A. Problem
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der zuletzt durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes jährlich neu festzusetzen, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes maßgeblichen Beträgen besteht. Es berücksichtigt dabei die Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf wird der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Durch diese Verordnung entstehen geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang, die von den Ländern getragen werden.
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind in den neuen Bundesländern auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten. Da die Kosten von den Ländern getragen werden, belasten sie diejenigen nicht, die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.
F. Bürokratiekosten
- 1. Weder für Unternehmen noch für die Verwaltung werden Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
- 2. Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen geändert, wodurch die entsprechende Fallzahl nur marginal erhöht wird.
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. Mai 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassende
Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Vom
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2011 wie folgt neu festgesetzt: Die Einkommensgrenze nach § 25 Absatz 1 beträgt 1011 Euro.
Der Zuschlag für Kinder nach § 25 Absatz 1 beträgt 239 Euro.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 25 Absatz 1 wird ein 271 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 297 Euro berücksichtigt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 1064) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2011
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. Kristina Schröder
Begründung:
I. Allgemeines
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verpflichtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes jährlich neu festzusetzen, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes maßgeblichen Beträgen besteht. Es berücksichtigt dabei die Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet.
II. Zur Neufestsetzung im Einzelnen
- 1. Seit dem 1. Juli 2010 gelten in den alten Bundesländern nach § 19 Absatz 2 und seit dem 1. Juli 2010 im Beitrittsgebiet nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes folgende Beträge:
| Einkommensgrenze (§ 19 Absatz 2 Satz 1) | Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 19 Absatz 2 Satz 2) | Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss (§ 19 Absatz 2 Satz 3) | Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 19 Absatz 2 Satz 3) |
Alte Bundesländer (§ 19 Absatz 2) | 1001,00 Euro | 237,00 Euro | 294,00 Euro | 294,00 Euro |
Beitrittsgebiet (§ 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1) | 990,00 Euro | 237,00 Euro | 264,00 Euro | 294,00 Euro |
- 2. Die für die alten Bundesländer maßgebenden Beträge nach § 19 Absatz 2 verändern sich nach § 24 Satz 1 des Gesetzes um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert, wobei nicht auf volle Euro errechnete Beträge auf- oder abzurunden sind. Der aktuelle Rentenwert wird durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2011 um einen Anpassungssatz von 0,99 Prozent erhöht. Daraus ergeben sich für diese Länder ab dem 1. Juli 2011 folgende Beträge:
Einkommensgrenze (§ 19 Absatz 2 Satz 1) | Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 19 Absatz 2 Satz 2) | Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss (§ 19 Absatz 2 Satz 3) | Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 19 Absatz 2 Satz 3) |
1011,00 Euro | 239,00 Euro | 297,00 Euro | 297,00 Euro |
- 3. Die Erhöhung nach § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hat unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zu erfolgen.
Seit der Herstellung der Deutschen Einheit ist im Beitrittsgebiet eine allmähliche Angleichung des Einkommensniveaus an das Niveau der alten Bundesländer in Gang. An dieser Entwicklung, die sich hinsichtlich der verschiedenen Einkommenssparten in unterschiedlichen zeitlichen Dimensionen vollzieht, hat sich die Neufestsetzung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zu orientieren.
Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) hat die Bundesregierung einen Anstieg der Bruttolöhne für 2010 in den neuen Ländern um 2,55 Prozent zu Grunde gelegt. Dieser Anstieg ist für die Neufestsetzung maßgebend. Durch die Anhebung der Beträge um 2,55 Prozent wird dem obersten Ziel der Verordnung - schrittweise Anpassung der Beträge an die der alten Bundesländer - entsprochen.
Bei den Neufestsetzungen des Erhöhungsbetrages für die Einkommensgrenze (§ 19 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 1) sowie für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 19 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1) und bei der Neufestsetzung des Höchstbetrages für die Erhöhung der Einkommensgrenzen um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 19 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 1) ist zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung nur erfolgen kann, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträge besteht. Insofern sind die Höhen dieser Beträge, die rechnerisch 1015 Euro im ersten Fall, 243 Euro im zweiten Fall und 301 Euro im dritten Fall betrügen, nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Gesetzes auf die für die alten Länder geltenden Beträge von 1011 Euro, 239 Euro und 297 Euro begrenzt.
Daraus ergeben sich nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes zum 1. Juli 2011 folgende Beträge:
Einkommensgrenze (§ 25 Absatz 1) | Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 25 Absatz 1) | Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss (§ 25 Absatz 1) | Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 25 Absatz 1) |
1011,00 Euro | 239,00 Euro | 271,00 Euro | 297,00 Euro |
Mit erheblichen Mehrkosten ist nicht zu rechnen. Die zu erwartenden Mehrkosten durch die Erhöhung der Beträge werden auf der Grundlage der statistischen Angaben für das Jahr 2010 und den Angaben der Länder zum derzeitigen Antragsaufkommen auf jährlich unter 5.000 Euro geschätzt, die sich je zur Hälfte in den Jahren 2011 und 2012 auswirken. Es ist davon auszugehen, dass der weitaus größte Teil der potentiellen Antragstellerinnen auch schon nach den derzeit gültigen Einkommensgrenzen leistungsberechtigt ist, so dass der Kreis der zusätzlich Leistungsberechtigten sehr gering ist. Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind in den neuen Bundesländern auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten. Da die Kosten von den Ländern getragen werden, belasten sie Beitragszahler zur Sozialversicherung nicht. Zudem sind aufgrund der marginalen Zusatzbelastung der Landeshaushalte keine mittelbar über die öffentlichen Haushalte transmittierten Preiseffekte zu erwarten.
Für Unternehmen werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Mit dem Verordnungsentwurf wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen geändert, was zu einer geringfügigen Erhöhung der Zahl der Antragstellungen führt. Die Bürokratiekosten werden hierdurch nur marginal erhöht. Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1716:
Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden Einkommensgrenzen angehoben, die für die Berechnung von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen maßgeblich sind. Dadurch wird der Kreis der potenziellen Antragstellerinnen ausgeweitet.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter