A. Problem und Ziel
- Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde eine Annäherung der Jahresrechnung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an die im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung erreicht. Die Änderungen sollen neben einer höheren Transparenz im Haushaltswesen der GKV auch eine bessere Vergleichbarkeit der Rechnungsergebnisse einzelner Krankenkassen ermöglichen. Dies unterstützt auch die Aufsichtsbehörden bei ihrer Aufgabe festzustellen, bei welchen Krankenkassen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gefährdet ist. Hierzu sind Änderungen in der SVHV erforderlich.
B. Lösung
- Durch die Verpflichtung, einen Anhang zur Jahresrechnung nach § 29a SVHV zu erstellen und beizufügen wird neben einer höheren Transparenz im Haushaltswesen der GKV auch eine bessere Vergleichbarkeit der Rechnungsergebnisse einzelner Krankenkassen ermöglicht.
- Mit den Änderungen in der SVHV werden die Krankenkassen und ihre Verbände verpflichtet, die Jahresrechnung um einen erläuternden Anhang zu erweitern. In Anlehnung an die entsprechenden HGB-Regelungen werden Inhalt und Struktur des Anhangs vorgegeben. Besonderheiten der Sozialversicherung werden berücksichtigt.
- Die Änderung soll bereits für die Jahresrechnung 2010 gelten.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Die Änderungen der SVHV betreffen die Struktur der Jahresrechnungen. Es sind keine Mehrkosten in der Kranken- und Pflegeversicherung zu erwarten.
- Durch die Verordnung sind keine Mehrkosten für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
- Durch die Verordnung entstehen geringe, einmalige Mehrkosten in nicht quantifizierbarem Umfang.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung keine Mehrkosten zu erwarten. Für soziale Sicherungssysteme entstehen über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus keine zusätzlichen Kosten.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- Es wird eine Informationspflicht für die Verwaltung neu eingeführt. Der neue Anhang zur Jahresrechnung enthält zusätzliche Erläuterungen, die teilweise bereits bisher als Fußnoten in den Haushaltsplänen und Jahresrechnungen enthalten sind. Sie dienen und dienten dem besseren Verständnis von Veränderungen einzelner Positionen insbesondere dann, wenn es zu Abweichungen von bisherigen Trends z.B. durch Sonderabschreibungen aufgrund von Neubewertungen kommt oder gekommen ist. Auch werden zusätzliche Informationen gegeben, die z.B. den Umfang des Aufbaus von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen oder nach § 7b SGB IV transparent machen. Durch diese Neustrukturierung der Rechnungslegung der Krankenkassen können geringfügige Umstellungskosten entstehen, die aber bezüglich der Ausgaben der Krankenkassen insgesamt keine relevante Belastung darstellen.
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Mai 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Vom ...
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973) in Verbindung mit § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - , der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. S. 554) geändert worden ist, und mit § 143d Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - , der durch das Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) eingefügt wurde, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:"
§ 29a Anhang zur Jahresrechnung der Krankenversicherung
- (1) Die Krankenversicherungsträger und ihre Verbände haben als Teil der Jahresrechnung einen Anhang zu erstellen.
- (2) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zur Erläuterung der Jahresrechnung erforderlich sind, um eine realistische Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen. Der Anhang ist neben allgemeinen Angaben zum Krankenversicherungsträger oder Verband nach folgenden Abschnitten untergliedert:
- 1. Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden insbesondere
- a) die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
- b) Abweichungen von vorgeschriebenen oder Änderungen von angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; Abweichungen und Änderungen sind zu begründen; die sich daraus ergebenden finanziellen Wirkungen sind gesondert darzustellen;
- c) Änderungen der Darstellungsweise in der Jahresrechnung;
- 2. Erläuterungen zur Jahresrechnung
- a) die Begründetheit von Forderungen, soweit sie nicht bereits auf Grund der Kontenbezeichnung naheliegt, sowie von Forderungen jeweils getrennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr und von mehr als einem Jahr und eventuelle Ausfallrisiken mit Beschreibung vorgenommener Wertberichtigungen;
- b) die Darstellung der Werte und die Entwicklung des Anlagevermögens in einem Anlagengitter sowie die angewandten Abschreibungssätze;
- c) aufgenommene Darlehen;
- d) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, getrennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr und von mehr als einem Jahr;
- e) der Anteil von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr Laufzeit an den Gesamtverbindlichkeiten; gegebenenfalls der stufenweise Aufbau des Anteils von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr Laufzeit für die Geschäftsjahre 2011 bis 2014;
- f) die Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen, das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung und der abweichende Barwert der Altersversorgungsverpflichtungen, sofern der in der Vermögensrechnung ausgewiesene Betrag am Stichtag für die Jahresrechnung vom Barwert der Altersversorgungsverpflichtungen abweicht;
- g) der Aufbau der Rückstellungen auf Grund von Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarungen sowie die Maßnahmen für die durchgeführte Insolvenzsicherung beziehungsweise die schrittweise durchgeführte Insolvenzsicherung der Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen;
- h) Erläuterungen zu solchen Positionen, die aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit in der Vermögensrechnung zusammengefasst worden sind;
- i) sonstige Haftungsverhältnisse, deren Gründe sowie eine Beurteilung des Risikos der Inanspruchnahme;
- j) außerordentliche Erträge und Aufwendungen;
- 3. Sonstige Angaben
- a) nicht bilanzierungspflichtige Sachverhalte, um eine realistische Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen; hierzu zählen auch haftungslose Darlehen; dies gilt auch, wenn spätestens bei der Aufstellung der Jahresrechnung Sachverhalte bekannt werden, die Risiken und Verluste für künftige Geschäftsjahre vorhersehen lassen;
- b) Beteiligungen an anderen Gesellschaften und Unternehmen mit Angabe der Höhe der Beteiligung.
- (3) Die nähere technische Ausgestaltung des Anhangs wird im Kontenrahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelt.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Landwirtschaftlichen Krankenkassen und den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung."
- 2. § 36 wird wie folgt gefasst:"
§ 36 Anwendungsbestimmung
- § 29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden."
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den TT.MM.JJJJ
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde eine Annäherung der Jahresrechnung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an die im Handelsgesetzbuch geregelten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung erreicht. Die Änderungen sollen neben einer höheren Transparenz im Haushalts- und Rechnungswesen der GKV auch eine bessere Vergleichbarkeit der Rechnungsergebnisse einzelner Krankenkassen ermöglichen und zugleich den Besonderheiten der GKV ( § 78 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rechnung tragen. Mit den Regelungen werden auch die Aufsichtsbehörden und der GKV-Spitzenverband in ihrer Aufgabe unterstützt, festzustellen, bei welchen Krankenkassen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gefährdet ist. Hierzu sind Änderungen in der SVHV erforderlich, die jeweils die Änderungen auf die GKV mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung beschränken, da die anderen Sozialversicherungszweige nicht betroffen sind.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Änderungen der SVHV betreffen die Struktur der Jahresrechnungen. Es sind keine Mehrkosten in der Kranken- und Pflegeversicherung zu erwarten. Durch die Verordnung sind keine Mehrkosten für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
Durch die Verordnung entstehen geringe, einmalige Mehrkosten in nicht quantifizierbarem Umfang.
Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung keine Mehrkosten zu erwarten. Für soziale Sicherungssysteme entstehen über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus keine zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können ausgeschlossen werden.
Bürokratiekosten
Es wird eine Informationspflicht für die Verwaltung neu eingeführt. Der neue Anhang zur Jahresrechnung enthält zusätzliche Erläuterungen, die teilweise bereits bisher als Fußnoten in den Haushaltsplänen und Jahresrechnungen enthalten sind. Sie dienen und dienten dem besseren Verständnis von Veränderungen einzelner Positionen insbesondere dann, wenn es zu Abweichungen von bisherigen Trends z.B. durch Sonderabschreibungen aufgrund von Neubewertungen kommt oder gekommen ist. Auch werden zusätzliche Informationen gegeben, die z.B. den Umfang des Aufbaus von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen oder nach § 7b SGB IV transparent machen. Durch diese Neustrukturierung der Rechnungslegung der Krankenkassen können geringfügige Umstellungskosten entstehen, die aber bezüglich der Ausgaben der Krankenkassen insgesamt keine relevante Belastung darstellen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Krankenkassen und ihre Verbände werden verpflichtet, in Anlehnung an die entsprechende handelsgesetzliche Regelung einen Anhang zur Jahresrechnung zu erstellen, der insbesondere die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden transparent macht.
Nähere technische Einzelheiten hierzu, insbesondere über Inhalt, Art und Form sollen später gesondert über die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung als Anlage zum Kontenrahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung geregelt werden.
Die Ausnahme für die landwirtschaftlichen Krankenkassen und den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist notwendig, da für sie die Vorschriften zur Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen nicht gelten (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte).
Zu Nummer 2
Die Bestimmung stellt sicher, dass die neuen Vorschriften erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden sind.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1273:
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt. Dadurch können nach Darstellung des Ressorts geringfügige Umstellungskosten bei den Krankenkassen entstehen. Diese dürften aber keine relevante Belastung darstellen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |