüllung automatisiert Meldedaten abrufen wollen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Bei Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes entstehen aufwandsabhängig geringe einmalige Umstellungskosten in Form von Personal- und Sachkosten in unbekannter Höhe. Gleichzeitig entfallen Kosten für die manuelle bzw. nicht automatisierte Informationsbeschaffung. Prognostisch überwiegen die Einsparungen die einmaligen Umstellungskosten. Der Mehrbedarf an Sach- und ggf. Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig innerhalb der jeweiligen Einzelpläne ausgeglichen werden. Im Übrigen ist der Bundeshaushalt nicht betroffen.
Länder und Kommunen
Die Einbindung der Behördenauskunft ist als Bestandteil des Standards OSCIXMeld von den Softwarewartungsverträgen der Meldebehörden abgedeckt.
Datenabfragende Stellen müssen teilweise entsprechende Anpassungen auf den Standard OSCI-XMeld vornehmen. Dies sind jedoch einmalige geringe
Umstellungskosten, die im Vergleich zu einer Nichtregelung mit über 16 Einzellösungen, die erstmals einzubinden wären, die kostengünstigere Vorgehensweise darstellen.
Diese Verordnung spart summarisch betrachtet mehr Kosten ein, als sie verursacht.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 26. Mai 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV)
Vom ...
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1 Allgemeines
- (1) Diese Verordnung regelt die technischen Voraussetzungen für automatisierte Abrufe von Meldedaten durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie der Länder, soweit sie länderübergreifend erfolgen, nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes.
- (2) Die Auswahldaten für Abrufe sowie Daten und Hinweise zur Übermittlung im automatisierten Abruf ergeben sich aus § 38 Absatz 1, 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes sowie aus Bundes- und Landesrecht auf der Grundlage von § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes.
§ 2 Verfahren des Datenabrufes
- (1) Datenabrufe nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
- (2) Bei Datenabrufen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.
- (3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenabrufen auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren.
- (4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherter verwaltungseigener Netze kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen des OSCITransports gleichwertig sind.
§ 3 Standards der Datenübermittlung
- (1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.
- (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
- (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
- (4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCITransport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden.
- (5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister des Innern
Begründung:
A Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) bestehen Regelungen zum automatisierten Abruf von Meldedaten durch Behörden und sonstige öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder. Ein solcher Datenabruf ist mit dem Bundesmeldegesetz erstmals bundesweit und länderübergreifend möglich.
Das Melderecht in Deutschland wird durch die Länder ausgeführt. Entsprechend gibt es derzeit unterschiedliche Lösungen, wie Behörden und sonstige öffentliche Stellen, die Daten zu ihrer Aufgabenerfüllung bei Meldebehörden oder zentralen Meldedatenbeständen abfragen möchten, an solche Daten gelangen können.
Diese Verordnung soll technische Voraussetzungen regeln und vereinheitlichen unter denen künftig ein automatisierter Abruf unter Beteiligung von Bundesbehörden oder Länderübergreifend erfolgen darf. Ohne eine einheitliche Regelung wären hier etliche technische Ausgestaltungen der Schnittstellen für automatisierte Datenabrufe denkbar. Da das Melderecht von den Ländern ausgeführt wird hätte dies ohne Regelung mindestens 16 Einzellösungen zur Konsequenz. Datenabrufende Stellen müssten diese Einzellösungen konform mit Anfragedaten versorgen, um dann später die spezifische Antwort der Einzellösung in die Fachanwendung der abfragenden Stelle zu implementieren.
II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
Bisher gibt es in der Spezifikation zum Standard OSCI-XMeld im Meldewesen Behördennachrichten, teilweise spezifisch für Sicherheitsbehörden, mit denen ein Abrufverfahren bedient werden kann. Im Melderecht gibt es bisher jedoch keine Verpflichtung zur Beauskunftung im Abrufverfahren. Dies ändert sich mit dem Bundesmeldegesetz. Dessen §§ 38 und 39 normieren nunmehr einen Datenabruf im automatisierten Verfahren. Folglich sollte die Behördenauskunft nach dem Standard OSCI-XMeld an die neue Rechtsgrundlage angepasst und als technische Voraussetzung für einen Datenabruf festgeschrieben werden. Damit werden Aufwände auf Seiten der Datenabfrager, aber auch auf Seiten der Meldebehörden bzw. der zentralisierten Datenbestände so gering wie möglich gehalten.
III. Zuständigkeit des Bundes
Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieser Verordnung ergibt sich aus § 56
Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 BMG. Danach ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Verordnung Voraussetzungen festzulegen, unter denen ein automatisierter Datenabruf erfolgen darf.
IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
2. Erfüllungsaufwand
Die Verordnung richtet sich an die Meldebehörden und an Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die zur Aufgabenerfüllung automatisiert Daten aus den Meldedatenbeständen abrufen.
a) Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
b) Erfüllungsaufwand in der Verwaltung:
Bund
Für die Standardisierung des Datenabrufes unter Nutzung von OSCI-XMeld entstehen bei Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes aufwandsabhängig Umstellungskosten in Form geringer, einmaliger Personal- und Sachkosten in unbekannter Höhe. Im Gegenzug werden keine mehrfachen Kosten für Einzellösungen anfallen und ein Großteil der Kosten der manuellen bzw. nicht automatisierten Informationsbeschaffung kann eingespart werden. Prognostisch überwiegen die laufenden Einsparungen die einmaligen Umstellungskosten. Der umstellungsbedingte Mehrbedarf an Sach- und ggf. Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig innerhalb der jeweiligen Einzelpläne ausgeglichen werden. Im Übrigen ist der Bundeshaushalt nicht betroffen.
Länder und Kommunen
OSCI-XMeld ist bei Behörden der Länder und Kommunen schon heute in der Anwendung, auch ist die Behördenauskunft vereinzelt produktiv. Anpassungen des Standards sind in der Regel von bestehenden Softwarewartungsverträgen abgedeckt.
Der Anpassungsbedarf in den Ländern auf Abfragemöglichkeiten von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nach dem Standard OSCI-XMeld ist entsprechend dem gegenwärtigen Grad der Nutzung dieses Standards unterschiedlich hoch. Ohne eine Regelung wären jedoch 16 Einzellösungen zu erwarten, die erstmals einzubinden wären. Im Vergleich zu den geringen einmaligen Umstellungskosten bei der Nutzung des Standards OSCI-XMeld muss die Lösungsmöglichkeit über Einzellösungen zurücktreten.
In summarischer Betrachtung spart diese Verordnung mehr Kosten ein, als sie verursacht.
Tabelle zu Erfüllungsaufwand Meldedatenabrufverordnung
Normadressat: Verwaltung
Ifd. Nr. | Vorschrift | Art der Änderung | Informationspflicht |
1 | | | Durch diese Verordnung werden keine Informationspflichten begründet. |
V. Weitere Kosten
Keine.
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden nach § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Die Verordnung orientiert sich an den Formulierungen des BMG.
VII. Nachhaltigkeit
Das Vorhaben entspricht der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Mit der Verordnung wird eine Verbesserung des Datenzuganges für abrufende Behörden durch Vereinheitlichung des elektronischen Verfahrens erreicht. Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.
B. Zu den Einzelvorschriften
Zu § 1 (Allgemeines )
Die Vorschrift konkretisiert den Verordnungsinhalt und verweist hinsichtlich der Auswahldaten und Übermittlungsdaten auf die §§ 38 und 39 BMG sowie ergänzende Bundes- und Landesregelungen nach § 38 Absatz 5 BMG. Dabei wird klargestellt, dass landesinterne Abrufe von Meldedaten nicht durch diese Verordnung geregelt werden.
Zu § 2 (Verfahren der Datenübermittlung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt das technische Verfahren des Datenabrufes. Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport werden für Datenabrufe nach §§ 38 und 39 BMG vorgegeben. Damit werden OSCI-XMeldNachrichten zur sogenannten Behördenauskunft für Datenabrufe von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes und für länderübergreifende Abrufe auch von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Länder bundeseinheitlich vorgegeben. Derartige Nachrichten bestehen im OSCI-XMeld schon jetzt (Nachrichtenpaare 420/421 - Behördenauskunft sowie 1300/1301 - Datenabruf durch die Polizei), sie werden bisher jedoch, trotz erkennbarer Einsparpotentiale für die Behördenauskunft, kaum in der Fläche eingesetzt. Zukünftig ist angestrebt, die bisher aufgeteilten OSCI-XMeld-Nachrichten in einer Nachricht zum Behördenabruf zusammenzufassen. Der Verweis auf § 3 IT-NetzG trägt den dort geregelten Datenübermittlungen Rechnung.
Zu Absatz 2
Erfolgen Datenabrufe unter Nutzung des Internets und damit außerhalb gesicherter Netze sind eine fortgeschrittene Signatur und zeitgemäße Verschlüsselung notwendig um ein identisches Sicherheitsniveau zu gewährleisten. In aller Regel wird dies bereits durch das OSCI-Transportprofil XMeld sichergestellt.
Zu Absätzen 3 und 4
Soweit Abrufe über eine gemeinsame Vermittlungsstelle mehrerer Länder erfolgen dürfen andere Übermittlungsprotokolle eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese gleichwertig zu OSCI-Transport sind. Bei länderübergreifenden Abrufen innerhalb von Rechenzentren ist OSCI-Transport nicht verpflichtend, es müssen dann aber gleichwertige Sicherungsmaßnahmen vorliegen. Innerhalb von besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann gleichfalls auf OSCI-Transport verzichtet werden, wenn dessen Sicherheitseigenschaften durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden.
Zu § 3 (Standards)
Die Vorschrift beschreibt die für den Abruf der Daten anzuwendenden Standards und weist aus, wo diese bezogen werden können.
Zu § 4 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Sie tritt zeitgleich mit dem Bundesmeldegesetz zum 1. Mai 2015 in Kraft.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2874:
Entwurf einer Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Umstellungsaufwand des Bundes und der Länder: | Es wird zu Umstellungsaufwand in Abhängigkeit der jetzigen Anwendung des technischen Standards OSCI-XMeld kommen. Beim Bund sind geringe Kosten zu erwarten. Auf Ebene der Länder und Kommunen dürfte es zu keinen weiteren Kosten kommen, soweit die Anpassungen von bestehenden Softwarewartungsverträgen abgedeckt sind. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben soll für Datenabrufe nach dem Bundesmeldegesetz der technische Standard OSCI-XMeld festgeschrieben werden.
Bei den betroffenen Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes wird durch die Festschreibung des technischen Standards Umstellungsaufwand entstehen. Dieser wird nach Darstellung des Ressorts gering sein. Auch auf Länder- und kommunaler Ebene ist von Umstellungsaufwand auszugehen, um die derzeitige OSCIXMeld-Anwendung an die Vorgaben der Verordnung anzupassen. Der Umfang des Anpassungsbedarfs hängt davon ab, inwieweit bereits jetzt der technische Standard Anwendung findet. Soweit die Anpassungen von bestehenden Softwarewartungsverträgen abgedeckt sind, dürften keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Die Umstellung auf den OSCI-XMeld-Standard bei Datenabrufen wird dazu führen, dass künftig keine Einzellösungen mehr zur Anwendung kommen. Dies wird die Umsetzung der Abrufe erleichtern.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin