Übermittelt vom Auswärtigen Amt am 03. Mai 2017 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3031).
Hinweis: vgl. AE-Nr. 160093 und Drucksache 235/17 (PDF) = AE-Nr. 170332
Europäische Kommission
Brüssel, den 3.5.2017
COM (2017) 218 final
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten. Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit.
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.
Nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union handelt die Union mit dem austrittswilligen Staat auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird.
Das Austrittsabkommen muss spätestens am 30. März 2019 in Kraft treten, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu verlängern. Andernfalls finden sämtliche Verträge über die Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ab dem 30. März 2019 um 0 Uhr (Brüsseler Zeit) auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr. Ab dem Austrittstermin ist das Vereinigte Königreich ein Drittstaat. Ab diesem Tag finden die Verträge auch auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich unterhalten1, und auf die europäischen Hoheitsgebiete, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, und für die die Verträge gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten, keine Anwendung mehr.
Am 29. April 2017 hat der Europäische Rat Leitlinien angenommen. Auf der Grundlage dieser Leitlinien wird in der vorliegenden Empfehlung vorgeschlagen, dass der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein Abkommen ermächtigt, in dem die Einzelheiten des Austritts aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt werden, und dass der Rat die Kommission zur Verhandlungsführerin der Union benennt und Verhandlungsrichtlinien an die Kommission richtet.
Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates, nach Maßgabe der Verhandlungsrichtlinien und unter gebührender Beachtung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 geführt. Entsprechend den Leitlinien des Europäischen Rates werden die Verhandlungen in mehreren Phasen stattfinden. Die im Anhang enthaltenen Empfehlungen für Verhandlungsrichtlinien betreffen die erste Verhandlungsphase, in der die Fragen Priorität erhalten sollen, deren Regelung in diesem Stadium für einen geordneten Austritt als unbedingt erforderlich angesehen wird. Die Verhandlungsrichtlinien können im Verhandlungsverlauf bei Bedarf geändert und ergänzt werden, um insbesondere Entwicklungen in den Leitlinien des Europäischen Rates Rechnung zu tragen oder sie auf die nächste Verhandlungsphase auszuweiten.
Ein Abkommen über die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich kann erst abschließend ausgehandelt und geschlossen werden, wenn das Vereinigte Königreich zu einem Drittland geworden ist. Doch muss der Rahmen für die künftigen Beziehungen zur Union nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union im Abkommen über die Einzelheiten des Austritts berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sollte mit dem Vereinigten Königreich während der zweiten Phase der Verhandlungen gemäß Artikel 50 ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen erzielt werden, sobald der Europäische Rat in einem Beschluss feststellt, dass die Verhandlungen so weit gediehen sind, dass zur nächsten Phase übergegangen werden kann.
Die Festlegung von Übergangsregelungen im Austrittsabkommen, zu denen auch Überleitungen zu einem absehbaren Rahmen für die künftigen Beziehungen gehören können, hängt im Lichte der Verhandlungsfortschritte davon ab, inwieweit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich ein Einvernehmen über den Rahmen der künftigen Beziehungen erzielt werden kann, die Gegenstand der zweiten Verhandlungsphase sind. Deshalb werden Angelegenheiten, die Gegenstand solcher Übergangsregelungen sein könnten, von den hier empfohlenen Verhandlungsrichtlinien nicht erfasst, sondern zu einem späteren Zeitpunkt benannt. Auf diese Weise kann die begrenzte Zeit, die Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union für den Abschluss des Austrittsabkommens vorsieht, bestmöglich genutzt werden.
Die nachstehenden wesentlichen Grundsätze werden entsprechend den Leitlinien des Europäischen Rates in gleicher Weise für die Verhandlungen über einen geordneten Austritt, für etwaige erste vorbereitende Gespräche über den Rahmen für die künftigen Beziehungen sowie für jedwede Übergangsregelung gelten.
Das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich muss auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten beruhen, wobei faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen sind.
Wenn die Integrität des Binnenmarktes gewahrt bleiben soll, ist eine Beteiligung lediglich in einzelnen Sektoren ausgeschlossen.
Ein Nicht-Mitgliedstaat, der nicht dieselben Pflichten hat wie ein Mitgliedstaat, kann nicht dieselben Rechte haben und dieselben Vorteile genießen wie ein Mitgliedstaat.
Eine Beteiligung am Binnenmarkt setzt die Akzeptanz aller vier Freiheiten voraus.
Die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich werden über ein Gesamtpaket geführt. Entsprechend dem Grundsatz, dass nichts vereinbart ist, solange nicht alles vereinbart ist, können nicht einzelne Punkte separat geregelt werden. Die Union wird mit einheitlichen Standpunkten in die Verhandlungen gehen und mit dem Vereinigten Königreich ausschließlich über die Kanäle verhandeln, die in den Leitlinien des Europäischen Rates und in den Verhandlungsrichtlinien festgelegt sind, und es wird keine separaten Verhandlungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich über Angelegenheiten geben, die den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betreffen.
Das Abkommen muss die Autonomie der Entscheidungsprozesse der Union und der Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union achten.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
In den Verhandlungen und dem Abkommen nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union werden die Verträge in vollem Umfang geachtet und die Integrität und Autonomie der Rechtsordnung der Union uneingeschränkt gewahrt. Verhandlungen und Abkommen werden die Werte, Ziele und Interessen der Union fördern und die Kohärenz, Wirksamkeit und Kontinuität ihrer Politik und ihres Handelns sicherstellen.
- Grundrechte
Gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind; diese hat den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge. Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, stellen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts dar.
Diese Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden in der Union sowohl während der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union als auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union uneingeschränkt gewahrt und geschützt.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Das Vereinigte Königreich hat seine Absicht mitgeteilt, aus der Europäischen Union auszutreten. Damit bildet Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsgrundlage für die Verhandlungen über ein Austrittsabkommen und seinen Abschluss.
Nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union auch für die Europäische Atomgemeinschaft.
Nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf den in Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union verwiesen wird, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung des Verhandlungsführers der Union.
- Verhältnismäßigkeit
Mit dieser Empfehlung wird dem Rat vorgeschlagen, entsprechend Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Aufnahme von Verhandlungen zu genehmigen und den Verhandlungsführer der Union zu benennen. Mit den Verhandlungen nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union soll ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gewährleistet werden. Da eine Übereinkunft über die künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erst geschlossen werden kann, wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat geworden ist, erstrecken sich die Verhandlungen nicht auf Angelegenheiten, die den Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich betreffen; dieser Rahmen wird in den Verhandlungen lediglich berücksichtigt.
- Wahl des Instruments
Nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ist mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen auszuhandeln, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden.
Nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung des Verhandlungsführers der Union. Ein Ratsbeschluss ist das angemessene Instrument, um der Kommission diese Ermächtigung zu erteilen.
3. Auswirkungen auf den Haushalt
Die vorliegende Empfehlung mit dem Vorschlag an den Rat, den Verhandlungsführer der Union zu benennen und die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich zu ermächtigen, dürfte, was den Verhandlungsprozess betrifft, keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt haben. Die Folgen eines aus diesen Verhandlungen resultierenden Abkommens nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union für den Haushalt werden bei Vorlage der einschlägigen Vorschläge zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Austrittsabkommens dargelegt.
4. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 des empfohlenen Ratsbeschlusses erteilt der Rat die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt werden, und benennt die Kommission als Verhandlungsführerin.
In Artikel 2 des empfohlenen Ratsbeschlusses bestimmt der Rat, dass die Verhandlungen auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates und der im Anhang zum Beschluss enthaltenen Verhandlungsrichtlinien zu führen sind.
Der empfohlene Anhang zum Ratsbeschluss enthält Verhandlungsrichtlinien zu folgenden Punkten:
- Bürgerrechte, einzige finanzielle Abrechnung in Bezug auf den Unionshaushalt und die Beendigung der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in den durch die Verträge geschaffenen Organen oder Einrichtungen sowie die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an bestimmten Fonds und Instrumenten der Unionspolitik,
- Regelungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und laufende Verfahren nach Unionsrecht,
- Regelungen für andere administrative Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Union,
- Handhabung des Abkommens.
- Veröffentlichung des Beschlusses und der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien
Die Kommission schlägt dem Rat vor, den Beschluss, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten des Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden, erteilt und die Kommission zur Verhandlungsführerin der Union benannt wird, sowie die in seinem Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien zu veröffentlichen.
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf die Verträge, insbesondere auf Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April 2017, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt, aus der Europäischen Union auszutreten.
- (2) Am 29. April 2017 hat der Europäische Rat Leitlinien angenommen, die den Rahmen für die Verhandlungen gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union stecken und die allgemeinen Grundsätze enthalten, von denen sich die EU während der Verhandlungen leiten lassen wird.
- (3) Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Einzelheiten seines Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für seine künftigen Beziehungen zur Union berücksichtigt wird ("Austrittsabkommen").
- (4) Die Verträge finden auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
- (5) Die Verhandlungen sollten deshalb unverzüglich aufgenommen werden und das Ziel verfolgen, ein Austrittsabkommen zu schließen.
- (6) Am 5. April 2017 hat das Europäische Parlament in einer Entschließung seine Haltung zu den Austrittsverhandlungen dargelegt.
- (7) Die Kommission sollte zur Aufnahme der Verhandlungen über ein Austrittsabkommen ermächtigt und als Verhandlungsführerin der Union benannt werden.
- (8) Nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union für die Europäische Atomgemeinschaft - hat folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Die Kommission wird hiermit ermächtigt, im Namen der Union mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland die Verhandlungen über ein Abkommen aufzunehmen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt werden, wobei der Rahmen für seine künftigen Beziehungen zur Union zu berücksichtigen ist, und als Verhandlungsführerin der Union benannt.
Artikel 2
Die Verhandlungen sind nach Maßgabe der Leitlinien des Europäischen Rates und im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien im Anhang zu diesem Beschluss zu führen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident Europäische Kommission
Brüssel, den 3.5.2017
COM (2017) 218 final
ANNEX 1: Anhang der Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden
Anhang
Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden
I. Ziel des AUSTRITTSABKOMMENS
- 1. Nachdem das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ("Vereinigtes Königreich") seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union auszutreten, ist die Union gehalten, mit dem Vereinigten Königreich ein Austrittsabkommen gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ("Abkommen") auszuhandeln und zu schließen.
- 2. In diesem Abkommen werden unter Berücksichtigung des Rahmens für seine künftigen Beziehungen zur Union die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs festgelegt.
- 3. Das Abkommen soll in erster Linie einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gewährleisten. Die "Union" im Sinne dieser Verhandlungsrichtlinien bedeutet die Europäische Union, die mit dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union begründet wurde, und/oder die Europäische Atomgemeinschaft, die mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft begründet wurde.
- 4. Das Abkommen wird nach Maßgabe der Leitlinien des Europäischen Rates und im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien ausgehandelt. Die Verhandlungsrichtlinien fußen auf den Leitlinien des Europäischen Rates und legen unter vollständiger Achtung der Ziele, Grundsätze und Positionen dieser Leitlinien die Verhandlungsposition der Union dar. Die Verhandlungsrichtlinien können im Verhandlungsverlauf bei Bedarf geändert und ergänzt werden, insbesondere um Entwicklungen in den Leitlinien des Europäischen Rates Rechnung zu tragen.
II. ART und Geltungsbereich des ABKOMMENS
- 5. Das Abkommen wird von der Union ausgehandelt und geschlossen. In dieser Hinsicht verleiht Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union der Union eine außerordentliche horizontale Kompetenz für sämtliche für die Regelung des Austritts erforderlichen Angelegenheiten. Dabei handelt es sich um eine einmalige Kompetenz, die lediglich zur Regelung des Austritts aus der Union ausgeübt werden darf. Die Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zur Annahme künftiger Instrumente auf den betroffenen Gebieten bleibt von der Wahrnehmung dieser besonderen Kompetenz bei dem Abkommen gänzlich unberührt.
- 6. In dem Abkommen sollte festgehalten werden, dass das gesamte Unionsrecht (einschließlich des gesamten Primärrechts, insbesondere des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Beitrittsverträge und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und des Sekundärrechts sowie internationaler Abkommen) mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens ("Austrittstermin") auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.
- 7. Gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß den Leitlinien des Europäischen Rates sollte in dem Abkommen ferner bestimmt werden, dass das Unionsrecht ab dem Austrittstermin auch auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich unterhalten1, und auf die europäischen Hoheitsgebiete, deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich wahrnimmt, und für die die Verträge gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten, keine Anwendung mehr findet. Im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich des Austrittsabkommens und des künftigen Rahmens sollten die Verhandlungsrichtlinien die Vorgaben der Absätze 4 und 24 der Leitlinien des Europäischen Rates vollumfänglich einhalten.
- 8. Das Austrittsabkommen sollte einen Austrittstermin festlegen, der spätestens der 30. März 2019 um 0 Uhr (Brüsseler Zeit) zu sein hat, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu verlängern. Ab dem Austrittstermin ist das Vereinigte Königreich ein Drittstaat.
III. ZWECK und Geltungsbereich dieser Verhandlungsrichtlinien
- 9. In seinen Leitlinien bestimmt der Europäische Rat, dass die Verhandlungen in zwei Phasen stattfinden sollen. Zweck der ersten Verhandlungsphase ist es,
- - für möglichst große Klarheit und Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Akteure und internationalen Partner zu sorgen, was die unmittelbaren Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union anbelangt;
- - die Herauslösung des Vereinigten Königreichs aus der Union und aus allen Rechten und Pflichten, die ihm aus den als Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen erwachsen, zu regeln.
- 10. Die vorliegenden Verhandlungsrichtlinien gelten für die erste Verhandlungsphase. Im Einklang mit dem für die erste Verhandlungsphase vom Europäischen Rat vorgegebenen Ziel erhalten in diesen Verhandlungsrichtlinien jene Fragen Priorität, deren Regelung in diesem Stadium für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union als unbedingt erforderlich angesehen wird.
- 11. An erster Stelle steht die Wahrung von Status und Rechten der Bürgerinnen und Bürger der EU-27 und ihrer Familien im Vereinigten Königreich und der Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs und ihrer Familien in den Mitgliedstaaten der EU-27, denn hier geht es um eine große Zahl von Betroffenen, für die ein Entzug dieser Rechte mit schwerwiegenden Konsequenzen einher ginge. Das Abkommen sollte die erforderlichen wirksamen, durchsetzbaren, nichtdiskriminierenden und umfassenden Garantien für die Rechte dieser Bürger vorsehen, einschließlich des Rechts auf Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach fünfjährigem ununterbrochenem legalem Aufenthalt.
- 12. Ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union erfordert ferner eine Regelung der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union über ihren gesamten Zeitraum hinweg ergeben. Deshalb ist in der ersten Verhandlungsphase festzulegen, nach welcher Methode die finanzielle Abrechnung auf der Grundlage der in Abschnitt III.2 festgelegten Grundsätze zu erfolgen hat.
- 13. Um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden und etwaige Rechtsunsicherheiten so weit wie möglich auszuräumen, wird zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass das Abkommen die Rechtslage von Waren, die vor dem Austrittstermin in Verkehr gebracht wurden, und der in Abschnitt III.3 aufgeführten laufenden Verfahren klären sollte.
- 14. Wie in den Leitlinien des Europäischen Rates dargelegt, will die Union Frieden, Stabilität und Aussöhnung auf der irischen Insel weiter unterstützen. Das Abkommen sollte keine Bestimmungen enthalten, die die im Karfreitagsabkommen und seinen Durchführungsabkommen verankerten Ziele und Verpflichtungen gefährden; die einmaligen Gegebenheiten auf der irischen Insel werden flexible und einfallsreiche Lösungen erfordern. Insbesondere sollten die Verhandlungen das Ziel verfolgen, eine harte Grenze zu vermeiden; dabei ist die Integrität der Rechtsordnung der Union zu achten. Vollumfänglich berücksichtigt werden sollte die Tatsache, dass in Nordirland ansässige irische Staatsbürger weiter Rechte als EU-Bürger genießen. Bestehende bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland, wie das einheitliche Reisegebiet, die mit dem EU-Recht vereinbar sind, sollten anerkannt werden. Das Abkommen sollte auch Fragen regeln, die sich aus der besonderen geographischen Lage Irlands ergeben, einschließlich des Warentransits (von und nach Irland über das Vereinigte Königreich). Diese Fragen werden entsprechend dem durch die Leitlinien des Europäischen Rates vorgegebenen Ansatz behandelt.
- 15. Im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates sollte die Union mit dem Vereinigten Königreich Vereinbarungen in Bezug auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern treffen und in diesem Zusammenhang bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen der Republik Zypern und dem Vereinigten Königreich, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, anerkennen, insbesondere hinsichtlich der Situation der EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in den Hoheitszonen wohnen oder arbeiten.
- 16. Das Abkommen sollte die Interessen der Union im Vereinigten Königreich in der erforderlichen Weise schützen.
- 17. Das Abkommen sollte Bestimmungen über seine Handhabung enthalten. Diese Bestimmungen sollten wirksame Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen vorsehen, die die Autonomie der Union und ihrer Rechtsordnung vollumfänglich wahren, damit die wirksame Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen gewährleistet ist.
- 18. Ferner sollte im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates frühestmöglich ein konstruktiver Dialog mit dem Vereinigten Königreich über einen etwaigen gemeinsamen Ansatz gegenüber Partnerdrittländern und internationalen Organisationen sowie im Hinblick auf internationale Verpflichtungen aus Übereinkommen geführt werden, die vor dem Austrittstermin geschlossen wurden und an die das Vereinigte Königreich gebunden bleibt.
- 19. Sobald der Europäische Rat in einem Beschluss feststellt, dass die Verhandlungen so weit gediehen sind, dass zur nächsten Phase übergegangen werden kann, werden neue Verhandlungsrichtlinien folgen. Angelegenheiten, die Gegenstand von Übergangsregelungen sein könnten (wie Brücken zu einem absehbaren Rahmen für die künftigen Beziehungen) werden unter Berücksichtigung der erzielten Fortschritte in den künftigen Verhandlungsrichtlinien behandelt. Auf diese Weise wird vermieden, dass der gleiche Sachverhalt in unterschiedlichen Verhandlungsphasen mehrfach behandelt werden muss, und die begrenzte Zeit, die Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union für den Abschluss des Austrittsabkommens vorsieht, bestmöglich genutzt.
III.1 Bürgerrechte
- 20. Das Abkommen sollte den Status und die Rechte von Bürgern der EU-27, die sich im Vereinigten Königreich aufhalten (oder aufgehalten haben) und/oder arbeiten (oder gearbeitet haben) sowie von Bürgern des Vereinigten Königreichs, die sich in der EU-27 aufhalten (oder aufgehalten haben) und/oder arbeiten (oder gearbeitet haben) nach dem Stand des Unionsrechts zum Austrittstermin wahren, einschließlich jener Rechte, die zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden (z.B. Ruhegehaltsansprüche). Die in dem Abkommen zu diesem Zweck enthaltenen Garantien sollten auf Gegenseitigkeit beruhen und auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bürger der EU-27 untereinander und mit Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs entsprechend dem einschlägigen unionsrechtlichen Besitzstand fußen. Diese Rechte sollten als unmittelbar durchsetzbare, unverfallbare Rechte der Betroffenen auf Lebenszeit geschützt werden.
- 21. Das Abkommen sollte mindestens die folgenden Aspekte umfassen:
- 22. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte das Abkommen den Schutz von in einem Mitgliedstaat der Union vor dem Austrittstermin erworbenen anerkannten Abschlüssen, Bescheinigungen oder anderen Ausbildungsnachweisen im Vereinigten Königreich und in der EU-27 gemäß dem vor diesem Termin anwendbaren Unionsrecht gewährleisten. Das Abkommen sollte auch gewährleisten, dass vor dem Austrittstermin im Einklang mit dem zu jenem Zeitpunkt geltenden Unionsrecht in Drittländern erworbene und in einem Mitgliedstaat der Union anerkannte Abschlüsse, Bescheinigungen oder andere Ausbildungsnachweise auch nach diesem Termin weiter anerkannt werden. Ferner sollte es Vorkehrungen für Anerkennungsverfahren beinhalten, die zum Austrittstermin noch nicht abgeschlossen sind.
III.2 Finanzielle Abrechnung
III.3 Regelungen für in Verkehr gebrachte Waren und laufende Verfahren nach Unionsrecht
A. Waren, die vor dem Austrittstermin nach Unionsrecht in Verkehr gebracht werden
- 31. Das Abkommen sollte gewährleisten, dass sämtliche vor dem Austrittstermin nach Unionsrecht rechtmäßig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Waren auch nach diesem Termin sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der EU-27 weiter unter den im einschlägigen, vor dem Austrittstermin anwendbaren Unionsrecht festgelegten Voraussetzungen weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können.
B. Laufende justizielle Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten nach Unionsrecht
- 32. Das Abkommen sollte Regelungen für Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit nach Unionsrecht vorsehen, die zum Austrittstermin noch nicht abgeschlossen sind. Insbesondere sollte bestimmt werden, dass diese Verfahren bis zu ihrem Abschluss unter den einschlägigen, vor dem Austrittstermin anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts durchgeführt werden.
- 33. In Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU-27 sollte das Abkommen gewährleisten, dass vor dem Austrittstermin ergangene einzelstaatliche Gerichtsurteile weiterhin nach den einschlägigen Vorschriften des vor dem Austrittstermin anwendbaren Unionsrechts anerkannt und vollstreckt werden. Ferner sollte das Abkommen die fortgesetzte Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Wahl des Gerichtsstands und des anerkannten Rechts gewährleisten, sofern die betreffende Wahl vor dem Austrittstermin getroffen wurde.
C. Laufende Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden nach Unionsrecht
- 34. Das Abkommen sollte Regelungen für die Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden nach Unionsrecht (einschließlich Überprüfungen) vorsehen, die zum Austrittstermin noch nicht abgeschlossen sind. Diese Regelungen sollten insbesondere gewährleisten, dass diese Verfahren bis zu ihrem Abschluss unter den einschlägigen, vor dem Austrittstermin anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts durchgeführt werden. Außerdem sollten sie Regeln für die etwaige Verwendung von Informationen und Daten in strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren vorsehen, die zum Austrittstermin noch nicht abgeschlossen sind. Diese sollten sich sowohl auf Informationen und Daten im Besitz des Vereinigten Königreichs, die ihren Ursprung in der EU-27 oder Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union haben, als auch auf Informationen und Daten im Besitz der EU-27 oder der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union, die ihren Ursprung im Vereinigten Königreich haben, erstrecken. Schließlich sollten sie Regeln zum Schutz personenbezogener Daten enthalten.
D. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren der Union
- 35. Das Abkommen sollte Regelungen enthalten in Bezug auf:
- a) vor dem Austrittstermin vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Gerichtsverfahren, an denen das Vereinigte Königreich oder dort ansässige natürliche und/oder juristische Personen beteiligt sind (einschließlich Vorabentscheidungsersuchen); der Gerichtshof sollte seine Zuständigkeit für diese Verfahren behalten, und seine Rechtsprechung sollte für das Vereinigte Königreich bindend sein;
- b) laufende, das Vereinigte Königreich oder gegebenenfalls dort ansässige natürliche oder juristische Personen betreffende Verwaltungsverfahren in den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union (z.B. Vertragsverletzungsverfahren oder Beihilfeverfahren);
- c) die Möglichkeit, auch nach dem Austrittstermin das Vereinigte Königreich betreffende Verwaltungsverfahren bei Organen der Union und Gerichtsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (z.B. Vertragsverletzungsverfahren oder Beihilfeverfahren) wegen Sachverhalten einzuleiten, die vor dem Austrittstermin eingetreten sind;
- d) die fortgesetzte Vollstreckbarkeit von Unionsmaßnahmen, mit denen Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden, und von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die vor dem Austrittstermin oder in zum Austrittstermin noch nicht abgeschlossenen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verhängt wurden.
III.4 Andere administrative Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Union
- 36. Das Abkommen sollte die erforderlichen Bestimmungen zum Schutz des Eigentums, der Finanzmittel, der Vermögenswerte und der Tätigkeiten der Union und ihrer Organe und Einrichtungen sowie ihrer Bediensteten (einschließlich Bediensteter im Ruhestand) und Familienmitglieder entsprechend den Bestimmungen in den Verträgen und zugehörigen Protokollen (insbesondere Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union) enthalten.
- 37. Das Abkommen sollte gegebenenfalls die Übertragung des Eigentums an folgenden Sachen auf das Vereinigte Königreich vorsehen:
- a) besondere spaltbare Stoffe, die sich auf dem Gebiet der Europäischen Atomgemeinschaft und derzeit gemäß Artikel 86 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Besitz dieser Gemeinschaft befinden und an denen eine öffentliche oder private natürliche oder juristische Person im Vereinigten Königreich das Nutzungsrecht innehat;
- b) im Vereinigten Königreich gelegenes Eigentum der Europäischen Atomgemeinschaft, das für Überwachungszwecke gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft verwendet wird.
Im Abkommen sollten ferner vorgesehen werden, dass das Vereinigte Königreich sämtliche mit dem Eigentum an übertragenen Stoffen oder übertragenem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten übernimmt, und sonstige Fragen im Zusammenhang mit Stoffen und Eigentum geregelt werden, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, insbesondere die Überwachungspflichten in Bezug auf diese Stoffe.
- 38. Im Abkommen sollte auch bestimmt werden, dass das Vereinigte Königreich in seinem Hoheitsgebiet die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtung der Mitglieder der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, der Mitglieder der Ausschüsse sowie der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor dem Austrittstermin gewährleistet.
III.5 Handhabung des Abkommens
- 39. Im Abkommen sollte eine institutionelle Struktur vorgesehen werden, die die wirksame Durchsetzung der dort eingegangenen Verpflichtungen gewährleistet; dabei sollte dem Interesse der Union Rechnung getragen werden, ihre Autonomie und ihre Rechtsordnung, einschließlich der Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union, wirksam zu schützen.
- 40. Es sollte geeignete institutionelle Regelungen für die Annahme von Maßnahmen für den Umgang mit nicht im Austrittsabkommen vorgesehenen Situationen und für die Einbeziehung künftiger Änderungen des Unionsrechts in das Abkommen enthalten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens erforderlich ist.
- 41. Das Abkommen sollte Bestimmungen zur Beilegung von Streitigkeiten und zu seiner Durchsetzung enthalten. Diese Bestimmungen sollten sich insbesondere auf Streitigkeiten auf folgenden Gebieten erstrecken:
- - fortgesetzte Anwendbarkeit von Unionsrecht, - Bürgerrechte,
- - Anwendung und Auslegung anderer Bestimmungen des Abkommens wie der finanziellen Abrechnung oder Maßnahmen der institutionellen Struktur zum Umgang mit unvorhergesehenen Situationen.
- 42. In diesen Sachen sollte die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union (und die Aufsichtsrolle der Kommission) aufrechterhalten werden. Für die Anwendung und Auslegung von Bestimmungen des Abkommens, die keinen Bezug zum Unionsrecht aufweisen, sollte ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus nur dann in Betracht gezogen werden, wenn gewährleistet ist, dass dieser Mechanismus ebenso unabhängig und unparteilich ist wie der Gerichtshof der Europäischen Union.
- 43. Im Abkommen sollte vorgesehen werden, dass jeder dort enthaltene Verweis auf Begriffe oder Bestimmungen des Unionsrechts vor dem Austrittstermin auch als Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur deren Auslegung gilt. Zudem sollte, soweit für bestimmte Bestimmungen des Abkommens ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus festgelegt wird, eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen werden, nach der bei der Auslegung solcher Begriffe und Bestimmungen die künftige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach dem Austrittstermin zu berücksichtigen ist.
IV. VERFAHRENSTECHNISCHE REGELUNGEN für die VERHANDLUNGSFÜHRUNG
- 1. Diese Länder sind in den letzten zwölf Gedankenstrichen von Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt.
- 1. Diese Länder sind in den letzten zwölf Gedankenstrichen von Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt.
- 2. Unbeschadet der spezifischen für diese Organe oder Einrichtungen geltenden, sich insbesondere aus den einschlägigen Protokollen zu den Verträgen ergebenden rechtlichen Anforderungen.
- 3. Im Einklang mit Artikel 47 des Protokolls (Nr. 4) zu den Verträgen wird in Beschluss EZB/2010/28 vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (2011/22/EU) Ausmaß und Form des gezeichneten und einbezahlten EZB-Kapitals im Verhältnis zum Anteil der Bank von England festgelegt. Das einbezahlte Kapital stellt einen Beitrag zu den Betriebskosten der Europäischen Zentralbank dar.
- 4. Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1-96.
- 5. Beschluss (2014/335/EU, Euratom) des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105-111.