A. Problem und Ziel
- Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat mit den am 18. Mai 2006 angenommenen Entschließungen MSC.203(81) und MSC.209(81) Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297) beschlossen. Die Entschließungen sind für die Vertragsparteien des Übereinkommens verbindlich. Sie traten völkerrechtlich am 1. Januar 2008 in Kraft.
- Die Änderungen durch die Entschließung MSC.203(81) betreffen die Begriffsbestimmungen und Klarstellungen in den Allgemeinen Bestimmungen (Kapitel I, Regel I/1 der Anlage des STCW-Übereinkommens) sowie die Ergänzung von Kapitel VI - Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, beruflicher Sicherheit, medizinischer Fürsorge und dem Überleben - um den Bereich der Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
- Mit der Entschließung MSC.209(81) werden verbindliche Normen und Mindestanforderungen für die Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord gemäß Kapitel VI des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (Anlage zur Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vom 18. Juni 1997; Entschließung 2 STCW-Code, in: Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 vom 25. Juni 1997) festgelegt.
B. Lösung
- Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten. Mit dieser Verordnung sollen die Änderungen des Übereinkommens gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 1982 zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) in Kraft gesetzt werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
- 2. Vollzugsaufwand
Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht, da das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Befähigungsnachweise für Bewerber und Bewerberinnen als Beauftragter für die Gefahrenabwehr ausstellen muss. Dieser zusätzliche Vollzugsaufwand wird ohne Mehrbedarf im Rahmen der vorhandenen Mittel abgedeckt.
E. Sonstige Kosten
- Unmittelbare Kosten für die Wirtschaft entstehen durch diese Verordnung nicht.
- Auswirkungen dieser Verordnung auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, hierbei insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht für Bürger und Bürgerinnen und eine für die Verwaltung eingeführt, da das Zeugnis von der zuständigen Behörde nur auf Antrag der Seeleute erteilt wird.
- Es ist davon auszugehen, dass pro Jahr etwa 300 Zeugnisse erteilt werden. Der Zeitaufwand pro Zeugniserteilung wird auf 60 Minuten geschätzt. Bei einem Stundensatz von 28,3 €/Stunde ist also insgesamt mit jährlichen Kosten in Höhe von 8490 € zu rechnen.
- Informationspflichten für die Wirtschaft werden mit der Verordnung nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Siebte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Mai 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
- Siebte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Siebte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Vom ...
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. März 1982 zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 546 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
- Die in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 18. Mai 2006 angenommenen Entschließungen MSC.203(81) und MSC.209(81) zur Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) werden hiermit in Kraft gesetzt und nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Begründung
I. Allgemeines
Die Verordnung dient der innerstaatlichen Inkraftsetzung der vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) beschlossenen Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297). Die Änderungen wurden am 18. Mai 2006 in London gemäß Artikel XII des Übereinkommens beschlossen. Sie traten völkerrechtlich am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat ergeben sich aus Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 297).
Für die öffentliche Verwaltung des Bundes entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
Unmittelbare Kosten für die Wirtschaft entstehen durch diese Verordnung nicht. Auswirkungen dieser Verordnung auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, hierbei insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht, da das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Befähigungsnachweise für Bewerber und Bewerberinnen als Beauftragter für die Gefahrenabwehr ausstellen muss. Dieser zusätzliche Vollzugsaufwand wird ohne Mehrbedarf im Rahmen der vorhandenen Mittel abgedeckt.
Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht für Bürger und Bürgerinnen und eine für die Verwaltung eingeführt, da das Zeugnis von der zuständigen Behörde nur auf Antrag der Seeleute erteilt wird.
Es ist davon auszugehen, dass pro Jahr etwa 300 Zeugnisse erteilt werden. Der Zeitaufwand pro Zeugniserteilung wird auf 60 Minuten geschätzt. Bei einem Stundensatz von 28,3 €/Stunde ist also insgesamt mit jährlichen Kosten in Höhe von 8490 € zu rechnen.
Informationspflichten für die Wirtschaft werden mit der Verordnung nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Die Verordnung hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
II. Erläuterungen zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1:
Mit Artikel 1 werden die vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO beschlossenen Entschließungen MSC.203(81) und MSC.209(81) innerstaatlich in Kraft gesetzt.
Die Entschließung MSC.203(81) betrifft Änderungen der Anlage des STCW-Übereinkommens, die aufgrund der Einführung des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) erforderlich geworden waren.
Die IMO verabschiedete am 12. Dezember 2002 verschiedene Ergänzungen des SOLAS-Übereinkommens, um nach den Anschlägen vom 11. September 2001 im Bereich der Seeschifffahrt ein wesentlich höheres Sicherheitsniveau zum Schutz gegen terroristische Übergriffe zu erreichen. Der ISPS-Code sieht vor, dass Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf Schiffen tätig werden. Aus diesem Grund wird in den Aufgabenkatalog in Kapitel VI eine neue Regel VI/5 für die verbindlichen Mindestanforderungen für die Ausstellung von Befähigungsnachweisen an Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf Schiffen aufgenommen.
Die Entschließung MSC.209(81) betrifft Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (BGBl. 1982 II S. 297). In den verbindlichen Normen des Teil A des STCW-Codes werden die Mindestanforderungen für die Qualifikation der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf Schiffen detailliert geregelt.
Zu Artikel 2:
Diese Vorschrift regelt das innerstaatliche Inkrafttreten der Verordnung.
Völkerrechtlich sind die Änderungen gemäß Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des STCW-Übereinkommens bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die Verordnung soll daher mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Entschließung MSC.203(81) (angenommen am 18. Mai 2006)
Annahme von Änderungen zu dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils geltenden Fassung
Der Schiffssicherheitsausschuss -
- gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
- ferner gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, betreffend die Verfahren zur Änderung des Übereinkommens,
- nach der auf seiner einundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungsvorschlägen zu dem Übereinkommen, die nach Maßgabe von Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens übermittelt worden waren -
- 1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
- 2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens, dass die Änderungsvorschläge zu dem Übereinkommen als am 1. Juli 2007 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten zusammen mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, ihren Einspruch gegen diese Änderungen notifiziert haben;
- 3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen zu dem Übereinkommen nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 am 1. Januar 2008 in Kraft treten;
- 4. ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
- 5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Anlage
Änderungen zu dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils geltenden Fassung
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Regel I/1
Begriffsbestimmungen und Klarstellungen
- 1 In Absatz 1 wird am Ende von Nummer .25 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- 2 In Absatz 1 werden die folgenden neuen Nummern .26 und .27 nach der bisherigen Nummer .25 angefügt:
- ".26 der Ausdruck "ISPS-Code" bezeichnet den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS), der am 12. Dezember 2002 mit Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des internationalen SOLAS-Übereinkommens, 1974, angenommen worden ist und von der Organisation geändert werden kann;
- .27 der Ausdruck "Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff" bezeichnet die dem Kapitän unterstellte Person an Bord eines Schiffes, die vom Unternehmen mit der Gefahrenabwehr an Bord beauftragt worden ist, einschließlich der Umsetzung und Fortschreibung des Gefahrenabwehrplans und der Zusammenarbeit mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und in der Hafenanlage."
Kapitel VI
Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, beruflicher Sicherheit, medizinischer Fürsorge und dem Überleben
- 3 Die Überschrift von Kapitel VI wird wie folgt gefasst:
"Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, beruflicher Sicherheit, Gefahrenabwehr, medizinischer Fürsorge und dem Überleben"
- 4 Nach der bisherigen Regel VI/4 wird die nachstehende neue Regel VI/5 angefügt:
Regel VI/5
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausstellung von Befähigungsnachweisen an Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
- 1 Jeder Bewerber um einen Befähigungsnachweis als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss:
- 1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten oder eine entsprechende Seefahrtzeit und Kenntnisse des Schiffsbetriebs vorweisen und
- 2. die in Abschnitt A-VI/5 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes enthaltenen Normen für die Erteilung eines Befähigungsnachweises als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff erfüllen.
- 2 Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die nach den Bestimmungen dieser Regel ausreichend qualifiziert ist, ein Befähigungsnachweis erteilt wird.
- 3 Jede Vertragspartei muss die Normen für die Befähigung, die sie an Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff mit einem Befähigungsnachweis gestellt hat oder die zu einer entsprechenden Qualifikation vor dem Inkrafttreten dieser Regel geführt hat, mit den in Abschnitt A-VI/5 des STCW-Codes aufgeführten Normen für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises vergleichen und entscheiden, ob sich diese Personen einem Aktualisierungslehrgang unterziehen müssen.
- 4 Bis zum 1. Juli 2009 kann eine Vertragspartei weiterhin Personen anerkennen, die über eine vor dem Inkrafttreten dieser Regel geltende Qualifikation als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verfügen."
Entschließung MSC.209(81) (angenommen am 18. Mai 2006)
Annahme von Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
- gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
- ferner gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, betreffend die Verfahren zur Änderung von Teil A des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code),
- nach der auf seiner einundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungsvorschlägen zu Teil A des STCW-Codes, die nach Maßgabe von Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens übermittelt worden waren -
- 1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des STCW-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
- 2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens, dass die genannten Änderungsvorschläge des STCW-Codes als am 1. Juli 2007 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten zusammen mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, notifiziert haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;
- 3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die als Anlage beigefügten Änderungen des STCW-Codes nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 am 1. Januar 2008 in Kraft treten;
- 4. ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
- 5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Anlage
Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Teil A
Verbindliche Normen bezüglich der Bestimmungen der Anlage des STCW-Übereinkommens
- 1 Die Überschrift von Kapitel VI wird wie folgt gefasst:
"Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, beruflicher Sicherheit, Gefahrenabwehr, medizinischer Fürsorge und dem Überleben"
- 2 In Kapitel VI, Abschnitt A-VI/2, wird die Tabelle A-VI/2-2 wie folgt gefasst:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten | Methoden für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Bewertung der Befähigung |
Kenntnis der Bauweise, Instandsetzung, Reparatur und Ausrüstung schneller Bereitschaftsboote. | Bauweise und Ausrüstung schneller Bereitschaftsboote sowie Kenntnis einzelner Ausrüstungsteile. Kenntnis der Instandsetzung und Notreparatur schneller Bereitschaftsboote sowie des normalen Aufpumpens und Luftablassens der Auftriebskammern von schnellen Bereitschaftsbooten. | Bewertung von Nachweisen erworbener praktischer Fähigkeiten. | Vorgehensweise bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und Notreparaturen. Kenntnis der Bauteile und Pflichtausrüstung schneller Bereitschaftsboote. |
Verantwortliche Handhabung der beim Aussetzen und Einholen des Bootes üblicherweise verwendeten Aussetzvorrichtung | Beurteilung der sofortigen Einsatzfähigkeit der Aussetzvorrichtung schneller Bereitschaftsboote. Kenntnis der Funktionen der Winde, Bremsen, Läufer, Fangleinen, Bewegungskompensatoren und der sonstigen vorhandenen Ausrüstung sowie deren Einschränkungen. Sicherheitsmaßnahmen beim Aussetzen und Einholen schneller Bereitschaftsboote Aussetzen und Einholen schneller Bereitschaftsboote auch bei schlechtem Wetter und schwerer See. | Bewertung von Nachweisen der praktisch vorgeführten Fähigkeit, ein schnelles Bereitschaftsboot mit der vorhandenen Ausrüstung sicher aussetzen und einholen zu können. | Vorbereitung der Aussetzvorrichtung für das Aussetzen und Einholen eines schnellen Bereitschaftsbootes und verantwortliche Anleitung des Vorgangs. |
Verantwortliche Anleitung des Aussetzens und Einholens des schnellen Bereitschaftsboots mit Standardausstattung | Beurteilung der sofortigen Einsatzfähigkeit schneller Bereitschaftsboote und ihrer Ausrüstung. Sicherheitsmaßnahmen beim Aussetzen und Einholen schneller Bereitschaftsboote. Aussetzen und Einholen eines schnellen Bereitschaftsboots auch bei schlechtem Wetter und schwerer See. | Bewertung von Nachweisen der praktisch vorgeführten Fähigkeit, ein schnelles Bereitschaftsboot mit der vorhandenen Ausrüstung sicher aussetzen und einholen zu können. | Verantwortliche Anleitung des Aussetzens und Einholens eines schnellen Bereitschaftsboots. |
Führen des schnellen Bereitschaftsboots | Besondere Merkmale, Möglichkeiten und Einschränkungen schneller Bereitschaftsboote. | Bewertung von Nachweisen der praktischen Fähigkeit, | Demonstration des Führens eines schnellen Bereitschaftsboots |
nach dem Aussetzen | Verfahren für das Aufrichten eines gekenterten schnellen Bereitschaftsboots. Handhabung eines schnellen Bereitschaftsboot auch bei schlechtem Wetter und schwerer See. Nautische Geräte und Sicherheitsausrüstung auf schnellen Bereitschaftsbooten. Suchverfahren und Umweltfaktoren, die die Durchführung beeinträchtigen | 1. ein gekentertes schnelles Bereitschaftsboot wieder aufzurichten 2. ein schnelles Bereitschaftsboot unter den jeweils vorherrschenden Wetter- und Seegangsbedingungen zu handhaben 3. mit Sonderausrüstung zu schwimmen 4. Geräte zur Nachrichtenübermittlung und Signalgebung zwischen dem schnellen Bereitschaftsboot und einem Hubschrauber sowie einem Schiff zu bedienen 5. die vorhandene Notfallausrüstung zu benutzen 6. ein Opfer aus dem Wasser zu bergen und zu einem Rettungshubschrauber, Schiff oder an einen sicheren Ort zu bringen. 7. Suchverfahren unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren durchzuführen. | unter den vorherrschenden Wetterbedingungen im Rahmen der Möglichkeiten der vorhandenen Ausrüstung. |
Betreiben des Motors eines schnellen Bereitschaftsboots | Methoden für das Anlassen und Betreiben des Motors eines schnellen Bereitschaftsboots.und seines Zubehörs | Bewertung von Nachweisen der praktisch vorgeführten Fähigkeit, den Motor eines schnellen Bereitschaftsboots anlassen und betreiben zu können. | Der Motor wird je nach Manövriernotwendigkeit gestartet oder betrieben.. |
- 3 Der folgende neue Abschnitt A-VI/5 mit Tabelle wird nach der Tabelle VI/4-2 angefügt:
Abschnitt A-VI/5
Mindestanforderungen für die Ausstellung von Befähigungsnachweisen an Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
Befähigungsnorm
- 1 Jeder Bewerber um einen Befähigungsnachweis als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss nachweisen, dass er die in Spalte 1 der Tabelle A-VI/5 aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten wahrnehmen kann.
- 2 Die verlangten Kenntnisse der in Spalte 2 der Tabelle A-VI/5 aufgeführten Bereiche müssen ausreichend sein, damit der Bewerber in der Lage ist, als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff Dienst zu tun.
- 3 Bei der Ausbildung und dem Erwerb von Erfahrung zur Erlangung der verlangten theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen die in Teil B-VI/5 dieses Codes gegebenen Anleitungen berücksichtigt werden.
- 4 Jeder Bewerber um einen Befähigungsnachweis muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebenen Befähigungsnormen gemäß den in Spalten 3 und 4 von Tabelle A-VI/5 aufgeführten Methoden für den Nachweis der Befähigung und den Kriterien für die Bewertung der Befähigung erlangt hat.
Übergangsbestimmungen
- 5 Für die Bewertung der fachlichen Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen über eine entsprechende Qualifikation verfügen oder diese nachweisen können, sind die folgenden Kriterien maßgebend:
- 1. eine anerkannte Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff während der vorangegangenen drei Jahre, oder
- 2. Wahrnehmung von Funktionen in der Gefahrenabwehr, die als gleichwertig mit der in Absatz 5.1 verlangten Seefahrtzeit gelten, oder
- 3. Bestehen eines zugelassenen Tests, oder
- 4. erfolgreicher Abschluss einer zugelassenen Ausbildung.
- 6 Jeder Person, die als befähigt und geeignet gemäß Abschnitt A-VI/5, Absatz 5 befunden wurde, wird ein Befähigungsnachweis als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff erteilt.
Tabelle A-VI/5
Mindestanforderungen für die Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord
Befähigung | Theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten | Methoden für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Bewertung der Befähigung |
Fortschreibung eines Gefahrenabwehrplans und Kontrolle seiner Umsetzung | Kenntnis der Grundsätze der internationalen Gefahrenabwehr in der Seeschifffahrt und der Kompetenzen von Regierungen, Firmen und Durchführungsbeauftragten. Kenntnis von Zweck und Struktur eines Gefahrenabwehrplans und der entsprechenden Verfahren, Führen von Aufzeichnungen. Kenntnis der Verfahren zur Umsetzung eines Gefahrenabwehrplans, Meldung von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen. Kenntnis der Gefahrenstufen in der Seeschifffahrt sowie der entsprechenden Gefahrenabwehrmaßnahmen und verfahren an Bord und in den Hafenanlagen. | Bewertung von Ausbildungs- oder Prüfungsnachweisen. | Verfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS-Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen. Gesetzliche Grundlagen für die Gefahrenabwehr werden richtig dargelegt. Die angewandten Verfahren ermöglichen es, auf Änderungen der Gefahrenstufe unverzüglich zu reagieren. Effizienter Informationsfluss innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord. |
| Kenntnis der Anforderungen und Verfahren für interne Prüfungen, Besichtigungen vor Ort, Kontrolle und Überwachung der im Gefahrenabwehrplan vorgesehenen Maßnahmen. Kenntnis der Anforderungen und Verfahren für die Meldung der bei internen Kontrollen, regelmäßigen Überprüfungen und Sicherheitsinspektionen festgestellten Mängel und Verstöße an den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen. Kenntnis der Methoden und Verfahren zur Änderung des Gefahrenabwehrplans. Kenntnis der sicherheitsrelevanten Notfallpläne und der Einsatzverfahren bei Sicherheitsbedrohungen oder Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften einschließlich der Vorschriften für kritische Einsätze an der Schnittstelle Schiff/Hafen. Kenntnis der in der Gefahrenabwehr verwendeten Begriffe und Definitionen | | |
Beurteilung von Risiken, Bedrohungen und Gefährdungen im Rahmen der Gefahrenabwehr | Kenntnis der Risikobewertung und der Bewertungsmethoden. Kenntnis der Risikobewertungsdokumentation einschließlich Sicherheitserklärung. Kenntnis möglicher Methoden zur Umgehung von Gefahrenabwehrmaßnahmen. Fähigkeit, in nicht diskriminierender Wei- | Bewertung von Nachweisen anerkannter Ausbildung oder anerkannter Erfahrung und Prüfung, einschließlich praktischer Demonstration der Fähigkeit, 1. Durchsuchungen durchzuführen 2. unaufdringliche Kontrollen | Verfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS-Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen. |
| se Personen zu erkennen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten. Fähigkeit zum Erkennen von Waffen, gefährlichen Substanzen und Geräten sowie Kenntnis der Schäden, die sie verursachen können. Kenntnisse im Umgang mit Menschenmassen und ggf. von Techniken, diese unter Kontrolle zu halten. Kenntnisse über den Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr. Fähigkeit, Durchsuchungen durchzuführen und zu koordinieren. Kenntnis von Methoden zur Durchsuchung und unaufdringlichen Kontrollen. | durchzuführen. | Die Verfahren ermöglichen es, auf Änderungen der Gefahrenstufe unverzüglich zu reagieren Effizienter Informationsfluss innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord. |
Durchführung regelmäßiger Schiffsbesichtigungen, um die Umsetzung geeigneter Gefahrenabwehrmaßnahmen sicherzustellen. | Kenntnis der Vorschriften für die Festlegung und Überwachung von Sicherheitsbereichen. Kenntnis der Zugangskontrollen zum Schiff und zu den Sicherheitsbereichen an Bord. Kenntnis von wirksamen Überwachungsmethoden für Decksbereiche und Umgebung des Schiffs. Kenntnis sicherheitsrelevanter Aspekte beim Umgang mit Ladung und Schiffsvorräten zusammen mit anderen Besatzungsmitgliedern und den zuständigen Gefahrenabwehrbeauftragten der Hafenanlage. Kenntnis von Methoden zur Kontrolle an und von Bord gehender sowie an Bord befindlicher Personen und ihrer persönlichen Habe. | Bewertung von Nachweisen anerkannter Ausbildung oder Prüfung. | Verfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS-Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen. Die Verfahren ermöglichen es, auf Änderungen der Gefahrenstufe unverzüglich zu reagieren Effizienter Informationsfluss innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord |
Sicherstellen, dass vorhandene Gefahrenabwehrsysteme und geräte sachgerecht betrieben, geprüft und geeicht werden | Kenntnis der unterschiedlichen Gefahrenabwehrsysteme und -geräte sowie ihrer Einschränkungen. Kenntnis der Verfahren und Anweisungen für den Einsatz von Gefahrenabwehrwarnsystemen. Kenntnis der Prüf-, Eichund Instandhaltungsverfahren für Gefahrenabwehrsysteme und -geräte, vor allem während des Einsatzes auf See. | Bewertung von Nachweisen anerkannter Ausbildung oder Prüfung. | Verfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS-Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen |
Sicherheitsbewusstsein und Wachsamkeit stärken. | Kenntnis von Ausbildungs-, Trainingsund Übungsanforderungen im Rahmen bestehender Übereinkommen und Gesetze. Kenntnis der Methoden zur Stärkung von Sicherheitsbewusstsein und Wachsamkeit an Bord. Kenntnis von Methoden zur Beurteilung der Wirksamkeit von Übungen. | Bewertung von Nachweisen anerkannter Ausbildung oder Prüfung | Verfahren und Maßnahmen entsprechen den im ISPS-Code sowie den in der jeweils geltenden Fassung von SOLAS festgelegten Grundsätzen. Effizienter Informationsfluss innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beauftragten für die Gefahrenabwehr an Bord. |
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 493:
Entwurf einer Siebten Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung werden eine Informationspflicht für Bürger und Bürgerinnen und eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt, da ein Zeugnis für den Beauftragten für Gefahrenabwehr auf Seeschiffen von der zuständigen Behörde nur auf Antrag der mit dieser Aufgabe betrauten Seeleute erteilt wird. Informationspflichten für die Wirtschaft werden mit der Verordnung nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. | Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |