Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Berlin, 29. August 2019
Parlamentarischer Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
anbei übersende ich Ihnen die erbetene Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur "Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen" (BR-Drs. 551/18 (PDF) Beschluss).
Mit freundlichen Grüßen
Florian Pronold
(BR-Drs. 551/18 (PDF) Beschluss) Vom 29. August 2019
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur "Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen"
Ziffer 1 der Entschließung des Bundesrates bezieht sich auf die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV).
Ziffer 2 der Entschließung betrifft § 61 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Nach der Nummerierung in der Entschließung des Bundesrates ergibt sich folgende Stellungnahme:
1. Bitte des Bundesrates, eine Regelungslücke bezüglich emissionsbegrenzender Anforderungen an Klein-Blockheizkraftwerke und stationäre Verbrennungsmotoranlagen bis 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung zu schließen
Der Bundesrat weist zutreffend darauf hin, dass es in folgendem Anlagenbereich keine emissionsbegrenzenden Anforderungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften gibt: nicht genehmigungsbedürftige Verbrennungsmotoranlagen einschließlich Klein-Blockheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt.
Dies impliziert jedoch nicht, dass in diesem Anlagenbereich keinerlei Emissionsanforderungen gelten. Klein-Blockheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung bis 50 Kilowatt sind auf europäischer Ebene über die Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-RL) und die zugehörige Verordnung (EU) Nr. 813/2013
der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates u.a. im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens geregelt.
Die genannte Ökodesign-RL ist auf Artikel 95 des EG-Vertrags (Rechtsangleichung im Binnenmarkt) gestützt. Die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 813/2013
sind für die Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich, einer konkreten Umsetzung in nationales Recht bedarf es dafür nicht. Über die Verordnung (EU) Nr. 813/2013
hinausgehende nationale Anforderungen sind grundsätzlich nicht zulässig (Rechtsangleichung im Binnenmarkt).
Die Bundesregierung weist in diesem Kontext ferner darauf hin, dass auf europäischer Ebene u.a. eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ökodesign-RL und der Verordnung (EU) Nr. 813/2013
auf Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis einem Megawatt geprüft wird. Daher erscheint es sinnvoll, die zukünftige Entwicklung des europäischen Rechts für diese Anlagen abzuwarten. Eine parallele Entwicklung nationaler Standards würde die Gefahr von Inkonsistenzen und dann gegebenenfalls kurzfristig erforderlichen Korrekturen an den Regelungen beinhalten.
Die Bundesregierung wird die Länder über die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz informieren und an dem europäischen Prozess beteiligen.
2. Erbetene Ergänzung des § 61 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf die Richtlinie (EU) Nr. 2015/2193
Die erbetene Ergänzung des § 61 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird abgelehnt, weil sie weder rechtlich erforderlich noch rechtstechnisch sinnvoll ist.
§ 61 BImSchG regelt, dass die Länder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionen) und der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III) übermitteln. Hintergrund sind entsprechende Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der europäischen Kommission aufgrund der genannten Richtlinien.
Neben den beiden in § 61 BImSchG ausdrücklich genannten Richtlinien beinhalten zahlreiche weitere EU-Richtlinien und -verordnungen vergleichbare Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland. In diesen Fällen übermitteln die Länder dem Bund die erforderlichen Informationen ohne Vorhandensein einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Rechtsgrundlage ist hier die unmittelbare Anwendung des entsprechenden EU-Rechts durch die Länder (die Länder sind aufgrund ihrer Vollzugskompetenzen zur Umsetzung von EU-Recht verpflichtet) und den Bund (der die Daten aufgrund seiner Außenkompetenzen gegenüber den Organen der EU an die Kommission weiterleitet). Für die Länder ergibt sich darüber hinaus eine Pflicht zur Übermittlung von Informationen an den Bund aus ihrer allgemein anerkannten verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem "bundesfreundlichen Verhalten".
Diese sich aus den Vollzugskompetenzen und dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens ergebende Übermittlungspflicht der Länder erstreckt sich auf alle Informationen, die der Bund zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2193
benötigt. Damit ist sichergestellt, dass der Bund bei der Berichterstattung an die Europäische Kommission auf eine "bundesweit aussagekräftige Datenlage" zurückgreifen kann, so wie es der Bundesrat in seiner Begründung der Entschließung für erforderlich hält.
Entgegen der Ansicht des Bundesrates verpflichten datenschutzrechtliche Anforderungen nicht zu einer Ergänzung des § 61 BImSchG. Eine gesetzliche Regelung der Datenverarbeitung ist nur erforderlich, wenn personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2016/679
) verarbeitet werden sollen. Bei der Berichterstattung nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2193
sind keine personenbezogenen Daten zu übermitteln. Überdies müssen die für die Berichterstattung relevanten Informationen der Öffentlichkeit ohnehin gemäß § 36 Absatz 4 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage (44. BIm-SchV) zugänglich gemacht werden.
Schon der bisherige Regelungsgehalt des § 61 BImSchG ist wenig sinnvoll, weil er nach EU- und deutschem Verfassungsrecht Selbstverständliches wiederholt und nur eine kleine Zahl EU-rechtlicher Berichtspflichten erfasst. Eine Ausdehnung des Regelungsgehalts der Vorschrift auf sämtliche vom EU-Recht vorgegebenen Berichtspflichten hätte einen erheblichen Regelungsaufwand zu Folge. Bei der Neueinführung von Berichtspflichten durch das EU-Recht wäre stets auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz zu ändern.
Siehe Drucksache 551/18(B)