A. Problem und Ziel
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist zum einen um Vorschriften hinsichtlich der nach Auslegung der Europäischen Kommission bestehenden EU-rechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung verbundener Unternehmen beim aktiven Betriebsinhaber zu ergänzen. Zum anderen ist eine Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für eine Region erforderlich; denn es hat sich herausgestellt, dass in einer Region bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 die regionale Obergrenze überschritten worden ist. Diese ist aber einzuhalten.
In der InVeKoS-Verordnung sollen - ebenfalls vor dem Hintergrund einer Auslegung der Europäischen Kommission - die Ausnahmen von der Pflicht, die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten entweder im Sammelantrag anzugeben oder später der zuständigen Stelle zu melden, ergänzt werden. Dies betrifft Fälle der vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der oder Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit durch den Landwirt (z.B. Stroh-, Heu- und Silageballen sowie Dunghaufen), bei davon auszugehen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht stark eingeschränkt wird.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Die Änderungen der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung sind rechtlich erforderlich. Die Änderungen der InVeKoS-Verordnung könnten unterbleiben.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für die Bürgerinnen und Bürger vor.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
Dem Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Länder
Für die Länder entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 159.750 Euro.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 3. August 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und § 15 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Verbundene Unternehmen
- (1) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. sowohl im Fall des § 7 Absatz 1 als auch im Fall des § 7 Absatz 2 die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, wenn der Betriebsinhaber dies im Rahmen des Sammelantrags beantragt,
- 2. im Fall des § 7 Absatz 2 für die Feststellung der Großvieheinheiten auch die Tierhaltung in jedem verbundenen Unternehmen einbezogen wird.
- (2) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn für den Betriebsinhaber die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c vorliegen,
- 2. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auch dann als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn
- a) für den Betriebsinhaber und
- b) für das mit diesem im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 verbundene Unternehmen (kontrollierendes Unternehmen), wenn es ein solches gibt,
die Voraussetzungen des jeweils in Betracht kommenden nach § 8 bezeichneten Falls - ausgenommen § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c - vorliegen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei einem kontrollierenden Unternehmen die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck auch vor, wenn in dem betreffenden Register die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als Zweck oder Gegenstand des Unternehmens eingetragen oder in der betreffenden Urkunde die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck benannt ist.
- (3) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes Unternehmen,
- 1. über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat,
- 2. das über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat oder
- 3. über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat."
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst."
Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird nach der Angabe " § 19 Absatz 1 Nummer 1" die Angabe "und Nummer 4" eingefügt.
- b) In Satz 3 werden nach dem Wort "einzuzeichnen" die Wörter "oder zu bestätigen" eingefügt.
2. In § 9 Absatz 1a Satz 2 wird das Wort "vorlegen." durch die Wörter " vorlegen, jedoch im Fall des Absatzes 5 nur für das Unternehmen, das mit ihm im Sinne des Absatzes 9 Nummer 2 verbunden ist." ersetzt.
3. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel
- 1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,
- 2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden -
- a) außerhalb der Vegetationsperiode oder
- b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr gelagert werden."
4. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. sonstige, nicht von den Nummern 1 und 2 erfasste Landschaftselemente, die im Rahmen der Grundanforderung an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderung an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind,"
5. § 30 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Angabe " durch das Wort "Meldung" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 ist ferner die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn diese Erzeugnisse oder Betriebsmittel
- 1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,
- 2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden -
- a) außerhalb der Vegetationsperiode oder
- b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr gelagert werden."
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Artikel 2 Nummer 3 und 5 tritt mit Wirkung vom 4. März 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung liegt Folgendes zugrunde:
- - Die Europäische Kommission hat die Auffassung mitgeteilt, dass für die Prüfung, ob ein Antragsteller auf Direktzahlungen, der unter die so genannte Negativliste gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fällt, dennoch ein aktiver Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 dieser Verordnung ist, auch die mit dem antragstellenden Betriebsinhaber direkt oder indirekt durch eine Beziehung der alleinigen Kontrolle verbundenen Unternehmen einzubeziehen sind. Diese Auslegung ist bei der nationalen Durchführung der EU-Vorschriften über die Direktzahlungen insbesondere auch zur Vermeidung eines etwaigen Risikos von Finanzkorrekturen zu beachten.
- - Es hat sich herausgestellt, dass in einer Region bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 die regionale Obergrenze überschritten worden ist. Diese ist aber einzuhalten. Der Änderung der InVeKoS-Verordnung liegt Folgendes zugrunde:
- - Das EU-Recht regelt, dass eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, für die Basisprämie nur dann eine beihilfefähige Fläche ist, wenn die Fläche hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die InVeKoS-Verordnung regelt, dass die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten - mit einigen Ausnahmen - entweder im Sammelantrag anzugeben oder später der zuständigen Stelle zu melden ist. Die Europäische Kommission hat die Auffassung mitgeteilt, dass landwirtschaftliche Flächen auch dann nichtlandwirtschaftlich genutzt werden, wenn sie vorübergehend zum Lagern von Erzeugnissen aus der oder Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Dies war bislang in Deutschland anders ausgelegt worden. Die Auslegung der Europäischen Kommission ist bei der nationalen Durchführung der EU-Vorschriften über die Direktzahlungen insbesondere auch zur Vermeidung eines etwaigen Risikos von Finanzkorrekturen zu beachten. Erfolgen solche Lagerungen durch den Landwirt außerhalb der Vegetationsperiode oder außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte oder innerhalb dieser Zeiträume bei einer Fläche, die für die Erzeugung von Kulturen genutzt wird, bei denen typischerweise mehrmals im Jahr eine Schnittnutzung erfolgt, nur kurzzeitig, ist eine Information über diese Tätigkeiten zu Kontrollzwecken aber nicht erforderlich. In den genannten Fällen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht stark eingeschränkt wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Folgende Änderungen der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung sind vorgesehen:
- - Neben den in die InVeKoS-Verordnung mit der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) bereits aufgenommenen Ergänzungen zur Berücksichtigung des Falls verbundener Unternehmen für die Prüfung der Eigenschaft des aktiven Betriebsinhabers bedarf es für diesen Fall auch einiger Präzisierungen in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung.
- - Der Wert der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 für die Region, für die eine Überschreitung der regionalen Obergrenze für das Jahr 2015 festgestellt wurde, soll in dem Umfang angepasst werden, der erforderlich ist, damit die regionale Obergrenze eingehalten ist.
Folgende Änderungen der InVeKoS-Verordnung sind vorgesehen:
- - Die Ausnahmen von der Pflicht, die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten entweder im Sammelantrag anzugeben oder später der zuständigen Stelle zu melden, sollen ergänzt werden um Fälle der Lagerung von Erzeugnissen aus der oder Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit durch den Landwirt. Solche Lagerungen außerhalb der Vegetationsperiode oder außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte sollen ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden Lagerungen innerhalb dieser Zeiträume, wenn sie nur kurzzeitig durchgeführt werden und die Fläche für die Erzeugung solcher Kulturen genutzt wird, bei denen typischerweise mehrmals im Jahr eine Schnittnutzung erfolgt.
- - In weiteren Vorschriften sollen einzelne Klarstellungen vorgenommen werden.
III. Alternativen
Die Änderungen der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung sind rechtlich erforderlich. Die Änderungen der InVeKoS-Verordnung könnten unterbleiben; dies würde allerdings entsprechend der mitgeteilten Auslegung der EU-Kommission zu einer Erhöhung der Zahl der nach den §§ 10 Absatz 3 und 30 Absatz 3 der InVeKoSV informationspflichtigen Fälle führen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung dient der Durchführung des EU-Rechts über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Bestimmungen sind mit dem EU-Recht vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Mit der Verordnung werden Regelungen für die Durchführung der Direktzahlungen einschließlich verfahrenstechnischer Regelungen angepasst. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen werden nicht vorgenommen. Anforderungen an die landwirtschaftlichen Flächen oder Vorgaben für landwirtschaftliche Tätigkeiten als Voraussetzungen für die Gewährung der Direktzahlungen werden nicht geändert. Insoweit ergeben sich keine eigenständigen Aspekte der Nachhaltigkeit.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für die Bürgerinnen und Bürger vor.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich durch die Verordnung keine Änderung des Erfüllungsaufwands. Aus dem vor dem Hintergrund der Auslegung durch die Europäische Kommission EU-rechtlich erforderlichen neuen § 8a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ergeben sich weder unmittelbare Handlungspflichten für die Wirtschaft noch mittelbar erhöhte Informationspflichten im Rahmen der Beantragung der Direktzahlungen, da in der InVeKoSVerordnung die entsprechenden Vorgaben bereits eingefügt worden sind.
Es wird davon ausgegangen, dass die aus dem neuen § 12a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung resultierenden, EU-rechtlich notwendigen Kürzungen in der Regel durch Verrechnung mit den Direktzahlungen für das Jahr 2016 erfolgen können.
Durch die neuen Ausnahmen in § 10 Absatz 3 und 30 Absatz 3 der InVeKoS-Verordnung ergibt sich keine Verringerung von Aufwand durch Informationspflichten der Wirtschaft. Solche Informationen sind infolge der bisherigen Auslegung bislang nicht erfolgt. Durch die Änderungen in § 10 Absatz 3 und § 30 Absatz 3 bleibt der Informationsaufwand für die Wirtschaft auch bei Beachtung der von der Europäischen Kommission mitgeteilten Auslegung des EU-Rechts unverändert.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- (1) Bund
Dem Bund entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
- (2) Länder
Im Hinblick auf den neuen § 12a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung entsteht EU-rechtlich notwendiger einmaliger Erfüllungsaufwand für die Länder. Nach Länderauskunft liegt dieser in Höhe von insgesamt etwa 159.750 € für insgesamt etwa 5.000 Fälle. Zwei der 13 Regionen sind nicht betroffen. Für die betroffenen Regionen wird dabei jeweils von einem Mehraufwand für die Programmierung von rund 10.000 Euro ausgegangen. Für die Bearbeitung jedes Falles sind des Weiteren ein Zeitbedarf von 15 Minuten (Stundensatz: 35,80 €/h) und Sachkosten (Versandkosten) in Höhe von 1 Euro je Fall zugrunde gelegt. Diese Ansätze beruhen auf Länderangaben.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenfalls nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VI. Befristung; Evaluation
Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen. Dies wäre nicht angezeigt, da weder die zu ändernde Verordnung noch die zugrundeliegenden Vorschriften im EU-Recht oder im nationalen Recht befristet sind.
Eine Überwachung und Bewertung der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik wird auf EU-Ebene durch die Kommission durchgeführt werden. Dies ist in Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) geregelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1 - § 8a(neu)
Die Europäische Kommission hat die Auffassung mitgeteilt, dass bei der Prüfung, ob ein Antragsteller auf Direktzahlungen, der unter die so genannte Negativliste gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fällt, dennoch ein aktiver Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, auch die mit dem antragstellenden Betriebsinhaber direkt oder indirekt durch eine Beziehung der alleinigen Kontrolle verbundenen Unternehmen einzubeziehen sind. Diese Auslegung ist bei der nationalen Durchführung der EU-Vorschriften über die Direktzahlungen insbesondere auch zur Vermeidung eines etwaigen Risikos von Finanzkorrekturen zu beachten. Im Rahmen der Änderung der InVeKoSVerordnung durch die Verordnung vom 8.
März 2016 (BGBl. I S. 452) wurden dort in § 9 unter anderem auch Vorgaben für die Stellung des Sammelantrags im Fall verbundener Unternehmen ergänzt. Darüber hinaus bedarf es in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für den Fall verbundener Unternehmen entsprechender Maßgaben gegenüber den §§ 7 und 8, um den Besonderheiten des Falls verbundener Unternehmen Rechnung zu tragen. Dazu dient der neue § 8a.
Mit § 7 ist von der Befugnis zu einer abweichenden Regelung vom EU-Recht bei der Festlegung der Kriterien Gebrauch gemacht worden, wann ein Antragsteller auf Direktzahlungen, der unter die so genannte Negativliste fällt, dennoch ein aktiver Betriebsinhaber ist, weil seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind. Mit Absatz 1 des neuen § 8a werden diese Vorgaben für den Fall der verbundenen Unternehmen durch Maßgaben zu § 7 ergänzt. Dabei wird es ins Ermessen des Antragstellers gestellt, ob bei den nach § 7 maßgeblichen landwirtschaftlichen Flächen auch die landwirtschaftlichen Flächen verbundener Unternehmen zu seinen Gunsten einbezogen werden sollen (Nummer 1). Im Fall des § 7Absatz 2 wird für die Ermittlung der Großvieheinheiten je Hektar die Tierhaltung in jedem verbundenen Unternehmen einbezogen. Eine solche Gesamtbetrachtung ist erforderlich, da nur dann für einen Verbund von einer nicht unwesentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann, wenn dessen gesamte Tierhaltung unter dem geregelten Höchstbesatz bleibt (Nummer 2).
Mit § 8 sind Bestimmungen darüber getroffen worden, wann im Rahmen der Regelung zum aktiven Betriebsinhaber gegebenenfalls die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gleichwertig zu den in Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geregelten Fällen nachgewiesen ist. Solche Bestimmungen sind auch für den Fall verbundener Unternehmen erforderlich und werden mit Absatz 2 des neuen § 8a durch Maßgaben zu § 8 ergänzt. Hier kommt der Nachweis einer bestehenden Versicherungspflicht des Betriebsinhabers, also des Antragstellers auf Direktzahlungen, in der landwirtschaftlichen Alterskasse in Betracht. Auch bei verbundenen Unternehmen ist in diesem Fall die landwirtschaftliche Tätigkeit regelmäßig von wesentlicher Bedeutung für die Alterssicherung und damit ein geeigneter Nachweis, dass die Landwirtschaft eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck nicht nur für den Antragsteller auf Direktzahlungen sondern auch für den Verbund ist (Nummer 1). Soweit nach § 8 die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck durch ein kontrollierendes Unternehmen durch Registereintrag als Zweck oder Gegenstand des Unternehmens oder durch Benennung in der dem Unternehmen zugrunde liegenden Urkunde als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck in Betracht kommen, wird für den Fall verbundener Unternehmen bestimmt, dass sowohl für den Antragsteller als auch, wenn es ein solches gibt, für das diesen kontrollierende verbundene Unternehmen diese Voraussetzungen vorliegen müssen (Nummer 2). Für das mit dem Antragsteller verbundene kontrollierende Unternehmen soll dabei auch die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als Zweck oder Gegenstand des Unternehmens bzw. als eine Haupttätigkeit oder Geschäftszweck ausreichend sein.
Die Bestimmung des Begriffs des verbundenen Unternehmens in Absatz 3 entspricht der Regelung in § 9 Absatz 9 der InVeKoS-Verordnung.
Zu Nummer 2 - § 12a(neu)
Im Jahr 2015 waren für das neue Direktzahlungssystem die regionalen Obergrenzen für die Basisprämie für 2015 sowie verschiedene Prämienwerte zu bestimmen. Gemäß den Vorgaben des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes hatten die Bundesländer dazu dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bestimmte Daten zu melden, aus denen das Bundesministerium dann die entsprechenden Obergrenzen und Prämienwerte ermittelt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Dies ist im Jahr 2015 erfolgt. Bei einer zwischenzeitlich durchgeführten Datenauswertung hat sich gezeigt, dass Mecklenburg-Vorpommern bei der Meldung der zuzuweisenden Zahlungsansprüche aus der regionalen Obergrenze die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche von 138 Betrieben unberücksichtigt gelassen hat. Dadurch wurde für die Region Mecklenburg-Vorpommern ein zu hoher Wert des Zahlungsanspruchs für die Basisprämie für das Jahr 2015 ermittelt. Denn der Wert des Zahlungsanspruchs für das Jahr 2015 einer Region ergab sich durch Division der regionalen Obergrenze durch die gemeldete (im Fall von Mecklenburg-Vorpommern zu niedrige) Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche. In Folge wurde in der Region Mecklenburg-Vorpommern die festgesetzte regionale Obergrenze für die Zahlungsansprüche um etwa 3,255 Mill. € überschritten.
Die regionale Obergrenze ist jedoch nach den Vorgaben des EU-Rechts einzuhalten und gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist dazu gegebenenfalls der Wert der Zahlungsansprüche linear anzupassen. Der Wert der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird mit § 12a in dem Umfang angepasst, der erforderlich ist, damit die regionale Obergrenze eingehalten ist. Der neue Wert von 174,73 € Euro je Zahlungsanspruch liegt linear um 1,3778331 % (bzw. 2,44 Euro) unter dem aufgrund § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bekannt gemachten, gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechneten Wert des Zahlungsanspruchs für das Jahr 2015 für diese Region.
Zu Artikel 2 (Änderung der InVeKoS-Verordnung)
Zu Nummer 1 - Änderung von § 7 Absatz 3
Mit dieser Änderung wird in § 7 Absatz 3 der Satz 2 an die Klarstellung in § 19 Absatz 1 Nummer 4 angepasst (s. Begründung zu § 19). Der Satz 3 wird redaktionell an den Satz 2 angepasst, indem auch die Lage oder der Standort von Terrassen und Einzelbäume je nach Sachlage durch den Antragsteller bestätigt werden kann.
Zu Nummer 2 - Änderung von § 9 Absatz 1a
Erfolgt der Nachweis, dass die Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers vorliegt nach Maßgabe des § 9 Absatz 5 (Haupttätigkeit oder Geschäftszweck) muss dieser Nachweis sowohl für den Betriebsinhaber als auch für das ihn kontrollierende Unternehmen geführt werden. Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass dieser Nachweis nicht erforderlich ist für weitere
Unternehmen, die das kontrollierende Unternehmen neben dem Betriebsinhaber kontrolliert oder an denen es beteiligt ist.
Zu Nummer 3 - Änderung von § 10 Absatz 3
Das EU-Recht regelt, dass die Basisprämie (und damit auch die anderen Direktzahlungen) für eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, nur gewährt wird, wenn die Fläche hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfolgte Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ist vor diesem Hintergrund mit einigen Ausnahmen nach § 10 Absatz 3 der InVeKoS-Verordnung im Sammelantrag anzugeben. Die Europäische Kommission hat die Auffassung mitgeteilt, dass landwirtschaftliche Flächen auch dann nichtlandwirtschaftlich genutzt werden, wenn sie vorübergehend zum Lagern von Erzeugnissen aus der und Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden (z.B. Stroh-, Heu- oder Silageballen sowie Dunghaufen). Dies war bislang in Deutschland anders ausgelegt worden. Erfolgen solche Lagerungen durch den Landwirt außerhalb der Vegetationsperiode oder außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte, kann allgemein davon ausgegangen werden, dass keine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt und die Fläche damit hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb dieser Zeiträume eine der genannten Tätigkeiten nur kurzzeitig durchgeführt wird und die Fläche für die Erzeugung solcher Kulturen genutzt wird, bei denen typischerweise mehrmals im Jahr eine Schnittnutzung erfolgt. Eine Angabe dieser Tätigkeiten im Antrag ist daher nicht erforderlich. Daher werden die Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten entsprechend erweitert.
Zu Nummer 4 - Änderung von § 19 Absatz 1
Gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können Landschaftselemente, die im Rahmen von GAB 2 (Vogelschutzrichtlinie) und GAB 3 (FFHRichtlinie) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind, als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden. Nach Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gelten diese Elemente, die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind, als Teil der beihilfefähigen Fläche der betreffenden Parzelle.
§ 19 ist daher entsprechend zu ergänzen, um klarzustellen, dass für diese Elemente die gleichen Anforderungen gelten, wie für die bisher bereits von § 19 erfassten Landschaftselemente.
Zu Nummer 5 - Änderung von § 30 Absatz 3
§ 30 Absatz 3 regelt parallel zu § 10 Absatz 3 eine Pflicht zur Meldung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, die nach der Stellung des Sammelantrags erfolgt. Die Vorschrift wird entsprechend angepasst (Buchstabe b). Auf die Begründung zu Nummer 3 wird insoweit verwiesen. Des Weiteren erfolgt eine redaktionelle Anpassung (Buchstabe a).
Zu Artikel 3
Artikel 3 ermöglicht eine Neubekanntmachung der DirektzahlungenDurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Zu Artikel 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Vorgaben zu den verbundenen Unternehmen sind aus EU-rechtlichen Gründen bereits im laufenden Jahr anzuwenden. Daher tritt der mit Artikel 1 Nummer 1 vorgesehene § 8a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung mit Wirkung ab Anfang des laufenden Jahres in Kraft (Absatz 2 Satz 1). Entsprechend der bisherigen Auslegung sind Angaben und Meldungen in den Fällen, die nun durch Artikel 2 Nummer 3 und 5 von den entsprechenden Regelungen in § 10 Absatz 3 und § 30 Absatz 3 der InVeKoSVerordnung ausgenommen werden, bislang nicht erfolgt. Um klarzustellen, dass dies bisher auch nicht notwendig war, sollen diese Änderungen daher rückwirkend zum Inkrafttreten der InVeKoS-Verordnung in Kraft treten (Absatz 2 Satz 2).
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3772:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKos-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand (Länder): | rund 160.000 Euro |
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold plating) | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Verordnungsfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. |
2. Im Einzelnen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei bereits bestehende Verordnungen geändert, die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung sowie die Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS-Verordnung).
In der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung wird die bisherige Regelung zum aktiven Betriebsinhaber angepasst. Die Kriterien für aktive Betriebsinhaber orientieren sich an der Größe der Betriebsfläche, an der Frage, ob Landwirtschaft die Haupttätigkeit bzw. der Geschäftszweck der betreffenden natürlichen oder juristischen Person ist und am prozentualen Anteil der Direktzahlungen an den Gesamteinnahmen.
Für das Kriterium, ob der Betrieb einer Landwirtschaft Haupttätigkeit oder Geschäftszweck ist, sind bestimmte Nachweise in Form von beispielsweise Registereintragungen oder auch Versicherungsbescheinigungen erforderlich. Das Regelungsvorhaben stellt nunmehr aufgrund einer neuen Auslegung der EU-Kommission in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung klar, dass auch für den Fall, dass es sich um verbundene Unternehmen handelt, diese Nachweise sowohl für den Antragsteller als auch für die verbundenen Unternehmen zu erbringen sind.
Mit dem Regelungsvorhaben wird zudem der Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung korrigiert.
Darüber hinaus werden in der InVeKoS-Verordnung die Ausnahmetatbestände für eine nicht landwirtschaftliche Nutzung konkretisiert. Der Antragsteller hat in seinem Antrag darzulegen, welche Flächen er wie nutzt. Dabei sind z.B. solche Flächen anzugeben, die nichtlandwirtschaftlich genutzt werden. Die Mitgliedstaaten vertraten zu der Frage, wann eine Fläche nicht landwirtschaftlich genutzt ist, bisher unterschiedliche Auffassungen. Die Europäische Kommission hat dies nunmehr durch eine einheitliche Definition klargestellt. So gilt eine Fläche z.B. dann nicht als landwirtschaftlich genutzt, wenn darauf vorübergehend Strohballen gelagert werden. Somit muss der Antrag für den Fall der genannten vorübergehenden Nutzungen keine diesbezüglichen Angaben enthalten.
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Durch das Regelungsvorhaben entsteht kein zusätzlicher Mehraufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Die zusätzlichen Nachweispflichten für verbundene Unternehmen in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bedeuten für die Wirtschaft keinen zusätzlichen Mehraufwand. Die Vorgaben waren bereits in der vorhergehenden Änderung der InVeKoS-Verordnung enthalten und wurden entsprechend quantifiziert. Die Vorgaben aus der InVeKoS-Verordnung werden durch die DirektzahlungsDurchführungsverordnung lediglich näher konkretisiert.
Durch die Vereinheitlichung der Definition der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ändert sich der Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung nicht. Denn Deutschland zählt zu den Mitgliedstaaten, die bereits die nunmehr von der Europäischen Kommission vereinheitlichte Definition anwenden.
Die Korrektur des Wertes der Zahlungsansprüche für die Basisprämie 2015 löst für die Länder einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 160.000 Euro aus. Dieser wird durch die Notwendigkeit einer geänderten Programmierung der betroffenen IT-Systeme sowie den entstehenden Personalaufwand für die Neuberechnung ausgelöst. Die Sachkosten für die Änderung der Programmierung in den betroffenen Regionen beziffert das Ressort mit insgesamt rund 110.000 Euro. Für insgesamt 11 betroffene Regionen fällt im Einzelfall ein Aufwand von rund 10.000 Euro an. Die Kosten der Neuberechnung belaufen sich auf insgesamt rund 45.000 Euro. Das Ressort geht dabei von insgesamt 5.000 Fällen aus, für deren Bearbeitung im Einzelfall 15 Minuten aufgewendet werden müssen. Als Stundenlohn setzt das Ressort 35,80 Euro an, dies entspricht dem Durchschnitt der Lohnkosten aller Bundesländer. Zudem geht das Ressort davon aus, dass im Einzelfall Sachkosten für Porto, etc. von rund 1 Euro anfallen, insgesamt also 5.000 Euro.
Das Ressort hat mit Hilfe der Länder die Auswirkungen der Verordnung vollständig, nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Verordnungsfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin