A. Problem und Ziel
Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Regelungen, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
B. Lösung
Die Vorjahreswerte der Rechengrößen der Sozialversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen im Jahr 2013 fortgeschrieben. Die maßgebende Veränderungsrate im Jahr 2013 beträgt 1,99 Prozent in den alten Ländern und 2,19 Prozent in den neuen Ländern.
Die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2013 fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2013 beträgt 2,03 Prozent.
C. Alternativen
Keine. Bei der Bestimmung der Rechengrößen der Sozialversicherung besteht kein Ermessen, da die Bundesregierung an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigungen gebunden ist.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die an die monatliche Bezugsgröße anknüpfenden Beiträge des Bundes zur Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöhen sich im Jahr 2015 aufgrund des Anstiegs der Bezugsgröße um rund 135 Mio. Euro. Diese Mehrausgaben sind im Rahmen der geltenden Finanzplanung bereits berücksichtigt.
Darüber hinaus sind durch die Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Rentenversicherungsträgern entsteht durch die Verordnung ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 280 000 Euro. Für den Bereich der Arbeitsverwaltung (Arbeitsförderung und Grundsicherung für Arbeitsuchende) entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von insgesamt rund 159 000 Euro.
Der übrigen Verwaltung entsteht ein ebenfalls geringer einmaliger Umstellungsaufwand, allerdings in nicht messbarem Umfang.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten; die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung ist Folge der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 15. Oktober 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015)
Vom ...
Auf Grund
- - des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 i n Verbindung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie d es § 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rente nversicherung -, von denen § 68 Absatz 2, § 159 und § 228b zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl . I S. 2742 ), § 275a durch Artikel 1 Nummer 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) und § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden sind,
- - des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund
- - des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Ge meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
- (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 beträgt 33 659 Euro.
- (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2015 beträgt 34 999 Euro.
- (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
- (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 34 020 Euro und monatlich 2 835 Euro.
- (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne d es § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 28 980 Euro und monatlich 2 415 Euro.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
- (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015
- 1. in der allge meinen Re ntenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro,
- 2. in der knappschaftliche n Rentenve rsicherung jährlich 89 400 Euro un d monatlich 7450 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgeset zbuch wird für den Zeitraum "1.1.2015 - 31.12.2015" um die Jahresbeträge ergänzt.
- (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015
- 1. in der allge meinen Re ntenversicherung jährlich 62 400 Euro und monatlich 5 200 Euro,
- 2. in der knappschaftliche n Rentenve rsicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2015 - 31.12.2015" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
- (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 54 900 Euro.
- (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 49 500 Euro.
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
"2013 | 1,1762 | |
2015 | | 1,1717". |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Diese Verordnung aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicheru ng entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgru ndlagen. Die Rechengr ößen sind u nter andere m fü r die gesetzliche Rentenversicherung, für die gesetzliche Kra nken- und Pflegeversicherung und auch für die Arbeitsförderung von Bedeutung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Diese Verordnung aktu alisiert die Rechengrößen der Sozialversicheru ng, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2013 orientieren.
Für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung wird auf die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zurückgegriffen. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohn e Personen in Arbeitsgelegenheite n mit Entsc hädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach de r Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamt rechnungen (§ 6 8 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI) . Die Veränderung gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) b etrug 2013 bundeseinh eitlich 2,03 Prozent und - auf der Basis der Ermittlungen des Stat istischen Bundesamtes getrennt berechnet - in den alten Ländern 1,99 Prozent und in den neuen Ländern 2,19 Prozent.
III. Alternative n
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union u nd völkerrechtlichen Verträgen
Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 werden anhand der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2013 bestimmt:
- - das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2013 und das vorläufige Durchschnittentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2015,
- - die in der S ozialversicherung maßgebende Bezugsgröße u nd Bezugsgröße (Ost) f ür das Jahr 2015,
- - die Beitragsbemessungsgrenzen u nd die Be itragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015,
- - die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung für das Jahr 2015 und
- - der in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets für das Jahr 2013 und der entsprechende vorläufige Wert für das Jahr 2015.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Diese Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeit sstrategie d er Bundesregierung. Die Anpassung d er Rechengrößen der Sozialversicherung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung ist mit der Zielstellung finanzieller Nachhaltigkeit zu vereinbaren.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die vom Bund zu tragenden Beiträge zur Kran kenversicherung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöhen sich im Jahr 2015 um rund 118 Mio. Euro; die entsprechenden Mehrkosten bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung betragen rund 17 Mio. Euro. Da sich die beitragspflichtigen Einnahmen an der Bezugsgröße orientieren (§ 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V sowie § 57 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI), ergeben sich diese Mehraufwendungen durch die Erhöhung der monatlichen Bezugsgröße um 70 Euro. Die Mehrausgaben sind im Rahmen der geltenden Finanzplanung bereits berücksichtigt.
Darüber hinaus sind durch die Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.
Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabr echnung nutzen die me isten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktu alisiert werd en. Andere Unternehme n verwende n kostenlose Software (zum Beispiel nutzen rund 750 000 An wender und Anwenderi nnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.
Es liegen keine konkret en Daten d arüber vor, wie viele Unternehmen für ihre Ent geltabrechnung ein kostenpf lichtiges Softwareprogramm nutzen. Daher kan n nicht exakt ermittelt werden, welche Kosten der Wirtschaft durch die (zukünftige) Softwareumstellung au f Grund der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 entstehen.
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Trägern der gese tzlichen Rentenversich erung entst eht durch die routine mäßige Übernahme der neuen Rechengrößen der So zialversicherung ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 280 000 Euro. Der Umstellungsaufwand für die Arbeitsverwaltung beträgt im Bereich der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbu ch (SGB III) rund 53 000 Euro und im Bereich der Grundsicherung f ür Arbeitsuchende nach dem SGB II rund 106 000 Euro. Auch der übrigen Verwaltung, insbesondere den Krankenkassen, entste ht ein einmaliger Umstellungsaufw and anlässlich der Übernahme der neuen Rechengrößen der Sozialversicheru ng; dieser ist ebenfalls g ering, lässt sich jedoch nicht genau beziffern.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere auch mittelständischen Unternehmen, entstehen keine weiteren Kosten.
Dass infolge der Verordnung einzelpreiswirksa me Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Die insgesamt geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte bewirken keine mittelbar preisrelevanten Eff ekte. Auswirkungen auf die Einzelp reise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können daher ausgeschlossen werden.
6. Weitere Verordnungsfolgen; Gleichstellungspolitische Relevanz
Die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung ist Folge der Lohn- und Gehaltsentwicklung.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
VI. Befristung; Evaluation
Die Rechengrößen der Sozialversicherung gelten für das Jahr, für das sie bestimmt werden. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2015 und der vorläufige Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets für das Jahr 2015 sind solange maßgebend, bis in zwei Jahren die endgültigen Werte durch Verordnung festgelegt werden. Mit dieser Verordnung werden also die mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 für das Jahr 2013 festgesetzten vorläufigen Werte des Durchschnittsentgelts in der Rentenversicherung und des Umrechnungswerts der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets für das Jahr 2013 endgültig bestimmt.
Eine Evaluation ist nicht erforderlich. Bei der V erordnung zur Bestimmung der Re chengrößen der Sozialversicherung best eht kein Ermessen. Die Bundesregierung hat die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt für das Ja hr 2013 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2013 (1, 99 Prozent) verändert.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 201 3 wie folgt bestimmt:
Wert 2012 | = 33 002 Euro |
x 1,0199 (Lohnzuwachsrate 2013: 1,99 %) | = 33 658,74 Euro |
gerundet auf | = 33 659 Euro = Wert für 2013. |
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt für 2015 bestimmt. Hi erfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 um das Doppelte des Prozentsatzes verändert, um den sich das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 gegenüber dem Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012 verändert hat.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2015 wie folgt bestimmt:
Wert 2013 | = 33 659 Euro |
x 1,0398 (doppelte Lohnzuwachsrate 2013: 3,98 %) | = 34 998,63 Euro |
gerundet auf | = 34 999 Euro = Wert für 2015. |
Zu Absatz 3
Durch Absatz 3 wird geregelt, dass die Anlage 1 zum SGB VI entsprechend zu erg änzen ist.
Zu § 2 (Bezugsgröße in der Sozialversicherung)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die Bezugsgröße f ür das Jahr 2015 bestimmt. Die Bezugsgröße fü r das Jahr 2015 ist nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches So zialgesetzbuch (SGB IV) das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013, das auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.
Die Bezugsgröße in de r Sozialversicherung für das Ja hr 2 015 wird de mnach wie folgt bestimmt:
Durchschnittsentgelt 2013 | = 33 659 Euro |
dividiert durch 420 Euro | = 80,1405 |
aufgerundet auf | = 81 |
multipliziert mit 420 Euro | = 34 020 Euro = Wert für 2015 |
dividiert durch 12 | = 2 835 Euro monatlich. |
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird die Bezugsgröße (Ost) für das Jahr 201 5 bestimmt. Nach § 18 Absatz 2 SGB IV ergibt sich ihr Wert, wenn der für das Jahr 2013 geltende Wert der Anlage 1 zum SGB VI durch den für das Jahr 2 015 bestimmten vorläu figen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird und das Ergebnis auf den n ächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.
Die Bezugsgröße (Ost) in der Sozialversicheru ng für das Jahr 2015 wird demnach wie folgt bestimmt:
Durchschnittsentgelt 2013 | = 33 659 Euro |
dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2015 (1,1717) | = 28 726,64 Euro |
dividiert durch 420 Euro | = 68,3968 |
aufgerundet auf | = 69 |
multipliziert mit 420 Euro | = 28 980 Euro = Wert für 2015 |
dividiert durch 12 | = 2 415 Euro monatlich. |
Zu § 3 (Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 werden die Beitragsbemessungsgrenzen, die wie bisher für die allge meine Rentenversicherung und für die kn appschaftliche Rentenversicherung getrennt bestehen, unter Beachtung von § 159 SGB VI für das Jahr 2015 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten) Beitragsbemessungsgren zen für das Jahr 2014 um die Loh nzuwachsrate des Jahres 2013 (1,99 Prozent) verändert und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
Die Anlage 2 zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2015 ergänzt.
Absatz 1 gilt nicht im B eitrittsgebiet (vergleiche § 275a und § 275b SGB VI sowie Anlage 2a zum SGB VI) .
Zu Nummer 1
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2015 wird wie folgt bestimmt:
Ausgangswert 2014 | = 71 064,78 Euro |
x 1,0199 (Lohnzuwachsrate 2013: 1,99 %) | = 72 478,97 Euro |
dividiert durch 600 Euro | = 120,7983 |
aufgerundet auf | = 121 |
multipliziert mit 600 Euro | = 72 600 Euro = Wert für 2015 |
dividiert durch 12 | = 6 050 Euro monatlich. |
Zu Nummer 2
Die Beitragsbemessun gsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung f ür das Jahr 2015 wird wie folgt bestimmt:
Ausgangswert 2014 | = 87 459,44 Euro |
x 1,0199 (Lohnzuwachsrate 2013: 1,99 %) | = 89 199,88 Euro |
dividiert durch 600 Euro | = 148,6665 |
aufgerundet auf | = 149 |
multipliziert mit 600 Euro | = 89 400 Euro = Wert für 2015 |
dividiert durch 12 | = 7 450 Euro monatlich. |
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden aufgrund von § 275a SGB VI die Beitragsbemessungsgrenze n (Ost) in der allge meinen Rentenversicherung sowie in der knapp schaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 bestimmt. Hierfür werden die für das Jahr 2015 jeweils geltenden Werte der Anlage 2 zu m SGB VI durch den f ür das Jahr 2015 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2015 e rrechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr 2015 auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.
Die Anlage 2a zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2015 ergänzt.
Zu Nummer 1
Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2015 wird wie folgt bestimmt:
1. Allgemeine Rentenversicherung
Ausgangswert (ungerundete Beitrags- bemessungsgrenze für 2015) | = 72 478,97 Euro |
dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2015 (1,1717) | = 61 857,96 Euro |
dividiert durch 600 Euro | = 103,0966 |
aufgerundet auf | = 104 |
multipliziert mit 600 Euro | = 62 400 Euro = Wert für 2015 |
dividiert durch 12 | = 5 200 Euro. |
Zu Nummer 2
Die Beitragsbemessun gsgrenze (Ost) in der knappscha ftlichen Ren tenversicherung für das Jahr 2015 wird wie folgt bestimmt:
Ausgangswert (ungerundete Beitrags- bemessungsgrenze für 2015) | = 89 199,88 Euro |
dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2015 (1,1717) | = 76 128,60 Euro |
dividiert durch 600 Euro | = 126,8810 |
aufgerundet auf | = 127 |
multipliziert mit 600 Euro | = 76 200 Euro = Wert für 2015 |
dividiert durch 12 | = 6 350 Euro. |
Zu § 4 (Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung)
In Absatz 1 und 2 werden die bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2015 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten) Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2014 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2013 verändert und auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die bun deseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgese tzbuch (SGB V) für das Jahr 2015 bestimmt. Grundlage der Berech nung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2013 in Höhe von 2,03 Prozent:
Ausgangswert 2014 | = 53 543,24 Euro |
x 1,0203 (Lohnzuwachsrate 2013: 2,03 %) | = 54 630,17 Euro |
dividiert durch 450 Euro | = 121,4004 |
aufgerundet auf | = 122 |
multipliziert mit 450 Euro | = 54 900 Euro = Wert für 2015. |
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird die bun deseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 7 SGB V für das Jahr 2015 bestimmt. Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2013 in Höhe von 2,03 Prozent:
Ausgangswert 2014 | = 48 188,91 Euro |
x 1,0203 (Lohnzuwachsrate 2013: 2,03 %) | = 49 167,14 Euro |
dividiert durch 450 Euro | = 109,2603 |
aufgerundet auf | = 110 |
multipliziert mit 450 Euro | = 49 500 Euro = Wert für 2015. |
Zu § 5 (Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets)
Für eine einheitliche R entenberechnung werden mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Werte die versicherten B eitragsbemessungsgrundlagen für das Beitrittsgebiet auf das Lohn - und Gehaltsniveau der alten Länd er umgerechnet (§ 256a Absatz 1 SGB VI) .
Der Wert für das Jahr 2013 wird aufgrund des § 255b Absatz 2 SGB VI berechnet. Hierfür wird das Durchschnit tsentgelt für das Jahr 2 013 in den alten Länd ern durch d as vergleichbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 im Beitrittsgebiet dividiert:
Durchschnittsentgelt 2013 alte Länder | = 33 659 Euro |
Durchschnittsentgelt 2012 neue Länder | = 28 004 Euro |
x 1,0219 (Lohnzuwachsrate neue Länder 2013: 2,19 %) | = 28 617,29 Euro |
gerundet auf volle Euro | = 28 617 Euro = Wert für 2013 |
Umrechnungswert 2013 (Durchschnittsentgelt alte Länder 2013 geteilt durch Durchschnittsentgelt neue Länder 2013) | = 1,1762. |
Der vorläufige Wert für das Jahr 2015 wird aufgrund des § 255b Absatz 2 SGB VI berechnet. Hierfür wird das vorläufige Dur chschnittsentgelt für da s Jahr 2015 in den alten Ländern durch das vergleichbare Durchschnitt sentgelt für das Jahr 2015 im Beitrittsgebiet dividiert:
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2015 alte Länder | = 34 999 Euro |
Durchschnittsentgelt 2013 neue Länder x 1,0438 (doppelte Lohnzuwachsrate neue Länder 2013: 4,38 %) | = 28 617 Euro = 29 870,42 Euro |
gerundet auf volle Euro | = 29 870 Euro = Wert für 2015 |
vorläufiger Umrechnungswert 2015 (vorläufiges Durchschnittsentgelt alte Länder 2015 geteilt durch vorläufiges Durchschnittsentgelt neue Länder 2015) | = 1,1717. |
Zu § 6 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3059:
Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung |
Wirtschaft | |
Umstellungsaufwand: | Gering |
Verwaltung | |
Umstellungsaufwand: | 439.000 Euro |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Mit der Verordnung werden die Rechengrößen der Sozialversicherung aktualisiert. Es werden fortgeschrieben: das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, die Bezugsgröße in der Sozialversicherung, die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung und die Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets. Das Durchschnittsentgelt ist beispielsweise dafür relevant, welcher Jahresverdienst erzielt werden muss, um einen Entgeltpunkt in der Rentenversicherung zu erhalten. Dieser Entgeltpunkt spielt bei der späteren Berechnung der Höhe einer Rente eine wesentliche Rolle. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt beispielsweise bis zu welchem maximalen Jahresverdienst Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden müssen.
Für die Wirtschaft sind Umstellungskosten wegen der erforderlichen Aktualisierung der Datenverarbeitungssoftware, die für die Entgeltabrechnung genutzt wird, zu erwarten. Die Umstellungskosten dürften gering sein.
Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch die Übernahme der neuen Rechengrößen mit einmaligem Umstellungsaufwand von rund 280.000 Euro zu rechnen. Der Umstellungsaufwand für die Arbeitsverwaltung beträgt rund 159.000 Euro. Auch bei der übrigen Verwaltung, insbesondere den Krankenkassen, entsteht einmaliger Umstellungsaufwand. Dieser wird als gering eingeschätzt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin