A. Problem und Ziel
- Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz für die Versorgungsberechtigten in den Ländern, in denen das Bundesversorgungsgesetz bereits vor dem 1. Januar 1991 galt, sowie der Beschädigtengrundrenten einschließlich des Alterserhöhungsbetrages und der Schwerstbeschädigtenzulagen der Kriegsopfer und Opfer des SED-Regimes in den neuen Ländern nach Maßgabe des § 56 BVG entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
B. Lösung
- Anhebung der in § 56 des Bundesversorgungsgesetzes näher bestimmten Leistungen um 1,10 v. H. und des Bemessungsbetrages um 1,40 v. H.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2008 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rd. 9 Mio. Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2009 bis 2011 betragen (in Mio. Euro):
2009 | 2010 | 2011 |
16,6 | 15 | 13,6 |
Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2008 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2011 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.
2. Vollzugsaufwand
Da die Länder für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts zuständig sind, entstehen ihnen Kosten beim Vollzug der Anpassung. Nach Berechnungen eines Landes ist erfahrungsgemäß die Anpassung mit etwa 2,50 Euro pro Anpassungsfall zu veranschlagen. Es kann davon ausgegangen werden dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung angefallen sind. Demzufolge dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 380.000 Versorgungsberechtigten mit rund 1 Mio. Euro Vollzugsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.
E. Sonstige Kosten
Von der im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geringen Steigerung der Leistungsausgaben sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, da das zusätzlich erzeugte Nachfragepotential im Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Nachfrage nicht ins Gewicht fällt. Belange der Wirtschaft werden durch die Anpassungsverordnung nicht berührt.
F. Informationspflichten
- Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnung nicht eingeführt.
G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen des Gesetzes
- Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.
Verordnung der Bundesregierung
Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Fünfzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2008 - 15. KOV-AnpV 2008)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Fünfzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2008 - 15. KOV-AnpV 2008)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Fünfzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2008 - 15. KOV-AnpV 2008)
Vom ...
Auf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
- 1. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind in den alten Ländern die laufenden Rentenleistungen zum 1. Juli 2008 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sollen nach dem Entwurf des Gesetzes zur Rentenanpassung 2008 zum 1. Juli 2008 um 1,10 v.H. angepasst werden.
Die jetzt vorzunehmende Anpassung hat Auswirkungen auch auf die Leistungen der Kriegsopferversorgung in den neuen Ländern. Dort erfolgt nach dem Einigungsvertrag die Anpassung jeweils automatisch mit der Anhebung des dortigen Rentenniveaus; die KOV-Leistungen orientieren sich sodann an den angepassten höheren KOV-Leistungen im alten Bundesgebiet. Abweichend von diesem Grundsatz sieht § 84a BVG vor, dass die Beschädigtengrundrenten einschließlich der Alterserhöhungsbeträge sowie der Schwerstbeschädigtenzulagen der Kriegsopfer und der Opfer des SED-Regimes mit Wirkung vom 1. Januar 1999 auf 100 v.H. der entsprechenden Grundrente im alten Bundesgebiet anzuheben sind.
Insoweit wirkt sich die Anpassung zum 1. Juli 2008 in den alten Ländern auch unmittelbar auf die Beschädigtengrundrenten einschließlich der Alterserhöhungsbeträge sowie der Schwerstbeschädigtenzulagen der Kriegsopfer und der Opfer des SED-Regimes in den neuen Ländern aus. Dies ist im finanziellen Teil berücksichtigt.
- 2. Der Anpassung unterliegen
- - die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG),
- - die Pauschbeträge als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG),
- - die Grundrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§ 31 Abs. 1, §§ 40 und 46 BVG),
- - die Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 31 Abs. 4 BVG),
- - die Ausgleichsrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§§ 32, 41, 47 BVG),
- - der Ehegattenzuschlag für Schwerbeschädigte (§ 33a BVG),
- - die Elternrenten (§ 51 BVG),
- - die Pflegezulagen (§ 35 BVG),
- - das Bestattungsgeld (§§ 36 und 53 BVG).
Der Entwurf sieht eine Erhöhung dieser Leistungen um 1,10 v.H. vor.
Der Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a BVG wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BVG um 1,40 v.H. erhöht.
- 3. Aufgrund des § 56 Abs. 2 Satz 3 sind die sich bei der Festsetzung nach Anwendung des Steigerungssatzes ergebenden neuen Beträge unter 0,50 Euro auf volle Euro nach unten und von 0,50 Euro an auf volle Euro nach oben zu runden; für die in § 15 Satz 1 BVG genannten Rahmenbeträge (Kostenersatz bei außergewöhnlichem Kleider- und Wäscheverschleiß) sind dabei Ausgangspunkt die Beträge, die sich bei Multiplikation der zu Grunde liegenden Bewertungszahl mit dem in § 15 Satz 2 BVG genannten neuen Multiplikator ergeben. Dieser seit Jahren anzuwendende Berechnungsmodus gewährleistet, dass auf längere Sicht Abrundungen nach unten und Aufrundungen nach oben einander ausgleichen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Nummern 1 bis 14 Anpassung.
Zu Artikel 2
Inkrafttreten
C. Finanzielle Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Die nachfolgend aufgeführte Kostenrechnung bezieht sich nur auf die alten Länder und auf die Beschädigtengrundrenten einschließlich der Alterserhöhungsbeträge sowie der Schwerstbeschädigtenzulagen der Kriegsopfer und Opfer des SED-Regimes im Sinne des § 31 Abs. 1 BVG in den neuen Ländern. Die direkte Auswirkung auf die genannten Leistungen in den neuen Ländern ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 bzw. aus § 84a BVG, der unter Berücksichtigung Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts geändert wurde.
Auf alle übrigen Versorgungsleistungen der Kriegsopfer und auf alle Leistungen der Berechtigten nach anderen Gesetzen des Sozialen Enschädigungsrechts kann sich die Anpassung in den neuen Ländern wegen der Ankoppelung der Versorgung an das Niveau der jeweils verfügbaren Standardrenten allenfalls theoretisch geringfügig auswirken.
1.1 Auswirkungen der Leistungserhöhungen im Jahr 2008
Durch die Anpassung der oben genannten Leistungen zum 1. Juli 2008 ergeben sich in dem Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Mehraufwendungen von rd. 9 Mio. Euro.
1.2 Auswirkungen der Leistungserhöhungen auf die Folgejahre in Mio. Euro
2009 | 2010 | 2011 |
16,6 | 15 | 13,6 |
2. Auswirkungen auf die Länderhaushalte
Die finanziellen Belange der Länder werden auch geringfügig dadurch berührt, dass sich die Leistungserhöhungen auf Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten auswirken; die Kosten dieser Gesetze werden überwiegend von den Ländern getragen.
- 3. Durch die Verknüpfung anderer Leistungen mit der Höhe der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergeben sich auch mittelbare Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden, die wegen des Fehlens statistischer Unterlagen nicht beziffert werden können.
- 4. Da die Länder für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts zuständig sind, entstehen ihnen Kosten beim Vollzug der Anpassung. Nach Berechnungen eines Landes ist erfahrungsgemäß die Anpassung mit etwa 2,50 Euro pro Anpassungsfall zu veranschlagen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung angefallen sind. Demzufolge dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 380.000 Versorgungsberechtigten mit rund 1 Mio. Euro Vollzugsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.
D. Auswirkungen auf das Preisgefüge
Von der im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geringen Steigerung der Leistungsausgaben sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, da das zusätzlich erzeugte Nachfragepotential im Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Nachfrage nicht ins Gewicht fällt. Belange der Wirtschaft werden durch die Anpassungsverordnung nicht berührt.
E. Relevanzprüfung
Aus der Anpassung der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sind Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung nicht zu erwarten. Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 498:
Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Fünfzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger, sowie die Verwaltung eingeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |