A. Zielsetzung:
B. Lösung:
C. Alternativen:
D. Kosten der öffentlichen Haushalte:
E. Sonstige Kosten:
- Mit den Änderungen sind keine zusätzlichen Kosten für Wirtschaft und Verwaltung verbunden.
- Bußgeldbewehrungen autonomer EU-Sanktionen werden aufgehoben, soweit sie nach dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung strafbewehrt werden. Soweit Verstöße gegen EG-Verordnungen bußgeldbewehrt werden, handelt es sich um überwiegend um Verstöße, die bisher als Straftat geahndet wurden.
- Für Verstöße gegen unmittelbar geltende Informationspflichten nach zwei EG-Verordnungen werden Bußgeldbewehrungen neu eingeführt. Mit Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist daher nicht zu rechnen.
Verordnung der Bundesregierung
Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 21. April 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 8. April 2006 im Bundesanzeiger Nr. 70 verkündet.
Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, den §§ 5 und 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) und § 33 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 2006 (BGBl. I S. ) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2006 (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:
- 1. In Fußnote 1 zu § 28a Abs. 1 Satz 1 wird im 4. Spiegelstrich die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2385/2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002 (ABl. EG (Nr. ) L 358 S. 125) - Verlängerung" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 469/2005 der Kommission vom 23. März 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 78 S. 12) - Verlängerung" ersetzt.
- 2. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Fußnote 2 zu Absatz 1 Satz 3 werden die letzten 3 Spiegelstriche wie folgt neu gefasst:
- - Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 232 S. 1)
- - Verordnung (EG) Nr. 1899/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation (ABl. EU (Nr. ) L 303 S. 1)
- - Verordnung (EG) Nr. 1441/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 232 S. 22)"
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 und 5 wird jeweils nach der Angabe "§ 33 Abs. 4 Satz 1" die Angabe "oder Abs. 5 Nr. 2" gestrichen.
- b) Die Absätze 5b bis 5k werden wie folgt neu gefasst:
(5b) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG (Nr. ) L 361 S. 1) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme im Hinblick auf dessen Erfüllung trifft.
(5c) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG (Nr. ) L 295 S. 4) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme zu dessen Erfüllung trifft.
(5d) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen aufgrund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 4) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme zu dessen Erfüllung trifft.
(5e) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG (Nr. ) L 182 S. 1) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Vorkehrung zu dessen Erfüllung trifft.
(5f) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. EG (Nr. ) L 309 S. 1, 1997 Nr. L 179 S. 10), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 122 S. 36), einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt.
(5g) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 (ABl. EG (Nr. ) L 287 S. 19), zuletzt ändert durch Verordnung (EG) Nr. 068/2006 der Kommission vom 16. Januar 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 11 S. 11), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5h) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG (Nr. ) L 344 S. 70), zuletzt geändert durch Beschluss 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 340 S. 64), eine Angabe nicht nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5i) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 142/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 23 S. 55) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5j) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG (Nr. ) L 358 S. 28, 2004 Nr. L 27 S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1574/2005 der Kommission vom 28. September 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 253 S. 11), verstößt, indem er
- 1. entgegen Artikel 3 vorsätzlich oder fahrlässig Rohdiamanten aus einem Drittland einführt,
- 2. entgegen Artikel 11 vorsätzlich oder fahrlässig Rohdiamanten in ein Drittland ausführt oder
- 3. entgegen Artikel 24 Abs. 2 absichtlich oder wissentlich an einer Aktivität teilnimmt, deren Ziel oder Auswirkung unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist.
(5k) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU (Nr. ) L 169 S. 6, Nr. L 173 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1450/2005 der Kommission vom 5. September 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 230 S. 7), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
- c) Nach Absatz 5k werden folgende Absätze 5l bis 5p angefügt:
(5l) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. EU (Nr. ) L 55 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1367/2005 der Kommission vom 19. August 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 216 S. 6), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5m) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 (ABl. EU (Nr. ) L 125 S. 4, 2005 Nr. L 168 S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1263/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 201 S. 25), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5n) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU (Nr. ) L 162 S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2024/2005 der Kommission vom 12. Dezember 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 326 S. 10, 2006 Nr. L 7 S. 32), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5o) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (ABl. EU (Nr. ) L 315 S. 14), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 023/2006 der Kommission vom 9. Januar 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 5 S. 8), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (5p) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. EU (Nr. ) L 193 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 084/2006 der Kommission vom 18. Januar 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 14 S. 14), eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den ... 2006
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeines
Die Verordnung passt die Bußgeldbewehrungen der Außenwirtschaftsverordnung (im Folgenden: AWV) an das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung an.
Nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 2006 (BGBl. I S. ) (im Folgenden: AWG) werden Verstöße gegen bestimmte Arten von unmittelbar geltenden und im Bundesanzeiger veröffentlichten Verbotsvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung von Sanktionen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik als Straftat geahndet. Dies gilt für EU-Verordnungen zur Umsetzung von Sicherheitsratsresolutionen der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen und zur Umsetzung von autonomen Sanktionen der Europäischen Union, welche die Europäische Union unabhängig von den Vereinten Nationen beschließt. Vor Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung konnten EG-Verordnungen zur Umsetzung autonomer EU-Sanktionen nur nach § 70 AWV als Ordnungswidrigkeit geahndet und unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AWG, d.h. bei potentieller Gefährdung der Rechtsgüter des § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 3 AWG, als Straftat geahndet werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat unmittelbar nach Inkrafttreten des 12. Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung die betroffenen Verbotsvorschriften im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz. S. ). Soweit bisher mit Bußgeld bewehrte Verstöße gegen EU-autonome Sanktionen nunmehr als Straftat geahndet werden, sind daher die bisherigen Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen EU-autonome Sanktionen in § 70 AWV überholt und werden aufgehoben.
Verstöße gegen die sog. EG-Erfüllungsverbotsverordnungen werden durch die Verordnung bußgeldbewehrt. Erfüllungsverbotsverordnungen wurden 1992 bis 1994 aufgrund entsprechender VN-Sicherheitsratsresolutionen im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Irak, Libyen, Haiti und die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) beschlossen.
Zum Schutz von EU-Vertragspartnern verbieten sie diesen, Schadensersatzforderungen ihrer Vertragspartner in Embargoländern wegen nicht erfolgter Lieferung und Leistungen aufgrund der Sanktionen der Vereinten Nationen nachzukommen. Verstöße gegen diese Verordnungen waren nach dem bisherigen § 34 Abs. 4 AWG strafbewehrt. Rechtspolitisch erscheint es jedoch angezeigt, Verstöße gegen diese Verordnungen nur noch als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Bußgeldbewehrt werden ferner Verstöße gegen Informationspflichten in EG-Verordnungen mit Finanzsanktionen gegen Personen und Organisationen. Durch die Finanzsanktionen werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen und Organisationen eingefroren; natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen ist es verboten, gelisteten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen.
Die EG-Verordnungen mit Finanzsanktionen verpflichten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen jeweils auch, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, welche die Einhaltung der jeweiligen Verordnung erleichtern würden, z.B. über die nach den jeweiligen Verordnungen eingefrorenen Konten und Beträge. Derartige Finanzsanktionen sehen sowohl länderbezogene Embargos als auch die Sanktionen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vor.
Soweit die Finanzsanktionen auf VN-Sicherheitsratsresolutionen beruhen, waren Verstöße gegen diese Informationspflichten nach dem bisherigen § 34 Abs. 4 AWG als Straftaten zu ahnden. Rechtspolitisch erscheint es angezeigt, Verstöße gegen diese Informationspflichten, ebenso wie Verstöße gegen entsprechende Informationspflichten auf Grund EU-autonomer Embargos nur noch als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.
Besonders schwere Verstöße gegen bußgeldbewehrte Pflichten in § 70 Abs. 5 b ff AWV können unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AWG weiter als Straftat geahndet werden.
Ferner passt die Verordnung die Verweise der AWV auf EG-Recht an Änderungen des EG-Rechts an.
Mit den Änderungen sind keine zusätzlichen Kosten für Wirtschaft und Verwaltung verbunden.
Bußgeldbewehrungen autonomer EU-Sanktionen werden aufgehoben, soweit sie nach dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung strafbewehrt werden. Soweit Verstöße gegen EG-Verordnungen bußgeldbewehrt werden handelt es sich überwiegend um Verstöße, die bisher als Straftat geahndet wurden.
Für Verstöße gegen unmittelbar geltende Informationspflichten nach zwei EG-Verordnungen werden Bußgeldbewehrungen neu eingeführt. Mit Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist daher nicht zu rechnen.
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a)
Die Verweise der AWV auf maßgebliche EG-Einfuhrregelungen werden aktualisiert.
Zu Nummer 2 Buchstabe b)
§ 30 Abs. 2 AWV wird aufgehoben, da die Vorschrift keine praktische Bedeutung mehr hat.
Die Zulässigkeit der Zusammenfassung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigung für verschiedenartige Waren auf einem Antragsvordruck ist durch die jeweiligen Einfuhrausschreibungen weitgehend eingeschränkt. Allgemein verbindliche Kriterien zur Zusammenfassung von Anträgen sind überholt. Aus dem Umstand, dass Waren in derselben Ausschreibung genannt sind folgt nicht zwingend, dass ihre Einfuhr in einem Antrag auf Einfuhrgenehmigung beantragt werden kann. Nach Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung verweist die Einfuhrliste zudem nur noch auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Der Verweis auf identische Zuständigkeitsbereiche nach dem bisherigen § 30 Abs. 2 Nr. 2 AWV läuft daher ins Leere.
Außerdem stellt das EG-Recht nun auf Ursprungsländer statt auf Einkaufsländer ab.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Streichung berücksichtigt, dass § 33 Abs. 5 Nr. 2 AWG nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht herangezogen werden kann.
Zu den Buchstaben b und c Die Änderungen passen die Bußgeldbewehrungen im bisherigen § 70 Abs. 5 b - k AWV an das Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der
Außenwirtschaftsverordnung und die darauf erfolgten Bekanntmachungen zur Strafbewehrung von Verbotsvorschriften in EU-Verordnungen zur Umsetzung von VN- und EU-autonomen Sanktionen nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG (BAnz. S. ) an.
Soweit durch die Bekanntmachungen Verstöße gegen EU-autonome Sanktionen strafbewehrt werden entfällt mit der Strafbewehrung die Notwendigkeit der Bußgeldbewehrung dieser Verstöße. Dies gilt für die Bußgeldbewehrung autonomer EU-Sanktionen in den bisherigen § 70 Abs. 5 c Nr. 1 und 2 AWV (restriktive Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeit des internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)), § 70 Abs. 5 d Nr. 1 und 2 AWV (Einfrieren von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfeldes), § 70 Abs. 5 e AWV (restriktive Maßnahmen gegen Birma (Myanmar)), § 70 Abs. 5 f AWV (Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d´Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten), § 70 Abs. 5 g AWV (restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe), § 70 Abs. 5 i AWV (restriktive Maßnahmen gegen Liberia), § 70 Abs. 5 j AWV (restriktive Maßnahmen gegen Sudan) und § 70 Abs. 5 k AWV (restriktive Maßnamen gegen Usbekistan).
Diese Absätze werden daher aufgehoben.
Neu eingefügt werden Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen die sog. EG- Erfüllungsverbotsverordnungen.
Diese sollen nicht mehr nach § 34 Abs. 4 AWG als Straftaten geahndet werden. Es handelt sich um die Verordnungen zu
- - Irak: Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 07. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG (Nr. ) L 361 S. 1),
- - Libyen: Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG (Nr. ) L 295 S. 4),
- - Haiti: Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen aufgrund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 4) und
- - Die föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) (Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juni 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG (Nr. ) L 182 S. 1).
Bußgeldbewehrt werden ferner Verstöße gegen Informationspflichten, welche EU-Verordnungen mit Finanzsanktionen auf Grund von VN-Sicherheitsratsresolutionen vorsehen.
Derartige Verstöße werden nun ebenso wie Verstöße gegen Informationspflichten auf Grund EU-autonomer Embargos als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Bußgeldbewehrt sind daher nun Verstöße gegen die Informationspflichten der Verordnungen (EG)
- - Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/1998 (ABl. EG (Nr. ) L 287 S. 19),
- - Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG (Nr. ) L 344 S. 70),
- - Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 9),
- - Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU (Nr. ) L 169 S. 6),
- - Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. EU (Nr. ) L 55 S. 1),
- - Nr. 798/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 (ABl. EU (Nr. ) L 125 S. 4),
- - Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU (Nr. ) L 162 S. 32),
- - Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 315 S. 14) über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) sowie
- - Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. EU (Nr. ) L 193 S. 1).
Die EG-Verordnungen, welche bußgeldbewehrt werden, werden chronologisch nach dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung aufgeführt. Die Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/1996 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. EG (Nr. ) L 309 S. 1) und gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Kimberley-Zertifizierungsprozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG (Nr. ) L 358 S. 28) verschieben sich daher von § 70 Abs. 5 b AWV nach Abs. 5f bzw. von § 70 Abs. 5h AWV nach Abs. 5j.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.