A. Problem und Ziel
Am 30. April 2015 sind zwei delegierte Richtlinien der Europäischen Kommission (2015/573/EU und 2015/574) zur Änderung des Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHSRichtlinie) in Kraft getreten. Der Anhang IV der RoHS-Richtlinie gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke. Die beiden neuen delegierten Richtlinien gewähren weitere Ausnahmen für medizinische Geräte. Die delegierten Richtlinien sind bis zum 31. Januar 2016 in nationales Recht umzusetzen.
B. Lösung
Die delegierten Richtlinien werden durch eine Änderung in § 3 Absatz 3 Satz 1 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) umgesetzt.
C. Alternativen
Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend, daher gibt es keine Alternative zur Änderung der ElektroStoffV.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Entfallen von einmaligen Umstellungskosten entsteht für die betroffenen Hersteller eine Entlastung in Höhe von 573.000 Euro.
Bürokratiekosten entstehen nicht.
Mit der Entlastung von den einmaligen Umstellungskosten für die betroffenen Hersteller entsteht durch das Vorhaben kein laufender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Zudem setzt der Gesetzesentwurf EU-Vorgaben eins zu eins um. Daher wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die vorliegende Änderungsverordnung zur ElektroStoffV ergibt sich weder eine zusätzliche Be- noch eine Entlastung für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 14. Oktober 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-StoffVerordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 127. Sitzung am 1. Oktober 2015 der Verordnung zugestimmt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung1
Vom ...
Auf Grund des § 24 Nummer 1 und 2 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, werden die Wörter "die delegierte Richtlinie 2014/69/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 72), die delegierte Richtlinie 2014/70/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 74), die delegierte Richtlinie 2014/71/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 76), die delegierte Richtlinie 2014/72/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 78), die delegierte Richtlinie 2014/73/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 80), die delegierte Richtlinie 2014/74/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 82), die delegierte Richtlinie 2014/75/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 84) und die delegierte Richtlinie 2014/76/EU(ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 86)" durch die Wörter "die delegierte Richtlinie 2015/573 (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 4) und die delegierte Richtlinie 2015/574 (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 6)" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Ort, Datum
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung dient der Umsetzung der delegierten Richtlinien 2015/573 und 2015/574 der Europäischen Kommission vom 30. Januar 2015. Die delegierten Richtlinien ändern den Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RoHS-Richtlinie).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Anhang IV der RoHS-Richtlinie gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke. Die beiden delegierten Richtlinien gewähren neue Ausnahmen für medizinische Geräte.
Die delegierte Richtlinie 2015/573 trifft eine Regelung hinsichtlich einer zeitlich befristeten Ausnahme für Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid (PVC), das als Grundwerkstoff für Sensoren dient, die in medizinischen Invitro- Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet werden. Die Befristung endet am 31. Dezember 2018.
Die delegierte Richtlinie 2015/574 trifft eine Regelung hinsichtlich einer zeitlich befristeten Ausnahme für Quecksilber in Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen. Die Befristung endet am 30. Juni 2019.
Durch die Änderung in § 3 Absatz 3 Satz 1 der ElektroStoffV werden die gewährten Ausnahmen in nationales Recht überführt.
III. Alternativen
Zur Umsetzung der europäischen Vorgaben bestehen keine Alternativen.
IV. Ermächtigungsgrundlage
Die ElektroStoffV ist auf § 24 Nummer 1 und 2 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) und auf § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) gestützt.
Nach § 24 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird die Bundesregierung ermächtigt, Anforderungen an die Verpflichteten der Produktverantwortung festzulegen. Die Produktverantwortung umfasst dabei gemäß § 23 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die nach dem Ende ihrer Nutzungsphase zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sein müssen. Ziel der Stoffbeschränkungen in § 3 Absatz 1 und 3 der ElektroStoffV ist es, die Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit mit Blick auf die Bewirtschaftung der später anfallenden Abfälle zu minimieren. Vor diesem Hintergrund stützen sich die Vorschriften in Bezug auf die Stoffbeschränkungen und damit auch Änderungen dieser Vorschriften auf die abfallrechtliche Grundlage des § 24 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung beinhaltet keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die ElektroStoffV dient der nachhaltigen Entwicklung, da durch diese dauerhaft die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt wird. Hierdurch werden mögliche Risiken und Gefahren bei der Bewirtschaftung der späteren Abfälle aus diesen Geräten reduziert, so dass die Verordnung einen Beitrag zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen leistet. Dieses ist insbesondere vor dem Hintergrund einer Verkürzung der Lebenszyklen vieler Elektround Elektronikgeräte sowie einer grundsätzlichen Zunahme dieser Geräte in allen Lebensbereichen von Bedeutung.
Die Änderungsverordnung hat im Wesentlichen Auswirkungen auf die Managementregeln 1 und 5 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (niedergelegt in "Perspektiven für Deutschland" aus dem Jahr 2002 und "Nationale Nachhaltigkeitsstrategie Fortschrittsbericht 2012" aus dem Jahr 2012): Durch die Gewährung von zeitlich befristeten Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen wird im Sinne der Managementregel 5 die betroffene Wirtschaft in den Bereichen, in denen keine unvertretbaren Risiken mit Blick auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, von unverhältnismäßigen Belastungen befreit. Durch die zeitliche Befristung der Ausnahmen wird zudem im Sinne der Managementregel 1 sichergestellt, dass den kommenden Generationen durch regelmäßige Überprüfungen der Ausnahmen keine unvertretbaren Risiken aufgebürdet werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen der Änderungsverordnung nicht betroffen, so dass insoweit kein Erfüllungsaufwand entsteht.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Änderungsverordnung enthält Regelungen, die sowohl die Hersteller als auch die Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten betreffen.
Darstellung des Erfüllungsaufwandes
Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes hat sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) an den Daten des Statistischen Bundesamtes zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU durch die ElektroStoffV orientiert. Zudem wurden bei der Ermittlung der Fallzahlen die durch die einschlägigen Fachverbände (Spectaris, BVMed, ZVEI und VDGH) übermittelten Informationen zugrunde gelegt. Ob über die Angaben der Verbände hinaus weitere Unternehmen in Deutschland von den Regelungen betroffen sind, kann von Seiten des BMUB nicht abschließend beurteilt werden.
Durch die delegierten Richtlinien werden lediglich Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen gewährt. Alle anderen an die Hersteller gerichteten Verpflichtungen bleiben bestehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass für die betroffenen Hersteller lediglich eine Entlastung in Höhe der einmaligen Umstellungskosten für die Anpassung der Geräte an die Stoffbeschränkungen entsteht.
Den Informationen der Herstellerverbände zufolge nehmen die deutschen Hersteller lediglich eine Ausnahme in Anspruch. Es handelt sich hierbei um die Ausnahme 2015/574. Dabei sind ausschließlich Unternehmen der Kategorie 8 "Medizinische Geräte" betroffen. Die Ausnahme wird voraussichtlich nur von drei deutschen Herstellern in Anspruch genommen.
Für die Hersteller der Gerätekategorie 8 hat das Statistische Bundesamt entsprechend der ARCADIS-Studie2 bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes zur ElektroStoffV einmalige Umstellungskosten pro Unternehmen in Höhe von 191.000 Euro angenommen. Da drei Unternehmen von der Ausnahme Gebrauch machen werden, ergibt sich mithin eine entsprechende Entlastung in Höhe von 573.000 Euro.
Im Hinblick auf die Entlastung ist darauf hinzuweisen, dass diese nur einen temporären Charakter hat, da die Ausnahmen zeitlich befristet sind. Sofern nach Ablauf der jeweiligen Befristung keine weitere Ausnahme gewährt würde, fielen die entsprechenden Umstellungskosten für die betroffenen Unternehmen zu diesem Zeitpunkt an.
Bürokratiekosten
Durch die Änderungsverordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, so dass durch die Regelungen keine Bürokratiekosten entstehen.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die gewährten Ausnahmen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Marktüberwachungstätigkeit der Länder, so dass weder von einer zusätzlichen Be- noch von einer Entlastung der Verwaltung auszugehen ist.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung)
Artikel 1 ändert § 3 Absatz 3 Satz 1 der ElektroStoffV. Durch die Änderung werden die von der Kommission erlassenen delegierten Richtlinien 2015/573 und 2015/574, durch die weitere zeitlich befristete Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen gewährt werden, in nationales Recht überführt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3350:
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Verwaltung | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | Umstellungskosten in Höhe von etwa 573.000 Euro werden aufgrund einer Ausnahmeregelung bis zum 30. Juni 2019 vermieden. |
One in, one out-Regel | Der Verordnungsentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet. |
1:1-Umsetzung von EU-Recht | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte vor, dass mit dem Vorhaben über das von den Delegierten Richtlinien (EU) 2015/573 und (EU) 2015/574 vorgegebene Maß hinausgegangen wird. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass das Ressort bestehende Schriftformerfordernisse der Elektround Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung auf deren Notwendigkeit im Rahmen der nächsten Änderungsverordnung überprüfen wird. |
2. Im Einzelnen
Das Regelungsvorhaben dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinien (EU) Nr. 2015/573 und (EU) Nr. 2015/574, die wiederum den Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU ändern.
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung dient der Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Neu in den Anwendungsbereich der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung fallen medizinische Geräte. Für diese werden gleichzeitig Ausnahmeregelungen für bestimmte Stoffe erlassen, die derzeit noch nicht substituierbar sind.
In medizinischen Invitro-Diagnostika darf für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Blei in Sensoren enthalten sein.
In medizinischen Ultraschallbildgebungssystemen darf für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2019 weiterhin Quecksilber verwendet werden.
3. Erfüllungsaufwand
Durch die Einführung dieser Ausnahmeregelungen wird für die Wirtschaft voraussichtlich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 573.000 Euro bis zum 30. Juni 2019 vermieden.
Nach Angaben des Ressorts auf Basis von Informationen der Fachverbände wird in Deutschland lediglich eine der beiden Ausnahmen in Anspruch genommen. Es handelt sich dabei um die weitere Verwendung von Quecksilber in Ultraschallbildgebungssystemen gemäß Delegierter Richtlinie (EU) Nr. 2015/574. Betroffen sind in Deutschland drei Unternehmen.
Das Ressort beziffert in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt sowie nach Stellungnahmen der Fachverbände den einmaligen Erfüllungsaufwand, der anfallen würde, auf 191.000 Euro pro Unternehmen. Bei drei Unternehmen fielen Umstellungskosten von 573.000 Euro an.
Das Ressort weist daraufhin, dass die Entlastung zunächst temporär ist. Würde nach Ablauf der Befristung zum 30. Juni 2019 keine weitere Ausnahme erteilt, würden dann entsprechende Umstellungskosten anfallen.
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung enthält - unabhängig von diesem Regelungsvorhaben - ein Schriftformerfordernis. Dies betrifft die Form der Ermächtigung eines Bevollmächtigten durch den Hersteller. Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt das Vorhaben des Ressorts, Schriftformerfordernisse der Verordnung auf ihre Notwendigkeit zu prüfen und ggf. im Rahmen der nächsten - bereits in Arbeit befindlichen - Änderungsverordnung anzupassen.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1. Die Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten Richtlinien der Kommission:
Delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2015/573 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen Invitro-Diagnostika.
Delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2015/574 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen.
- 2. ARCADIS ECOLAS & RPA, 006/11925 - a study on RoHS and WEEE directives - final report