Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/13532 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes (SchUnfDatG) - Drucksache 17/13032 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drs. 110/13 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes".
2. Die §§ 1 bis 8 werden Artikel 1.
3. Der neue Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Artikel 1 erhält folgende Bezeichnung:
"Artikel 1
Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG)".
- b) In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Behörden des Bundes" durch die Wörter "Behörden des Bundes und der Länder" ersetzt.
- c) § 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "Ereignis" wird durch die Wörter "unvorhersehbares Ereignis" ersetzt.
- bb) Die Wörter "Personen-, Sach- oder Umweltschaden" werden durch die Wörter "Personenschaden oder einen nicht nur unerheblichen Sach- oder Umweltschaden" ersetzt.
- d) § 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- e) § 4 Absatz 1wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils die Wörter "Adressen für elektronische Post," gestrichen.
- bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) Das Wort "Beteiligte" wird durch die Wörter "sonstige Beteiligte" ersetzt.
- bbb) Die Wörter ", Adressen für elektronische Post" werden gestrichen.
- f) § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 5 bis 8" werden durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 9" ersetzt.
- bbb) Nach dem Wort "Zugriff" wird das Wort "erhoben," eingefügt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4" werden durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5" ersetzt.
- bbb) Nach dem Wort "nur" wird das Wort "erhoben," eingefügt.
- g) § 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die datenbankführende Stelle ist befugt, die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 genannten Zwecken an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, an die Bundesanstalt für Wasserbau, an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken an die für Wasserstraßen überführende Kreuzungsbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen zu den dort genannten Zwecken vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der Bundesanstalt für Wasserbau, vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und von den für Wasserstraßen überführende Kreuzungsbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behörden gespeichert und genutzt werden, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist."
- bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 aaaa) wird in Buchstabe b das Wort "unter" durch das Wort "in" ersetzt und bbbb) werden die Wörter "die Dienststellen der Bundespolizei oder des Zolls," gestrichen.
- bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
- ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
- ddd) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "der in Nummer 1 bis 3 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, soweit konkrete Anhaltspunkte für eine Zuwiderhandlung vorliegen" durch die Wörter "einer Aufgabe der ersuchenden Stelle nach den Nummern 1 bis 2 erforderlich ist" ersetzt.
- cc) Absatz 5 wird aufgehoben.
- h) § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Löschung
- (1) Personenbezogene Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind im Einzelfall unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch automatisiert nach zehn Jahren ab dem Tag des Unfalls.
- (2) Nichtpersonenbezogene Daten sind nach Ablauf von 30 Jahren automatisiert zu löschen.
- (3) Im Falle Minderjähriger sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschungsfrist fünf Jahre beträgt."
- i) In § 8 werden die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
- j) § 9 wird aufgehoben.
4. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
,Artikel 2
Änderung des Seefischereigesetzes
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
- (4) Hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs
- 1. erstmalig 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von zwei Monaten,
- 2. zum zweiten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von vier Monaten,
- 3. zum dritten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von acht Monaten,
- 4. zum vierten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von einem Jahr als unzuverlässig im Sinne der seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet für den jeweiligen Zeitraum das Ruhen des Befähigungszeugnisses an. Der Kapitän hat das Befähigungszeugnis dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu übergeben. Die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses niedrigerer oder gleicher Ordnung für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen ist für die Dauer des Ruhens nicht zulässig; die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist zulässig. Ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen. Nach dem Ablauf der sich aus Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 7, ergebenden Frist werden alle Punkte unverzüglich gelöscht, wenn innerhalb der Frist keine weiteren Punkte gegen ihn festgesetzt worden sind. Anderenfalls verlängern sich die Frist und das Ruhen des Befähigungszeugnisses je Punkt um einen weiteren Monat.
- (5) Abweichend von Absatz 4 und über das Vorliegen der persönlichen Unzuverlässigkeit nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere hinaus gilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum fünften Mal 18 Punkte oder mehr erreicht hat, als persönlich ungeeignet für den Erwerb oder den Besitz eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat das Befähigungszeugnis zu entziehen; im Übrigen sind die seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere hinsichtlich des Erlöschens und der Übergabe des erloschenen Befähigungszeugnisses und des Eintrages in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis anzuwenden. Ist die Entziehung des Befähigungszeugnisses infolge der Unzuverlässigkeit bestandskräftig angeordnet worden, werden alle Punkte unverzüglich gelöscht. Ein Befähigungszeugnis darf, unbeschadet der seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, frühestens ein Jahr nach Wirksamkeit der Entziehung wiedererteilt werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Befähigungszeugnisses nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist ungeachtet der Regelungen nach den Sätzen 1 bis 5 zulässig. Ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen."
- b) In Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter "nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung" durch die Wörter "nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere" ersetzt.
2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Schiffsdienst" ersetzt.
- b) In Nummer 12
- aa) wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Schiffsdienst" und
- bb) werden die Wörter "nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung" durch die Wörter "nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere" ersetzt.'
5. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
"Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft."