899. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2012
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Finanzausschuss (Fz), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf insgesamt
- 1. Der Bundesrat spricht sich gegen eine Trennung von Bundes- und Landesgebühren im Bereich des gesamten Straßenverkehrsrechts einschließlich des Güterkraftverkehrsrechts, des Personenbeförderungsrechts und des Luftverkehrsrechts aus und bittet den Deutschen Bundestag, die bestehenden Regelungen beizubehalten.
- *. Hauptempfehlung des Vk und des Wi.
Begründung:
[Das Bundesministerium des Innern plant eine Trennung des Gebührenrechts von Bund und Ländern. Danach soll der Bund künftig nur noch für die Regelungen zuständig sein, die die Erhebung von Gebühren durch eine Bundesbehörde vorsehen. Die gebührenrechtlichen Regelungen für öffentliche Leistungen, die von Landes- und gegebenenfalls Kommunalbehörden erhoben werden, sollen in die Hoheit der Länder übergehen. Regelungen auf Bundesebene über die Erhebung von Landesgebühren durch Behörden der Länder soll es nur dann geben, wenn zwingende Gründe für eine bundesweit einheitliche Gebührenregelung sprechen. Während einer höchstens fünfjährigen Übergangsfrist sollen die bisherigen Gebührenregelungen in den Ländern als Landesregelungen fortgelten; die Länder müssen spätestens nach fünf Jahren die Regelungen durch eigene Vorschriften ersetzen.
Begründet wird das Vorhaben seitens des Bundes mit den Zielsetzungen der Zweiten Föderalismusreform, die eine Entflechtung der staatlichen Ebenen bei der Gesetzgebung anstrebe. Darüber hinaus solle der Wettbewerb zwischen den Ländern erhöht werden.
Für die Länder entsteht ein erheblicher Verwaltungsaufwand, denn die aus dem Bundesrecht herausfallenden Gebühren müssen in die Landesgebührenregelungen übernommen werden. Damit in Deutschland kein Gebührentourismus eintritt, müssen die Länder sich untereinander abstimmen, was sicherlich nicht einfach zu erreichen ist.]
{Die derzeit bestehende bundeseinheitliche Regelung der Gebühren im Verkehrsbereich stellt ein funktionierendes und bewährtes System dar. Charakteristisch für weite Bereiche der entsprechenden Regelungssachverhalte ist eine unmittelbare oder mittelbare länderübergreifende Wirkung, die eine bundeseinheitliche Gebührenerhebung rechtfertigt.}
Ein Bedürfnis für eine Aufgabe der bundeseinheitlichen Gebührenregelung wird im Bereich des Verkehrs nicht gesehen. Die Rechtsgrundlagen für die Maßnahmen selbst sind durchweg bundesrechtlich geregelt. (Beispiel: FZV, TÜV-Gebühren, FeV, FahrlG, BKrFQG), die Maßnahmen haben bundesweite Geltung. Soweit der Verwaltungsaufwand im Einzelfall wesentliches Element der Gebührenbemessung ist, wird dem durch die bundesrechtliche Festlegung von Rahmengebühren bislang Rechnung getragen. Das "Preisniveau" innerhalb Deutschlands dürfte weitgehend vergleichbar sein, so dass Unterschiede zwischen den Ländern kaum zum Tragen kommen dürften.
Des Weiteren ist zu bedenken, dass die mit den Änderungen angestrebte Transparenz des Gebührenrechts durch die geplante Maßnahme gerade nicht erreicht wird. Es würde die Situation eintreten, dass die Länder unterschiedliche Gebührenhöhe für gleiche Gebührentatbestände einführen werden. Den {Unternehmen und} Bürgern wird es gerade im Falle von festen Gebührensätzen schwer zu vermitteln sein, dass ein Verwaltungsvorgang in einem Land teurer ist als in einem benachbarten Land.
[Diese Verständnisschwierigkeiten führen in anderen Rechtsgebieten, in denen landesrechtliche Gebührenregelungen bestehen, vor allem in den grenznahen Regionen immer wieder zu intensiven und für die Verwaltungen aufwändigen Diskussionen, die durch eine bundeseinheitliche Regelung vermieden werden können.]
{Auch wäre beispielsweise nur schwer zu vermitteln, warum für die Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot je nach Aufnahmeort der Ladung bzw. dem Wohnsitz des Antragstellers unterschiedliche Gebühren verlangt werden, obwohl sich die Genehmigung auf das gesamte Bundesgebiet bezieht. Diese Verständnisschwierigkeiten führen in anderen Rechtsgebieten, in denen landesrechtliche Gebührenregelungen bestehen, vor allem in den grenznahen Regionen immer wieder zu intensiven und für die Verwaltungen aufwändigen Diskussionen. Ebenso besteht die Gefahr eines "Gebührentourismus", z.B. im Bereich der Kfz-Zulassung für Unternehmen mit großen Fahrzeugbeständen, die durch eine bundeseinheitliche Regelung vermieden wird.}
Soweit die Länder die Aufgaben im Bereich des Luftverkehrs als Bundesauftragsverwaltung durchführen, erscheint es zudem [sinnvoll und] geboten, die Gebühren bundeseinheitlich zu regeln. Die in der LuftKostV zu Tatbeständen, die unterschiedlichen Verwaltungsaufwand verursachen können, vorgesehenen Gebührenrahmen geben den Ländern ausreichend Spielraum, Besonderheiten zu berücksichtigen. An anderen Stellen vorgesehene Festsätze sind sinnvoll, damit für gleiche Leistungen auch bundesweit einheitliche Gebühren erhoben werden. Mit der Novellierung des Gebührenrechts droht dagegen ein Gebührenwettbewerb zwischen den Ländern, der auf Seiten der Länder eher die Gefahr der Kostenunterdeckung beinhaltet.
Zu Bedenken ist auch, dass der Bereich des Luftverkehrs gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 GG der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes unterworfen ist und das Luftverkehrsrecht zudem bereits jetzt in starkem Maße von internationalen Vorschriften geprägt wird, was sich insbesondere auf EU-Ebene künftig noch verstärken wird. Die Länder verfügen also nicht über einen eigenen Gestaltungs- bzw. Regelungsspielraum. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sinnvoll, die Gebühren im Gegensatz dazu künftig in jedem Land einzeln zu regeln.
- 2. Im Bereich des Straßenverkehrsrechts und des Personenbeförderungsrechts würde die Übertragung der Zuständigkeit vom Bund auf die Länder Gebührenschuldnern insbesondere im Bereich der Kfz-Zulassung Anreize für missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen (z.B. bei Unternehmen mit großen Fahrzeugbeständen und hohem Fahrzeugumschlag). Dies kann zu erheblichen und unerwünschten Verschiebungen des Gebührenaufkommens zwischen den Ländern führen. Durch Beibehaltung der Zuständigkeit des Bundes kann dies vermieden werden.
Auch in anderen Bereichen (z.B. Mess- und Eichwesen) hat der Bund aus ähnlichen Gründen das Interesse an einer bundeseinheitlichen Regelung bejaht. Es besteht kein sachlicher Grund, das Straßenverkehrsrecht anders zu behandeln, zumal ohnehin Teilbereiche bundeseinheitlich geregelt bleiben sollen (z.B. Gebühren für die Hauptuntersuchung an Kfz; medizinischpsychologische Untersuchung, Fahrerlaubnis, Fahrlehrerausbildung).
Die bundeseinheitliche Regelung im Bereich des Straßenverkehrsrechts und des Personenbeförderungsrechts ist deshalb beizubehalten.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 - neu - BGebG), Artikel 2 Absatz 175 (Änderung des LuftVG), Absatz 176 (Änderung der LuftkostV), Artikel 4 Absatz 150 (Änderung des LuftVG), Absatz 151 (Aufhebung der LuftkostV), Absatz 152 (Änderung der BeauftrV)
- a) In Artikel 1 ist § 2 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu ändern:
- b) Artikel 2 Absatz 175 und 176 sind zu streichen.
- c) Artikel 4 Absatz 150 bis 152 sind zu streichen.
- *. Hilfsemfehlung des Vk und des Wi zu Ziffer 1.
Begründung:
Nach dem Gesetzesentwurf haben - nach Ablauf einer Übergangsfrist - die Länder eigene Regelungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung für öffentliche Leistungen zu erlassen, da das BGebG nur noch für die Tätigkeit (unmittelbarer) Bundesstellen gilt.
Dies soll die Rechtsanwendung vereinfachen und der jeweiligen "Verwaltungsverantwortung" entsprechen ("Entkopplung der Gebührenkompetenz zwischen Bund und Ländern").
Diese Regelungsziele des Bundesgesetzgebers sind für die hiervon erfassten Zuständigkeiten und Aufgaben der Luftfahrtbehörden der Länder aus folgenden Gründen nicht sachgerecht:
Im Luftverkehr agieren die Landesverwaltungen quasi als "verlängerter Arm" des Bundes, da die gesetzlichen Bestimmungen zur Luftfahrt von den Ländern gemäß Artikel 87d und 85 GG im Auftrag des Bundes ausgeführt werden. Dem Bund steht zudem die ausschließliche Gesetzgebung für den Luftverkehr zu (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6, Artikel 71 GG). Die Länder verfügen somit über keinen eigenen "Gestaltungs- bzw. Regelungsspielraum", der auch eigene Gebührenregelungen rechtfertigen könnte.
Der Luftverkehrsmarkt ist von hoher volkswirtschaftlicher Bedeutung. Es liegt im öffentlichen Interesse, den privaten Marktteilnehmern auch in einem föderalen Staatswesen einheitliche Rahmen- bzw. Produktionsbedingungen vorzugeben und nicht in den einzelnen Ländern einen evtl. "Standortwettbewerb" auszulösen, der auf Seiten der Verwaltungen die Gefahr einer Kostenunterdeckung und (höheren) Haushaltsbelastung beinhaltet.
Viele Vorgaben für den Luftverkehr entstammen bereits dem Unionsrecht. Auch durch (umzusetzende) Richtlinien und (nach nationalem Recht noch zu ergänzende) Verordnungen des europäischen Gesetzgebers werden für die Luftfahrtbehörden neue Aufgaben und Vollzugstätigkeiten eröffnet, die ein Bedürfnis zur Kostendeckung, d.h. zur Kostenerhebung auslösen. Hierfür ist eine einheitliche Umsetzung durch den Bund für die gesamte Luftfahrtverwaltung sowohl effektiv und als auch (insgesamt) ressourcenschonend, da der Bund auch die "kostenauslösenden" EU-Vorschriften zu implementieren hat (siehe Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 GG).
Nicht zuletzt besteht in der täglichen Vollzugspraxis zurzeit kein Bedarf für eine Neuordnung des Gebührenrechts. Die Erhebung von Kosten für Leistungen der Länder-Luftfahrtbehörden gemäß der geltenden Bundesbestimmungen erfolgt problemlos und führt auch nicht zu eventuellen "Unklarheiten" - betreffend Anwendbarkeit der Vorschriften oder Zuständigkeit der Behörden - auf Seiten der Kostenschuldner.
4. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 BGebG)
Der Bundesrat bittet, zu § 8 Absatz 2 Satz 1 BGebG-E festzustellen, dass die Universitätsklinika als landesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts keine wirtschaftlichen Unternehmen sind im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 2 BGebG-E und deshalb von den Gebühren nach § 8 Absatz 2 Satz 1 BGebG-E befreit sind.
Begründung:
Die Universitätsklinika unterfallen als Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts den Haushaltsplänen der Länder. Ausgaben für Investitionen, die überwiegend der Krankenversorgung dienen, werden aus dem Haushalt des Landes getragen, während die laufenden Kosten der Universitätsklinika auch durch die Krankenkassen über einen (Fall-) Pauschalensatz für eine bestimmte Diagnose getragen werden. Die Universitätsklinika sind jedoch hinsichtlich dieses Punktes nicht wie ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen tätig, da sie nicht erwerbswirtschaftliche, sondern gemeinnützige Zwecke verfolgen und steuerbefreite Leistungen erbringen. Daher soll durch eine Klarstellung in der Begründung zu § 8 Absatz 2 Satz 2 BGebG-E eine klare Zuordnung der öffentlichrechtlichen Universitätsklinika zu den gebührenbefreiten Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 BGebG-E ermöglicht werden. Hiermit würde zugleich für Gebühren erhebende Behörden der hohe Prüfaufwand entfallen, der nach Absatz 2 Satz 2 für Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu einer generellen Gebührenpflicht führt, für andere Behörden hingegen weiterhin besteht.
5. Zu Artikel 1(§ 8 Absatz 4 Nummer 10 und 11 BGebG)
In Artikel 1 § 8 Absatz 4 sind Nummern 10 und 11 zu streichen.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf wird die persönliche Gebührenfreiheit der Länder eingeschränkt. Dies ist zumindest in Bezug auf Leistungen, die durch das Paul-Ehrlich-Institut und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erbracht werden, nicht gerechtfertigt.
Die Gesetzesbegründung, nach der den genannten Bundesbehörden bei der Beurteilung der persönlichen Gebührenfreiheit ein Prüfungsaufwand entstünde, dessen Kosten außer Verhältnis zu den letztlich gewährten Gebührenbefreiungen steht, trifft - zumindest in Hinblick auf Länder und Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbände - nicht zu.
6. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 4 Nummer 10 und 11 BGebG)
In Artikel 1 sind in § 8 Absatz 4 die Nummer 10 und 11 wie folgt zu fassen:
- "10. Paul-Ehrlich-Institut, es sei denn, die anfallenden Gebühren betreffen Forschungsvorhaben, welche ausschließlich aus Haushaltsmitteln eines Landes finanziert werden; die Gebührenbefreiung wird auf Antrag gewährt,
- 11. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, es sei denn, die anfallenden Gebühren betreffen Forschungsvorhaben, welche ausschließlich aus Haushaltsmitteln eines Landes finanziert werden; die Gebührenbefreiung wird auf Antrag gewährt,".
Begründung:
Absatz 4 regelt als Ausnahme zur persönlichen Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 die generelle Gebührenpflicht für Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, die in keiner Weise fremdfinanziert werden, d.h. die ausschließlich aus Haushaltsmitteln eines Landes finanziert werden, sollen der Gebührenbefreiung unterliegen. Denn Grund für die Gebührenpflicht von Leistungen der beiden Institute kann nicht der Prüfaufwand der Organisations- und Finanzierungsform der jeweiligen Universität oder des jeweiligen Universitätsklinikums sein, sondern nur die im Bereich der Arzneimittelzulassung übliche Finanzierungsweise von Forschungsprojekten, die zum überwiegenden Anteil nicht aus Haushaltsmitteln des Landes, sondern aus Drittmitteln finanziert werden. Für die Fälle einer ausschließlichen Finanzierung mit Haushaltsmitteln des Landes ist daher eine Ausnahmevorschrift aufzunehmen.
7. Zu Artikel 2 Absatz 83 Nummer 1 (Inhaltsübersicht), Nummer 3 - neu - (§ 60 - neu -WaffG), Artikel 3 Absatz 12 (WaffKostV), Absatz 13 (Inhaltsübersicht, § 50 WaffG), Artikel 4 Absatz 65a (WaffKostV), Absatz 65b - neu - (Inhaltsübersicht, § 60 - neu - WaffG)
- a) Artikel 2 Absatz 83 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
'1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- bb) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 3 einzufügen:
'3. Nach § 59 wird folgender § 60 eingefügt:
" § 60 Übergangsvorschrift
Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 82 des Gesetzes vom ...(BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres] fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben."'
- b) Artikel 3 Absatz 12 und 13 sind zu streichen.
- c) In Artikel 4 sind nach Absatz 65 folgende Absätze einzufügen:
- '(65a) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 82 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
- (65b) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 83 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst:
" § 60
(weggefallen)"
- 2. § 60 wird aufgehoben.'
Begründung:
Grundsätzlich wird in Artikel 5 den Ländern eine Übergangsfrist von fünf Jahren zur Schaffung von Landesrecht eingeräumt, das die bisherigen Gebührenregelungen des Bundes ablöst. Dagegen wird im Bereich von Artikel 3 die Kostenverordnung zum Waffengesetz bereits nach drei Jahren aufgehoben. Im Hinblick darauf, dass im Bereich des Waffenrechts eine Gebührenerhebung durch die Länder auf Grundlage der Kostenverordnung zum Waffengesetz erfolgen kann, ist hier eine Übergangsregelung für die Länder erforderlich. Daher gewährleisten die Änderungen im Artikel 2 und 4 sowie die Streichung in Artikel 3, dass die Länder bis zum Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren Gebühren auf Grund der Kostenverordnung zum Waffengesetz erheben können.
Die Übergangsregelung in § 60 ist nach Ablauf der Übergangszeit nicht mehr erforderlich.
8. Zu Artikel 2 Absatz 85 Nummer 3 - neu - (§ 47b - neu - SprengG), Artikel 3 Absatz 14 (§ 37 SprengG), Absatz 15 (SprengKostV), Artikel 4 Absatz 67 (§ 47b - neu - SprengG), Absatz 67a - neu - (SprengKostV)
- a) Dem Artikel 2 Absatz 85 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
'3. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:
" § 47b Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3 1. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 86 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres] fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben."'
- b) Artikel 3 Absatz 14 und 15 sind zu streichen.
- c) Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 67 ist wie folgt zu fassen:
(67) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 85 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) ... < wie Vorlage Nummer 1 >
- b) ... < wie Vorlage Nummer 2 >
- 2. § 47b wird aufgehoben."
- bb) Nach Absatz 67 ist folgender Absatz einzufügen:
(67a) Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 86 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben."
Begründung:
Grundsätzlich wird in Artikel 5 den Ländern eine Übergangsfrist von fünf Jahren zur Schaffung von Landesrecht eingeräumt, das die bisherigen Gebührenregelungen des Bundes ablöst. Dagegen wird im Bereich von Artikel 3 die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz bereits nach drei Jahren aufgehoben. Im Hinblick darauf, dass im Bereich des Sprengstoffrechts eine Gebührenerhebung durch die Länder auf Grundlage der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz erfolgen kann, ist hier eine Übergangsregelung für die Länder erforderlich. Daher gewährleisten die Änderungen in Artikel 2 und 4 sowie die Streichung im Artikel 3, dass die Länder bis zum Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren Gebühren auf Grund der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz erheben können.
Die Übergangsregelung in § 47b ist nach Ablauf der Übergangszeit nicht mehr erforderlich.
9. Zu Artikel 2 Absatz 144 (§ 6a StVG),
Absatz 145 (Inhaltsübersicht, § 34a FahrlG), Absatz 146 (§ 18 KfSachvG), Absatz 148 (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, 2, Anlage GüKKostV), Absatz 151 (Inhaltsübersicht, § 22 Absatz 1, 2, § 26 GüKG, Artikel 4 Absatz 120 (§ 6a StVG), Absatz 121 (§ 34a FahrlG), Absatz 122 (§ 18 KfSachvG), Absatz 124 (Aufhebung GüKKostV), Absatz 125 (Inhaltsübersicht, §§ 22, 26 GüKG) Absatz 127 (§ 1 Absatz 1 Satz 1, Anlage GebOSt)
- a) Artikel 2 Absatz 144 bis 146, 148 und 151 sind zu streichen.
- b) Artikel 4 Absatz 120 bis 122, 124, 125 und 127 sind zu streichen.
- *. Hilfsempfehlung des Vk und des Wi zu Ziffer 1.
Begründung:
Die Aufgabe der bundeseinheitlichen Gebührenregelung für den Straßenverkehr (allgemeines Straßenverkehrsrecht, Fahrlehrerrecht, Güterkraftverkehrsrecht, Kraftfahrsachverständigenrecht) wird nicht die von der Bundesregierung erwünschten positiven Effekte erzielen. Die Rechtsgrundagen für die straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen, die Gebühren auslösen können, sind durchweg bundesrechtlich bestimmt. Zudem haben die straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen in aller Regel bundesweite Geltung. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf sieht nunmehr für den Bereich des Straßenverkehrs vor, dass ein Teil der Gebühren für Länderbehörden bundeseinheitlich geregelt wird, während ein anderer Teil in die Länderzuständigkeit übergeht. Die Kriterien, wonach festgelegt wird, welche Gebührentatbestände weiterhin bundeseinheitlich geregelt werden sollen, sind im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Insbesondere wird aber durch die Zersplitterung des Gebührenrechts die von der Bundesregierung angestrebte Transparenz des Gebührenrechts ad absurdum geführt. Statt einer einheitlichen bundesweit geltenden Gebührenregelung werden nach der Vorstellung der Bundesregierung künftig einige Gebühren auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts bundeseinheitlich geregelt und einige Gebühren werden notwendigerweise in 16 Länderverordnungen geregelt werden müssen. Abgesehen davon, dass hierdurch das Gebührenrecht für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft vollkommen unübersichtlich wird, wird durch die Zersplitterung ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand auf die Länder zukommen.
10. Zu Artikel 2 Absatz 144 Nummer 3 (§ 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StVG), Nummer 6 (§ 6a Absatz 9 StVG)
Artikel 2 Absatz 144 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 ist § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. für den Bereich der Landesverwaltung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den öffentlichen Leistungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden."
- b) In Nummer 6 ist § 6a Absatz 9 wie folgt zu fassen:
(9) Für die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, gilt die Maßgabe, das Gebühren nach den Unterabschnitten 2 und 4 des Abschnitt es A des 1. Abschnitt es der Anlage (zu § 1) teilweise für den Bund durch Behörden der Länder erhoben werden."
Folgeänderung:
Artikel 4 Absatz 120 ist zu streichen.
- *. Hilfsempfehlung des Vk zu Ziffer 9.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in diesem Bereich bisher nur für einzelne Handlungen der Landesverwaltungen, nämlich die technischen Untersuchungen von Kraftfahrzeugen, die Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis und die Untersuchung der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung, sowie die Erteilung bestimmter Genehmigungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung und der Ferienreiseverordnung bundeseinheitliche Gebührensätze vor. Begründet wird dies damit, dass eine Überführung in das Landesrecht zu großen Unterschieden führen könne und ein Wettbewerb dort aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vertretbar wäre (vgl. Begründung im Gesetzentwurf Seite 292). Diese Begründung gilt jedoch nicht nur für die genannte Verwaltungstätigkeit, sondern für alle Verwaltungshandlungen im Bereich der auf dem Straßenverkehrsgesetz beruhenden Bundesverordnungen. Sämtliche Regelungen beispielsweise im Bereich der Fahrzeugzulassung, der technischen Vorschriften für Fahrzeuge, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Fahrerlaubnis sind geschaffen, um den Schutz der Allgemeinheit in diesen Feldern zu gewährleisten, sie dienen sämtlich in erster Linie der Verkehrssicherheit. Deshalb wäre es sachwidrig, aus dieser Materie einzelne Bereiche herauszugreifen und nur diese weiter bundesrechtlich zu regeln. Vielmehr besteht hier aus den genannten Gründen für den ganzen Bereich der auf dem Straßenverkehrsgesetz basierenden Verordnungen ein Bedürfnis für das Fortbestehen bundeseinheitlicher Gebührenregelungen.
Weiter ist festzustellen, dass der Vollzug zwar durch Landesbehörden oder Kommunen erfolgt, die Durchführung aber im Wesentlichen in den bundesgesetzlichen Verordnungen festgelegt ist. Die Länder haben hier keinen Spielraum, etwa im Bereich der Zulassung von Fahrzeugen oder der Erteilung von Fahrerlaubnissen, eigene Verfahrensregelungen zu treffen. Ein Bedürfnis für die Beibehaltung dieser detaillierten bundeseinheitlichen Regelungen ist vorhanden und wird auch von keiner Seite in Frage gestellt. Die Gebührenregelungen sind ein Annex zu diesen Vorschriften. Eine bundesgesetzliche Regelung ist deshalb auch aus diesem Grund weiterhin erforderlich.
11. Zu Artikel 2 Absatz 145 Nummer 2 (§ 34a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 FahrlG)
In Artikel 2 Absatz 145 Nummer 2 ist § 34a wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. im Bereich der Bundesverwaltung und
- 2. im Bereich der Landesverwaltung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen."
- bb) Satz 4 ist wie folgt zu fassen:
"Bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden."
- b) Absatz 4 ist zu streichen.
- *. Hilfsempfehlung des Vk zu Ziffer 9.
Folgeänderung:
Artikel 4 Absatz 121 ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in diesem Bereich bisher nur für einzelne Handlungen der Landesverwaltungen, nämlich die Prüfung der Fahrlehrer bundeseinheitliche Gebührensätze vor. Begründet wird dies mit einem befürchteten Wettbewerb, der aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vertretbar wäre (vgl. Begründung im Gesetzentwurf Seite 294). Diese Begründung geht jedoch fehl, da nach § 6 FahrlPrüfO für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben gemäß § 32 FahrlG jeweils der Prüfungsausschuss zuständig ist, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat. Vergleichbare Regelungen bestehen im Übrigen nach § 32 Absatz 2 FahrlG auch für Angelegenheiten der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis. Es ist daher sachwidrig, nur einen einzelnen Bereich herauszugreifen und weiter bundesrechtlich zu regeln.
Weiter ist festzustellen, dass der Vollzug zwar durch Landesbehörden oder Kommunen erfolgt, die Durchführung aber im Wesentlichen in den bundesgesetzlichen Verordnungen festgelegt ist. Die Länder haben hier keinen Spielraum, eigene Verfahrensregelungen zu treffen. Es besteht folglich für den ganzen Bereich ein Bedürfnis für das Fortbestehen bundeseinheitlicher Gebührenregelungen. Die Gebührenregelungen sind ein Annex zu diesen Vorschriften. Eine bundesgesetzliche Regelung ist deshalb auch aus diesem Grund weiterhin erforderlich.
Die Fassung des Satzes 3 wurde der neuen Formulierung im § 6a Absatz 2 Nummer 2 StVG angeglichen. Es erscheint sinnvoll, dass auch bei Gebühren nach dem Fahrlehrergesetz die Behörde ein Ermessen hat, inwieweit sie die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert und den sonstigen Nutzen der Leistung berücksichtigt.
12. Zu Artikel 2 Absatz 146 ( § 18 KfSachVG)
Artikel 2 Absatz 146 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 4 Absatz 122 ist zu streichen.
Begründung:
Es besteht kein Bedürfnis für eine Änderung von § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG), da die bisherigen Gebührentatbestände in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr beibehalten werden sollen.
Da im Bereich des KfSachvG keine Änderungen erfolgen sollen, muss § 18 in der jetzigen Fassung bestehen bleiben. Daraus ergibt sich als Folgeänderung die Streichung des Absatzes 122 in Artikel 4 des Gesetzentwurfs.
13. Zu Artikel 2 Absatz 147 ( Änderung des PBefG), Absatz 152 ( Änderung der PBefGKostV), Artikel 4 Absatz 123 (§ 57 Absatz 1 Nummer 10, 11, § 61 Absatz 1 Nummer 5, § 64b PBefG), Absatz 126 (Aufhebung der PBefGKostV)
- a) Artikel 2 Absatz 147 und 152 sind zu streichen.
- b) Artikel 4 Absatz 123 und 126 sind zu streichen.
- *. Hilfsempfehlung des Vk zu Ziffer 9.
- **. Hilfsempfehlung des Vk und des Wi zu Ziffer 1.
Begründung:
Das Regelungsziel der Bundesregierung eine Vereinfachung des Gebührenrechtes wird durch das Gesetzvorhaben nicht erreicht.
Bei bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen wird der Gesetzanwender zuerst auch nach bundesrechtlichen Gebührenregelungen suchen. Eine bundeseinheitliche Kostenregelung sorgt für mehr Transparenz als 16 verschiedene landesrechtliche Regelungen.
Zudem besteht die Sorge vor einen Wettbewerb zwischen den Ländern um die geringsten Gebühren und einem damit einhergehenden "Genehmigungstourismus" von Verkehrsunternehmen.
14. Zu Artikel 2 Absatz 175 Nummer 6 Buchstabe e - neu - (LuftVG), Nummer 7 (§ 32 Absatz 8 - neu -,§ 74 Absatz 1 und 2 LuftVG)
Artikel 2 Absatz 175 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Nummer 6 ist folgender Buchstabe e anzufügen:
['e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Die Länder werden ermächtigt, die für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen." ']
{'e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Die Länder werden ermächtigt, die für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen."'}
- b) In Nummer 7 § 74 sind in Absatz 1 nach dem Wort "Regelungen" und in Absatz 2 nach dem Wort "Landesrecht" jeweils die Wörter "gemäß § 32 Absatz 8" einzufügen.
- *. Hilfsempfehlung des Vk und des Wi zu Ziffer 3.
Begründung:
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 - 4 C 1/93 - besteht die Kompetenz des Bundesgesetzgebers auch für die Gebühren als Annexkompetenz zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 GG.
Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass nur dann, wenn der Bundesgesetzgeber den Ländern gemäß Artikel 71 GG die Befugnis zur landesgesetzlichen Gebührenregelung ausdrücklich überträgt, diesen hierfür eine abgeleitete Gesetzgebungskompetenz erwächst.
Unklar dürfte in dem Zusammenhang sein, ob die geplante Formulierung in § 74 LuftVG-E als ausdrückliche Ermächtigung nach Artikel 71 GG ausreicht.
In § 74 Absatz 1 LuftVG-E heißt es:
"Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung ... gilt in den Ländern bis spätestens zum ... (= fünf Jahre nach Inkrafttreten) fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben."
[Absatz 2 lautet:
"Von der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung ... und der Verordnung über Flugfunkzeugnisse ... kann durch Landesrecht abgewichen werden." Die bisherige Fassung des Gesetzentwurfs birgt die Gefahr, dass aufgrund des uneindeutigen Wortlauts durch die erforderlichen Landesregelungen unrechtmäßig Gebühren erhoben werden.
Auch für den Fall, dass § 74 LuftVG-E eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die Länder sein sollte:
Artikel 2 Absatz 175 des Gesetzentwurfs, welcher die Regelung des § 74 LuftVG-E beinhaltet, soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Nach fünf Jahren tritt der Artikel 4 in Kraft, der wiederum den § 74 LuftVG-E streicht.
Sobald also fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform der § 74 LuftVG-E nicht mehr existiert, bestünde auch keine Ermächtigung der Länder mehr.
Dies hat zur Folge, dass keine Anpassungen am Landesrecht mehr vorgenommen werden können, jedoch auch keine Ermächtigung mehr vorliegt und dadurch dann das Landesrecht nichtig wäre.]
Die vorgeschlagene Änderung ist daher zur zweifelsfreien und nachhaltigen Ermächtigung der Länder im Sinne des Artikels 71 GG erforderlich.
17. Zu Artikel 2 Absatz 175a - neu - ( § 107 LuftVZO)
In Artikel 2 ist nach Absatz 175 folgender Absatz einzufügen:
- (175a) § 107 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird aufgehoben."
Begründung:
Laut Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. März 1994, Az. 4 C 1.93) besteht die Kompetenz der Bundesgesetzgebers auch für die Gebühren als Annexkompetenz zur ausschließlichen Bundeskompetenz nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 (Luftverkehr). Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass nur dann, wenn der Bundesgesetzgeber den Ländern gemäß Artikel 71 GG die Befugnis zur landesgesetzlichen Gebührenregelung ausdrücklich überträgt, diesen hierfür eine abgeleitete Gesetzgebungskompetenz erwächst.
Unklar dürfte in dem Zusammenhang sein, ob die geplante Formulierung in § 74 LuftVG als ausdrückliche Ermächtigung nach Artikel 71 GG ausreicht.
Hierin heißt es in Absatz 1:
"Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung ... gilt in den Ländern bis spätestens zum ... (= fünf Jahre nach Inkrafttreten) fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben".
18. Zu Artikel 2 Absatz 182 LuftSiGEbV
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Luftsicherheitsgebührenverordnung und das dazugehörende Gebührenverzeichnis so zu ergänzen, dass Gebührenerhebungen für die - Qualitätskontrollmaßnahmen (Inspektionen, Erhebungen, Sicherheitstests, Sicherheitsüberprüfungen und Untersuchungen) nach dem Nationalen Qualitätskontrollprogramm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, - Überwachung der verwendeten Sicherheitsausrüstung und - (Re-)Zertifizierung von Sicherheitspersonal und sonstigen Personen möglich sind.
Begründung:
In Folge der Terroranschläge auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 wurden die Luftsicherheitsvorkehrungen und damit die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden ganz erheblich ausgeweitet. Das Personal in den Luftsicherheitsbehörden auch der Länder musste mit erheblichen Belastungen für die Länderhaushalte aufgestockt werden. In jüngster Zeit sind die Aufgaben dieser Behörden noch einmal wesentlich erweitert worden.
Zu nennen sind:
- - Die Luftsicherheitsbehörden haben in Folge der EU-Verordnungen 300/2008 und 18/2010 und des Nationalen Qualitätskontrollprogramms umfangreiche Qualitätskontrollmaßnahmen an den Flughäfen, insbesondere Inspektionen, Sicherheitstests, Sicherheitsüberprüfungen und Untersuchungen, durchzuführen. - Die Luftsicherheitsbehörden haben in Abständen von höchstens drei Monaten jedes an einer Kontrollstelle eingesetzte Röntgenprüfgerät sowie jede Metalldetektorschleuse zu überprüfen bzw. die Ausführung des Prüfvorgangs durch das beauftragte Personal zu kontrollieren.
- - Die Luftsicherheitsbehörden haben das zugelassene Sicherheitspersonal und sonstige Personen zu zertifizieren und in periodischen Abständen zu rezertifizieren.
Die genannten Maßnahmen der Luftsicherheitsbehörden verursachen einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand mit entsprechenden Personalkosten. Es handelt sich bei diesen Maßnahmen um individuell zurechenbare Leistungen im Sinne des Gebührenrechts, für die bisher mangels Gebührentatbestand keine Gebühren erhoben werden können. Dieses Defizit muss beseitigt werden. Der Flugverkehr muss seine Kosten selbst erwirtschaften.
19. Zu Artikel 4 Absatz 127 (GebOSt)
Artikel 4 Absatz 127 ist zu streichen.
- *. Hilfsempfehlung des Vk zu Ziffer 9.
Begründung:
Im Gesetzentwurf des Bundes sind einschneidende Änderungen der jetzigen Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) mit dem Ziel vorgesehen, nur noch wenige Gebührentatbestände aus dem Bereich der Landesverwaltungen, der amtlich anerkannten Sachverständigen sowie bestimmter Stellen bundeseinheitlich zu regeln. Diese Herausnahme bestimmter Tatbestände ist jedoch nicht sachgerecht und erscheint bisweilen sogar willkürlich. In besonderer Weise wird dies bei den im 2. Abschnitt geregelten Gebühren für die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr im Bereich der Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen deutlich. Hier sollen nach dem vorliegenden Gesetzentwurf künftig nur noch die Gebühren für die regelmäßigen Hauptuntersuchungen sowie die Abgasuntersuchungen bundeseinheitlich geregelt werden, dagegen beispielsweise nicht mehr die Gebühren für die Erstellung von Gutachten nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis. Beides sind jedoch für die Verkehrssicherheit von Fahrzeugen mindestens genauso wichtige Bereiche, ein Wettbewerb durch unterschiedliche Gebühren hätte ebenfalls fatale Folgen. Auch der VdTÜV spricht sich in einer Stellungnahme für die Beibehaltung bundeseinheitlicher Gebührenregelungen in diesem Bereich aus.
Im Ergebnis handelt es sich bei den gesamten, bisher in der GebOSt geregelten Gebührentatbeständen um solche, die die Verkehrssicherheit betreffen. Deshalb ist hier ein Bedürfnis nach Fortbestehen bundeseinheitlicher Regelungen gegeben, die GebOSt sollte in ihrem bisherigen Regelungsumfang bestehen bleiben.
20. Zu Artikel 4 Absatz 15 1a - neu - ( § 107 LuftVZO)
In Artikel 4 ist nach Absatz 151 folgender Absatz einzufügen:
- (151a) § 107 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird aufgehoben."
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 4 Absatz 151 die Aufhebung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vor; diese Aufhebung soll gemäß Artikel 5 Absatz 3 mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Verkündung erfolgen. Aus rechtssystematischen Gründen scheint es daher sinnvoll, zeitlich parallel auch die in § 107 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung enthaltene Verweisung auf die Kostenverordnung aufzuheben.
- *. Hilfsempfehlung des Vk und des Wi zu Ziffer 3.