A. Problem
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG), der zuletzt durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 25 Absatz 1 des SchKG jährlich neu festzusetzen, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes maßgeblichen Beträgen besteht. Es berücksichtigt dabei die Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf wird der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.
- - Festsetzung der Einkommensgrenze nach § 25 SchKG ab 1. Juli 2012 auf 1033,- Euro.
- - Festsetzung des Zuschlags für Kinder nach § 25 SchKG ab 1. Juli 2012 auf 244,- Euro.
- - Festsetzung der Kosten der Unterkunft nach § 25 SchKG ab 1. Juli 2012 auf ein 277,- Euro
- - übersteigenden Mehrbedarf bis zur Höhe von 303,- Euro.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Mit dem Entwurf werden Einkommensgrenzen angehoben, die für die Berechnung von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen maßgeblich sind. Dadurch wird der Kreis der potenziellen Antragstellerinnen ausgeweitet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch diese Verordnung entstehen voraussichtlich geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang, die von den Ländern getragen werden, aufgrund der marginalen Erhöhung der Fallzahl.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind in den neuen Bundesländern auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten. Da die Kosten von den Ländern getragen werden, belasten sie diejenigen nicht, die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 30. April 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassende Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Vom ...
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2012 wie folgt neu festgesetzt.
Die Einkommensgrenze beträgt 1033 Euro.
Der Zuschlag für Kinder beträgt 244 Euro.
Bei den Kosten der Unterkunft wird ein 277 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 303 Euro berücksichtigt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1108) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2012
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. Kristina Schröder
Begründung:
I. Allgemeines
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verpflichtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes jährlich neu festzusetzen, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes maßgeblichen Beträgen besteht. Es berücksichtigt dabei die Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet.
II. Zur Neufestsetzung im Einzelnen
- 1. Seit dem 1. Juli 2011 gelten in den alten Bundesländern nach § 19 Absatz 2 SchKG und seit dem 1. Juli 2011 im Beitrittsgebiet nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes folgende Beträge:
| Einkommensgrenze (§ 19 Absatz 2 Satz 1) | Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 19 Absatz 2 Satz 2) | Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss (§ 19 Absatz 2 Satz 3) | Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 19 Absatz 2 Satz 3) |
Alte Bundesländer (§ 19 Absatz 2) | 1011,00 Euro | 239,00 Euro | 297,00 Euro | 297,00 Euro |
Beitrittsgebiet (§ 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1) | 1011,00 Euro | 239,00 Euro | 271,00 Euro | 297,00 Euro |
- 2. Die für die alten Bundesländer maßgebenden Beträge nach § 19 Absatz 2 verändern sich nach § 24 Satz 1 des Gesetzes um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert, wobei nicht auf volle Euro errechnete Beträge auf- oder abzurunden sind. Der aktuelle Rentenwert wird durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2012 um einen Anpassungssatz von 2,18 Prozent erhöht. Daraus ergeben sich für diese Länder ab dem 1. Juli 2012 folgende Beträge:
Einkommensgrenze (§ 19 Absatz 2 Satz 1) | Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 19 Absatz 2 Satz 2) | Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss (§ 19 Absatz 2 Satz 3) | Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 19 Absatz 2 Satz 3) |
1033,00 Euro | 244,00 Euro | 303,00 Euro | 303,00 Euro |
- 3. Nach § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hat die Erhöhung der Beträge unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zu erfolgen.
Seit der Herstellung der Deutschen Einheit ist im Beitrittsgebiet eine allmähliche Angleichung des Einkommensniveaus an das Niveau der alten Bundesländer in Gang. An dieser Entwicklung, die sich hinsichtlich der verschiedenen Einkommenssparten in unterschiedlichen zeitlichen Dimensionen vollzieht, hat sich die Neufestsetzung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zu orientieren.
Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) hat die Bundesregierung einen Anstieg der Bruttolöhne für 2011 in den neuen Ländern um 2,28 Prozent zu Grunde gelegt. Dieser Anstieg ist für die Neufestsetzung maßgebend. Durch die Anhebung der Beträge um 2,28 Prozent wird dem obersten Ziel der Verordnung - schrittweise Anpassung der Beträge an die der alten Bundesländer - entsprochen.
Bei den Neufestsetzungen des Erhöhungsbetrages für die Einkommensgrenze (§ 19 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 1) sowie des Höchstbetrages für die Erhöhung der Einkommensgrenzen um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 19 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 1) ist zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung nur erfolgen kann, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträge besteht. Insofern sind die Höhen dieser Beträge, die rechnerisch 1034 Euro im ersten Fall und 304 Euro im zweiten Fall betrügen, nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Gesetzes auf die für die alten Länder geltenden Beträge von 1033 Euro und 303 Euro begrenzt.
Daraus ergeben sich nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes zum 1. Juli 2012 folgende Beträge:
Einkommensgrenze (§ 25 Absatz 1) | Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 25 Absatz 1) | Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss (§ 25 Absatz 1) | Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 25 Absatz 1) |
1033,00 Euro | 244,00 Euro | 277,00 Euro | 303,00 Euro |
III. Kosten
Mit erheblichen Mehrkosten ist nicht zu rechnen. Die zu erwartenden Mehrkosten durch die Erhöhung der Beträge werden auf der Grundlage der statistischen Angaben für das Jahr 2011 und den Angaben der Länder zum derzeitigen Antragsaufkommen auf jährlich unter 100.000 Euro geschätzt, die sich je zur Hälfte in den Jahren 2012 und 2013 auswirken. Es ist davon auszugehen, dass der weitaus größte Teil der potentiellen Antragstellerinnen auch schon nach den derzeit gültigen Einkommensgrenzen leistungsberechtigt ist, so dass der Kreis der zusätzlich Leistungsberechtigten sehr gering ist.
Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind in den neuen Bundesländern auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten. Da die Kosten von den Ländern getragen werden, belasten sie Beitragszahler zur Sozialversicherung nicht. Zudem sind aufgrund der marginalen Zusatzbelastung der Landeshaushalte keine mittelbar über die öffentlichen Haushalte transmittierten Preiseffekte zu erwarten.
Für Unternehmen werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Mit dem Verordnungsentwurf wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen geändert, was geschätzt zu einer geringfügigen Erhöhung der Zahl der Antragstellungen führt. Die Bürokratiekosten werden hierdurch nur marginal erhöht. Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2128:
Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Erfüllungsaufwand des o.g. Regelungsvorhabens geprüft.
Mit dem Entwurf werden - wie auch im letzten Jahr - die Einkommensgrenzen angehoben, die für die Berechnung von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen maßgeblich sind. Dadurch wird der Kreis der potenziellen Antragstellerinnen um ca. 287 Fälle ausgeweitet, so dass die Bürokratiekosten für die Bürgerinnen insgesamt marginal ansteigen.
Da die Erstattungskosten pro Fall in den einzelnen Bundesländern variieren, sind die Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand nur schwer abschätzbar. Das Ressort stützt daher die vorliegende Abschätzung auf die bundesweiten Erfahrungswerte des letzen Jahres und geht von Durchschnittskosten in Höhe von ca. 350 Euro pro Fall aus, so dass die Kosten der Länder um insgesamt rund 100.000 Euro ansteigen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter