947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016
A
1. Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bis zum Ens Jahres 2016 die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, mit denen Ordnungswidrigkeitstatbestände für die Reifenkennzeichnung verfolgt werden können. Die Vollzugsbehörden sollen hierdurch in die Lage versetzt werden, auch im Bereich der Reifenkennzeichnung einen zielführenden Vollzug wahrnehmen zu können.
Begründung:
Die Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter gilt seit dem 1. November 2012. Um im Rahmen des Vollzugs der EU-Verordnung Nr. 1222/2009 zur Reifenkennzeichnung Bußgelder verhängen zu können, müssen Ordnungswidrigkeitstatbestände im nationalen Recht festgelegt werden. Bisher ist dies nicht erfolgt.
[Das Fehlen der Ordnungswidrigkeitstatbestände für die Reifenkennzeichnung ist seit 2012 bekannt. Seit Anfang 2014 wurde darüber hinaus das BMWi regelmäßig im Bund-Länder-Arbeitskreis EVPG/EnVKG seitens der Länder auf das Fehlen der Ordnungswidrigkeitstatbestände in den bestehenden Verordnungen hingewiesen.]
Bei Reifen handelt es sich um Produkte, die häufig direkt an Endkunden verkauft werden. Die Energieverbrauchskennzeichnungspflicht bei Reifen erfüllt daher eine wichtige Aufgabe zur Information der Verbraucher und als Entscheidungshilfe hin zu Reifen mit geringerem Energieverbrauch. Der Vollzug der Energieverbrauchskennzeichnungspflicht von Reifen ist durch die fehlenden Ordnungswidrigkeitstatbestände seit Jahren nicht zielführend. Verstöße können nicht mit wirksamen Mitteln geahndet werden. In der Folge wird die Kennzeichnungspflicht insbesondere bei Händlern teilweise wiederholt nicht oder nicht ausreichend beachtet. Die Vollzugsbehörden müssen daher nun dringend in die Lage versetzt werden, auch im Bereich der Reifenkennzeichnung einen zielführenden Vollzug wahrnehmen zu können. Hierzu gehört auch die Androhung von Bußgeldern, daher müssen zeitnah Ordnungswidrigkeitstatbestände für die Reifenkennzeichnung festgelegt werden.
[Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) regelt unter anderem die Ordnungswidrigkeitstatbestände für verschiedene Verordnungen zur Ökodesign-Richtlinie und ist grundsätzlich auch für die Festlegung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen für die Reifenkennzeichnung geeignet. Im Zuge einer Novellierung der EnVKV besteht daher die Möglichkeit, den seit Jahren vorhandenen Missstand der fehlenden Ordnungswidrigkeitstatbestände für die Reifenkennzeichnung zu beheben. Die Art und Weise der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, mit denen Ordnungswidrigkeitstatbestände für die Reifenkennzeichnung verfolgt werden können, ob durch Umsetzung der im BMWi bereits ausgearbeiteten Änderungsvorschläge zum Einbezug der Reifenkennzeichnung in die EnVKV, oder anderweitig, beispielsweise in einer gesonderten Verordnung, sollte von der Bundesregierung entschieden werden.]