847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008
A
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage insgesamt
Vorbemerkung:
Zur Vorlage:
- 2. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Kommission, im Rahmen einer Verordnung unmittelbar geltende Regelungen für Bauprodukte zu treffen und damit den freien Verkehr mit und die uneingeschränkte Verwendung von Bauprodukten im Binnenmarkt zu fördern. Die Zielstellung nach mehr Klarheit wird begrüßt, insbesondere auch die angestrebte Verringerung der Verwaltungslasten durch Flexibilität der Regelungen.
- 3. Der Verordnungsvorschlag sieht die Aufhebung der bisherigen Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG) vor. Der Weg der Verordnung wird gewählt, weil die Erfahrungen mit der geltenden Bauproduktenrichtlinie gezeigt haben, dass sie inhaltlich und zeitlich mit erheblichen Unterschieden in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde. Dies hat sich negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts für Bauprodukte ausgewirkt. Betroffen sind der Status der CE-Kennzeichnung
und die Frage, ob diese verpflichtend oder freiwillig ist.
- 4. Der Bundesrat begrüßt die Klarstellung in dem Verordnungsvorschlag zu der den Mitgliedstaaten obliegenden Kompetenz für die Bauwerksicherheit sowie für die Vorschriften zur Planung und Ausführung von Bauwerken. Die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten in bestimmten Bauvorhaben können nur von den Mitgliedstaaten, in den Ländern maßgebend im Rahmen der Bauordnungen, festgelegt werden. Sie richten sich maßgeblich nach den am Ort der Errichtung des Bauwerks vorherrschenden geographischen, klimatischen und lebensgewohnheitlichen Bedingungen sowie dem jeweiligen Schutzniveau in den Mitgliedstaaten.
- 5. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die mit dem Verordnungsvorschlag verfolgten Ziele, sieht allerdings bei verschiedenen Maßnahmen weiteren Präzisierungs-, Klärungs- und Änderungsbedarf, um die genannten Ziele erreichen zu können.
- 6. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die folgenden Standpunkte maßgeblich bei den Verhandlungen zu berücksichtigen und darauf hinzuwirken, dass in den weiteren Beratungen die nachfolgend aufgeführten Aspekte und Sachverhalte eingebracht oder geklärt werden.(bei Annahme entfällt Ziffer 7)
- 7. Der Bundesrat bittet jedoch die Bundesregierung, bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene auf folgende Änderungen im Verordnungsvorschlag hinzuwirken.
Zu Kapitel I
- 8. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass mit Artikel 2 in den Verordnungsvorschlag Begriffsdefinitionen aufgenommen worden sind. Der Bundesrat bittet jedoch die Bundesregierung, in den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag auf die nachfolgenden Ergänzungen und Änderungen hinzuwirken:
- - Die von der bisherigen Bauproduktdefinition abweichende Bestimmung ist nicht nachvollziehbar und bedarf einer Klärung. Der Zusatz, dass der Ausbau des Produkts die Leistung des Bauwerks mindern und zudem eine Baumaßnahme darstellen muss, schafft neue Unklarheiten, die vermeidbar sind, wenn künftig das Bauprodukt wie bisher in Artikel 1 Abs. 2 der geltenden Bauproduktenrichtlinie definiert wird.
- - Der Begriff "Leistung" (im englischen Text: "performance") wird im Verordnungstext in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, ohne dass dieser definiert ist. Zu vermeiden ist, dass der Begriff "Leistung" auf den sogenannten "performance-Ansatz" beschränkt wird (s. auch zu Kapitel IV, Harmonisierte Normen). Durch eine Begriffsdefinition, wie sie in Artikel 5 Abs. 2 gewählt wurde, würde Klarheit geschaffen.
- - Als harmonisierte technische Spezifikationen gelten nach Artikel 2 Abs. 4 harmonisierte Normen und Europäische Bewertungsdokumente. Da das Europäische Bewertungsdokument lediglich die unter den Technischen Bewertungsstellen abgestimmte Beurteilungsgrundlage darstellt, sollte - wie bisher auch - die Europäische Technische Bewertung für das Produkt als technische Spezifikation vorgesehen werden.
- - Die Definition weiterer Begriffe wird für erforderlich gehalten. Dies gilt vor allem für Leistungsstufen und -klassen, Serienproduktion und Technische Dokumentation. Unter dem zu ergänzenden Begriff "Produkttyp" sollten unterschiedliche Arten von Produkten in Bezug auf deren Eigenschaften und Leistungsniveaus, die in den harmonisierten Spezifikationen festgelegt sind, verstanden werden.
- 9. Die Basisanforderungen an Bauwerke sind in den Vorschriften der Mitgliedstaaten geregelt. Aus diesen Vorschriften ergeben sich indirekt die Anforderungen an Bauprodukte. Dieser grundsätzlich in Artikel 3 hergestellte Zusammenhang muss jedoch noch stärker zum Ausdruck gebracht werden, indem in Artikel 3 folgender Zusatz aufgenommen wird: "Die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in harmonisierten technischen Spezifikationen in Bezug auf die Basisanforderungen an Bauwerke, die in Anhang I aufgeführt sind, festgelegt, sofern für bestimmte Bauwerke Regelungen der Mitgliedstaaten gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten." Dieser Zusatz enthält eine wichtige Vorgabe für das europäische Normungsinstitut CEN , der bei der Erstellung harmonisierter Produktnormen zu berücksichtigen ist.
- 10. In Anhang I Nr. 2 i. V. m. Artikel 3 wurde im Hinblick auf den Brandschutz versäumt, die bisherige Anforderung, dass "die Bewohner das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können", zu übernehmen. Diese ist zu ergänzen.
Zu Kapitel II
- 11. - Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich eine Pflicht zur Ausstellung einer Leistungserklärung (Artikel 4 bis Artikel 6) und damit zur CE-Kenn-zeichnung von Bauprodukten (Artikel 7 Abs. 1), für die eine harmonisierte Norm gilt.
Auch unterstützt er die CE-Kennzeichnung
von Bauprodukten durch einen Hersteller, der auf seinen Antrag eine Europäische Technische Bewertung für seine Produkte erhalten hat.
Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass für innovative Produktentwicklungen, für die es keine europäischen technischen Spezifikationen gibt, ein sehr schneller ggf. national begrenzter erster Marktzugang eröffnet werden muss. Dies soll, wie bisher erfolgreich durchgeführt, mit Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung auf freiwilligen Antrag des Herstellers möglich bleiben. Diese kann dem Hersteller häufig eine zügigere Vermarktung und Verwendungsmöglichkeiten für seine Produkte verschaffen, als dies im Wege der Anpassung einer harmonisierten Norm oder der Ausstellung eines europaweit abzustimmenden harmonisierten Bewertungsdokuments möglich ist, insbesondere wenn er im ersten Schritt auch nur einen begrenzten Markt in seinem Heimatland zum Ziel hat.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, in den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag auf die Beibehaltung des Wortlauts des Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a hinzuwirken, da hiermit eine schnelle erste Vermarktung von innovativen Produktentwicklungen, wenn ein Hersteller dies wünscht, durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ermöglicht wird. Die Erhaltung dieser Option ist von zentraler Bedeutung für die Länder. Nach bisheriger Erfahrung machen vor allem kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) in Deutschland hiervon Gebrauch.
- - Allerdings sieht der Bundesrat - ebenso wie im Verordnungsvorschlag ausgeführt - zu der zentralen Frage des Status der CE-Kennzeichnung
(verpflichtend oder freiwillig) noch Präzisierungsbedarf. Zwar heißt es in der Begründung zum Verordnungsvorschlag (Abschnitt 3.1) hierzu unmissverständlich, dass die CE-Kennzeichnung für Produkte, für die harmonisierte Normen gelten, zur Erklärung der Leistung verpflichtend eingeführt wird. Diese Klarheit ergibt sich jedoch weder aus dem später maßgeblichen Verordnungstext noch aus den Erwägungsgründen. Artikel 4 sieht lediglich eine Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung vor. Um die negativen Erfahrungen mit unterschiedlichen Interpretationsansätzen in den Mitgliedstaaten künftig zu vermeiden, bedarf es aus Sicht des Bundesrates zu dieser zentralen Frage zukünftig einer klaren Aussage in der Verordnung, wie sie in der Begründung zum Verordnungsvorschlag enthalten ist.
- 12. Weitere Voraussetzung für die Erstellung der Leistungserklärung ist, dass "die Anforderungen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieses Produkts [...] dort (gelten), wo der Hersteller oder Importeur das Produkt in Verkehr bringen will" (Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b). Diese Regelung eröffnet für Hersteller die Möglichkeit, ihre Produkte in dem Mitgliedstaat mit den geringsten Anforderungen in den Verkehr zu bringen. Wird das Produkt auch in weiteren Mitgliedstaaten vertrieben, müssen die Verwender dort zumindest erkennen können, für welche Produktmerkmale gemäß der harmonisierten Spezifikation der Hersteller keinerlei Beurteilung vorgenommen hat. Bei der Vielzahl von Produktmerkmalen und im Interesse der Transparenz sollte daher für die "Adressaten" der Leistungserklärung (Planer und Bauunternehmen) zumindest erkennbar sein, im Hinblick auf welche Eigenschaften für das Produkt keine Aussagen gemacht wurden und für welche Verwendungen z.B. in Deutschland sie daher nicht einsetzbar sind. Anderenfalls ginge bei dem auf Baustellen herrschenden massiven Zeitdruck damit die Gefahr einher, dass Produkte für Zwecke verwendet werden, für die sie nicht geeignet sind, mit der möglichen Folge von Bauwerkschäden. Damit kommen auf Bauunternehmen und Planer erhebliche wirtschaftliche Risiken zu, die sich durch eine Ergänzung des Verordnungsvorschlags ausräumen ließen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die bisherige Praxis der sogenannten Option "No Performance Determined" (NPD-Option), mit der Hersteller ausdrücklich in der Leistungserklärung angeben, welche Merkmale gemäß technischer Spezifikation nicht geprüft und bewertet wurden (weil sie in einem Mitgliedstaat nicht gefordert sind), in den Verordnungsvorschlag in Artikel 5 Eingang finden soll (s. auch nachfolgend zu Artikel 5).
- 13. Für die mit der Planung und Ausführung von Bauwerken verantwortlichen Verwender von Bauprodukten ist der präzise und zuverlässige Inhalt der Leistungserklärung (Artikel 5) von größter Bedeutung (s. a. Begründung zum Verordnungsvorschlag, Abschnitt 1.1 und Erwägungsgrund 25). Die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Angaben in der Leistungserklärung in Artikel 5 Abs. 2 sind zu unterstützen, aber um weitere Angaben zu ergänzen, um den Anwendern umfassende und transparente Informationen über das Produkt zu liefern. Hierzu zählen insbesondere das (Ausgabe-)Datum der Norm/Europäischen Technischen Bewertung und die Notwendigkeit, die Leistungserklärung in der Amtssprache des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem das Produkt in Verkehr gebracht und bereit gestellt werden soll, vorzulegen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b dahingehend zu ändern, dass die Liste alle wesentlichen Merkmale gemäß der harmonisierten technischen Spezifikation enthält, entweder mit Angabe einer erklärten Leistung oder mit der Option "NPD" (s. auch oben zu Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b).
In Artikel 5 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a sollte sich zudem die bereits unter den Begriffsbestimmungen empfohlene Ergänzung zur Definition des "Produkttyps" widerspiegeln, indem jeweils sowohl auf das Bauprodukt als auch auf den Produkttyp Bezug genommen wird.
Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass eine ausschließliche Bereitstellung des Inhalts der Leistungserklärung auf einer Website abgelehnt wird (vgl. Artikel 6 Abs. 3). Das in Artikel 6 Abs. 3 vorgesehene Verfahren ist dagegen nicht zu beanstanden.
- 14. Die Bedeutung der CE-Kennzeichnung
in der Vorlage weicht von der Bedeutung in anderen harmonisierten Binnenmarktregelungen der EU ab, die - wie der vorgelegte Verordnungsvorschlag - auf Artikel 95 EGV basieren. Die CE-Kennzeichnung
sollte innerhalb des europäischen Binnenmarkts für alle Produktarten eine einheitliche Bedeutung haben und daher möglichst einheitlich beschrieben sein. Maßstab sollten die Regelungen in Artikel 30 der Verordnung über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten sein (vgl. BR-Drucksache 136/07 (PDF) ).
Nach den Ausführungen in Kapitel II "Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung" ist für Bauprodukte deren Übereinstimmung mit den geltenden harmonisierten Spezifikationen (Normen) maßgebend. Für bestimmte Bauprodukte (z.B. Rolltore) gelten neben den bautechnischen Spezifikationen aber auch Anforderungen aus anderen Binnenmarktvorschriften, die ebenfalls die CE-Kennzeichnung
vorschreiben, wie die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) oder die Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG). Bauprodukte, die auch in den Geltungsbereich dieser Binnenmarktrichtlinien fallen, müssen somit auch weitergehende Anforderungen erfüllen, die der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Verwender dienen. Die CE-Kennzeichnung
auf einem Bauprodukt sollte daher dokumentieren, dass alle für dieses Produkt einschlägigen Anforderungen aus harmonisierten Vorschriften erfüllt sind. So verlangt es auch bisher Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der Bauprodukte-Richtlinie und so sieht es auch die im vorigen Absatz genannte Verordnung vor.
Bei einer eingeschränkten Geltung des CE-Kennzeichens besteht die Gefahr, dass trotz entsprechender Kennzeichnung das weitere Inverkehrbringen von Bauprodukten untersagt werden muss, weil andere EU-Vorschriften nicht beachtet wurden.
- 15. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher sicherzustellen, dass von dem bisherigen Grundsatz, dass der Hersteller mit der Anbringung der CE-Kenn-zeichnung dokumentiert, dass alle für dieses Produkt einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft eingehalten sind und es damit eine CE-Kennzeichnung
gibt, nicht abgewichen werden sollte. Zwar ergibt sich dieser Grundsatz aus Artikel 8 Abs. 1 i. V. m. Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung. Artikel 7 Abs. 1 könnte insofern aber als speziellere Regelung missverstanden werden, so dass hier deutlich gemacht werden muss, dass die CE-Kennzeichnung
eines Bauprodukts, die sich nach anderem Gemeinschaftsrecht als der Bauprodukteverordnung richtet (z.B. nach der Maschinenrichtlinie), unberührt bleibt.
- 16. Die Bundesregierung wird gebeten, dafür zu sorgen, dass in Artikel 7 Abs. 2 des Verordnungsvorschlags die Anerkennung des deutschen GS-Zeichens verankert und Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 gestrichen wird.(bei Annahme entfallen Ziffern 17, 19 und 20)
- In Artikel 7 Abs. 2 des Verordnungsvorschlags wird festgelegt, dass neben der CE-Kennzeichnung
keine andere Konformitätskennzeichnung zulässig ist. Dies bedarf der Korrektur. In Deutschland besteht die Möglichkeit, über das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß hinaus ein Produkt einer weitergehenden freiwilligen Prüfung zu unterziehen. Dies betrifft auch Bauprodukte, die das GS-Zeichen erhalten können. Solange kein vergleichbares europäisches Sicherheitszeichen existiert, soll das GS-Zeichen erhalten bleiben.
- 17. Artikel 7 Abs. 2 könnte Anlass für Missverständnisse in einer ganz grundlegenden Frage zum Umfang des Verordnungsvorschlags bieten. Das von der Kommission angestrebte Ziel, dass "die CE-Kennzeichnung
[...] für Produkte, für die harmonisierte Normen gelten, zur Erklärung der Leistung verpflichtend eingeführt (wird)" sollte sich in dieser Form auch im Verordnungstext niederschlagen. In Artikel 5 Abs. 1 (Inhalt der Leistungserklärung) ist dies auch umgesetzt. Lediglich in Artikel 7 Abs. 2 ist der Wortlaut ungenau und sollte daher redaktionell angepasst werden.
- 18. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag auf die folgenden Ergänzungen in Artikel 7 [Abs. 2 und] Abs. 3 hinzuwirken, die für die Länder von zentraler Bedeutung sind:
- 19. [Wo]
- 20. "Die CE-Kennzeichnung
ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität eines Bauprodukts mit der erklärten Leistung gemäß einer harmonisierten technischen Spezifikation bescheinigt.
Die Mitgliedstaaten ergreifen diesbezüglich keine nationalen Maßnahmen bzw. ziehen diesbezüglich jegliche Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE-Kennzeichnung
zurück."
- 21. Artikel 7 Abs. 3 betrifft die wichtige Schnittstelle zwischen den (vermarkteten) CE-gekennzeichneten harmonisierten Bauprodukten und deren Verwendung in Bauwerken. Sie ist prinzipiell zu begrüßen. Der 2. Halbsatz sollte jedoch das Gemeinte deutlicher zum Ausdruck bringen, indem es z.B. heißt: "Die Mitgliedstaaten verbieten oder verhindern auf ihrem Hoheitsgebiet [...] nicht die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung
tragen, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen an diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen."
Zu Kapitel III
- 22. Die Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten entsprechen weitgehend den Musterregelungen in Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Vermarktung von Produkten. Dies unterstützt der Bundesrat. Er begrüßt insbesondere die Pflichten der Importeure sowie alle Regelungen, die im Zusammenhang mit der Marktaufsicht stehen, z.B. Artikel 15, und bittet die Bundesregierung, in den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag auf deren Beibehaltung hinzuwirken, da sie für eine effiziente Marktaufsicht unerlässlich sind.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in Artikel 10 Abs. 7 Satz 1 und sinngemäß in den Artikeln 11 bis 13 auf folgende Ergänzung hinzuwirken, um eine wirksame Marktaufsicht durchführen zu können: Es sollte auf die Regelung in Artikel 46 Abs. 1 verwiesen werden, aus der sich aufgrund der Bezugnahme auf Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung ergibt, dass den zuständigen nationalen Behörden auf begründetes Verlangen Zugang zum Herstellwerk/Zugang zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu gestatten ist.
Zu Kapitel IV
- 23. Die Regelungen zu den harmonisierten Normen sind an verschiedenen Stellen abweichend von bewährten bisherigen Vorgaben getroffen worden. Nicht immer ist erkennbar, ob redaktionelle Versehen der Grund hierfür sind oder eine andere Philosophie.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, in den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag auf die nachfolgenden Ergänzungen und Klärungen hin-zuwirken, wobei die folgenden genannten Aspekte von zentraler Bedeutung für die Länder sind:
- - Die Formulierungen zu den unterschiedlichen Methoden der Bewertung von Produktleistungen sind nicht genügend klar herausgestellt. Bisher wird bei der Normung der sogenannte "performance-Ansatz" bevorzugt, nach dem die Leistungen der einzelnen Produkteigenschaften prinzipiell durch Prüfungen, Versuche und Tests zu ermitteln sind. Dies verteuert immer dann die Herstellungskosten für solche Produkte, deren Leistungen allein aufgrund einer Produktbeschreibung angegeben werden könnten, ohne dass es weiterer Versuche bedarf (sogenannter deskriptiver Ansatz). Artikel 16 Abs. 2 bietet einen gewissen Ansatz für die deskriptive Methode. Dieser Ansatz sollte im Verordnungstext ausdrücklich erwähnt werden (deutlicher insoweit auch die Begründung zum Verordnungsvorschlag, Abschnitt 2.1).
- - Eine Beteiligung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen und damit eine Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Auftragsformulierungen an CEN (Artikel 16 Abs. 1) sowie an der Überprüfung von Einwänden (Artikel 17 Abs. 1) wird seitens des Bundesrates für unerlässlich angesehen, da ausschließlich im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen die erforderliche Fachkompetenz vertreten ist. Dabei soll eine Befassung des Ständigen Ausschusses nicht im Sinne eines Regelungsausschusses erfolgen, sondern in beratendem Sinne nach bisheriger und bewährter Praxis. Dies ist rechtlich auch möglich.
- - Anders als nach anderen Richtlinien der "Neuen Konzeption" sind harmonisierte technische Spezifikationen für die CE-Kennzeichnung
von Bauprodukten zwingend erforderlich. Eine Produktbeurteilung anhand der maßgeblichen allgemeinen Anforderungen ist ausgeschlossen, da diese im Baubereich für Bauwerke und nicht für die Produkte gelten. Insofern wird das an den sogenannten Neuen Rechtsrahmen angelehnte Verfahren in Artikel 17 (Einwände) den Belangen im Baubereich nicht gerecht. Das Verfahren muss für harmonisierte Normen und Europäische Technische Bewertungen (oder Europäische Bewertungsdokumente), also für beide Arten von technischen Spezifikationen, zur Verfügung stehen. Erforderlich ist außerdem eine Möglichkeit der Mitgliedstaaten, gegen Normen vor einer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt einsprechen zu können. Dies kann z.B. durch eine Beteiligung des Ständigen Ausschuss an der Bewertung nach Artikel 16 Abs. 4 geschehen. Die Folgen des Zurückziehens einer Norm sind immens, da die Harmonisierungsgrundlage für einen Produktbereich vollständig entzogen und eine weitere CE-Kennzeichnung
ausgeschlossen wird. Außerdem ergeben sich für die Verwendung solcher bereits in den Verkehr gebrachter CE-gekennzeichneter Bauprodukte sehr nachteilige Auswirkungen, weil eine Verwertbarkeit durch Einbau dieser Produkte in Bauwerke in aller Regel nicht mehr in Frage kommt. Bereits eingebaute Bauprodukte mit höherem Gefährdungspotential müssen, ggf. mit großem Aufwand, wieder entfernt werden.
- - Zudem bedarf es einer Bestimmung zur sogenannten Koexistenzperiode (von der Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses festgelegte produktspezifische Übergangszeit, bis zu deren Ende Hersteller die Wahl haben, ihre Produkte noch nach nationalen oder bereits nach harmonisierten Regelungen in den Verkehr zu bringen). Lediglich die Festlegung des Beginns der Anwendung einer harmonisierten Norm, wie in Artikel 16 Abs. 4 vorgesehen, einschließlich etwaiger Zurückziehungsvorgaben in den technischen Normen selbst, ist nicht zielführend. Denn damit wird ausgeschlossen, dass Unternehmen rechtlich verlässliche und angemessene Übergangszeiten zur Umstellung ihrer Produktion von nationalen auf europäische technische Regeln eingeräumt werden. Die Praxis hat gezeigt, dass selbst eine derzeit von der Kommission üblicherweise festgelegte Übergangszeit von zwölf Monaten für die Umstellung der Produktions- und Vertriebsabläufe im Herstellwerk häufig zu kurz bemessen ist. Dies hat auch bei der Verwendung von Bauprodukten, Lagerbestände eingeschlossen, zu erheblichen praktischen Problemen geführt.
Insofern sollte im Verordnungsvorschlag auch eine Regelung zum zulässigen Inverkehrbringen von nachweislich vor dem Ablauf einer Koexistenzperiode nach nationalen Regeln hergestellten, aber vom Hersteller noch nicht verkauften Produkten aufgenommen werden (Lagerbestände), damit diese noch legal zur Verwendung kommen können.
- - Zudem sollte künftig Klarheit über die für die CE-Kennzeichnung
maßgeblichen Teile einer Norm bestehen. Die bisherige Praxis mit dem meist als informativ bezeichneten sogenannten Anhang ZA einer Norm, mit dem allein das Normungsmandat der Kommission umgesetzt wurde und der damit Grundlage für die CE-Kennzeichnung
war, hat zu Rechtsunsicherheiten geführt, da der Anhang ZA in der Bauproduktenrichtlinie nicht vorgesehen ist. Die Richtlinie spricht lediglich von harmonisierten Normen. Solche Rechtsunsicherheiten sind vermeidbar, wenn der Verordnungstext zu der Frage, ob nur ein Teil und wenn ja, welcher Teil der Norm Grundlage für die Erstellung der Leistungserklärung und damit für die CE-Kenn-zeichnung ist, eine klare Regelung trifft.
- 24. Mit den Stufen und Klassen wird in Artikel 18 ein zentrales Element im Hinblick auf die Verwendung von Bauprodukten geregelt. Allerdings fehlen sowohl eine Regelung zum Zweck der Stufen und Klassen als auch eine Verpflichtung, die Belange der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Stufen und Klassen zu beachten. Zu Beginn des Artikels muss daher ausdrücklich bestimmt sein, dass Stufen und Klassen den Zweck haben, sowohl den verschiedenen Verwendungsbereichen am Bauwerk selbst als auch den verschiedenen Bedingungen geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Art sowie den unterschiedlichen Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten gemäß ihrer Bauwerksvorschriften Rechnung zu tragen. Dies ist bisher auch in Artikel 3 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehen. Ohne diese Ergänzungen käme es zu einem unzulässigen Eingriff in die Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Regelung ihrer Bauwerksanforderungen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag auf diese Ergänzungen hinzuwirken.
Unabhängig von diesen Änderungen bleibt die Möglichkeit, seitens der Normungsgremien technische Klassen festzulegen, selbstverständlich erhalten. Diese müssen jedoch nicht ausdrücklich im Rechtstext geregelt werden.
Außerdem ist es nötig zu ergänzen, dass Stufen und Klassen auch in Europäischen Technischen Bewertungen festgelegt werden können.
- 25. Trotz erheblicher Änderungen im Bereich der jetzigen europäischen technischen Zulassungen für nicht genormte Produkte begrüßt der Bundesrat ausdrücklich, dass der Verordnungsvorschlag eine höhere Flexibilität vorsieht, indem dem Hersteller die Wahl obliegt, ob er die Leistung seiner Produkte in Übereinstimmung mit einer Norm oder einer Europäischen Technischen Bewertung angibt (Erwägungsgrund 17). Letzteres kommt der Vermarktung von besonderen Produktideen - auch im Sinne der Anwender - sehr entgegen. Zudem ergeben sich Erleichterungen, weil nicht mehr entschieden werden muss, ob eine Abweichung wesentlich oder nicht so wesentlich ist.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, in den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag darauf hinzuwirken, dass dieser Mechanismus erhalten bleibt.
Im Übrigen sieht der Bundesrat die neuen Vorgaben jedoch an anderen Stellen (einschließlich des Anhangs II) als verbesserungsbedürftig an:
- - Ergänzend zum Verfahren mit dem Europäischen Bewertungsdokument sollte das bisherige Verfahren nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie, demzufolge eine europäische Zulassung erteilt werden kann, wenn über die Beurteilung des Produkts Einvernehmen unter den Zulassungsstellen besteht, zur Verfügung stehen. Damit kann alternativ eine zügigere und kostengünstigere Bearbeitung ermöglicht werden. Dieses Verfahren hat für die Hersteller aber auch vor allem den Vorteil, dass - anders als beim Europäischen Bewertungsdokument keine Veröffentlichungspflicht für die technische Beurteilungsgrundlage für das von ihnen entwickelte Produkt besteht; dieses Verfahren hat sich positiv entwickelt und in der Praxis bewährt.
- - Die in Anhang II vorgesehenen Verfahrensabläufe und Fristen müssen praxisgerechter gestaltet werden und sollten zwischen den Beteiligten (Antragsteller, Technische Bewertungsstelle) frei gestaltet werden können. Die Anmerkungen der Kommission zu Europäischen Bewertungsdokumenten sollten sich im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs auf grundlegende Aspekte beschränken und technische Detailfragen ausklammern.
- - Eine Beteiligung aller Stellen in einer Arbeitsgruppe zur Erstellung des Europäischen Bewertungsdokuments wird als zu aufwändig und bürokratischer im Vergleich zum bisherigen Verfahren für die Erstellung von Leitlinien angesehen. Hier sollten die bisherigen Kriterien für Arbeitsgruppen für Leitlinien gelten (wie eine flexible Zusammensetzung der Arbeitsgruppen oder die Möglichkeit der Abstimmung in schriftlichen Verfahren).
Zu Kapitel V
- 26. Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass für die Erteilung Europäischer Technischer Bewertungen von den Mitgliedstaaten sogenannte Technische Bewertungsstellen benannt werden. Sie dürften im Wesentlichen den bisherigen von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen für die Erteilung Europäischer Technischer Zulassungen entsprechen, die im Rahmen der EOTA (European Organisation for Technical Approval) zusammengeschlossen sind. Allerdings können Technische Bewertungsstellen künftig sogar für einzelne Produktbereiche benannt werden. Dies ist unübersichtlich und nicht praxisgerecht, insbesondere da Stellen vieler Mitgliedstaaten schon seit Jahrzehnten erfolgreich in allen Produktbereichen tätig sind. Etwaige erforderliche Anpassungen an weitere Produktbereiche würden so auch viel zu lange dauern. Die Erteilung von Europäischen Technischen Bewertungen würde erheblich verzögert.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, die Tabelle 1 in Anhang IV zu streichen. Vielmehr sollte, um die Arbeitsfähigkeit der "Organisation Technischer Bewertungsstellen" zu gewährleisten, es möglichst nur eine Technische Bewertungsstelle pro Mitgliedstaat geben (vgl. eine Akkreditierungsstelle pro Mitgliedstaat). Wenn ein Mitgliedstaat mehrere Stellen benennt, ist eine "Sprecherstelle" zu bestimmen, die zentraler Ansprechpartner für die Stellen der anderen Mitgliedstaaten ist.
- 27. Die Technischen Bewertungsstellen sollen sich gegenseitig durch eine sogenannte Begutachtung überprüfen ("peer evaluation"). Dieses Verfahren ist bürokratisch und kostenintensiv. Unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips sollten die Mitgliedstaaten, die diese Stellen bestimmen, dafür verantwortlich sein, dass die Stellen die rechtlichen Anforderungen dauerhaft erfüllen. Dies wäre z.B. ergänzbar in Artikel 22. Die in Anhang IV Tabelle 2 genannten Anforderungen bilden dabei eine hilfreiche Richtschnur für die Mitgliedstaaten, wobei allerdings die bisher geltenden Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie an Zulassungsstellen berücksichtigt werden sollten (Artikel 10 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie, z.B. die Beurteilung von Produkten aufgrund von wissenschaftlichen Kenntnissen). Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich für die vorgenannte Ergänzung einzusetzen.
Zu Kapitel VI
- 28. Der Bundesrat unterstützt, dass in dem Verordnungsvorschlag prinzipiell Vereinfachungsinstrumente aufgegriffen sind, die sich in der Praxis unter der Bauproduktenrichtlinie entwickelt haben (Artikel 26) und die sich insbesondere auch für KMU positiv auswirken.
Die Absicht, Erleichterungen für Kleinstunternehmen einzuführen, wird ausdrücklich unterstützt. Die gegenwärtige Fassung des Artikels 27 lässt jedoch befürchten, dass sie sich auf die Bauwerksicherheit sowie auch auf die betroffenen Unternehmen nachteilig auswirkt. Nachteilig auf die Bauwerksicherheit, weil das Sicherheitsniveau von Bauwerken (z.B. von Straßen und Brücken, Hochhäusern oder Kindergärten) nicht von der Größe und dem Umsatz von Herstellern vor allem von sicherheitsrelevanten Bauprodukten abhängen darf. Nachteilig auch auf die Unternehmen, wenn in der Praxis bei der Vergabe von Bauaufträgen solcherlei bewertete Produkte ausdrücklich nicht erwünscht sind, weil das Vertrauen in die angegebenen Produktleistungen fehlt. Außerdem könnte der Wortlaut des Artikels 27 dahingehend verstanden werden, dass Zertifizierungsstellen andere als die in harmonisierten technischen Spezifikationen vorgesehenen Produktanforderungen festlegen können, was den Harmonisierungsbestrebungen zuwiderlaufen würde. Zudem besteht auch Präzisierungsbedarf zu dieser Zertifizierungsstelle (wann ist eine Stelle "einschlägig"? Welche Anforderungen muss sie erfüllen?). Außerdem ist zu befürchten, dass die Belastungen und Verantwortungen von den Produktherstellern auf die Bauunternehmen und Planer verlagert werden.
Solche negativen Auswirkungen können nur vermieden werden, indem in Artikel 27 klargestellt wird, dass es sich zum einen um ein Instrument im Rahmen des - bisher so bezeichneten - Konformitätsnachweises (neu: Leistungsbeständigkeit) handelt, wobei Erleichterungen z.B. bei den Dokumentationspflichten eingeräumt werden könnten oder bei Unterschreitung bestimmter Stückzahlen sowie bei handwerklicher Fertigung, jeweils möglichst transparent und mit gleichem Rahmen festgelegt in den harmonisierten technischen Spezifikationen. Zum anderen sind aus Gründen der Bauwerkssicherheit sicherheitsrelevante Produkte auszunehmen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag auf die vorgenannten Ergänzungen und Änderungen hinzuwirken.
Zu Kapitel VII und VIII gemeinsam
- 29. Die Bundesregierung wird gebeten, sich im Interesse der Rechtsvereinfachung und -klarheit für die Vermeidung von Doppelregelungen, die der vorliegende Verordnungsvorschlag und die Verordnung über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (vgl. BR-Drucksache 136/07 (PDF) ) aufweisen, einzusetzen.
Kapitel VII (Artikel 29 ff.) enthält Regelungen für notifizierende Behörden und notifizierte Stellen, Kapitel VIII (Artikel 46 ff.) über Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren. Die Verordnung über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (vgl. BR-Drucksache 136/07 (PDF) ) enthält hierzu ebenfalls Regelungen. Doppelregelungen sollten jedoch vermieden werden; daher sollten in den Kapiteln VII und VIII der vorgeschlagenen Verordnung über die Bauprodukte nur solche Regelungen aufgenommen werden, die von den vergleichbaren der anderen Verordnung abweichen.
Zu Kapitel VII
- 30. Die Bundesregierung wird gebeten, dafür zu sorgen, dass in Artikel 33 Abs. 1 klargestellt wird, dass die Anforderungen des Artikels 33 für alle der in Anhang V Nr. 2 genannten Stellen (notifizierte Zertifizierungsstellen, notifizierte Kontrollstellen und notifizierte Prüflabors) gelten.
Zu Artikel 33[32]
- 31. Im Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, dass auch Stellen, die zu Unternehmensorganisationen gehören, als unabhängiger Dritter gelten können (Artikel 33 Abs. 3). Prinzipiell kann aber nicht von einer Unabhängigkeit solcher Stellen ausgegangen werden. Das gilt sowohl für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten von Mitgliedern der Unternehmensorganisation als auch von Produkten von Wirtschaftskonkurrenten.
- 32. Der Unabhängigkeit der notifizierten Stellen kommt eine elementare Bedeutung im Rahmen der Prüfung und Bewertung von Produkten und Qualitätssicherungssystemen zu. Artikel 33 Abs. 3 letzter Satz vermittelt den Eindruck, dass eine notifizierte Stelle einer Unternehmensorganisation auch den geforderten Grad der Unabhängigkeit erreichen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn bei der Prüfung eines Produkts, das aus der eigenen Unternehmens-organisation stammt, können bereits die Anforderungen nach Artikel 33 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 nicht erfüllt werden, da die notifizierte Stelle kein unabhängiger Dritter ist. Auch bei der Prüfung eines Produkts, das nicht aus der eigenen Unternehmensorganisation stammt, können die Anforderungen nach Artikel 33 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 nicht erfüllt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die notifizierte Stelle das Produkt eines Wirtschaftskonkurrenten prüft und damit ebenfalls nicht als unabhängiger Dritter betrachtet werden kann.
- 33. Außerdem ist nicht sicher auszuschließen, dass Einzelheiten zu Produktentwicklungen, Herstellprozessen etc. von Wirtschaftskonkurrenten und auch von Mitgliedern der Unternehmensorganisation bekannt werden.
- 34. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, in den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag darauf hinzuwirken, dass Artikel 33 Abs. 3 gestrichen wird, denn selbst wenn Kriterien für hohe Anforderungen an die Unabhängigkeit detailliert festgeschrieben werden, dürfte der in Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 geforderte Grad der Unabhängigkeit nicht zu erreichen sein.(bei Annahme entfällt Ziffer 35)
- 35. Die Bundesregierung wird gebeten, sich für eine Streichung des Artikels 33 Abs. 3 letzter Satz einzusetzen.
- 36. Die Bauproduktenrichtlinie verlangt bislang keine Akkreditierung für die von den Mitgliedstaaten überprüften und notifizierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die im Rahmen des vom Hersteller zu führenden Nachweisverfahrens eingeschaltet werden. Für die nach bisherigem Recht anerkannten und notifizierten Stellen muss sichergestellt werden, dass deren Notifizierungen auch im Rahmen der neuen Verordnung gültig bleiben. Es bedarf daher einer entsprechenden Übergangsregelung für die nach bisherigem Recht anerkannten und notifizierten Stellen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für eine solche Übergangsregelung einzusetzen.
- 37. Notifizierte Stellen sind bisher nicht dafür anerkannt zu beurteilen, ob ein Unterauftragnehmer die Anforderungen an notifizierte Stellen im Sinne von Artikel 33 erfüllt. Der Verordnungsvorschlag sieht hierfür auch keine Anforderungen vor. Entweder sollte der Unterauftragnehmer selbst eine dafür notifizierte Stelle sein oder die notifizierende Behörde muss seine Qualifikation feststellen. Außerdem ist eine Begrenzung des zulässigen Umfanges der Unterauftragsvergabe erforderlich.
- 38. Die Begriffe "zur Verfügung haben" und "Zugang" in Artikel 33 Abs. 6 letzter Satz sind nicht definiert, weshalb auch eine Unterscheidung schwierig ist. Der Bundesrat empfiehlt, die beiden Ausdrücke durch den Begriff "verfügbar" zu ersetzen. Dies hätte zur Folge, dass ein notifiziertes Prüflabor jederzeit über ein Prüfmittel verfügen muss, das sowohl die zeitliche Nutzung als auch die Einsatzart oder die Verwendung betrifft.
Zu Artikel 34
- 39. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf eine Streichung von Artikel 34 hinzuwirken. Artikel 30 legt fest, dass die notifizierenden Behörden dafür verantwortlich sind, die Verfahren einzuführen und durchzuführen, die für die Begutachtung und Notifizierung der notifizierten Stellen verantwortlich sind. Die Konformitätsvermutung des Artikels 34 lässt dem Freiraum, den Artikel 30 einräumt, kaum mehr einen Anwendungsbereich.
Zu Artikel 35 [33]
- 40. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung auf eine Änderung des Artikels 35 Abs. 1 dahingehend hinzuwirken, dass die Bewertung der Leistungsbeständigkeit nicht in Form von Unteraufträgen vergeben werden darf. Die Tätigkeit der Bewertung ist die Kernaufgabe der notifizierten Stelle; die Benennung hätte keine Bedeutung mehr, wenn auch die Bewertung in Form von Unteraufträgen vergeben werden darf.
Weiter ist in Artikel 35 Abs. 1 festzulegen, dass nur Zertifizierungsstellen oder Kontrollstellen nach Anhang V Nr. 2.1 und Nr. 2, nicht aber Prüflaboratorien nach Anhang V Nr. 2.3 Unteraufträge zur Überprüfung der Leistungsbeständigkeit vergeben dürfen. Nur so können "Ketten-Unteraufträge" vermieden werden.
Um sicherzustellen, dass die Prüfergebnisse bei der Vergabe von Unteraufträgen ein vergleichbares qualitatives Niveau haben wie Prüfergebnisse, die durch ein notifiziertes Prüflaboratorium erstellt wurden, müssen Prüflaboratorien der Unterauftragnehmer den gleichen Anforderungen wie die notifizierten Prüflaboratorien unterliegen. In der Regel müssen unterbeauftragte Prüflaboratorien deshalb einen Akkreditierungsnachweis oder einen Nachweis einer notifizierten Behörde haben.
Zu Artikel 36 [34]
- 41. Die Bundesregierung wird gebeten, sich für eine Ergänzung von Artikel 36 dahingehend einzusetzen, dass die notifizierten Stellen bei der Prüfung durch den Hersteller verantwortlich zu beteiligen sind. Um bei einer Prüfung in einer notifizierten Stelle gleichwertige Ergebnisse zu erhalten und Wettbewerbsverzerrungen unter den Herstellern und den notifizierten Stellen zu vermeiden, müssen auch im Wesentlichen gleiche Anforderungen an die Erstellung der Prüfergebnisse gestellt werden. Eine bloße Aufsicht über die Prüfung reicht hier nicht aus. Vielmehr sollten Prüfungen in den Fertigungsstätten des Herstellers durch eigenes Personal der notifizierten Stelle durchgeführt werden.
Zu Artikel 38 [36]
- 42. Weiterhin bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag darauf hinzuwirken, dass im Falle von horizontalen Notifizierungen Details zur Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs ergänzt werden (Artikel 38 Abs. 3) sowie folgende Frage geklärt wird:
Im Verordnungstext sowie im Anhang V werden die Begriffe Konformität, Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit uneinheitlich verwendet. Hier bedarf es einer Vereinheitlichung und insbesondere einer Klarstellung, womit die "Konformität" erklärt wird, wenn der Hersteller die Leistungserklärung nur für einzelne wesentliche Merkmale der Bauprodukte abgibt (im Anhang V und in Artikel 19 Abs. 1 fehlen die Hinweise auf die technischen Spezifikationen wie z.B. in Artikel 5 Abs. 1). Diese sollten entsprechend ergänzt werden.
Zu Artikel 42 [40]
- 43. Die Bundesregierung wird gebeten, die Streichung von Artikel 42 Abs. 2 zu fordern. Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit muss zwar verhältnismäßig sein, darf sich aber nicht an der Größe, dem Sektor und der Struktur der betroffenen Unternehmen orientieren. Diese Merkmale beziehen sich nicht auf die Konformität des Bauprodukts bzw. die kontinuierliche Einhaltung der Anforderungen durch den Hersteller und stehen damit mit der Sicherheit des Produkts in keinerlei Zusammenhang.
Zu Kapitel VIII
- 44. In dem Verordnungsvorschlag kommt der spezifische Zweck der Marktaufsicht im Bausektor nicht zum Ausdruck. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass "das Ziel der Verordnung (nicht) darin (besteht), die Sicherheit von Produkten zu definieren [...]" (Begründung zum Verordnungsvorschlag Abschnitt 1.1). Dies steht im Widerspruch zu Artikel 46, denn dort wird ausgeführt, dass ein Bauprodukt die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen gefährden könnte. Insofern stellt sich die Frage, ob hier eine unmittelbare Gefährdung des Verwenders (Bauausführender) durch das Bauprodukt gemeint ist. Dies würde aber von der allgemeinen Produktsicherheit oder von arbeitsschutzrechtlichen Regelungen erfasst. Oder ist eine Gefährdung von Gebäudenutzern gemeint, nachdem das Produkt eingebaut wurde? Oder wird bei der Marktaufsicht lediglich das Ziel verfolgt, die Zuverlässigkeit der Leistungserklärungen zu überprüfen? Für die Marktaufsichtsbehörden ist es von entscheidender Bedeutung, Klarheit darüber zu haben, welcher Schutz - europaweit einheitlich - mit der Marktaufsicht im harmonisierten Bausektor bezweckt wird.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, in den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag auf diesbezügliche Klarstellungen hinzuwirken.
- 45. Der Verordnungsvorschlag verpflichtet die Marktaufsichtsbehörden prinzipiell, bei einem aufgefallenen Produkt zu beurteilen, ob es alle in der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Angesichts der Vielzahl anzugebender Leistungen für verschiedenste Merkmale von Bauprodukten erscheint eine Überprüfung aller Merkmale und aller technischen Angaben unangemessen sowie kostenintensiv, ohne dass hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese fehlerhaft sein könnten.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, in den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag in dem für die Länder zentralen Aspekt darauf hinzuwirken, dass nicht bei jedem Marktaufsichtsverfahren grundsätzliche alle Merkmale und alle technischen Produktangaben überprüft werden müssen, sondern nach Verdachtsmomenten und wesentlichen Eigenschaften. Benennung von zwei Bundesratsbeauftragten für die RAG zur Bauproduktever-ordnung
- 46. Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Abs. 1 EUZBLG i. V. m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für die Beratungen der Vorlage in Gremien des Rates
- 47. einen Vertreter des Landes Baden-Württemberg, Wirtschaftsministerium (MR Dr. Ing. Gerhard Scheuermann) und(setzt Annahme von Ziffer 46 voraus)
- 48. einen Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Bauen und Wohnen (Dr. Jens Zurborg)(setzt Annahme von Ziffer 46 voraus).
Begründung zu Ziffer 46 (nur gegenüber dem Plenum):
Die Kommission hat am 23. Mai 2008 dem Rat der EU einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten vorgelegt (KOM (2008) 311 endg.).
Diese Bestimmungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die in der Bundesrepublik zu vermarktenden Bauprodukte, deren Marktüberwachung sowie auf die Bauordnungen der Länder. Die Länder sind unmittelbar hinsichtlich der Gesetzgebung, Organisation und Aufgaben von Behörden und Privater betroffen.
Die Beratungen über die Bauprodukteverordnung in einer Ratsarbeitsgruppe beginnen am 13. Juni 2008.
An den Sitzungen der Arbeitsgruppen sollen neben Vertretern des Bundes auch zwei Ländervertreter teilnehmen.
Der Benennungsvorschlag basiert auf einem Antrag Nordrhein-Westfalens, weil der Vorsitz der Bauministerkonferenz derzeit von Nordrhein-Westfalen wahrgenommen wird.
B
- 49. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.