A. Zielsetzung
- Ziel dieses Gesetzes ist die Entlastung der Familien, die Wiedereinführung der Entfernungspauschale und die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau, verbunden mit einer Förderung der Klimaschutzziele durch flankierende steuerliche Maßnahmen.
B. Lösung
- - Der Kinderfreibetrag wird um 192 Euro auf 3.840 Euro angehoben. Einschließlich Freibetrag für Betreuung und Ausbildung von 2.160 Euro betragen die Freibeträge für jedes Kind damit ab 2009 insgesamt 6.000 Euro.
- - Das Kindergeld wird um 10 Euro monatlich für jedes Kind angehoben. Das Kindergeld beträgt somit ab 1.1.2009 für das erste, zweite und dritte Kind 164 Euro und ab dem vierten Kind 189 Euro monatlich.
- - Die Einschränkung der Entfernungspauschale wird mit Wirkung ab 1.1.2009 rückgängig gemacht. Für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gilt ab 1.1.2009 die Entfernungspauschale von 0,30 Euro wieder ab dem ersten Entfernungskilometer.
- - Der Neubau von Mietwohnungen wird für einen befristeten Zeitraum durch eine Verdoppelung des Abschreibungssatzes stimuliert: Jährlich 4 Prozent degressiv in den ersten 8 Jahren statt der derzeitigen Normal-Abschreibung von 2 Prozent.
- - Soweit beim Neubau von Mietwohnungen die Höchstwerte der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung um mindestens 30 Prozent unterschritten werden beträgt die degressive Abschreibung in den ersten 8 Jahren sogar jährlich 8 Prozent.
- - Aufwendungen für die energetische Modernisierung vermieteter Wohnungen im Bestand können in jedem Fall als Erhaltungsmaßnahmen auf Antrag sofort steuermindernd abgesetzt oder auf bis zu 5 Jahre verteilt werden ( § 7l EStG neu).
- - Maßnahmen zur energetischen Modernisierung von Gebäuden und Wohnungen, die für eigene Wohnzwecke genutzt werden, werden ebenfalls für einen befristeten Zeitraum durch eine einmalige Steuerermäßigung bis 4.500 Euro gefördert ( § 35a EStG), vorausgesetzt, die Energieeinsparung erreicht nach der Modernisierung das Neubauniveau der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung.
- - Die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung, die für eigene Wohnzwecke genutzt wird, wird ebenfalls durch eine einmalige Steuerermäßigung gefördert, wenn die Höchstwerte der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung um mindestens 30 Prozent unterschritten werden.
- - Aufgrund der Kindergelderhöhung ist in der Folge zur Wahrung der Lastenverteilung von 74 Prozent Bund zu 26 Prozent Länder/Kommunen eine Veränderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes vorzunehmen.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- 1. Kosten für die Wirtschaft: Keine.
- 2. Kosten für soziale Sicherungssysteme: Keine.
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Familien, Wiedereinführung der Entfernungspauschale, Stabilisierung des Wohnungsbaus und Förderung der Klimaschutzziele
Der Bayerische Ministerpräsident München, den 20. Juni 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Familien, Wiedereinführung der Entfernungspauschale, Stabilisierung des Wohnungsbaus und Förderung der Klimaschutzziele
mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf unter Wahrung der Rechte aus § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Abs. 2 GOBR auf die Tagesordnung der 846. Sitzung am 4. Juli 2008 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günther Beckstein
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Familien, Wiedereinführung der Entfernungspauschale, Stabilisierung des Wohnungsbaus und Förderung der Klimaschutzziele
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7k folgende Angabe eingefügt:
§ 7l Sonderabschreibungen für Maßnahmen zur energetischen Modernisierung
- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:
- (5a) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist können abweichend von Absatz 4 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 4 Prozent, in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils 2 Prozent und in den darauffolgenden 32 Jahren jeweils 1,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Absatzung für Abnutzung abgezogen werden soweit das Gebäude Wohnzwecken dient.
2Bei einem Gebäude im Sinne des Satzes 1, bei dem die nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S.1519) in der jeweils geltenden Fassung1 zulässigen Höchstwerte für Neubauten um mindestens 30 Prozent unterschritten werden können abweichend von Satz 1 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 8 Prozent, in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils 2 Prozent und in den darauffolgenden 32 Jahren jeweils 0,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Absatzung für Abnutzung abgezogen werden.
31m Fall der Anschaffung können die Sätze 1 und 2 nur angewendet werden wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absatzungen für Abnutzung nach den Sätzen 1 oder 2 noch erhöhte Absatzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.
4Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.
5Die Sätze 1 bis 4 sind auf Wohngebäude anzuwenden, für die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 2008 gestellt worden ist und die vor dem 1. Januar 2014 fertig gestellt worden sind.
6Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, tritt an die Stelle des Tages, an dem der Bauantrag gestellt worden ist, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
7Die Voraussetzungen des Satzes 2 sind durch eine Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S.1519) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen."
- b) Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b und wie folgt gefasst:
"(5b) Die Absätze 4, 5 und 5a sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden."
- 3. Nach § 7k wird folgender § 7l eingefügt:
" § 7l Sonderabschreibungen für Maßnahmen zur energetischen Modernisierung
- 1Werden nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2014 an einer im Inland belegenen Wohnung Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen und werden nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen die nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S.1519) in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Höchstwerte für Neubauten nicht überschritten (energetische Modernisierung), können auf Antrag die durch die energetische Modernisierung verursachten Mehraufwendungen im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren abgesetzt werden.
- 2Die Voraussetzungen des Satzes 2 sind durch eine Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S.1519) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen.
- 3Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit für die Modernisierungsmaßnahmen Absatzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 5a oder eine Steuerermäßigung nach § 35a Absätze 4 oder 5 in Anspruch genommen worden ist."
- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
- "Werbungskosten sind auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten.
Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32; in diesen Fällen sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten anzusetzen."
- b) In Absatz 2 Satz 7 wird das Wort "wie" durch das Wort "als" ersetzt.
- 5. § 32 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 Satz 1 wird der Betrag "1.824" durch den Betrag "1.920" ersetzt.
- 6. § 35a wird wie folgt geändert:
Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
- (4) 1Werden an einer in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnung nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2014 Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 7l vorgenommen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 10 Prozent der auf die energetische Modernisierung entfallenden Aufwendungen, höchstens um 4.500 Euro.
2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen die nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S.1519) in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Höchstwerte für Neubauten eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S.1519) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird.
3Wird eine zunächst für eigene Wohnzwecke genutzte Wohnung, für die der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach Satz 1 in Anspruch genommen hat, später zur Erzielung von Einkünften genutzt ist die Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung nach § 7 Abs. 5a oder der Sonderabschreibung nach § 7l ausgeschlossen.
4Die Steuerermäßigung nach Satz 1 gilt nur für Aufwendungen, soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abgezogen oder nach den Absätzen 1 oder 2 berücksichtigt worden sind.
5Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
- (5) 1Wird eine in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegene für eigene Wohnzwecke genutzte Wohnung, für die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 2008 gestellt worden ist, vor dem 1. Januar 2014 vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden, wenn die nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S.1519) in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Höchstwerte für Neubauten um mindestens 30 Prozent unterschritten werden und dies durch eine Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S.1519) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird.
2Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, tritt an die Stelle des Tages, an dem der Bauantrag gestellt worden ist, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden."
- 7. § 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "wie" durch das Wort "als" ersetzt.
- 8. § 51a wird wie folgt geändert:
In Absatz 2a wird die Zahl "3.648" durch die Zahl "3.840" und die Zahl "1.824" durch die Zahl "1.920" ersetzt.
- 9. § 52 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Jahreszahl "2008" durch die Jahreszahl "2009" und die Jahreszahlen "2007" jeweils durch die Jahreszahlen "2008" ersetzt.
- 10. § 66 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 164 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 189 Euro monatlich.
Artikel 2
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Absatz 2a wird die Zahl "3.648" durch die Zahl "3.840" und die Zahl "1.824" durch die Zahl "1.920" ersetzt.
- 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) § 3 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (einsetzen Datum und Seitenzahl BGBl) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
§ 6 Absätze 1 und 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), werden wie folgt gefasst:
- (1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 164 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 189 Euro monatlich.
- (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 164 Euro monatlich."
Artikel 4
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I Seite 3376), wird wie folgt geändert2:
- 1. Nach Satz 12 werden folgende neue Sätze 13 und 14 eingefügt:
"Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2009 verringert sich ab 1. Januar 2009 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,40 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,40 Vomhundertpunkte. Der in Satz 5 genannte Anteil wird am 1. Januar 2009 um 0,40 Vomhundertpunkte erhöht."
- 2. Die bisherigen Sätze 13 und 14 werden Sätze 15 und 16.
- 3. Im neuen Satz 15 wird die Angabe "in den Sätzen 7 bis 12" durch die Angabe "in den Sätzen 7 bis 14" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
- 1 Derzeit geltende Fassung ist die vom 24. Juli 2007, BGBl. I S.1519.
- 2 Anpassung erforderlich, falls vorher Kinderförderungsgesetz verabschiedet wird.
Begründung:
A. Allgemein
Mit dem vorliegenden Gesetz werden mehrere wichtige Ziele verfolgt.
1. Entlastung der Familien
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest soviel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Artikel 6 Abs. 1
Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ) - desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).
Die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab; diesen einzuschätzen ist Aufgabe des Gesetzgebers. Soweit der Gesetzgeber jedoch im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat, darf das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten. Demnach ist der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf die Maßgröße für das einkommensteuerliche Existenzminimum (vgl. BVerfGE 87, 153 [169 bis 171]).
Das gilt sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums (Sachbedarf) eines Kindes (vgl. BVerfGE 82, 60 [93, 94]). Da die steuerliche Leistungsfähigkeit von Eltern über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf hinaus generell durch den Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes gemindert wird, ist dieser Bedarf im Steuerrecht - zusätzlich zum sächlichen Existenzminimum - von der Einkommensteuer zu verschonen (vgl. BVerfGE 99, 216 [233 f., 240 ff.]).
Die im Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008 (Sechster Existenzminimumbericht- BT-Drs.16/3265) genannten Existenzminima stellen statistisch belegte Mindestbeträge dar. Die geltenden Freibeträge für Kinder (insgesamt 5.808 Euro je Kind) reichten nach dem Bericht vom 2. November 2006 gerade noch aus, um die verfassungsrechtlich erforderliche Freistellung des Existenzminimums zu gewährleisten.
Seit der Fertigstellung des Sechsten Existenzminimumberichts haben sich die Lebenshaltungskosten insbesondere infolge der exorbitanten Energiepreissteigerungen beträchtlich erhöht. Eine Anhebung der Kinderfreibeträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist daher geboten; der Existenzminimumbericht 2009 muss dazu nicht abgewartet werden.
Parallel zur Anhebung des Kinderfreibetrags wird daher auch das Kindergeld angehoben.
Der Vorschlag für eine gleichmäßige Erhöhung um 10 Euro/Monat für jedes Kind bedeutet keine Festlegung. Als Alternative bietet sich auch eine Lösung an, die eine stärkere Differenzierung zu Gunsten von Mehrkinderfamilien vorsieht.
2. Entlastung der Pendler
Die Einschränkung der Pendler-Pauschale ab Beginn des Veranlagungszeitraums 2007 muss korrigiert werden, da sich die der seinerzeitigen Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse entscheidend geändert haben. Belastet wurden durch diese Maßnahme in besonderer Weise Arbeitnehmer, die im ländlichen Raum ihren Wohnsitz haben und mit dem Auto - meist mangels zumutbarer Verbindungen mit Verkehrsmitteln - weite Anfahrtswege zur Arbeitsstätte zurücklegen müssen.
Zudem befinden sich seit Januar dieses Jahres die Preise für Diesel und Superbenzin in einer steilen Aufwärtsbewegung. Superbenzin ist seit November 2006 um 23 Prozent und allein seit Januar 2008 um 8 Prozent teuerer geworden;
Diesel ist seit November 2006 um 35 Prozent und allein seit Januar 2008 um 16 Prozent teuerer geworden. Die Energiesteuer auf diese beiden Produkte blieb im Betrachtungszeitraum unverändert aber die preisabhängige Mehrwertsteuer hat dem Fiskus erhebliche zusätzliche Einnahmen auf Grund der Energiepreissteigerungen verschafft.
Abhängig vom Anteil der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Verbraucher können die Mehreinnahmen eine Größenordnung erreichen, die die mit der Wiedereinführung der Entfernungspauschale verbundenen Steuerausfälle weitgehend ausgleichen.
Das Argument der Nichtfinanzierbarkeit der Wiedereinführung der Entfernungspauschale ist daher nicht stichhaltig.
Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind und bleiben berufsnotwendige Aufwendungen und müssen auch steuerlich als solche anerkannt werden. Deshalb muss - unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -zu Beginn des nächsten Jahres, die bis einschließlich 2006 geltende Entfernungspauschale wieder in Kraft gesetzt werden.
3. Stabilisierung des Wohnungsbaus und Erhaltung der Arbeitsplätze in der Bauwirtschaft
- - Der Wohnungsneubau ist seit dem vergangen Jahr das Sorgenkind der Bauwirtschaft. Ein Rückgang der Baugenehmigungen um über 30 Prozent wie im vergangenen Jahr ist bisher noch nicht da gewesen. Diese Abwärtsentwicklung wird zu sehr niedrigen Fertigstellungszahlen in diesem Jahr führen - mit entsprechenden Konsequenzen für Mieten und die Preise für Eigentumswohnungen und -häuser in den Boom-Regionen.
- - Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) verzeichnete das Bauhauptgewerbe in Betrieben mit 20 und mehr tätigen Personen im März 2008 in Deutschland preisbereinigt um 7,3 Prozent niedrigere Auftragseingänge als im Vorjahresmonat. Dabei nahm die Baunachfrage im Hochbau um 9,7 Prozent und im Tiefbau um 4,7 Prozent ab.
- - Baugenehmigungen sind Frühindikatoren für zukünftige Aufträge im Hochbau.
Wurden in den Jahren 2000 bis 2006 durchschnittlich 11.500 Einfamilienhäuser pro Monat genehmigt, so lag diese Zahl in den ersten zehn Monaten 2007 bei nur noch 6.646 (minus 37,6 Prozent). Im Mehrfamilienhausbau sind in diesem Zeitraum etwa 8.000 Wohnungen weniger genehmigt worden (minus 13,7 Prozent) als im Jahr davor. Auf Grund dieser Entwicklung rechnet das Bauhauptgewerbe damit dass die Umsätze im Wohnungsbau 2008 um 9,5 Prozent zurückgehen werden.
- - Im Bauhauptgewerbe gaben die Baupreise in den vergangenen Monaten nach. Derzeit muss die Hälfte der Baubetriebe mit gesunkenen Preisen auskommen. Die Mehrwertsteuererhöhung zu Beginn des Jahres 2007 und die steigenden Energie- und Stahlpreise haben sich auf die Bautätigkeit negativ ausgewirkt. Positive Tendenzen im Wirtschaftsbau können diese Beeinträchtigungen bei weitem nicht ausgleichen.
- - Das Baugewerbe ist seit Jahren mit einem ständigen Abbau der Beschäftigten konfrontiert: Seit 1997 ist die Zahl der Beschäftigten im Baugewerbe von 1,221 Mio auf nur noch 0,710 Mio im Jahr 2006 gesunken.
- - Auch andere Folgen sind bereits spürbar: Wohnraum wird wieder knapper, die Mieten in den Ballungsräumen ziehen wieder an. Vor allem in Ballungsgebieten trifft die wachsende Wohnungsnachfrage auf ein immer knapper werdendes Angebot. Familien haben zunehmend Schwierigkeiten, ausreichenden und erschwinglichen Wohnraum zu finden.
4. Steuerliche Flankierung der Klimaschutzziele
- - Die Prognosen zu den Auswirkungen des Klimawandels sind besorgniserregend und belegen dringenden Handlungsbedarf. Der 4. Sachstandsbericht des "Intergovernmental Panel on Climate Change" (IPCC) von 2007 zeigt in seinen Teilberichten, dass der Klimawandel bereits viel weiter fortgeschritten ist, als dies bisher angenommen wurde. Durch menschlichen Einfluss haben die Treibhausgase in der Atmosphäre Konzentrationen erreicht, die beispiellos sind.
- - Die CO₂-Emissionen müssen deutlich abnehmen, da andernfalls nicht mehr beherrschbare Folgen für das Weltklima drohen. Die daraus folgende zwingend notwendige Minderung der CO₂-Emissionen kann nur durch eine grundlegende Änderung bei Energieerzeugung und beim Energieverbrauch und durch erhebliche Anstrengungen mit hohen Investitionen insbesondere auch im Wohnungsbau erreicht werden.
- - Mit den vorgesehenen Änderungen im Einkommensteuerrecht sollen die Anstrengungen auf internationaler und nationaler Ebene gezielt ergänzt und verstärkt werden, um dem Klimawandel und seinen Folgen noch wirksamer vorzubeugen. Die energetische Gebäudesanierung steht daher mit im Focus dieser Gesetzesinitiative. - Gleichzeitig eröffnen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel wirtschaftliche Chancen und vermeiden wirtschaftliche Schäden. Die Heizkostenbelastung der deutschen Haushalte hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Durchschnitt fast verdoppelt. Langfristig werden die Preise weiter steigen. Eine energiesparende Sanierung sichert den bleibenden Wert einer Immobilie.
Aus all diesen Gründen ist rasches und systematisches Handeln erforderlich. Die im Einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen sind geeignet, die Ziel des Klimaschutzes zu fördern, das Angebot an Wohnraum zu befriedigen und die Arbeitsplätze im Baugewerbe zu sichern.
Die Maßnahmen im Einzelnen:
- Förderung des Wohnungsneubaus
Ohne Anreize zum Wohnungsneubau wird sich in den Ballungsräumen die Knappheit an bezahlbarem Wohnraum verschärfen. Auch die klimapolitischen Ziele sind nur mit Bestandssanierungen nicht zu erreichen.
Der Neubau von Mietwohnungen soll deshalb für einen befristeten Zeitraum durch eine erhöhte bzw. degressive Abschreibung stimuliert und stabilisiert werden. Für neue Wohnungen wird über einen Zeitraum von 8 Jahren die Gebäudeabschreibung von jährlich 2 Prozent auf 4 Prozent verdoppelt.
Wer bei der Errichtung eines Wohngebäudes den Standard nach § 3 der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der Fassung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) erreichen will, muss bei den Baukosten Mehrkosten je Wohneinheit von etwa 7 Prozent einkalkulieren. Sollen die Anforderungen der EnEV um mindestens 30 Prozent unterschritten werden, sind erhebliche zusätzliche Aufwendungen erforderlich.
Um den Anreiz für diese zusätzlichen energetischen Maßnahmen zu steigern sollen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten solcher Objekte schneller steuermindernd abgesetzt werden können. Für ein Wohngebäude, das die Anforderungen der EnEV vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S.1519) in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 30 Prozent übertrifft (d.h., den höchstzulässigen Energieverbrauch mindestens um 30 Prozent unterbietet), wird deshalb pauschal eine zusätzliche Abschreibung von jährlich 4 Prozent, insgesamt also von jährlich 8 Prozent der gesamten Anschaffungs-/Herstellungskosten im Jahre der Anschaffung/Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren zugelassen. Wohnungen, die für den eigenen Wohnbedarf errichtet werden und die daher keiner steuerlich relevanten Abschreibung zugänglich sind, werden unter den gleichen Voraussetzungen wie sie für ein vermietetes Wohngebäude gelten, in die Förderung nach § 35a EStG (Steuerermäßigung) einbezogen. Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall der Betrag, der auf die zusätzlichen Aufwendungen entfällt die erforderlich sind, um die über die Anforderungen der EnEV hinausgehenden Anforderungen zu erfüllen. 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens 4.500 € je Wohnung werden als Steuerermäßigung gewährt.
- Förderung der energetischen Altbausanierung
- a) Auch im Gebäudebestand sind große CO₂-Einsparpotenziale vorhanden; diese Potenziale sollen durch eine zeitlich begrenzte steuerliche Förderung verstärkt erschlossen werden. Eine Studie des BDI "Kosten und Potenziale der Vermeidung von Treibhausgas-Emissionen in Deutschland" kommt zu dem Ergebnis, dass die energetische Sanierung von Gebäuden eine der wirtschaftlichsten und effektivsten Maßnahmen im Klimaschutz ist.
Die Gebäudesanierung hat bundesweit ein Potenzial zur Treibhausgasminderung von 72 Mio. t CO₂ bis 2020. 90 Prozent dieses Potenzials können wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden.
Derzeit werden jährlich etwa 100.000 Wohneinheiten des Altbaubestandes (rund 2,5 Prozent) saniert. Nur gut ein Drittel davon wird auch energetisch saniert. Angesichts dieser geringen energetischen Erneuerungsrate im Altbau ist eine steuerliche "Anschubförderung" dringend notwendig.
Aufgrund ihrer Emissionen als energetisch besonders sanierungsbedürftig sind Wohneinheiten einzustufen, die sich in Gebäuden befinden, die vor 1979 errichtet wurden. Bringt man diese Wohnungen auf das Niveau der EnEV, könnte der CO₂-Ausstoß durch die Verbrennung fossiler Energieträger für die Erwärmung dieser Gebäude um rund drei Viertel verringert werden.
- b) Aufwendungen für die Sanierung von vermieteten Bestandswohnungen sind in der Regel als Erhaltungsaufwand sofort in vollem Umfang steuermindernd absetzbar insofern ist eine weitere steuerliche Begünstigung nicht möglich.
Eine umfassende Sanierung eines Gebäudes könnte allerdings dazu führen, dass Herstellungskosten entstehen, die nur zusammen mit dem vorhandenen Gebäudebestand über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden dürfen.
Ziel der Neuregelung ist, die Kosten der energetischen Modernisierung in jedem Fall und in vollem Umfang sofort steuermindernd zum Abzug zuzulassen.
Zu diesem Zweck werden diese Kosten generell als Erhaltungsaufwand eingestuft wenn die Anforderungen der EnEV vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S.1519) in der jeweils geltenden Fassung für Neubauten erreicht werden.
Anders als bei Neubauten muss der Energieverbrauch nach der Sanierung eines bestehenden Objektes die für Neubauten geltenden Höchstwerte der EnEV nicht unterschreiten, sondern "nur" erreichen. Da die EnEV für bestehende Gebäude Höchstwerte zulässt, die 40 Prozent über den Neubauwerten liegen stellt diese Anforderung bereits eine zusätzlich Herausforderung dar die nur durch erhebliche technische und finanzielle Anstrengungen bewältigt werden kann. Damit die steuerliche Wirkung optimiert werden kann, sollen die Kosten auf Antrag auf bis zu 5 Jahre verteilt werden können.
- c) Die energetische Modernisierung von Wohnungen im Bestand, die für eigene Wohnzwecke genutzt werden, werden in die Förderung nach § 35a EStG (Steuerermäßigung) einbezogen, wenn mindestens die Anforderungen der EnEV für Neubauten erfüllt werden.
Begünstigt sind in diesen Fällen die zusätzlichen Aufwendungen, die erforderlich sind um den Standard der EnEV für Neubauten zu erreichen. 10 Prozent dieses Betrags, höchstens 4.500 € je Wohnung werden als Steuerermäßigung gewährt.
Bei einem Vergleich der Steuerermäßigung für die energetische Modernisierung einer selbstgenutzten Wohnung einerseits mit der steuermindernden Wirkung der Abschreibung einer vermieteten Wohnung andererseits ist zu berücksichtigen dass der Vorteil der hohen Anfangsabschreibung durch die niedrigere Abschreibung nach Ablauf der ersten 8 Jahre wieder kompensiert wird. Die degressive Abschreibung verschafft daher lediglich eine Steuerstundung, während die Steuerermäßigung endgültig ist.
- d) Wirkungen der geförderten Energieeinsparung Welche Maßnahmen durch die verbesserten Abschreibungsbedingungen bzw. die Steuerermäßigungen gefördert werden und welche Einsparungen dadurch erreicht werden können, soll an folgendem - stark vereinfachtem -Beispiel erläutert werden:
Einfamilienhaus, 120 m2 Wohnfläche, schlecht gedämmt, Heizölverbrauch ca. 36 l/m2.
Ein nach den Anforderungen der EnEV errichteter Neubau gleicher Größe verbraucht nur ca. 12 l Heizöl je m2; meistens wird dieser Wert etwas unterschritten.
Bei einer Modernisierung nach EnEV darf dieser Wert um bis zu 40 Prozent überschritten werden und liegt dann bei ca. 17 l/m2.
Für die steuerliche Förderung eines Neubaus wird EnEV minus 30 Prozent verlangt das bedeutet folglich einen Heizölverbrauch von höchstens ca. 8,5 l/m2. Für die steuerliche Förderung einer energetischen Altbau-Modernisierung wird die Einhaltung des Neubau-Standards verlangt, das bedeutet somit einen Heizölverbrauch von höchstens ca. 12 l/m2.
Aus diesen Daten lassen sich für den Einzelfall annähernd die Heizkostenersparnis und die Klimaschutzwirkung durch Vermeidung von CO₂-Ausstoß (1 l Öl entspricht ca. 3 kg CO₂) errechnen:
Welche Maßnahmen werden steuerlich gefördert?
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Redaktionell notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht an den neu eingefügten § 7l EStG (§ 7l Sonderabschreibungen für Maßnahmen zur energetischen Modernisierung)
Zu Nummer 2 (§ 7 Abs. 5a, 5b EStG):
Zu Buchstabe
- a): Im neuen Absatz 5a Satz 1 wird die neue degressive Abschreibung für neue Wohngebäude bzw. Wohnungen geregelt. Die Regelung soll nur für im Inland belegene Gebäude bzw. Wohnungen gelten.
Die neue degressive Abschreibung ist in den ersten 8 Jahren doppelt so hoch wie die sonst übliche Gebäudeabschreibung, nämlich 4 Prozent. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen, insbesondere sind - über die Anforderungen der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2007 vom 24. Juli 2007, BGBl. I S. 1519) hinaus - keine speziellen, Energie einsparenden Regelungen zu beachten. Die gegenüber der Normalabschreibung verdoppelte degressive Abschreibung dient in diesen Fällen als genereller Anreiz zur Stimulierung des Wohnungsbaus. Eine Änderung des Abschreibungszeitraums von 50 Jahren ist mit der neuen degressiven Abschreibung nicht verbunden. Die degressive Abschreibung sinkt nach Ablauf der ersten 8 Jahre auf 2 Prozent und nach Ablauf weiterer 10 Jahre auf 1,5 Prozent.
Nach Satz 2 wird der Abschreibungssatz auf 8 Prozent verdoppelt, wenn das abschreibungsfähige Objekt so gebaut wird, dass mindestens 30 Prozent weniger Energie verbraucht wird, als nach dem in § 3 EnEV definierten Standard für neue Wohngebäude zulässig ist.
Wer freiwillig deutlich mehr für den Klimaschutz aufwendet als nach der EnEV vorgeschrieben ist soll in den ersten 8 Jahren durch eine hohe Abschreibung belohnt werden.
Nach Ablauf dieser 8 Jahre sinkt die degressive Abschreibung auf 2 Prozent und nach Ablauf weiterer 10 Jahre für die restliche Nutzungsdauer von 32 Jahren auf 0,5 Prozent.
In Satz 2 wird auf die Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen. Werden die Höchstwerte in der Zukunft durch eine Änderung der EnEV gesenkt, gelten für die steuerliche Förderung automatisch die neuen Höchstwerte abzüglich 30 Prozent (dynamische Verweisung). Die degressive Abschreibung von 8 Prozent kann dann nur noch in Anspruch genommen werden, wenn bei dem konkreten Bauvorhaben die dann geltenden Höchstwerte der EnEV ebenfalls um 30 Prozent unterschritten werden. Ohne diese dynamische Verweisung würde - wenn beispielsweise durch eine novellierte EnEV die heutigen Höchstwerte minus 30 Prozent zum Standard werden - jedes Wohnungsbauvorhaben die höhere degressive Abschreibung erhalten. Dies Ergebnis ist weder aus ordnungspolitischen noch aus steuer- und haushaltspolitischen Erwägungen erwünscht. Gegebenenfalls wäre nach einer Novellierung der EnEV zu prüfen, ob im Hinblick auf den dann ggf. zusätzlich erforderlichen bautechnischen Aufwand zur Erreichung der steuerlichen Vergünstigung die Forderung nach Unterschreitung der Höchstgrenzen um mindestens 30 Prozent modifiziert werden muss.
Im Fall der Anschaffung kann die erhöhte Abschreibung nur in Anspruch genommen werden wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absatzungen für Abnutzung nach den Sätzen 1 oder 2 noch erhöhte Absatzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat (Satz 3). Durch diese Regelung soll vermieden werden dass ein und dasselbe Objekt mehrfach gefördert wird.
Satz 4 bewirkt, dass im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung unabhängig vom konkreten Anschaffungs- bzw. Fertigstellungszeitpunkt die volle Jahresabschreibung in Anspruch genommen werden kann.
Die degressiven Abschreibungen nach § 7 Abs. 5a (neu) EStG können erstmals für Wohnungen/Wohngebäude in Anspruch genommen werden, für die die Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 2008 beantragt worden ist oder, bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die die Bauunterlagen nach diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde eingereicht worden sind (Sätze 5 u. 6). Weitere Voraussetzung ist dass die Wohnung vor dem 1. Januar 2014 fertig gestellt wird. Die zeitliche Begrenzung der steuerlichen Vergünstigung soll bewirken, dass die Energie sparenden und damit Klima schützenden Maßnahmen möglichst rasch in Angriff genommen werden. Das Klimaschutzziel duldet keine weitere Verzögerung in Bereichen, die bei den heutigen technischen Möglichkeiten mit vertretbarem finanziellen Aufwand erreicht werden können.
Die Anknüpfung der erhöhten Abschreibung an Bauantrag und Fertigstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums geht von der Überlegung aus, dass nur bei einem zeitlich begrenzten Förderangebot der notwendige Anschub bewirkt wird. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Fertigstellung würde hohe Mitnahmeffekte begünstigen, die in Hinblick auf den sorgsamen Umgang mit Steuergeldern nicht hingenommen werden können.
Ob ein Wohngebäude die bautechnischen Voraussetzungen erfüllt, um die zulässigen Höchstwerte der EnEV um 30 Prozent zu unterschreiten, können die Finanzämter aus eigener Kenntnis nicht beurteilen. Deshalb hat nach Satz 7 der Steuerpflichtige eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden ist. Die genannte Vorschrift der EnEV regelt, wer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist. Es sind dies (zum Beispiel) - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen -
- 1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
- 2. Absolventen im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur,
- 3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
- 4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
Zu Buchstabe
- b): Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge der Einfügung eines neuen Absatzes 5a. Gleichzeitig wird die Förderung nach Absatz 5a auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie Eigentumswohnungen und in Teileigentum stehende Räume ausgedehnt, wenn diese Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen des Absatzes 5a erfüllen.
Zu Nummer 3 ( § 7l EStG):
Bestehende Gebäude benötigen derzeit durchschnittlich dreimal soviel Energie zur Wärmeversorgung wie Neubauten. Wird eine Wohnung umfassend modernisiert und entstehen dabei im steuerlichen Sinne Herstellungskosten, weil die Modernisierung z.B. zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führt wäre eine steuermindernde Wirkung der Modernisierungsaufwendungen nur über die Gebäudeabschreibung, d.h. über einen Zeitraum von 50 Jahren, zu erreichen. Für die energetische Modernisierung des Wohnungsbestandes bildet diese Abschreibungsmöglichkeit keinen Anreiz, zumal die eingesparte Energie allein die Betriebskosten des Mieters senkt und der Markt eine Refinanzierung über eine Mieterhöhung in vielen Regionen nicht zulässt.
Durch den vorgeschlagenen neuen § 7l EStG soll sichergestellt werden, dass Aufwendungen für die energetische Sanierung eines vermieteten Wohngebäudes stets als sofort abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben behandelt werden können. § 7l gewährleistet, dass die Mehraufwendungen für eine energetische Modernisierung auch dann innerhalb eines 5-Jahreszeitraums abgesetzt werden können, wenn sie auf Grund ihres Umfangs bzw. zusammen mit anderen Modernisierungsaufwendungen als Herstellungskosten beurteilt werden müssten.
Wer nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2014 ein im Inland belegenes Wohngebäude energetisch modernisiert und nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen den Standard erreicht, den die EnEV für Neubauten vorschreibt, soll auf Antrag die auf die energetische Sanierung entfallenden Mehraufwendungen nach seiner Wahl im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren bis zu 100 Prozent absetzen können.
Wann die Modernisierungsaufwendungen bezahlt worden sind, spielt in diesem Fall für den steuermindernden Abzug keine Rolle.
Nach den gegenwärtigen Planungen für eine Novellierung der EnEV sind ab 2009 Änderungen an bestehenden Wohngebäuden so auszuführen, dass insgesamt die dann geltenden Höchstwerte der EnEV für den Energieverbrauch von Neubauten um nicht mehr als 20 Prozent überschritten werden. Die steuerliche Förderung verlangt mehr sie wird nur gewährt, wenn die jeweils geltenden Neubauwerte nicht überschritten werden. Durch die Verweisung auf die EnEV in der jeweils geltenden Fassung wachsen die Anforderungen an die steuerliche Abzugsfähigkeit automatisch mit.
Zu Nummer 4 ( § 9 EStG):
Die Änderungen in § 9 Absatz 2 EStG bewirken, dass die Entfernungspauschale von 0,30 Euro wieder vom ersten Kilometer an als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Zu Nummer 5 ( § 32 EStG):
Die Änderung in § 32 Abs.6 Satz 1 bewirkt eine Erhöhung des Kinderfreibetrags für jedes Kind von bisher(1.824 x 2 =) 3.648 Euro auf 3.840 Euro. Zusammen mit dem (unveränderten) Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von (1.080 x 2=) 2.160 Euro je Kind wird künftig ein Existenzminimum von 6.000 Euro je Kind steuerfrei gestellt. Die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag wird weiterhin von Amts wegen vorgenommen.
Die für eigene Wohnzwecke genutzte Wohnung im eigenen Haus dient nicht der Erzielung von Einkünften. Dementsprechend können weder Abschreibungen noch Aufwendungen für energiesparende und Klima schützende Maßnahmen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuermindernd abgesetzt werden.
Gerade der Bereich der Eigennutzung zu Wohnzwecken birgt jedoch ein hohes Energieeinsparpotential.
Etwa 3,9 Mio.Wohneinheiten befinden sich in Gebäuden, die vor 1979 errichtet wurden. Sie sind aufgrund ihrer Emissionen als energetisch sanierungsbedürftig einzustufen. Um solche Wohneinheiten auf ein Niveau zu bringen, das den Standard der EnEV für Neubauten in der derzeitigen Fassung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) nicht nur erreicht, sondern übertrifft, sind allerdings hohe Investitionen notwendig die sich bei den gegenwärtigen Energiepreisen erst über einen langen Zeitraum rechnen. Das gilt erst recht, wenn nach einer künftigen Novellierung der EnEV die Anforderungen weiter angehoben werden.
Um den CO₂-Ausstoß durch die Verbrennung fossiler Energieträger dennoch möglichst rasch und umfassend zu mindern, werden Aufwendungen für die energetische Sanierung an eigengenutzten Wohnungen für einen begrenzten Zeitraum durch eine Steuerermäßigung gefördert.
Die bautechnischen Anforderungen sind die gleichen wie für die Inanspruchnahme der erhöhten degressiven Abschreibung nach § 7 Abs.5a EStG(neu) - siehe oben zu Nr. 1.
Zu unterscheiden ist zwischen Maßnahmen an bestehenden Gebäuden und Neubauten:
a) Energiesparende Maßnahmen an bestehenden selbstbewohnten Altbauten (§ 35a Abs. 4 neu)
Wer nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2014 an einer in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen, für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnung Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind hinsichtlich Energieverbrauch den Neubaustandard der EnEV zu erfüllen erhält auf Antrag eine Steuerermäßigung von höchstens 4.500 Euro (Satz 1). Bemessungsgrundlage für die Steuerermäßigung sind die Mehraufwendungen, die allein durch die energetische Sanierung der Wohnung entstanden sind andere gleichzeitig vorgenommen Maßnahmen zählen nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Steuerermäßigung beträgt 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 4.500 Euro. Der Höchstbetrag orientiert sich an durchschnittlichen Aufwendungen für die energetische Sanierung eines Einfamilienhauses von geschätzt 35.000 bis 45.000 Euro.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist die Vorlage einer Bescheinigung einer sachkundigen Person, aus der hervorgeht, dass das Energieeinsparziel mit den geförderten Maßnahmen erreicht wird. Sachkundiger in diesem Sinne ist jede Person, die nach § 21 der EnEV zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude berechtigt ist (Satz 2).
Bei einer schrittweisen Modernisierung entsteht der Anspruch auf die Steuerermäßigung erst in dem Jahr, in dem die Summe der bis dahin durchgeführten Maßnahmen die Einhaltung der Energieverbrauchs-Höchstwerte für Neubauten gewährleisten und dies durch eine Bescheinigung einer der dafür vorgesehenen Personen nachgewiesen wird (Satz 2).
Satz 3 trifft eine Regelung für den Fall, dass eine zunächst für eigene Wohnzwecke genutzte Wohnung später zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.
Die Regelung soll verhindern, dass zuerst die Steuerermäßigung und anschließend die erhöhte degressive Abschreibung nach § 7 Abs.5a oder die Sonderabschreibung nach § 7l für die gleiche Wohnung in Anspruch genommen wird.
Satz 4 schließt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung aus, soweit die Maßnahmen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt worden sind oder soweit sie zu einer Steuerermäßigung für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis oder für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach den Absätzen 1 und 2 des § 35a geführt haben.
Schließlich ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistungen (Material und Arbeitsleistung) erfolgt ist (Satz 5). Damit wird sichergestellt, dass keine Maßnahmen gefördert werden die von Schwarzarbeitern ausgeführt wurden.
b) Energiesparende Maßnahmen an selbstbewohnten Neubauten (§ 35a Abs. 5 neu)
Der Bauherr oder Käufer einer in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen, für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnung, die in dem Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2008 und dem 1. Januar 2014 angeschafft oder hergestellt worden ist (Neubauwohnung), hat ebenfalls Anspruch auf eine Steuerermäßigung.
Es gelten im Grund die gleichen Voraussetzungen wie für die energetische Modernisierung einer vorhandenen Wohnung (Bestandswohnung). Voraussetzung ist dass die Wohnung vor dem 1. Januar 2014 hergestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschafft wird und der Energiebedarf dieser Wohnung den Neubaustandard der EnEV um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Die Einhaltung des Neubaustandards der jeweils geltenden EnEV muss durch eine Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung nachgewiesen werden.
Bemessungsgrundlage sind die im Kaufpreis bzw. in den Herstellungskosten der Wohnung enthaltenen Kosten, die für die Einhaltung des Neubaustandards minus 30 Prozent zusätzlich aufgewendet werden müssen. Die Aufwendungen können in der Regel durch eine Bescheinigung des Bauunternehmens nachgewiesen werden.
Zu Nummer 7 ( § 40 EStG):
Redaktionelle Folgeänderung durch die Wiedereinführung der Entfernungspauschale als Werbungskosten.
Die Anhebung des Kinderfreibetrags in § 32 Abs.6 Satz 1 EStG ist auch bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen.
Zu Nummer 9 ( § 52 EStG):
Die Änderung des § 52 Absatz 1 bewirkt, dass die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden sind.
Zu Nummer 10 ( § 66 EStG):
Gleichzeitig mit der Anhebung des Kinderfreibetrags (vgl. § 32 EStG) wird auch das Kindergeld angehoben. Das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind wird von bisher 154 Euro im Monat auf 164 Euro und ab dem vierten Kind von bisher 179 auf 189 Euro im Monat angehoben.
Zu Artikel 2 (Solidaritätszuschlaggesetz)
Die Anhebung des Kinderfreibetrags in § 32 EStG ist auch im Solidaritätszuschlaggesetz nachzuvollziehen.
Die Anhebung des Kindergeldes in § 66 Einkommensteuergesetz ist auch im Bundeskindergeldgesetz nachzuvollziehen.
Für den Familienleistungsausgleich ist zwischen Bund und Ländern (mit Kommunen) eine Lastenverteilung von 74 Prozent zu 26 Prozent verankert (siehe auch § 1 Satz 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern - FAG). Die Erhöhung des Kindergeldes würde sich allerdings ohne eine Korrektur mit der für die Steuerverteilung geltenden Quote, d.h. zu 42,5 Prozent Bund und 57,5 Prozent Länder mit Kommunen, auf die Gebietskörperschaften auswirken. Zur Herstellung der vereinbarten Lastenteilung ist somit eine Anpassung des den Ländern als Ausgleich für die finanziellen Wirkungen des Familienleistungsausgleichs zu gewährenden Umsatzsteueranteils vorzunehmen.
Die Höhe des Ausgleichs beläuft sich - bei dem anstehenden Volumen der Kindergelderhöhung von jährlich 2 Mrd. € - auf rechnerisch 630 Mio. € bzw. 0,40 Anteilspunkte am Umsatzsteueraufkommen nach Abzug der Vorweganteile von Bund und Kommunen.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 in Kraft treten. Die begrenzte Geltungsdauer einzelner Regelungen ist in der jeweiligen Vorschrift bestimmt (vgl. Artikel 1, insbesondere Nr. . 1, 2, 8).