Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 849/93 = AE-Nr. 933284,
Drucksache 652/00 = AE-Nr. 002793,
Drucksache 535/08 (PDF) = AE-Nr. 080572 und
Drucksache 811/10 (PDF) = AE-Nr. 101051
Europäische Kommission
Straßburg, den 3.7.2012
COM (2012) 350 final
2012/0168 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2012) 185 final}
{SWD(2012) 186 final}
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Allgemeines
Seit Verabschiedung der OGAW-Richtlinie im Jahr 1985 wurden die darin enthaltenen Bestimmungen für Verwahrstellen, deren Pflichten in mehreren allgemeinen Grundsätzen formuliert sind, nie geändert. Die zentrale OGAW-Bestimmung besagt, dass alle Vermögenswerte eines OGAW-Fonds einer Verwahrstelle anvertraut werden müssen. Diese haftet nach dem nationalen Recht für Verluste, die infolge einer Vernachlässigung ihrer Pflichten eintreten. In der OGAW-Richtlinie wird lediglich ein Fahrlässigkeitsstandard angewandt, davon abgesehen wird zur Spezifizierung dieser Pflichten auf nationale Rechtsvorschriften verwiesen. Dies lässt erheblichen Spielraum für abweichende Interpretationen des Umfangs der Pflichten der Verwahrstelle und der Haftung im Falle der fahrlässigen Ausübung dieser Pflichten. Dadurch haben sich in der Europäischen Union unterschiedliche Konzepte entwickelt und genießen OGAW-Anleger in verschiedenen Rechtsordnungen nicht den gleichen Schutz.
Welche Auswirkungen diese unterschiedlichen nationalen Konzepte auf den Haftungsstandard haben können, zeigte sich deutlich im Anschluss an die Lehman-Pleite1 und den Madoff-Betrug. Vor allem der Fall Madoff hatte in einigen EU-Mitgliedstaaten besonders akute Auswirkungen. In einem Fall verlor ein Fonds, der als Feeder-Fonds für Madoff fungierte, rund 1,4 Mrd. EUR. Der enorme Umfang des Madoff-Betrugs blieb lange Zeit unentdeckt, weil die Verwahrstelle die Verwahrung der Vermögenswerte an den von Bernard Madoff verwalteten US-Broker "Bernard Madoff Investment Securities" übertragen hatte. Gleichzeitig war Bernard Madoff der Verwalter und als Broker für den Erwerb von Finanzinstrumenten für den Fonds zuständig. Der Fall Madoff hat einige wichtige Fragen im Zusammenhang mit OGAW-Fonds aufgeworfen. Unter welchen Bedingungen darf beispielsweise eine Verwahrstelle, die für einen OGAW-Fonds handelt, die Verwahrung von Vermögenswerten an einen Unterverwahrer delegieren? In der aktuellen Fassung der OGAW-Richtlinie sind die Bedingungen für die Übertragung der Verwahrung nicht geregelt.
Die Madoff-Affäre verdeutlicht auch das Problem von Interessenkonflikten. Inwieweit darf der Verwalter eines Investmentfonds zur gleichen Unternehmensgruppe gehören wie der Unterverwahrer, dem die Verwahrung übertragen wird? Kann wirklich davon ausgegangen werden, dass ein Fondsmanager immer im Interesse der Anleger handelt, wenn der Verwalter gleichzeitig Unterverwahrer der erworbenen Vermögenswerte ist? Im Hinblick auf Interessenkonflikte, die im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Verwahrstelle entstehen können, wird in der OGAW-Richtlinie lediglich das allgemeine Prinzip formuliert, dass Unternehmen nicht einen OGAW-Fonds verwalten und gleichzeitig als dessen Verwahrstelle agieren können. Die Richtlinie enthält jedoch keine Bestimmungen für Interessenkonflikte, die sich ergeben können, wenn Verwaltung und Verwahrung an ein und denselben Dritten übertragen werden.
Schließlich ließ der Fall Madoff auch einige generelle, offene Fragen des OGAW-Rahmens zutage treten, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Hauptverwahrers bei Übertragung der Verwahrung an einen Unterverwahrer. Da die OGAW-Richtlinie hierzu keine strikten und schnell anwendbaren Regeln enthält, wird die Frage der Haftung im Falle der Übertragung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt.
Die Madoff-Affäre rückte einen wichtigen Aspekt stärker in den Vordergrund: die OGAW-Bestimmungen für Verwahrstellen sind nämlich trotz des sich wandelnden Investitionsumfelds gleich geblieben. OGAW können heute in ein breites Spektrum von Finanzanlagen investieren, die eine höhere Komplexität aufweisen und auch außerhalb der EU (z.B. in Schwellenländern) aufgelegt und verwahrt werden können. Die Portfolios werden dadurch zunehmend heterogen und international.
Folglich werden Vermögenswerte immer häufiger in Unterverwahrung gegeben, um den Anlagestrategien der Fonds gerecht zu werden. Der Madoff-Betrug zeigte, dass die Nutzung von Netzen im Falle der Unterverwahrung erhebliche Risiken birgt. Verluste auf Ebene der Unterverwahrung können z.B. durch Betrug, Fahrlässigkeit oder Konkurs des Unterverwahrers entstehen. Im jetzigen OGAW-Rahmen ist nicht eindeutig geklärt, welchen Pflichten die Verwahrstelle bei der Auswahl und Überwachung des Unterverwahrers unterliegt. Somit entsteht Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage, inwieweit die Verwahrstelle für Verluste auf Ebene der Unterverwahrung haftet.
Am 12. Juli 2010 schlug die Kommission vor, Anlegerentschädigungssysteme auf OGAW-Anleger zu erweitern. Durch die Änderungen der Richtlinie 97/9/EG sollten Situationen erfasst werden, in denen eine Verwahrstelle für Verluste von OGAW haftet, aber nicht zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten in der Lage ist. Hierdurch soll der Schutz von OGAW-Anlegern weiter verbessert werden. Bisher wurde der Vorschlag allerdings noch nicht vom Rat übernommen und wird weiter verhandelt.
Die Finanzkrise hat auch gezeigt, dass die in Finanzinstituten gemeinhin angewandten Vergütungs- und Anreizsysteme Wirkung und Umfang der Krise noch verstärkten. Die Vergütungspolitik leistete kurzfristig orientierten Entscheidungen Vorschub und schuf Anreize für das Eingehen übermäßiger Risiken.
Schließlich analysierte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen der Aufsichtsbehörden (mittlerweile Europäische Aufsichtsbehörden) nationale Sanktionsregelungen und stellte dabei Abweichungen und Schwachpunkte fest, die negative Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts, die Wirksamkeit der Finanzaufsicht und letztlich auf Wettbewerb, Stabilität und Integrität der Finanzmärkte und des Verbraucherschutzes haben könnten. Deshalb schlug die Kommission in ihrer Mitteilung "Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor"2 vom 9. Dezember 2010 die Festlegung gemeinsamer EU-Mindeststandards für bestimmte Schlüsselthemen vor, um die nationalen Sanktionsregelungen besser aufeinander abzustimmen und zu stärken. Die Kommission hat solche gemeinsamen, an die Eigenheiten der einzelnen Branchen angepassten Vorschriften in all ihre aktuellen Vorschläge für sektorale EU-Vorschriften aufgenommen (Eigenkapitalrichtlinie IV, MiFID, Marktmissbrauch-Richtlinie, Transparenz-Richtlinie). Die Ausweitung dieser Arbeiten auf den OGAW-Rahmen ist in diesem Prozess ein natürlicher ergänzender Schritt.
Dieser Vorschlag ist Teil eines umfassenderen legislativen Pakets, das darauf abzielt, das Vertrauen der Verbraucher in das Finanzsystem wiederherzustellen. Das Paket besteht aus zwei weiteren Teilen. So wird erstens die Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung gründlich überarbeitet, um sicherzustellen, dass Kunden beim Kauf von Versicherungsprodukten ein hohes Maß an Schutz genießen. Zweitens soll die Transparenz auf dem Markt für Kleinanleger verbessert werden (Vorschlag für eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte).
1.2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzung
1.2.1. Konsultation interessierter Kreise
Am 3. Juli 2009 leitete die Kommission eine Konsultation über OGAW-Verwahrstellen ein. Dieser folgte ein "Feed-Back Statement" im November des gleichen Jahres 3. Die Ergebnisse der Konsultation wurden durch technische Beiträge der ESMA ergänzt und in der Folgenabschätzung gebührend berücksichtigt.
Am 9. Dezember 2010 leiteten die Kommissionsdienststellen eine zweite öffentliche Konsultation über die OGAW-Verwahrfunktion und die Vergütung von Managern ein, auf die bis zum 31. Januar 2011 reagiert werden konnte. Insgesamt gingen 58 Beiträge ein, in denen die Revisionsinitiative mehrheitlich breite Unterstützung fand; dies gilt insbesondere für die Klärung der Verwahrfunktionen und die regulatorische Vereinfachung im Zuge der vorgeschlagenen Abstimmung auf die AIFM-Richtlinie4. Zur Frage der Haftung der Verwahrstellen nahmen die Beteiligten dagegen eine kritischere Haltung ein5. Die Zusammenfassungen der Rückmeldungen auf beide Konsultationen wurden in Anhang 2 der Folgenabschätzung aufgenommen.
Zur Frage von Verwaltungssanktionen wird in dem Bericht den Antworten auf einen von den Kommissionsdienststellen erstellten und an den Europäischen Wertpapierausschuss sowie die ESMA übermittelten Adhoc-Fragebogen Rechnung getragen. Eine Zusammenfassung der Antworten der Mitgliedstaaten auf den Fragebogen findet sich in Anhang 7 der Folgenabschätzung.
1.2.2. Folgenabschätzung
Der Schwerpunkt der Folgenabschätzung liegt auf fünf Themen: Eignung zur Verwahrstelle, Kriterien für die Übertragung der Verwahrung, Haftung für Verluste verwahrter Finanzinstrumente, Vergütung von OGAW-Verwaltern und Sanktionen bei Verstößen gegen OGAW-Bestimmungen.
Eignung zur Verwahrstelle
Der aktuelle OGAW-Rahmen bietet keine ausreichende Deutlichkeit hinsichtlich der Einrichtungen, die als Verwahrstelle für OGAW-Fonds fungieren können. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 verfügen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, welche Einrichtungen als OGAW-Verwahrstellen geeignet sind, über einen erheblichen Ermessensspielraum; die Einrichtungen müssen jedoch die Anforderungen von Artikel 23 Absatz 2 erfüllen (d.h. einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegen).
Dies hat in den Mitgliedstaaten zu uneinheitlichen Konzepten geführt: Von den 17 Mitgliedstaaten, die nur Kreditinstitute als Verwahrstellen zulassen, haben 12 spezifische Kapitalanforderungen als Voraussetzung für die Wahrnehmung von Verwahrtätigkeiten oder anderen OGAW-Verwahrfunktionen formuliert. In Mitgliedstaaten, in denen auch andere juristische Personen als Kreditinstitute OGAW-Verwahrstelle sein dürfen, verlangen nur drei von den Verwahrstellen die Erfüllung ergänzender Kapitalanforderungen.
Nationale Abweichungen hinsichtlich der juristischen Personen, die als Verwahrstelle für einen OGAW-Fonds tätig sein dürfen, könnten zu erheblicher Rechtsunsicherheit und einem uneinheitlichem Anlegerschutz führen. Werden zudem andere juristische Personen als Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen ohne Auflagen in Form bestimmter Mindestkapitalanforderungen als Verwahrstellen zugelassen, so erwachsen daraus erhebliche Risiken im Hinblick auf die Ressourcen, über die diese juristischen Personen verfügen.
Bezüglich der Einrichtungen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie hinsichtlich Beaufsichtigung und Kapitalanforderungen ausreichende Garantien liefern, um die Aufgaben einer Verwahrstelle wahrnehmen zu können, wurden drei Harmonisierungsoptionen geprüft. In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass sowohl Kreditinstitute als auch regulierte Wertpapierfirmen im Hinblick auf Beaufsichtigung, Eigenkapitalanforderungen und wirksame Überwachung ausreichende Garantien bieten, um als OGAW-Verwahrstellen zu fungieren. Bei anderen Einrichtungen (z.B. Anwaltskanzleien, Notare) wird nicht angenommen, dass sie diese Garantien bieten, so dass diese, wenn sie als OGAW-Verwahrstelle tätig werden wollen, erst zur regulierten Wertpapierfirma werden müssen. Da es sich bei den meisten OGAW-Verwahrstellen ohnehin bereits um Kreditinstitute oder regulierte Wertpapierfirmen handelt, beträfe die gewählte Option somit nur eine kleine Minderheit von Dienstleistungserbringern, die über keine Zulassung verfügen. Notare und Anwaltskanzleien könnten auf ihren angestammten Geschäftsbereichen selbstverständlich weiterhin als Verwahrstellen für andere als OGAW-Fonds fungieren (z.B. für kleine Wagniskapital- und private Kapitalanlagefonds, die selten in notierte Wertpapiere investieren).
Übertragung der Verwahrung
Mit den 2001 vorgenommenen Änderungen der OGAW-Richtlinie wurde das Spektrum der für OGAW in Frage kommenden Vermögenswerte auf neue Klassen von Vermögenswerten erweitert 6. Deshalb investieren OGAW-Verwalter im Vergleich zum Jahr 1985 heute in einer viel größeren Anzahl von Ländern und in komplexere Instrumente. Mit den zunehmenden Anlagemöglichkeiten in Rechtsordnungen von Drittländern wächst auch die Notwendigkeit zur Beauftragung von Unterverwahrern in diesen Rechtsordnungen.
Dachfonds, Derivative (Optionen, Swap-Geschäfte, Futures/Termingeschäfte) oder sonstige abgeleitete Finanzinstrumente (OTC). Siehe Richtlinie 2007/16/EG unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:079:0011:0019:DE:PDF
Während sich das Spektrum der in Frage kommenden Investitionsinstrumente somit deutlich erweitert hat, ist in der OGAW-Richtlinie nicht festgelegt, welche Voraussetzungen für die Übertragung der Verwahrung durch die Verwahrstelle an einen Unterverwahrer gelten. Dieser Mangel an Klarheit betrifft sowohl die Voraussetzungen für die Übertragung (z.B. objektiver Grund für die Übertragung, Grad der Sachkenntnis bei der Auswahl des Unterverwahrers, Intensität der ständigen Überwachung des Unterverwahrers) als auch die Bedingungen, unter denen die Verwahrung im Ausnahmefall an Verwahrer eines Drittlands übertragen werden darf, die die Beaufsichtigungs- und Überwachungsstandards nicht erfüllen.
In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass bei der Übertragung der Verwahrung bestimmte Sorgfaltsvorschriften hinsichtlich der Auswahl und Beauftragung von Unterverwahrern sowie der Überwachung von deren Tätigkeiten gelten sollten. Im seltenen Fall, dass im Rahmen einer OGAW-Anlagestrategie Investitionen in Finanzinstrumente vorgesehen sind, die in Ländern begeben werden, die eine Verwahrung vor Ort vorschreiben und in denen kein Verwahrer tätig ist, der die oben genannten Übertragungsanforderungen und Aufsichtsstandards erfüllt, sollte die Übertragung vorbehaltlich der Erfüllung strenger Auflagen dennoch erlaubt sein.
Haftung
Laut Artikel 24 der OGAW-Richtlinie haftet die Verwahrstelle für Verluste von verwahrten Finanzinstrumenten nur, wenn diese durch eine "schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle" verursacht worden sind. Diese juristischen Begriffe wurden in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt, was zu einem uneinheitlichen Anlegerschutz führte. Einige Mitgliedstaaten wenden eine so genannte "strenge" Haftungsregelung an, der zufolge die Verwahrstelle unmittelbar zur Erstattung der verlorenen Vermögenswerte an den OGAW verpflichtet ist, während andere Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass ein Verlust nicht zwangsläufig eine schuldhafte Nichterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle und damit deren Haftung impliziert. Der Haftungsstandard ist somit nicht in allen Mitgliedstaaten gleich.
Besonders relevant ist die Haftungsfrage bei einer Übertragung der Verwahrung. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 wird die "Haftung der Verwahrstelle [ ... ] nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt." Darüber hinaus enthält die OGAW-Richtlinie jedoch keine weiteren Bestimmungen über die Haftung für Verluste von Finanzinstrumenten, deren Verwahrung Dritten übertragen wurde.
Zu dieser Frage wurde lediglich der allgemeine Grundsatz in Artikel 22 Absatz 2 formuliert, der den Mitgliedstaaten großen Ermessensspielraum lässt. So verlangen einige Mitgliedstaaten nur die Überwachung des Unterverwahrers; die Verwahrstelle haftet nicht für Verluste, wenn sie nachweisen kann, dass sie ihre Überwachungspflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hat (Fahrlässigkeitsstandard). Andere Mitgliedstaaten verlangen dagegen unabhängig von einem eventuellen Verstoß gegen Überwachungspflichten eine Erstattung der Vermögenswerte. Der Fall Madoff verdeutlichte den grundlegenden Unterschied zwischen einer strengen Haftung und Fahrlässigkeitsstandards.
In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass ein "strenger Haftungsstandard", dem zufolge Verwahrstellen unabhängig von Fehlverhalten oder Nachlässigkeit zur Erstattung von Verlusten verwahrter Instrumente verpflichtet sind, zu einem hohen Maß an Anlegerschutz und zu einem in der gesamten EU einheitlichen Standard beitragen könnte. Im Interesse der Kleinanleger sollte die Haftung für Verluste verwahrter Instrumente auf einem einheitlichen EU-Standard basieren, der eine "strenge Haftung" für die Erstattung verlorener Instrumente auf Kosten des Hauptverwahrers vorschreibt, und zwar ohne Möglichkeit des Haftungsausschlusses im Falle der Übertragung der Verwahrung.
Vergütung
Da die Vergütung von OGAW-Verwaltern zumindest teilweise von der Ertragsstärke des Fonds abhängt, besteht für diese ein Anreiz zur Erhöhung des Portfoliorisikos, um den potenziellen Ertrag zu steigern. Allerdings zieht der höhere Risikograd für die Fondsanleger auch ein höheres Verlustrisiko nach sich, als aufgrund des mitgeteilten Risikoprofils des Fonds zu erwarten wäre. Die Vergütungsstrukturen können zudem so ausgelegt sein, dass die Manager zwar an den erzielten Erträgen, nicht aber den erlittenen Verlusten teilhaben, was weitere Anreize für riskantere Strategien bietet. Ferner werden die Vergütungsstrukturen in den Emissionsunterlagen des Fonds nur selten offengelegt, so dass die Verwalter den Anlegern kaum Rechenschaft über die Verknüpfung der Bezüge der Geschäftsleitung mit dem Fondsertrag ablegen müssen.
Es ist geplant, für die OGAW-Verwaltungsgesellschaften eine Anforderung einzuführen, der zufolge die Vergütungspolitik mit einem soliden Risikomanagement des OGAW-Fonds und mit bestimmten Mindestgrundsätzen für die Vergütung vereinbar sein soll. Zudem würde von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft eine angemessen detaillierte Offenlegung der Höhe der im Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen im Jahresbericht des OGAW-Fonds verlangt.
Sanktionen
Eine von der Kommission durchgeführte Analyse der nationalen Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen die Verpflichtungen der OGAW-Richtlinie ergab drei besonders auffällige Feststellungen:
- i) unterschiedliche Höhe der Geldstrafen (d.h. Bußgelder) für die gleichen Kategorien von Verstößen,
- ii) unterschiedliche Kriterien für die Festlegung der Höhe von Verwaltungsstrafen und
- iii) Abweichungen beim Grad des Rückgriffs auf Sanktionen.
Als Strategie wurde eine Mindestharmonisierung der Sanktionsregelungen vorgegeben. Diese soll erreicht werden durch
- i) einen Mindestkatalog von Verwaltungssanktionen und - maßnahmen (einschließlich Harmonisierung der Mindesthöchststrafe bei Geldbußen),
- ii) eine Mindestliste von Sanktionskriterien und
- iii) die Schaffung von Mechanismen zur Meldung von Missständen durch zuständige Behörden und Verwaltungsgesellschaften.
Diese Sanktionsregelung würde für einen Katalog von Verstößen gegen die wichtigsten Anlegerschutzklauseln der OGAW-Richtlinie gelten.
2. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
2.1. Bestimmungen über die Pflichten der Verwahrstelle
In Bezug auf die zentralen Verwahrungs- und Überwachungspflichten der Verwahrstelle wird im Entwurf folgende Änderung von Artikel 22 der OGAW-Richtlinie vorgeschlagen:
Laut Artikel 22 Absatz 1 wird für jeden OGAW-Fonds eine einzige Verwahrstelle beauftragt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Fonds nicht mehrere Verwahrstellen haben kann.
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 wird die Beauftragung einer Verwahrstelle in einem schriftlichen Vertrag bestätigt.
In Artikel 22 Absatz 3 wird eine Liste der Überwachungspflichten der Verwahrstellen von OGAW in Vertragsform und von OGAW in Unternehmensform vorgeschrieben. Diese Pflichten umfassen die Prüfung, ob bei Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Aufhebung von OGAW-Anteilen die anwendbaren Bestimmungen angewandt werden, ob jeder Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird, ob die Erträge des Investmentfonds gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den Vertragsbedingungen des Investmentfonds verwendet werden und eine Berechnung des Werts der OGAW-Anteile nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und der Satzung der Investmentgesellschaft gewährleistet ist, und ob den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft Folge geleistet wird.
Artikel 22 Absatz 4 enthält detaillierte Bestimmungen über die Überwachung der Cashflows. Durch diesen Absatz soll sichergestellt werden, dass die Verwahrstelle einen Überblick über alle Vermögenswerte des OGAW, einschließlich seiner Barmittel, hat. Ferner soll verhindert werden, dass im Zusammenhang mit den Geschäften des Fonds ohne Wissen der Verwahrstelle ein Geldkonto eröffnet wird. Dadurch soll die Gefahr der betrügerischen Übertragung von Geldmitteln vermieden werden. In diesem Absatz wird ferner eine Trennungspflicht eingeführt, der zufolge für einen OGAW gehaltene Finanzinstrumente in den Büchern der Verwahrstelle getrennt vom Eigenvermögen der Verwahrstelle geführt und jederzeit als Eigentum des OGAW erkannt werden müssen; dies soll bei Nichterfüllung der Verwahrstelle ein zusätzliches Sicherheitsnetz für die Anleger schaffen.
Artikel 22 Absatz 5 führt eine Unterscheidung zwischen 1) Verwahrpflichten für Finanzinstrumente, die die Verwahrstelle verwahren darf, und 2) Pflichten der Eigentumsprüfung für die anderen Arten von Vermögenswerten ein. Ein Verweis auf die Verwahrung materiellen Vermögens wie Immobilien oder Waren ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, da solche Vermögenswerte derzeit nicht für OGAW-Portfolios in Frage kommen.
Der neue Artikel 25 Absatz 2 enthält eine Reihe üblicher Verhaltensregeln sowie Bestimmungen über die Vermeidung und Handhabung von Interessenkonflikten.
Artikel 26b führt vor diesem Hintergrund neue Durchführungsmaßnahmen ein, durch die detaillierte Bedingungen für die Wahrnehmung von Überwachungs- und Verwahrfunktionen der Verwahrstelle beschreiben werden, einschließlich
- i) der Art von Finanzinstrumenten, die unter die Verwahrpflichten der Verwahrstelle fallen,
- ii) der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einer zentralen Verwahrstelle registrierte Finanzinstrumente ausüben darf, und
- iii) der Bedingungen für die Überwachung in nominativer Form emittierter und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierter Finanzinstrumente durch die Verwahrstelle.
2.2. Bestimmungen für die Übertragung
In Artikel 22 Absatz 7 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Unterverwahrer übertragen darf. Die Bedingungen und Anforderungen für die Delegierung der Verwahrpflichten einer OGAW-Verwahrstelle an Dritte sind im Wesentlichen an die der AIFM-Richtlinie angepasst.
Artikel 26b überträgt der Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zur Spezifizierung der anfänglichen und ständigen Sorgfaltspflichten, einschließlich der Pflichten bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwahrers, zu erlassen.
2.3. Bestimmungen über die Eignung als OGAW-Verwahrstelle
Angesichts der unterschiedlichen nationalen Eignungskriterien, die aktuell für die Tätigkeiten von Verwahrstellen gelten, wird im Entwurf eine Änderung von Artikel 23 Absatz 2 durch Aufnahme einer erschöpfenden Liste der als Verwahrstelle geeigneten juristischen Personen vorgeschlagen. Als OGAW-Verwahrstellen sollen ausschließlich Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zugelassen werden. Artikel 23 enthält Übergangsbestimmungen für OGAW, die juristische Personen beauftragt haben, die nicht mehr als Verwahrstelle tätig sein dürfen.
2.4. Haftungsbestimmungen
In Artikel 24 Absatz 1 wird die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle bei Verlust eines in Verwahrung gehaltenen Finanzinstrument geklärt. Diesem Absatz zufolge ist die OGAW-Verwahrstelle bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dazu verpflichtet, dem OGAW ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Ein Haftungsausschluss für verlorene Vermögenswerte ist ausschließlich dann vorgesehen, wenn die Verwahrstelle nachweisen kann, dass der Verlust "auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können," zurückzuführen ist. Zudem wird klargestellt, dass bei Verlust von Vermögenswerten die OGAW-Verwahrstelle generell dazu verpflichtet ist, dem OGAW "unverzüglich" Finanzinstrumente gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten.
Artikel 26b sieht die Durchführungsmaßnahmen zur Klärung bestimmter technischer Fragen wie der Bedingungen, unter denen ein verwahrtes Instrument als Verlust zu betrachten ist, vor.
Gemäß Artikel 24 Absatz 2 wird die Haftung der Verwahrstelle nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil ihrer Verwahrpflichten einem Dritten übertragen hat. Das heißt, die Verwahrstelle muss bei Verlust von verwahrten Instrumenten diese auch dann zurückgeben, wenn der Verlust bei einem Unterverwahrer auftritt. Wie oben bereits ausgeführt, ist beim Verlust von Vermögenswerten, die bei einem Unterverwahrer eintreten, kein weiterer (regulatorischer oder vertraglicher) Haftungsausschluss vorgesehen.
Laut Artikel 24 Absatz 2 haftet die Verwahrstelle damit - im Gegensatz zu Artikel 21 Absatz 12 der AIFM-Richtlinie - auch im Falle der Übertragung und ohne die Möglichkeit eines vertraglichen Haftungsausschlusses für die Rückgabe des Instruments. Diese stärkere Haftung im Falle der Übertragung der Verwahrung erscheint angesichts der großen Vielzahl und des Kleinanlegercharakters von OGAW-Anteilinhabern gerechtfertigt. Die Einführung einer Regelung, der zufolge die Verwahrstelle wie in der AIFM-Richtlinie die Möglichkeit eines vertraglichen Haftungssausschlusses hat, wird nicht als optimal geeignet betrachtet. In ähnlicher Weise wäre es nicht angemessen, die Haftung der Verwahrstelle ausschließen zu können, wenn Vermögenswerte an einen Unterverwahrer übertragen werden, der die Übertragungskriterien nicht erfüllt.
2.5. Rechtsmittel
Artikel 24 Absatz 5 regelt die Rechtsmittel gegen die Verwahrstelle. Die Rechte der Anleger von OGAW in Unternehmensform und in Vertragsform werden angeglichen, so dass diese Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle je nach Art der Rechtsbeziehung zwischen Verwahrstelle, Verwaltungsgesellschaft und Anteilinhaber mittelbar oder unmittelbar (über die Verwaltungsgesellschaft) geltend machen können.
2.6. Vergütung
Die vorgeschlagenen Artikel 14a und 14b reflektieren die aktuelle Vergütungspolitik für Geschäftsleitung, Risikonehmer und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen. Die dort beschriebenen Grundsätze sollten auch für OGAW-Verwalter gelten, und zwar unabhängig davon, ob der OGAW in Form einer Investmentgesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird.
2.7. Sanktionen und Maßnahmen
Die Artikel 99a bis 99e reflektieren die aktuelle horizontal ausgerichtete Politik für Sanktionen und Maßnahmen im Finanzdienstleistungssektor und beschreiben ein gemeinsames Konzept für die wichtigsten Verstöße gegen die OGAW-Richtlinie. Artikel 99a enthält eine Liste dieser wichtigsten Verstöße und eine Beschreibung der Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, zu denen die zuständigen Behörden im Falle erheblicher Verstöße befugt sein sollten.
3. Auswirkungen auf den Haushalt
Da für die Wahrnehmung dieser Aufgaben keine zusätzlichen Mittel und Stellen erforderlich sind, hat der Vorschlag keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zugedachten Aufgaben fallen unter den bestehenden Aufgabenbereich dieser Behörde, so dass die im bereits genehmigten Finanzbogen für Rechtsakte für diese Behörde vorgesehenen Ressourcen und Stellen ausreichen, um die Wahrnehmung der Aufgaben zu ermöglichen.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission7, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank8, nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 sollte geändert werden, um den Entwicklungen auf dem Markt und den bisherigen Erfahrungen der Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen und insbesondere Diskrepanzen zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen über Aufgaben und Haftungspflicht der Verwahrstellen sowie Vergütungspolitik und Sanktionen anzugehen.
- (2) Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle der Risikobereitschaft von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und anzuwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Zu diesen Mitarbeiterkategorien sollten mindestens die Geschäftsleitung, Risikonehmer und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen sowie alle Mitarbeiter gehören, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikonehmer. Diese Bestimmungen sollten auch für OGAW-Investmentgesellschaften gelten, die keine Verwaltungsgesellschaft benennen.
- (3) In den Grundsätzen der Vergütungspolitik sollte anerkannt werden, dass OGAW-Verwaltungsgesellschaften diese Grundsätze je nach ihrer Größe und der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten in unterschiedlicher Weise anwenden können.
- (4) Die in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik sollten mit den in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor10 festgelegten Grundsätzen vereinbar sein und diese ergänzen.
- (5) Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates11 errichtet wurde, Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik in der Branche der Vermögensverwaltung ausarbeiten. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 errichtet wurde, sollte sie bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien unterstützen.
- (6) Die Bestimmungen über die Vergütung sollten die vollständige Wahrnehmung der durch die Verträge garantierten Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, geltende Rechtsnormen in Bezug auf die Rechte von Anteilseignern und die Beteiligung und die allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der betroffenen Institution sowie gegebenenfalls die Befugnis der Sozialpartner, Tarifverträge im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abzuschließen und durchzusetzen, nicht berühren.
- (7) Um das erforderliche Maß an Harmonisierung der einschlägigen regulatorischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten ergänzende Vorschriften verabschiedet werden, die dazu dienen, die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstellen festzulegen, die juristische Personen zu nennen, die als Verwahrstelle bestellt werden können, und die Frage der Haftung von Verwahrstellen bei Verlust verwahrter OGAW-Vermögenswerte oder bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflichten durch die Verwahrstelle zu klären. Eine solche nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflichten kann zum Verlust der Vermögenswerte, aber auch zu Wertverlusten führen, wenn beispielsweise eine Verwahrstelle Anlagen, die mit der Satzung des Fonds nicht vereinbar sind, toleriert und die Anleger dadurch unerwarteten oder erwarteten Risiken ausgesetzt werden. In ergänzenden Bestimmungen sollten ferner die Voraussetzungen für eine Übertragung von Verwahraufgaben geklärt werden.
- (8) Es muss klargestellt werden, dass ein OGAW eine einzige Verwahrstelle bestellen sollte, die die allgemeine Überwachung der Vermögenswerte des OGAW gewährleistet. Durch die Forderung einer einzigen Verwahrstelle sollte gewährleistet sein, dass die Verwahrstelle einen Überblick über sämtliche Vermögenswerte des OGAW hat und sowohl Verwalter als auch Anleger sich an eine einzige Anlaufstelle richten können, falls Probleme im Zusammenhang mit der Verwahrung der Vermögenswerte oder der Ausübung der Aufsichtsfunktionen auftreten. Die Verwahrung von Vermögenswerten kann im Falle, dass Vermögenswerte aufgrund ihrer Art nicht verwahrt werden können, auch die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte umfassen.
- (9) Eine Verwahrstelle sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der OGAW bzw. der OGAW-Anleger handeln.
- (10) Um unabhängig von der Rechtsform des OGAW in allen Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Konzept für die Wahrnehmung der Pflichten der Verwahrstellen sicherzustellen, sollte eine einheitliche Liste der Überwachungspflichten sowohl von OGAW in Unternehmensform (Investmentgesellschaft) als auch OGAW in Vertragsform erstellt werden.
- (11) Die Verwahrstelle sollte für die ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW zuständig sein und insbesondere sicherstellen, dass Gelder der Anleger und Barmittel des OGAW ordnungsgemäß auf Konten verbucht werden, die auf den Namen des OGAW oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet wurden. Deshalb sollten detaillierte Bestimmungen über die Überwachung der Cashflows verabschiedet werden, um einen wirksamen und kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten. Bei der Sicherstellung der Verbuchung der Gelder der Anleger auf Geldkonten sollte die Verwahrstelle die Grundsätze berücksichtigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie13 festgelegt sind.< /li>
- (12) Um die betrügerische Übertragung von Geldmitteln zu verhindern, sollte verlangt werden, dass im Zusammenhang mit den Geschäften des Fonds kein Geldkonto ohne Wissen der Verwahrstelle eröffnet wird.
- (13) Für einen OGAW verwahrte Finanzinstrumente sollten getrennt vom Eigenvermögen der Verwahrstelle geführt und jederzeit als Eigentum des betreffenden OGAW ausgewiesen werden; diese Anforderung sollte bei Nichterfüllung der Verwahrstelle ein zusätzliches Sicherheitsnetz für die Anleger schaffen.
- (14) Ergänzend zur bestehenden Pflicht zur Verwahrung von Vermögenswerten eines OGAW sollte bei Vermögenswerten zwischen verwahrbaren Vermögenswerten und nicht verwahrbaren Vermögenswerten, bei denen eine Aufzeichnungsanforderung und die Pflicht zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse ausreichen, unterschieden werden. Die Gruppe verwahrbarer Vermögenswerte sollte deutlich getrennt ausgewiesen werden, da die Pflicht zum Ersatz des Verlustes von Vermögenswerten nur für diese spezifische Kategorie von Finanzanlagen gelten sollte.
- (15) Es müssen Bedingungen für die Übertragung der Verwahrpflichten der Verwahrstelle an Dritte festgelegt werden. Sowohl die Übertragung als auch die Unterbeauftragung sollten objektiv gerechtfertigt sein und strengen Anforderungen in Bezug auf die Eignung des Dritten, dem die Funktion übertragen wird, und in Bezug auf die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, die die Verwahrstelle bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung dieses Dritten walten lassen sollte, unterliegen. Um einheitliche Marktbedingungen und ein gleich hohes Maß des Anlegerschutzes zu erreichen, sollten solche Bedingungen auf die Bestimmungen abgestimmt werden, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/1014 gelten. Es sollten Bestimmungen verabschiedet werden, durch die sichergestellt wird, dass Dritte über die erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen und sie die Vermögenswerte des OGAW trennen.
- (16) Die Beauftragung des Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, wie es in der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen 15 vorgesehen ist, mit der Verwahrung von Vermögenswerten oder die Beauftragung von Wertpapierliefer- und - abrechnungssystemen aus Drittländern mit der Bereitstellung ähnlicher Dienstleistungen sollten nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden.
- (17) Ein Dritter, dem die Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wird, sollte ein "Omnibus-Konto" als gesondertes Sammelkonto für mehrere OGAW unterhalten können.
- (18) Bei der Übertragung der Verwahrung an Dritte muss sichergestellt sein, dass diese besonderen Anforderungen an eine wirksame aufsichtliche Regulierung und Aufsicht unterliegen. Um ferner sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente sich im Besitz des Dritten befinden, dem die Verwahrung übertragen wurde, sollten regelmäßige externe Rechnungsprüfungen durchgeführt werden.
- (19) Um ein gleichbleibend hohes Niveau des Anlegerschutzes zu gewährleisten, sollten Verhaltensregeln und Bestimmungen über die Handhabung von Interessenkonflikten verabschiedet werden, die in allen Situationen, d.h. auch bei der Übertragung von Verwahrpflichten, gelten. Diese Bestimmungen sollten insbesondere eine eindeutige Trennung der Aufgaben und Funktionen von Verwahrstelle, OGAW und Verwaltungsgesellschaft sicherstellen.
- (20) Um ein hohes Maß an Anlegerschutz und einen angemessenen Grad der aufsichtlichen Regulierung und ständigen Überwachung zu gewährleisten, muss eine erschöpfende Liste der juristischen Personen aufgestellt werden, die als Verwahrstelle tätig werden dürfen; als OGAW-Verwahrstellen sollten ausschließlich Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zugelassen werden. Um anderen juristischen Personen, die bisher als OGAW-Verwahrstelle tätig werden durften, die Möglichkeit zu geben, sich in eine in Frage kommende juristische Person umzuwandeln, sollten für diese juristischen Personen entsprechende Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.
- (21) Die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dazu verpflichtet sein, dem OGAW ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Ein Haftungsausschluss für den Verlust von Vermögenswerten ist nur dann vorzusehen, wenn die Verwahrstelle nachweisen kann, dass der Verlust "auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können," zurückzuführen ist. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien.
- (22) Wenn die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Dritten überträgt, sollte sie für den Verlust von diesem verwahrter Finanzinstrumente haften. Ferner sollte festgelegt werden, dass die Verwahrstelle beim Verlust eines verwahrten Instruments dazu verpflichtet ist, ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten, auch wenn der Verlust bei einem Unterverwahrer eingetreten ist. Die Verwahrstelle kann diese Haftung nur ausschließen, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien. Für den Fall des Verlusts von Vermögenswerten durch eine Verwahrstelle oder ihren Unterverwahrer sollte kein (regulatorischer oder vertraglicher) Haftungsausschluss möglich sein.
- (23) Jeder Anleger eines OGAW-Fonds sollte Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle mittelbar oder unmittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend machen können. Die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Verwahrstelle einzulegen, sollte weder von der Rechtsform des OGAW-Fonds (Vertragsform oder Unternehmensform) noch von der Art der Rechtsbeziehung zwischen Verwahrstelle, Verwaltungsgesellschaft und Anteilinhabern abhängen.
- (24) Am 12. Juli 2010 schlug die Kommission Änderungen der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger 16 vor. Der Vorschlag vom 12. Juli 2010 muss durch eine Klärung der Pflichten und des Haftungsumfangs von Verwahrstelle und Unterverwahrern des OGAW ergänzt werden, damit im Falle, dass eine Verwahrstelle ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nicht nachkommen kann, ein hohes Maß an Schutz für OGAW-Anleger gewährleistet ist.
- (25) Es ist sicherzustellen, dass die Verwahrstellen unabhängig von der Rechtsform des OGAW den gleichen Anforderungen unterliegen. Einheitliche Anforderungen sollten der Rechtssicherheit dienen, den Anlegerschutz verbessern und zur Schaffung einheitlicher Marktbedingungen beitragen. Die Kommission hat keinerlei Mitteilung erhalten, dass eine Investmentgesellschaft die Möglichkeit der Ausnahme von der generellen Anforderung, dass Vermögenswerte einer Verwahrstelle anzuvertrauen sind, in Anspruch genommen hätte. Deshalb sollten die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG an die Verwahrstelle einer Investmentgesellschaft als gegenstandslos betrachtet werden.
- (26) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor 17 sollten die zuständigen Behörden zur Verhängung von Geldstrafen befugt sein, die ausreichend hoch sind, um abschreckend und angemessen zu sein und Vorteile, die von einem Verstoß gegen die Anforderungen erwartet werden, zunichte zu machen.
- (27) Um eine EU-weit kohärente Anwendung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen verpflichtet sein, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.
- (28) Um die abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit zu stärken und diese über Regelverstöße zu informieren, die dem Anlegerschutz schaden können, sollten Sanktionen außer in genau beschriebenen Ausnahmefällen veröffentlicht werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Sanktionen anonym veröffentlicht werden, wenn eine Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.
- (29) Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Mechanismen schaffen, die zur Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen.
- (30) Gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafbare Handlungen und strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.
- (31) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegt sind.
- (32) Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Richtlinie erfüllt werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Die Kommission sollte insbesondere zum Erlass delegierter Rechtsakte befugt sein, um Folgendes festzulegen: die Einzelheiten der Standardvereinbarung zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Verwahraufgaben, einschließlich der Arten von Finanzinstrumenten, die unter die Verwahrpflichten der Verwahrstelle fallen sollten, der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahrpflichten über bei einer zentralen Verwahrstelle registrierte Finanzinstrumente ausüben darf, und der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und bei einem Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente verwahren sollte, ferner die Sorgfaltspflichten der Verwahrstellen, die Trennungspflicht, die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als Verlust zu betrachten sind, und die Definition äußerer Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zeitnah und in angemessener Weise übermittelt werden.
- (33) Die Mitgliedstaaten haben sich gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 18 dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Bezug zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Der Gesetzgeber hält die Übermittlung derartiger Dokumente bezüglich der vorliegenden Richtlinie für gerechtfertigt.
- (34) Die Ziele der Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um das Vertrauen der Anleger in OGAW zu stärken, indem die Anforderungen bezüglich der Pflichten und der Haftungspflicht der Verwahrstellen sowie der Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften verbessert und gemeinsame Standards für Sanktionen bei erheblichen Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie eingeführt werden, können durch unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden. Da die festgestellten Schwächen nur durch Maßnahmen auf europäischer Ebene behoben werden können und diese Maßnahmen daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, sollte die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (35) Die Richtlinie 2009/65/EG ist daher entsprechend zu ändern -
Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Artikel 1
Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
(1) Folgende Artikel 14a und 14b werden eingefügt:
"Artikel 14a
- 1. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Verwaltungsgesellschaften die Festlegung und Anwendung einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigt, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind.
- 2. Die Vergütungspolitik und -praxis gilt für Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen.
- 3. Die Vergütungspolitik und -praxis gilt für alle Kategorien von Mitarbeitern, einschließlich Geschäftsleitung, Risikonehmern, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikonehmer, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaften oder der von ihnen verwalteten OGAW haben.
- 4. Die ESMA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*)Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, die mit Artikel 14b vereinbar sind. Diese Leitlinien tragen den in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission(**) enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik, der Größe der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung. Die ESMA arbeitet bei der Erstellung der Leitlinien eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zusammen, um sicherzustellen, dass Kohärenz mit Anforderungen gegeben ist, die für andere Finanzdienstleistungsbranchen und insbesondere für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen entwickelt werden.
Artikel 14b
- 1. Bei der Festlegung und Anwendung der in Artikel 14a genannten Vergütungspolitik wenden die Verwaltungsgesellschaften die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß an, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind:
- (a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt zu keiner Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind;
- (b) die Vergütungspolitik steht im Einklang mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW oder der Anleger solcher OGAW und umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
- (c) das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft legt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich;
- (d) mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wird;
- (e) Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen werden je nach Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von der Leistung der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche;
- (f) die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft;
- (g) bei erfolgsabhängiger Vergütung basiert die Gesamtvergütung auf einer Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden OGAW als auch des Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft, und werden bei der Bewertung der individuellen Leistung sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt;
- (h) die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, der dem Lebenszyklus der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW angemessen ist, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der von ihr verwalteten OGAW und deren Anlagerisiken Rechnung trägt;
- (i) eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt und ist auf das erste Jahr beschränkt;
- (j) die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschließlich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten;
- (k) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;
- (1) die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein;
- (m) je nach rechtlicher Struktur des OGAW und seiner Satzung oder seinen Vertragsbedingungen muss ein erheblicher Anteil, mindestens jedoch 50 % der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen des betreffenden OGAW oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Mindestwert von 50 % kommt nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50% des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Gesamtportfolios auf OGAW entfallen.
Für die unter diesem Buchstaben genannten Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW sowie den Interessen der OGAW-Anleger auszurichten. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können gegebenenfalls Einschränkungen hinsichtlich der Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder bestimmte Instrumente verbieten. Dieser Buchstabe ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente, die gemäß Buchstaben zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente anzuwenden;
- (n) ein wesentlicher Anteil, mindestens jedoch 40 % der variablen Vergütungskomponente wird während eines Zeitraums zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmepolitik des betreffenden OGAW angemessen und korrekt auf die Art der Risiken dieses OGAW ausgerichtet ist.
Der Zeitraum nach diesem Buchstaben beträgt mindestens drei bis fünf Jahre, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden OGAW ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt;
- (o) die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar und aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.
Eine schwache oder negative finanzielle Leistung der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW führt generell zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden;
- (p) die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW in Einklang.
Verlässt der Mitarbeiter die Verwaltungsgesellschaft vor Eintritt in den Ruhestand, so werden freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Verwaltungsgesellschaft fünf Jahre lang in Form der unter Buchstabe m genannten Instrumente zurückbehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter nach einer Wartezeit von fünf Jahren in Form der unter Buchstabe m genannten Instrumente ausgezahlt;
- (q) die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen;
- (r) die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Grundsätze gelten für jede Art von Vergütung, die von den Verwaltungsgesellschaften gezahlt wird, und für jede Übertragung von Anteilen des OGAW zugunsten von Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikonehmern, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikonehmer, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf ihr Risikoprofil oder die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW haben.
- 3. Verwaltungsgesellschaften, die aufgrund ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist so einzurichten, dass er kompetent und unabhängig über die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risikomanagement geschaffenen Anreize urteilen kann.
Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaft oder der betreffenden OGAW; diese Entscheidungen sind vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnehmen.
- (*) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
- (**) ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22."
(2) Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2 und"
(3) Artikel 22 erhält folgende Fassung:
"Artikel 22
- 1. Die Investmentgesellschaft und für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft sorgen dafür, dass eine einzige Verwahrstelle gemäß diesem Kapitel bestellt wird.
- 2. Die Bestellung der Verwahrstelle erfolgt in Form eines schriftlichen Vertrags.
Dieser Vertrag regelt den Informationsfluss, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß anderen einschlägigen Rechts-und Verwaltungsvorschriften, die im Herkunftsmitgliedstaats des OGAW für Verwahrstellen relevant sind, ihren Aufgaben im Hinblick auf den OGAW, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann.
- 3. Die Verwahrstelle
- (a) stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgen;
- (b) stellt sicher, dass die Berechnung des Wertes der Anteile des OGAW gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgt;
- (c) leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder einer Investmentgesellschaft Folge, es sei denn, diese Weisungen verstoßen gegen die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung;
- (d) stellt sicher, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird;
- (e) stellt sicher, dass die Erträge des OGAW gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung verwendet werden.
- 4. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß überwacht werden und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die folgende Bedingungen erfüllen:
- 5. Das Vermögen des OGAW wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut:
- (b) Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:
- i) Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;
- ii) die Verwahrstelle stellt sicher, dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit gemäß geltendem Recht eindeutig als im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können;
- (c) für andere Vermögenswerte gilt:
- i) die Verwahrstelle prüft, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen oder Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in ist;
- ii) die Verwahrstelle führt Aufzeichnungen über die Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in ist, und hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.
- 6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Insolvenz der Verwahrstelle die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger der Verwahrstelle ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können.
- 7. Die Verwahrstelle kann ihre in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen.
Die Verwahrstelle kann die in Absatz 5 genannten Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:
- (a) Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie zu umgehen;
- (b) die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;
- (c) die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.
Die Verwahrstelle kann die in Absatz 5 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben
- (d) über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;
- (e) bezogen auf die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Verwahraufgaben einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich
Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen;
- (f) bezogen auf die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Verwahraufgaben einer regelmäßigen externen Rechnungsprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;
- (g) die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;
- (h) gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können;
- (i) sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß Absatz 5 und Artikel 25 halten.
Unbeschadet des Unterabsatzes 3 Buchstabe b darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen Einrichtungen den im genannten Buchstaben festgelegten Anforderungen an eine Übertragung genügt, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittlandes gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten:
- (j) die Anleger des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes sowie über die Umstände unterrichtet, die die Übertragung rechtfertigen;
- (k) der OGAW oder die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.
Der Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Absatz 24 Absatz 2 sinngemäß für die Beteiligten.
Für die Zwecke der Unterabsätze 1 bis 5 werden die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) durch für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG benannte Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme oder die Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eines Drittlands nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen betrachtet.
- (*) ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26. (**) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45."
(4) Artikel 23 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Verwahrstelle ist
- (a) ein gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenes Kreditinstitut,< /li>
- (b) eine Wertpapierfirma, für die die Eigenkapitalanforderungen von Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2006/49/EG, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, gelten und die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, und die zudem die Nebendienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfirmen verfügen in jedem Fall über Eigenmittel, die den in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten.< /li>
Wenn Investment- oder Verwaltungsgesellschaften, die für die von ihnen verwalteten OGAW handeln, vor [Datum: Umsetzungsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1] eine Einrichtung, die die Anforderungen dieses Absatzes nicht erfüllt, als Verwahrstelle bestellt haben, so bestellen sie bis zum [Datum: ein Jahr nach der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 gesetzten Frist] eine Verwahrstelle, die diese Anforderungen erfüllt."
- (b) Die Absätze 3, 4, 5 und 6 werden gestrichen.
(5) Artikel 24 erhält folgende Fassung:
"Artikel 24
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und dessen Anteilinhabern für Verluste haftet, sie oder ein Dritter, dem die Verwahrung von gemäß Absatz 22 Absatz 5 Buchstabe a verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde, verursacht hat.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments die Verwahrstelle dem OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgibt oder einen entsprechenden Betrag erstattet. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und den Anlegern des OGAW auch für sämtliche sonstige Verluste haftet, die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus dieser Richtlinie erleiden.
- 2. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 22 Absatz 7 unberührt.
- 3. Die in Absatz 1 genannte Haftung der Verwahrstelle kann nicht im Wege einer Vereinbarung aufgehoben oder begrenzt werden.
- 4. Jede Vereinbarung, die gegen Absatz 3 verstößt, ist nichtig.
- 5. Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend machen."
(6) Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des OGAW und seiner Anleger.
Eine Verwahrstelle nimmt in Bezug auf den OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft keine Aufgaben wahr, die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anlegern des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des OGAW gegenüber offengelegt werden."
(7) Artikel 26 erhält folgende Fassung:
"Artikel 26
- 1. Die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei einem solchen Wechsel gewährleisten.
- 2. Die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung der Investmentgesellschaft regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei einem solchen Wechsel gewährleisten.
(8) Folgende Artikel 26a und 26b werden hinzugefügt:
"Artikel 26a
Die Verwahrstelle übermittelt den für sie zuständigen Behörden, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW auf Anfrage alle Informationen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat und die die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie benötigen könnten.
Artikel 26b
- 1. Die Kommission wird befugt, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 und nach Maßgabe der Artikel 112a und 112b Maßnahmen zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
- (a) die Einzelheiten, die in den in Absatz 22 Absatz 2 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;
- (b) die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5, einschließlich:
- i) der Art der Finanzinstrumente, die nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a unter die Verwahraufgaben der Verwahrstelle fallen sollen,
- ii) der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann,
- iii) der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b zu verwahren hat;
- (c) die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen gemäß Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 2;
- (d) die Trennungspflicht gemäß Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe d Unterabsatz 3;
- (e) die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 24 als Verlust zu betrachten sind;
- (f) was unter äußeren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 zu verstehen ist."
(9) Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Artikel 13, 14, 14a und 14b gelten sinngemäß für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben."
(10) Kapitel V Abschnitt 3 wird gestrichen.
(11) Artikel 69 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
"Der Jahresbericht enthält ferner
- (a) die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den von der Verwaltungsgesellschaft und der Investmentgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlten festen und variablen Vergütungen, der Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls der vom OGAW ausgezahlten Gewinnbeteiligung;
- (b) die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Führungskräften und Mitarbeitern der Verwaltungsgesellschaft sowie gegebenenfalls der Investmentgesellschaft, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des OGAW auswirkt."
(12) Artikel 98 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) bereits existierende, im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen befindliche Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen im Sinne von Artikel2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) anzufordern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass solche Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ermittlung relevant sein können, um einen Verstoß von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen gegen ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nachzuweisen; diese Aufzeichnungen dürfen jedoch nicht den Inhalt der Mitteilung betreffen, auf die sie sich beziehen.
- (*) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37."
- (b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"3. Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 2 Buchstabe d nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so wird diese beantragt. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden."
(13) Artikel 99 erhält folgende Fassung:
"Artikel 99
- 1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften geeignete Verwaltungssanktionen und -maßnahmen ergreifen können, und stellen sicher, dass diese Maßnahmen angewandt werden. Die Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen Pflichten, denen OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen unterliegen, gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere Einzelpersonen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, Sanktionen verhängt oder andere Maßnahmen ergriffen werden können.
- 3. Die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen."
(14) Die folgenden Artikel 99a, 99b, 99c, 99d und 99e werden eingefügt:
"Artikel 99a
- 1. Dieser Artikel gilt, wenn
- (a) die Geschäftstätigkeiten eines OGAW unter Verstoß gegen Artikel 5 ohne entsprechende Zulassung ausgeübt werden;
- (b) die Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft unter Verstoß gegen Artikel 6 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird;
- (c) die Tätigkeit einer Investmentgesellschaft unter Verstoß gegen Artikel 27 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird;
- (d) eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt erworben oder eine solche qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft weiter aufgestockt wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreicht oder überschreitet oder die Verwaltungsgesellschaft zum Tochterunternehmen wird (nachstehend "beabsichtigter Erwerb"), ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden der Verwaltungsgesellschaft, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zu richten;
- (e) eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt veräußert oder verringert wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital unter 20 %, 30 % oder 50 % sinkt oder die Verwaltungsgesellschaft kein Tochterunternehmen mehr ist, ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden zu richten;
- (f) eine Verwaltungsgesellschaft ihre Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
- (g) eine Investmentgesellschaft ihre Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
- (h) eine Verwaltungsgesellschaft, die Kenntnis von Beteiligungserwerben oder -veräußerungen erhält, die zu einer Über- oder Unterschreitung der in Artikel 11 Absatz 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Schwellenwerte führen, es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 versäumt, die zuständigen Behörden über diesen Erwerb bzw. diese Veräußerung zu unterrichten;< /li>
- (i) eine Verwaltungsgesellschaft es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 versäumt, der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen;
- (j) eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen;
- (k) eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b geschaffenen strukturellen und organisatorischen Auflagen zu erfüllen;
- (1) eine Investmentgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 31 auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen;
- (m) eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 13 und 30 geschaffenen Anforderungen bezüglich der Übertragung ihrer Aufgaben an Dritte zu erfüllen;
- (n) eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 14 und 30 auferlegten Wohlverhaltensregeln zu erfüllen;
- (o) eine Verwahrstelle es versäumt, ihre Aufgaben gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 22 Absätze 3 bis 7 zu erfüllen;
- (p) eine Investmentgesellschaft und für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumen, ihren Pflichten bezüglich der Anlagestrategie des OGAW gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Kapitel VII nachzukommen;
- (q) eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 51 Absatz 1 ein Risikomanagement-Verfahren und ein Verfahren, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten erlaubt, anzuwenden;
- (r) eine Investmentgesellschaft und für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumen, den in den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 68 bis 82 auferlegten Pflichten zur Unterrichtung der Anleger nachzukommen;
- (s) eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft, die Anteile eines von ihr verwalteten OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW vertreibt, es versäumt, die in Artikel 93 Absatz 1 enthaltene Anforderung der Übermittlung eines Anzeigeschreibens zu erfüllen.
- 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen und - maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens folgende Möglichkeiten umfassen:
- (t) die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes,
- (u) eine Anordnung, wonach die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
- (v) im Falle einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW Entzug der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW,
- (w) vorübergehendes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in diesen Gesellschaften Aufgaben wahrzunehmen,
- (x) im Falle einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "jährlicher Gesamtumsatz" den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist,
- (y) im Falle einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie;
- (z) Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher Höhe der aus dem Verstoß erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen.
Artikel 99b
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Sanktionen oder Maßnahmen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen und dabei auch Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen Personen machen, es sei denn, eine solche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche Bekanntgabe den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, machen die zuständigen Behörden die auferlegten Maßnahmen und Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.
Artikel 99c
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, einschließlich
- (aa) der Schwere und Dauer des Verstoßes,
- (bb) des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
- (cc) der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt,
- (dd) der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen,
- (ee) der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,
- (ff) früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
- 2. Die ESMA richtet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien an die zuständigen Behörden, die die Art der Verwaltungssanktionen und - maßnahmen und die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen zum Gegenstand haben.
Artikel 99d
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen schaffen, um zur Meldung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften bei den zuständigen Behörden zu ermutigen.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
- (gg) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldung von Verstößen und deren Follow-Up,
- (hh) einen angemessenen Schutz der Mitarbeiter von Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften, die Verstöße innerhalb der betreffenden Gesellschaft melden,
- (ii) Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) sowohl bezüglich der Person, die Verstöße meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist.
- 3. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute, angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen Kanal melden können.
Artikel 99e
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 99 verhängten Maßnahmen und Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
- 2. Hat die zuständige Behörde eine Maßnahme oder Sanktion veröffentlicht, so unterrichtet sie die ESMA über die betreffenden Maßnahmen oder Sanktionen.
Betrifft eine veröffentliche Maßnahme oder Sanktion eine Verwaltungsgesellschaft, macht die ESMA im gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Register der Verwaltungsgesellschaften einen Vermerk über die veröffentlichte Maßnahme oder Sanktion.
- 3. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die in diesem Artikel vorgesehene Informationsübermittlung aus.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [Datum einfügen] vor.
- (*) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S.31."
(15) Folgender Artikel 104a wird eingefügt:
"Artikel 104a
- 1. Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.
- 2. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die ESMA.
- (*) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1."
(16) Artikel 112 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 12, 14, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 26b genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem [ ... ] übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 112a."
(17) Artikel 112a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die in den Artikeln 12, 14, 26b, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden."
(18) Anhang I wird dem Anhang dieser Richtlinie zufolge geändert.
Artikel 2
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [...] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 1 ab dem [ ... ] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am
Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident
Anhang
Anhang I Schema A Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Angaben über die Verwahrstelle:
2.1. Identität der Verwahrstelle des OGAW und Beschreibung ihrer Pflichten;
2.2. Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Identität des Beauftragten und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten "
- 1. Eine der Folgen der Finanzkrise war der Bankrott von Lehman Brothers International Europe, der UK-Niederlassung von Lehman, die im Jahr 2008 zusammenbrach. Dieses Unternehmen war Unterverwahrer von Vermögenswerten einiger Organismen für gemeinsame Anlagen (die zwar keine OGAW-Fonds waren, hinsichtlich der Verwahrvorschriften aber einem ähnlichen Regulierungsmodell unterlagen).
- 2. KOM (2010) 716 endg.
- 3. Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal market/consultations/docs/2009/ucits/feedback statement en.pdf
- 4. Kategorien von Beteiligten: Unternehmen und ihre Verbände (46), Behörden der Mitgliedstaaten (11) und Verbraucherverbände(1).
- 5. Zwei öffentliche Konsultationen sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal market/consultations/docs/2009/ucits/consultation paper en.pdf und http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/ucits/consultation_paper_en.pdf
- 6. u.a. Geldmarktinstrumente, Indexfonds einschließlich börsengehandelter Indexfonds (ETF),
- 7. ABl C, S. 8 ABl C, S. 9 ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
- 10. ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.
- 11. ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
- 12. ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
- 13. ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.
- 14. ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.
- 15. ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
- 16. ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.
- 17. KOM (2010) 716 endg.
- 18. ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.