Der Bundesrat hat in seiner 790. Sitzung am 11. Juli 2003 beschlossen, den als Anlage beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
A. Problem und Ziel
Mit dem am 3. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz wurde in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für zusätzliche Anlagetypen zur Tierhaltung die Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls eingeführt. Dabei handelt es sich um Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren, deren Prüfpflichtigkeit u.a. von einem Bezug zu landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betreibers abhängt. Gleichzeitig wurde durch Änderung der 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für diese Anlagetypen eingeführt, indem die im vereinfachten Verfahren zu genehmigenden Anlagen neu in den Anhang zur 4. BImSchV aufgenommen wurden.
Diese Regelung stimmt - auf Grund des eingeführten Bezugs auf die vom Betreiber genutzten Grundstücksflächen - mit den Zwecken und Intentionen des Immissionsschutzrechts nur in eingeschränktem Maße überein und wird durch die Ermächtigungsgrundlage des BImSchG nicht voll gedeckt. Durch die Verknüpfung von landwirtschaftlicher Nutzfläche und Großvieheinheiten (Tierplatzzahlen) werden die Verhältnisse bei den Tier haltenden bäuerlichen Betrieben nicht ausreichend berücksichtigt. Diese Betriebe haben nach guter fachlicher Praxis gemäß den Vorgaben der Düngeverordnung zu wirtschaften. In der Düngeverordnung ist ein Flächenbezug durch die Begrenzung der Nährstofflieferung aus der Tierhaltung hinreichend gewährleistet. Neben den Rechtsunsicherheiten und Belastungen für die Anlagebetreiber führt die neue Genehmigungspflicht auch bei den Genehmigungs- und Überwachungsbehörden zu beträchtlichen Zusatzbelastungen, ohne dass durch die formale Änderung des Rechtszustands materielle Verbesserungen im Hinblick auf effektiven Umweltschutz erkennbar werden.
Die in Nummer 7.12 der Anlage 1 UVPG eingeführte Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls geht über die Anforderungen der UVP-Änderungsrichtlinie von 1997 hinaus und baut zusätzliche Verfahrenserschwernisse auf, die gerade kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe empfindlich treffen.
Diese Initiative hat sich zum Ziel gesetzt, einen Beitrag zu Deregulierung und Bürokratieabbau zu Gunsten von Anlagenbetreibern und Vollzugsbehörden zu leisten.
B. Lösung
Der die Genehmigungspflicht begründende Tatbestand in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) (Nummer 7.1, Spalte 2, Buchstabe b des Anhangs) wird ebenso aufgehoben wie die Nummer 7.12 der Anlage 1 UVPG, die die UVP-Pflicht von Tierhaltungsanlagen in diesen Fällen vom Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls abhängig macht.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine
E. Sonstige Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 2 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 und 7.10.2 sind in der Spalte "Vorhaben" jeweils die Wörter ", soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt" zu streichen.
- 2. Nummer 7.12 wird gestrichen.
- 3. Die bisherigen Nummern 7.13 bis 7.29 werden die Nummern 7.12 bis 7.28.
Artikel 2 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Nummer 7.1 Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- a) Die Bezeichnung "a)" wird gestrichen.
- b) Die Doppelbuchstaben "aa" bis "jj" werden durch die Buchstaben "a" bis "j" ersetzt.
- c) Am Textende wird das Wort "; oder" gestrichen.
- 2. Buchstabe b wird gestrichen.
Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen können auf Grund der Ermächtigung des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie den Wortlaut der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Initiative verfolgt das Ziel, einen Beitrag zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau zu Gunsten von Anlagenbetreibern und Vollzugsbehörden zu leisten.
Mit dem am 3. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz wurde in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für zusätzliche Anlagetypen zur Tierhaltung die Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls eingeführt. Dabei handelt es sich um Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren, deren Prüfpflichtigkeit u.a. von einem Bezug zu landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betreibers abhängt. Gleichzeitig wurde durch Änderung der 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für diese Anlagetypen eingeführt, indem die im vereinfachten Verfahren zu genehmigenden Anlagen neu in den Anhang zur 4. BImSchV aufgenommen wurden.
Diese Regelung stimmt - auf Grund des eingeführten Bezugs auf die vom Betreiber genutzten Grundstücksflächen - mit den Zwecken und Intentionen des Immissionsschutzrechts nur in eingeschränktem Maße überein und wird durch die Ermächtigungsgrundlage des BImSchG nicht voll gedeckt. Durch die Verknüpfung von landwirtschaftlicher Nutzfläche und Großvieheinheiten (Tierplatzzahlen) werden die Verhältnisse bei den Tier haltenden Familienbetrieben nicht ausreichend berücksichtigt. Das Unverständnis der Landwirte ist vor allem deshalb groß, weil diese Betriebe nach guter fachlicher Praxis gemäß den Vorgaben der Düngeverordnung wirtschaften. In der Düngeverordnung ist ein Flächenbezug durch die Begrenzung der Nährstofflieferung aus der Tierhaltung hinreichend gewährleistet. Neben den Rechtsunsicherheiten und Belastungen für die Anlagebetreiber führt die neue Genehmigungspflicht auch bei den Genehmigungs- und Überwachungsbehörden zu beträchtlichen Zusatzbelastungen, ohne dass durch die formale Änderung des Rechtszustands materielle Verbesserungen im Hinblick auf effektiven Umweltschutz erkennbar werden.
Die in Nummer 7.12 der Anlage 1 UVPG eingeführte Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls geht über die Anforderungen der UVP-Änderungsrichtlinie von 1997 hinaus und baut zusätzliche Verfahrenserschwernisse auf, die gerade kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe empfindlich treffen.
Die Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV soll im Wege eines Gesetzes erfolgen. Es soll damit sichergestellt werden, dass das Anliegen im parlamentarischen Verfahren im Bundestag und in den zuständigen Ausschüssen thematisiert wird, da die zu ändernden Regelungen bei der entsprechenden Novelle im Jahr 2001 im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht enthalten waren, sondern im Zuge des parlamentarischen Verfahrens durch den Deutschen Bundestag eingebracht worden waren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikeln 1 und 2:
Die unter Nummer 7.12 der Anlage 1 UVPG genannte Regelung verursacht in der Praxis unnötige Probleme. Sie führt dazu, dass auch Tierhaltungsanlagen mit vergleichsweise geringer Umweltrelevanz UVP-pflichtig sein können. Europarechtlich ist diese Ausdehnung der UVP-Pflicht nicht geboten. Zur korrekten Umsetzung von Anhang II Nr. 1 Buchstabe e der UVP-Änderungsrichtlinie von 1997 sind die in Spalte 2 der Nummern 7.1 bis 7.11. der Anlage 1 UVPG genannten Platzzahlen für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ausreichend. Auch im Regierungsentwurf, der seinerzeit dem Bundesrat im ersten Durchgang zugeleitet wurde (vgl. BR-Drucksache 674/00 ), war eine betriebsspezifische Flächenbindung zur Bestimmung der UVP-Pflicht von Tierhaltungsanlagen nicht vorgesehen. Im Interesse der zahlreichen bäuerlichen Betriebe kleiner und mittlerer Größe sollten deshalb in Regionen mit geringerer Viehdichte die Prüfpflichten abgeschafft werden, die unter dem Aspekt der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sind und lediglich zu unvertretbaren Belastungen bei den Betroffenen führen.
Die seit dem 3. August 2001 bestehende immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Anlagen gem. Nummer 7.1, Spalte 2, Buchstabe b des Anhangs zur 4. BImSchV ist in Folge der BSE-Krise in das so genannte Artikelgesetz aufgenommen worden. In der praktischen Umsetzung wirkt sich die Tatsache, dass in dieser Regelung keine Unterscheidung nach der Größe der Tierhaltung vorgenommen wird, nachteilig aus. So ist beispielsweise eine Tierhaltung mit 43 Milchkühen und 20 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, während ein Betrieb mit 200 Milchkühen und mehr als 120 ha landwirtschaftlicher Fläche nicht der Genehmigungspflicht unterfällt. Von der Genehmigungspflicht für Anlagen dieser Art sind in Baden-Württemberg nach Schätzungen über 1.500 bäuerliche Betriebe kleinerer und mittlerer Größe betroffen.
Die Verknüpfung von Genehmigungspflicht und Flächenbezug wird von der Ermächtigungsgrundlage des BImSchG nur teilweise gedeckt; bei einer Reduzierung der landwirtschaftlich genutzten Fläche - z.B. durch Verkauf - kann eine ursprünglich nicht genehmigungsbedürftige Anlage "ungewollt" genehmigungspflichtig werden, ohne dass sich die Emissions- und Immissionsverhältnisse qualitativ oder quantitativ ändern. Zudem ist die Flächenbindung der Tierhaltung durch die Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung), insbesondere in § 3 Abs. 7, geregelt. Eine darüber hinausgehende Regelung im Immissionsschutzrecht führt zu Belastungen und Rechtsunsicherheiten bei den Anlagebetreibern sowie zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands in beträchtlichem Umfang bei den Genehmigungs- und Überwachungsbehörden. Betriebe kleinerer und mittlerer Größe, die nach guter fachlicher Praxis in der Tierhaltung wirtschaften, sollten - zumal in wirtschaftlich sensiblen Bereichen - nicht im Übermaß durch derart drastische Wettbewerbsverzerrungen belastet werden, ohne dass damit eine qualitative und quantitative Verbesserung der Umweltsituation erzielt werden könnte.
Ein Festhalten an der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit ist in diesem Fall auch nicht unter UVP-Aspekten geboten. Durch die vorgeschlagene Streichung der Nummer 7.12 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es auch keines Trägerverfahrens mehr, in das die UVP integriert werden müsste.
Zu Artikel 3:
Die Regelung über die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang ist erforderlich im Hinblick darauf, dass in Artikel 2 eine Rechtsverordnung durch ein förmliches Gesetz geändert wird und insoweit Gesetzesrang erhält.
Zu Artikel 4:
Artikel 4 regelt die Erlaubnis des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur umfassenden Neubekanntmachung des UVPG und der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Durch die Änderungen wird das UVPG und die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen unübersichtlich. Die Regelungen sollen daher umfassend neu gefasst werden.
Zu Artikel 5:
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.