A. Problem und Ziel
Die Neufassung des Abschnitts 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A - (VOB/A) dient der Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006 und des im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 verankerten Ziels der Bundesregierung, das Vergaberecht weiter zu vereinfachen. Schwerpunkt der Überarbeitung des Abschnitts 2 der VOB/A war insbesondere die Zusammenführung der Bestimmungen der Basisparagrafen und der a-Paragrafen. Die Bestimmungen der Abschnitt e 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen: Für Vergaben ab den EU-Schwellenwerten (Abschnitt 2) gelten die Basisparagrafen nicht mehr zusätzlich. Damit wurde die Struktur der VOB/A an die Struktur der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A - (VOL/A) angeglichen.
Die Vergabebestimmungen des Abschnitts 2 wurden einer Rechtsförmlichkeitsprüfung unterzogen, außerdem wurden sie sprachlich überarbeitet, um die Regelungstexte verständlicher zu fassen und eine einheitliche Verwendung von Begriffen zu erreichen.
Die Zusammenführung der Regelungen der Basisparagrafen und a-Paragrafen in Abschnitt 2 der VOB/A wie auch die sprachliche Überarbeitung erfolgten mit der Maßgabe, die bestehenden Regelungen inhaltlich grundsätzlich nicht zu verändern.
B. Lösung
Zur Inkraftsetzung der VOB/A (2. Abschnitt ) muss die statische Verweisung in § 6 Absatz 1 der Vergabeverordnung (VgV) entsprechend geändert werden, indem die aktuelle Fundstelle im Bundesanzeiger aufgeführt wird.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Den Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden entsteht bei der Ausführung dieser Verordnung kein höherer Vollzugsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Adressat der Verordnung ist der öffentliche Auftraggeber. Daher ergibt sich für die Bürgerinnen und Bürger durch die Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Da die VOB/A (2. Abschnitt ) im Wesentlichen lediglich in ihrer Struktur angepasst wurde, entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine Bürokratiekosten. Somit entsteht auch kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Es entstehen ebenfalls keine weiteren Informationspflichten. Somit entsteht auch kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung und die öffentlichen Auftraggeber.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 25. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Vom ...
Auf Grund des § 97 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 6 Absatz 1 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 488) geändert worden ist, werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz. S. 940)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012 B1)" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Regelungsinhalt
Die statische Verweisung in § 6 Absatz 1 VgV muss die aktuelle Fundstelle im Bundesanzeiger in Bezug nehmen, weil durch die Neufassung des 2. Abschnitts der VOB/A der Beschluss der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts umgesetzt wird.
Schwerpunkt der Überarbeitung des Abschnitts 2 der VOB/A war insbesondere die Zusammenführung der Bestimmungen der Basis- und der a-Paragrafen. Die Bestimmungen der Abschnitt e 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen: für Vergaben ab den EU-Schwellenwerten (Abschnitt 2) gelten die Basisparagrafen nicht mehr zusätzlich. Damit wurde die Struktur der VOB/A an die Struktur der VOL/A angeglichen.
Die Zusammenführung der Regelungen der Basis- und a-Paragrafen in Abschnitt 2 der VOB/A wie auch die sprachliche Überarbeitung erfolgten mit der Maßgabe, grundsätzlich die bestehenden inhaltlichen Regelungen beizubehalten.
Im Ergebnis der durchgeführten Rechtsförmlichkeitsprüfung wurden auch Anpassungen an geltendes EU-Recht vorgenommen.
II. Gesetzesfolgen
1. Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand
Den Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden entsteht bei der Ausführung dieser Verordnung kein höherer Vollzugsaufwand.
2. Kosten und Preiswirkungen
2.1 Kosten für die Wirtschaft
Der Wirtschaft, einschließlich den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine direkten zusätzlichen Kosten.
2.2 Preiswirkungen
Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
3. Bürokratiekosten
3.1 Informationspflichten für Unternehmen
Es entstehen keine weiteren Informationspflichten für Unternehmen.
3.2 Informationspflichten für die Verwaltung
Es entstehen keine weiteren Informationspflichten für die Verwaltung und öffentliche Auftraggeber.
3.3 Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger
Es entstehen keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.
III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Die Verordnung hat keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung.
IV. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Die Verordnung entspricht den Anforderungen der Bundesregierung an eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
§ 6 Absatz 1 VgV )
Die Änderung bezieht sich ausschließlich auf die Neustrukturierung der VOB/A (2. Abschnitt ), indem die statische Verweisung in § 6 Absatz 1 VgV zur Inkraftsetzung der VOB/A (2. Abschnitt ) aktualisiert wird.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2162:
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags hat der Nationale Normenkontrollrat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter