5. Nach Artikel 5 werden die folgenden Artikel 6 bis 9 eingefügt:
Artikel 6
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 48 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (3) Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein.
Artikel 8
Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 48 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (3) Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.
Artikel 9
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) wird wie folgt geändert: "
- 1. In Artikel 1 Nr. 190 wird in § 282 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "1. Januar 2008" durch die Angabe "l. Juli 2008" ersetzt.
- 2. In Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b wird das Wort "Zuschusses" durch das Wort "Beitrages" ersetzt.
- 3. Artikel 46 wird wie folgt geändert: