A. Problem und Ziel
- Im Zuge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise hat sich die Situation der öffentlichen Haushalte in den EU-Mitgliedstaaten erheblich verschlechtert. Die jüngste Verschärfung der Krise hat dazu geführt, dass sich in einigen Mitgliedstaaten die Finanzierungsbedingungen in kürzester Zeit in einer Weise verschlechtert haben, die sich nicht durch eine Änderung der Fundamentaldaten erklären lässt. Eine weitere Eskalation der Lage würde die Zahlungsfähigkeit dieser Staaten gefährden und eine ernste Gefahr für die Finanzstabilität der Währungsunion insgesamt nach sich ziehen.
- Aus diesem Grund hat der Rat der Europäischen Union am 10. Mai 2010 Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität beschlossen. Der Rat hat befürwortet, dass die Pläne zur Haushaltskonsolidierung beschleunigt werden, und entsprechende Ankündigungen von Portugal und Spanien begrüßt.
- Künftig soll es möglich sein, auf Vorschlag der Kommission Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass diese Mitgliedstaaten durch außergewöhnliche Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind.
- Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten in einer intergouvernementalen Vereinbarung Vorsorge getroffen, um nach Ausschöpfung dieses Instrumentes einer weiteren Eskalation auf den Finanzmärkten durch eine zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit zu begegnen.
B. Lösung
- Es ist beabsichtigt, eine Zweckgesellschaft zu gründen, die durch Gewährung von Krediten von bis zu 440 Milliarden Euro eine drohende Zahlungsunfähigkeit von Mitgliedstaaten abwehren soll. Die Refinanzierung dieser Zweckgesellschaft erfolgt am Kapitalmarkt. Hierfür erhält die Zweckgesellschaft Garantien von den Euro-Mitgliedstaaten. Der jeweilige Anteil der teilnehmenden Euro-Mitgliedstaaten richtet sich nach ihrem Anteil am EZB-Kapitalschlüssel. Hieraus errechnet sich für die Bundesrepublik Deutschland ein maximales Garantievolumen von 123 Milliarden Euro. Bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf kann die Garantieermächtigung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses um 20 Prozent überschritten werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Es entstehen keine unmittelbaren Ausgaben. Die mittelbaren finanziellen Auswirkungen sind nicht bezifferbar.
2. Vollzugsaufwand
- Der Vollzugsaufwand ist vernachlässigbar.
E. Sonstige Kosten
- Das Gesetz führt nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. Mai 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Bundesregierung hat heute den
- Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
beschlossen.
Die Koalitionsfraktionen beabsichtigen noch im Laufe des heutigen Tages einen entsprechenden Gesetzentwurf als Fraktionsinitiative in den Deutschen Bundestag einzubringen.
Der Gesetzentwurf und die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates sind beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 22.06.10
Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gewährleistungsermächtigung
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die eine von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes gegründete oder beauftragte Zweckgesellschaft zur Finanzierung von Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes aufnimmt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 123 Milliarden Euro zu übernehmen, sofern diese Kredite als Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaates erforderlich sind, um die Finanzstabilität in der Währungsunion sicherzustellen. Voraussetzung für die Übernahme der Gewährleistung für Finanzierungsmaßnahmen der Zweckgesellschaft ist, dass der betroffene Mitgliedstaat mit dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Kommission unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank ein wirtschafts- und finanzpolitisches Programm vereinbart hat und dass dies von den Staaten des Euro-Währungsgebietes einvernehmlich gebilligt wird. Die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes ist zuvor durch die Staaten des Euro-Währungsgebietes unter Ausschluss des betroffenen Landes gemeinsam mit dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Zentralbank einvernehmlich festzustellen. Gewährleistungen nach Satz 1 können nur bis zum 30. Juni 2013 übernommen werden.
- (2) Die Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Staaten des Euro-Währungsgebietes unter Ausschluss des betroffenen Landes und unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank und in Benehmen mit dem Internationalen Währungsfonds einvernehmlich übereinkommen, dass Notmaßnahmen nach der Verordnung des Rates der EU zur Errichtung eines Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus nicht oder nicht in vollem Umfang ausreichen, um die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes abzuwenden.
- (3) Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurechnen.
- (4) Vor Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterrichten.
- (5) Der Gewährleistungsrahmen nach Absatz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages um bis zu 20 Prozent der in Absatz 1 genannten Summe überschritten werden.
§ 2 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Im Zuge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise hat sich die Situation der öffentlichen Haushalte in den EU-Mitgliedstaaten erheblich verschlechtert. Die jüngste Verschärfung der Krise hat dazu geführt, dass sich in einigen Mitgliedstaaten die Finanzierungsbedingungen in kürzester Zeit in einer Weise verschlechtert haben, die sich nicht durch Fundamentaldaten erklären lässt. Eine weitere Eskalation der Lage würde nicht nur die Zahlungsfähigkeit dieser Staaten gefährden sondern eine ernste Gefahr für die Finanzstabilität der Währungsunion insgesamt nach sich ziehen.
Aus diesem Grund hat der Rat der Europäischen Union am 10. Mai 2010 Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität beschlossen. Der Rat hat befürwortet, dass die Pläne zur Haushaltskonsolidierung beschleunigt werden, und entsprechende Ankündigungen von Portugal und Spanien begrüßt. Der Rat wird außerdem eine Verordnung erlassen, die es ihm ermöglicht, auf Vorschlag der Kommission Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass diese Mitgliedstaaten durch außergewöhnliche Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind.
Dieses neue Gemeinschaftsinstrument wird garantiert durch den EU-Haushalt. Das zu garantierende Volumen hierzu wird begrenzt durch die Eigenmittelobergrenze. Hieraus resultiert ein maximal mögliches Kreditvolumen von ca. 60 Milliarden Euro, das zunächst in Anspruch genommen werden muss.
Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes in einer intergouvernementalen Vereinbarung Vorsorge getroffen, um nach Ausschöpfung dieses Instrumentes einer weiteren Eskalation auf den Finanzmärkten durch eine zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit zu begegnen. Hierzu ist beabsichtigt, eine Zweckgesellschaft zu gründen, die durch Gewährung von Krediten von bis zu 440 Milliarden Euro eine drohende Zahlungsunfähigkeit von Euro-Mitgliedstaaten abwehren soll. Die Refinanzierung dieser Zweckgesellschaft erfolgt am Kapitalmarkt. Hierfür erhält die Zweckgesellschaft Garantien von den Euro-Mitgliedstaaten. Der jeweilige Anteil der teilnehmenden Euro-Mitgliedstaaten richtet sich nach ihrem Anteil am EZB-Kapitalschlüssel. Hieraus errechnet sich für die Bundesrepublik Deutschland ein Anteil von rd. 28 Prozent. Das entspricht einem maximalen Garantievolumen von 123 Milliarden Euro. Bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf kann die Garantieermächtigung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses um 20 Prozent überschritten werden.
Zusätzlich wird erwartet, dass sich der Internationale Währungsfonds mit mindestens der Hälfte der von europäischer Seite aufgebrachten Mittel an etwaigen Finanzierungsmaßnahmen beteiligt.
Grundlage für etwaige Finanzierungsmaßnahmen ist, dass der betroffene Euro-Mitgliedstaat mit dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Kommission unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank ein wirtschafts- und finanzpolitisches Programm vereinbart hat, dass einvernehmlich von den Staaten des Euro-Währungsgebiets gebilligt wurde.
Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzstabilität in der Europäischen Währungsunion sicherzustellen. Die Regelung ist daher als ultima ratio - auch mit Blick auf die Beteiligung des Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Union - mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union vereinbar, insbesondere mit den Regeln über die Wirtschafts- und Währungspolitik im Titel VIII des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Die Übernahme von Garantien, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, erfordert nach Artikel 115 Absatz 1 GG eine der Höhe nach bestimmte oder bestimmbare Ermächtigung durch Bundesgesetz. Mit dem Gesetzentwurf wird dem Erfordernis des Artikels 115 Absatz 1 GG entsprochen. Da die Programme das Ziel verfolgen, die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Landes in vollem Umfang zu erhalten bzw. wiederherzustellen, ist die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Garantie gering.
Es gilt die für Gewährleistungsermächtigungen nach dem Haushaltsgesetz übliche Anrechnungsregel. Vor der Übernahme einer Gewährleistung nach diesem Gesetz und nachfolgend vierteljährlich ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1327:
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (BMF)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |