Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 21. März 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/12876 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr - Drucksache 17/11210 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 03.05.13
Erster Durchgang: Drucksache. 464/12 (PDF)
Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Abschnitt : Haftpflicht und Schlichtung".
- b) Die Angabe zu § 57 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
"5. Unterabschnitt Schlichtung 57 - 57c
§ 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung
§ 57a Behördliche Schlichtung
§ 57b Gemeinsame Vorschriften
§ 57c Verordnungsermächtigungen".
2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Abschnitt Haftpflicht und Schlichtung".
3. § 57 wird durch folgenden 5. Unterabschnitt ersetzt:
"5. Unterabschnitt
Schlichtung
§ 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung
§ 57a Behördliche Schlichtung
- (1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über Ansprüche von Fluggästen nach § 57b Absatz 1 gegen Luftfahrtunternehmen, die nicht an einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle nach § 57 teilnehmen, können Fluggäste die Schlichtungsstelle anrufen, die bei dem Bundesamt für Justiz einzurichten ist. Dies gilt auch, wenn keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle anerkannt ist.
- (2) Die Schlichtungsstelle muss die Anforderungen des § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 erfüllen.
- (3) Die Schlichtungsstelle erhebt für das Schlichtungsverfahren von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen Kosten nach der Justizverwaltungskostenordnung. Ist die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich, kann die Schlichtungsstelle entscheiden, Kosten ganz oder teilweise von dem Fluggast zu erheben.
- (4) Sind innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Schlichtung in der überwiegenden Zahl der Fälle Ansprüche geltend gemacht worden, die nicht bestanden, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass die Schlichtungsstelle vor Einleitung eines Schlichtungsverfahrens von dem Fluggast eine Gebühr erhebt. Die Gebühr darf 20 Euro nicht überschreiten. Sie kann nur verlangt werden, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, nach Einführung der Gebühr geschlossen wurde. Die Gebühr ist dem Fluggast von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen zu erstatten, wenn der Anspruch im Schlichtungsverfahren für begründet erachtet wird. Sie ist auf die Gebühr nach Absatz 3 Satz 2 anzurechnen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich war. Wird eine Gebühr nach Satz 1 erhoben, gilt § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht.
- (5) Das Bundesamt für Justiz kann für Beitreibungsmaßnahmen anordnen, dass das Luftfahrtunternehmen innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.
§ 57b Gemeinsame Vorschriften
- (1) Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen Zahlungsansprüche bis zu 5 000 Euro aus einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher ( § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschuldet wird, und die geltend gemacht werden wegen
- 1. der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung von Fluggästen oder der Annullierung von Flügen,
- 2. der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung von Reisegepäck,
- 3. der Zerstörung, der Beschädigung oder des Verlustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, oder
- 4. Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität.
Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach Satz 1 von mehr als 5 000 Euro können Gegenstand der Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensordnung dies vorsieht.
- (2) Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a können nicht angerufen werden, wenn
- 1. keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist,
- 2. der Anspruch bereits bei einem Gericht anhängig ist oder anhängig war,
- 3. der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden ist, die zur Schlichtung des Anspruchs angerufen werden konnte und deren Anrufung nicht nach Nummer 5 ausgeschlossen war,
- 4. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,
- 5. der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht worden ist oder seit der Geltendmachung nicht mehr als 2 Monate vergangen sind oder
- 6. die Höhe des Anspruchs 10 Euro nicht überschreitet.
Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzulässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens der Anspruch bei einem Gericht anhängig gemacht wird.
- (3) Die Schlichtungsstellen können die Schlichtung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde.
- (4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
§ 57c Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium der Justiz regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens in den Fällen des § 57 Absatz 5 und des § 57a Absatz 1.
Die Rechtsverordnung kann auch weitere Anforderungen an die Schlichtungsstelle und an das von ihr zu gewährleistende Verfahren nach § 57 Absatz 2 regeln; durch Rechtsverordnung können auch die Beträge nach § 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 6 an die allgemeine Preissteigerungsrate angepasst werden, wenn diese gegenüber den Beträgen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei der letzten
Anpassung 10 Prozent übersteigt."
4. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Der durch das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] eingefügte 5. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. November 2013 entstanden sind."
Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 3631, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird nach Nummer 805 folgende Zwischenüberschrift und Nummer 900 angefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
"9. Schlichtung nach § 57a LuftVG3
900 Verfahrensgebühr 290,00 EUR"
Die Gebühr ist ausschließlich von dem Luftfahrtunternehmen zu erheben, wenn das Bundesamt für Justiz keine abweichende Entscheidung nach § 57a Abs 3 Satz 2 LuftVG getroffen hat
Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 57c des Luftverkehrsgesetzes am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2013 in Kraft.