A. Problem und Ziel
Ein Ergebnis der Zweiten Föderalismuskommission (FöKo II) war, dass die Zuständigkeit für das Steuerabzugsverfahren und das Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) von den Ländern auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übergehen soll. Der genaue Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs blieb offen. Er bedarf der Bestimmung durch eine Rechtsverordnung.
B. Lösung
Die vorliegende Verordnung bestimmt den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf das BZSt und regelt die damit zusammenhängenden Bereiche:
- - Bestimmung des Zuständigkeitsübergangs auf das BZSt nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG), - Bestimmung des Anwendungszeitpunkts bei § 50 Absatz 2 EStG, § 52 Absatz 58 EStG,
- - Bestimmung des Anwendungszeitpunkts bei § 50a EStG, § 52 Absatz 58a EStG,
- - Änderung des § 84h Absatz 3h Satz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zur Bestimmung des Anwendungszeitpunkts des § 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie des § 73g Absatz 1 und 2 EStDV,
- - Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 FVG.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine Auswirkungen auf das Steueraufkommen zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
Durch die Zentralisierung des Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahrens beim BZSt ändert sich der Erfüllungsaufwand für die Betroffenen nicht.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich aus der jetzigen Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Mehraufwand der durch die Aufgabenübertragung entsteht, wurde bereits im Rahmen des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform quantifiziert.
F. Weitere Kosten
Keine.
Durch die Zentralisierung des Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahrens sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 25. April 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften
Vom ...
Es verordnen
- - die Bundesregierung auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, auf Grund des § 52 Absatz 58 Satz 3 und Absatz 58a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden sind, und auf Grund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)
- - das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist:
Artikel 1
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte
§ 1 Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern
Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für
- 1. die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung,
- 2. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes,
- 3. die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes,
soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
§ 2 Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz
- (1) § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
- (2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 84 Absatz 3h Satz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird wie folgt gefasst:
" § 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen."
Artikel 3
Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 1 Grundregel
- (1) Das auf die Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende Aufkommen des Bundeszentralamts für Steuern aus der Ausübung der Aufgabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes gebührt dem Land, dessen Finanzbehörde für die Besteuerung vom Einkommen des Vergütungsschuldners örtlich zuständig ist. Ist der Vergütungsschuldner keine Körperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, ist das Betriebsfinanzamt maßgebend.
- (2) Sofern eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes beantragt wird und der hierauf anzurechnende Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes von Vergütungsschuldnern vorgenommen wurde, für deren Besteuerung vom Einkommen Finanzbehörden verschiedener Länder örtlich zuständig sind, steht der auf die Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende Anteil am Zahl- oder Erstattungsbetrag dem Land zu, dessen Finanzbehörde nach Maßgabe der Abgabenordnung für die Veranlagung zuständig gewesen wäre.
§ 2 Verteilung bei gebietsfremden Vergütungsschuldnern
Ist keine Zuordnung der Einnahmen zu einem Land nach § 1 möglich, sind die Einnahmen nach dem Verhältnis der für diesen Feststellungszeitraum nach § 1 auf die Länder festgestellten Anteile auszuzahlen.
§ 3 Verfahren zur Verteilung des Steueraufkommens
Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten fest.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ein Ergebnis der Zweiten Föderalismuskommission (FöKo II) war, dass die Zuständigkeit für das Steuerabzugsverfahren und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen nach den §§ 50 und 50a EStG von den Ländern auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übergehen soll. Der genaue Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs blieb offen. Er bedarf noch der Bestimmung durch Rechtsverordnung. Die vorliegende Verordnung greift die Bestimmung des Zeitpunkts des Zuständigkeitsübergangs auf das BZSt sowie die damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf.
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Es werden mehrere Verordnungen erlassen; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Betroffen sind folgende Regelungsbereiche:
- - Die Bestimmung des Zeitpunktes für den Übergang der Zuständigkeit auf das BZSt nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) in Artikel 1 § 1. - Die Bestimmung des erstmaligen Anwendungszeitpunkts bei § 50 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie bei § 50a EStG in der Fassung nach Zuständigkeitsübertragung auf das BZSt, (§ 52 Absatz 58 und 58a EStG in Artikel 1 § 2),
- - Die Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), die die Änderung des § 84h Absatz 3h Satz 4 EStDV zur Bestimmung des Anwendungszeitpunkts des § 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie des § 73g Absatz 1 und 2 EStDV präzisiert (Artikel 2).
- - Die Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach Zuständigkeitsübertragung auf das BZSt auf die Länder und Gemeinden, § 5 Absatz 7 FVG (Artikel 3).
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaats sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Insgesamt sind keine Auswirkungen auf das Steueraufkommen zu erwarten.
3. Erfüllungsaufwand
Durch die Zentralisierung des Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahrens beim BZSt ändert sich der Erfüllungsaufwand für die Betroffenen nicht.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich aus der jetzigen Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Mehraufwand der durch die Aufgabenübertragung entsteht, wurde bereits im Rahmen des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform quantifiziert.
4. Weitere Kosten
Keine.
Durch die Zentralisierung des Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahrens sind tendenziell Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50, 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften)
Zu § 1 (Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern)
Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform bestimmt den Übergang der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50 und 50a EStG von den Ländern auf das BZSt. Der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs blieb offen und bedarf der Bestimmung durch Rechtsverordnung.
§ 5 Absatz 1 Nummer 12 FVG schafft die Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung zur Bestimmung des Zeitpunkts des Zuständigkeitswechsels.
Das BZSt ist für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren für Einkünfte aus Vergütungen zuständig, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen (Steuerentstehungsprinzip). Für Vergütungen, die vor diesem Stichtag zufließen, verbleibt die Zuständigkeit nach den allgemeinen Regelungen bei den Ländern.
Zu § 2 (Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz)
Zu Absatz 1
Die Verordnung regelt die Anwendung des § 50 Absatz 2 Satz 8 EStG in der Fassung des Begleitgesetzes zur Föderalismusreform. Die Vorschrift betrifft materiell die Veranlagung von Einkünften aus Vergütungen, die dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen. Auch hier erfolgt der Zuständigkeitsübergang für die Veranlagung von Einkünften aus Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2013 zugeflossen sind und dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterlegen haben.
Das BZSt wird nur für Veranlagungen nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 EStG und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes zuständig. Betroffen sind Vergütungen, die dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterlegen haben. Beziehen Steuerpflichtige weitere Einkünfte, die keinem Steuerabzug nach § 50a EStG unterlegen haben, und beantragen sie die Veranlagung, ist das BZSt für diese Veranlagungen nicht zuständig. Dies gilt dann auch hinsichtlich der Veranlagung jener Einkünfte, die einem Steuerabzug nach § 50a EStG unterlegen haben. Denn § 5 Absatz 1 Nummer 12 FVG sieht einen Übergang der Zuständigkeit für diese Fälle nicht vor. Es bleibt insoweit bei der Zuständigkeit der Landesfinanzverwaltung.
Zu Absatz 2
Die Verordnung regelt die Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 EStG in der Fassung des Begleitgesetzes zur Föderalismusreform.
§ 50a EStG umfasst materiell die Geltendmachung von Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG. Die Zuständigkeit des BZSt beginnt auch insoweit für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Das BZSt ist ferner für die Entgegennahme der Steueranmeldungen und der insoweit fälligen Abzugsteuern zuständig.
Zu Artikel 2 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
Die Verordnung regelt die Anwendung der Vorschriften der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) und benennt für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a EStG die Zuständigkeit des BZSt für Vergütungen die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
§ 73d Absatz 1 Satz 3 EStDV umfasst materiell die Geltendmachung von Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG.
§ 73e Satz 1, 2 und 5 EStDV betrifft Regelungen für die Entgegennahme der Steueranmeldungen und der insoweit fälligen Abzugsteuern; § 73g EStDV regelt die Inanspruchnahme des Schuldner durch Haftungsbescheid.
Zu Artikel 3 (Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes)
Zu § 1 (Grundregel)
Zu Absatz 1
Die Verordnung regelt das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der in der Ausübung nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 FVG vom BZSt eingenommenen Einkommen- und Körperschaftsteuer. Vorgesehen ist eine konkrete Verteilung des Aufkommens, die der Aufkommensverteilung auf die Gebietskörperschaften vor der Aufgabenübertragung auf das BZSt nahe kommt. Dabei werden die für den monatlichen Feststellungszeitraum vereinnahmten Einnahmen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer demjenigen Land zugeordnet, dessen Finanzbehörde für die Besteuerung vom Einkommen des Vergütungsschuldners ansonsten örtlich zuständig ist. Bei der Änderung von Steueranmeldungen, die vorhergehende Feststellungszeiträume betreffen, erfolgt die Verteilung des sich aus der Änderung ergebenden Differenzbetrags im Feststellungszeitraum des Zu- und Abflusses.
Zu Absatz 2
Diese Grundsätze gelten auch für die Zuordnung von Zahlungs- oder Erstattungsbeträgen im Rahmen der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 EStG. Sollen im Rahmen der o.g. Veranlagung mehrere Steuerabzugsbeträge zur Anrechnung gebracht werden und sind die steuerabzugsverpflichteten Vergütungsschuldner in unterschiedlichen Ländern ansässig, steht das Steueraufkommen insoweit dem Land zu, dessen Finanzbehörde für die Veranlagung ansonsten zuständig gewesen wäre.
Zu § 2 (Verteilung bei gebietsfremden Vergütungsschuldnern)
Über den Schlüssel nach § 1 können nicht sämtliche Einnahmen aus der Ausübung des Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahrens nach den §§ 50 und 50a EStG aufgeteilt werden. Betroffen sind insbesondere die Steuereinnahmen von Vergütungsschuldnern, für die kein zuständiges inländisches Finanzamt besteht (z.B. weil kein inländischer Wohnsitz, Ort der Geschäftsleitung und keine inländische Betriebstätte bestehen). Die Einnahmen werden hier entsprechend dem Verhältnis der Aufkommensanteile der Länder aus dem Steuerabzug bei Vergütungsschuldnern mit inländischer Betriebstätte oder inländischem Wohnsitz verteilt (entsprechende Anwendung des Verteilungsschlüssels nach § 1 der Verordnung).
Zu § 3 (Verfahren zur Verteilung des Steueraufkommens)
Die Anteile der einzelnen Länder am Aufkommen aus der Ausübung der Aufgabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 FVG werden nach Ablauf eines jeden Monats getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten (Steuerabzug oder Veranlagung) festgestellt.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2544:
Entwurf einer Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Regelungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.a. Verordnung geprüft.
1. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung | Keine Auswirkung |
Der NKR hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
2. Im Einzelnen
Im Begleitgesetz zur Zweiten Föderalismusreform aus dem Jahr 2009 wurde geregelt, dass die Zuständigkeit für das Steuerabzugsverfahren und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen nach dem Einkommensteuergesetz von den Ländern auf den Bund (konkret: Bundeszentralamt für Steuern - BZSt) übergehen soll.
Mit der vorliegenden Verordnung soll nun zum einen der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs festgelegt werden, zum anderen soll das Nähere zur Auszahlung der eingenommenen Einkommen- und Körperschaftsteuer geregelt werden Die Verordnung selbst hat keinen Einfluss auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.
Der NKR hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter