Punkt 40 der 978. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2019
Der Bundesrat möge anstelle der Empfehlungen der Ausschüsse (BR-Drucksache 592/1/17) und des Antrags Bayerns (BR-Drucksache 516/18 (PDF) ) beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
Zu Artikel 1 (ZApprO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
1. Die Inhaltsübersicht ist wie folgt zu fassen:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Zahnärztliche Ausbildung
§ 1 Ziele
§ 2 Gliederung und Dauer
§ 3 Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin § 4 Studienordnung
§ 5 Unterrichtsveranstaltungen
§ 6 Vorlesungen
§ 7 Praktische Übungen
§ 8 Seminare
§ 9 Gegenstandsbezogene Studiengruppen
§ 10 Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 11 Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 12 Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen
§ 13 Ausbildung in erster Hilfe
§ 14 Krankenpflegedienst
§ 15 Famulatur
§ 16 Fachkunde im Strahlenschutz
Abschnitt 2
Zahnärztliche Prüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 17 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
§ 18 Zuständige Stelle
§ 19 Antrag auf Zulassung
§ 20 Antragsunterlagen
§ 21 Versagung der Zulassung
§ 22 Nachteilsausgleich
§ 23 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 24 Notenstufen
§ 25 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
§ 26 Rücktritt von der Prüfung
§ 27 Versäumnis
Unterabschnitt 2
Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 28 Zeitpunkt der Prüfung
§ 29 Art der Prüfung
§ 30 Prüfungstermine
§ 31 Ladung zu den Prüfungsterminen
§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
§ 33 Prüfungskommission
§ 34 Durchführung
§ 35 Anwesenheit weiterer Personen
§ 36 Bewertung
§ 37 Bestehen
§ 38 Wiederholung
§ 39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 40 Zeugnis
§ 41 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
Unterabschnitt 3
Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 42 Zeitpunkt der Prüfung
§ 43 Art der Prüfung
§ 44 Prüfungstermine
§ 45 Ladung zu den Prüfungsterminen
§ 46 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
§ 47 Praktisches Prüfungselement
§ 48 Mündliches Prüfungselement
§ 49 Prüfungskommission
§ 50 Durchführung
§ 51 Anwesenheit weiterer Personen
§ 52 Bewertung
§ 53 Bestehen
§ 54 Wiederholung
§ 55 Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 56 Zeugnis
§ 57 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
Unterabschnitt 4
Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 58 Zeitpunkt der Prüfung
§ 59 Art der Prüfung
§ 60 Prüfungstermine
§ 61 Ladung zu den Prüfungsterminen
§ 62 Inhalt des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
§ 63 Mündlichpraktischer Teil
§ 64 Praktisches Prüfungselement
§ 65 Mündliches Prüfungselement
§ 66 Prüfungskommission für den mündlichpraktischen Teil
§ 67 Durchführung des mündlichpraktischen Teils
§ 68 Anwesenheit weiterer Personen beim mündlichpraktischen Teil
§ 69 Bewertung des mündlichpraktischen Teils
§ 70 Bestehen des mündlichpraktischen Teils
§ 71 Note für den mündlichpraktischen Teil
§ 72 Inhalt des schriftlichen Teils
§ 73 Durchführung des schriftlichen Teils
§ 74 Bestehen des schriftlichen Teils
§ 75 Bewertung des schriftlichen Teils
§ 76 Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils
§ 77 Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
§ 78 Wiederholung
§ 79 Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 80 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
§ 81 Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
Abschnitt 3
Modellstudiengang
§ 82 Modellstudiengang
Abschnitt 4
Die Approbation
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 83 Antrag auf Approbation
§ 84 Antragsunterlagen
§ 85 Bestätigung des Antragseingangs
§ 86 Entscheidung über den Antrag
§ 87 Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede
§ 88 Approbationsurkunde
Unterabschnitt 2
Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 89 Art der Prüfung
§ 90 Prüfungstermine
§ 91 Ladung zu den Prüfungsterminen
§ 92 Inhalt der Eignungsprüfung
§ 93 Schriftlicher Abschnitt § 94 Mündlicher Abschnitt § 95 Praktischer Abschnitt § 96 Prüfungskommission
§ 97 Durchführung der Eignungsprüfung
§ 98 Anwesenheit weiterer Personen
§ 99 Bestehen
§ 100 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
§ 101 Rücktritt von der Prüfung
§ 102 Versäumnis
§ 103 Wiederholung
Unterabschnitt 3
Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 104 Art der Prüfung
§ 105 Prüfungstermine
§ 106 Ladung zu den Prüfungsterminen
§ 107 Inhalt der Kenntnisprüfung
§ 108 Schriftlicher Abschnitt § 109 Mündlicher Abschnitt § 110 Praktischer Abschnitt § 111 Prüfungskommission
§ 112 Durchführung der Kenntnisprüfung
§ 113 Anwesenheit weiterer Personen
§ 114 Bestehen
§ 115 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
§ 116 Rücktritt von der Prüfung
§ 117 Versäumnis
§ 118 Wiederholung
Abschnitt 5
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde
Unterabschnitt 1
Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 119 Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis
§ 120 Antragsunterlagen
§ 121 Bestätigung des Antragseinganges
§ 122 Entscheidung über den Antrag
§ 123 Verlängerung der Erlaubnis
Unterabschnitt 2
Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 124 Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis
§ 125 Antragsunterlagen
§ 126 Bestätigung des Antragseingangs
§ 127 Entscheidung über den Antrag
§ 128 Verlängerung der Erlaubnis
Unterabschnitt 3
Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 129 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
§ 130 Antragsunterlagen
§ 131 Bestätigung des Antragseingangs
§ 132 Entscheidung über den Antrag
Abschnitt 6
Übergangsregelungen
§ 133 Anwendung bisherigen Rechts
§ 134 Abweichende Regelungen für die Prüfungen
Anlage 1 Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
Anlage 2 Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
Anlage 3 Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
Anlage 4 Weitere Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
Anlage 5 Bescheinigung
Anlage 6 Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 7 Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 8 Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 9 Wahlfächer
Anlage 10 Zeugnis über den Krankenpflegedienst
Anlage 11 Zeugnis über die Famulatur
Anlage 12 Nachweis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung
Anlage 13 Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 14 Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 15 Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des mündlichpraktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 16 Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 17 Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 18 Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
Anlage 19 Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Anlage 20 Approbationsurkunde
Anlage 21 Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Anlage 22 Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Anlage 23 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Anlage 24 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Anlage 25 Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde"
2. § 2 Absatz 2 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung,"
3. In § 3 Absatz 2 Satz 3 sind die Wörter "medizinisch und" zu streichen.
4. § 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 3 ist zu streichen.
- b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- c) Der neue Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter " § 90 erst nach Bestehen der Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung" durch die Wörter " § 82 erst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
- bb In Satz 2 ist die Angabe " § 90" durch die Angabe " § 82" zu ersetzen.
5. § 10 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift sind die Wörter "der Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung" durch die Wörter "dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
- b) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung aus von der Universität fakultativ angebotenen Wahlfächern frei wählen."
- c) Absatz 2 ist zu streichen.
- d) Absatz 3 wird Absatz 2 und ist wie folgt zu fassen:
(2) Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen."
6. In § 11 Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe "Anlage 20" durch die Angabe "Anlage 18" zu ersetzen.
7. In § 12 ist die Angabe "und 3" zu streichen.
8. In § 13 Absatz 2 und 3 sind jeweils die Wörter "zur Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung" durch die Wörter "zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
9. § 14 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 3 und Absatz 7 sind jeweils die Wörter "zur Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung" durch die Wörter "zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
- b) Absatz 5 Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:
10. § 15 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "bestandener Ärztlich-Zahnärztlicher Prüfung" durch die Wörter "bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
- b) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, können die Famulatur erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen beginnen, die nach Anlage 1 Nummern 9 und 10 vorgeschrieben sind."
11. In § 16 Absatz 1 sind die Wörter "nach § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist," durch die Wörter "nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036)" zu ersetzen.
12. In § 19 Absatz 2 ist die Angabe "50 und 66" durch die Angabe "42 und 58" zu ersetzen.
13. § 20 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 sind die Wörter "zur Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung" durch die Wörter "zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 4 ist die Angabe "nach § 5 Absatz 3 und" zu streichen.
- b) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 3 ist das Komma durch das Wort "und" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 4 sind die Wörter "der Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung oder das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und" durch die Wörter "des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung." zu ersetzen.
- cc) Nummer 5 ist zu streichen.
- c) Dem Wortlaut des Absatzes 4 ist folgender Satz voranzustellen:
"Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen."
14. In § 25 sind in dem Satzteil vor der Nummer 1, in Nummer 1 und in Nummer 2 jeweils nach dem Wort "Prüfungsteil" die Wörter ", die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach" einzufügen.
15. In § 26 sind in Absatz 1, in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 jeweils nach dem Wort "Prüfungsteil" die Wörter ", einer mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach" einzufügen.
16. § 27 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In dem Satzteil vor der Nummer 1 sind nach dem Wort "Prüfungsteil" die Wörter ", die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach" einzufügen.
- bb) In Nummer 1 und in Nummer 2 sind jeweils nach dem Wort "Prüfungsteil" die Wörter ", in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach" einzufügen.
- cc) In Nummer 3 sind die Wörter "der Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung oder" zu streichen.
- b) In Absatz 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Prüfungsteil" die Wörter ", die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach" einzufügen.
17. In Abschnitt 2 ist die Überschrift des Unterabschnitts 2 wie folgt zu fassen:
"Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung"
18. In § 28 sind die Wörter "Die Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung" durch die Wörter "Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
19. § 29 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und ist wie folgt zu fassen:
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung."
- b) Folgender Absatz 2 ist anzufügen:
(2) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, legen die mündliche Prüfung nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik ab."
20. § 30 ist wie folgt zu fassen:
" § 30 Prüfungstermine
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest."
21. In § 31 Satz 1 sind die Wörter "zum schriftlichen Teil der Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung spätestens sieben Kalendertage und die Ladung zum mündlichpraktischen Teil der Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung" durch die Wörter "für alle Prüfungsteile" zu ersetzen.
22. Die §§ 32 bis 36 sind zu streichen.
23. Die bisherigen §§ 37 bis 142 werden die §§ 32 bis 137.
24. Der neue § 32 ist wie folgt zu fassen:
" § 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
- 1. Physik,
- 2. Chemie,
- 3. Biologie,
- 4. Biochemie und Molekularbiologie,
- 5. Mikroskopische und makroskopische Anatomie,
- 6. Physiologie und
- 7. Zahnmedizinische Propädeutik.
(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächer nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere
- 1. die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,
- 2. in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen dieses Faches für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie
- 3. die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(3) Der oder die Studierende wird in jedem Fach des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(4) In jedem Fach findet ein gesondertes Prüfungsgespräch statt. An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. Die Prüfungsgespräche finden in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen statt.
(5) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender.
(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinischzahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen."
25. Der neue § 33 ist wie folgt zu fassen:
" § 33 Prüfungskommission
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein.
(4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündliche Prüfung und kann selbst prüfen. Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen."
26. Der neue § 34 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift sind die Wörter "des mündlichpraktischen Teils" zu streichen.
- b) In Absatz 1 sind die Wörter "aus den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin" zu streichen.
- c) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz 2 einzufügen:
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an."
- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und ist wie folgt zu fassen:
(3) Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierenden eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
- 1. der Gegenstand der Prüfung,
- 2. der Verlauf der Prüfung,
- 3. das Prüfungsergebnis,
- 4. die tragenden Gründe des Prüfungsergebnisses und
- 5. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen."
27. Der neue § 35 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift sind die Wörter "beim mündlichpraktischen Teil" zu streichen.
- b) In Absatz 1 sind die Wörter "mündlichpraktischen Teils der Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung" durch die Wörter "Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
- c) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Wörter "zur Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung" sind durch die Wörter "zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
- bb) Die Wörter "der Medizin oder" und "der zuständigen Ärztekammern oder" sind zu streichen.
- cc Die Wörter "einem Prüfungstermin des mündlichpraktischen Teils" sind durch die Wörter "den einzelnen Prüfungsterminen" zu ersetzen.
28. Der neue § 36 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift sind die Wörter "des mündlichpraktischen Teils" zu streichen.
- b) Dem Wortlaut ist folgender Absatz 1 voranzustellen:
(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat."
- c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und die Wörter "im mündlichpraktischen Teil der Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung" sind zu streichen.
- d) Folgende Absätze 3 bis 6 sind anzufügen:
,(3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note.
(4) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.
(5) Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit "nicht ausreichend" kurz zu begründen.
(6) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden."
29. Der neue § 37 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift sind die Wörter "des mündlichpraktischen Teils" zu streichen.
- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und ist wie folgt zu fassen:
,(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens "ausreichend" lautet."
- c) Folgender Absatz 2 ist anzufügen:
(2) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündliche Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist."
30. Die §§ 38 und 39 sind zu streichen.
31. Die bisherigen §§ 40 bis 137 werden die §§ 38 bis 135.
32. Der neue § 38 ist wie folgt zu fassen:
" § 38 Wiederholung
(1) Wird die mündliche Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. Die mündliche Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. Wird die mündliche Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.
(2) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 30 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
(5) Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich."
33. Der neue § 39 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
" § 39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung"
- b) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung."
- c) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Die Zahlenwerte der Noten für die Fächer werden addiert und durch sieben geteilt."
- d) Folgender Absatz 4 ist anzufügen:
(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle."
34. In dem neuen § 40 sind die Wörter "der Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung" durch die Wörter "des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung" und die Angabe "Anlage 18" ist durch die Angabe "Anlage 16" zu ersetzen.
35. § 41 ist zu streichen.
36. Die bisherigen §§ 42 bis 135 werden die §§ 41 bis 134.
37. Der neue § 41 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 sind die Wörter "die Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung oder ein Teil der Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung" durch die Wörter "der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
- b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter "zur Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung" durch die Wörter "zu der Prüfung" zu ersetzen.
- bb Satz 2 ist zu streichen.
38. In dem neuen § 42 sind die Wörter "der Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung" durch die Wörter "des Ersten Abschnitt es der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
39. Dem neuen § 47 Absatz 6 ist folgender Satz anzufügen:
"Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden."
40. Der neue § 52 ist wie folgt zu ändern:
- a) Den Sätzen vor Absatz 1 ist die Absatzbezeichnung "(1)" voranzustellen.
- b) In Satz 2 des neuen Absatzes 1 ist die Angabe " § 41" durch die Angabe " § 36" zu ersetzen.
- c) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.
41. In dem neuen § 53 Absatz 2 sind die Wörter "er im Ganzen nicht bestanden ist" durch die Wörter "die mündlichpraktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden wurde" zu ersetzen.
42. In dem neuen § 54 Absatz 3 ist die Angabe " § 52 Absatz 1" durch die Angabe " § 44 Absatz 1" zu ersetzen.
43. In dem neuen § 56 ist die Angabe "Anlage 19" durch die Angabe "Anlage 17" zu ersetzen.
44. Dem neuen § 64 Absatz 9 ist folgender Satz anzufügen:
"Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden."
45. In dem neuen § 68 Absatz 3 sind die Wörter "nach § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung" durch die Wörter "nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung" zu ersetzen.
46. Der neue § 69 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe " § 41" durch die Angabe " § 36" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe " § 72" durch die Angabe " § 64" zu ersetzen.
47. In dem neuen § 70 Absatz 2 sind die Wörter "er im Ganzen nicht bestanden ist" durch die Wörter "die mündlichpraktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden wurde" zu ersetzen.
48. Der neue § 73 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist die Angabe " § 80 Absatz 3" durch die Angabe " § 72 Absatz 3" zu ersetzen.
- b) In Satz 3 ist die Angabe " § 80 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe " § 72 Absatz 5 Satz 1" zu ersetzen.
- c) In Satz 4 ist die Angabe " § 82 Absatz 1" durch die Angabe " § 74 Absatz 1" und die Angabe " § 83" ist durch die Angabe " § 75" zu ersetzen.
49. In dem neuen § 75 Absatz 1 ist die Angabe " § 82 Absatz 1" durch die Angabe " § 74 Absatz 1" zu ersetzen.
50. In dem neuen § 76 Satz 2 Nummer 5 ist die Angabe " § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" durch die Angabe " § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" zu ersetzen.
51. Der neue § 78 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist die Angabe " § 68 Absatz 2" durch die Angabe " § 60 Absatz 2" zu ersetzen.
- b) In Satz 2 ist die Angabe " § 68 Absatz 1" durch die Angabe " § 60 Absatz 1" zu ersetzen.
52. Der neue § 81 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist die Angabe "Anlage 20" durch die Angabe "Anlage 18" zu ersetzen.
- b) In Nummer 2 ist die Angabe "Anlage 21" durch die Angabe "Anlage 19" zu ersetzen.
53. Der neue § 82 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 sind die Wörter "die Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung" durch die Wörter "der Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 2 ist die Angabe " § 50" durch die Angabe " § 42" zu ersetzen.
- b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Nummer 3 sind die Wörter "in der Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung" durch die Wörter "im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
- bbb) In Nummer 9 ist die Angabe "Anlagen 1, 13, 16, 17 und 18" durch die Angabe "Anlagen 1, 13 und 16" zu ersetzen und das Komma am Ende ist durch einen Punkt zu ersetzen.
- ccc) Nummer 10 ist zu streichen.
- bb) Die Sätze 2 und 3 sind zu streichen.
- c) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist die Angabe " § 45" durch die Angabe " § 38" zu ersetzen.
- bb) In Satz 2 sind die Wörter "die Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung" durch die Wörter "den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
- cc In Satz 3 sind die Wörter "der Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung" durch die Wörter "des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
54. In dem neuen § 86 Absatz 1 ist die Angabe " § 92 Absatz 1 oder Absatz 3" durch die Angabe " § 84 Absatz 1 oder 3" zu ersetzen.
55. In dem neuen § 87 Absatz 3 ist die Angabe " § 115 Absatz 2" durch die Angabe " § 107 Absatz 2" zu ersetzen.
56. In dem neuen § 88 Satz 1 ist die Angabe "Anlage 22" durch die Angabe "Anlage 20" zu ersetzen.
57. In dem neuen § 90 Absatz 2 ist die Angabe " § 52 Absatz 1" durch die Angabe " § 44 Absatz 1" zu ersetzen.
58. In dem neuen § 94 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe " § 117 Absatz 2" durch die Angabe " § 109 Absatz 2" zu ersetzen.
59. In dem neuen § 95 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe " § 118 Absatz 2" durch die Angabe " § 110 Absatz 2" zu ersetzen.
60. In dem neuen § 97 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe "Anlage 23" durch die Angabe "Anlage 21" zu ersetzen.
61. In dem neuen § 105 Absatz 2 ist die Angabe " § 52 Absatz 1" durch die Angabe " § 44 Absatz 1" zu ersetzen.
62. Der neue § 109 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 ist die Angabe " § 115 Absatz 1" durch die Angabe " § 107 Absatz 1" und die Angabe " § 115 Absatz 2 Satz 1" ist jeweils durch die Angabe " § 107 Absatz 2 Satz 1" zu ersetzen.
- b) In Satz 3 ist die Angabe " § 116" durch die Angabe " § 108" zu ersetzen.
63. In dem neuen § 112 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe "Anlage 24" durch die Angabe "Anlage 22" zu ersetzen.
64. In dem neuen § 120 Absatz 1 Nummer 7 ist die Angabe " § 120 Absatz 2" durch die Angabe " § 112 Absatz 2" zu ersetzen.
65. In dem neuen § 121 Absatz 2 ist die Angabe " § 128 Absatz 1 Nummer 3" durch die Angabe " § 120 Absatz 1 Nummer 3" zu ersetzen.
66. Der neue § 122 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist die Angabe " § 128 Absatz 1 bis 3" durch die Angabe " § 120 Absatz 1 bis 3" zu ersetzen.
- bb) In Satz 2 ist die Angabe " § 129 Absatz 2" durch die Angabe " § 121 Absatz 2 " zu ersetzen.
- cc) In Satz 3 ist die Angabe " § 128 Absatz 5 oder Absatz 6" durch die Angabe " § 120 Absatz 5 oder Absatz 6" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe zu " § 120 Absatz 2" durch die Angabe " § 112 Absatz 2 " zu ersetzen.
- c) In Absatz 7 ist die Angabe "Anlage 25" durch die Angabe "Anlage 23" zu ersetzen.
67. Der neue § 123 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 4 ist die Angabe " § 129 Absatz 1" durch die Angabe " § 121 Absatz 1" zu ersetzen.
- b) In Absatz 6 ist die Angabe " § 130 Absatz 3 bis 7" durch die Angabe " § 122 Absatz 3 bis 7" zu ersetzen.
68. In dem neuen § 126 Absatz 2 ist die Angabe " § 133 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 125 Absatz 1 Nummer 1" zu ersetzen.
69. Der neue § 127 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist die Angabe " § 133 Absatz 1" durch die Angabe " § 125 Absatz 1" zu ersetzen.
- bb) In Satz 2 ist die Angabe " § 134 Absatz 2" durch die Angabe " § 126 Absatz 2 " zu ersetzen.
- cc) In Satz 3 ist die Angabe " § 133 Absatz 4 oder Absatz 5" durch die Angabe " § 125 Absatz 4 oder Absatz 5" zu ersetzen.
- b) In Absatz 7 ist die Angabe "Anlage 26" durch die Angabe "Anlage 24" zu ersetzen.
70. Der neue § 128 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 4 ist die Angabe " § 134 Absatz 1" durch die Angabe " § 126 Absatz 1" zu ersetzen.
- b) In Absatz 6 ist die Angabe " § 135 Absatz 3 bis 7" durch die Angabe " § 127 Absatz 3 bis 7" zu ersetzen.
71. Der neue § 132 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist die Angabe zu " § 138 Absatz 1" durch die Angabe " § 130 Absatz 1" zu ersetzen.
- bb) In Satz 2 ist die Angabe zu " § 138 Absatz 3" durch die Angabe " § 130 Absatz 3 " zu ersetzen.
- b) In Absatz 5 ist die Angabe "Anlage 27" durch die Angabe "Anlage 25" zu ersetzen.
72. Der neue § 133 ist wie folgt zu fassen:
" § 133 Anwendung bisherigen Rechts
Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2020 ihr Studium der Zahnmedizin bereits begonnen haben."
73. Der neue § 134 ist wie folgt zu fassen:
" § 134 Abweichende Regelungen für die Prüfungen
(1) Studierende nach § 133, die am 1. Oktober 2020 die naturwissenschaftliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, haben diese bis zum 31. Oktober 2021 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. Sie haben die zahnärztliche Vorprüfung bis zum 30. April 2024 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. Für das weitere Studium nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung gelten die Vorschriften nach dieser Verordnung. Bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist das Praktikum der zahnärztlichen Prothetik nach Anlage 2 nicht nachzuweisen. Beim Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung entfällt die Prüfung im Fach Zahnärztliche Prothetik. Abweichend von § 55 Absatz 3 Satz 1 werden dementsprechend bei der Ermittlung der Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nur der mit zwei vervielfachte Zahlenwert der Note in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern addiert und durch vier geteilt. In dem Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 17 ist anstelle der Angabe der Note für das Fach Zahnärztliche Prothetik der Hinweis "Entfällt, da die Zahnärztliche Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abgelegt worden ist." aufzunehmen.
(2) Studierende nach § 133, die am 1. Oktober 2020 die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden und die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, haben die zahnärztliche Vorprüfung bis zum 30. April 2023 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. Für das weitere Studium nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung gelten die Vorschriften nach dieser Verordnung. Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Studierende, die unter die Absätze 1 und 2 fallen, können die naturwissenschaftliche Vorprüfung und die zahnärztliche Vorprüfung jeweils einmal nach den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung wiederholen.
(4) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird ab dem 10. Juli 2021, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 1. Oktober 2023 durchgeführt.
(5) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschreitet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben."
74. Anlage 1 ist wie folgt zu fassen:
"Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
- 1. Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
- 2. Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
- 3. Praktikum der Physiologie
- 4. Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie
- 5. Praktikum der makroskopischen Anatomie
- 6. Praktikum der mikroskopischen Anatomie
- 7. Praktikum der Berufsfelderkundung
- 8. Übung in medizinischer Terminologie
- 9. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
- 10. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie
Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 1 bis 8 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 504 Stunden. Die Unterrichtsveranstaltungen nach Nummern 9 und 10 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 84 Stunden."
75. In der Anlage 2 ist im Klammerzusatz nach der Bezeichnung "Anlage 2" die Angabe " § 142 Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe " § 134 Absatz 1 Satz 4" zu ersetzen.
76. Anlage 6 ist wie folgt zu fassen:
"Anlage 6 (zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Name, Vorname ...,
Geburtsdatum
Geburtsort
hat an nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig und erfolgreich teilgenommen und die in Verbindung mit diesen Unterrichtsveranstaltungen in der Studienordnung gegebenenfalls dazu vorgeschriebenen vorbereitenden oder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig besucht:
Unterrichtsveranstaltung:
Semester: ... von: ... bis:
- 1. Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
- 2. Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
- 3. Praktikum der Physiologie
- 4. Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie
- 5. Praktikum der makroskopischen Anatomie
- 6. Praktikum der mikroskopischen Anatomie
- 7. Praktikum der Berufsfelderkundung
- 8. Übung in medizinischer Terminologie
- 9. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
- 10. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie
Ort, Datum ...,
Siegel (Unterschrift des Studiendekans/der Studiendekanin)"
77. In Anlage 11 sind die Wörter "bestandener Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung" durch die Wörter "bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung" zu ersetzen.
78. In Anlage 12 ist jeweils das Wort "Röntgenverordnung" durch das Wort "Strahlenschutzverordnung" zu ersetzen.
79. Anlage 13 ist wie folgt zu fassen:
"Anlage 13 (zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Zahnmedizin
geboren am ... in ... ist im Fach
am ... in ... geprüft worden.
Beginn und Ende der Gruppenprüfung:
Er/Sie hat die Note "..." erhalten und damit die mündlichpraktische Prüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe des Prüfungsergebnisses:
Gegenstand der Prüfung:
Verlauf der Prüfung:
Sonstige Bemerkungen:
Ort, Datum ...,
(Unterschrift der prüfenden Person) (Unterschrift der beisitzenden Person)"
80. In der Anlage 14 ist der Klammerzusatz nach der Bezeichnung "Anlage 14" wie folgt zu fassen:
"(zu § 50 Absatz 4 Satz 1)"
81. In der Anlage 15 ist der Klammerzusatz nach der Bezeichnung "Anlage 15" wie folgt zu fassen:
"(zu § 67 Absatz 4 Satz 1)"
82. Die Anlagen 16 und 17 sind zu streichen.
83. Die bisherigen Anlagen 18 bis 27 werden die Anlagen 16 bis 25.
84. Die neue Anlage 16 ist wie folgt zu fassen:
"Anlage 16 (zu § 10 Absatz 3 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9)
Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Ausstellende Stelle)
Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Zahnmedizin
geboren am ... in
hat den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am
in ... mit der Note "..." (...) (Zahlenwert) bestanden.
Er/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen folgende Noten erreicht:
Fach Physik Note "..."
Fach Chemie Note "..."
Fach Biologie Note "..."
Fach Biochemie und Molekularbiologie Note "..."
Fach Mikroskopische und makroskopische Anatomie Note "..."
Fach Physiologie Note "..."
Fach Zahnmedizinische Propädeutik Note "..."
Er/Sie hat bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung das Wahlfachmit der Note "..." abgeschlossen.1)
Ort, Datum ...,
Siegel (Unterschrift)
1) Sofern ein Wahlfach belegt wurde."
85. In der neuen Anlage 17 ist der Klammerzusatz nach der Bezeichnung "Anlage 17" wie folgt zu fassen:
"(zu § 56, § 134 Absatz 1 Satz 7)"
86. In der neuen Anlage 18 ist der Klammerzusatz nach der Bezeichnung "Anlage 18" wie folgt zu fassen:
"(zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1)"
87. Die neue Anlage 19 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Klammerzusatz nach der Bezeichnung "Anlage 19" ist wie folgt zu fassen:
"(zu § 81 Nummer 2)"
- b) Das Wort "Röntgenverordnung" ist durch das Wort "Strahlenschutzverordnung" zu ersetzen.
- c) Die Wörter " § 18a Absatz 1 Satz 3 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. S. 2010) geändert worden ist," sind durch die Wörter " § 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036)" zu ersetzen.
88. In der neuen Anlage 20 ist der Klammerzusatz nach der Bezeichnung "Anlage 20" wie folgt zu fassen:
"(zu § 88 Satz 1)"
89. In der neuen Anlage 21 ist der Klammerzusatz nach der Bezeichnung "Anlage 21" wie folgt zu fassen:
"(zu § 97 Absatz 2 Satz 1)"
90. In der neuen Anlage 22 ist der Klammerzusatz nach der Bezeichnung "Anlage 22" wie folgt zu fassen:
"(zu § 112 Absatz 2 Satz 1)"
91. Die neue Anlage 23 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Klammerzusatz nach der Bezeichnung "Anlage 23" ist wie folgt zu fassen:
"(zu § 122 Absatz 7)"
- b) In der Überschrift ist das Wort "vorübergehende" zu streichen.
92. Die neue Anlage 24 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Klammerzusatz nach der Bezeichnung "Anlage 24" ist wie folgt zu fassen:
"(zu § 127 Absatz 7)"
- b) In der Überschrift ist das Wort "vorübergehende" zu streichen.
93. Die neue Anlage 25 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Klammerzusatz nach der Bezeichnung "Anlage 25" ist wie folgt zu fassen:
"(zu § 132 Absatz 4)"
- b) In der Überschrift ist das Wort "vorübergehende" zu streichen.
Zu Artikel 2 und 3 (ÄApprO)
Artikel 2 und 3 sind zu streichen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
1. In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" zu streichen und die Angabe "1. Oktober 2018" ist durch die Angabe "1. Oktober 2020" zu ersetzen.
2. Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die Novellierung der zahnärztlichen Ausbildung ist angesichts der fachlichen Weiterentwicklung der Zahnmedizin und der veränderten Anforderungen an eine moderne und interdisziplinäre Lehre dringend erforderlich und wird von den Ländern im Einklang mit dem zahnärztlichen Berufsstand begrüßt. Insbesondere die Bundeszahnärztekammer setzt sich nachdrücklich für eine baldige Verabschiedung der Verordnung ein, drängt aber auf eine gesicherte Finanzierung.
Die Ausbildung der Studierenden in der Zahnmedizin erfolgt derzeit auf der Grundlage der aus dem Jahr 1955 stammenden und seitdem weitgehend unveränderten ZÄApprO.
Ein wesentliches Element der Novelle ist unter anderem eine Verzahnung des ersten Studienabschnitts der Medizin und der Zahnmedizin. Aufgrund der anstehenden Novellierung der Ärzteapprobationsordnung im Rahmen der Umsetzung des Masterplanes Medizinstudium 2020 sollten diese Pläne derzeit nicht weiterverfolgt werden. Gleichwohl ist eine Reform der zahnärztlichen Ausbildung dringend erforderlich. Insoweit kann die Novelle nur unter der Maßgabe der aufgezeigten Änderungen erfolgen.