Der Bundesrat hat in seiner 971. Sitzung am 19. Oktober 2018 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 17a - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist in § 1 nach Absatz 17 folgender Absatz 17a einzufügen:
(17a) Störfall: Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der kerntechnischen Anlage, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die kerntechnische Anlage oder die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind."
Begründung:
Der Begriff "Vorkommnis" ist in § 1 Absatz 21 StrlSchV definiert, der Begriff "Notfall" in § 5 Absatz 26 StrlSchG. Eine Begriffsbestimmung für "Störfall" fehlt hingegen. Eine festgeschriebene Definition ist aber aus Klarstellungsgründen geboten, da der Begriff in der Verordnung Verwendung findet.
Die Begriffsbestimmung entspricht dem § 3 Absatz 2 Nummer 28 der bisherigen Strahlenschutzverordnung.
2. Zu Artikel 1 (§ 24 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c, Nummer 6, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 StrlSchV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung ( § 24 StrlSchV) sowie die Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung ( § 25 StrlSchV) sollen auch gelten, wenn die Aktivität der enthaltenen Stoffe derart abgeklungen ist, dass sie unterhalb der einschlägigen Freigrenzen liegen und der Stoff daher kein sonstiger radioaktiver Stoff im Sinne des § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes mehr ist (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG). Dies betrifft beispielsweise insbesondere die Pflicht des Inhabers der Bauartzulassung, die Vorrichtung nach Beendigung der Nutzung wieder zurückzunehmen. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen dem bislang in der Praxis gelebten Verständnis der bisher geltenden Regelungen.
3. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchV)
In Artikel 1 ist in § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nach den Wörtern "oder aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1" die Angabe "Satz 1" einzufügen.
Begründung:
Bereinigung eines Redaktionsversehens.
4. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 2 StrlSchV)
In Artikel 1 ist in § 31 Absatz 2 das Wort "darf" durch das Wort "kann" zu ersetzen.
Begründung:
Der Änderungsvorschlag erhält die bisherige Fassung der Strahlenschutzverordnung.
Auch die Begründung (Teil B "Besonderer Teil" zu Artikel 1 Kapitel 3) geht davon aus, dass die Freigabe nur erfolgen "darf", wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr (allgemeines Dosiskriterium für die Freigabe, 10-Mikrosievert-Kriterium) auftreten "kann". Damit wird ein potenzieller Tatsachenverlauf benannt, während die Aussage, etwas "dürfe" nicht geschehen, ein Verbot darstellt. "Kann" der verbotene Tatsachenverlauf doch auftreten, ist der Freigabebescheid nicht zu erteilen. Die Aussage, dass die effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert nicht auftreten "darf", wäre somit ein Zirkelschluss.
5. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 5 - neu -, § 85 Absatz 6 - neu - StrlSchV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Dem § 31 ist folgender Absatz 5 anzufügen:
(5) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 erteilen, wenn durch geeignete beweissichernde Messungen nachgewiesen wird, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes. Die Vorgehensweise zum Nachweis, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt, ist in einer betrieblichen Unterlage zu beschreiben und durch Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit darzulegen."
- b) Dem § 85 ist folgender Absatz 6 anzufügen:
(6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Messprotokolle zum Nachweis der Kontaminationsfreiheit oder Nichtaktivierung, die nach § 31 Absatz 5 erhoben werden, fünf Jahre aufbewahrt werden. Sie sind unverzüglich an eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle zu übergeben, wenn die Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist beendet wird."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit § 31 Absatz 5 StrlSchV soll die Möglichkeit eröffnet werden, nachweislich nicht kontaminierte oder aktivierte Stoffe aus Kontrollbereichen ohne ein Freigabeverfahren herauszugeben. Die Behörde kann über § 19 AtG bzw. § 178 StrlSchG detaillierte Forderungen, wie z.B. der Dokumentation der beweissichernden Messungen, der Vorlage von Messprotokollen bei der zuständigen Behörde sowie behördliche Zustimmungsvorbehalte festlegen.
Mit dem novellierten Strahlenschutzrecht wurde im § 5 Absatz 35 StrlSchG die Begriffsdefinition für umschlossenen radioaktiven Stoff um den Passus "nicht zerstörungsfrei zu öffnenden" erweitert. Dies bedeutet, dass ein radioaktiver Stoff, der nicht von einer nicht zerstörungsfrei zu öffnenden Hülle umschlossen ist, zukünftig als offener radioaktiver Stoff betrachtet werden muss. Damit sind z.B. mit Schrauben verschlossene Fässer mit radioaktivem Abfall oder Abschirmungen aus abgereichertem Uran (z.B. zur Aufnahme von Strahlenquellen) offene radioaktive Stoffe, für deren Nutzung/Umgang zukünftig eine Genehmigung zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen erforderlich wird.
Viele Anwender deklarieren aus den unterschiedlichsten Gründen ihre Räume großzügig als Kontrollbereiche und eine Abstufung in Überwachungsbereiche erfolgt nur in seltenen Fällen. In den Kontrollbereichen befinden sich Stoffe und Gegenstände, die nicht kontaminiert oder aktiviert sind. Diese alle einem Freigabeverfahren mit dem Problem geringer Massen und damit ggf. hohen Scheinaktivitäten zu unterziehen, ist radiologisch nicht notwendig und praktisch nicht sinnvoll.
Zwei Beispiele sollen dies belegen:
Ein Radionuklidlabor arbeitet ausschließlich mit C-14 in offener Form. Alle Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen erfolgen in Laborabzügen, außerhalb derer nicht mit Kontaminationen zu rechnen ist. Das Labor wird als Kontrollbereich eingestuft. In den Laboren befinden sich eine Vielzahl kontaminationsfreier Laborausrüstungen (u.a. auch viele kleinteilige Gegenstände wie Pipetten, Erlmeyerkolben) sowie Arbeitstische, Stühle, Rechner, Ordner etc. Diese nachweislich nicht kontaminierten Gegenstände sollten auch zukünftig unter Nutzung eines Kontaminationsmonitors nach Freigabeleitfaden "herausgegeben" werden.
In der Strahlentherapie mit Photonenenergien über 10 MeV oder der Partikeltherapie ist die Aktivierung von Materialien möglich und auch messbar. Diese Räume sind als Kontrollbereiche eingestuft. Auch hier wird mit der Ergänzung die Möglichkeit eröffnet, nachweislich nicht aktivierte Sachen, die sich während des Betriebs der Anlage im Raum befanden, herauszugeben.
Zu Buchstabe b:
Mit § 31 Absatz 5 StrlSchV werden Ausnahmen von der Freigabe zugelassen. Mit dem neuen § 85 Absatz 6 StrlSchV sollen auch die hierzu erstellten Messprotokolle einer Pflicht zur Aufbewahrung unterliegen. Die Regelung ermöglicht der Behörde, auch rückwirkend über einen Zeitraum von fünf Jahren die diesbezüglichen Tätigkeiten zu kontrollieren und gegebenenfalls notwendige Daten abzufordern.
6. Zu Artikel 1 (§ 33 Absatz 1 StrlSchV)
In Artikel 1 sind in § 33 Absatz 1 die Wörter "keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass" und das Wort "nicht" zu streichen.
Begründung:
Der neue Text der Verordnung erleichtert den Inhabern der kerntechnischen Anlagen die Nachweisführung und schränkt das behördliche Handeln ein. Die Freigabe darf jedoch nur nach höchsten Sicherheitsmaßstäben erfolgen.
Nach bisherigem Recht musste die Erfüllung des Dosiskriteriums nachgewiesen werden. Die Nachweisführung war im Ermessen der Behörde durch die Regelbeispiele des § 29 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV a.F. erleichtert, wobei allerdings "Anhaltspunkte" dem Nachweis entgegenstehen konnten. Wenn nun jedoch umgekehrt die Behörde verpflichtet werden soll, bei nicht entgegenstehenden Anhaltspunkten den Freigabebescheid zu erteilen, könnte das als Umkehr der Beweislast zugunsten des Antragstellers verstanden werden.
7. Zu Artikel 1 (§ 36 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchV)
In Artikel 1 ist in § 36 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a vor der Angabe "Teil C" das Wort "und" einzufügen.
Begründung:
Bereinigung eines Redaktionsversehens.
8. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist dem § 37 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"Satz 1 gilt auch, soweit die Freigabe zum Einsatz in einem Grubenbau nach § 1 Absatz 1 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt."
Begründung:
Die Verbringung in ein Versatzbergwerk untertage kann einen gleichwertigen Schutz wie die Verbringung auf eine Deponie bieten, zumal eine zusätzliche Abschirmung durch das Deckgebirge erfolgt. Da der dortige Einbau zur Sicherung von Hohlräumen erfolgt, ist dieser schon aus bergbaulicher Sicht abschließend und nicht reversibel.
Vor dem Hintergrund der bestehenden Diskussion über Unklarheiten zur diesbezüglichen Rechtslage wird hiermit klargestellt, dass diese - im Vergleich zu den Entsorgungswegen der spezifischen Freigabe - zusätzliche Option auch hinsichtlich dieser Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Freigabe im Einzelfall geprüft werden kann.
9. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 1 StrlSchV)
In Artikel 1 ist § 40 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
(1) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung, bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling und bei einer spezifischen Freigabe im Einzelfall dürfen bei der für die Freigabe zuständigen Behörde keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungsoder Beseitigungsweges und seine Einhaltung bestehen."
Begründung:
Der bestehende Wortlaut stellt nicht eindeutig dar, dass auch eine (spezifische) "Freigabe im Einzelfall" unter die Regelungen des § 40 StrlSchV fallen soll. Dies lässt sich allenfalls aus der Verbindung von § 32 Absatz 4 mit § 41 Absatz 1 StrlSchV herleiten und sollte eindeutig klargestellt sein.
10. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 4 StrlSchV)
In Artikel 1 sind in § 40 Absatz 4 die Wörter "zur Führung von Nachweisen" zu streichen.
Begründung:
Nicht nur die Nachweisverordnung, sondern sämtliche abfallrechtliche Verordnungen bleiben unberührt (insbesondere relevant ist z.B. die Deponieverordnung im Falle der spezifischen Freigabe zur Deponierung). Deshalb sollte der aus der geltenden StrlSchV übernommene Satz in diesem Sinne bei der Novellierung fortgeschrieben werden.
11. Zu Artikel 1 (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 4 StrlSchV)
In Artikel 1 sind in § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 4 jeweils die Wörter "von der zuständigen Stelle" zu streichen.
Begründung:
Die Streichung ist erforderlich, um Missverständnisse zu vermeiden, dass für die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Kursen erbracht werden müssen, die von der für die Bescheinigung der Fachkunde zuständigen Stelle anerkannt sind. Die Neuformulierung dient der Klarstellung, dass die für die Bescheinigung der Fachkunde zuständige Stelle einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs auch dann akzeptieren muss, wenn dieser Kurs nicht von ihr selbst anerkannt wurde. Alles andere wäre nicht mit Artikel 12 Absatz 1 GG (bezogen auf denjenigen, der die Fachkunde bescheinigt haben möchte) vereinbar. Die Streichung in § 47 Absatz 3 Satz 4 StrlSchV ist Folge der Streichung in § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV.
12. Zu Artikel 1 (§ 48 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV)
In Artikel 1 ist in § 48 Absatz 2 Satz 3 das Wort "Behörde" durch das Wort "Stelle" zu ersetzen.
Begründung:
Die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz und die Anerkennung der Aktualisierung in § 48 Absatz 2 Satz 4 StrlSchV sollte von der zuständigen Stelle übernommen werden, da diese die notwendigen Fachkenntnisse besitzt.
13. Zu Artikel 1 (§ 51 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 StrlSchV)
In Artikel 1 ist § 51 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 sind im einleitenden Satzteil die Wörter "für den Sitz des Kursanbieters zuständigen Stelle" durch die Wörter "für die Kursstätte zuständigen Stelle" zu ersetzen.
- b) Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Erfolgt die Anerkennung von Kursen allein durch die für den jeweiligen Kursanbieter zuständige Stelle, ergäbe sich zwangsläufig eine bundesweite Anerkennung der Fachkundekurse. Einzelne Aspekte der nach § 51 Absatz 1 StrlSchV notwendigen Überprüfung, z.B. die Ausstattung einer Kursstätte, kann aber nur von der für die Kursstätte zuständigen Stelle vorgenommen werden. Es sollte daher bei der bisherigen Regelung bleiben, wonach die Anerkennung jeweils durch die von der für die Kursstätte zuständigen Stelle, für jedes Land also separat, erfolgt.
14. Zu Artikel 1 (§ 53 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV)
In Artikel 1 ist § 53 Absatz 2 Satz 3 zu streichen.
Begründung:
Nach § 53 Absatz 2 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass Kontrollbereiche, in denen ausschließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungsbedürftige Störstrahler betrieben werden, während der Einschaltzeit bzw. während der Betriebszeit mindestens mit den Worten "Kein Zutritt - Röntgen" gekennzeichnet werden. Satz 3 lässt davon eine Ausnahme zu, wenn sichergestellt ist, dass dadurch Einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet werden. Diese Ausnahmemöglichkeit kann das bisherige Schutzniveau im Röntgenbereich verschlechtern, insbesondere da Kriterien für den Nachweis, dass Einzelne oder die Allgemeinheit durch die Ausnahme nicht gefährdet werden, fehlen.
15. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV)
In Artikel 1 ist § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wie folgt zu fassen:
"3. nur mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzuziehung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde, um die beim Einsatz in diesem Bereich entstehende Gefährdung durch ionisierende Strahlung sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen beurteilen zu können, tätig werden kann (Gefahrengruppe III)."
Begründung:
Die bisherige Formulierung ist inhaltlich zu unkonkret ("Hinzuziehung einer Person, welche die während des Einsatzes entstehende Gefährdung durch ionisierende Strahlung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen beurteilen kann"). Man kann der Feuerwehr nicht zumuten, dass sie im Ereignisfall dazu selbst eine Einschätzung trifft, welche Personen das sein könnten. Gewünscht ist hier vielmehr, dass bereits im Stadium der Einsatzplanung mindestens eine Person mit der entsprechenden Fachkunde konkret festgelegt wird. Der Begriff "Fachkunde" impliziert ein gewisses Mindestmaß an Verständnis im Bereich des Strahlenschutzes. Welche Kenntnisse zur Beratung der Feuerwehr bei einem Einsatz in diesem Bereich konkret notwendig sind, kann im Rahmen der Alarm- und Einsatzplanung noch genauer bestimmt werden. Dies ist auch im Rahmen der Verpflichtung des Betreibers nach den § 106 Absatz 1 und § 152 Absatz 1 und 4 StrlSchV zur Beratung der Einsatzkräfte angebracht.
In anderen Bereichen der Strahlenschutzverordnung wird von solch einem Verweis auf Personen mit Fachkunde durchaus Gebrauch gemacht - so zum Beispiel in § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StrlSchV - auch hier wird unter
Umständen die Anwesenheit einer Person mit entsprechender Fachkunde verlangt.
Besonders unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Einsatzkräften um zumeist ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige handelt, die im Einsatz zur Rettung von Menschenleben hohe Expositionen in Kauf nehmen (effektive Dosis unter Umständen: bis zu 500 mSv - § 114 StrlSchG), ist im Rahmen der Fürsorgepflicht des Verordnungsgebers ein hoher Grad an Sicherheit bei der Beratung im Einsatz zu gewährleisten.
Für die Feuerwehrangehörigen wäre diese Regelung sehr hilfreich, da sie ihnen Handlungssicherheit geben würde. Die Regelungen der FwDV 500 hierzu sind inhaltsgleich, insofern könnte eine Regelung im Sinne des Änderungsvorschlags als Rechtsgrundlage für die diesbezüglichen Regelungen der FwDV 500 dienen.
16. Zu Artikel 1 (§ 65 Absatz 2 StrlSchV)
In Artikel 1 ist § 65 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung
- 1. die zuständige Behörde informiert wird und
- 2. die Dosis abgeschätzt wird.
Die zuständige Behörde legt eine Ersatzdosis fest und veranlasst, dass die Ersatzdosis an das Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt wird. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Festlegung einer Ersatzdosis absehen, wenn die festzusetzende Dosis 0 Millisievert beträgt und sie diesen Wert an das Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt. Die Übermittlung nach Satz 2 oder 3 kann über eine nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Messstelle erfolgen."
Folgeänderung:
In Artikel 1 sind in § 184 Absatz 2 Nummer 2 die Wörter " § 65 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" zu ersetzen.
Begründung:
Die Vorgehensweise zur Festlegung der Ersatzdosis durch den Strahlenschutzverantwortlichen ist durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Die Festlegung der Ersatzdosis sollte im Regelfall ein Verwaltungsakt sein. Zur Vereinfachung wird in den Fällen, in denen die festzulegende Dosis 0 mSv beträgt, eine Ausnahme ermöglicht, die den Verwaltungsakt entbehrlich macht. Dadurch ist eine lückenlose Dokumentation der Dosis sichergestellt.
17. Zu Artikel 1 (§ 65 Absatz 3 Satz 4 - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist dem § 65 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:
"Dies kann über eine nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Messstelle erfolgen."
Begründung:
Die Übermittlung an das Strahlenschutzregister sollte einheitlich erfolgen. Daher wird die Übermittlung über die amtlich bestimmte Messstelle in § 65 Absatz 3 StrlSchV ergänzt. Dies entspricht der Regelung in § 65 Absatz 2 StrlSchV.
18. Zu Artikel 1 (§ 68 Absatz 4 - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist dem § 68 folgender Absatz 4 anzufügen:
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach Absatz 1 und von der Pflicht zur Vorlage nach Absatz 3 befreien, wenn die beruflich strahlenexponierte Person in nicht mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt wird."
Begründung:
Die Regelung verpflichtet zum Führen eines behördlich registrierten Strahlenpasses bei der genehmigungsbedürftigen Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen. Kerngedanke ist die lückenlose Ermittlung und Dokumentation der Körperdosis insbesondere bei wechselnden Beschäftigungsorten. In der Praxis gibt es aber durchaus auch den Fall, dass die genehmigungsbedürftige Beschäftigung ausschließlich in einer einzigen Anlage oder Einrichtung ausgeübt wird. Das bedeutet nicht, dass auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden könnte. Sie kann hier aber auch ohne den mit dem Führen eines Strahlenpasses verbundenen hohen administrativen Aufwand ohne Einschränkungen ermittelt und dokumentiert werden.
19. Zu Artikel 1 (§ 80 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV)
In Artikel 1 ist in § 80 Absatz 2 Satz 1 das Komma durch einen Punkt zu ersetzen und sind die Wörter "der über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen verfügt." zu streichen.
Begründung:
Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung für unzutreffend, so kann er oder sie eine Entscheidung der zuständigen Behörde beantragen. Hierzu kann die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen einholen.
Die Einschränkung des ärztlichen Sachverständigen auf Ärzte mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz lässt keine Zuziehung von Fachärzten zu, da diese in der Regel keine Fachkunde im Strahlenschutz haben. Der Personenkreis für in Frage kommende Gutachter soll bewusst über die ermächtigten Ärzte hinaus erweitert werden.
Durch die Streichung des Erfordernisses der Fachkunde im Strahlenschutz kann die zuständige Behörde für ihre Entscheidung z.B. ein Gutachten von einem Augenarzt zur detaillierten Beurteilung eines Augelinsenkataraktes einholen.
20. Zu Artikel 1 (§ 82 Absatz 2 StrlSchV)
In Artikel 1 ist § 82 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Schüler und Auszubildende bei folgenden Tätigkeiten in Schulen nur unter Aufsicht einer Lehrkraft unmittelbar mitwirken:
- 1. beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung oder eines Vollschutzgerätes,
- 2. beim Betrieb einer anderen Röntgeneinrichtung oder eines genehmigungsbedürftigen Störstrahlers und
- 3. beim genehmigungsbedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen.
Bei Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 hat der Strahlenschutzverantwortliche zudem dafür zu sorgen, dass die Lehrkraft nach Satz 1 die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt."
Begründung:
Die gegenüber der Verordnung stärkere Strukturierung verdeutlicht die entsprechend dem Risiko abgestuften Anforderungen an die Beaufsichtigung der Schüler und Auszubildenden.
Die Aufsicht soll grundsätzlich durch eine Lehrkraft erfolgen; eine Aufsicht durch andere Personen, z.B. Beaufsichtigung einer fakultativen Physik-AG durch einen guten Schüler eines Physik-Leistungskurses oder Lehrervertretung durch Eltern, muss ausgeschlossen sein. Andererseits gehören zu den Lehrkräften auch "Quereinsteiger", die ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung zum Schuldienst zugelassen sind.
21. Zu Artikel 1 (§ 85 Absatz 2 Satz 2 - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist dem § 85 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
"Besteht eine Befreiung von der Pflicht zur Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, kann die zuständige Behörde im Einzelfall festlegen, dass der am Ende eines Kalenderjahres vorhandene Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten unter 100 Tagen bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der zuständigen Behörde mitgeteilt wird."
Begründung:
Die Ergänzung räumt der zuständigen Behörde eine Kontrollmöglichkeit über den Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten unter 100 Tagen am Ende eines Kalenderjahres ein, wenn auf eine monatliche Mitteilung verzichtet wird.
22. Zu Artikel 1 (§ 94 Absatz 3 Satz 2 - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist dem § 94 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:
"Liegt eine Dokumentation des Herstellers nach Satz 1 nicht vor, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen nur abgegeben werden, wenn ihnen die Bescheinigung eines Sachverständigen, die die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 enthält, sowie eigene Fotografien oder technische Zeichnungen, die Satz 1 Nummer 3 entsprechen, beigefügt werden."
Begründung:
Mit Satz 2 im Absatz 3 soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass auch bei nachweislich nicht vorliegender Herstellerdokumentation hochradioaktive Strahlenquellen abgegeben werden können.
Dies erscheint wichtig, da sich auch heute noch sehr alte Strahlenquellen in der Anwendung befinden. Die Erfahrungen zeigen, dass zur damaligen Auslieferungszeit Dokumente mit dem nunmehr geforderten Detaillierungsgrad nicht erstellt wurden und aufgrund der Firmengeschichte auch im Nachgang nicht erstellt werden können. Um trotzdem eine sichere Abgabe zu eröffnen, ist eine Ausnahmeregelung ("im Einzelfall") notwendig.
Nur mit dieser Öffnungsklausel kann der Strahlenschutzverantwortliche sowohl seinen Pflichten nach § 94 Absatz 3 als auch nach § 94 Absatz 4 StrlSchV nachkommen.
23. Zu Artikel 1 (§ 94 Absatz 6 Satz 3 - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist dem § 94 Absatz 6 folgender Satz anzufügen:
"Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, sofern der erforderliche Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter sichergestellt ist."
Begründung:
Die Regelung verpflichtet den Beförderer radioaktiver Stoffe, dafür zu sorgen, dass diese Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person übergeben werden. Bis zu der Übergabe hat er für den erforderlichen Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter zu sorgen. Dies entspricht der Regelung des § 69 Absatz 4 der bisherigen StrlSchV.
Da dies insbesondere im Bereich Nuklearmedizin zu unlösbaren operativen Schwierigkeiten geführt hat, wurde vom Fachausschuss für Strahlenschutz bereits 1984 beschlossen, dass hier im Einzelfall Ausnahmen möglich sind, sofern die Einhaltung der Schutzvorschriften auf andere Weise gewährleistet werden kann. Im Bereich der Sicherung der Stoffe kann dies z.B. durch das Abstellen von Versandstücken in einem abgeschlossenen Raum realisiert werden, zu dem ausschließlich der Beförderer und der Empfänger Zugang haben. Diese Regelung wurde bestätigt zuletzt mit Schreiben des BMU an die Länder RS I13 - 15260/9 vom 15. Dezember 2006 und wird unverändert benötigt. Die zuständigen Aufsichtsbehörden hatten im Rahmen des § 114 Nummer 2 der bisherigen StrlSchV die Möglichkeit, entsprechende Ausnahmen zuzulassen.
Diese Option für den Einzelfall wird als unverändert notwendig und sinnvoll erachtet und muss erhalten bleiben.
24. Zu Artikel 1 (§ 98 Satz 2 - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist dem § 98 folgender Satz anzufügen:
"Satz 1 ist auch anzuwenden bei der Anwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde sowie im Zusammenhang mit dem Betrieb von Störstrahlern."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 43 Absatz 2 ist die Angabe " § 98 Nummer 4" durch die Wörter " § 98 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 2," zu ersetzen.
- b) § 184 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 7 ist die Angabe " § 98 Nummer 3" durch die Wörter " § 98 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 2" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 20 ist die Angabe " § 98 Nummer 4" durch die Wörter " § 98 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 2" zu ersetzen.
Begründung:
Dieser Paragraf verzichtet auf die Einweisungen im technischen Bereich. Bisher waren diese detaillierten Regelungen in § 18 Absatz 1 der bisherigen Röntgenverordnung für alle Röntgeneinrichtungen sowie Störstrahler gefordert.
§ 74 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG deckt diese Regelungen nicht ab. Auch im technischen Bereich muss die Möglichkeit geschaffen werden, im Rahmen einer erstmaligen Bedienung und nach Änderungen Zweifelsfragen bei der Bedienung der Geräte schnell und zuverlässig zu klären.
25. Zu Artikel 1 (§ 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StrlSchV)
In Artikel 1 sind in § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nach dem Wort "Menschen" die Wörter "oder der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde" einzufügen.
Begründung:
Die Ausnahme für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Strahlenschutzgesetzes im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen wird mit den sich aus der DIN 6812 ("Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes") Abschnitt A.5.1.3 ("Zusammenwirken mehrerer Strahlenquellen") ergebenden Anforderungen begründet; es kann davon ausgegangen werden, dass durch den baulichen Strahlenschutz die Grenzwerteinhaltung nicht nur für die medizinische Röntgenanlage selbst sichergestellt ist, sondern auch dann, wenn andere Strahlenquellen zu berücksichtigen sind.
Dies trifft in gleicher Weise für Röntgenanlagen zur Nutzung in der Tierheilkunde zu. So verweist die aktuelle "Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern - Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach der Röntgenverordnung (SV-RL) -" in den Musterprüfberichten für tiermedizinische Aufnahmegeräte, C-Bogengeräte und COMputertomographiegeräte in gleicher Weise wie für medizinische Röntgeneinrichtungen jeweils unter Punkt D "Bautechnischer Strahlenschutz" auf die DIN 6812 als Prüfgrundlage.
26. Zu Artikel 1 (§ 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist dem § 100 Absatz 2 Nummer 2 folgender Buchstabe c anzufügen:
"c) die nicht von den Buchstaben a oder b erfasst werden, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte oder die Grenzwerte des § 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes aufgrund von Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes an diesem Standort oder anderen nach § 99 Absatz 2 einzubeziehenden Standorten überschritten werden können, oder"
Begründung:
Die Ergänzung nimmt zusätzlich zu den Buchstaben a und b des § 100 Absatz 2 Nummer 2 Betreiber genehmigungspflichtiger Röntgeneinrichtungen, die in der Technik eingesetzt werden, sowie Betreiber von genehmigungspflichtigen Störstrahlern von der Pflicht zur prospektiven Dosisermittlung aus. Dies allerdings nur, wenn dem Strahlenschutzverantwortlichen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass durch das Zusammenwirken der Röntgenstrahlung mit Ableitungen und Direktstrahlung aus anderen Anlagen und Einrichtungen Grenzwerte überschritten werden können. Dies ist vertretbar, da die vorgeschriebenen Abschirmungen bzw. Abstände nach DIN 54113 Teile 1 bis 3 und Beiblatt 1 nach dem Stand der Technik so bemessen sind, dass für Bereiche, die keiner Zutritts- oder Aufenthaltsbeschränkung unterliegen, der Grenzwert von 1 mSv pro Jahr nicht überschritten wird. Nach der Richtlinie für Sachverständigenprüfungen (SV-Richtlinie) wird in der DIN-Norm 54113 der Stand der Technik beschrieben, der nach Strahlenschutzrecht für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern einzuhalten ist, um eine unnötige Strahlenexposition zu vermeiden (Strahlenschutzgrundsatz). Der Strahlenschutz gewährleistet für technische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte außerhalb der Zutritts- und Aufenthaltsbeschränkungen und außerhalb der Betriebsstätten, sofern keine weiteren Einwirkungen aus anderen Anlagen und Einrichtungen mit zu berücksichtigen sind.
27. Zu Artikel 1 (§ 101 Absatz 6 - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist dem § 101 folgender Absatz 6 anzufügen:
(6) Zuständig für die Ermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist das Bundesamt für Strahlenschutz, soweit die dort genannten Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände von Anlagen oder Einrichtungen nach §§ 6, 7, 9 oder § 9b des Atomgesetzes ausgeübt werden."
Begründung:
Bisher nimmt das Bundesamt für Strahlenschutz aufgrund eines Bundestagsbeschlusses aus dem Jahre 1975 Aufgaben wahr, die denen des § 101 der zukünftigen Strahlenschutzverordnung entsprechen, soweit die Aufgaben Anlagen oder Einrichtungen nach §§ 6, 7, 9 oder § 9b des Atomgesetzes betreffen, ohne dass dies bisher in einem Gesetz oder in einer Verordnung kodifiziert wurde.
Mit der Ergänzung soll die Aufgabenteilung zwischen dem Bundesamt für Strahlenschutz und den Ländern zum Vollzug des § 101 StrlSchV eindeutig festgelegt werden. Ferner soll die Kontinuität der bisherigen Aufgabenwahrnehmung durch das Bundesamt für Strahlenschutz sichergestellt werden.
Auf dem Betriebsgelände von Anlagen oder Einrichtungen nach §§ 6, 7, 9 oder § 9b des Atomgesetzes sollen alle nach § 101 StrlSchV relevanten Tätigkeiten berücksichtigt werden, um behördliche Schnittstellen beim Vollzug derselben Vorschrift innerhalb eines Betriebsgeländes zu vermeiden.
Im Übrigen werden die Länder gemäß § 184 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes die Aufgaben nach § 101 StrlSchV im Auftrag des Bundes wahrnehmen, soweit es sich nicht um Tatbestände nach § 101 Absatz 6 StrlSchV handelt.
28. Zu Artikel 1 (§ 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV)
In Artikel 1 ist § 110 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Im Falle der Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt die Information nach Satz 1 Nummer 1 durch die zuständige oberste Landesbehörde."
Begründung:
In § 110 Absatz 2 StrlSchV werden die Zuständigkeiten
- 1. für die Information des BMU über ein bedeutsames Vorkommnis und
- 2. für die Übermittlung an die zentrale Stelle bei Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen geregelt. Gemäß § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV hätte im Falle der Zuständigkeit einer Landesbehörde sowohl die Information des BMU als auch die Übermittlung an die zentrale Stelle über die oberste Landesbehörde zu erfolgen. Die Meldungen nach § 108 StrlSchV werden aber durch die zuständige Behörde erfasst, geprüft und bewertet. Durch die vorgeschlagene Änderung ergibt sich die Möglichkeit, dass diese - je nach Zuständigkeitsverordnung des betreffenden Landes - auch die Übermittlung der Informationen nach § 110 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV an die zentrale Stelle nach § 111 StrlSchV übernimmt. Müsste die Übermittlung zwingend durch die oberste Landesbehörde erfolgen, müsste diese die Informationen selbst erst bei den zuständigen Landesbehörden einholen. Dies hätte ggf. eine Verfahrensverzögerung und unnötige Mehrarbeit zur Folge.
29. Zu Artikel 1 (§ 129, § 184 Absatz 2 Nummer 24a - neu -, 24b - neu - StrlSchV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 129 ist wie folgt zu fassen:
" § 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1. die Aufnahme einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen, die einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedarf, unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und
- 2. ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird. Bei einer wesentlichen Änderung einer Tätigkeit gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1. die Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und
- 2. ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird."
- b) In § 184 Absatz 2 sind nach Nummer 24 folgende Nummern 24a und 24b einzufügen:
"24a. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,
24b. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Übersendung erfolgt,"
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Vorschrift entspricht den Regelungen des § 83 Absatz 4 Satz 1 und 2 der bisherigen Strahlenschutzverordnung und des § 17a Absatz 4 Satz 1 und 2 der bisherigen Röntgenverordnung zur Anmeldung von Tätigkeiten bei der zuständigen ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle, ergänzt um die Information über die Beendigung der Tätigkeit. Hiermit soll den ärztlichen oder zahnärztlichen Stellen ihre Arbeit erleichtert werden.
Die Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen, sich bei der zuständigen ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle anzumelden und dieser Stelle die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, bildet die Grundlage zur Qualitätssicherung. Hier handelt es sich eindeutig um eine Betreiberpflicht. Die in der Begründung angegebene Zeitersparnis von Ärzten steht in keinem Verhältnis zum dadurch entstehenden erheblichen Aufwand der Behörden.
Zu Buchstabe b:
Diese Bußgeldvorschrift ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Meldepflicht des Strahlenschutzverantwortlichen kann nur durch eine Bußgeldvorschrift durchgesetzt werden. Dies hat auch die bisherige strahlenschutzrechtliche Vollzugspraxis gezeigt. Die Vorschrift übernimmt die Bußgeldvorschriften des § 116 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 1 der bisherigen Strahlenschutzverordnung und des § 44 Nummer 11 und 12 der bisherigen Röntgenverordnung.
30. Zu Artikel 1 (§ 130 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StrlSchV)
In Artikel 1 sind in § 130 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nach dem Wort "Vorkommnisse" die Wörter "bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen" einzufügen.
Begründung:
Es soll klargestellt werden, dass von der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle ausschließlich Verfahren zur Erkennung und Bearbeitung von Vorkommnissen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen zu überprüfen sind, wie sie in Anlage 14 StrlSchV beschrieben sind, nicht jedoch sonstige Vorkommnisse, wie zum Beispiel betreffend die Exposition einer beruflich exponierten Person oder einer Einzelperson der Bevölkerung i.S.d. Anlage 15 Nummer 1 oder Nummer 2 StrlSchV.
31. Zu Artikel 1 (§ 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchV)
In Artikel 1 sind in § 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nach dem Wort "werden" die Wörter "und die mit einer erheblichen Exposition verbunden sind" einzufügen.
Begründung:
Zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2013/59/EURATOM
/Euratom sollten bei Interventionen mit erheblichen Expositionen die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) nach Tabelle 3 "Aktuelle durchleuchtungsgestützte Interventionen mit hohen Patientendosen (modifiziert nach SSK 2007)" berücksichtigt werden.
Ohne die Ergänzung wäre bei Interventionen immer ein Medizinphysikexperte hinzuzuziehen, auch bei Verfahren, die nicht mit einer erheblichen Exposition verbunden sind und daher nicht in der o.g. Tabelle enthalten sind.
In der amtlichen Begründung zu § 131 Ansatz 2 Nummer 4 StrlSchV wird bereits auf die Erheblichkeit der Exposition verwiesen; daher ist eine Klarstellung im Verordnungstext erforderlich.
32. Zu Artikel 1 (§ 142 Absatz 2 Nummer 1a - neu -, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 3 StrlSchV)
In Artikel 1 ist § 142 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. muss der Abschlussbericht für jede beteiligte Einrichtung die Anzahl der Personen, an denen im Geltungsbereich dieser Verordnung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet wurden, nennen und einrichtungsspezifische Angaben in einer Weise aufführen, dass diese den einzelnen Einrichtungen zugeordnet werden können,"
- bb) In Nummer 2 ist das Wort "enthalten," durch die Wörter "enthalten und" zu ersetzen.
- cc) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. unterrichtet die für den zur medizinischen Forschung Berechtigten zuständige Aufsichtsbehörde die für den Strahlenschutzverantwortlichen zuständige Aufsichtsbehörde, sofern sich aus dem Abschlussbericht eine erhebliche Abweichung von der Genehmigung oder Anzeige oder ein Verstoß gegen strahlenschutzrechtliche Vorschriften ergibt."
- dd) Nummer 4 ist zu streichen.
- b) In Absatz 3 sind die Wörter "jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden unterrichten" durch die Wörter "für den zur medizinischen Forschung Berechtigten zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet" zu ersetzen.
Begründung:
In komplexen Multi-Center-Studien sind häufig 15 bis 20 (und mehr) Strahlenschutzverantwortliche (Studienzentren) beteiligt. Daher ist für Multi-Center-Studien eine Zentralisierung der Vorlagepflichten beim zur Forschung Berechtigten und die zentrale Prüfung des Abschlussberichts bei einer einzigen Behörde angezeigt. Dies sollte sinnvollerweise diejenige Aufsichtsbehörde sein, die für den zur medizinischen Forschung Berechtigten zuständig ist. Eine Verlagerung und vielfache Aufteilung der Überprüfung des Abschlussberichts auf die für die jeweiligen Studienzentren örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden führt zu erheblichen Redundanzen, die angesichts knapper Personalressourcen in den Behörden äußerst fragwürdig sind. Auch die gleichmäßige Überprüfung aller beteiligten Studienzentren auf Grundlage des Abschlussberichts kann durch eine Zentralisierung besser gewährleistet werden.
Ferner resultiert aus der Vorgabe, dass jeder einzelnen für ein Studienzentrum zuständigen Behörde ein Abschlussbericht samt Kennzeichnung der zentrumsspezifischen Daten vorgelegt werden muss, zwangsläufig die Verpflichtung, dass der zur medizinischen Forschung Berechtigte jedem Studienzentrum den Abschlussbericht zur Verfügung stellen muss und jedes Studienzentrum den gekennzeichneten Abschlussbericht "seiner" Behörde vorlegen muss. Diese Belastung der Betreiber ist nur eine Folge der nicht optimal gestalteten Organisation der behördlichen Aufsicht und nicht originär mit Anforderungen des Strahlenschutzes begründbar. Ob ein zur medizinischen Forschung Berechtigter sein im Abschlussbericht gesammeltes Wissen mit den beteiligten Studienzentren teilt, kann grundsätzlich internen Vereinbarungen vorbehalten bleiben.
Mit der zentralen Vorlage des Abschlussberichts durch den zur medizinischen Forschung Berechtigten an die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde entfällt die Notwendigkeit der Regelungen in § 142 Absatz 2 Nummer 3 und 4 StrlSchV.
33. Zu Artikel 1 (§ 144 Absatz 3 StrlSchV)
In Artikel 1 sind in § 144 Absatz 3 die Wörter "im Kalenderjahr auftreten kann" durch die Wörter "zu erwarten ist" zu ersetzen.
Begründung:
Die Neufassung der Regelung bezieht den festgelegten Dosiswert auf den konkreten Entlassungsvorgang, der im Unterschied zu dem in der ursprünglichen Formulierung genannten Kalenderjahr vom Strahlenschutzverantwortlichen tatsächlich abgeschätzt und auch beeinflusst werden kann.
Die Verwendung der Formulierung "zu erwarten ist" anstelle von "auftreten kann" trägt der zu unterstellenden Mitwirkung der Tierbegleitperson Rechnung. Die Einhaltung des festgelegten Dosiswerts wird zumindest zum Teil davon abhängen, dass die Tierbegleitperson die bei der Entlassung gegebenen Verhaltensempfehlungen des Strahlenschutzverantwortlichen einhält.
34. Zu Artikel 1 (§ 147 Satz 1 StrlSchV)
In Artikel 1 sind in § 147 Satz 1 die Wörter "oder ionisierende Strahlung" und die Wörter "oder sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes einsetzen" zu streichen.
Begründung:
Ausweislich der Begründung führt die Regelung § 30 der bisherigen Röntgenverordnung fort und wird um ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe ergänzt. Neben der Verwendung eines neuen unbestimmten Rechtsbegriffs des "Einsetzens radioaktiver Stoffe" führt die Regelung für die ergänzten Anwendungsbereiche zu folgenden Problemen:
- a) Bei risikostärkeren technischen Anwendungen wie z.B. der zerstörungsfreien Materialprüfung mit HRQ oder der Inbetriebnahme von Beschleunigern ist es gute Praxis, dass nur fachkundige Personen die ionisierende Strahlung anwenden oder die radioaktiven Stoffe verwenden dürfen. Für derartige Tätigkeiten entspricht dies auch der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 StrlSchG. Dies kann keinesfalls durch nachgelagerte Genehmigungsauflagen ersetzt werden. Im Streitfall wären diese auch nur schwer durchsetzbar, wenn die StrlSchV explizit "oder ... Kenntnisse" zulässt.
- b) Ausweislich § 13 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG gibt es neben Personen mit Fachkunde und Kenntnissen noch die "sonst tätigen Personen", die lediglich "notwendiges Wissen und Fertigkeiten im Hinblick auf Strahlengefährdung ..." brauchen, gleichwohl aber im Rahmen des genehmigten Betriebs oder Umgangs ionisierende Strahlung anwenden oder radioaktive Stoffe verwenden dürfen. Dies würde mit dem aktuellen Wortlaut des § 147 StrlSchV explizit unzulässig, weil dort in abschließender Aufzählung Fachkunde oder Kenntnisse gefordert werden.
Die Ergänzung der Anwendungsbereiche "ionisierende Strahlung" und "radioaktive Stoffe" in der bisher ausschließlich im Röntgenstrahlenschutz verwendeten Regelung in anderen Fällen als zur Anwendung am Menschen oder zur Anwendung am Tier in der Tierheilkunde ist auch nicht erforderlich, weil sie an keiner Stelle der StrlSchV verwendet wird.
35. Zu Artikel 1 (§ 148 Absatz 3 - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist dem § 148 folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Die Unterlagen müssen in deutscher oder in einer anderen für den Anwender des Gerätes leicht verständlichen Sprache abgefasst sein."
Begründung:
Das Medizinproduktegesetz fordert in § 11 Absatz 2, für medizinische Röntgeneinrichtungen Anwenderinformationen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Diese Forderung sollte auch für technische und tiermedizinische Röntgeneinrichtungen gelten. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb bauartzugelassenen Geräten eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen ist (§ 24 Absatz 5c), bei Geräten mit wesentlich höherem Gefährdungspotenzial aber darauf verzichtet werden soll.
36. Zu Artikel 1 (§ 149 Absatz 3 - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist dem § 149 folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes."
Begründung:
Es handelt sich hierbei um eine klarstellende Regelung, die dem spezialgesetzlichen Charakter der Regelungen im Atomgesetz (AtG) zur Aufsicht über den Umgang mit Kernbrennstoffen, insbesondere in Kernkraftwerken, Standortzwischenlagern und sonstigen Einrichtungen des Brennstoffkreislaufs und der Forschung einschließlich der Forschungsreaktoren Rechnung tragen soll.
§ 180 StrlSchG in Verbindung mit § 149 StrlSchV zielt erkennbar nicht darauf ab, die spezielleren Aufsichtsregelungen in §§ 19, 24a und § 24b AtG zu verdrängen, zumal die Aufsicht über die Verwendung von Kernbrennstoffen, Kernkraftwerke und Forschungsreaktoren weiterhin bei den Obersten Landesbehörden liegt (§ 24 Absatz 2 Satz 2 AtG). Beim Umgang mit Kernbrennstoffen sind die Besonderheiten der aufsichtlichen Vollzugspraxis zu beachten.
Das in § 149 StrlSchV vorgesehene Aufsichtsprogramm wird der Realität der Aufsicht über Anlagen und Einrichtungen des Kernbrennstoffkreislaufs, einschließlich Kernkraftwerken, nicht gerecht. Dort findet regelmäßig eine wesentlich dichtere und differenziertere aufsichtliche Prüfung unter Einbeziehung von Sachverständigen nach § 20 AtG statt, die sich von der sonstigen strahlenschutzrechtlichen Aufsicht insoweit unterscheidet. Dies zeigt sich z.B. an den in § 149 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV vorgesehenen zeitlichen Abständen der Vor-Ort-Prüfungen. Entsprechende Erwägungen gelten auch für Endlager des Bundes (§ 19 Absatz 5, § 23d Satz 1 Nummer 2 AtG).
37. Zu Artikel 1 (§ 153 Absatz 2 StrlSchV)
In Artikel 1 ist § 153 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration den Referenzwert nach § 124 oder § 126 des Strahlenschutzgesetzes in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden in der Luft von Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen eines Gebiets überschreitet, wenn aufgrund einer Vorhersage nach Absatz 1 auf mindestens 75 Prozent des jeweils auszuweisenden Gebiets der Referenzwert in mindestens zehn Prozent der Anzahl der Gebäude überschritten wird."
Begründung:
Die auszuweisenden Gebiete (Verwaltungseinheiten) bestehen aus unterschiedlich großen Flächen mit unterschiedlich dichter Bebauung. Zusätzlich variiert die Bebauungsdichte innerhalb dieser Flächen. Dadurch ist schon für jede Fläche eine eigene spezifische Ausgangssituation gegeben, was eine einheitliche Vorgehensweise, die eine Vergleichbarkeit bei der Ausweisung ermöglicht, schwierig macht.
Ein großer Teil der Flächen wird zwar unabhängig von der 50- oder 75-Prozent-Regelung eindeutig zu den auszuweisenden bzw. nicht auszuweisenden Gebieten zugeordnet werden können, aber ein beträchtlicher Teil wird sich, im Grenzbereich zwischen Ausweisung und Nichtausweisung, - unabhängig von der vorliegenden Datendichte - gerade bei einer 50-Prozent-Regelung nicht leicht zuordnen lassen.
Die Tatsache, dass die Flächen mit einem weiteren Flächenfaktor überzogen werden, führt statistisch grundsätzlich zu größeren Unsicherheiten als die bundesweit bestehende geringe Datendichte.
Eine größere Rolle spielt aber die Verteilung des Gebäudebestandes auf der betroffenen Fläche. Diese wird dazu führen, dass bei einer Umsetzung der 50-Prozent-Regelung in den oben genannten Grenzfällen 40 bis 60 Prozent der Gebäude den gesetzlichen Vorgaben bezüglich Arbeitsplatzmessungen und zusätzlicher Maßnahmen bei Neubauten unterliegen, obwohl sie nicht in einem Gebiet mit entsprechender Risikorelevanz liegen.
Die Regelung, bei einer mutmaßlichen Überschreitung des Referenzwertes bei zehn Prozent der Gebäude ein Gebiet auszuweisen, ist bereits sehr konservativ. Dies vor dem Hintergrund, dass etwa drei Prozent der Gebäude im Bundesgebiet den Referenzwert überschreiten.
Konkret bedeutet es, dass in den betroffenen Gebieten bei bis zu 90 Prozent nicht betroffenen Gebäuden die oben genannten rechtlichen Vorgaben einzuhalten sind. Vergleichbar mit anderen Regelungen im Baubereich (Hochwasserschutz, Schutz gegen drückendes Grundwasser, etc.) ist damit schon ein sehr hoher Sicherheitsfaktor eingeführt. Vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit ist die zusätzliche 50-Prozent-Forderung deshalb nicht vermittelbar.
38. Zu Artikel 1 (§ 157 Absatz 5 StrlSchV)
In Artikel 1 ist § 157 Absatz 5 wie folgt zu fassen:
(5) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung
- 1. die zuständige Behörde informiert wird und
- 2. die Dosis abgeschätzt wird.
Die zuständige Behörde legt eine Ersatzdosis fest und veranlasst, dass die Ersatzdosis an das Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt wird. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Festlegung einer Ersatzdosis absehen, wenn die festzusetzende Dosis 0 Millisievert beträgt und sie diesen Wert an das Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt. Die Übermittlung nach Satz 2 oder 3 kann über eine nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Messstelle erfolgen."
Folgeänderung:
In Artikel 1 sind in § 184 Absatz 2 Nummer 2 die Wörter " § 157 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter " § 157 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" zu ersetzen.
Begründung:
Die Vorgehensweise zur Festlegung der Ersatzdosis durch den nach § 131 Absatz 1 StrlSchG Verpflichteten ist durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Die Festlegung der Ersatzdosis sollte im Regelfall ein Verwaltungsakt sein. Zur Vereinfachung wird in den Fällen, in denen die festzulegende Dosis 0 mSv beträgt, eine Ausnahme ermöglicht, die den Verwaltungsakt entbehrlich macht. Dadurch ist eine lückenlose Dokumentation der Dosis sichergestellt.
39. Zu Artikel 1 (§ 158 Absatz 1 Satz 2 - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist dem § 158 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach Satz 1 befreien, wenn die Person in nicht mehr als einer fremden Betriebsstätte eine berufliche Betätigung an anmeldepflichtigen Arbeitsplätzen ausübt."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 174 Absatz 1 nach der Angabe " § 158 Absatz 1" die Angabe "Satz 1" einzufügen.
Begründung:
Die Regelung verpflichtet zum Führen eines behördlich registrierten Strahlenpasses, wenn eine berufliche Betätigung an anmeldepflichtigen Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten ausgeübt wird. Kerngedanke ist die lückenlose Ermittlung und Dokumentation der Körperdosis insbesondere bei wechselnden Orten der beruflichen Betätigung. In der Praxis gibt es aber durchaus auch den Fall, dass die berufliche Betätigung an einem anmeldepflichtigen Arbeitsplatz ausschließlich in einer einzigen fremden Betriebsstätte ausgeübt wird. Das bedeutet nicht, dass auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden könnte. Sie kann hier aber auch ohne den mit dem Führen eines Strahlenpasses verbundenen hohen administrativen Aufwand ohne Einschränkungen ermittelt und dokumentiert werden.
40. Zu Artikel 1 (§ 175 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 199 Satz 1, Satz 2 - neu - StrlSchV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die ermächtigten Ärzte werden in Listen veröffentlicht, um die Information für Dritte verfügbar zu machen. Durch die mögliche Befristung von Ermächtigungen wird es den zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert, die Voraussetzungen der Ermächtigung zu überprüfen. Damit wird der Aufwand zur Aktualisierung der Listen erheblich verringert. In diesem Zuge könnte auch die fristgerechte Aktualisierung der Fachkunde überprüft werden. Sofern nach Ablauf der Befristung kein Interesse an einer weiteren Tätigkeit mehr besteht, sind keine förmlichen Abmeldungen erforderlich.
Da auch im Katastrophenschutz in den Rahmenempfehlungen zu Einrichtung und Betrieb von Notfallstationen u.a. auf die ermächtigten Ärzte zurückgegriffen wird, ist auch in diesem Zusammenhang die Aktualität der Liste der ermächtigten Ärzte anzustreben.
Zu Buchstabe b:
Im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag zu § 175 Absatz 1 StrlSchV ist auch eine Befristung bei der Übergangsvorschrift erforderlich, um unbefristete Ermächtigungen an die neuen rechtlichen Regelungen anzupassen.
41. Zu Artikel 1 (§ 183 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 8, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrlSchV)
In Artikel 1 ist § 183 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. an den im Bestimmungsbescheid festgelegten Maßnahmen des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs für Sachverständige teilzunehmen,"
- bb) Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
"5. regelmäßig die im Bestimmungsbescheid vorgegebenen qualitätssichernden Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren,"
- cc) In Nummer 6 sind die Wörter "der zuständige Behörde" durch die Wörter "derjenigen Behörde, die für den zur Veranlassung der Sachverständigenprüfung Verpflichteten zuständig ist," zu ersetzen.
- dd) In Nummer 8 sind die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "diejenige Behörde, die für den zur Veranlassung der Sachverständigenprüfung Verpflichteten zuständig ist," zu ersetzen.
- b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 sind die Wörter "von der zuständigen Behörde" durch das Wort "den" zu ersetzen.
Begründung:
Im § 183 StrlSchV sind die zuständigen Behörden in ihren verschiedenen Rollen genannt: als für die Bestimmung zuständige Behörde, als Empfänger der Prüfberichte und als Adressat diverser Berichte und Mitteilungen, zu denen der behördlich bestimmte Einzelsachverständige oder die behördlich bestimmte Sachverständigenorganisation verpflichtet ist.
Mit der unter Buchstabe a Doppelbuchstaben cc und dd präziseren Benennung der Behörde, welche die Prüfberichte und die unverzüglichen Mitteilungen bei besonders gravierenden Mängeln erhalten muss, wird insgesamt im § 183 StrlSchV die Abgrenzung der verschiedenen Behörden in ihren Rollen deutlicher.
Damit wird den Sachverständigen (oder der Sachverständigenorganisation) gerade im Hinblick auf ihre diversen Pflichten die Zuordnung zur jeweils zuständigen Behörde eindeutig vermittelt und erheblich erleichtert.
Der Verzicht auf die eher unnötig verwirrenden Wörter "von der zuständigen Behörde" gemäß den Änderungen in Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb sowie in Buchstabe b strafft den Text; es ist selbstverständlich, dass der Bestimmungsbescheid von der zuständigen Behörde erlassen worden ist und diese die Maßnahmen im Bescheid festgelegt hat.
42. Zu Artikel 1 (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StrlSchV)
In Artikel 1 sind in § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Semikolon und der dann folgende zweite Halbsatz zu streichen.
Begründung:
Die Aufteilung, dass der Sachverständige die Prüfberichte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen und generell von wiederkehrenden Prüfungen der Behörde vorlegen muss, dagegen bei Inbetriebnahme anzeigebedürftiger Anlagen und bei wesentlichen Änderungen die Vorlage von einem Strahlenschutzverantwortlichen zu erfolgen hat, ist in der Praxis nicht sachgerecht. Zum einen ist es schwierig für den Strahlenschutzverantwortlichen zu erkennen, wann er und wann der Sachverständige den Prüfbericht an die Behörde senden muss, zum anderen zeigt die Praxis, dass insbesondere bei anzeigebedürftigen Anlagen des Öfteren die Anzeige unterbleibt.
Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass alle Prüfberichte durch den Sachverständigen an die zuständige Behörde gesendet werden. Damit kann sichergestellt werden, dass alle in Betrieb gehenden Anlagen, die vom Sachverständigen geprüft wurden, auch behördlich ordnungsgemäß erfasst werden.
43. Zu Artikel 1 (§ 185 StrlSchV)
In Artikel 1 ist § 185 wie folgt zu fassen:
" § 185 Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)
Bauartzugelassene Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes enthalten oder enthalten haben und die gemäß § 208 Absatz 2, 3 zweiter Teilsatz oder Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes weiterbetrieben werden, hat der Inhaber, sofern im Zulassungsschein nicht kürzere Fristen vorgesehen sind, entsprechend § 25 Absatz 4 Satz 1 alle zehn Jahre nach Auslaufen der Bauartzulassung auf Unversehrtheit und Dichtheit prüfen zu lassen. Liegt das Auslaufen der Bauartzulassung am 31. Dezember 2018 mehr als zehn Jahre zurück, hat die Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Aktivität der in der Vorrichtung enthaltenen Stoffe unterhalb der Freigrenze nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 liegt."
Begründung:
Die in den Zulassungsscheinen vorgesehenen Fristen für Dichtheitsprüfungen von z.B. fünf Jahren bei bauartzugelassenen Vorrichtungen, die unterhalb der Freigrenze liegen, sind nicht angemessen. Eine Prüfung ist aus radiologischer Sicht nicht erforderlich. Auf die Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit bei bauartzugelassenen Vorrichtungen (insbesondere Schulstrahler) unterhalb der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV sollte verzichtet werden.
44. Zu Artikel 1 (§ 189 Absatz 1a - neu - und Absatz 2a - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist § 189 wie folgt zu ändern:
- a) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz 1a einzufügen:
(1a) Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung festgestellt, dass in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt diese Feststellung als Feststellung nach § 47 Absatz 5 Satz 1 fort. Galt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als geprüft und bescheinigt, so gilt sie als geprüft und bescheinigt fort. § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt."
- b) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 2a einzufügen:
(2a) Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung festgestellt, dass in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt diese Feststellung als Feststellung nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 5 Satz 1 fort. Galten die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als geprüft und bescheinigt, so gelten sie als geprüft und bescheinigt fort. § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt."
Begründung:
Diese Übergangsregelungen regeln die Fortgeltung der Feststellungen, dass die Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz im Rahmen einer Ausbildung erworben werden können. Dies sind Feststellungen in der Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin.
§ 47 Absatz 5 Satz 1 StrlSchV übernimmt diese Regelungen des § 18a Absatz 1 Satz 5 und § 18a Absatz 3 Satz 2 der bisherigen Röntgenverordnung. Die dazugehörigen Übergangsvorschriften zur Fortgeltung fehlen hingegen.
45. Zu Artikel 1 (§ 193 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchV)
In Artikel 1 ist § 193 wie folgt zu fassen:
" § 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Expositionen (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)
(1) § 99 Absatz 1 und § 100 Absatz 1 und 4 sind erst anzuwenden auf 1. Genehmigungsverfahren, für die ein Genehmigungsantrag ab dem ersten Tag des 13. Kalendermonats gestellt wird, der auf das Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach § 100 Absatz 3 folgt,
- 2. Anzeigeverfahren, für die eine Anzeige ab dem ersten Tag des 19. Kalendermonats erstattet wird, der auf das Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach § 100 Absatz 3 folgt.
Bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Zeitpunkt ist § 47 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und Anlage VII der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition ist
- 1. erstmalig für das Kalenderjahr 2020 nach § 101 Absatz 1 durchzuführen und nach § 101 Absatz 5 Satz 1 zu dokumentieren,
- 2. erstmalig für das Kalenderjahr 2021 nach § 101 Absatz 5 Satz 2 und 3 auf Anfrage zur Verfügung zu stellen und zu veröffentlichen."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 193 im Klammerzusatz vor der Angabe "100" die Angabe "99," einzufügen.
Begründung:
Zu Absatz 1:
Ohne eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die sich zwar an die Behörden richtet, aber de facto auch für die Betreiber eine gewisse Bindungswirkung entfaltet, kann eine bundeseinheitliche Umsetzung des § 100 StrlSchV, insbesondere die Durchführung korrekter Berechnungen nach den grundsätzlichen Vorgaben der Anlage 11 StrlSchV, nicht annähernd sichergestellt werden. Auch mit Inkrafttreten der anvisierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 100 Absatz 3 StrlSchV wird eine kurzfristige Umsetzung der Anforderungen nach § 100 Absatz 1 StrlSchV nicht möglich sein:
- - den originär Verpflichteten, insbesondere den Betreibern kleinerer Einrichtungen, wird es in der Regel an entsprechendem Knowhow fehlen;
- - auch Ingenieurbüros oder Sachverständige, die den Betreibern die erforderlichen Berechnungen nach § 100 Absatz 1 StrlSchV in Genehmigungs- und Anzeigeverfahren als Dienstleistung anbieten, müssen sich mit der Verwaltungsvorschrift vertraut machen und voraussichtlich entsprechende Software entwickeln, ehe sie "marktfähig" sind.
- - Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, ggf. zentrale fachtechnische Behörden in den Ländern (z.B. Landesämter), müssen in die Lage versetzt werden, die vorgelegten Berechnungen zumindest kursorisch auf Plausibilität zu prüfen; dazu ist eine intensive Befassung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift erforderlich; ggf. sind Schulungen erforderlich, und es s i.d.R. utinen zu entwickeln, um Anträge/Anzeigen bearbeiten zu können.
Sofern es aufgrund der mangelnden Erfahrung aller Beteiligten anfangs noch zu Verzögerungen kommt, ist dies in Genehmigungsverfahren, die keiner Befristung (und Genehmigungsfiktion) unterliegen, unschädlich. Anzeigeverfahren müssen innerhalb von vier Wochen, d.h. einschließlich der Prüfung der gemäß § 100 Absatz 1 StrlSchV vorgelegten Unterlagen, abgewickelt sein, da ansonsten die Erlaubnisfiktion eintritt. Unter diesem Aspekt ist eine halbjährige Erfahrungsphase nützlich. Die mit anzeigepflichtigen Tätigkeiten in der Regel einhergehende niedrigere Strahlenexposition als bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten rechtfertigt auch die minderstrenge Festlegung der Übergangsfrist.
Mit Satz 2 wird die Kontinuität der bisher erforderlichen Ermittlungen zur Strahlenexposition nach § 47 StrlSchV in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung sichergestellt.
Zu Absatz 2:
Ohne eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift kann eine bundeseinheitliche Umsetzung des § 101 StrlSchV, insbesondere die Durchführung korrekter Berechnungen nach den grundsätzlichen Vorgaben der Anlage 11 StrlSchV, nicht annähernd sichergestellt werden. Auch mit Inkrafttreten der anvisierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 101 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV wird eine kurzfristige Umsetzung der Anforderungen nach § 101 StrlSchV nicht möglich sein:
Der Vollzug des § 101 StrlSchV wird initial eine umfangreiche Bestandsaufnahme seitens der zuständigen Behörden erfordern. Berichts- und Auswerteroutinen, ggf. auch entsprechende Software, müssen entwickelt werden, ehe eine valide Veröffentlichung der Expositionsdaten möglich ist. Auch die Betreiber müssen als Datenlieferanten einbezogen werden.
Den Behörden soll die Möglichkeit gegeben werden, zunächst für das erste Ermittlungsjahr 2020 Erfahrungen zu sammeln, ohne die Daten veröffentlichen zu müssen. Realistisch ist die Annahme, dass bei der erstmaligen Erhebung, Auswertung und internen Berichterstellung für das Ermittlungsjahr 2020 noch Fehler auftreten, sich Lücken auftun und die Ermittlungs- und Darstellungslogistik für die Veröffentlichung erprobt werden muss. Die aus fehler- und lückenhaft publizierten Daten zu erwartenden Irritationen der Öffentlichkeit und der damit verbundene zusätzliche Kommunikationsaufwand sollte angesichts der ohnehin hohen Arbeitsbelastung der Behörden vermieden werden.
46. Zu Artikel 1 (Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96] Teil B Nummer 9 StrlSchV)
In Artikel 1 ist in Anlage 3 Teil B Nummer 9 die Angabe "25" durch die Angabe "30" zu ersetzen.
Begründung:
Für die typische Anwendung von abgereichertem Uran, insbesondere in der Elektronenmikroskopie unter Nutzung der Schwermetalleigenschaften des Urans und nicht dessen Radioaktivität stehen im einschlägigen Chemikalienhandel Gebinde mit 25 g Uranylacetat-Dihydrat (auch Uranylnitrat) zur Verfügung. Diese Gebindegröße entspricht einem Gehalt von 14 g Uran. Aufgrund der sehr geringen radiologischen Relevanz ist eine Vorratshaltung von einem 25 g-Gebinde neben einem im Gebrauch befindlichen Gebinde unbedenklich und sollte im Hinblick auf den praktischen Laborbetrieb ohne administrative Hindernisse zugelassen werden. Der Wert von 30 g abgereichertem Uran für die Freistellung von der Genehmigungspflicht wird mit maximal zwei ungeöffneten 25 g-Gebinden (entsprechend 28 g Uran) nicht überschritten.
47. Zu Artikel 1 (Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 86] Teil C Satz 2 - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist der Anlage 3 Teil C folgender Satz anzufügen:
"Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung auf Material ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung 1 x 1013 Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet."
Begründung:
Der Einsatz von Laserstrahlung in Maschinen zur Materialbearbeitung zum Beispiel beim Bohren, Gravieren und Abtragen, zunehmend auch im Bereich der Mikromaterialbearbeitung, ist erst seit wenigen Jahren in der Industrie verbreitet, wobei die Entwicklung zu immer kürzeren Pulsen und immer höheren Energien voranschreitet. Bei der Materialbearbeitung mit Laserstrahlung kann durch eine Wechselwirkung mit dem Material ionisierende Strahlung entstehen, wobei durch den Laser selbst keine ionisierende Strahlung erzeugt wird. In der Praxis stellt die Genehmigungspflicht für den Betrieb von Lasern sowohl die Industrie als auch die zuständigen Behörden vor eine große Herausforderung. Derzeit würden bundesweit ca. 1 600 Laser unter die strahlenschutzrechtliche Genehmigungspflicht fallen, mit zunehmender Tendenz im zweistelligen Prozentbereich. Unter die Genehmigungspflicht fallen nicht der Betrieb bei bekannten Laserherstellern und Anlagenbauern, sondern insbesondere bei Firmen, die Maschinen mit Lasern anwenden. Im Gegensatz zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, wie sie beispielsweise in der medizinischen Therapie mit Energien im zweistelligen Megaelektronenvoltbereich (1 MeV = 1 000 keV) eingesetzt werden, liegt die bei diesen Lasern als Begleiterscheinung auftretende ionisierende Strahlung ("Sekundärstrahlung") bei Energien im ein- bis zweistelligen Kiloelektronenvoltbereich (keV-Bereich).
Laser unterliegen der begrifflichen Einstufung als "Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen" nach § 5 Absatz 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der daraus resultierenden Genehmigungspflicht für den Betrieb nach § 12 Absatz 1 StrlSchG. Nach § 24 Absatz 1 StrlSchV kann die Bundesregierung Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigepflicht in einer Rechtsverordnung zulassen, soweit z.B. Eigenschaften der Geräte oder wegen bestimmter Schutzmaßnahmen nicht mit Schäden infolge der Wirkung ionisierender Strahlung zu rechnen ist.
Dies ist unter den oben genannten Randbedingungen der Fall.
48. Zu Artikel 1 (Anlage 4 [zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3] Tabelle 1 Erläuterungen zu Spalte 4 Satz 2 - neu - StrlSchV)
In Artikel 1 ist in Anlage 4 Tabelle 1 den Erläuterungen zu Spalte 4 folgender Satz anzufügen:
"Die Angabe "UL" als Abkürzung für "unbegrenzt" (unlimited) wird für Radionuklide verwendet, bei denen auch hohe Aktivitäten nicht zu einer Einstufung als hochradioaktive Strahlenquelle führen."
Begründung:
In Anlage 4 StrlSchV ist eine Erläuterung der Abkürzung "UL" erforderlich. "UL" steht für "unbegrenzt" und damit für Radionuklide, bei denen es im Rahmen der von der IAEO zu unterstellenden Expositionsszenarien zur Berechnung der D-Werte (Siehe EPR-D-Values 2006 - Dangerous quantities of radioactive material) keine Aktivitätswerte gibt, bei denen schwere deterministische Schäden durch diese Nuklide verursacht werden können.
49. Zu Artikel 1 (Anlage 8 [zu den §§ 35, 36, 37 sowie zu Anlage 4] Teil C Nummer 1 Satz 1 StrlSchV)
In Artikel 1 sind in Anlage 8 Teil C Nummer 1 Satz 1 die Wörter "oder eingebaut" zu streichen.
Begründung:
Anlage 8 Teil C Nummer 1 Satz 1 StrlSchV sieht vor, dass die spezifisch freigegebenen Abfälle auf einer Deponie "abgelagert oder eingebaut" werden. Die Alternative "oder eingebaut" betrifft in der Begrifflichkeit des Deponierechts Abfälle, die als Deponieersatzbaustoff bei Baumaßnahmen auf der Deponie und im Rahmen der Deponiestilllegung eingesetzt werden. Die Alternative sollte für das ohnehin komplizierte Freigabeverfahren nicht vorgesehen werden, zumal damit auch der Einsatz auf geschlossenen Deponien in der Stilllegungsphase nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen wäre. Deshalb sollte die Novellierung genutzt werden, den aus der bestehenden StrlSchV übernommenen Wortlaut zu bereinigen.
50. Zu Artikel 1 (Anlage 14 [zu § 108] Abschnitt I. Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c, Abschnitt II. StrlSchV)
In Artikel 1 ist Anlage 14 wie folgt zu ändern:
- a) Abschnitt I. ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 ist die Angabe "150 Prozent" durch die Angabe "200 Prozent" zu ersetzen.
- bb) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
"a) Jede Überschreitung des volumenbezogenen Computertomographie Dosisindex einer computertomographischen Anwendung am Gehirn von 120 Milli-Gray und einer sonstigen computertomographischen Anwendung am Körper von 80 Milli-Gray sowie jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes einer Röntgendurchleuchtung von 20.000 Zenti-Gray mal Quadratzentimeter. Für Anwendungen mit Geräten zur digitalen Volumentomographie gilt der zuerst überschrittene Wert von Computertomographie oder Durchleuchtung.
Jede durch radioaktive Stoffe verursachte Überschreitung der vorgesehenen effektiven Dosis um mehr als 20 Millisievert oder einer Organdosis um mehr als 100 Millisievert bei einer einzelnen Untersuchung; zur Überprüfung der Einhaltung dieser Werte kann der Strahlenschutzverantwortliche die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten Aktionsschwellen für Aktivitäten in Megabecquerel für Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen heranziehen."
- bbb) In den Buchstaben b und c ist jeweils vor dem Wort "zusätzliche" das Wort "gesamte" einzufügen.
- b) Abschnitt II. ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1) Bezogen auf eine Gruppe von Personen
Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Interventionen gleicher Untersuchungsart um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde."
- bb) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- cc) In Nummer 3 sind im Einleitungssatz die Wörter "der Eingriff" durch die Wörter "die Intervention" zu ersetzen.
Begründung:
Das Konstrukt "Bedeutsames Vorkommnis" ist neu und bedeutet einen nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwand für die Strahlenschutzverantwortlichen. Deshalb sollten die Regelungen praktikabel und überschaubar für den Strahlenschutzverantwortlichen sein.
Problematisch ist, die Meldeschwelle anhand effektiver Dosen festzulegen. Die effektiven Dosen von Patienten hat i.d.R. kein Arzt zur Verfügung, sie müssen sehr aufwendig berechnet werden. Tabellen mit einigen Angaben zu Schwellenwerten des Dosisflächenproduktes oder dem volumenbezogenen Computertomographie Dosis Index (CTDIvol) sind nicht zielführend, da nur ausgewählte Untersuchungen zur Verfügung stehen und für jede Untersuchung ein anderer Wert angegeben und zu beachten ist.
Das für Röntgenuntersuchungen vorgeschlagene neue Konzept trägt diesen Schwierigkeiten Rechnung.
Für die Anwendung von radioaktiven Stoffen am Menschen bleibt es bei der in der Verordnung vorgesehenen Regelung.
51. Zu Artikel 1 (Anlage 15 [zu § 108] Nummer 7 StrlSchV)
In Artikel 1 ist Anlage 15 Nummer 7 zu streichen.
Begründung:
Nach Anlage 15 Nummer 7 StrlSchV wären wesentliche Abweichungen von dem in der Genehmigung oder der Anzeige festgelegten Betrieb einer Röntgeneinrichtung, eines Störstrahlers, einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung zu melden.
Wesentliche Änderungen von Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 StrlSchG sind nach § 12 Absatz 2 StrlSchG genehmigungspflichtig. Darunter fallen auch wesentliche Abweichungen vom genehmigten Betrieb. Der ungenehmigte Betrieb ist nach § 194 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g StrlSchG eine Ordnungswidrigkeit. Damit kommt die hier festgelegte Meldepflicht einer Selbstanzeige gleich.
52. Zu Artikel 1 (Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil C Nummer 2 Tabelle Spalte 2 StrlSchV)
In Artikel 1 sind in Anlage 18 Teil C Nummer 2 in der Tabelle in der Spalte 2 "Gewebe-Wichtungsfaktor wT" die Angaben "16." bis "30." zu streichen.
Begründung:
Die an die Einträge in Spalte 1 der Tabelle anschließende fortlaufende Nummerierung der Einträge in Spalte 2 ist sachlich unsinnig und beruht offensichtlich auf einem Formatierungsfehler.
53. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil D Tabelle, Satz 2 - neu - StrlSchV
In Artikel 1 ist Anlage 18 Teil D wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Änderungen in Buchstabe a)aa) aaa) und bbb) bereinigen redaktionelle Versehen.
Die Änderung in Buchstabe a)bb) soll die Darstellung des Terms optimieren und eine Verwechslung von Rechenbefehl (Multiplikation, Subtraktion) und Vorzeichen (Differenz als vermeintlich negatives Vorzeichen interpretierbar) ausschließen.
Die Ergänzung in Buchstabe b in Form der Definition der Größe "L" dient der Klarstellung.
54. Zu Artikel 3 (§ 5 Absatz 4 einleitender Satzteil AtEV)
In Artikel 3 sind in § 5 Absatz 4 im einleitenden Satzteil die Wörter "eine Landessammelstelle" durch die Wörter "die zuständige Landessammelstelle" zu ersetzen.
Begründung:
Das Wort "eine" suggeriert eine Auswahlmöglichkeit für den Abfallverursacher. Der Gesetzgeber bezweckte aber mit der Verpflichtung der Länder zur Bereitstellung von Landessammelstellen (§ 9a Absatz 3 AtG) eine notwendige Einschränkung des Einzugsbereichs der radioaktiven Abfälle. Dies sollte zukünftig klar zum Ausdruck kommen.
55. Zu Artikel 4 (§ 5 Absatz 1 und Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, § 8 NiSV)
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 5 ist wie folgt zu ändern:
- b) § 6 ist wie folgt zu ändern:
- c) § 7 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- bb) In Absatz 3 sind die Wörter "durch eine fachärztliche Weiterbildung mit der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" oder" zu streichen.
- d) § 8 ist wie folgt zu fassen:
" § 8 Stimulation des Zentralen Nervensystems
Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems am Menschen dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten angewendet werden, die entsprechende fachliche Kenntnisse nach ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung nachweisen."
Begründung:
Die in der Verordnung vorgenommene Auswahl von Facharztgruppen entspricht nicht der Realität bei der Anwendung von nichtionisierender Strahlung. Neben den beispielsweise in § 5 NiSV ausgewählten zwei Facharztgruppen für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie für Plastische-, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie besitzen zahlreiche weitere Facharztgruppen die erforderliche Fachkunde zur Durchführung der hier relevanten Laseranwendungen und sind damit fachlich befähigt und berufsrechtlich berechtigt, diese Leistungen zu erbringen. Daher ist es sachgerecht, bei der Auswahl der zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen außerhalb der Heilkunde berechtigten fachkundigen Personen generell auf approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechenden, durch ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten abzustellen. Die Zuständigkeit für die ärztliche Weiterbildung und Fortbildung liegt bei den Landesärztekammern bzw. bei der Bundesärztekammer.
56. Zu Artikel 4 (§ 11 NiSV)
In Artikel 4 sind in § 11 die Wörter "mit einer fachärztlichen Weiterbildung mit der Zusatzbezeichnung "Magnetresonanztomographie" oder einer Fachärztin oder eines Facharztes für Radiologie oder für Nuklearmedizin" durch die Wörter "mit einer der sachgerechten Bedienung von Magnetresonanztomographen dienenden Fachkunde" zu ersetzen.
Begründung:
Die Zuständigkeit für die ärztliche Weiterbildung und Fortbildung liegt bei den Landesärztekammern bzw. bei der Bundesärztekammer. Die mit der Verordnung vorgenommene Auswahl einer bestimmten Facharztgruppe bzw. einer speziellen Zusatzweiterbildung entspricht nicht der Realität bei der Anwendung von Magnetresonanztomographen (MRT) und ist auch fachlich nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis ist dies ein nicht erforderlicher und damit unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Der Schutzzweck der Verordnung (Schutz von Menschen bei nichtmedizinischer Anwendung von MRT) wird in ausreichendem und verhältnismäßigem Umfang erreicht, wenn eine näher ausgestaltete Fachkunde zur sicheren Anwendung und Bedienung eines MRT-Gerätes geregelt wird. Im medizinischen Bereich sind die ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis sowie entsprechende fachliche Erfahrung und Kenntnisse für die Anwendung eines MRT-Gerätes ausreichend. Im nichtmedizinischen Bereich (z.B. experimentelle Forschung) ist die erforderliche Fachkunde ebenfalls bereits geregelt. Es ist kein Unterscheidungskriterium ersichtlich, welches im nichtmedizinischen Bereich andere, höhere Anforderungen an die Nutzung eines MRT-Gerätes stellt.
57. Zu Artikel 15 Nummer 2 (§ 3 Absatz 5), Nummer 3 (§ 5 Absatz 5 AtZüV)
Artikel 15 ist wie folgt zu ändern:
(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters vorlegen. In Einzelfällen, in denen es der Schutz gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter erfordert, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 2 durchführen." "
Begründung:
Die Vorlage von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 AtZüV hat sich in der allgemeinen Vollzugspraxis weitestgehend bewährt. Eine generelle Aufhebung dieser Vorgehensweise würde für die betroffenen Behörden einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten, der in keinem Verhältnis zu dem damit verbundenen Nutzen (Sicherheitsgewinn) steht.
Um einem gegebenenfalls erhöhten Gefahrenpotenzial, beispielsweise bei radioaktiven Stoffen mit sehr hohen Aktivitäten, als zuständige Behörde begegnen zu können, kann es in Einzelfällen erforderlich sein, weitergehende Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchzuführen. Hierbei kann es sich jedoch nur um Ausnahmefälle handeln.
Die in der Verordnung der Bundesregierung beabsichtigte Regelung würde jedoch die Ausnahme zu einer Regel und die bewährte Praxis zu einer Ausnahme machen.
58. Zu Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 3 AtSMV)
In Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b ist § 1 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
(3) Diese Verordnung gilt nicht
- 1. für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet, sowie
- 2. für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, für Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, sofern
- a) kein Kernbrennstoff in der Anlage vorhanden ist und
- b) das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 107fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 1010fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt."
Begründung:
Es bringt keinen Sicherheitsgewinn, den bisherigen Grundsatz "eine bedeutende radiologische Gefährdung von Mensch und Umwelt ist bei Umgangsaktivitäten unterhalb der Störfallplanungswerte nicht zu befürchten" für Abfalllager und Konditionierungsanlagen aufzugeben. Zumindest sollte eine untere Grenze (Bagatellschwelle) eingeführt und gleichzeitig eine Harmonisierung mit den allgemeinen Meldepflichten nach § 108 in Verbindung mit Anlage 14 StrlSchV erreicht werden.
59. Zu Artikel 20 Absatz 3 (Inkrafttreten von Artikel 4 - NiSV)
Artikel 20 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Artikel 4 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 31. Dezember 2020 in Kraft.
Artikel 4 § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1 treten am 31. Dezember 2021 in Kraft."
Folgeänderungen:
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
In Artikel 4 (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) werden erstmalig Sachverhalte der Anwendung außerhalb der Heilkunde geregelt. Während die Regelungen zur ionisierenden Strahlung aufgrund der notwendigen Umsetzung der Richtlinie 2013/59/EURATOM
/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 089/618/Euratom/Euratom, 090/641/Euratom/Euratom, 96/29/Euratom
/Euratom, 97/43/Euratom
/Euratom und 2003/122/EURATOM
/Euratom zum 31. Dezember 2018 in Kraft treten müssen, sind die Regelungen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung zeitlich nicht gebunden.
Es erscheint notwendig, diese Regelungen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung später in Kraft zu setzen, da im Rahmen der Anhörung und des Bundesratsverfahrens zahlreiche Nachfragen und Problemdarstellungen von Verbänden und Institutionen eingegangen sind. Daraus muss geschlossen werden, dass für die zielgerichtete Umsetzung dieser Regelungen eine verstärkte Kommunikation mit zukünftigen Normadressaten notwendig ist. Zudem muss der Vollzug in den Ländern geregelt werden; hierzu sind die Zuständigkeiten festzulegen und bekanntzugeben, damit zukünftige Anzeigen bei der entsprechenden Vollzugsbehörde eingehen und der Vollzug gewährleistet wird. Aufgrund der neuen Regelungen ist gegebenenfalls zusätzliches Personal und in jedem Falle eine entsprechende Einarbeitung bzw. Aus- und Fortbildung des Personals für den Vollzug erforderlich.
Durch die Verschiebung des Inkrafttretens wird auch die Zeit zur Erarbeitung des Konzepts zur Fachkunde dem BMU zur Verfügung gestellt. Es ist notwendig, dass Personen, die nichtionisierende Strahlung am Menschen anwenden, Kenntnis darüber haben, welche der angebotenen Fortbildungen notwendig und zielgenau sind sowie wer diese Fachkundevermittlung anbietet. Dies ist derzeit noch nicht geklärt.
Durch die zeitliche Verschiebung des Inkrafttretens von Artikel 4 auf den 31. Dezember 2020 sind Übergangsregelungen für die Anlagen nicht mehr erforderlich, da die Anwenderinnen und Anwender bis zum Inkrafttreten der Verordnung ausreichend Zeit haben, sich mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen.
B Entschließung
1. Zu Artikel 1 (§ 181 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Erstellung des untergesetzlichen Regelwerks zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Folgendes zu berücksichtigen:
Der Einzelsachverständige oder die prüfende Person muss über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
- a) Für die Prüfung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern sind dies folgende Fachkundegruppen nach der derzeit gültigen "Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung":
- aa) R6.1 für die Prüfung aller Arten von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern,
- bb) R5.1 wenn ausschließlich nichtmedizinische und tiermedizinische Röntgeneinrichtungen sowie Störstrahler geprüft werden.
- b) Für die Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen mit radioaktiven Quellen und Gammaradiographiegeräten sowie Dichtheitsprüfungen sind dies folgende Fachkundegruppen nach der derzeit gültigen "Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Strahlenschutzverordnung":
- aa) S6.3 für die Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 10 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,
- bb) S6.4 für die Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Genehmigung zur Errichtung nach § 10 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,
- cc) S2.3 für die Prüfung von Bestrahlungsvorrichtungen mit radioaktiven Quellen und Geräten für die Gammaradiographie sowie für Dichtheitsprüfungen.
Begründung:
Die Anerkennung von Sachverständigen wird künftig bundesweite Gültigkeit haben. Dazu bedarf es einer einheitlichen Entscheidungsgrundlage, auch im Hinblick auf die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz. In der Regel sollte der Sachverständige eine dem Nutzer adäquate Fachkunde besitzen.
2. Zum Erfüllungsaufwand der Länder
Der Bundesrat stellt fest, dass die Verbesserungen im Strahlenschutz nur erreicht werden können, wenn die in der Strahlenschutzverordnung vorgesehenen neuen oder erweiterten Vollzugsaufgaben mit einer insbesondere personellen Verstärkung der zuständigen Behörden einhergeht. Er stellt daher fest, dass der zusätzliche Aufwand für alle Länder weit über den von der Bundesregierung angesetzten Kosten von 4,3 Mio € liegt.
Begründung:
Der zusätzliche Verwaltungsaufwand für die vielfältig geänderten Anforderungen und neuen Aufgaben wurde nicht ausreichend berücksichtigt. Beispielsweise wird der Aufwand für die neue risikoorientierte Aufsicht viel zu gering angesetzt. In der Begründung geht die Bundesregierung davon aus, dass bislang ein großer Teil der Aufsicht eigeninitiiert erfolgt. Dies war aber bislang nicht gefordert, so dass in der Praxis bislang die Aufsicht vor allem anlassbezogen erfolgt, d.h., es wird bekannt gewordenen Mängeln nachgegangen. Wenn diese erstmals verordnungsrechtlich festgelegte Aufsichtskonzeption zur Gefahrenvermeidung tatsächlich eine Risikominderung für die Bürgerinnen und Bürger erreichen soll, entsteht ein hoher zusätzlicher Personalbedarf für die zuständigen Behörden.
Auch der in der Verordnung aufgeführte Ansatz für die Bearbeitung eines besonderen Vorkommnisses von im Durchschnitt 45 Minuten wird einer sicherheitsorientierten Aufsicht nicht gerecht. Der Aufwand ist aufgrund der teilweise erforderlichen Inspektionen vor Ort, insbesondere bei Beteiligung anderer Behörden, auch im Durchschnitt erheblich höher.