A. Problem und Ziel
Primäres Ziel der Neuregelung ist es sicherzustellen, dass den Fahrerlaubnisbehörden für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Erlöschen ggf. auch noch nach Jahren die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass die Daten, die aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach Erlöschen einer Fahrerlaubnis von den Fahrerlaubnisbehörden abgerufen werden können (vgl. § 61 Straßenverkehrsgesetz (StVG)) nicht ausreichend sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Regelung des § 65 Absatz 2 StVG (vor dem 1. Mai 2014 § 65 Absatz 10) nach dem 31. Dezember 2014 örtliche Fahrerlaubnisregister nicht mehr geführt werden dürfen, so dass die im Falle der Neuerteilung hier verfügbaren Daten wegfallen.
Des Weiteren erfolgt eine Aktualisierung und Präzisierung von Vorschriften, die nach erfolgter Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein) zu Rechtsunsicherheit bei der Anwendung geführt haben. Darüber hinaus hat sich im Zuge der Implementierung des FahreignungsBewertungssystems punktueller Anpassungsbedarf gezeigt.
B. Lösung
Anpassung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Zusammenhang mit einer entsprechenden Anpassung des StVG, damit den Fahrerlaubnisbehörden im Falle der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorherigem Erlöschen die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Dies setzt insbesondere eine Ergänzung des Katalogs des § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StVG voraus. Dies hat wiederum zur Voraussetzung, dass die Kataloge des § 50 Absatz 1 Nummer 2 StVG und des § 49 Absatz 1 FeV im erforderlichen Umfang ergänzt werden. Diese Änderungen in der FeV sind Folgeänderungen des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung. Dabei lässt sich der Verordnungsentwurf von dem Ziel leiten, dass sich an dem Wegfall der örtlichen Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 StVG (vor dem 1. Mai 2014 § 65 Absatz 10) grundsätzlich nichts ändern soll.
Die übrigen Anpassungen dienen der Herstellung von Rechtssicherheit und antworten auf Bedürfnisse der Praxis.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Wirtschaft
Keiner.
E.3 Verwaltung
a) Bund:
Durch die zusätzlich im Zentralen Fahrerlaubnisregister zu speichernden Daten entsteht dem Kraftfahrt-Bundesamt ein Umstellungsaufwand von 15 000 Euro für IT-spezifische Anpassungsmaßnahmen. Der Mehrbedarf wird im Einzelplan 12 ausgeglichen.
b) Länder:
Keiner.
c) Kommunen:
Durch die zusätzliche Meldung von im Zentralen Fahrerlaubnisregister zu speichernden Daten entsteht Erfüllungsaufwand; hierbei handelt es sich um Softwareanpassungsbedarf. Diese Kosten betragen bei kommunalen Behörden voraussichtlich einen einmaligen Aufwand von 7,5 Mio. Euro und jährliche Wartungskosten von 750 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 10. Oktober 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, n und o und Nummer 3 Buchstabe c und des § 63 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und § 63 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 43 10) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Prüfbescheinigung" durch das Wort "Mofa-Prüfbescheinigung" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e" durch die Wörter "Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" die Wörter "oder auf einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" eingefügt.
3. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "aus dem Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 19 vom 22.01.2013, S. 1)" durch die Wörter "aus dem Beschluss der Kommission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 120 vom 23.04.2014, S. 1)" ersetzt.
4. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "mindestens sechs" durch die Wörter "mindestens zwei" ersetzt.
5. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
- 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2. die erteilten Fahrerlaubnisklassen,
- 3. der Tag der Erteilung und des Erlöschens der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zuständige Behörde,
- 4. der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse,
- 5. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
- 6. die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit und den Beginn und das Ende einer Hemmung der Probezeit,
- 7. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung einer Fahrerlaubnis und die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,
- 8. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen nach Anlage 9,
- 9. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer),
- 10. die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null,
- 11. die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat,
- 12. die Führerscheinnummer oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,
- 13. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,
- 14. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,
- 15. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer und die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,
- 16. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat, und der Tag der Verlängerung,
- 17. der Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentralregister über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen sowie
- 18. die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt."
6. § 51 wird wie folgt geändert:
7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
- 1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur
- a) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
- b) die erteilten Fahrerlaubnisklassen,
- c) der Tag der Erteilung und des Erlöschens der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zuständige Behörde,
- d) der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
- e) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung und die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,
- f) Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen nach Anlage 9,
- g) die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfziffer (Fahrerlaubnisnummer),
- h) die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null,
- i) die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein oder die Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat,
- j) die Führerscheinnummer oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,
- k) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,
- l) die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer und die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,
- m) der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat, und der Tag der Verlängerung,
- n) der Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentralregister über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
- 2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach Nummer 1 zu übermittelnden Daten sowie
- a) der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse,
- b) die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit und den Beginn und das Ende einer Hemmung der Probezeit,
- c) die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,
- d) die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im Sinne des § 50 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes führt,
- e) bei Dienstfahrerlaubnissen des Bundeswehr nur aa) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
- bb) die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis,
- cc) der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit,
- dd) die Fahrerlaubnisnummer,
- 3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen und für Straßenkontrollen nur die nach Nummer 1 bereit zu haltenden Daten bereit gehalten werden."
8. In § 75 Nummer 14 werden die Wörter "nach § 29 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter "nach § 29 Absatz 1 Satz 6" ersetzt.
9. In Anlage 2 werden in Buchstabe b
- a) die Wörter "Prüfbescheinigung für Mofas" durch das Wort "MofaPrüfbescheinigung" und
- b) in dem Muster der Bescheinigung die Wörter "Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas" durch das Wort "Mofa-Prüfbescheinigung" ersetzt.
10. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
- a) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6 | 176 | Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses". |
- b) Die laufenden Nummer 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
"12 | 182 | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. |
13 | 183 | Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 20. Lebensjahres." |
- c) Die laufenden Nummern 15 bis 21 werden wie folgt gefasst:
"15 | 185 | Auflage zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. |
16 | 186 | Auflage zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung abgeschlossen hat. |
17 | 187 | Auflage zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung abgeschlossen hat. |
18 | 188 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
19 | 189 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
20 | 190 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
21 | 191 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
11. In Anlage 18 wird die Angabe "- Rückseite -" durch die Angabe "- Rückseite oder 2. Teil Vorderseite -" sowie die Angabe "Format: DIN A5" durch die Angabe "Format DIN A5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DINA4" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom ... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
Fahrerlaubnisse können wegen Entziehung, Verzicht oder Fristablauf erlöschen. Ihre Neuerteilung ist an erleichterte Bedingungen geknüpft. Es handelt sich um folgende Fälle:
- - Nach § 20 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung; dies gilt allerdings mit der Maßgabe, dass eine erneute Fahrerlaubnisprüfung nach § 15 FeV grundsätzlich nicht mehr abzulegen ist (vgl. § 20 Absatz 1 Satz 2 FeV), sondern nur, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
- - Eine befristete Fahrerlaubnis erlischt, wenn sie nicht vor Ablauf auf Antrag verlängert wird. Bei Antragstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelten aber für die Neuerteilung grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei einer Antragstellung vor Fristablauf (vgl. § 24 Absatz 2 FeV).
- - Erlischt eine Fahrerlaubnis auf Probe wegen Entziehung oder Verzicht vor Ablauf der Probezeit, so ist bei einer Neuerteilung nur noch die Restdauer der vorherigen Probezeit abzuleisten (vgl. § 2a Absatz 1 Satz 7 StVG).
Diese Rechtsfolgen bei Neuerteilung gelten ohne jede zeitliche Schranke.
Primäres Ziel der Neuregelung ist es sicherzustellen, dass den Fahrerlaubnisbehörden für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Erlöschen - ggf. auch noch nach Jahren - die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass die Daten, die aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach Erlöschen einer Fahrerlaubnis von den Fahrerlaubnisbehörden abgerufen werden können (vgl. § 61 StVG), nicht ausreichend sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Regelung des § 65 Absatz 10 StVG (ab dem 1. Mai 2014 § 65 Absatz 2) nach dem 31. Dezember 2014 örtliche Fahrerlaubnisregister nicht mehr geführt werden dürfen, so dass die im Falle der Neuerteilung hier verfügbaren Daten wegfallen.
Außerdem soll eine praxisgerechte Regelung für die sogenannten Altdaten geschaffen werden, da das Zentrale Fahrerlaubnisregister erst seit dem 1. Januar 1999 eingerichtet ist, so dass hier Daten nach Maßgabe des § 50 StVG erst ab diesem Zeitpunkt gespeichert wurden. Vor diesem Zeitpunkt angefallene Fahrerlaubnisdaten liegen daher nur örtlich gespeichert vor.
Des Weiteren erfolgt eine Aktualisierung und Präzisierung von Vorschriften, die nach erfolgter Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie zu Rechtsunsicherheit bei der Anwendung geführt haben. Darüber hinaus hat sich im Zuge der Implementierung des FahreignungsBewertungssystems punktueller Anpassungsbedarf gezeigt.
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
Anpassung der FeV in Zusammenhang mit einer entsprechenden Anpassung des StVG, damit den Fahrerlaubnisbehörden im Falle der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorherigem Erlöschen die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Dies setzt insbesondere eine Ergänzung des Katalogs des § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StVG voraus. Dies hat wiederum zur Voraussetzung, dass die Kataloge des § 50 Absatz 1 Nummer 2 StVG und des § 49 Absatz 1 FeV im erforderlichen Umfang ergänzt werden, um die Grundlage für eine hinreichende Auskunft nach § 61 Absatz 2 Nummer 2 StVG an die Fahrerlaubnisbehörden im Falle der Neuerteilung zu schaffen.
Dabei lässt sich der Verordnungsentwurf von dem Ziel leiten, dass sich an dem Wegfall der örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 65 Absatz 10 StVG grundsätzlich nichts ändern soll, so dass zusätzlich erforderliche Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister zu speichern und von dort den Fahrerlaubnisbehörden im Bedarfsfall mitzuteilen sind. Die Schaffung örtlicher Register, in denen den Fahrerlaubnisbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen "Werdegangsdaten" zur Verfügung stehen, erschien dagegen nicht zielführend. Dies hätte das Ziel des Wegfalls der örtlichen Fahrerlaubnisregister konterkariert und die Gefahr der datenschutzrechtlich zu vermeidenden Doppelspeicherung geschaffen.
Des Weiteren erfolgen Anpassungen der FeV zur Beseitigung von Inkonsistenzen und zur Erleichterung des Verwaltungsvollzugs. Diese weiteren Anpassungen dienen auch der Herstellung von Rechtssicherheit und antworten auf Bedürfnisse der Praxis.
III. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Ein unmittelbarer Bezug zum Recht der Europäischen Union ist nicht gegeben. Die Neuregelungen erleichtern den Vollzug bestehender Rechtsvorschriften.
IV. Alternativen
Keine.
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
2. Wirtschaft
Keiner.
3. Verwaltung
a) Bund
Durch die zusätzlich im Zentralen Fahrerlaubnisregister zu speichernden Daten entsteht dem Kraftfahrt-Bundesamt ein Umstellungsaufwand von 15 000 Euro für IT-spezifische Anpassungsmaßnahmen. Der Mehrbedarf wird im Einzelplan 12 ausgeglichen.
b) Länder
Keiner.
c) Kommunen
Durch die zusätzliche Meldung von im Zentralen Fahrerlaubnisregister zu speichernden Daten kann geringer Erfüllungsaufwand entstehen; hierbei handelt es sich um Softwareanpassungsbedarf (Einfügen von entsprechenden Feldern). Diese Kosten betragen bei kommunalen Behörden im Mittel einen einmaligen Aufwand von 15 000 Euro pro Fahrerlaubnisbehörde und jährliche Wartungskosten von 1 500 Euro pro Fahrerlaubnisbehörde.
Kein Erfüllungsaufwand durch Anpassung der Anlage 18, da das Muster einer Teilnahmebescheinigung bereits mit der 10. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 verbindlich eingeführt wurde und nun lediglich auf eine zweite Variante erweitert wird. Die Öffnung stellt insbesondere für die Wirtschaft (Fahrlehrer und Verkehrspsychologen als Seminarleiter) vielmehr eine Erleichterung dar.
VII. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
VIII. Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 2 Satz 4 GGO)
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung werden durch diese Verordnung nicht berührt.
IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Das Vorhaben hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
B. Besonderer Teil
Allgemeines Durch Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass für eine Neuerteilung von Fahrerlaubnissen, die durch Entziehung, Verzicht oder Fristablauf erloschen waren, die im Verwaltungsvollzug erforderlichen Daten problemlos zur Verfügung stehen.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 - Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Zu Nummer 1 (§ 5 Absatz 4)
Klarstellung, dass es sich bei dieser Prüfbescheinigung um eine für das Führen von Mofas handelt.
Zu Nummer 2 (§ 10 Absatz 1 Nummer 9, Spalte Auflagen)
- a) Mit der Änderung erfolgt eine Klarstellung, dass eine Gleichbehandlung mit den bereits in Absatz 2 aufgeführten Ausnahmeregelungen zum Mindestalter und der damit verbundenen Notwendigkeit des Nachweises der Eignung gewollt war. Eine Privilegierung der in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Personengruppe ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht gerechtfertigt.
- b) Mit der Änderung erfolgt eine Gleichbehandlung zu den bereits für Mofas bestehenden Regelungen.
Zu Nummer 3 (§ 28 Absatz 2)
Anpassung des Verweises auf den aktuell gültigen Beschluss der EU-Kommission. Die Neufassung des Beschlusses war notwendig geworden durch den Beitritt Kroatiens zur EU sowie Änderungen der mit dem früheren Beschluss genehmigten Äquivalenzen durch die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Italien, Slowenien und Schweden.
Zu Nummer 4 ( § 36 Absatz 3)
Mit Inkrafttreten des Fahreignungs-Bewertungssystems und des Fahreignungsseminars ist für Punktetäter eine getrennte Seminarstruktur geschaffen worden. Die ersten Erfahrungen aus der Umsetzung haben gezeigt, dass für das besondere Aufbauseminar und seinen verbleibenden Teilnehmerkreis der Fahranfänger auf Probe eine Beibehaltung der bisherigen Mindestzahl der Teilnehmer zu erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung führen kann. Für die Betroffenen besteht die Gefahr, dass die Einleitung von behördlichen Entziehungsverfahren infolge nicht eingehaltener Fristen erfolgt. Dieser Gefahr wird mit der Reduzierung der Teilnehmerzahl begegnet.
Zu Nummer 5 (§ 49 Absatz 1)
Der § 49 Absatz 1 wird insgesamt redaktionell überarbeitet.
Zur neuen Nummer 4:
Der Tag des Erlöschens muss im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, damit er auch nach Erlöschen der Fahrerlaubnis gespeichert bleibt und der Fahrerlaubnisbehörde zur Prüfung bei Neuerteilung nach § 61 Absatz 2 Nummer 2 StVG mitgeteilt werden kann; dies ist für die Berechnung der Restprobezeit unabdingbar.
Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Entziehung, Verzicht, Fristablauf bei befristeten Fahrerlaubnissen) muss im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert werden, damit er auch nach Erlöschen der Fahrerlaubnis gespeichert bleiben und der Fahrerlaubnisbehörde zur Prüfung bei Neuerteilung nach § 61 Absatz 2 Nummer 2 StVG mitgeteilt werden kann.
Zur neuen Nummer 6:
Die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit und Beginn und Ende einer Hemmung der Probezeit müssen der Fahrerlaubnisbehörde zur Prüfung bei Neuerteilung nach § 61 Absatz 2 Nummer 2 StVG mitgeteilt werden. Dazu ist die Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister Voraussetzung.
Zu Nummer 12:
Es wird die bisher fehlende mögliche Angabe "Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung" ergänzt.
Zur neuen Nummer 18:
Die Speicherung der Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt, trägt einem Bedürfnis der Praxis Rechnung. Bei häufigem Wohnsitzwechsel eines Fahrerlaubnisinhabers ist für die zuletzt örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde oft unklar, wo die Fahrerlaubnisakte geführt wurde; die Ermittlung ist oft mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, der durch die Speicherung vermieden werden soll.
Zu Nummern 6 (§ 51) und 7 (§ 52):
Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und für Verkehrs- und Grenzkontrollen sind die in § 49 Absatz 1 Nummer 1, 4, 6 und 18 genannten Daten nicht erforderlich.
Zu Nummer 8 (§ 75)
Die Änderung in § 75 Nummer 14 folgt aus der Änderung von § 29 Absatz 1 FeV durch die 10. Verordnung zur Änderung der FeV. Durch Einfügen eines Satz 2 hat sich die Reihenfolge der Sätze verschoben, so dass Satz 5 zu Satz 6 werden muss.
Zu Nummer 9 (Anlage 2)
Anpassung der Formulierungen in Anlage 2 an den in § 5 Absatz 4 Satz 1 (s. Nummer 1) verwendeten Begriff.
Zu Nummer 10 (Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II., Schlüsselzahlen) Anpassung der Terminologie ("vollendetes" statt "erreichtes" Lebensjahr) an das Gewollte.
Zu Nummer 11 (Anlage 18):
Anlage 18:
Erweiterung um die Möglichkeit, die Teilnahmebescheinigung auf 1 statt auf 2 Seiten auszudrucken. Es gab teilweise drucktechnische Probleme und durch Eröffnung dieser weiteren Möglichkeit soll das Ausstellen der Bescheinigung erleichtert werden.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)
Auf Grund der hintereinander kurzfristig erfolgten Änderungen ist die Fahrerlaubnis-Verordnung unübersichtlich geworden. Es erscheint daher sinnvoll, den geltenden Rechtszustand in einer konsolidierten Fassung zu dokumentieren.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2781:
Erste Verordnung zur Änderung Fahrerlaubnis-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger: | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | Geringe Erleichterung |
Verwaltung (Softwareanpassung und Wartung): | |
Bund (Kraftfahrt-Bundesamt): | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 15.000 € |
Kommunen: | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 7,5 Mio. € |
| Pro Fahrerlaubnisstelle 15.000 € |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 750.000 € |
| Pro Fahrerlaubnisstelle 1.500 € |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Gemäß der bereits bestehenden Regelung des § 65 Absatz 10 StVG werden nach dem 31.12.2014 keine örtlichen Fahrerlaubnisregister mehr geführt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Daten nur noch im Zentralen Fahrerlaubnisregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) zu speichern und von dort durch die Fahrerlaubnisbehörden abzurufen. In den Fällen einer Neuzuteilung nach Erlöschen einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (durch Entziehung, Verzicht oder Fristablauf bei befristeter Fahrerlaubnis) liegen nicht ausreichend Daten beim KBA vor, da diese bisher ausschließlich in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert wurden. Diese Daten würden nach dem 31.12.2014 wegfallen.
Im gleichen Zug soll eine praxisgerechte Regelung für die sogenannten Altfahrerlaubnisdaten geschaffen werden, die vor Einrichtung des Zentralen Fahrerlaubnisregisters 1. Januar 1999 örtlich gespeichert wurden.
Daher ist eine Anpassung der Datenbank beim KBA notwendig, was eine Ergänzung der entsprechenden Kataloge in der Verordnung voraussetzt. Gleichzeitig müssen bei den Fahrerlaubnisbehörden die entsprechenden softwaretechnischen Voraussetzungen für die Datenübertragung geschaffen werden.
Erfüllungsaufwand:
Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Für die Wirtschaft stellt sich eine technische Erleichterung bei dem Ausstellen der Teilnehmerbescheinigung gemäß Anlage 18 der Fahrerlaubnis-Verordnung ein. Das bereits bestehende Muster wurde durch eine zweite Variante erweitert, mit der das Ausdrucken erleichtert wird.
Für das KBA entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 15.000 Euro für die Ergänzung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister (Anpassung der Software). Für die Kommunen entsteht ebenfalls einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt 7,5 Mio. Euro für die Anpassung der Software zur Übertragung der Daten an das KBA. Pro Fahrerlaubnisstelle bedeutet dies einen einmaligen Aufwand von 15.000 Euro. Darüber hinaus entsteht den Kommunen jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt 750.000 Euro für die Wartung (pro Fall 1.500 Euro), der teilweise bereits durch bestehende Softwareverträge abgedeckt wird.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin