A. Ziel
B. Lösung
- Durch eine Änderung der statischen Verweise auf die Verdingungsordnungen VOL/A, VOB/A und VOF werden die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe ihrer Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte zur Anwendung der an die EU-Vergaberichtlinien angepassten Verfahrensvorschriften der VOL/A, VOB/A und VOF verpflichtet.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
- Die Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung entfaltet be- und entlastende Wirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Es entsteht Aufwand zur Anpassung der Vergabeverfahren an die geänderten Vorgaben für die Verfahrensabläufe. Durch die Erleichterungen bei elektronischer Abwicklung der Verfahren werden die Verfahrenskosten tendenziell gesenkt.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. Juli 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung1
Vom ...
Auf Grund des § 97 Abs. 6 und des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "400 000" durch die Angabe "422 000" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe " 130 000" durch die Angabe " 137 000" ersetzt.
- c) In Nummer 3 wird die Angabe " 200 000" durch die Angabe " 211 000" ersetzt.
- d) In Nummer 4 wird die Angabe " 5 Millionen" durch die Angabe " 5 278 000" ersetzt.
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Leistung" die Wörter "einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter" eingefügt.
- b) In Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort "Optionsrechte" die Wörter "oder Vertragsverlängerungen" eingefügt.
- c) Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben.
- d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
" (9) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist dessen Auftragswert einschließlich Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer zu schätzen, bei allen übrigen Auslobungsverfahren die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des geschätzten Auftragswertes eines Dienstleistungsauftrages, der später vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Wettbewerbs nicht ausschließt."
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe "(nachfolgend GWB)" gestrichen und die Angabe "vom 17. September 2002 (BAnz. Nr. 216a vom 20. November 2002)" durch die Angabe "vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006, BAnz. S. 4368)" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
- 4. In § 5 Satz 1 wird die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" und wird die Angabe "vom 26. August 2002 (BAnz. Nr. 203a vom 30. Oktober 2002)" durch die Angabe "vom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006)" ersetzt.
- 5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" und wird die Angabe " vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Oktober 2002)" durch die Angabe "vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006)" ersetzt.
- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil jeweils die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
- 7. § 9 wird wie folgt geändert:
- 8. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "sollen" durch das Wort "haben" ersetzt und wird nach dem Wort "Auftragsgegenstand" das Wort "zu" eingefügt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- 9. § 15 wird aufgehoben.
- 10. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird jeweils die die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
- b) Dem Absatz 3 werden die Wörter "und Ausfuhrkontrolle" angefügt.
- 11. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- b) In Absatz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
- 12. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" und wird die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
- 13. In § 22 werden die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- 14. In § 11 Satz 1, §§ 17, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 wird jeweils die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4338) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
1 Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU (Nr. ) L 134 S.1) und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU (Nr. ) L 134 S. 114), jeweils in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 333 S. 28), der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 257 S. 127) und der Richtlinie 2005/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 (ABl. EU (Nr. ) L S. 323) in deutsches Recht.
2 ABl. EG (Nr. ) L 134 vom 30.4.2004 S. 1f
Begründung
A. Allgemein
1. Sachverhalt
Der europäische Gesetzgeber hat am 31. März 2004 die Neuregelung der EU- Vergaberichtlinien beschlossen: Die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge2, jeweils in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 333 S. 28), der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 257 S. 127) und der Richtlinie 2005/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 (ABl. EU (Nr. ) L S. 323). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinien bis 31. Januar 2006 in nationales Recht zu übernehmen. Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung dieser Vorschriften in deutsches Recht.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ergibt sich aus § 97 Abs. 6 und § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Der vierte Teil des GWB enthält die Definitionen und grundsätzlichen Verfahrensvorschriften für die Vergabe von Liefer-, Dienstleistungsund Bauaufträgen oberhalb der EU - Schwellenwerte sowie die Regelungen über das Verfahren zur Nachprüfung dieser Auftragsvergaben.
Die vorliegende Verordnung ist eine Änderungsverordnung. Sie ändert die bisherige Vergabeverordnung, die die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, bei der Vergabe ihrer Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte die Verdingungsordnungen VOL/A, VOB/A und VOF in der jeweiligen Ausgabe von 2002 anzuwenden. Die Verdingungsordnungen enthalten die materiellen Verfahrensvorschriften.
Sie sind Anfang 2006 durch die zuständigen Ausschüsse an die Regelungen der EU-Vergaberichtlinien angepasst und im Bundesanzeiger neu bekannt gemacht worden. Daher sind in der Vergabeverordnung die statischen Verweisungen auf die bisherigen Verdingungsordnungen durch die statischen Verweisungen auf die Neubekanntmachungen zu ersetzen.
Es werden nur solche Vorgaben aus den EU-Vergaberichtlinien übernommen, die für unerlässlich zur Umsetzung erachtet werden. Weitergehende oder auch optionale Regelungen werden derzeit nicht übernommen. Dies soll in einem nächsten Schritt gemeinsam mit einer weitgehenden Vereinfachung erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag für eine Vereinfachung des Vergaberechts aufgrund umfangreichen Diskussionsbedarfes einen Zeitrahmen umfassen wird der die vorgesehene Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinien erheblich sprengen würde.
2. Gender Mainstreaming
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Die Relevanzprüfung fällt hinsichtlich der unterschiedlichen Vertretung von Frauen und Männern in Führungspositionen bei den Auftraggebern und den Unternehmen positiv aus. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen betreffen das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Unternehmen. Sie führen im Ergebnis zu keinen unterschiedlichen Auswirkungen bei Frauen und Männern und damit nicht zu auch nur mittelbaren Beeinträchtigungen.
Die branchenübergreifend weitgehend gleichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft und die Auftrageber werden Frauen und Männer gleichermaßen gerecht. Die Maßnahme hat gleichstellungspolitisch daher weder positive noch negative Auswirkungen.
Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.
3. Kosten
Die Verordnung hilft durch die Erleichterungen bei den elektronischen Verfahren, die Verfahrenskosten tendenziell zu senken.
Für die Wirtschaft und die Verbraucher entstehen keine Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Maßnahme entfaltet be- und entlastende Wirkungen auf die öffentlichen Haushalte, die aber per Saldo zu gering ausfallen, um mittelbare Preiswirkungen zu induzieren.
4. Befristung, Evaluierung
Das Ziel der Umsetzung von EU-Vergaberecht in deutsches Recht schließt eine Befristung der Verordnung aus. Auch erfüllen die Regelungen der Änderungsverordnung mit dem Ziel der Sicherstellung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens eine Daueraufgabe, die nicht zeitlich begrenzt werden kann. Das legitime Bedürfnis der Wirtschaft nach Rechtssicherheit erfordert ebenfalls eine unbefristete Regelung.
Die Verordnung dient auch dem Ziel, europäisches Recht nur soweit als erforderlich in deutsches Recht zu übernehmen. Bislang in der Vergabeverordnung vorgesehene strengere Regelungen für Auftraggeber, die in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung tätig sind werden zurückgefahren auf das EU-einheitliche Niveau.
5. Vereinbarkeit mit dem EU-Recht
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Im Einzelnen
An mehreren Stellen der Verordnung sind rein rechtsförmliche Änderungen vorzunehmen. Dies betrifft zum einen die Angabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und zum anderen die Anpassung der Bezeichnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Zu Artikel 1
Artikel 1 ändert die Vergabeverordnung (VgV).
Zu Nummer 1 (§ 2 - Schwellenwerte)
Die Änderungen passen die Schwellenwerte des § 2 an die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19.12.2005 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe (ABl. EU (Nr. ) L 333 S. 28) an. Die Schwellenwerte wurden von der Europäischen Kommission neu festgesetzt, um für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 eine Übereinstimmung der Richtlinien mit dem WTO - Beschaffungsübereinkommen hinsichtlich der Auftragswerte, zu erreichen. Die Werte sind im WTO - Beschaffungsübereinkommen in Sonderziehungsrechte ausgedrückt und müssen zweijährlich hinsichtlich der Gegenwerte in Euro überprüft und ggf. angepasst werden.
Zu Nummer 2 (§ 3 - Schätzung der Auftragswerte)
§ 3 regelt die Schätzung der Auftragswerte. Die Änderungen dienen der Anpassung an die EU-Vergaberichtlinien
- - in Absatz 1 an Artikel 17 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 9 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/18/EG,
- - in Absatz 6 an Artikel 17 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 9 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/18/EG sowie
- - in Absatz 9 an Artikel 61 der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 67 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG.
Auf die Definition der Rahmenvereinbarung in Absatz 8 kann verzichtet werden, da die VOL/A eine entsprechende Regelung enthält.
Zu Nummer 3 (§ 4 - Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen)
In § 4 Abs. 1 wird neben der rechtsförmlichen Änderung der Angabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die statische Verweisung auf die Verdingungsordnung für Leistungen - VOL verändert. Anwendbar soll die VOL Teil A sein, die an die Bestimmungen der EU-Vergaberichtlinien angepasst ist. Für die sog. klassischen Auftraggeber ist dies der Abschnitt 2 der VOL/A der Ausgabe 2006.
Zu Nummer 4 (§ 5 - Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen)
Wie in § 4 Abs. 1 muss auch hinsichtlich der Vergabe von freiberuflichen Leistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte eine Änderung der statischen Verweisung auf die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF erfolgen. Die Ausgabe 2006 der VOF enthält die an das EU-Vergaberecht angepassten Vergabevorschriften in diesem Bereich.
Zu Nummer 5 (§ 6 - Vergabe von Bauleistungen)
Für die Vergabe von Bauleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte wurde die VOB Ausgabe 2006 an die EG-Vergaberichtlinien angepasst. Daher wird § 6 Absatz 1 hinsichtlich der statischen Verweisung auf die VOB/A geändert.
Zu Nummer 6 (§ 7 - Aufträge im Sektorenbereich)
Die Änderungen erfolgen aus rechtsförmlichen Gründen.
Zu Nummer 7 (§ 9 - Ausnahmen im Sektorenbereich)
Die Änderung in Buchstabe b stellt klar, dass bestimmte Sektorenauftraggeber bei der Ausübung anderer als der Sektorentätigkeiten nicht zur Anwendung der Vergaberegeln verpflichtet sind, es sei denn die andere Tätigkeit führt zu einer Einordnung des Auftraggebers als sog. klassischer Auftraggeber.
Zu Nummer 8 (§ 14 - Bekanntmachungen)
Die Anwendung der gemeinschaftlichen Nomenklatur CPV ist künftig zwingend.
Zu Nummer 9 (§ 15 - Elektronische Angebotsabgabe)
Die Anforderungen an die elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren sind in die Verdingungsordnungen aufgenommen worden. Eine gesonderte Regelung in der Vergabeverordnung ist daher nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 10 bis 14
Dies sind rein rechtsförmliche Änderungen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Gleichzeitig wird vorgesehen, dass Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung außer Kraft tritt.