Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÖLG)
In Artikel 1 ist § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie folgt zu fassen:
- "1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1, ganz oder teilweise auf zugelassene Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),"
Begründung
Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält umfassende Anforderungen an das Kontrollsystem. Gemäß Artikel 27 Abs. 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann die zuständige Behörde einer bestimmten Kontrollstelle nur dann Kontrollaufgaben übertragen, wenn die Kontrollstelle akkreditiert "und von den zuständigen Behörden zugelassen ist".
Artikel 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält neben der Bezugnahme auf die Anforderungen des Artikels 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ergänzende Kriterien für die Zulassung und Artikel 27 Abs. 9 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 regelt den Entzug der Zulassung.
Aus diesen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist abzuleiten, dass eine Aufgabenübertragung im Sinne dieser Verordnung ausschließlich dann zulässig ist, wenn die Aufgaben an zugelassene Kontrollstellen übertragen werden. Daneben ist kein Raum für eine anderweitige Aufgabenübertragung.
Zudem obläge die Einschätzung, ob eine andere Person des Privatrechts "in gleicher Weise wie die Kontrollstellen die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige und zuverlässige Erfüllung der Aufgaben" bietet, gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 1 den nach Landesrecht zuständigen Behörden, wodurch ein einheitlicher Bewertungsmaßstab für alle Kontrollstellen verloren ginge.
2. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 ÖLG)
In Artikel 1 sind in § 3 Abs. 2 nach den Wörtern "direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen" die Wörter "oder unentgeltlich abgeben" einzufügen.
Begründung
In § 3 Abs. 2 wird mit dem Wort "verkaufen" ein Begriff genutzt, der die Abgabe des Produkts auf eine bestimmte Form beschränkt. Jede andere Abgabe an den Verbraucher mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau (zum Beispiel verschenken im Rahmen von Verkostungen, jede andere Form der Weitergabe) wäre damit kontrollpflichtig. Aus diesem Grunde und um Missverständnissen vorzubeugen, sollte die Formulierung um die Wörter "oder unentgeltlich abgeben" erweitert werden.
3. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 ÖLG)
In Artikel 1 sind in § 4 Abs. 3 die Sätze 3 und 4 zu streichen.
Begründung
Gemäß Artikel 27 Abs. 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann die zuständige Behörde einer bestimmten Kontrollstelle nur dann Kontrollaufgaben übertragen, wenn die Kontrollstelle akkreditiert "und von den zuständigen Behörden zugelassen ist". Damit wird klar zwischen Aufgabenübertragung auf eine Kontrollstelle einerseits und Zulassung einer Kontrollstelle andererseits unterschieden. Zugleich wird damit geregelt, dass die Zulassung zeitlich vor der Aufgabenübertragung erteilt werden muss.
Diese Trennung zwischen Zulassung, mit der die Befähigung einer Kontrollstelle festgestellt und bestätigt wird, und der Aufgabenübertragung, mit der die Kontrollstelle die Befugnis der Aufgabenwahrnehmung erhält, wird in Artikel 1 § 2 nachvollzogen. Hiernach obliegen die Zulassung der Kontrollstellen und der Entzug der Zulassung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Ob hingegen Aufgaben auf Kontrollstellen übertragen werden, ist abhängig von dem Erlass entsprechender, auf Artikel 1 § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gestützter Rechtsverordnungen.
Diese Trennung zwischen Zulassung und Aufgabenübertragung wird durch die Rechtsbedingung des Artikels 1 § 4 Abs. 3 Satz 3 durchbrochen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar ist. Artikel 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält neben der Bezugnahme auf die Anforderungen des Artikels 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ergänzende Kriterien für die Zulassung. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die Zulassung nur erteilen, wenn diese Kriterien erfüllt sind. Das Erfüllen dieser Kriterien ist jedoch unabhängig von der Frage, ob die Länder Rechtsverordnungen gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erlassen.
Zudem ist zweifelhaft, weshalb die Zulassung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 3 unter einer Bedingung erteilt, hingegen die Zulassung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 "unter Hinweis aus die jeweilige Rechtsverordnung des Landes" erteilt wird.
Sofern es aus Gründen der Rechtssicherheit für erforderlich gehalten wird, den die Zulassung beantragenden Kontrollstellen zu verdeutlichen, dass mit der Zulassung ausschließlich die Befähigung zum Tätigwerden als Kontrollstelle bestätigt, nicht jedoch die Befugnis zum Tätigwerden als Kontrollstelle erteilt wird, so kann dies im Zulassungsverfahren erfolgen. Hierfür ist eine Regelung im Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG) entbehrlich.
4. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 5 ÖLG)
In Artikel 1 ist § 4 Abs. 5 wie folgt zu fassen:
- (5) Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 27 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 Buchstabe a bis d, ausgenommen die Entscheidung über den Entzug ihrer Zulassung, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt, überwacht. Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten."
Folgeänderungen:
In Artikel 1 ist § 16 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "den in § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und" sind durch die Wörter "der in" zu ersetzen.
- b) Das Wort "Regelungen" ist durch das Wort "Regelung" zu ersetzen.
Begründung
Gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig für den Entzug der Zulassung nach Artikel 27 Abs. 9 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Hiernach muss die Bundesanstalt für Landwirtschaft der Kontrollstelle die Zulassung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nach Artikel 27 Abs. 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht erfüllt oder den Kriterien nach den Absätzen 5 und 6 des Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht mehr genügt oder die Anforderungen der Absätze 11, 12 und 14 des Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht erfüllt.
Für den Entzug der Zulassung ist es ohne jeden Belang, wo sich der "Ort der zu beanstanden Kontrolltätigkeit" oder der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle befinden, so dass hierauf bezogene Unterscheidungen einer sachlichen Rechtfertigung entbehren. Die vorgeschlagene Straffung des Verfahrens befördert die effektive Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Durch den Wegfall entbehrlicher Informationswege wird die zuständige Behörde in die Lage versetzt, erforderliche Verfahren zügiger einzuleiten, wodurch sowohl das Kontrollsystem des Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als auch der Verbraucherschutz gestärkt werden.
5. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ÖLG)
In Artikel 1 ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 das Wort "zugelassen" durch das Wort "beauftragt" zu ersetzen.
Begründung
Sowohl Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als auch das Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG) differenziert zwischen der Zulassung einer Kontrollstelle und der Aufgabenübertragung an eine Kontrollstelle. Mit der Zulassung wird die Befähigung einer Kontrollstelle festgestellt und bestätigt, hingegen wird mit der Aufgabenübertragung der Kontrollstelle die Befugnis der Aufgabenwahrnehmung erteilt.
Daher ist in Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht auf die Zulassung, sondern auf die Aufgabenübertragung abzustellen, da allein die Aufgabenübertragung nach dem jeweiligen Landesrecht die Kontrollstelle befugt, Kontrollen in dem jeweiligen Land vorzunehmen.
6. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ÖLG)
In Artikel 1 ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 das Wort "anderweitig" durch die Wörter "durch eine andere Kontrollstelle" zu ersetzen.
Begründung
In § 5 Abs. 1 ist die Verpflichtung der Kontrollstelle zur Annahme eines Kontrollvertrages festgelegt, allerdings mit zwei Ausnahmebedingungen. Dabei besteht in Satz 2 Nr. 2 lediglich die Forderung der Durchführung der Kontrollen; es bleibt aber offen, durch wen sie durchgeführt werden. Da in Satz 2 Nr. 2 nicht präzisiert ist, wer die Kontrollen anderweitig durchzuführen hat, ist nicht ausgeschlossen, dass auch die Kontrollbehörde des jeweiligen Landes eine solche Tätigkeit zu übernehmen hat. Diese Möglichkeit sollte aber ausgeschlossen werden, da eine weitere Verlagerung von Tätigkeiten auf die zuständige Landesbehörde abzulehnen ist und nicht von dem Prinzip abgewichen werden sollte, dass die Kontrolle der Unternehmen von privaten Kontrollstellen durchzuführen ist.
7. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 Nr. 5 - neu - ÖLG)
In Artikel 1 ist § 5 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
Begründung
Das im Internet zur Verfügung gestellte Verzeichnis mit Informationen über die von den Kontrollstellen kontrollierten Unternehmen beugt Verfälschungen und Missbrauch von Öko-Zertifikaten bzw. Bescheinigungen effektiv vor und verbessert bei wenig Aufwand den Verbraucherschutz. Für Kontrollstellen in Drittländern ist in Artikel 6 und 9 des Entwurfs der Durchführungsbestimmungen für Importe bereits vorgesehen, dass bestimmte Informationen auch im Internet zur Verfügung gestellt werden. Die Vorteile der internetbasierten Informationen sollten auch für Kontrollstellen, die im Inland tätig sind, genutzt werden. Die Informationen sind für Abnehmer von Öko-Erzeugnissen unverzichtbar, um prüfen zu können, ob der betreffende Lieferant aktuell zur Lieferung eines bestimmten Öko-Erzeugnisses berechtigt ist. Dadurch können gegenüber einem schriftlichen Zertifikat, das in der Regel nur ein Jahr gültig ist, insbesondere Einschränkungen aktuell und zuverlässig an Kunden kommuniziert werden.
Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Artikel 68 des Entwurfs der Durchführungsbestimmungen für den EU-Binnenmarkt (AGRI/2008/61085 rev. 2) sieht entsprechende Bescheinigungen bzw. Zertifikate vor, in denen Erzeugnisse und Erzeugnisgruppen genannt sind.
8. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 1 Satz 2 - neu -, Satz 2 ÖLG)
In Artikel 1 ist § 7 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- a) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
"Die genannten Behörden übermitteln der vom Importeur angegebenen, für ihn zuständigen Kontrollstelle für die Erzeugnisse, die unter den Voraussetzungen des Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 importiert werden, zu jeder Sendung die Kopie der einschlägigen Warenbegleitpapiere "bill of loading" oder "air way bill"."
- b) Im bisherigen Satz 2 sind die Wörter "Die genannten Behörden" durch das Wort "Sie" zu ersetzen.
Begründung
Die neuen Bestimmungen für den Import von Ökoprodukten aus Drittländern führen zu einer wesentlichen Änderung gegenüber der bisherigen Praxis. Bisher mussten die Importeure bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Importermächtigungen beantragen, die als Voraussetzung für die Zollabfertigung vorzulegen waren. Diese Importermächtigungen wurden von der BLE an die nach Landesrecht zuständigen Behörden weitergegeben. Somit hatte die Kontrollbehörde einen Überblick über Ursprungsland, Art der eingeführten Produkte, Importeur, Genehmigungsbefristung usw.
Zukünftig erstellt die EU-Kommission eine Liste der von ihr anerkannten Kontrollstellen in den Ursprungsländern (Drittländern). Diese stellen nach erfolgter Kontrolle eine Bescheinigung (Unternehmenszertifikat) aus, die der Zollbehörde als Voraussetzung zur Freigabe der Importware lediglich vorgehalten, aber nicht verpflichtend vorgelegt werden muss.
Während der Import von nach gleichwertigen Regeln erzeugten Erzeugnissen (Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007) durch eine Öko-Kontrollbescheinigung begleitet und diese den Kontrollstellen bereitgehalten werden muss, fehlt bei Importen konformer Erzeugnisse gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 auf Grund fehlender Information der Kontrollstellen und -behörden eine Möglichkeit einer risikoorientierten Überprüfung der Importe zeitnah zur Einfuhr.
Eine Übermittlung einer Kopie der jeweiligen Warenbegleitpapiere (Frachtbriefe) kann hingegen mit geringem Aufwand erhebliche Kontrolldefizite verhindern.
9. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 2 Satz 3 - neu - ÖLG)
In Artikel 1 ist dem § 8 Abs. 2 folgender Satz anzufügen:
- "Diese Probe ist vom Betroffenen sachgerecht zu lagern und aufzubewahren."
Begründung
Es muss sichergestellt werden, dass die auf Verlangen des Betroffenen zurückgelassene Teil- oder zweite Probe auch sachgerecht gelagert wird, um bei Bedarf als Beweismittel herangezogen werden zu können. Es ist daher notwendig, den Absatz um die zusätzliche Formulierung zu ergänzen. Dadurch wird bei der Lagerung von Zweitproben eine gleiche Vorgehensweise sichergestellt, wie sie analog in § 43 Abs. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) geregelt ist.
10. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 2 Nr. 7 - neu - ÖLG)
In Artikel 1 ist § 13 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
Begründung
Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verpflichtet Kontrollstellen, den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen entsprechende Bescheinigungen (Betriebszertifikate) auszustellen, deren Inhalte in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung festgelegt werden. Diesen Bescheinigungen, insbesondere der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin genannten Angaben, kommt für die Schutzzwecke dieser Verordnung große Bedeutung zu. Deshalb sollten Zuwiderhandlungen einer Kontrollstelle gegen diese Pflichten bußgeldbewehrt sein.
11. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 3 Nr. 5 ÖLG)
In Artikel 1 ist § 13 Abs. 3 Nr. 5 wie folgt zu fassen:
"5. entgegen § 8 Abs. 3
- a) eine Maßnahme nicht duldet,
- b) die zu besichtigenden Erzeugnisse nicht selbst oder durch andere so darlegt, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
- c) die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen und Probenahme nicht selbst oder durch andere leistet oder d) die geschäftlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt."
Begründung
Die Änderung ist erforderlich, um die Zuwiderhandlung gegen alle in § 8 Abs. 3 genannten Pflichten mit Bußgeld zu bewehren.