A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV) vom 2. August 2011 wurden die Maßstäbe festgelegt, nach denen die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung einheitlich, transparent und rechtssicher zu bestimmen sind. Die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung werden nach § 46 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu 84,8 Prozent vom Bund und zu 15,2 Prozent von den kommunalen Trägern getragen.
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der VKFV vom 7. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2274) wurde eine bis zum 31. Dezember 2019 befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte auf bis zu 35 Prozent festgelegt.
Die Befristung beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2019 die laufbahnspezifischen Zuweisungssätze in § 1 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV) neu geregelt würden. Da die Neuregelung nunmehr erst zum 1. Januar 2025 erfolgen soll, soll infolgedessen der befristet erhöhte Versorgungszuschlag bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten.
Regelungen zu Wertguthabenvereinbarungen waren bisher in der VKFV nicht enthalten (Ausnahme: Altersteilzeit). Die Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass im kommunalen Bereich entsprechende Fälle existieren. Um Rechtssicherheit in Bezug auf die Anerkennung von Aufwendungen für Wertguthaben herzustellen, ist die Aufnahme einer Definitions- und Anerkennungsregelung angezeigt.
B. Lösung
Mit dieser Verordnung wird die befristete Anhebung der Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte bis zum 31. Dezember 2024 verlängert und eine Regelung zur Anerkennung von Aufwendungen für Wertguthabenvereinbarungen getroffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die bis zum 31. Dezember 2024 befristete Weitergeltung des erhöhten Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht bei Ausschöpfung der Höchstpauschale für die gemeinsamen Einrichtungen jährliche Mehrausgaben von rund 19,4 Millionen Euro, von denen rund 16,5 Millionen Euro auf den Bund und rund 2,9 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Die Mehrausgaben für den Bundesanteil werden aus dem nach der Eingliederungsmittelverordnung zugeteilten Gesamtbudget der gemeinsamen Einrichtung nach § 46 Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - finanziert.
Die klarstellende Regelung zur Anerkennung von Aufwendungen für Wertguthaben verursacht keine Mehrausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es ergeben sich keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aus der Weitergeltung der befristeten Erhöhung des Versorgungszuschlags in § 16 ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
Aus der Anerkennung von Aufwendungen, die der gemeinsamen Einrichtung durch Wertguthabenvereinbarungen entstehen, ergibt sich kein Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 15. Oktober 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Vom ...
Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch -- Grundsicherung für Arbeitsuchende -- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2019 (BGBl. I S. 378) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne der §§ 7b bis 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertguthabenvereinbarung auf Grund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5 VKFV die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen Aufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht anerkannt."
2. In § 16 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2024" ersetzt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "von 220 Euro" gestrichen.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "ab 2013" gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) wurden die Maßstäbe festgelegt, nach denen die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen einheitlich, transparent und rechtssicher zu bestimmen sind. Im Rahmen der Umsetzung der VKFV im Verwaltungsvollzug haben sich Änderungsbedarfe bei der Ermittlung der Verwaltungskosten ergeben, die eine Anpassung der Verordnung erforderlich machen.
Um Rechtssicherheit in Bezug auf die Anerkennung von Aufwendungen für Beschäftigte mit Wertguthabenvereinbarungen zu gewährleisten, wird die Vorschrift zur Bestimmung der Personalkosten (§ 14) konkretisiert. Bisher sind in der VKFV lediglich Regelungen für Altersteilzeitbeschäftigte nach dem Altersteilzeitgesetz ausdrücklich genannt. Mit der Einführung der Regelung zu Wertguthaben werden Vereinbarungen, die auf beamtenrechtlichen und tarifvertraglichen Regelungen beruhen, klarstellend einbezogen. Eine gleichlautende Regelung wird in die Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) aufgenommen. Dadurch ist eine Gleichbehandlung der Beschäftigten in gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern sichergestellt.
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der VKFV vom 7. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2274) wurde die befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent (§ 16 Satz 2) bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Die Befristung beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2019 eine Regelung zur Neufestsetzung der Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" in der Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV) erfolgen werde. Da die Neuregelung nunmehr erst zum 1. Januar 2025 erfolgen soll, soll dementsprechend der befristet erhöhte Versorgungszuschlag bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten.
Eine entsprechende Regelung wird auch in der KoA-VV erfolgen, so dass alle Jobcenter in Bezug auf den Versorgungszuschlag für Beamtinnen und Beamte gleichbehandelt werden.
Die Vorschrift zur Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (§ 20) wird redaktionell angepasst und aktualisiert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit § 14 Absatz 3 wird eine klarstellende Regelung zur Anerkennung von Personalkosten für Beschäftigte mit Wertguthabenvereinbarungen aufgenommen. Diese ergänzt die in § 14 Absatz 2 enthaltene Regelung zur Anerkennung von Personalkosten für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz leisten.
Die in § 16 enthaltene befristete Erhöhung des Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte auf bis zu 35 Prozent wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Änderung wird eine sachgerechtere Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten in den gemeinsamen Einrichtungen erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Weitergeltung des erhöhten Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht bei Ausschöpfung der Höchstpauschale für die gemeinsamen Einrichtungen jährliche Mehrausgaben von rund 19,4 Millionen Euro, von denen rund 16,5 Millionen Euro auf den Bund und rund 2,9 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Die klarstellende Regelung zur Anerkennung von Aufwendungen für Wertguthaben verursacht keine Mehrausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Aus der Weitergeltung der befristeten Erhöhung des Versorgungszuschlags in § 16 ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
Aus der klarstellenden Regelung zur Anerkennung der Aufwendungen für Wertguthaben ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 14)
Zu den Personalkosten gehören auch Rückstellungen für Beschäftigte mit Wertguthabenvereinbarungen. Sie werden unter Bezugnahme auf die regelmäßige Arbeitszeit ermittelt. In der Ansparphase bringt die/der Beschäftigte Teile der Bezüge/des Gehaltes und der Arbeitgeber seinen Anteil an der Sozialversicherung (bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) in das Wertguthaben ein. Anerkennungsfähig sind dagegen die Personalkosten für die in der Ansparphase tatsächlich geleistete regelmäßige Arbeitszeit. Aus der Differenz zwischen den anerkennungsfähigen und den tatsächlichen Aufwendungen kann die gemeinsame Einrichtung Rückstellungen für die Freistellungsphase (unabhängig davon, ob eine vollständige oder teilweise Freistellung erfolgt) bilden. Sofern Beschäftigte auch während einer Freistellungsphase Arbeitsleistungen erbringen, sind die hierfür von der gemeinsamen Einrichtung geleisteten Bezüge/Gehälter entsprechend der auf die Freistellungsphase entfallenden regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten anerkennungsfähig. Leistungen, die an die Beschäftigten aus den während der Ansparphase erarbeiteten Wertguthaben erfolgen, werden während der Freistellungsphase nicht anerkannt.
Zu Nummer 2 (§ 16)
Die derzeitige Befristung der Erhöhung des Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte bis zum 31. Dezember 2019 beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2019 eine Neufestsetzung der laufbahnspezifischen Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" in der VFZV erfolgen werde. Nunmehr ist vorgesehen, dass die Neuregelung erst zum 1. Januar 2025 erfolgen soll. Dem entsprechend soll der auf "bis zu 35 Prozent" befristet erhöhte Versorgungszuschlag bis zum 31. Dezember 2024 als angemessener Interessenausgleich zwischen den Trägern und dem Bund weiter gelten.
Zu Nummer 3 (§ 20)
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die infolge Zeitablaufs erforderlich sind.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.