A. Problem und Ziel
- Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung muss wegen der Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die Betriebsprämienregelung noch weiter geändert werden. Es sind Regelungen zu den Fällen in besonderer Lage zu treffen. Außerdem müssen die jüngsten Änderungen der Betriebsprämienverordnung und der InVeKoS-Verordnung, die als Eilverordnungen mit begrenzter Geltungsdauer erlassen wurden, entfristet werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird gleichzeitig auch eine Änderung in der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in diese Verordnung mit aufgenommen.
- 1. Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Im Rahmen der Reform der EG-Zuckermarktordnung wurde ein deutliche Kürzung der institutionellen Stützungspreise für Gemeinschaftszucker beschlossen. Im Gegenzug wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe eine Erhöhung der Betriebsprämie für die von der Preissenkung betroffenen Betriebsinhaber vorgesehen. Die nationale Durchführung dieser Beschlüsse erfolgte mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.
Das EG-Recht sieht vor, dass auch für diese Betriebsinhaber die Regelungen über die Fälle in besonderer Lage gelten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für diese Fälle Regelungen zur Berechnung der Referenzbeträge zu treffen.
- 2. Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung sieht neben einer monetären Mindestgröße auch eine Mengenregelung für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen vor. Diese Mengenregelung soll auf Erzeugergruppierungen, die sich vorläufig anerkennen lassen wollen, übertragen werden.
- 3. Entfristung
Die Vierte und Fünfte Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung sowie die Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 28. April 2006 mussten zur Durchführung von EG-Recht unverzüglich ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten. Diese Änderungen der Betriebsprämiendurchführungsverordnung gelten bis zum 7. August 2006, die der InVeKoS-Verordnung bis zum 29. Oktober 2006. Eine unbefristete Geltung dieser Änderungen ist erforderlich.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die Betriebsprämienregelung ergibt sich für die durchführenden Länder ein zusätzlicher Vollzugsaufwand, der nach deren Angaben derzeit nicht genau quantifizierbar ist. In den Folgejahren dürfte der Zusatzaufwand allenfalls geringfügig sein.
Für den Bund ergibt sich durch die Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die Betriebsprämienregelung allenfalls ein geringfügig erhöhter Koordinierungsaufwand.
Die übrigen Regelungen lassen keine Kosten erwarten.
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden.
E. Sonstige Kosten .
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
- - auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j und s und Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des InVeKos-Daten-Gesetzes vom 24. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz. S. 3421), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für das Antragsjahr 2006 tritt abweichend von Satz 1 an die Stelle des dort genannten Stichtages der 30. Juni 2006."
- 2. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Im Falle des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres im Durchschnitt ermittelt."
- 3. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Zuckerrübenlieferrecht)."
- b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak oder ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht war, die jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4, 4a und 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Bedingungen mit einbezogen."
- c) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte."
- 4. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Lieferrechte" ein Komma und das Wort "Zuckerrübenlieferrechte" eingefügt.
- b) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch ein Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte."
Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 15 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3720), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz. S. 3421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
In § 3a Abs. 1 Nr. 2 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3583) geändert worden ist, werden nach der Angabe "2.500.000 Euro" die Wörter "oder 10.000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100.000 Euro entspricht," eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Vierten und Fünften Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Es werden aufgehoben
Artikel 5
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 3 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Allgemeiner Teil
Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung muss wegen der Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die Betriebsprämienregelung noch weiter geändert werden. Es sind Regelungen zu den Fällen in besonderer Lage zu treffen. Außerdem müssen die jüngsten Änderungen der Betriebsprämienverordnung und der InVeKoS-Verordnung, die als Eilverordnungen mit begrenzter Geltungsdauer erlassen wurden, entfristet werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird gleichzeitig auch eine Änderung in der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in diese Verordnung mit aufgenommen.
Im Rahmen der Reform der EG-Zuckermarktordnung wurde ein deutliche Kürzung der institutionellen Stützungspreise für Gemeinschaftszucker beschlossen. Im Gegenzug wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe eine Erhöhung der Betriebsprämie für die von der Preissenkung betroffenen Betriebsinhaber vorgesehen. Die nationale Durchführung dieser Beschlüsse erfolgte mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.
Das EG-Recht sieht vor, "dass auch für diese Betriebsinhaber die Regelungen über die Fälle in besonderer Lage gelten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für diese Fälle Regelungen zur Berechnung der Referenzbeträge zu treffen.
Weiter erfolgen Änderungen zur Berechnung des regionalen Durchschnitts im Jahr 2006 und eine redaktionelle Anpassung.
2. Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung sieht neben einer monetären Mindestgröße auch eine Mengenregelung für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen vor. Diese Mengenregelung soll auf Erzeugergruppierungen, die sich vorläufig anerkennen lassen wollen, übertragen werden.
3. Entfristung
Die Vierte und Fünfte Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung sowie die Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 28. April 2006 mussten zur Durchführung von EG-Recht unverzüglich ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten. Diese Änderungen der Betriebsprämiendurchführungsverordnung gelten bis zum 7. August 2006, die der InVeKoS-Verordnung bis zum 29. Oktober 2006. Eine unbefristete Geltung dieser Änderungen ist erforderlich.
4. Kosten
Für den Bund ergibt sich durch die Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die Betriebsprämienregelung allenfalls ein geringfügig erhöhter Koordinierungsaufwand.
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, auf das Preisniveaus, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Für die Berechnung des regionalen Durchschnitts sind die Zahlungsansprüche des Vorjahres maßgeblich. Aufgrund der späten Zuweisung der Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Betriebsprämienregelung ist diese Regelung im Jahr 2006 nicht anwendbar. Deshalb ist für das Jahr 2006 eine gesonderte Regelung vorzusehen. Zur Berechnung des regionalen Durchschnitts im Jahr 2006 werden die zum 30. Juni 2006 festgesetzten Zahlungsansprüche zugrunde gelegt.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 3
In § 14 ist die Berechnung der Referenzbeträge in Fällen des Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2003 (Übertragung verpachteter Flächen) geregelt. Nachdem nunmehr auch der Zuckerausgleich in die Betriebsprämienregelung einbezogen ist, muss auch für diese Fälle die Berechnung des Referenzbetrages festgelegt werden. Dabei wird entsprechend zu den bisher geregelten Fällen auf die Produktion des Betriebes vor Verpachtung an den Dritten abgestellt, sofern diese Produktionskapazität Gegenstand der Übertragung ist und an den Dritten verpachtet war.
- a) Betriebsindividuelle Beträge werden gemäß § 14 Abs. 1 nur dann zusätzlich zugewiesen, wenn die jeweilige Lieferrechte, Produktionsquoten oder Prämienansprüche an den Dritten mitverpachtet wurden. Daher wird auch der Zuckergrundbetrag nur dann betriebsindividuell zugewiesen, wenn der Dritte aufgrund der Pachtsache entsprechende Verträge mit Zuckerunternehmen abschließen konnte.
- b) Für die Berechnung der Mindestschwellen, die für eine zusätzliche Zuweisung betriebsindividueller Beträge erreicht sein müssen, sind auch die für die Jahre nach 2006 vorgesehenen Erhöhungsbeträge gemäß § 5 Abs. 4 und 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist daher für den Zuckergrundbetrag, der gemäß § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes erhöht wird, zu ergänzen.
- c) Ein zusätzlicher betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird nur dann der Berechnung des Referenzbetrages zugrunde gelegt, wenn im Betrieb im Jahr vor der Verpachtung auch eine Zuckerrübenproduktion vorhanden war, für die es einen entsprechenden Vertrag mit einem Zuckerunternehmen gab. Der Gegenstand der Übertragung muss diese Produktion einschließlich der Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages mit einem Zuckerunternehmen umfassen.
Zu Nummer 4
§ 16 regelt die Pacht oder den Kauf eines verpachteten Betriebes. Auch hier ist es für die Berechnung eines betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages entsprechend den bisher geregelten Fällen erforderlich, dass Gegenstand des Pacht- oder Kaufvertrages eine Zuckerrübenproduktion mit entsprechender Möglichkeit zur vertraglichen Bindung an ein Zuckerunternehmen ist.
- a) Es ist vorgesehen, dass ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nur dann berechnet wird, wenn Gegenstand des Pacht- oder Kaufvertrages die Zuckerrübenproduktion einschließlich der Möglichkeit zur vertraglichen Bindung an ein Zuckerunternehmen war.
- b) Ein zusätzlicher betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird nur in dem Umfang der Berechnung des Referenzbetrages zugrunde gelegt, in dem eine entsprechende Zuckerrübenproduktion einschließlich der Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages mit einem Zuckerunternehmen Gegenstand des Pacht- oder Kaufvertrages war.
Zu Artikel 2 (Änderung der InVeKoS-Verordnung))
Die mit der Eilverordnung vom 28. 4.2006 vorgenommenen Änderungen in § 15 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung sind aus rechtsförmlichen Gründen neu zu erlassen. Wegen der Begründung wird auf Artikel 4 verwiesen.
Zu Artikel 3 (Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)
In der EG-Obst- und -Gemüse-Durchführungsverordnung ist mit einer vermarktbaren Erzeugung in Höhe von 10.000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100.000 € entspricht, eine Mindestgröße für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen festgelegt. Diese Mengenregelung soll auf Erzeugergruppierungen, die sich vorläufig anerkennen lassen wollen, übertragen werden, um diese bezüglich der Anerkennung wie die Erzeugerorganisationen zu stellen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Vierten und Fünften Verordnung zur Änderung der
Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung)
Zu Nummer 1
Mit Nummer 1 wird die Vorschrift, die eine befristete Geltung der Vierten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vorsieht, aufgehoben.
Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung wurde eine Anpassung bestimmter Berechnungskoeffizienten aufgrund geänderter Datenlage gemäß Artikel 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 durchgeführt. Es handelte sich um die Koeffizienten zur Berechnung der Zahl der Zahlungsansprüche bei Stilllegung in den einzelnen Regionen. Die Änderung betraf alle Regionen mit Ausnahme der Region Schleswig-Holstein und Hamburg. Da die Daten für die letztgenannte Region noch nicht vorlagen wurde ein Hinweis auf eine etwaige Änderung nur noch für die Region Schleswig-Holstein und Hamburg vorgesehen, bei der aufgrund der Datenlage die Anpassung noch nicht erfolgen konnte.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird die Vorschrift, die eine befristete Geltung der Fünften Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vorsieht, aufgehoben.
Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung wurde dann auch der endgültige Anpassungskoeffizient für die Zahl der Zahlungsansprüche bei Stilllegung für die Region Schleswig-Holstein und Hamburg, der wegen fehlender Daten in der Vierten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung noch nicht berücksichtigt werden konnte, festgelegt.
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 werden die Vorschriften der Verordnung zur Änderung der Betriebsprämienverordnung und der InVeKoS-Verordnung, die eine befristete Geltung dieser Änderungsverordnung bestimmen, aufgehoben.
- a) Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes nimmt in § 5 eine Umnummerierung der Absätze vor. Daher waren die Verweise in der Betriebsprämiendurchführungsverordnung unrichtig geworden und mussten der neuen Rechtslage angepasst werden.
- b) Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen sieht als Folge der Reform der Gemeinsamen Zuckermarktordnung eine Erhöhung der Betriebsprämie für die von dieser Reform betroffenen Landwirte ab dem Jahr 2006 vor. Deshalb war für die Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in § 11 der InVeKoS-Verordnung eine entsprechende Antragstellung im Jahr 2006 vorzusehen. Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Antragsschlusstermin festlegen. Dieser darf aber nicht nach dem 15. Mai sein. Dieses letztmögliche Datum wurde gewählt. Darüber hinaus wurde festgelegt, welche zusätzlichen Nachweise von den Antragstellern im Zusammenhang mit der Erhöhung der Betriebsprämie wegen des betriebsindividuellen Zuckerbetrages, wie er im Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 24. April 2006 vorgesehen ist, zu Kontrollzwecken zu erbringen sind.
Um dem Betriebsinhaber im Jahr 2006 eine ausreichende Zeit für die Meldung der Übertragung der Zahlungsansprüche zu gewähren, wurde in § 15 der letzte Tag für die Meldung der Übertragung an die zuständige Landesstelle, damit diese im laufenden Antragsjahr noch berücksichtigt wird, im Betriebsprämienjahr 2006 auf den 30. Juni hinausgeschoben. Beim Jahr 2006 handelt es sich um das erste Jahr der Anwendung der Regelung über den Handel mit Zahlungsansprüchen. Die Festsetzung der Zahlungsansprüche durch die zuständigen Behörden war erst bis Anfang Mai 2006 abgeschlossen. Daher musste den Betriebsinhabern eine größere zeitliche Flexibilität für die Meldung von Übertragungen eingeräumt werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss Direktzahlungen auch Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und Nr. 795/2004 zugestimmt haben, wonach ein Betriebsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungsansprüche auch nach dem Termin für die Stellung des Beihilfeantrages (15. Mai) aktivieren kann, sofern er sie jedenfalls zum Zeitpunkt der letztmaligen Möglichkeit der Änderung des Beihilfeantrags, also spätestens am 31. Mai, erworben hat.
Einer Änderung der Monatsfrist in Absatz 1 Satz 1 bedarf es hingegen nicht, da es sich hierbei um eine - prämienunschädliche - Ordnungsfrist handelt, die der Sicherstellung der Aktualität der Datenbank dient.
Zu Artikel 5
Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung, die InVeKoS-Verordnung und die EG-Obst - und Gemüse-Durchführungsverordnung sind mehrfach geändert worden. Daher ist eine Neubekanntmachung dieser Verordnungen angezeigt.
Zu Artikel 6
Artikel 6 regelt das Inkrafttreten.