927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014
A
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BBG)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Nach der bisherigen Rechtslage (§ 31 Absatz 2 Satz 2 BBG) kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis nur im Einvernehmen mit dem anderen Dienstherrn anordnen. Diese Entscheidung soll zukünftig nach dem Gesetzentwurf im Bundesbereich allein von der obersten Dienstbehörde getroffen werden können, ohne dass hierfür noch das Einvernehmen des anderen Dienstherrn (insbesondere der Länder und Kommunen) nötig ist.
Mit dieser Rechtsänderung soll der Personalwechsel zwischen dem deutschen öffentlichen Dienst und den europäischen Institutionen oder internationalen Einrichtungen erleichtert und das Entsendungsverfahren vereinfacht werden. Um dieses Ziel zu erreichen genügt es jedoch, die Aufrechterhaltung der bisherigen Dienstverhältnisse nur bei Entsendung von Bundesbeamten zu ausländischen Einrichtungen in das einseitige Ermessen des Bundes zu stellen. Insoweit sind Länderinteressen nicht berührt. Für den Personalwechsel zu Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes (insbesondere Länder und Kommunen) muss es bei dem Vorbehalt des Einvernehmens bleiben.
Die Notwendigkeit des Einvernehmens des aufnehmenden Dienstherrn mit der Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses hat den Sinn, dass sich die beteiligten Dienstherren über die dienstrechtlichen und finanziellen Folgen einer derartigen beamtenrechtlichen Ausnahmeregelung eines Doppelbeamtenverhältnisses vor einer entsprechenden Anordnung verständigen sollen. Dies betrifft insbesondere die Versorgungslastenteilung, die nach dem zwischen Bund und Ländern geschlossenen Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag einen Dienstherrenwechsel voraussetzt, der bei einem Doppeldienstverhältnis erst mit Beendigung des Dienstverhältnisses beim Bund vollendet ist. Tritt der Beamte aus beiden Dienstverhältnissen in den Ruhestand, führt die geplante Änderung insbesondere für Länder und Kommunen zu Nachteilen, die als Versorgungsdienstherren auch die Dienstzeit beim Bund berücksichtigen müssen, ohne hierfür eine Abfindung zu erhalten. Der gleichzeitige Versorgungsanspruch gegen den Bund entlastet den späteren Dienstherrn nicht, weil der Anspruch nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes ruht.
Durch den Vorschlag wird insgesamt sichergestellt, dass der beamtenrechtliche Status eindeutig, rechtssicher und für alle Beteiligten erkennbar feststeht und die Regelungen zur Versorgungslastenteilung nicht unterlaufen werden.
B
- 2. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.