A. Problem und Ziel
Terroristische Propaganda hat unter den aktuellen gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen neue Formen angenommen und ist zu einer wachsenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit geworden. Der salafistische Dschihadismus hat nach dem 11. September 2001, insbesondere seit dem Erstarken des sogenannten Islamischen Staats im syrischen Bürgerkrieg, mit wachsendem Erfolg auch im Inland um Anhänger geworben und sich zum Nährboden terroristischer Anschläge, nicht zuletzt desjenigen auf dem Berliner Breitscheidplatz, entwickelt. Dabei gehören ihre inländischen Vertreter oftmals nicht einer terroristischen Vereinigung an, und auch salafistische Propaganda weist vielfach keinen Organisationsbezug auf. Im Vordergrund steht dabei vielmehr die Vermittlung eines Weltbildes, in dem Musliminnen und Muslime als Opfer "westlicher" Repression wahrgenommen werden. Zur Beseitigung der behaupteten Missstände wird die Anwendung von Gewalt befürwortet und zum "Dschihad" aufgerufen. Damit sollen im Ergebnis bestehende gesellschaftliche und staatliche Strukturen beseitigt sowie eine vermeintliche "göttliche Ordnung" durchgesetzt werden.
Mit solchen Botschaften wenden sich salafistische Extremisten gezielt vor allem an junge Menschen. Dem Internet als altersentsprechendem Medium mit großer Reichweite kommt dabei eine erhebliche Bedeutung zu. Professionell gestaltete Informationsplattformen bieten einen ersten, niedrigschwelligen Zugang zu extremistischem Gedankengut. In sozialen Netzwerken, über Chats und Foren findet der Austausch zwischen Interessierten und Vertretern der Ideologie statt. Auch Propagandavideos werden über das Netz verbreitet und dienen als wirksames Mittel, um Emotionen zu wecken und die Bereitschaft zum persönlichen Einsatz für dschihadistische Ideen bis hin zur Verübung von Anschlägen zu wecken und zu fördern.
Insbesondere bei jungen Einzeltätern ist die Einwirkung über das Internet ein bedeutsamer Faktor, der Radikalisierungsprozesse ermöglicht und beschleunigt. Aber auch der unmittelbare persönliche Kontakt ist ein wesentlicher und gegebenenfalls neben den neuen Medien genutzter Weg, für dschihadistisches Gedankengut und um Anhänger zu werben.
Vergleichbares gilt für die Verbreitung anderer Extremismen. Auch rechtsextremistische Ideen werden verstärkt über das Internet insbesondere an junge Zielgruppen herangetragen, wobei wie bei der dschihadistischen Propaganda eine positiv charakterisierte Personengruppe als Opfer einer äußeren Bedrohung dargestellt und der Adressat zur Bekämpfung dieser vermeintlichen Bedrohung aufgerufen wird. Nicht zuletzt die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke am 2. Juni 2019 belegt, dass die Bedrohung durch rechtsextremistisches Gedankengut auch vor staatlichen Institutionen nicht halt macht.
"Sympathiewerbung" für die "terroristische Sache" ist jedoch nach geltendem Recht oftmals nicht strafbar. Wegen des fehlenden Organisationsbezugs greift der Straftatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung (§ 129a Absatz 5 Satz 2 StGB) vielfach nicht. Auch als Aufforderung zu einer Straftat nach § 111 StGB kann extremistische Propaganda häufig nicht angesehen werden. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Konkretisierung der Tat, zu der aufgefordert wird, ist bei allgemein gehaltenen Aufrufen zur Gewaltanwendung nicht gegeben. Zudem wird in extremistischer Propaganda oftmals keine Anleitung zu Straftaten nach §§ 91 oder 130a StGB zu erblicken sein. Denn Darstellungen, die schlicht die Tatneigung fördern sollen, vermitteln nicht notwendigerweise zugleich Kenntnisse von Möglichkeiten zur Tatvorbereitung oder Tatausführung. Überdies ist in propagandistischen Äußerungen, auch wenn sie zu Gewalttaten anreizen sollen, nicht stets auch eine Schilderung grausamer oder sonst unmenschlicher Gewalttätigkeiten zu finden, wie sie nach § 131 StGB strafbar ist. Schließlich bedroht § 140 StGB ausschließlich das Billigen bestimmter bereits begangener Delikte mit Strafe, nicht jedoch das Gutheißen künftiger Taten.
Die Richtlinie (EU) Nr. 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung sieht in Artikel 5 die Einführung einer Strafbarkeit des Befürwortens terroristischer Straftaten vor.
Artikel 3 der Richtlinie definiert terroristische Straftaten anhand eines Katalogs von Deliktsgruppen und näher umschriebener spezifischer Tatziele. Die Vorgaben der Richtlinie sind nach ihrem Artikel 28 bis zum 8. September 2018 umzusetzen.
Die hiernach bestehende Gesetzeslücke bei der Strafbarkeit extremistischer Propaganda soll durch die Einführung eines neuen Straftatbestands des Werbens für terroristische Straftaten geschlossen und damit zugleich der Regelungsauftrag der Richtlinie erfüllt werden.
B. Lösung
Der Entwurf führt einen neuen Straftatbestand des Werbens für terroristische Straftaten ein.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Zustands, der strafwürdige Werbung für die "terroristische Sache" nicht erfasst.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Durch die Schaffung neuer Strafvorschriften können den Länderhaushalten zusätzliche Kosten entstehen, deren genaue Höhe sich mangels konkreter Zahlen derzeit nicht näher beziffern lässt.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit des Werbens für terroristische Straftaten
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 10. September 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit des Werbens für terroristische Straftaten zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Armin Laschet
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit des Werbens für terroristische Straftaten
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 91a durch folgende Angaben ersetzt:
" § 91a Werben für terroristische Straftaten
§ 91b Anwendungsbereich".
2. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:
" § 91a Werben für terroristische Straftaten
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die eine Befürwortung oder Verharmlosung einer der in § 129a Absatz 1 oder 2 bezeichneten rechtswidrigen Taten enthält und nach ihrem Inhalt bestimmt sowie nach den Umständen geeignet ist, die Bereitschaft anderer zur Begehung solcher Taten zu fördern oder zu wecken, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung eine der in § 129a Absatz 1 oder 2 bezeichneten rechtswidrigen Taten befürwortet oder verharmlost, um die Bereitschaft anderer zur Begehung solcher Taten zu fördern oder zu wecken, und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder sich die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze richten.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird das Zugänglichmachen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn weder das Zugänglichmachen durch einen Deutschen erfolgt noch sich die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland noch gegen Verfassungsgrundsätze richten."
3. Der bisherige § 91a wird § 91b.
4. In § 92b Nr. 2 wird die Angabe "89a bis 91" durch die Angabe "89a bis 91a" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
Terroristische Propaganda hat unter den aktuellen gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen neue Formen angenommen und ist zu einer wachsenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit geworden. Vor allem der salafistische Dschihadismus hat seit dem 11. September 2001 mit wachsendem Erfolg um Anhänger geworben. Diese Ideologie ist auch in Deutschland zum Nährboden terroristischer Anschläge, insbesondere auch desjenigen auf dem Berliner Breitscheidplatz, geworden. Die Aktivitäten von Al-Qaida und anderen terroristischen Organisationen sowie der Aufstieg des sogenannten Islamischen Staats im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg haben die Ausbreitung des Dschihadismus zwar begünstigt. Gleichwohl gehören seine Vertreter im Inland oftmals nicht einer jener terroristischen Vereinigungen an, sondern sind sehr heterogen in Vereinen und Netzwerken, lokalen Gruppierungen und Kleinstgruppen organisiert. Vielfach weist auch dschihadistische Propaganda keinen Vereinigungsbezug auf. Im Vordergrund steht dabei vielmehr die Vermittlung eines Weltbildes, in dem Musliminnen und Muslime als Opfer "westlicher" Unterdrückung und Gewalt wahrgenommen werden. Zugleich wird suggeriert, der einzig mögliche Ausweg aus der vermeintlichen Opferrolle bestehe in der Hinwendung zu einem "rechtgläubigen" Leben nach salafistischem Verständnis und im Kampf ("Dschihad") gegen die "Ungläubigen" mit dem Ziel, bestehende staatliche Strukturen zu beseitigen und eine vermeintliche "göttliche Ordnung" durchzusetzen. Gewaltanwendung zu diesem Zweck wird als legitimes Mittel befürwortet und verherrlicht.
Die häufig einfachen und eingängigen Botschaften salafistischer Extremisten wenden sich gezielt vor allem an junge Menschen auf der Suche nach Orientierung. Dementsprechend kommt dem Internet als altersgerechtem Medium mit großer Reichweite bei der Verbreitung der Ideologie eine erhebliche Bedeutung zu. Einen ersten, niedrigschwelligen Zugang zu extremistischem Gedankengut finden Interessierte über professionell gestaltete Informationsplattformen. Die daran anschließende Kontaktaufnahme und der Austausch mit Vertretern der Ideologie finden vielfach in sozialen Netzwerken, über Chats und Foren statt. Als wirksames Mittel, um ideologische Inhalte zu transportieren und Emotionen sowie die Bereitschaft zum persönlichen Einsatz bis hin zur Verübung von Anschlägen zu wecken und zu verstärken, werden auch Propagandavideos über das Netz verbreitet. Insbesondere bei jungen Einzeltätern ist die Einwirkung über das Internet ein bedeutsamer Faktor, der Radikalisierungsprozesse ermöglicht und beschleunigt. Neben dem Austausch über die neuen Medien ist aber auch der direkte persönliche Kontakt ein wesentlicher Weg der Werbung für dschihadistische Ideen und zur Rekrutierung von Anhängern.
Vergleichbar sind propagandistische Muster, Verbreitungswege und Zielgruppen bei anderen Extremismen, selbst wenn sich diese in diametralem Gegensatz zum salafistischen Dschihadismus sehen. So stellen Rechtsextremisten etwa das "Volk", dem sie sich zugehörig fühlen, als Opfer von "Überfremdung" und "Islamisierung" dar und rufen zum Kampf gegen die empfundene Bedrohung auf. Auch sie nutzen für die Verbreitung ihrer Ideen intensiv soziale Netzwerke und wenden sich gezielt an junge Menschen. Ein besonders bekanntes Beispiel für die Internetnutzung in Zusammenhang mit rechtsextremistischer Gewalt ist der norwegische Attentäter Anders Behring Breivik, der unmittelbar vor den von ihm verübten Anschlägen ein "Manifest" in das Internet einstellte, mit dem er eine "konservative Revolution" ankündigte.
"Sympathiewerbung" für die "terroristische Sache" wird wegen des fehlenden Organisationsbezugs vom Straftatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung (§ 129a Absatz 5 Satz 2 StGB) nicht erfasst. Zudem kann in allgemein gehaltenen Aufrufen zu Gewalttaten, wie sie oftmals für dschihadistische Propaganda charakteristisch sind, eine nach § 111 StGB strafbare Aufforderung zu einer bestimmten Straftat nicht gefunden werden. In extremistischen Veröffentlichungen, die lediglich die Tatneigung fördern und nicht auch Kenntnisse von Möglichkeiten zur Tatvorbereitung oder Tatausführung vermitteln sollen, wird auch eine Anleitung zu Straftaten nach §§ 91 oder 130a StGB nicht zu erblicken sein. Überdies ist in propagandistischen Äußerungen, auch wenn sie zu Gewalttaten anreizen sollen, nicht stets auch eine Schilderung grausamer oder sonst unmenschlicher Gewalttätigkeiten zu finden, wie sie nach § 131 StGB strafbar ist. Schließlich bedroht § 140 StGB ausschließlich das Billigen bestimmter bereits begangener Delikte mit Strafe, nicht jedoch das Gutheißen künftiger Taten.
Die Richtlinie (EU) Nr. 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung sieht in Artikel 5 die Einführung einer Strafbarkeit des Befürwortens terroristischer Straftaten vor.
Artikel 3 der Richtlinie definiert terroristische Straftaten anhand eines Katalogs von Deliktsgruppen und näher umschriebener spezifischer Tatziele. Die Vorgaben der Richtlinie sind nach ihrem Artikel 28 bis zum 8. September 2018 umzusetzen.
Danach gilt es, der wachsenden Bedrohung durch extremistische Propaganda auch mit den Mitteln des Strafrechts wirksam entgegenzutreten und zugleich den Regelungsauftrag der Richtlinie aufzugreifen.
II. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Zustands, der strafwürdige Werbung für die "terroristische Sache" nicht erfasst.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
IV. Auswirkungen
Durch die Ausweitung der Strafbarkeit kann ein Mehraufwand für die Strafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang derzeit nicht quantifizierbar ist. Im Übrigen werden jedoch keine Mehrkosten entstehen. Für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht zu § 91a StGB)
Infolge der Einfügung eines neuen § 91a StGB ist die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 91a - neu - StGB)
"Sympathiewerbung" ist, auch wenn sie zum gewalttätigen "Dschihad" aufruft, nach geltendem Recht oftmals nicht strafbar, weil ihr der nach § 129a StGB vorausgesetzte Bezug zu einer bestimmten terroristischen Vereinigung fehlt.
Die hiernach bestehende Regelungslücke soll der neue § 91a StGB schließen und Werbung für die "terroristische Sache" unter Strafe stellen. Er greift den entsprechenden Regelungsauftrag der EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung und insbesondere auch die inhaltlichen und gesetzessystematischen Vorgaben von Artikeln 3 und 5 der Richtlinie auf. Daher schlägt die Neuregelung eine Abkehr von dem Organisationsbezug vor, der für den aktuellen Straftatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung nach § 129a Absatz 5 Satz 2 StGB ebenso prägend ist, wie er es für die weiter gefasste Vorgängerregelung des Werbens für eine terroristische Vereinigung nach § 129a Absatz 3 StGB a.F. war. Stattdessen sollen Gegenstand strafbarer Werbung nach § 91a StGB-E die terrorismustypischen Straftaten sein, die in § 129a Absatz 1 und 2 StGB sowie Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie weitgehend übereinstimmend katalogisiert sind. Eine spezifisch terroristische Zwecksetzung dieser Taten, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie und § 129a Absatz 2 StGB näher umschrieben ist, setzt die vorgeschlagene Regelung dagegen nicht voraus. Der Nachweis, dschihadistische Propaganda solle bei anderen nicht nur die Bereitschaft zu Straftaten, sondern darüber hinaus auch zu bestimmten damit verbundenen Zwecken hervorrufen oder fördern, würde oftmals Schwierigkeiten begegnen. Zwar werden Gewalttätigkeiten propagandistisch regelmäßig befürwortet, über Vergeltung oder Rache hinausgehende Ziele jedoch vielfach nicht konkret benannt.
Eine Neuregelung in einer eigenen, an den Besonderheiten von "Sympathiewerbung" orientierten Vorschrift erscheint gegenüber einer Wiedereinführung von § 129a Absatz 3 a.F. auch deshalb vorzugswürdig, weil dessen verfassungskonforme Anwendung erhebliche Schwierigkeiten bereitete. Der Tatbestand erschöpfte sich im Wesentlichen in der Tathandlung des "Werbens". Dieser Begriff bedurfte in Fällen von "Sympathiewerbung" der einschränkenden Auslegung durch die Rechtsprechung, um ungerechtfertigte Eingriffe in das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 GG zu vermeiden. Gleichwohl blieben Unsicherheiten über die Reichweite der Strafbarkeit im Einzelfall bestehen (BT-Drs. 014/8893, S. 8). Diesen Schwierigkeiten begegnet der nunmehrige Tatbestand durch eine differenziertere Ausgestaltung der Tathandlung und die Einführung mehrerer objektiver sowie subjektiver Merkmale, die den Anwendungsbereich zusätzlich eingrenzen.
Eine Strafbarkeit von terroristischer Propaganda ohne spezifischen Vereinigungsbezug ist im deutschen Recht nicht neu. Vielmehr lehnt sich die vorgeschlagene Regelung in Struktur und Formulierung an den durch das Vierzehnte Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. April 1978 eingeführten Tatbestand der verfassungsfeindlichen Befürwortung von Straftaten (§ 88a StGB a. F.) an. Er sollte der Propagierung von Gewalt als Mittel politischer Auseinandersetzung und einer damit einhergehenden Ausbreitung von politisch begründeten Terror- und Gewalttaten entgegenwirken (BT-Drs. 7/3030, S. 5 f., BT-Drs. 7/4549, S. 3). Die Vorschrift wurde durch das Neunzehnte Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. August 1981 wieder aufgehoben, weil in der Praxis zwar eine erhebliche Zahl von Ermittlungsverfahren geführt worden sei, sich aber im Ergebnis ein nur geringer Anwendungsbereich ergeben habe und die Auseinandersetzung mit extremistischen Ideen vorzugsweise auf politischer Ebene geführt werden solle (BT-Drs. 9/135). Dies erscheint bei der Bekämpfung des dschihadistischen Salafismus kein gangbarer Weg und der Einsatz strafrechtlicher Mittel aus den bereits genannten Gründen geboten. Den bei der Anwendung des § 88a StGB a.F. aufgetretenen Schwierigkeiten soll bei der Neuregelung durch Modifikationen begegnet werden.
Beibehalten werden sollen die Tathandlungen des Verbreitens und des öffentlichen Zugänglichmachens von Schriften. Dabei setzt das Verbreiten eine Weitergabe eines körperlichen Gegenstand voraus, während das Bereitstellen von Dateien im Internet als öffentliches Zugänglichmachen anzusehen ist (Fischer, StGB, 64. Auflage [2017], § 184, Rn. 33). Damit soll, wie es auch die Richtlinie vorsieht, die für die öffentliche Sicherheit besonders bedrohliche Veröffentlichung terroristischer Propaganda unter Strafe gestellt werden. Von einer Strafbarkeit vorgelagerter, weniger gefährlicher Handlungen nach dem Vorbild von § 88a Absatz 1 Nummer 3 StGB a.F. soll dagegen ebenso abgesehen werden wie von einer Sanktionierung propagandistischer Einwirkung auf Einzelne.
Über § 88a StGB a.F. hinausgehend wird nicht nur die Befürwortung bestimmter Delikte unter Strafe gestellt, sondern auch deren Verharmlosung. Diese ist ebenfalls eine denkbare Möglichkeit, die Bereitschaft anderer zur Begehung von Straftaten zu wecken oder zu fördern, wird aber nicht in allen Ausprägungen von dem Begriff des "Befürwortens" erfasst. Eine Gewalttätigkeit wird befürwortet, wenn sie als begrüßenswert oder auch nur als notwendig oder unvermeidbar dargestellt wird (BT-Drs. 7/3030, S. 8; BGH, Urteil vom 28. Februar 1979 - 3 StR 14/79 -, Rz. 10 <juris>). Auch das Verherrlichen ist eine Form des Befürwortens, nämlich eine positive Wertung in dem Sinn, dass Gewalttaten als in besonderer Weise nachahmenswert erscheinen (Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage [2014], § 131, Rn. 9). Dagegen bringt eine Verharmlosung die Bagatellisierung von Gewalt als einer sozial akzeptablen Form des Verhaltens oder als nicht verwerflicher Möglichkeit zur Lösung von Konflikten zum Ausdruck (Fischer, a. a. O., § 131, Rn. 10). Jedenfalls bei der letztgenannten Ausprägung wird Gewalt nicht zwingend zugleich als begrüßenswert, notwendig oder unvermeidbar geschildert, sondern lediglich als eine Handlungsoption. Gleichwohl kann auch hiermit ein werbender Effekt erzielt werden.
Zudem ist vorgesehen, das Sich-Einsetzen für staatsgefährdende Bestrebungen in der Neuregelung als eigenes Motiv des Täters und nicht wie in § 88a StGB a.F. als dasjenige potentiell tatgeneigter Adressaten propagandistischer Schriften auszugestalten. Hiermit sollen mögliche Beweisschwierigkeiten vermieden werden. Überdies soll der Gegenstand der Bestrebungen den aktuellen Anforderungen entsprechend nach dem Vorbild von § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB weiter gefasst werden und neben Verfassungsgrundsätzen nicht nur die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, sondern diejenige aller Staaten und von internationalen Organisationen umfassen. Das Werben für terroristische Straftaten dürfte, jedenfalls wenn es im Inland erfolgt, die öffentliche Sicherheit auch dann gefährden, wenn den zugrundeliegenden Bestrebungen ein Inlandsbezug fehlt.
§ 91a Absatz 2 StGB-E stellt das Werben für terroristische Taten in einer Versammlung oder der Öffentlichkeit dem Veröffentlichen werbender Schriften nach Absatz 1 gleich. In Abgrenzung hierzu setzen öffentliche Äußerungen nach Absatz 2 wie bei § 111 Absatz 1 StGB eine körperliche Anwesenheit der Adressaten voraus (Fischer, a. a. O., § 111, Rn. 5). An die Stelle der in Absatz 1 vorgesehenen werbenden Eignung und Bestimmung der Schrift tritt in Absatz 2 eine entsprechende Absicht des Täters.
§ 91a Absatz 3 Satz 1 StGB-E sieht eine Geltung des Absatzes 1 bei Auslandstaten vor. Ein erhebliches praktisches Bedürfnis hierfür besteht auch deshalb, weil extremistische Propaganda oftmals vom Ausland her über das Internet veröffentlicht wird. Die Regelung ist bei diesen Fallkonstellationen zudem aus Klarstellungsgründen erforderlich. Werden Schriften im Ausland in das Internet eingestellt, ist nicht abschließend geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen nach § 9 StGB ein Tatort im Inland besteht und daher deutsches Strafrecht anwendbar ist. Dies soll nach einer Ansicht der Fall sein, wenn eine verbotene Schrift auf dem Rechner des Nutzers in ein permanentes Speichermedium oder den Arbeitsspeicher geladen und damit im Inland verbreitet wird. Unerheblich ist danach, ob dies vom Nutzer ausgeht oder von demjenigen, der die Schrift ins Netz hochlädt (BGH, Urteil vom 27 Juni 2001 - 1 StR 66/01 -, Rz. 34 <juris>). Wird die Schrift dagegen lediglich vom Ausland her, etwa auf einer Internetseite, zum Abruf bereitgestellt, soll der tatbestandliche Erfolg dann im Inland eintreten und einen Tatort begründen, wenn es dort zur Gefährdung des im Tatbestand umschriebenen Rechtsguts kommt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, Rz. 58 ff. <juris>). Dagegen ist nach anderer Auffassung jedenfalls an dem Ort, an dem infolge des Verbreitens verbotener Kennzeichen lediglich eine hervorgerufene abstrakte Gefahr in eine konkrete umgeschlagen ist oder gar nur umschlagen kann, kein zum Tatbestand gehörender Erfolg eingetreten. Dieser müsse vielmehr in einer von der tatbestandsmäßigen Handlung abtrennbaren Außenweltveränderung bestehen. Zudem begründe auch der Abruf im Ausland bereitgestellter Daten vom Inland aus hier keinen Tatort des Verbreitens von Schriften (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14 -, Rz. 8 ff. <juris>).
Nach Absatz 2 ist hingegen eine Strafbarkeit von Auslandstaten nicht vorgesehen. Propagandistische Äußerungen in öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlungen im Ausland dürften regelmäßig eine geringere Reichweite haben und daher die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland erheblich weniger gefährden als ausländische Veröffentlichungen in Wort und Bild. Zudem würden durch eine Auslandsstrafbarkeit zahlreiche Fälle erfasst, in denen der staatliche Strafanspruch aus tatsächlichen Gründen kaum durchsetzbar wäre. Oftmals werden Ermittlungen zum konkreten Inhalt von Äußerungen bei Versammlungen im Ausland gerade in Regionen, in denen etwa der salafistische Dschihadismus vermehrt propagiert wird, erheblichen Schwierigkeiten begegnen. Danach wäre ein Nachweis des Befürwortens oder Verharmlosens terroristischer Taten kaum möglich. Ist dagegen eine Dokumentation solcher Äußerungen im Inland verfügbar, wird dem oftmals eine Straftat nach Absatz 1 vorausgegangen und daher eine Strafbarkeit nach Absatz 2 entbehrlich sein.
§ 91a Absatz 3 Satz 2 StGB-E begrenzt das nach Satz 1 geltende Weltrechtsprinzip bei Taten außerhalb der Europäischen Union auf Fälle mit personalem und sachlichem Inlandsbezug. Nach Absatz 4 soll für Auslandstaten eine Strafverfolgungsermächtigung erforderlich sein, bei Taten innerhalb der EU allerdings nur dann, wenn kein Inlandsbezug besteht.
Zu Nummer 3 (Neunummerierung des bisherigen § 91a StGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 91a StGB.
Zu Nummer 4 (Einziehungsregelung)
Die Erstreckung der Regelung des § 92b Satz 1 Nummer 2 StGB auf den neuen § 91a StGB soll die Einziehung terroristischer Propagandaschriften als Beziehungsgegenstände ermöglichen. Danach erlaubt § 92b Satz StGB die erweiterte Einziehung propagandistischer Schriften, die Dritte dem Täter überlassen oder von ihm erworben haben, unter den Voraussetzungen von § 74a StGB.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.