A. Problem und Ziel
Mit der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen wird einerseits die Anzeigepflicht für die durch Brucella ovis hervorgerufene infektiöse Epididymitis (Ansteckende Nebenhodenentzündung der Schafböcke) eingeführt sowie die Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit) und die Psittakose aus der Anzeigepflicht herausgenommen (Artikel 1).
Mit der Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten wird für die aus der Anzeigepflicht herausgenommene Psittakose die Meldepflicht eingeführt, um auch zukünftig einen Überblick über die diesbezügliche epidemiologische Situation in Deutschland zu erhalten (Artikel 2).
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine Kosten
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 24. Mai 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Vom ...
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und des § 78a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen wird einerseits die Anzeigepflicht für die durch Brucella ovis hervorgerufene infektiöse Epididymitis (Ansteckende Nebenhodenentzündung der Schafböcke) eingeführt sowie die Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit) und die Psittakose aus der Anzeigepflicht herausgenommen.
Mit der Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten wird für die aus der Anzeigepflicht herausgenommene Psittakose die Meldepflicht eingeführt, um auch zukünftig einen Überblick über die diesbezügliche epidemiologische Situation in Deutschland zu erhalten.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Kosten mit Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Mit dem Regelungsvorhaben wird zwar eine Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt (Anzeige von Brucella ovis), jedoch wurde B. ovis in der Vergangenheit unter die anzeigepflichtige Brucellose der Schafe subsumiert, sodass zusätzliche Bürokratiekosten nicht entstehen. Unabhängig davon wurde Brucellose in den letzten Jahren in Deutschland bei Schafen nicht festgestellt. Weiter werden zwei Informationspflichten aufgehoben (Entfall der Anzeige der Ansteckenden Schweinelähmung und von C. psittaci).
Die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten sind aufgrund der geringen Fallzahlen (Ansteckende Schweinelähmung wurde in den letzten Jahren nicht festgestellt; bei Psittakose wurden in den letzten Jahren im Durchschnitt etwa 150 Ausbrüche angezeigt) vernachlässigbar gering.
b) Bürokratiekosten für die Verwaltung
Unabhängig davon, dass die Psittakose in die Meldepflicht aufgenommen wird, wird die Verwaltung nicht mit über das geltende Recht hinausgehenden Bürokratiekosten belastet.
c) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Bürokratiekosten belastet.
Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht berührt. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Nach § 3 Absatz 3 der Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) sind Schafe nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19) auf Brucellose zu untersuchen. Da der Begriff Brucellose in der Verordnung nicht näher definiert ist, muss auf die genannte Richtlinie Bezug genommen werden. Nach deren Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II handelt es sich um Brucella melitensis. Auch im weiteren Verlauf der Richtlinie wird bei Verwendung des Begriffs Brucellose immer in Klammern "B. melitensis" ergänzt. In Anhang B Abschnitt I und II der genannten Richtlinie werden die anzeigepflichtigen Krankheiten benannt. Hier wird explizit zwischen der "Brucellose (B. melitensis)" und der "Infektiöse(n) Epididymitis des Schafbocks (B. ovis)" unterschieden. Beide sind danach anzeigepflichtig. Auch wenn in der Vergangenheit im nationalen Bereich unter Brucellose auch immer die Brucellose der Schafböcke (Brucella ovis) subsumiert wurde, ist es zur Vermeidung von Fehlinterpretationen angezeigt, die durch Brucella ovis hervorgerufene Infektiöse Epididymitis des Schafbocks separat zu nennen.
Die Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit) ist seit Jahren in Deutschland nicht mehr aufgetreten und hat noch nie eine wirtschaftliche Rolle gespielt; zudem bestehen zukünftig keine internationalen Berichtspflichten (OIE, EU) mehr. Insoweit wird die Ansteckende Schweinelähmung aus der Liste der anzeigepflichtigen Tierseuchen herausgenommen.
Derzeit ist die Psittakose eine anzeigepflichtige Tierseuche und unterliegt Bekämpfungsmaßnahmen. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Erkrankung ist jedoch gering (die jährlich angezeigten Ausbrüche in Beständen bewegen sich seit etwa zehn Jahren stabil um die Zahl 150); sie hat eine gewisse Bedeutung als Zoonose. Die gänzliche Tilgung des Erregers aus deutschen Tierbeständen ist auch bei einer fortbestehenden Anzeigepflicht aus verschiedensten Gründen nicht erreichbar. Aus diesem Grund wird die Psittakose aus der Liste der anzeigepflichtigen Tierseuchen gestrichen.
Rechtsgrundlage: § 10 Absatz 1 Satz 1 des TierSG
Artikel 2
Um hinsichtlich der Psittakose auch zukünftig einen Überblick über die epidemiologische Situation in Deutschland zu behalten, soll die Psittakose in die Liste der meldepflichtigen Tierkrankheiten aufgenommen werden. Da keine wissenschaftlichen Gründe für eine Unterscheidung zwischen Psittakose und Ornithose vorliegen, wird künftig die einheitliche Bezeichnung "Chlamydiose" - auch im Hinblick auf einen einheitlichen Sprachgebrauch in der EU - verwendet. Vor diesem Hintergrund wird die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten entsprechend angepasst. Unabhängig von der Einstufung der Psittakose zukünftig als meldepflichtige Tierkrankheit besteht weiterhin die Möglichkeit der Bekämpfung.
Rechtsgrundlage: § 78a Absatz 2 TierSG
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1610:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht neu eingeführt und eine Informationspflicht aufgehoben. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt.
Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft dargestellt. Danach hat das Regelungsvorhaben vernachlässigbar geringe Auswirkungen auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter