A. Zielsetzung
- Berücksichtigung von Rechtsänderungen mit Auswirkungen auf standesamtliche Verfahren, insbesondere durch
- - das Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I, S. 122), dessen Artikel 1 § 77 Abs. 1 am 24. Februar 2007 in Kraft getreten ist und Regelungen zum Familienbuch enthält,
- - den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (- 1 BvL 3/03 -) zu § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes,
- - das am ... in Kraft tretende Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)1 mit Regelungen zur Namensführung der Aussiedler (§ 94 Bundesvertriebenengesetz) und der Angleichung von Namen an das deutsche Recht (Art. 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche).
B. Lösung
- Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - in der vorgesehenen Weise.
1 Das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes tritt voraussichtlich im Mai 2007 in Kraft.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: keine
- 2. Vollzugsaufwand: keine zusätzlichen
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für die sozialen Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau) entstehen nicht.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- Für die Verwaltung werden drei Informationspflichten neu eingeführt, neun geändert bzw. konkretisiert und zwanzig abgeschafft.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Neunzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (19. DA-ÄndVwV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Neunzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (19. DA-ÄndVwV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Neunzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (19. DA-ÄndVwV)
Vom ...
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
I.
Die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2000 (BAnz. Nr. 154a vom 17. August 2000), zuletzt geändert durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 14. April 2005 (BAnz. S. 6371), wird wie folgt geändert:
- 1. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Nr. 9 wird der Klammerzusatz "(§ 248 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz "(§ 248 Abs. 1)" ersetzt.
- b) Nr. 10 wird aufgehoben und Nr. 11 wird Nr. 10.
- 2. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
- Von der Prüfung des Standesamts kann abgesehen werden, wenn sich die Aufsichtsbehörde auf andere Weise von der ordnungsgemäßen Amtsführung vergewissert hat.
- 3. § 47 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden, denen eine Übersetzung beigefügt ist soll der Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde und der Übersetzung zurückbehalten.
- 4. In § 48 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:
- Behörden und Gerichten ist auf Ersuchen eine weiter gehende Benutzung der Sammelakten zu gewähren, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
- 5. § 57 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- 6. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
"Gibt es für eine Ortsbezeichnung keine hier gebräuchliche lateinische Schreibweise und ist der Ortsname auch in den vorgelegten urkundlichen Nachweisen nur in anderen als lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben, so ist der Name nach seinem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen."
- b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Bei der Ausstellung von Urkunden aus dem Geburten-, Heirats- oder Sterbebuch ist hinsichtlich der Angabe des Geburtsortes, des Ortes der Eheschließung oder des Sterbeortes nach Nummer 1 zu verfahren. In der Heiratsurkunde reicht bei der Angabe des Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wurde, die alte Bezeichnung des Standesamts aus, wenn sich die neue Bezeichnung aus dem Kopf der Urkunde ergibt; dies gilt auch für Geburts- und Sterbeurkunden, wenn sich die neue Bezeichnung des Geburts- oder Sterbeorts aus der Bezeichnung des ausstellenden Standesamts ergibt. Bei beglaubigten Abschriften ist der neue Name im Beglaubigungsvermerk anzugeben.
- 7. § 82 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird am Schluss der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Wortlaut angefügt:
"bei nachträglicher Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft sind auch die in den Hinweisteil des Geburtseintrags aufgenommenen Angaben über die Geburt des Vaters mitzuteilen."
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Im Rahmen der Fortführung der Personenstandsbücher einzutragende Hinweise sowie Vermerke über Verwahrungsnachrichten (§ 323 Abs. 5) sind mit Ausnahme der Angaben über den Vater (Absatz 2 Satz 1) nicht in das Zweitbuch zu übernehmen."
- 8. § 86 wird wie folgt geändert:
- 9. In § 91 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "im Fall des § 189a folgender Zusatz" durch die Wörter "folgender Zusatz, falls der Heiratseintrag eine Eintragung über die künftige Führung der Vornamen enthält" ersetzt.
- 10. § 91a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 3 wird vor dem Wort "Wohnort" das Wort "bekannter" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "spätere gemeinsame Änderungen des Familiennamens (§ 293c) sind zu berücksichtigen."
- 11. In § 92 Abs. 1 Nr. 3 wird vor dem Wort "Wohnort" das Wort "bekannter" eingefügt.
- 12. § 97 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
- (5) Ist eine Mitteilung zu einem Familienbuch zu machen, so ist diese zu übersenden
- 1. bei einer im Inland vor einem deutschen Standesbeamten geschlossenen Ehe dem Standesbeamten, der das Heiratsbuch für diese Ehe führt,
- 2. bei einer im Ausland oder im Inland vor einer ermächtigten Person (§ 188a) geschlossenen Ehe dem am 24. Februar 2007 für die Fortführung des Familienbuches zuständigen Standesbeamten; ist der Führungsort nicht festzustellen, so ist die Mitteilung dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zur Weiterleitung an den zuständigen Standesbeamten zu senden."
- 13. § 134 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
- (5) Der Standesbeamte soll einen Verlobten, der auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung Vornamen führt, die nicht seinem, sondern dem anderen Geschlecht entsprechen darauf hinweisen, dass mit der Eheschließung die gerichtliche Entscheidung, durch die seine Vornamen geändert worden sind, nicht unwirksam wird (§ 189a). Der Standesbeamte kann den Verlobten auf die Möglichkeit der Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung hinweisen.
- 14. § 189a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und dem Wortlaut folgender Satz angefügt: "§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes ist auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 (- 1 BvL 3/03 -) nicht mehr anzuwenden."
- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 15. In § 196 wird Satz 2, in § 200 Abs. 2 wird Satz 2 und in § 230 wird Abs. 3 gestrichen.
- 16. § 199 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 3 das Komma gestrichen und Nummer 4 aufgehoben.
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 97 Abs. 5" durch die Angabe "§ 97 Abs. 5 Nr. 2" ersetzt.
- 17. § 211 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ferner hat der Standesbeamte nach Eintragung eines Randvermerks nach Absatz 1, sofern ein Familienbuch geführt wird, in dieses Buch einen Vermerk nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einzutragen."
- 18. In § 216 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "oder dem Standesbeamten, der dieses Familienbuch führt, den Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, wenn die Geburt nicht im Inland beurkundet ist" gestrichen.
- 19. § 222 wird aufgehoben.
- 20. § 229 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird im ersten Klammerzusatz die Angabe "§ 248 Abs. 5" durch die Angabe "§ 248 Abs. 3" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird die Angabe "§ 251 Abs. 5" durch die Angabe "§ 251 Abs. 4" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
- 21. § 233a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"War ein Ehegatte schon einmal oder mehrmals verheiratet, so weist der Standesbeamte unterhalb der Spalte 10 des für die neue Ehe angelegten Familienbuches auf den Heiratseintrag der unmittelbar vorangegangenen Ehe hin; ist die vorangegangene Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, aber ein Familienbuch auf Antrag angelegt, so ist auf das Kennzeichen und den Führungsort dieses Familienbuches hinzuweisen."
- 22. § 234 Abs. 7 wird aufgehoben.
- 23. § 235 wird wie folgt geändert:
- a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Fortführung des Familienbuches ist der Standesbeamte, der das Heiratsbuch für die Ehe führt, zuständig; dies gilt auch für die nach § 72 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) beim Standesamt I in Berlin geführten Heiratsbücher. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, bleibt der Standesbeamte zuständig, bei dem das Familienbuch am 24. Februar 2007 geführt wird. Für die Fortführung eines Familienbuches von Ehegatten, die bereits früher miteinander verheiratet waren, ist der Standesbeamte zuständig, der das Heiratsbuch für die letzte Ehe führt."
- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c) Absatz 4 wird Absatz 2.
- 24. § 237 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- c) dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin eine schriftliche Mitteilung zu machen, wenn das Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist.
- b) Nummer 4 wird aufgehoben.
- 25. § 240c wird wie folgt geändert:
- 26. § 242 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Hauptwohnung befindet dies gilt auch für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit."
- 27. § 245 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nr. 1 werden in Satz 2 die Wörter "oder dem Standesbeamten, der das Heiratsbuch führt, eine schriftliche Mitteilung zu machen", gestrichen und Satz 3 aufgehoben.
- bb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:
5. Ist die Ehe vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschlossen worden, so ist das Familienbuch dem Standesbeamten zu übersenden, der das Heiratsbuch führt. Dieser hat nach Übernahme am unteren Rand des Heiratseintrags zu vermerken, dass ein Familienbuch angelegt wurde.
- 28. § 245a wird aufgehoben.
- 29. § 246 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Standesbeamte, der in solchen Fällen ein Familienbuch anlegt, hat die Anlegung am unteren Rand des Heiratseintrags zu vermerken oder das Familienbuch dem für das Heiratsbuch zuständigen Standesbeamten zu übersenden."
- 30. § 248 wird wie folgt geändert:
- 31. In § 249 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
- 32. § 250 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Standesbeamte hat ein Familienbuch, für dessen Fortführung er nicht mehr zuständig ist, spätestens bei einem Anlass zur Fortführung oder Benutzung des Familienbuches dem zuständigen Standesbeamten ohne Anforderung zu übersenden."
- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c) Absatz 4 wird Absatz 2.
- 33. § 250a wird aufgehoben.
- 34. § 251 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- c) Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird der Halbsatz nach der Angabe "(§ 229 Abs. 2)," wie folgt gefasst:
so hat er die Übernahme dem Standesbeamten, der das Heiratsbuch der vorangegangenen Ehe führt, unter Angabe des Kennzeichens, des Tages der Eheschließung und der Nummer des Heiratseintrags schriftlich mitzuteilen; § 159 Abs. 6 ist zu beachten.
- 35. § 264 Abs. 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Führen Eltern, denen die Personensorge gemeinsam zugestanden hätte, keinen Ehenamen, so können sie den Familiennamen des Kindes nur gemeinsam bestimmen § 270 Abs. 3 Nr. 1 Satz 7 ff. ist nicht anzuwenden."
- 36. In § 266 Abs. 1a Satz 2 wird das Beispiel für den erläuternden Zusatz wie folgt gefasst:
"Die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz entnommen; die Richtigkeit dieser Angaben und der Familiennamensführung des Kindes ist urkundlich nicht nachgewiesen."
- 37. § 274 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Mutterschaftshilfe oder die Hilfe für Wöchnerinnen nach dem Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -" ersetzt.
- b) In Satz 3 wird das Wort "Mutterschaftshilfe" durch die Wörter "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" ersetzt.
- 38. In § 276 Abs. 1 Nr. 1 und § 346 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "§ 97 Abs. 5" durch die Angabe " 97 Abs. 5 Nr. 2" ersetzt.
- 39. § 285 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden im Satzteil nach dem Semikolon die Wörter "im Randvermerk" gestrichen.
- bb) In Satz 4 wird im Randvermerksbeispiel die Angabe ", geboren am 24. Mai 1928 in Weimar (St. Amt Weimar Nr. 884/1928)" gestrichen.
- b) In Absatz 3 Satz 3 wird im Randvermerksbeispiel die Angabe ", geboren am 01. Juni 1939 in Stettin (St. Amt Stettin I Nr. 324/1939)" gestrichen.
- c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 und Satz 4 wird jeweils die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
- 40. In § 311 Abs. 4 Nr. 2 wird im Klammerzusatz die Angabe "§ 199 Abs. 1 Nr. 4," gestrichen.
- 41. § 312a wird wie folgt geändert:
- 42. Nach § 336 Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
(1a) Können geeignete Nachweise für die Angaben über den Verstorbenen nicht beschafft werden, so ist § 266 Abs. 1a entsprechend anzuwenden."
- 43. In § 367 Abs. 1 wird am Schluss der Nummer 4 ein Komma gesetzt und folgende neue Nummer 5 angefügt:
"5. zur Angleichung von Namen an deutsches Recht (§ 381b)"
- 44. Nach § 370b wird folgender neuer § 370c eingefügt:
§ 370c Erneute Rechtswahl nach Auflösung der Ehe
- Nach Auflösung der Ehe kann der Ehegatte, der bei oder nach der Eheschließung eine Rechtswahl nach § 190 Abs. 2 zugunsten eines anderen Rechts getroffen hat durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten das Namensrecht des Staates, dem er im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe angehörte, als das für seine Namensführung maßgebende bestimmen. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 368 entsprechend."
- 45. Im 6. Teil Besondere Aufgaben des Standesbeamten, Achtunddreißigster Abschnitt, Besondere Beurkundungen, erhält der Unterabschnitt d) folgende neue Bezeichnung:
- Namensführung der Vertriebenen und Spätaussiedler sowie der Angehörigen nationaler Minderheiten; Angleichung von Namen
- 46. § 381 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "die dem deutschen Namensrecht fremd sind" durch die Wörter "die das deutsche Recht nicht vorsieht" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird das Wort "männliche" durch das Wort "ursprüngliche" ersetzt.
- c) Am Schluss des Absatzes 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
dies kann z.B. durch Weglassen einzelner Buchstaben geschehen.
- d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:
(4a) Gibt es für den Familiennamen eine deutsche Übersetzung, so kann diese Namensform angenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übersetzung im deutschen Sprachraum als Familienname in Betracht kommt; nicht zulässig ist z.B. eine den Träger des Namens oder andere Personen diskriminierende Bezeichnung. Bei Zweifeln hat sich der Standesbeamte auf geeignete Weise von der Richtigkeit der Übersetzung zu überzeugen. (4b) Die Ehegatten können auch dann einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen, wenn sie bereits einen gemeinsamen Familiennamen führen. Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, kann dem Ehenamen alsdann einen Begleitnamen nach § 369 hinzufügen."
- e) In Absatz 7 wird die Angabe "Absatz 4 oder 5" durch die Angabe "Absatz 4, 4a oder 5" ersetzt.
- f) In Absatz 9 Satz 5 wird nach dem Wort "nur" das Wort "jeweils" eingefügt.
- 47. Nach § 381a wird folgender neue § 381b eingefügt:
§ 381b Angleichung von Namen
- (1) Personen, die einen Namen nach ausländischem Recht erworben haben, können, wenn sich ihre Namensführung künftig nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung ihren Namen dem deutschen Recht anpassen. Dies gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem nach ausländischem Recht erworbenen Namen abgeleitet werden soll.
- (2) Werden die geführten Namen bislang nicht in Vor- und Familiennamen unterschieden, können aus ihnen Vor- und Familienname bestimmt werden. Der Familienname sollte grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen.
- (3) Wird ein Vor- oder Familienname nicht geführt, kann der Erklärende einen solchen Namen wählen.
- (4) Enthält der Name Bestandteile, die das deutsche Recht nicht vorsieht (z.B. Mittelnamen), können diese abgelegt werden.
- (5) Unterliegt der Name sprachlichen Abwandlungen nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis, kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
- (6) Anstelle eines fremdländischen Vor- oder Familiennamens kann eine deutschsprachige Form angenommen werden. Gibt es für den Vornamen eine solche Form nicht, können neue Vornamen angenommen werden.
- (7) Eine Erklärung zum Familiennamen, der als Ehename geführt wird, kann während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
- (8) Für die Erstreckung der Änderung des Familiennamens auf Abkömmlinge gilt § 379a entsprechend.
- (9) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung; § 381 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
- (10) Die Erklärung nach Absatz 1 wird wirksam mit der Entgegennahme durch den zuständigen Standesbeamten. Für die Zuständigkeit gilt § 381a Abs. 10 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 entsprechend.
- (11) Für die weiteren Aufgaben des Standesbeamten nach Entgegennahme der Erklärung gilt § 381 Abs. 11 und 12 entsprechend."
- 48. In § 382a Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Klammerzusatz "(§ 381)" die Wörter ", Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche" eingefügt.
- 49. § 394 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 3 wird der Satzteil ", sofern es sich nicht um die frühere Aufgebotsniederschrift oder die Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung mit ihren Unterlagen (§ 45 Abs. 1 Nr. 1) handelt," gestrichen.
- b) In Absatz 8 wird der Satzteil bis zum Semikolon gestrichen und das nachfolgende Wort "ist" groß geschrieben.
- 50. In § 395 Abs. 1 Nr. 3a wird die Angabe "§ 381 oder 381a" durch die Angabe "§ 381, § 381a oder § 381b" ersetzt.
II.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -) in der nunmehr geltenden Fassung im Bundesanzeiger veröffentlichen.
III.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Die Bundeskanzlerin Der Bundesminister des Innern
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die 19. DA-ÄndVwV ist durch Rechtsänderungen veranlasst, die sich direkt oder indirekt auf das Personenstandswesen auswirken. Zu nennen sind insbesondere
- - das Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19. Februar 2007, dessen Artikel 1 § 77 am 24. Februar 2007 in Kraft getreten ist und die Zuständigkeit für die Führung von Familienbüchern neu regelt,
- - der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (- 1 BvL 3/03 - ), mit dem § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes unter bestimmten Voraussetzungen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und nicht mehr anwendbar erklärt wurde,
- - Änderung der Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes zur Namensführung der Vertriebenen und Spätaussiedler,
- - Neuregelung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zur Angleichung von Namen an deutsches Namensrecht.
Weitere Änderungen gehen auf Anregungen aus der Praxis zurück. Die vorgesehenen Regelungen sind im Sinne eines einheitlichen standesamtlichen Verfahrens erforderlich und führen nicht zu zusätzlichen Ausgaben für die öffentlichen Haushalte.
Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für die Verwaltung werden folgende Informationspflichten in der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA)neu geschaffen bzw. erweitert:
- - § 204c Abs. 2a Satz 2 DA: Hinweispflicht
- - § 312a DA: Erweiterung einer Dokumentationspflicht
- - § 336 Abs. 1a DA: Begründung einer neuen Dokumentationspflicht.
Folgende Informationspflichten der Verwaltung werden geändert:
- - § 14 DA: Konkretisierung einer Dokumentationspflicht
- - § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a DA: Änderung der Dokumentationspflicht
- - § 82 Abs. 2 Satz 1 DA: Konkretisierung einer Mitteilungspflicht
- - § 97 Abs. 5 DA: Konkretisierung einer Mitteilungspflicht
- - § 211 Abs. 7 Satz 2 DA: Konkretisierung einer Mitteilungspflicht
- - § 233a Abs. 1 Satz 1 DA: Änderung einer Hinweispflicht
- - § 245 Abs. 3 DA: Konkretisierung einer Übersendungspflicht
- - § 246 Abs. 2 DA: Änderung einer Vermerk- und Übersendungspflicht
- - § 251 Abs. 5 DA: Änderung einer Mitteilungspflicht.
Folgende Informationspflichten der Verwaltung werden abgeschafft:
- - § 216 Abs. 4 Satz 2 DA: Mitteilungspflicht
- - § 222 DA: Dokumentations- und Auskunftspflicht
- - § 229 Abs. 4 DA: Dokumentationspflicht
- - § 234 Abs. 7 DA Anforderungspflicht
- - § 237 Abs. 5 Nr. 2c DA: Mitteilungspflicht
- - § 237 Abs. 5 Nr. 4 DA: Mitteilungspflicht
- - § 245 Abs. 3 DA: zwei Mitteilungspflichten
- - § 245a DA: Mitteilungs- und Dokumentationspflicht
- - § 248 Abs. 2 DA: Anforderungspflicht
- - § 248 Abs. 4 DA: Mitteilungspflicht
- - § 250 Abs. 2, 3 DA: Übersendungs- und Nachforschungspflicht
- - § 251 Abs. 3, 4 DA: Melde-, Dokumentations- und Mitteilungspflicht
- - § 394 Abs. 8 DA: Mitteilungs- und Dokumentationspflicht.
B. Einzelbegründung
Zu den Nummern 1 (§ 14), 12 (§ 97), 17 (§ 211), 18 (§ 216), 19 (§ 222), 20 (§ 229), 21 (§ 233a), 22 (§ 234), 23 (§ 235), 24 (§ 237), 26 (§ 242), 27 (§ 245), 28 (§ 245a), 29 (§ 246), 30 (§ 248), 31 (§ 249), 32 (§ 250), 33 (§ 250a), 34 (§ 251), 38 (§§ 276 und 346) und 49 (§ 394)
Artikel 1 § 77 Abs. 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes ist nach seinem Artikel 5 Abs. 1 am 24. Februar 2007 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist für die Fortführung des Familienbuches nicht mehr der Standesbeamte am Wohnsitz der Ehegatten zuständig, sondern der Standesbeamte, der den Heiratseintrag für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, verbleibt das Familienbuch bei dem Standesbeamten, der es am Stichtag führte. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des gesamten Personenstandsrechtsreformgesetzes soll damit das aufwendige und gegebenenfalls noch mehrfach erforderliche Versenden von Familienbüchern an den jeweiligen Wohnsitzstandesbeamten entfallen. Um übermäßigen Aufwand unmittelbar nach Inkrafttreten der vorgenannten Regelung zu vermeiden ist die Pflicht zur Abgabe des Familienbuches nur an einen Anlass zur Fortführung oder der Benutzung geknüpft. Gleichwohl sind die Standesämter nicht gehindert Familienbücher auch ohne diesen Anlass an den zuständigen Standesbeamten abzugeben. Die Abgabe der Familienbücher an den nunmehr zuständigen
Eheschließungsstandesbeamten muss spätestens zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Die Änderungen berücksichtigen zum einen den Umstand, dass eine Pflicht zur Abgabe des Familienbuchs nur bei einem Anlass zur Fortführung oder Benutzung besteht (vgl. § 250 Abs. 1). Zum anderen werden alle Aufgaben des Standesbeamten gestrichen die nur bei einer getrennten Zuständigkeit für Heirats- und Familienbuch sinnvoll sind (vgl. etwa die Streichung des § 222).
Zu Nummer 2 (§ 22)
Die Änderung folgt einem Vorschlag aus der Praxis. Insbesondere in den Stadtstaaten besteht enger Kontakt zwischen der Aufsichtsbehörde und den Standesämtern, der eine örtliche Prüfung entbehrlich macht; Gleiches gilt bei entsprechender Organisation auch für die kreisfreien Städte. Für diese Fälle soll die Möglichkeit eröffnet werden von der örtlichen Prüfung durch die Aufsichtsbehörde abzusehen.
Zu Nummer 3 (§ 47)
Die derzeitige Regelung hat sich in Fällen als unzureichend erwiesen, in denen bei Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben aus den Akten nur die Übersetzung beigezogen werden konnte, ein klärender Vergleich mit der Originalurkunde aber nicht möglich war.
Zu Nummer 4 (§ 48)
Die Regelung trägt den berechtigten Anliegen von Behörden und Gerichten Rechnung, Angaben aus den Sammelakten auch dann zu erhalten, wenn diese nicht Bestandteil des Beurkundungstextes sind; sie stellt damit das geltende Recht klar. Sie entspricht auch der im Rahmen der Reform des Personenstandsrechts beabsichtigten Neuregelung des Benutzungsrechts.
Zu den Nummer 5 (§ 57) und 46 (§ 381)
Es handelt sich um Anpassungen infolge der beabsichtigten Änderung des § 94 des Bundesvertriebenengesetzes.
Zu Nummer 6 (§ 60)
- a) Gibt es für einen ausländischen Ort weder eine deutsche Bezeichnung noch eine lateinische Schreibweise, so ist die phonetische Umschrift die geeignete Form der Übertragung; sie ist der nicht an Klang und Lautregeln orientierten Transliteration vorzuziehen.
- b) Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung, weil sie Wiederholungen langer Ortsbezeichnungen einschränkt.
Zu Nummer 7 (§ 82)
Um auch nach Verlust des Erstbuches eine eindeutige Identifikation des Vaters zu gewährleisten sind diese in den Hinweisteil aufgenommenen Angaben auch in das Zweitbuch zu übernehmen.
Zu Nummer 8a (§ 86 Abs. 1)
Der Beispielkatalog wird auf Stellen erweitert, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und zur Erfüllung dieser Aufgaben auf die Kenntnis von Personenstandseinträgen angewiesen sind. Neben den beispielhaft genannten kann dies auch der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge sein.
Zu den Nummern 8b (§ 86 Abs. 2a) 9 (§ 91), 13 (§ 134), 14 (§ 189a), 15 (§§ 196, 200, 230) und 40 (§ 311)
Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (- 1 BvL 3/03 -) wurde § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und nicht mehr anwendbar erklärt, solange der Gesetzgeber keine Regelung getroffen hat, die es einem homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung ermöglicht, eine rechtlich gesicherte Partnerschaft ohne Vornamensverlust einzugehen. Die zwingende Folge ist die Anpassung sämtlicher Bestimmungen in der Dienstanweisung, die sich auf die Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes beziehen. Die vom Bundesverfassungsgericht angeregte gesetzliche Regelung bleibt der Gesamtreform des Transsexuellengesetzes vorbehalten mit dieser Dienstanweisung wird den künftigen gesetzlichen Regelungen nicht vorgegriffen.
Zu Nummer 10 (§ 91a)
- a) Die Aufnahme der (entbehrlichen) Angabe "unbekannter Wohnort" ist von Betroffenen als diskriminierend empfunden worden. Deshalb soll der Wohnort nur noch eingetragen werden, wenn er bekannt ist.
- b) Die Regelung dient der Klarstellung, dass auch im Fall der Annahme als Kind spätere gemeinsame Namensänderungen zu berücksichtigen sind.
Zu Nummer 11 (§ 92)
Wie zu Nummer 10 a.
Zu Nummer 16 (§ 199)
- a) Wie zu Nummer 9.
- b) Wie zu Nummer 12.
Zu den Nummern 25 (§ 240c) und 44 (§ 370c)
Zu Nummer 25a
Es handelt sich um eine Einbeziehung des inhaltsgleichen § 381b, auf den diese Regelung ebenfalls angewendet werden soll.
Zu Nummer 25b und 44
Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm, StAZ 1999, 370; OLG Dresden, StAZ 2004, 170; OLG Frankfurt am Main, StAZ 2005, 47) beinhaltet Art. 10 Abs. 2 EGBGB außer der bei oder nach der Eheschließung möglichen Rechtswahl für die Namensführung in der Ehe auch ein Erklärungsrecht auf Rückkehr zum eigenen Personalstatut nach Auflösung der Ehe. Dass der Wortlaut der Vorschrift dem nicht entspreche, wird als "unbewusste Regelungslücke" bewertet.
Dem sollte durch ein Erklärungsrecht (§ 370c) und eine entsprechende Berücksichtigung der Rückerklärung (§ 240c) Rechnung getragen werden.
Zu Nummer 35 (§ 264)
Die Änderung stellt klar, dass die Regelung nur für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern gilt.
Zu Nummer 36 (§ 266)
Der erläuternde Zusatz soll bei nicht urkundlich belegten Angaben auch die Familiennamensführung des Kindes einbeziehen. Das Beispiel berücksichtigt, dass die ungeklärte Identität der Mutter oder des Vaters den Eintrag nicht hindert (vgl.OLG München, Beschluss vom 19. Oktober 2005, StAZ 2005, 360).
Zu Nummer 37 (§ 274)
Es handelt sich um eine Anpassung an die geänderte Bezeichnung der Mutterschaftshilfe und die Verlagerung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 39 (§ 285)
- a) In dem Randvermerksbeispiel ist der Hinweis auf die Geburt des Vaters und seinen Geburtseintrag zu streichen, da im Hinweisteil des Vordrucks "Geburtenbuch" eine Zeile für diese Angaben vorgesehen ist.
- b) Wie zu a).
- c) Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Zu den Nummern 41 (§ 312a), 43 (§ 367) und 47 (§ 381b)
Die Änderung erfolgt mit Blick auf das nach den Artikeln 4 und 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vorgesehene Inkrafttreten von Art. 47 EGBGB, der im PStRG enthalten ist. In der Praxis zeigten sich oft erhebliche Schwierigkeiten, wenn auf eine Person, die ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben hat, das nicht (nur) zwischen Vor- und Familiennamen unterscheidet, nunmehr deutsches Namensrecht anwendbar ist. Sie traten insbesondere beim Wechsel des Namensstatuts durch Einbürgerung aber auch bei der Wahl deutschen Namensrechts nach Artikel 10 Abs. 2 EGBGB bei der Eheschließung auf. Bislang wurde ohne rechtliche Grundlage und mit teils unterschiedlichen Ergebnissen versucht, die fremden Namensformen an deutsches Recht anzugleichen. Der neue Artikel 47 EGBGB soll nunmehr für alle Fälle, bei denen deutsches Namensrecht zur Anwendung kommt, der Name jedoch nach ausländischem Recht erworben wurde, die Möglichkeit eröffnen, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten eine für das deutsche Namensrecht passende Namensführung zu wählen. Er ermöglicht es Personen, die keine Vor- und Familiennamen im Sinne des deutschen Rechts führen, ihre vorhandenen Namen als Vor- und Familiennamen unterscheidbar zu machen, oder - falls Namensteile fehlen - diese zu erlangen. Darüber hinaus bietet er Personen, deren Name im deutschen Namensrecht unbekannte Zusätze beinhaltet, einer sprachlichen Abwandlung unterliegt oder einfach fremdländisch klingt, ihren Namen in eine deutsche Form zu ändern.
Die Absätze 2 bis 6 listen die verschiedenen Fälle auf, in denen Namensangleichungen erforderlich werden können.
In Absatz 2 ist an Personen gedacht, die eine Reihung von Namen führen (z.B. ein mehrgliedriger Name arabischen Ursprungs), bei der nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterschieden wird. Die Betroffenen können selbst festlegen, welcher Teil Vor- und welcher Familienname sein soll. Ein Wegfall eines oder mehrerer Namen ist hiermit nicht verbunden.
Absatz 3 betrifft Personen, die nur einen Namen führen. Hier kann die Person selbst bestimmen ob dieser Name Vor- oder Familienname sein soll und darüber hinaus den fehlenden Namen wählen. Der neu gewählte Name muss als solcher erkennbar sein und soll nicht Anlass zu weiteren Namensänderungen geben.
Absatz 4 bietet Personen, deren Name dem deutschen Recht unbekannte Bestandteile und Namenszusätze enthält, die Möglichkeit, diese durch Erklärung ablegen zu können.
Absatz 5 ermöglicht es insbesondere Personen mit Namen aus dem slawischen Sprachraum, die Form des Namens anzunehmen, die nicht nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt ist.
Absatz 6 schließlich lässt die "Eindeutschung" eines Namens fremdländischer Herkunft zu.
Zu Nummer 42 (§ 336)
Entsprechend der Regelung für den Geburtseintrag in § 266 Abs. 1a ist auch ein erläuternder Zusatz zum Sterbeeintrag erforderlich, wenn die Angaben über die verstorbene Person nicht urkundlich belegt werden können.
Zu Nummer 45 (Überschrift)
Redaktionelle Anpassung auf Grund des neu eingefügten § 381b.
Zu den Nummern 48 (§ 382a) und 50 (§ 395)
Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund des neu eingefügten § 381b.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
19. allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verwaltungsvorschrift werden für die Verwaltung drei neue Informationspflichten eingeführt und neun Informationspflichten geändert bzw. konkretisiert. Im Gegenzug werden zwanzig Informationspflichten der Verwaltung abgeschafft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat dem Bundesministerium des Innern (BMI) Vorschläge zur Darstellung der Informationspflichten in der Verwaltungsvorschrift unterbreitet. Das BMI hat dem Nationalen Normenkontrollrat zugesagt, diese Vorschläge zu übernehmen.
Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |