A. Problem und Ziel
- Nachdem nunmehr 3 Monate seit dem Inkrafttreten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (HARTZ IV) vergangen sind, zeigt sich, dass die getroffenen Regelungen an einigen Stellen in der Praxis hinderlich sind, an anderen Stellen sogar der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen.
- Angesichts der alarmierenden Zahl von über 5,2 Millionen Arbeitslosen hält es der Bundesrat für dringend erforderlich, die im SGB II enthaltenen, wesentlichen Fehlsteuerungen schnellstmöglich zu beseitigen.
B. Lösung
- Änderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch; Folgeänderungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Hand
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag der Länder Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II - Optimierungsgesetz)
Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 21. April 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung und die Regierungen des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt haben beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden
- Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II - Optimierungsgesetz)
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 29. April 2005 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen
Roland Koch
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II - Optimierungsgesetz)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S.818), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "als Darlehen" gestrichen.
- 2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kann die Agentur für Arbeit alle im Zweiten und Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen."
- b) Satz 6 wird gestrichen.
- 3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a
Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
(1) Der Träger der Leistungen nach § 22, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person (Frauen und Kinder) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in das Frauenhaus oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, ist dem nach § 36 Satz 2 zuständigen Träger erstattungspflichtig; dies gilt nicht, soweit die Kosten vom Bund gemäß § 46 Abs. 10 erstattet werden.
(2) Verlässt die leistungsberechtigte Person das Frauenhaus und erhält im Bereich des örtlich zuständigen Trägers, in dem das Frauenhaus liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen nach § 22, sind dem Träger der Leistungen die aufgewendeten Kosten von dem Träger zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in das Frauenhaus oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Das gilt auch, wenn die leistungsberechtigte Person außerhalb des Bereichs des Trägers, in dem das Frauenhaus liegt, ihren Aufenthalt nimmt. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen des Frauenhauses.
(3) Die §§ 111 bis 113 des Zehnten Buches gelten entsprechend." 4. § 53 erhält folgende Fassung:
" § 53
Beirat und Statistik
(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhobenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken. Das zuständige Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Beirat Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung. Der Beirat wird bei der Bundesagentur eingerichtet und bei allen Maßnahmen nach Satz 1 sowie bei der Datenaufbereitung und -verarbeitung beteiligt. Näheres über die Arbeitsweise, die Bildung, das Verfahren und die Zusammensetzung des Beirates ist durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(2) Die Bundesagentur übernimmt die laufende Berichterstattung und bezieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ein. Die §§ 280, 281 und 282a des Dritten Buches gelten entsprechend. Die Bundesagentur legt die Statistiken dem Beirat vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie gewährleistet, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf des zuständigen Bundesministeriums, der Länder und der Kommunen entsprochen werden kann.
(3) Die Bundesagentur stellt den Ländern und den kommunalen Trägern für die laufende Sozialberichterstattung ab 1. Januar 2005 kleinräumig aggregierte Datenbestände mit monatlicher Periodizität kostenfrei zur Verfügung. Sie bildet hierbei auf Länderebene Gemeindedaten, auf kommunaler Ebene innerhalb von Gemeinden auch Daten für Gemeindeteile und Straßenabschnitte ab, soweit die Kommunen entsprechende Verschlüsselungen liefern. Die Bundesagentur stellt den Zugriff auf eine entsprechende Datenbank analog derjenigen für die Beschäftigtenstatistik durch den Bund, die Länder und die kommunalen Träger sicher. Sie gewährleistet den direkten Zugriff der Arbeitsgemeinschaften auf alle im Rahmen des Zweiten Buches anfallenden Daten, einschließlich notwendiger Kontextdaten, darunter die Entwicklung der Arbeitslosigkeit insgesamt. Über Datenbankinhalte, Funktionalitäten und Bereitstellungstermine entscheidet der Beirat nach Absatz 1.
(4) Für Zusatzaufbereitungen und zur Erstellung eines Gesamtbildes des sozialstaatlichen Transfersystems, zur Deckung des Informationsbedarfs des Bundes und der Länder und Kommunen und soweit dies für Auswertungen zur Schaffung gleichartiger Revisionsgrundlagen nach § 46 oder zur Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion der obersten Landesbehörden erforderlich ist, übermittelt die Bundesagentur oder die von ihr beauftragte Stelle auf Anforderung den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder Einzelangaben ohne Name und Anschrift. Übermittelt werden Einzelangaben, welche die Bundesagentur bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b erhebt oder die ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelt wurden sowie anonymisierte Daten über die Art der Leistungen, die nach den Vorgaben des Beirates nach Absatz 1 als verbindliche Datengrundlage erstellt wurden."
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 22 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S.818), wird wie folgt geändert:
- 1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Vor der Angabe "37, 37c" wird die Angabe "35 bis" eingefügt.
- b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhalten."
- 2. Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Bundesrat hält es für notwendig, das SGB II in den für die Praxis wichtigsten Punkten einer Überarbeitung zu unterziehen.
Nachdem nunmehr 3 Monate seit dem Inkrafttreten des SGB II (HARTZ IV) vergangen sind, zeigt sich, dass die getroffenen Regelungen an einigen Stellen in der Praxis hinderlich sind, an anderen Stellen sogar der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen.
Angesichts der alarmierenden Zahl von über 5,2 Millionen Arbeitslosen hält es der Bundesrat für dringend erforderlich, die im SGB II enthaltenen, wesentlichen Fehlsteuerungen schnellstmöglich zu beseitigen.
B. Besonderer Teil
Zu Art. 1 Zu Nummer 1 (Ausbildung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger)
Das SGB II schreibt in § 3 Abs. 2 vor, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind. Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss sind vorrangig in eine Ausbildung zu vermitteln. Wenn dies nicht möglich ist, soll die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen - also möglichst zu einer Hinführung zur Ausbildung beitragen und einen reibungslosen Übergang in Berufsvorbereitung oder Ausbildung entsprechend unterstützen.
Dies ist auch arbeitsmarktpolitisch sinnvoll, da seit Jahrzehnten ein beständiger Anstieg der Qualifikationsanforderungen des Beschäftigungssystems zu beobachten ist. Die Arbeitsmarktrisiken der unteren Qualifikationsebenen steigen immer weiter an, die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes für Personen ohne Berufsausbildung wird immer geringer. Diese grundlegenden Trends werden sich sowohl nach der Projektion zur Entwicklung der Tätigkeitslandschaft des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gemeinsam mit der Prognos AG als auch nach der Projektion der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung auch künftig fortsetzen. Wenn erwerbsfähige Hilfebedürftige keinen Berufsabschluss haben, ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie immer wieder in den Leistungsbezug zurückfallen, sehr hoch.
Deshalb lohnt es sich für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bei jüngeren erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Ausbildung zu investieren. Zwar kann eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bis zu dreieinhalb Jahre, wenn die Wiederholung von Abschlussprüfungen nötig wird, sogar bis zu viereinhalb Jahre dauern. Nach dieser Ausbildung kommen jedoch noch vierzig oder mehr Jahre, in denen die jetzt hilfebedürftige Person entweder ihre Existenz aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann oder immer wieder auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein wird. Auch eine Investition, die deutlich über die Eingliederungspauschale hinausgeht, wird sich deshalb aller Voraussicht nach für die Träger der Grundsicherung amortisieren.
Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe - BAB) dem Grunde nach förderfähig ist, jedoch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
Daraus ergeben sich mehrere Probleme:
- 1. Die Ausbildungsvergütungen reichen nur in ganz wenigen Berufen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bei außerbetrieblichen Ausbildungen sind sie sehr oft auf die Höhe der BAB beschränkt.
- 2. Die Leistungen nach BAföG oder BAB reichen in der Regel nicht aus, um auch die Kosten für Unterkunft und Heizung in vollem Umfang abzudecken. In solchen Härtefällen können nach SGB II zwar ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt werden, aber ausschließlich als Darlehen.
- 3. Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und bei den Eltern wohnt, hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG oder BAB. Diese Personen bleiben Teil der Bedarfsgemeinschaft nach SGB II und haben Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Wenn ein junger Mensch jedoch das 18. Lebensjahr vollendet hat und auszieht, ist er nicht mehr Teil dieser Bedarfsgemeinschaft. Dann ist eine begonnene Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach BAföG bzw. BAB, also können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Härtefällen ausschließlich als Darlehen gezahlt werden.
- 4. Wenn ein junger Mensch begreift, dass die Aufnahme einer Berufsausbildung bedeutet, dass er am Ende der Ausbildung infolge eines gewährten Darlehens mit einem Schuldenberg dasteht, ist die Gefahr groß, dass er sich gegen die Aufnahme einer Ausbildung entscheidet. Dies wäre arbeitsmarktpolitisch höchst kontraproduktiv.
- 5. Die Umsetzung von Landesprogrammen (wie z.B. das Programm "Ausbildung statt Arbeitslosengeld II" in Hessen) wäre gefährdet.
Diese Probleme sollten baldmöglichst dadurch gelöst werden, dass § 7 Abs. 5 SGB II wieder analog dem früher geltenden § 26 Abs. 1 BSHG angepasst wird.
Zu Nummer 2 (Zuständigkeit für Berufsberatung und Berufsorientierung)
zu a)
Nach den §§ 16 Abs. 1 S. 1 SGB II, 22, 29 sowie 33 SGB III ist vorgesehen, dass die Optionskommunen für die Berufsberatung und Orientierung zuständig sind, soweit es sich um Empfänger von Leistungen des SGB II handelt (Kinder, deren Eltern Arbeitslosengeld II erhalten) und im Übrigen die Agenturen für Arbeit zuständig sind.
Dies führt in der Praxis u.a. dazu, dass Mitarbeiter der Agenturen für Arbeit bei Veranstaltungen zur Berufsorientierung in den Schulen die Kinder von Arbeitslosengeld II - Empfängern ausschließen. Die Kinder werden damit in der Schule auch gezwungen zu offenbaren, dass sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Um derartige Stigmatisierungen zukünftig zu verhindern, sollte die Zuständigkeit für die Berufsberatung und Berufsorientierung bei den Agenturen für Arbeit konzentriert werden.
zu b)
Folgeänderung zu Artikel 2 b) des Gesetzes
Zu Nummer 3 (Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus)
Da es Frauenhäuser nicht in jeder Kommune gibt bzw. die Frau aus Sicherheitsgründen in ein entfernter gelegenes Frauenhaus flüchtet, sind Herkunftskommune der Frau und Standortkommune des Frauenhauses zumeist nicht identisch. Für Leistungen für Unterkunft und Heizung ist der für den Ort des Frauenhauses maßgebende Träger zuständig, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Satz 2 II die jeweilige Standortkommune. Eine Regelung, nach der die Herkunftskommune die anfallenden Kosten erstattet, existiert bisher nicht.
Ein anderes Bild ergibt sich hingegen, wenn die Frau Leistungen nach dem SGB XII erhält. Unter Geltung des BSHG (bis 31.12.2004 in Kraft) konnte eine Erstattungspflicht der Herkunftskommune für die Kosten der Sozialhilfe - je nach Ausgestaltung der Frauenhausfinanzierung in den einzelnen Ländern - unter Heranziehung von § 103 Abs. 3 BSHG und / oder § 107 BSHG begründet werden. § 103 BSHG findet seine Entsprechung in § 106 SGB XII. Der Gedanke, (öffentliche) Träger zu schützen, in deren Zuständigkeitsbereich sich eine Fürsorgeeinrichtung befindet, hat mithin seine Geltung behalten und lässt sich auch weiterhin als Rechtfertigung für eine Kostenerstattung zwischen Herkunfts- und Standortkommune eines Frauenhauses entsprechend heranziehen.
Vergleichbare Regelungen, auf die zumindest analog eine Kostenerstattung im beschriebenen Fall zu stützen wäre, fehlen im SGB II gänzlich. Hier droht eine - neue - einseitige finanzielle Belastung der Standortkommunen mit den Unterkunftskosten. In der Folge könnte es zur Abweisung von Frauen von außerhalb des Einzugsbereichs des Frauenhauses bis hin zur Schließung von Frauenhäusern kommen. Freiwillige Ausgleichsvereinbarungen zwischen den einzelnen Kommunen sind ohne jeglichen Anhaltspunkt im Gesetz nur schwer zu erreichen. Angesichts der großen Bedeutung von Frauenhäusern sind derartige Unwägbarkeiten nicht hinnehmbar.
Zu Nummer 4 (Übermittlung der Daten aus dem SGB II an die Statistischen Landesämter)
Durch die Bestimmung wird der notwendige Datenaustausch auch bei den für die nach dem SGB II für die Aufsicht zuständigen Länder sichergestellt.
Zu Art. 2 Zuständigkeit für Bezieher von Arbeitslosengeld mit ergänzendem ALG II-Anspruch
zu a)
Nach der derzeit geltenden Rechtslage herrscht zwischen dem BMWA und einigen Ländern Unklarheit über die Frage, ob die sog. Aufstocker, d.h. Personen, die zusätzlich zu Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II beziehen, Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III erhalten. Die Aufstocker müssen Vermittlungs- und Eingliederungsleistungen ausschließlich nach dem SGB III erhalten, da sonst eine Zuständigkeitsverschiebung zu Lasten der Steuerzahler erfolgte.
Durch die Hinzufügung des Halbsatzes "dies gilt nicht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III erhalten" am Ende des § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III wird erreicht, dass Aufstocker weiterhin beitragsfinanziert durch die Arbeitsagentur betreut werden. In Folge der gleichzeitigen Erweiterung des Anwendungsbereiches (Anwendung auch bzgl. §§ 35 und 36) gilt § 22 Abs. 4 Satz 1 künftig auch für die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit.
Für Aufstocker sind künftig allein die Arbeitsagenturen, für reine SGB II-Bezieher die Arbeitsgemeinschaften bzw. zugelassenen kommunalen Träger zuständig.
zu b)
Durch die Streichung des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB III wird eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung zwischen Optionskommunen und Arbeitsgemeinschaften i.S.d. § 44b (ARGEn) beseitigt. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB III in der gegenwärtigen Fassung regelt, dass Optionskommunen ausschließlich und nicht gemeinsam mit der Arbeitsagentur für die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit zuständig sind; im Fall der Bildung einer ARGE ist neben dieser jedoch auch die Arbeitsagentur für die Vermittlung zuständig.
Durch die Streichung des § 22 Abs. 4 Satz 2 und die gleichzeitige Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 22 Abs. 4 Satz 1 (Anwendung auch bzgl. §§ 35 und 36; vgl. Buchst. a) sind künftig die ARGEn und die Optionskommunen für die Vermittlung von ALG II-Empfängern alleine zuständig. Abgrenzungsschwierigkeiten durch Doppelzuständigkeiten werden vermieden.
Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Vermittlung von Aufstockern Aufgabe der Arbeitsagentur ist.
Zu Art. 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.