Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Vom 17. Dezember 1992
(BGBl. I 1993 S. 2; 27.04.1993 S. 512; 27.12.1993 S. 2378; 24.06.1994 S. 1377; 21.07.1994 S. 1630, 3134; 14.09.1994 S. 2325; 05.10.1994 S. 2911; 19.12.1998 S. 3836; 28.10.1994 S. 3210; 29.04.1997 S. 968; 18.06.1997 S. 1430; 22.10.1997 S. 2567; 25.03.1998 S. 590; 09.06.1998 S. 1242; 19.12.1998 S. 3836; 22.12.1999 S. 2626; 21.12.2000 S. 1857; 26.06.2001 S. 1310; 13.07.2001 S. 1542; 26.03.2002 S. 1219; 22.04.2002 S. 1310; 21.06.2002 S. 2010; 21.06.2002 S. 2167; 10.07.2002 S. 2586; 23.07.2002 S. 2778; 10.12.2003 S. 2478; 05.04.2004 S. 502; 18.05.2004 S. 974; 05.07.2004 S. 1427; 02.12.2004 S. 3102; 04.12.2004 S. 3166; 09.12.2004 S. 3242; 15.12.2004 S. 3416; 21.12.2004 S. 3610; 22.05.2005 S. 1373; 29.08.2005 S. 2546; 22.09.2005 S. 2802; 19.04.2006 S. 866; 31.10.2006 S. 2407; 10.11.2006 S. 2553; 17.11.2006 S. 2606; 19.12.2006 S. 3232; 05.01.2007 S. 10; 26.03.2007 S. 378 07; 28.05.2007 S. 923; 23.11.2007 S. 2631; 10.12.2007 S. 2833 07a; 21.12.2007 S. 3089 07b; 23.12.2007 S. 3248 07c; 28.05.2008 S. 874 08; 13.08.2008 S. 1690 08a; 17.10.2008 08b; 15.12.2008 S. 2426 08c; 17.12.2008 S. 2586 08d; 12.03.2009 S. 470 09; 20.03.2009 S. 607 09a; 25.05.2009 S. 1102 09b; 25.06.2009 S. 1506 09c; 25.06.2009 S. 1574 09d; 29.07.2009 S. 2305 09e; 30.07.2009 S. 2437 09f; 21.07.2010 S. 950 10; 08.12.2010 S. 1768 10a; 22.12.2010 S. 2309 10b; 01.03.2011 S. 288 11; 04.12.2011 S. 2427 11; 05.12.2011 S. 2481 11a; 22.12.2011 S. 2959 11b; 22.12.2011 S. 3044 11c; 15.03.2012 S. 462 12; 23.10.2012 S. 2246 12a; 05.12.2012 S. 2418 12b; 13.02.2013 S. 174 13; 03.04.2013 S. 610 13a; 24.04.2013 S. 932 13b; 27.06.2013 S. 1862 13c; 04.07.2013 S. 1981 13d; 15.07.2013 S. 2423 13e; 07.08.2013 S. 3090 13f; 28.08.2013 S. 3395 13g; 15.06.2014 S. 934 14; 21.07.2014 S. 1133 14a; 01.08.2013 S. 1330 14b; 10.12.2014 S. 2058 14c; 24.04.2015 S. 642 15; 12.06.2015 S. 926 15a; 31.08.2015 S. 1474 15a aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7631-1
ab 11.04.2015 gültig: § 355 VAG2016
I. Einleitende Vorschriften
§ 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
(2) (weggefallen)
(3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht
(4) Die in der Anlage Teil A Nr. 22 bis 24 genannten Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage Teil A Nr. 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden sie Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage Teil A Nr. 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage Teil A Nr. 24 bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben. Sterbekassen dürfen die in den Sätzen 1 bis 4, Pensionskassen die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht betreiben.
§ 1a Öffentlichrechtliche Versorgungseinrichtungen
(1) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82, 83, 83a, 86, 88, 89 und 89a.
(2) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen, einschließlich der rechtlich unselbstständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und organisiert. Auf den Abrechnungsverband finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Geschäfte der Pensionskassen entsprechend Anwendung; die Einrichtungen unterliegen insoweit auch der Versicherungsaufsicht.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unternehmen oder den zwischen den Unternehmen und ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint.
(4) Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 und 2 kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.
§ 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften 07c 09e 11
(1) Versicherungs-Holdinggesellschaften sind Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist. Unternehmen, die nachweislich keine Leitungsfunktion ausüben, gelten nicht als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne dieser Vorschrift. Für Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, gelten neben Absatz 3 nur die Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen.
(2) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften gelten neben den Absätzen 3, 4 und 5 sowie § 55c Abs. 4 Satz 2 und § 64a Abs. 2 nur die §§ 2, 7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5 und 12, § 64a Abs. 1, 3 und 4, die § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3, 5 bis 6 und die §§ 84, 89a, 104 sowie 138 entsprechend; § 81 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des § 104h kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft anordnen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Organen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn
§ 83a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder wenn Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen, kann die Aufsichtsbehörde auch die Abberufung der Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
(6) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 oder wenn Mitglieder des Aufsichtsrats vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen, kann die Aufsichtsbehörde die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und diesen Mitgliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
§ 2 Feststellung der Aufsichtspflicht
Ob ein Unternehmen nach § 1 der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.
§ 3 Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vorstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle des Vorstands das entsprechende Geschäftsführungsorgan und an die Stelle des Aufsichtsrats das entsprechende Überwachungsorgan.
§ 4 Führen von Bezeichnungen 08d
(1) Die Bezeichnung "Versicherung", "Versicherer", "Assekuranz", "Rückversicherung", "Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 sowie deren Verbände führen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler dürfen die in Satz 1 genannten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), ob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidung dem Registergericht mitzuteilen.
(3) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist oder verwendet ein Unternehmen eine solche Bezeichnung, so hat das Registergericht die Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand von Amts wegen zu löschen; § 395 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur Firma oder des Unternehmensgegenstandes durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
§ 5 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen 07c 09e 10a 13c
(1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
(2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäftsplan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs sowie namentlich auch die Verhältnisse klarzulegen, woraus sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen.
(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind einzureichen
(4) Im Rahmen des Geschäftsplans ist nachzuweisen, daß Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds (§ 53c Abs. 2) zur Verfügung stehen. Ihre Zusammensetzung ist darzulegen. Zusätzlich sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen über die Provisionsaufwendungen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage. Dabei ist darzulegen, welche finanziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu erfüllen.
(5) Zusätzlich sind einzureichen
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a und 9, § 13d Nummer 1, 2, 4, 4a, 5 und 12 sowie § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 5a Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates 13g
(1) Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Versicherungsgeschäften nach § 5 Abs. 1 einem Unternehmen erteilt werden, das
hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Mutterunternehmen oder das Schwesterunternehmen nach Nummer 1 oder kontrollierende Personen nach Nummer 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder kontrollierende Unternehmen nach Nummer 2 ihre Hauptniederlassung haben, anzuhören. Schwesterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(2) Die Anhörung nach Absatz 1 erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 7a Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7a Abs. 2 und des § 104 an Unternehmen derselben Gruppe im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, sowie auf die Angaben zu den Eigenmitteln.
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden bei der Erteilung der Erlaubnis an Sterbekassen und die in § 159 Abs. 1 genannten Einrichtungen.
§ 6 Umfang der Erlaubnis; Erlöschen
(1) Die Erlaubnis wird, wenn sich nicht aus dem Geschäftsplan etwas anderes ergibt, ohne Zeitbeschränkung erteilt. Ungeachtet einer Beschränkung des Antrags wird sie für das Gebiet aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und aller anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (Mitglied- und Vertragsstaaten) in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294) erteilt.
(2) Die Erlaubnis wird für jede Versicherungssparte gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf die ganze Sparte, es sei denn, daß das Unternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil der Risiken dieser Versicherungssparte decken will.
(3) Die Erlaubnis kann auch für mehrere Versicherungssparten gemeinsam unter Bezeichnungen erteilt werden, die in der Anlage Teil B genannt sind.
(4) Die für eine oder mehrere Sparten erteilte Erlaubnis umfaßt auch die Deckung zusätzlicher Risiken aus anderen Versicherungssparten, wenn diese Risiken im Zusammenhang mit einem Risiko einer betriebenen Versicherungssparte stehen, denselben Gegenstand betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden. Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 14, 15 und 17 genannten Versicherungssparten fallen, werden nicht als zusätzliche Risiken von der Erlaubnis zum Betrieb anderer Sparten umfaßt. Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 17 genannte Versicherungssparte fallen, werden jedoch unter den Voraussetzungen des Satzes 1 von der Erlaubnis für andere Sparten umfaßt, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind, oder wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der Anlage Teil A Nr. 18 Buchstabe a genannten Sparte erteilt wird.
(5) Die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten oder den gesamten Geschäftsbetrieb erlischt, wenn das Versicherungsunternehmen
Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung des Versicherungsunternehmens das Erlöschen durch Bescheid fest.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung, das Erlöschen und den Entzug der Erlaubnis im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde oder einem elektronischen Informationsmedium bekannt zu machen. Ist ein gemäß § 124 sicherungspflichtiges Versicherungsunternehmen betroffen, informiert sie zusätzlich den Sicherungsfonds.
§ 7 Zulässige Rechtsformen; versicherungsfremde Geschäfte 09e
(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden.
(1a) Der Ort der Hauptverwaltung muß im Inland gelegen sein.
(2) Versicherungsunternehmen dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne daß bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann. Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1; § 53c Abs. 3c bleibt unberührt. Bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist.
(3) Die Vermittlungstätigkeiten, die nach Artikel 2 Nr. 3 und 4 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung gelten, gehören zum Geschäftsbetrieb eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens.
§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats 09 09e 13c 13d
(1) Die Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung oder als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Versicherungsunternehmens berufen sind. Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen.
(2) Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungsunternehmen müssen den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen, insbesondere zuverlässig sein. Wird die Beteiligung von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften gehalten, gilt das gleiche für diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufen sind, sowie für die persönlich haftenden Gesellschafter. Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn, ob im Eigen- oder im Fremdinteresse, unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft gehalten oder des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Kreditwesengesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluss ausüben können, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht.
(3) Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung, ob eine in Satz 1 genannte Person die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde den Umfang und die Komplexität der vom Versicherungsunternehmen oder vom Pensionsfonds betriebenen Geschäfte sowie die Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen. Wer Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm geleiteten Unternehmens bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Es kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt; Mandate bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe bleiben dabei außer Betracht.
§ 7b Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 07a 13b
(1) Für die Erlaubnis zur Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken hat das Versicherungsunternehmen in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Dieser hat im Auftrag des Versicherungsunternehmens Ansprüche auf Ersatz von Personen- und Sachschäden zu bearbeiten und zu regulieren, die wegen eines Unfalls entstanden sind, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.
(2) Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in dem Staat ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt ist. Er kann auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handeln. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. Er muss in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates zu bearbeiten, für den er benannt ist.
(3) Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch ein bei diesem Unternehmen versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen. Hat sich der Unfall in einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ereignet, gilt dies nur, sofern der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, das Fahrzeug, das den Unfall verursacht hat, seinen gewöhnlichen Standort in einem dieser Staaten hat und das nationale Versicherungsbüro im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. Nr. L 263 vom 07.10.2009 S. 11) des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, dem System der Grünen Karte beigetreten ist. In diesem Fall gilt § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend. Die Bestellung eines Schadenregulierungsbeauftragten durch ein ausländisches Versicherungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung dar; der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung.
§ 8 Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis 07c 09e 13c
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein Erstversicherungsunternehmen und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind
Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
(1a) Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung (Anlage Teil A Nr. 19 bis 24) und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten schließen einander aus. Das gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis auszusetzen oder die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 59 Abs. 4 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) (Richtlinie über Lebensversicherungen) zustandegekommen ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde diese Fristverlängerung zu beachten.
(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 1a genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit 07
§ 8a Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung
(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen mit einer in § 7 Abs. 1 genannten Rechtsform oder der Rechtsform einer sonstigen Kapitalgesellschaft (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. Die Übertragung gilt als Funktionsausgliederung.
(2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung durchführen.
(3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsunternehmens gilt § 7a Abs. 1 entsprechend. Sie dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunternehmen ausüben.
(4) Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftigten eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungsunternehmens dürfen dem Schadenabwicklungsunternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten des Schadenabwicklungsunternehmens dürfen einem solchen Versicherungsunternehmen keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil der Versicherten führen können.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.
§ 9 Satzungsinhalt
Die Satzung eines Versicherungsunternehmens soll die einzelnen Versicherungszweige, auf die sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, und die Grundsätze für die Vermögensanlage festsetzen; sie soll auch bestimmen, ob das Versicherungsgeschäft nur unmittelbar oder zugleich auch mittelbar (durch Rückversicherung) betrieben werden soll.
§ 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen 09d
(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen vollständige Angaben enthalten:
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten sein.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes genannten Großrisiken.
§ 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung 07c 13a
(1) Die Versicherungsunternehmen haben zu gewährleisten, daß der Versicherungsnehmer, wenn er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluß und während der Laufzeit des Vertrages nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Bei den in Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Großrisiken genügt die Angabe des anwendbaren Rechts und der zuständigen Aufsichtsbehörde. Lebensversicherungen und Pensionskassen, soweit sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, haben außerdem die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind, nach Maßgabe der Anlage Teil D Abschnitt III zu informieren.
(1a) Vor Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages ist von dem Interessenten der Empfang eines amtlichen Informationsblattes der Bundesanstalt zu bestätigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt.
(2) Die Verbraucherinformation hat schriftlich, bei Fernabsatzverträgen in Textform zu erfolgen. Sie muß eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich in deutsche Sprache oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers abgefaßt sein.
(3) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge auf Abschluß rechtlich selbständiger Versicherungsverträge enthalten, daß die Übersichtlichkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt werden. Der Antragsteller ist schriftlich und unter besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selbständigkeit der beantragten Verträge einschließlich der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungsfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen.
§ 11 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, daß das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. Hierbei kann der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne daß planmäßig und auf Dauer Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen stammen.
(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.
§ 11a Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung 09e 10a
(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muß zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versicherungsmathematiker nachgewiesen wird.
(2) Der in Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der in Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die einer Bestellung entgegengestanden hätten, oder erfüllt der Verantwortliche Aktuar die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß ein anderer Verantwortlicher Aktuar bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Verantwortliche Aktuar die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine neue Bestellung, so kann sie den Verantwortlichen Aktuar selbst bestellen. Das Ausscheiden des Verantwortlichen Aktuars ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Ist die Kündigung des mit dem verantwortlichen Aktuar geschlossenen Vertrages oder dessen einvernehmliche Aufhebung beabsichtigt, so hat das in Absatz 2a genannte Organ dies der Aufsichtsbehörde vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
(2a) Der Verantwortliche Aktuar wird vom Aufsichtsrat oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, einem entsprechenden obersten Organ bestellt oder entlassen.
(2b) Der Verantwortliche Aktuar hat an der Sitzung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seines Erläuterungsberichts zur versicherungsmathematischen Bestätigung zu berichten. Der Aufsichtsrat hat in seinem Bericht an die Hauptversammlung zu dem Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars Stellung zu nehmen.
(3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die folgenden Aufgaben:
(4) Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet,
(5) Für Sterbekassen gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 und 3 nicht. Die Verpflichtung zu den Überprüfungen nach Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 gilt auch in diesen Fällen. Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 gilt, sofern es sich nicht um einen kleineren Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) handelt, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Bestätigung die Bestätigung tritt, daß die Deckungsrückstellung nach dem genehmigten Geschäftsplan gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung).
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der versicherungsmathematischen Bestätigung und nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 5 sowie nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang und zur Vorlagefrist des Berichts gemäß Absatz 3 Nr. 4 festzulegen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 11b Änderung bestehender Versicherungsverhältnisse in der Lebensversicherung
Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien und die Versicherungsbedingungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Für den Treuhänder gelten § 12b Abs. 3 und 4 und § 12d Abs. 2 entsprechend. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Lebensversicherung, voraus. Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
§ 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung
Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter. Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Anwendung. Von den Bestimmungen in § 11a gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend sowie Absatz 3 mit der Maßgabe, daß die Deckungsrückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist.
§ 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 11 bis 11c entsprechend.
§ 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten 07c
Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie gilt § 11a Abs. 1 bis 2a und 3 bis 6 entsprechend.
§ 12 Substitutive Krankenversicherung 07 10b 11a 12 13a 13b 13e 14a
(1) Soweit die Krankenversicherung geeignet ist, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei
(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss Varianten vorsehen für
Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1.200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.
(1b) Der Versicherer ist verpflichtet,
Versicherung im Basistarif zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrages der Abschluss eines Vertrages im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrages bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
(1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht. Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.
(1d) Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe der Regelungen in Absatz 1a und im Notlagentarif nach Maßgabe der Regelungen in § 12h dieses Gesetzes festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.
(2) Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. § 11a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 2a gilt entsprechend.
(3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die folgenden Aufgaben:
§ 11a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend.
(4) Für die substitutive Krankenversicherung gilt § 11 Abs. 2 entsprechend; Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass die Prämie im Neugeschäft geschlechtsunabhängig kalkuliert wird, bleiben dabei außer Betracht. Die Prämien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden.
(4a) In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des Handelgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu verwenden. Für private Zahnersatzversicherungen nach § 58 Abs. 2 SGB V, für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungen mit vereinbarten Vertragslaufzeiten und bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enden sowie für den Notlagentarif nach § 12h, gilt Satz 1 nicht.
(4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt.
(5) Sofern die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, gelten Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
(6) Substitutive Krankenversicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 sowie § 196 des Versicherungsvertragsgesetzes können ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden.
(7) Die Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsvermittlern für den Abschluss von substitutiven Krankenversicherungen in einem Geschäftsjahr keine Abschlussprovisionen oder sonstige Vergütungen gewähren, die insgesamt 3 Prozent der Bruttobeitragssumme des Neuzugangs übersteigen. Die Bruttobeitragssumme entspricht der über 25 Jahre hochgerechneten Erstprämie ohne den Zuschlag gemäß Absatz 4a. Die in einem Geschäftsjahr für den Abschluss von substitutiven Krankenversicherungen an einen einzelnen Versicherungsvermittler gewährten Zahlungen und sonstigen geldwerten Vorteile dürfen 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des von ihm vermittelten Geschäfts nicht übersteigen. Die im Einzelfall für den Abschluss gewährte Abschlussprovision und sonstige Vergütung darf 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrages nicht übersteigen.
(8) Nimmt ein Versicherungsunternehmen über den Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen eines Versicherungsvermittlers in Zusammenhang mit Dienst-, Werk-, Miet- oder Pachtverträgen oder sonstigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, gilt § 53d Absatz 1 und 2 entsprechend. Erbringt das Versicherungsunternehmen aufgrund eines solchen Vertrages einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige Vergütung im Sinne des Absatzes 7. Eine Vergütung von Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil darf darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn die vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungsunternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der Aufwendungen geführt haben.
(9) Eine den Vorgaben des Absatzes 7 Satz 2 bis 4 oder des Absatzes 8 entgegenstehende Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.
§ 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen, gutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hundert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).
(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alterungsrückstellung aller Versicherten ist von dem verbleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt gutzuschreiben. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich um zwei vom Hundert, bis er 100 vom Hundert erreicht hat.
(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass an Stelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.
(3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanzstichtag, der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen abweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für Versicherte verwendet werden, die das 55. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.
§ 12b Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder
(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.
(1a) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen
Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 12 Abs. 4a und ohne einen solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepaßt und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen. Ist nach Auffassung des Treuhänders eine Erhöhung oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.
(4) Der in Aussicht genommene Treuhänder muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 3 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 3 einer Bestellung entgegenstehen würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, kann sie den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Für die Bestellung eines Treuhänders im Falle einer Vertragsanpassung nach § 178g Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 4 entsprechend. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung, voraus.
§ 12c Ermächtigungsgrundlage 08c 09 10a 15a
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung
(1) Soweit bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung die Prämien für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge aufgrund einer Anpassungsklausel mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden dürfen, tritt an die Stelle der Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Zustimmung des Treuhänders (§ 12b Abs. 1 und 2).
(2) (weggefallen)
§ 12e Zuschlag
Ist der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2000 geschlossen, gilt § 12 Abs. 4a mit der Maßgabe, dass
§ 12f Pflegeversicherung 08 12a
Vorbehaltlich der Regelungen des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (§§ 110, 111) gelten § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 und die §§ 12b und 12c für die private Pflege-Pflichtversicherung und die geförderte Pflegevorsorge entsprechend. In Versicherungsverträgen zur privaten Pflege-Pflichtversicherung ist die Mitgabe des Übertragungswertes bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen.
§ 12g Risikoausgleich
(1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Basistarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen am Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muss einen dauerhaften und wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten. Mehraufwendungen, die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen; Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in § 12 Abs. 1c genannten Begrenzungen entstehen, sind auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen so zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt wird.
(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 12b Absatz 2 Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu erstatten.
(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. § 12 Absatz 1c Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.
§ 13 Geschäftsplanänderungen
(1) Jede Änderung des Geschäftsplans darf erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben. § 8 gilt entsprechend.
(1a) Absatz 1 gilt nicht für Verträge über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4). Derartige Verträge mit Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, werden erst mit ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam. Derartige Verträge mit anderen Unternehmen werden erst drei Monate nach ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls diese nicht aus Gründen des § 8 Abs. 1 widerspricht. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen die Frist bis auf sechs Monate verlängern. Die Frist endet bereits vorher, sobald die Aufsichtsbehörde die Unbedenklichkeit der Verträge feststellt. Wird lediglich das Entgelt geändert, so gelten die Sätze 2 bis 5 nicht. Änderungen des Entgelts in Verträgen mit verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) und diesen nach § 53d Abs. 3 gleichgestellten Unternehmen werden erst mit der Vorlage des Änderungsvertrages bei der Aufsichtsbehörde wirksam. § 53d bleibt unberührt. Die Beendigung eines nicht auf eine bestimmte Zeit befristeten Funktionsausgliederungsvertrags ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten ausgedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise gemäß § 5 Abs. 3 bis 5 vorzulegen. Das Unternehmen hat ferner nachzuweisen, daß es über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne (§ 53c Abs. 1 Satz 1) oder des für die neue Geschäftstätigkeit vorgeschriebenen Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist.
(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten ausgedehnt werden, so ist nachzuweisen, daß das Versicherungsunternehmen auch nach der beabsichtigten Ausdehnung des Geschäftsbetriebs die Vorschriften über die Kapitalausstattung in den Mitglied- und Vertragsstaaten erfüllt und im Falle der Errichtung einer Niederlassung in einem Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten eine dort erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat; ferner ist anzugeben, welche Versicherungszweige und -arten es zu betreiben beabsichtigt.
§ 13a Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr 07a
(1) Das Versicherungsunternehmen darf nach Maßgabe der §§ 13b und 13c das Direktversicherungsgeschäft in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr betreiben. Als Niederlassung ist es auch anzusehen, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbständige, aber ständig damit betraute Person betrieben wird, die von einer Betriebsstätte in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat aus tätig wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sterbekassen; für sie gilt § 13 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß er bei jeder Tätigkeit im Ausland anzuwenden ist.
(2) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat von seinem Sitz oder seiner Niederlassung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat aus im Wege der Direktversicherung Risiken deckt, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, ohne daß das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht. Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
§ 13b Errichtung einer Niederlassung
(1) Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer Niederlassung unter Angabe des betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
(2) Die Aufsichtsbehörde prüft hinsichtlich des Vorhabens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Unterlagen neben der rechtlichen Zulässigkeit die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und die Finanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der in § 7a Abs. 1 genannten Voraussetzungen durch den Hauptbevollmächtigten und die für die Niederlassung zuständigen Geschäftsleiter. Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung versagt wird. Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies der Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 2 entgegen, solange die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann die Niederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn seit Zugang der Benachrichtigung beim Unternehmen zwei Monate vergangen sind; es sei denn, daß die Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats dem Unternehmen einen früheren Zeitpunkt mitteilt.
(4) Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 gemachten Angaben hat das Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung anzuzeigen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 13c Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
(1) Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs unter Angabe des betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Zugleich ist anzugeben, welche Versicherungssparten dort betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen; sofern die Krankenversicherung im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung betrieben werden soll, sind zusätzlich die dem § 5 Abs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben zu machen. Bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken hat die Anzeige außerdem zu enthalten:
(2) Die Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der in Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Unterlagen die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann das Unternehmen seine Tätigkeit ab Zugang der genannten Benachrichtigung aufnehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Unternehmen weitere Versicherungssparten betreiben oder Risiken decken oder einen anderen Vertreter für die Schadenregulierung ernennen will.
§ 13d Anzeigepflichten 09a 09e 10a 13a
Die Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen
§ 13e Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften 07c 09e 10a 13c
(1) Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaft tatsächlich führen, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist. Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist.
(2) Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 hat der Aufsichtsbehörde einmal jährlich eine Sammelanzeige ihrer Beteiligungen einzureichen. Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
weiter . |