Der Deutsche Bundestag hat in seiner 173. Sitzung am 27. Juni 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 016/9778, 016/9821 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) - Drucksachen 016/7438, 016/7718 - in beigefügter Fassung angenommen.
Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Dem Meldepflichtigen werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten in sonstiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend.
- 3. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "sonstigen" gestrichen.
- b) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen nach den §§ 21 und 22 findet statt; Finanzinstrumente im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden bei der Berechnung nur einmal berücksichtigt. Soweit bereits eine Mitteilung nach § 21, auch in Verbindung mit § 22, erfolgt oder erfolgt ist, ist eine zusätzliche Mitteilung auf Grund der Zusammenrechnung im Sinne des Satzes 3 nur erforderlich, wenn hierdurch eine weitere der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird.
- c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:"
§ 27a Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
- (1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 21 und 22, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen. Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob
- 1. die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
- 2. er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt,
- 3. er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt, und
- 4. er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erreicht oder überschritten wurde. Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. 3), die einem Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/611/EWG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt.
- (2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 zu veröffentlichen.
- (3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung vorsehen.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen."
- 5. Dem § 28 werden folgende Sätze angefügt:
- Sofern die Höhe des Stimmrechtsanteils betroffen ist, verlängert sich die Frist nach Satz 1 bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflichten um sechs Monate. Satz 3 gilt nicht, wenn die Abweichung bei der Höhe der in der vorangegangenen unrichtigen Mitteilung angegebenen Stimmrechte weniger als 10 Prozent des tatsächlichen Stimmrechtsanteils beträgt und keine Mitteilung über das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten einer der in § 21 genannten Schwellen unterlassen wird.
- 6. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "auch unter Berücksichtigung des § 22" die Wörter "in der vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung" eingefügt.
- bb) In Satz 5 werden nach der Angabe "im Sinne des § 25" die Wörter "in der vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung" eingefügt.
- cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 25 Abs. 1 in der vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, auch in Verbindung mit den §§ 17 und 18 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung in der vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung.
- b) Nach Absatz 4a werden folgende Absätze 4b und 4c eingefügt:
(4b) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil sowie Finanzinstrumente im Sinne des § 25 hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der für § 25 geltenden Schwellen, die er am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes] ausschließlich aufgrund der Änderung des § 25 mit Wirkung vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes] durch Zusammenrechnung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen. Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 25 geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird. Mitteilungspflichten nach § 25 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wurden, sind unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 Satz 3 zu erfüllen. (4c) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der für § 21 geltenden Schwellen, die er am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes] ausschließlich durch Zurechnung von Stimmrechten aufgrund der Neufassung des § 22 Abs. 2 mit Wirkung vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes] erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen. Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 21 geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird. Satz 1 und 2 gelten für die Mitteilungspflicht nach § 25 entsprechend mit der Maßgabe, dass die für § 25 geltenden Schwellen maßgebend sind.
Artikel 2
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Bieter oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend.
- 2. § 68 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft dadurch erlangt, dass ein vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikel 2 dieses Gesetzes] abgestimmtes Verhalten aufgrund der Neufassung des § 30 Abs. 2 ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikel 2 dieses Gesetzes] zu einer Zurechnung von Stimmrechten führt, besteht keine Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1.
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Auf Angebote, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikel 2 dieses Gesetzes] nach § 14 Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikel 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung.
Artikel 3
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 67 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Der Inhaber ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem in- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz gehören, dessen Anteile nicht ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, gelten als Aktien des in- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.
- b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 nach Fristablauf nicht erfüllt ist.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, als deren Inhaber er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1.
- bb) In dem bisherigen Satz 4 werden nach dem Wort "aus" die Wörter "und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3" eingefügt.
- d) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort "Registerdaten" die Wörter "sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten" eingefügt.
- 2. In § 405 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 67 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht.
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 221 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 106 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
- b) In Absatz 3 werden in Nummer 9 das Wort "sowie" durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie".
- 2. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:"
§ 109a Unternehmensübernahme
- In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend."
§ 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 werden in Nummer 5 am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 6 am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
7. die Angabe, ob und wie viele Stimmrechte durch Ausübung des durch Finanzinstrumente nach § 25 Abs. 1 Satz 1 verliehenen Rechts, Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, erlangt wurden.
- 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Nr. 1, 2, 4 und 6" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird der Satzteil vor dem Semikolon wie folgt gefasst:
"die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimmrechten und des Anteils an Stimmrechten, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können, sowie die Angabe, ob die Schwelle mit der Summe überschritten, unterschritten oder erreicht wurde".
- c) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:
- "2a. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,
- 2b. die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung,"
- d) Nummer 4 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel... des Gesetzes vom..., wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 492 folgende Angabe eingefügt:
"§ 492a Unterrichtungspflichten während des Vertragsverhältnisses".
- 2. In § 309 Nr. 10 werden die Wörter "Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen" durch die Wörter "Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen" ersetzt.
- 3. Dem § 492 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:
Bei Immobiliardarlehensverträgen muss die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen ist oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss.
- 4. Nach § 492 wird folgender § 492a eingefügt:"
§ 492a Unterrichtungspflichten während des Vertragsverhältnisses
- (1) Ist im Darlehensvertrag ein fester Zinssatz vereinbart und endet die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Zinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Zinssatz enthalten.
- (2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Darlehensvertrages darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben aus § 492 Abs. 1 Satz 5 enthalten.
- (3) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Gläubiger mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt."
- 5. § 496 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 6. § 498 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss.
- 7. In § 1192 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer aufgrund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
- 8. Dem § 1193 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
- Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird folgender § 18 angefügt:"
§ 18 Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
- (1) § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner seit dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem ... [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Änderungsgesetzes] geschlossen werden. Zudem ist § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner seit dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung auf bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach dem ... [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Änderungsgesetzes] vom Darlehensgeber übertragen werden.
- (2) § 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet nur Anwendung, sofern der Erwerb der Grundschuld nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] erfolgt ist.
- (3) § 1193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist nur auf Grundschulden anzuwenden, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] bestellt werden."
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 799 folgende Angabe eingefügt:
"§ 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger".
- 2. In § 769 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- 3. Nach § 799 wird folgender § 799a eingefügt:"
§ 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
- Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entsteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder wegen der Forderung aus einem demselben Zweck dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat."
Artikel 9
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird folgender § 37 angefügt:"
§ 37 Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
- § 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem ...[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] für unzulässig erklärt worden ist."
§ 354a des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 11
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom..., wird folgender Siebenundzwanzigster Abschnitt angefügt:
"Siebenundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
Artikel 64
- § 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung nur auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem ... [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Änderungsgesetzes] geschlossen werden."
Artikel 12
Inkrafttreten
- Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 5 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Artikel 1 Nr. 4 tritt am 31. Mai 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Fristablauf: 18.07.08
- Erster Durchgang: Drucksache. 763/07 (PDF)