A.
Der federführende Rechtsausschuss (R),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 4 AGG)
Artikel 1 § 2 Abs. 4 ist wie folgt zu fassen:
- (4) Liegt die Benachteiligung in einer Kündigung, finden im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausschließlich dessen Bestimmungen Anwendung. Die gerichtliche Geltendmachung einer Benachteiligung durch eine Kündigung hat innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erfolgen. § 4 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
Begründung
§ 2 Abs. 4 AGG-E begnügt sich bisher mit dem Hinweis, für Kündigungen gälten "vorrangig" die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Das Verhältnis beider Gesetze zueinander ist dahin zu präzisieren, im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fänden ausschließlich dessen Bestimmungen Anwendung. Das Anliegen des § 2 Abs. 4 AGG-E - Vorrang der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes - ist anerkennenswert, kommt aber bisher nicht ausreichend klar zum Ausdruck.
2. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 6 - neu - AGG)
Dem Artikel 1 § 3 ist folgender Absatz 6 anzufügen:
- (6) Eine Belästigung im Sinne der Absätze 3 und 4 liegt nicht vor, wenn sie sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters als geringfügig darstellt.
Begründung
In § 3 AGG-E sollte eine Schwelle eingeführt werden, unterhalb derer eine Belästigung im Sinne des Gesetzes nicht angenommen werden kann. Dies ist erforderlich, um ein Ausufern von Schadenersatzforderungen zu verhindern, und kann im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben erfolgen. Der Begriff der Belästigung ist im Gesetzentwurf zu weit gefasst und macht nicht ausreichend deutlich, dass die Sicht eines objektiven Betrachters, nicht die des Anspruchstellers entscheidend ist. Das Europarecht lässt eine Definition der Belästigung "im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten" (Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2000/43/EG, Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG) ausdrücklich zu. Im Übrigen dürften Präzisierungen dem Anliegen - auch des Europarechts - nach Rechtsklarheit dienen.
3. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 2 Satz 2 - neu - bis 4 - neu - AGG)
Dem Artikel 1 § 7 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen:
- An die Stelle der unwirksamen kollektivrechtlichen Vereinbarung tritt die Regelung, die die Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. An die Stelle unwirksamer Gesamtzusagen oder betrieblicher Übungen tritt die Regelung, die der Arbeitgeber getroffen hätte, hätte er die Unwirksamkeit gekannt. Kannte der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Anwendung der kollektivrechtlichen Vereinbarung, der Gesamtzusage oder der betrieblichen Übung den Verstoß gegen Absatz 1, kann der oder die Beschäftigte Gleichstellung mit dem oder den bevorzugten Beschäftigten verlangen.
Begründung
Bei Gesamtzusagen und betrieblichen Übungen wie bei unwirksamen kollektivrechtlichen Vereinbarungen besteht Anlass für einen Vertrauensschutz zu Gunsten der Arbeitgeber. § 7 Abs. 2 AGG-E sollte dem Rechnung tragen.
4. Zu Artikel 1 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 - neu - , 4 - neu - AGG),
(§ 15 Abs. 2 Satz 1, 3 - neu - AGG),
(§ 15 Abs. 3 AGG),
(§ 15 Abs. 4 Satz 2, 3 - neu - AGG)
Artikel 1 § 15 ist wie folgt zu ändern:
- a) Dem Absatz 1 sind folgende Sätze anzufügen:
"Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Satz 2 gilt entsprechend."
- b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Besteht der Schaden in dem Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses, wird für die Berechnung des Schadens eine berechtigte Kündigung des Arbeitgebers zum frühest möglichen Zeitpunkt fingiert."
- bb) Folgender Satz ist anzufügen:
"Absatz 1 Satz 2 findet im Falle des Nichtzustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder beruflichen Aufstiegs keine Anwendung."
- c) In Absatz 3 ist der abschließende Punkt zu streichen und sind folgende Wörter anzufügen:
"und die kollektivrechtliche Vereinbarung offensichtlich wegen Verstoßes gegen ein Benachteiligungsverbot unwirksam ist."
- d) Absatz 4 Satz 2 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, zu dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der oder die Beschäftigte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war und den Anspruch unverzüglich nach Behebung des Hindernisses schriftlich geltend macht."
Begründung
Die Absätze 1 bis 4 des § 15 AGG-E sollten ergänzt werden:
Der Vorschlag zu § 15 Abs. 1 AGG-E bündelt die Regelungen zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist.
Der Vorschlag zu § 15 Abs. 2 AGG-E enthält Sonderregelungen für den Fall des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot bei der Einstellung, der Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses und der Entscheidung über den beruflichen Aufstieg: Die Sätze 1 und 2 begrenzen den in Fällen der Nichteinstellung zu gewährenden Schadenersatz bzw. die zu gewährende Entschädigung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 22. April 1997, Rs. C-180/95, Nils Draehmpaehl gegen Urania Immobilienservice oHG, Slg. I - 2195, Rnr. 37). Der neue Satz 3 stellt im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 8. November 1990, Rs. C-177/88, Elisabeth Johanna Pacifica Dekker gegen Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen (VJV-Centrum) Plus, Slg. I-3941, Rnr. 24; Urteil vom 22. April 1997, a.a.O., Rnr. 22) klar, dass Ansprüche in den in § 15 Abs. 6 AGG-E bezeichneten Fällen nicht davon abhängen, dass der Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten hat. In anderen als den in § 15 Abs. 6 AGG-E bezeichneten Fällen kann das Vertretenmüssen als Voraussetzung einer Haftung des Arbeitgebers dagegen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Europarechts eingeführt werden: Zwar stellte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften fest, sofern sich ein Mitgliedstaat dafür entscheide, den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Rahmen einer zivilrechtlichen Haftungsregelung mit einer Sanktion zu belegen, dürfe der Anspruch auf Leistung von Schadenersatz nicht vom "Verschulden" des Arbeitgebers abhängig gemacht werden. In anderen als den in § 15 Abs. 6 AGG-E bezeichneten Fällen ist die Zahlung von Schadenersatz bzw. die Leistung einer Entschädigung indessen regelmäßig nicht die einzige Sanktion. In diesen Fällen, die unter § 15 Abs. 1 AGG-E, nicht unter § 15 Abs. 2 AGG-E fallen, greifen weitere Mechanismen, etwa die der §§ 12 ff. AGG-E. Damit entfällt zugleich das europarechtliche Gebot, den Schadenersatz- oder Entschädigungsanspruch ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen des Arbeitgebers auszugestalten. Angesichts des Grundsatzes, dass Verträge einzuhalten sind, sollte die Haftung nach § 15 Abs. 3 AGG-E auf die Fälle beschränkt werden, in denen die kollektivrechtliche Vereinbarung offensichtlich wegen Verstoßes gegen ein Benachteiligungsverbot unwirksam ist.
Außerdem sollten in § 15 Abs. 4 AGG-E die Regelungen zur Ausschlussfrist präzisiert werden.
5. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 2 AGG)
Artikel 1 § 17 Abs. 2 ist zu streichen.
Begründung
Das in § 17 Abs. 2 AGG-E vorgesehene eigene Klagerecht des Betriebsrats und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sollte entfallen. Der Schutz von Beschäftigten vor Diskriminierung ist im deutschen Arbeitsrecht und nach den Anforderungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft in hinreichendem Maße gewährleistet. Darüber hinausgehende Regelungen, die europarechtlich nicht zwingend geboten sind, sind nicht veranlasst.
6. Zu Artikel 1 (§§ 19, 20, 33 Abs. 3, 4 AGG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die §§ 19 und 20 sind wie folgt zu fassen:
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
- 1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder
- 2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden weiter keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.
§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn die unterschiedliche Behandlung bei der Vermietung von Wohnraum der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse dient.
(2) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 ist nicht gegeben, wenn für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt. Eine unterschiedliche Behandlung ist im Falle des § 19 Abs. 2 Nr. 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen."
- b) § 33 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem [einsetzen: erster Tag des vierten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen. Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 2 Nr. 2 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. Satz 3 gilt nicht für die spätere Änderung solcher Schuldverhältnisse."
- bb) Absatz 4 ist zu streichen.
bei Annahme entfallen Ziffer 7 und Ziffer 8
Begründung
Der Gesetzentwurf geht bei der Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG und 2004/113/EG über das europarechtlich Gebotene hinaus. Dies gilt insbesondere für die Regelung zum zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot in § 19 AGG-E. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein Überschreiten der europarechtlichen Vorgaben erhebliche zusätzliche bürokratische und finanzielle Belastungen für die deutsche Wirtschaft mit sich bringt und nicht geeignet ist, die Freiheit des Einzelnen mit berechtigten Anliegen von Wirtschaft und Gesellschaft zu einem vernünftigen Ausgleich zu bringen. § 19 AGG-E ist grundlegend zu überarbeiten.
Zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG ist das Verbot der Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft im Zivilrechtsverkehr in § 19 Abs. 1 AGG-E voranzustellen.
§ 19 Abs. 2 AGG-E ist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG - die Richtlinien 2000/78/EG und 2002/73/EG betreffen das allgemeine Zivilrecht nicht als zivilrechtliches Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts zu formulieren. Da die Richtlinie 2004/113/EG gemäß ihrem Artikel 3 Abs. 1 im Rahmen der auf die Europäische Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen gilt, "die Güter und Dienstleistungen bereitstellen, die der Öffentlichkeit ohne Ansehen der Person zur Verfügung stehen, und zwar in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, und die außerhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen angeboten werden", ist das in § 19 Abs. 2 Nr. 1 AGG-E formulierte Verbot einer Benachteiligung wegen des Geschlechts auf wirkliche Massengeschäfte zu beschränken.
In § 19 Abs. 2 Nr. 1 AGG-E soll darauf verzichtet werden, Schuldverhältnisse, bei denen "das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat", als Massengeschäfte zu behandeln.
Schuldverhältnisse, bei denen "das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat", sind keine Massengeschäfte. Davon abgesehen ist das Kriterium der "nachrangigen Bedeutung" nicht geeignet, den Anwendungsbereich mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu bestimmen. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs ist deshalb diese Variante zu streichen.
Durch die Beschränkung des vorgeschlagenen § 19 Abs. 2 Nr. 1 AGG-E auf Schuldverhältnisse, die ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen geschlossen werden, wird insbesondere auch verdeutlicht, dass es sich bei Wohnraummietverträgen, bei denen der Mieter nach individuellen Kriterien ausgewählt wird, nicht um Massengeschäfte im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes handelt.
Zwar formuliert der Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/113/EG, legitimer Grund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts könne sein "der Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens (wie etwa bei der Vermietung von Wohnraum durch den Eigentümer in der Wohnstätte, in der er selbst wohnt)".
Ausführungen in den Erwägungsgründen sind indessen nicht geeignet, den regelnden Teil eines Sekundärrechtsakts der Europäischen Gemeinschaft zu ändern.
Da Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG den Anwendungsbereich auf Güter und Dienstleitungen beschränkt, die "der Öffentlichkeit ohne Ansehen der Person zur Verfügung stehen", sind Wohnraummietverhältnisse - die kurzfristige Vermietung von Hotel- oder Fremdenzimmern ausgenommen - nicht vom Anwendungsbereich erfasst und damit auch nicht regelungsbedürftig. Der bisher in § 19 Abs. 3 AGG-E formulierte Rechtfertigungsgrund gehört systematisch in § 20 AGG-E, der sich mit der zulässigen unterschiedlichen Behandlung befasst. Er betrifft allein eine unterschiedliche Behandlung wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, da nur insoweit ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot greifen kann, das sich auf die Vermietung von Wohnraum - nicht nur die kurzfristige Vermietung von Hotel- oder Fremdenzimmern - bezieht. Er ist durch Artikel 5 der Richtlinie 2000/43/EG gedeckt, da er die Voraussetzungen für ein Zusammenleben der Kulturen ohne wechselseitige Ausgrenzung schafft.
In § 20 AGG-E sind als zwingende Rechtsfolge der Überarbeitung des § 19 AGG-E Rechtfertigungsgründe nur noch für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft und wegen des Geschlechts aufzunehmen, da nur in diesem Umfang ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot greifen soll. Die bisher in § 20 Abs. 1 Satz 2 AGG-E formulierten Rechtfertigungsgründe sind so vage gefasst, dass ihre Übernahme in einen überarbeiteten § 20 AGG-E nicht sinnvoll erscheint.
Die §§ 4 und 5 AGG-E beziehen sich auf § 20 AGG-E, bedürfen aber keiner Änderung: Sie stellen lediglich klar, dass die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung im Arbeitsrecht und im allgemeinen Zivilrecht an den dort jeweils normierten Rechtfertigungsgründen zu messen ist.
Anzupassen sind als Rechtsfolge der Neufassung des § 19 AGG-E allerdings auch die Übergangsbestimmungen des § 33 AGG-E.
7. Zu Artikel 1 (§ 19 Abs. 1 Satz 2 - neu - AGG)
Dem Artikel 1 § 19 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
- Die Vermietung von Wohnraum ist kein Schuldverhältnis im Sinne von Satz 1 Nr. 1.
entfällt bei Annahme von Ziffer 6
Begründung
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs werden Vermietungen durch große Wohnungsanbieter vielfach von § 19 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 2 AGG-E erfasst. Danach wäre der gesamte Katalog an Benachteiligungsgründen des § 1 AGG-E zu beachten.
Nach der hier vorgeschlagenen Änderung wäre dagegen für Wohnungsunternehmen gemäß § 19 Abs. 2 AGG-E nur eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse und der ethnischen Herkunft unzulässig. Die EG-Richtlinien wären damit im Hinblick auf Wohnraummietverhältnisse 1:1 umgesetzt. Für diese Schuldverhältnisse bedarf es auch keines weiter gehenden Schutzes vor Benachteiligungen, denn es sind keine Erkenntnisse vorhanden, die auf Diskriminierungen bezüglich der übrigen Kriterien seitens der Wohnungsunternehmen hindeuten. Ohne eine Änderung des Gesetzentwurfs wären die Wohnungsunternehmen gezwungen, jeden einzelnen Vermietungsfall sehr umfassend zu dokumentieren, um im Falle eines Rechtsstreits nachweisen zu können, dass die abgelehnten Mietinteressenten aus keinem der acht in § 1 AGG-E genannten Benachteiligungsgründe abgewiesen wurden. Dieser erhöhte Dokumentationsaufwand würde die Vermietung preisgünstiger Wohnungen für Wohnungsunternehmen nur unattraktiver und teurer machen. Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung würde daher auch dem Interesse des Staates und der Wohnungsmieter an der Bereitstellung preisgünstigen Wohnraums zuwiderlaufen.
8. Zu Artikel 1 (§ 19 Abs. 3 AGG)
In Artikel 1 § 19 Abs. 3 ist das Wort "kann" durch das Wort "ist" zu ersetzen und das Wort "sein" zu streichen.
Begründung
Nach dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf sind die wohnungspolitischen bzw. wohnungswirtschaftlichen Gesichtspunkte immer noch unzureichend berücksichtigt: Nach dem Gesetzentwurf kann bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen zulässig sein. Der damit verbundene weite Auslegungsspielraum lässt befürchten, dass die Durchführung entsprechender Maßnahmen in der Praxis schwierig sein wird. So wird es in der Praxis für einen Vermieter im Rahmen des ihm überlassenen Ermessens zu erheblichen Unsicherheiten führen, ob er bei Vorliegen bzw. Drohen einer "sozialen Schieflage" einen Bewerber (z.B. Ausländer, ältere und evtl. geräuschempfindliche Menschen in einem Wohnhaus mit vielen kleinen Kindern) wegen dieses Kriteriums wirklich ablehnen darf oder nicht. Erst die Rechtsprechung müsste den Rahmen für die Ausübung des Ermessens entwickeln.
Die vorgeschlagene Formulierung trägt dem hohen wohnungs- und sicherheitspolitischen Stellenwert von sozial stabilen Bewohnerstrukturen Rechnung.
entfällt bei Annahme von Ziffer 6
9. Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 2 Satz 4 - neu - , Abs. 5 AGG)
Artikel 1 § 21 ist wie folgt zu ändern:
- a) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Satz 2 gilt entsprechend."
- b) Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:
(5) Ein Anspruch nach Absatz 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt, sobald der Benachteiligte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Benachteiligenden Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war und den Anspruch unverzüglich nach Behebung des Hindernisses schriftlich geltend macht. Der Abschluss eines Vertrages kann nicht verlangt werden."
Begründung
§ 21 AGG-E ist zu überarbeiten:
In § 21 Abs. 2 Satz 4 - neu - AGG-E sollte klargestellt werden, dass eine Entschädigung nur dann in Betracht kommt, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. Diese Einschränkung ist europarechtlich unbedenklich. Außerdem sollte in § 21 Abs. 5 AGG-E in Anlehnung an § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelt werden, wann die Ausschlussfrist beginnt. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages als mögliche Folge eines Verstoßes gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot sollte ausgeschlossen werden. Die Richtlinien geben einen Kontrahierungszwang als Sanktion nicht zwingend vor.
10. Zu Artikel 1 (§ 22 AGG)
Artikel 1 § 22 ist wie folgt zu fassen:
" § 22 Beweislast
Macht eine Partei Tatsachen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, überwiegend wahrscheinlich, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass eine Benachteiligung aus einem in § 1 genannten Grund nicht erfolgte oder andere als in § 1 genannte Gründe für die unterschiedliche Behandlung ursächlich waren oder die unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig ist."
Begründung
Die Bestimmung zur Beweislast sollte neu formuliert werden:
Der in § 22 AGG-E verwendete Begriff der "Glaubhaftmachung" suggeriert, der Anspruchsteller könne sich nach § 294 ZPO auch der eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel bedienen. Das ist schon nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drs. 329/06 (PDF) , S. 51) nicht so gemeint, die formuliert, der Anspruchsteller müsse "nach den allgemeinen Grundsätzen zunächst den Vollbeweis führen, dass er gegenüber einer anderen Person ungünstig behandelt worden ist", und außerdem "Vermutungstatsachen vortragen, aus denen sich schließen lässt, dass diese unterschiedliche Behandlung auf einem nach § 1 unzulässigen Grund beruht". Blieben Vermutungstatsachen streitig, habe das Gericht alle zulässigen Möglichkeiten der Anhörung nach § 141 ZPO und Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO auszuschöpfen. Auch § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB versteht unter "Glaubhaftmachung" etwas anderes als § 294 ZPO. Mit der kritiklosen Übernahme der Formulierung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB fördert § 22 AGG-E Fehldeutungen.
Auch sonst ist § 22 AGG-E klarer zu fassen: Weist der Anspruchsteller Vermutungstatsachen für eine Benachteiligung nach, ist dem in Anspruch Genommenen nach dem Wortlaut des § 22 AGG-E der Nachweis abgeschnitten, eine Benachteiligung sei - etwa mangels Kenntnis des besonderen Merkmals - gar nicht erfolgt. Dies kann nicht sein.
Kommt es zu einer Beweislastumkehr, obliegt es nach dem Regierungsentwurf dem in Anspruch Genommenen, sachliche Gründe darzutun und zu beweisen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Anerkennung allein sachlicher Gründe als Rechtfertigungsgründe ist nicht akzeptabel: Von der Rechtsordnung sind auch solche Entscheidungen hinzunehmen, die zwar auf unsachlichen Gründen beruhen, jedoch nicht den Vorgaben des Europarechts zuwiderlaufen.
11. Zu Artikel 1 (§ 24 AGG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob sich die in § 24 AGG-E getroffene Sonderregelung für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse innerhalb der Vorgaben des Artikels 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG bewegt.
Begründung
§ 24 AGG-E macht durch den Verweis auf eine entsprechende Geltung der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für "Beamtinnen und Beamten [...] der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht [...] eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" und der "Richterinnen und Richter [...] der Länder" konkrete Vorgaben, die möglicherweise über die Kompetenz des Bundes zur Rahmengesetzgebung hinausgehen. In diesem Falle müsste § 24 AGG-E eingeschränkt werden.
12. Zu Artikel 2 (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, inwieweit die von ihm vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 1 in den in Artikel 2 des Gesetzentwurfs enthaltenen Entwurf eines Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes zu übernehmen sind.
Begründung
Der Entwurf eines Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes lehnt sich eng an den Entwurf eines Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes an. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird daher zu prüfen sein, ob die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen des Entwurfs eines Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in den Entwurf eines Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes zu übernehmen sind.
B.
- 13. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
C.
Der Finanzausschuss sieht von einer Empfehlung an den Bundesrat ab.