A. Problem und Ziel
Ausgehend von Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz wurden in den letzten Jahren mit finanzieller Beteiligung durch die Europäische Kommission ( KOM) Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Vorkommen u.a. des Virus der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen durchgeführt, um quasi als Frühwarnsystem Informationen zum Eintrag des Erregers in die Wildschweinepopulation zu erlangen. Vor dem Hintergrund der Gefahr eines möglicherweise zunächst unbemerkten Eintrages des Erregers in der Wildschweinepopulation ist es angezeigt, quasi als Früherkennung verendet aufgefundene oder erlegte Wildschweine, die klinisch oder pathologischanatomisch auffällig waren, zu beproben. Neben dem Monitoring auf Afrikanische Schweinepest sollte vor dem Hintergrund der in den 2000er Jahre in weiten Teilen Deutschlands verbreiteten und 2009 getilgten Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen auch ein Monitoring auf diese Tierseuche durchgeführt und insoweit die in den Ländern bisher schon durchgeführten Maßnahmen auf eine einheitliche Rechtsgrundlage gestellt werden.
B. Lösung
Durchführung eines Monitorings bei Haus- und Wildschweinen im Hinblick auf die Früherkennung der beiden Tierseuchen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger besteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft besteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es bestehen keine Informationspflichten für die Wirtschaft. Insofern fallen keine Kosten an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Ländern entstehen Kosten für die Bereitstellung der Tupfer für die Probenentnahme verendeter Wildschweine (Kosten pro Tupfer etwa 2 Euro) bzw. der Blutentnahmeröhrchen und Behältnisse für Organproben für Tiere aus der Jagdstrecke. Darüber hinaus fallen die Kosten für die eigentliche Untersuchung der Proben an. Dabei ist für die Erregerdetektion mittels PCR von ca. 60-80 Euro pro Doppeluntersuchung auszugehen (Nukleinsäureextraktion, Testkits und Untersuchung). Allerdings können bei entsprechendem Probenanfall und Qualität des Probenmaterials bis zu 20 Proben gepoolt werden. Diese Verfahrensweise ist in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 des Tiergesundheitsgesetzes erarbeiteten und veröffentlichten amtlichen Methodensammlung hinterlegt und am Nationalen Referenzlabor für ASP validiert worden. Unterstellt man, dass bundesweit jährlich ca. 25.000 Proben virologisch untersucht werden, würden ohne Poolung Kosten von 1.800.000 Euro entstehen (bei angenommen Kosten von 72 Euro pro Untersuchung). Soweit 20 Proben gepoolt werden, reduzieren sich diese Kosten auf 90.000 Euro.
Im Rahmen des KSP-Monitorings bei Wildschweinen wird neben der Erregerdetektion mittels RT-PCR auch eine serologische Untersuchung insbesondere bei den klinisch unauffällig erlegten Wildschweinen durchgeführt. Die Kosten belaufen sich pro Untersuchung auf etwa 5 Euro (die Probennahme wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, da sie zusammen mit der Probenentnahme für die RT-PCR erfolgt). Insoweit entstehen durch die serologische Untersuchung der 25.000 Proben weitere Kosten in Höhe von etwa 125.000 Euro.
Für die Entnahme der Proben bei Hausschweinen fallen keine zusätzlichen Kosten an, da die im Rahmen der Untersuchungen nach § 8 Absatz 1 der SchweinehaltungshygieneVerordnung anfallenden Proben ohnehin (serologisch) auf KSP untersucht werden. Soweit das Probenkontingent von 13.640 Proben mit diesen Proben nicht erfüllt wird, können Proben aus der Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit herangezogen werden. Je serologische Untersuchung entstehen Kosten von etwa 5 Euro, sodass bei den angenommenen 13.640 Untersuchungen von Hausschweinen auf Klassische Schweinepest Untersuchungskosten von insgesamt 68.200 Euro entstehen.
Insgesamt fallen ohne Poolung somit Kosten von etwa 1.993.200 Euro an; im Falle der Poolung reduzieren sich diese Kosten auf 293.000 Euro.
Nach § 3 haben die Länder dem Bundesministerium bestimmte Informationen zu übermitteln. Diese Angaben können grundsätzlich aus der bestehenden Wildschweinepest-Datenbank generiert werden, sodass insoweit keine zusätzlichen Kosten anfallen würden.
Die bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung von Monitoringuntersuchungen haben gezeigt, dass für eine erfolgreiche Durchführung häufig noch ein aktives Handeln der kommunalen Behörden erforderlich ist (z.B. Aufwand für z.B. Schulungen und Beratungen der Jagdausübungsberechtigten). Dieser Aufwand lässt sich gleichwohl nicht abschätzen.
F. Weitere Kosten
Die Entnahme der Proben kann durch die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der Ausübung der Jagd erfolgen. Den Jagdausübungsberechtigten entstehen hierbei keine Kosten, da das Equipment (Tupfer/ Röhrchen) von Amts wegen bereitgestellt wird (diese Kosten sowie die Versandkosten an die entsprechende Untersuchungseinrichtung sind in den 62 bis 82 Euro enthalten). Weitere Kosten fallen nicht an.
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung - SchwPestMonV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 5. September 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung - SchwPestMonV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung - SchwPestMonV)
Vom ...
Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Monitoring
- (1) Die Länder führen jährlich ein Monitoring zur Früherkennung
- 1. der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei
- a) verendet aufgefundenen Wildschweinen und
- b) erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologischanatomische Auffälligkeiten zeigen, sowie
- 2. der Klassischen Schweinepest bei
- a) Hausschweinen und
- b) erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologischanatomischen Auffälligkeiten zeigen, durch.
- (2) Im Rahmen des jeweiligen Monitorings sind Tupferproben, Blutproben oder Organproben zu untersuchen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung sind hinsichtlich der Proben zur Untersuchung auf
- 1. Afrikanische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35),
- 2. Klassische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 30.10.2002, S. 71) zu beachten.
- (3) Die Proben sind im Falle des Monitorings
- 1. nach Absatz 1 Nummer 1 virologisch (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
- 2. nach Absatz 1 Nummer 2 serologisch (Antikörpernachweis) zu untersuchen.
- (4) Für die nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Monitoringuntersuchungen bestimmt sich die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben nach der Anlage.
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- 1. Proben
- 2. der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
- 3. mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu
- a) dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,
- b) dem Datum des Abschusses oder des Fundes und
- c) den festgestellten Auffälligkeiten mitzuteilen.
§ 3 Mitteilungen der Länder
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 30. März des Folgejahres die Anzahl der im Rahmen des jeweiligen Monitorings untersuchten Tiere für das zurückliegende Kalenderjahr.
§ 4 Weitergehende Maßnahmen
Diese Verordnung steht der Befugnis der zuständigen Behörden, nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 10 des Tiergesundheitsgesetzes weitergehende Anordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchungen zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest oder Klassischen Schweinepest zu treffen, nicht entgegen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Anlage (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4)
Probenschlüssel für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Land | Mindestprobenzahl Wildschwein | Mindestprobenzahl Hausschwein |
Baden-Württemberg | 2.586 | 1.190 |
Bayern | 3.620 | 1.719 |
Berlin | 66 | 0 |
Brandenburg | 3.334 | 610 |
Hessen | 2.766 | 289 |
Mecklenburg- Vorpommern | 2.513 | 598 |
Niedersachsen | 2.057 | 3.440 |
Nordrhein-Westfalen | 1.178 | 2.920 |
Rheinland-Pfalz | 2.127 | 98 |
Saarland | 183 | 0 |
Sachsen | 1.380 | 475 |
Sachsen-Anhalt | 1.470 | 1.006 |
Schleswig-Holstein | 483 | 630 |
Thüringen | 1.237 | 665 |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ein Monitoring, also eine Beprobung verendeter sowie erlegter Wildschweine mit klinischen oder pathologischanatomischen Veränderungen ist erforderlich, um möglichst frühzeitig Informationen zu erhalten über einen möglichen Eintrag des Erregers der Afrikanischen Schweinepest in die heimische Wildschweinepopulation und der dadurch bedingten Gefährdung der Hausschweinebestände. Vor dem Hintergrund, dass das Virus der Klassischen Schweinepest (KSP) erst 2009 aus der deutschen Wildschweinepopulation eradiziert worden ist, die Länder seither ein Monitoring sowohl bei Hausals auch Wildschweinen durchführen, ist es im Sinne einer einheitlichen Rechtsgrundlage geboten, auch das in den Ländern durchgeführte KSP-Monitoring in das ASP-Monitoring zu integrieren.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung enthält Vorgaben für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen sowie für die Berichterstattung über die Ergebnisse der entsprechenden Untersuchungen.
III. Alternativen
Keine.
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
2. Erfüllungsaufwand
Den Ländern entstehen Kosten für die Bereitstellung der Tupfer für die Probenentnahme verendeter Wildschweine (Kosten pro Tupfer etwa 2 Euro) bzw. der Blutentnahmeröhrchen und Behältnisse für Organproben für Tiere aus der Jagdstrecke. Darüber hinaus fallen die Kosten für die eigentliche Untersuchung der Proben an. Dabei ist für die Erregerdetektion mittels PCR von ca. 60-80 Euro pro Doppeluntersuchung auszugehen (Nukleinsäureextraktion, Testkits und Untersuchung). Allerdings können bei entsprechendem Probenanfall und Qualität des Probenmaterials bis zu 20 Proben gepoolt werden. Diese Verfahrensweise ist in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 des Tiergesundheitsgesetzes erarbeiteten und veröffentlichten amtlichen Methodensammlung hinterlegt und am Nationalen Referenzlabor für ASP validiert worden. Unterstellt man, dass bundesweit jährlich ca. 25.000 Proben virologisch untersucht werden, würden ohne Poolung Kosten von 1.800.000 Euro entstehen (bei angenommen Kosten von 72 Euro pro Untersuchung). Soweit 20 Proben gepoolt werden, reduzieren sich diese Kosten auf 90.000 Euro.
Im Rahmen des KSP-Monitorings bei Wildschweinen wird neben der Erregerdetektion mittels RT-PCR auch eine serologische Untersuchung insbesondere bei den erlegten Wildschweinen durchgeführt. Die Kosten belaufen sich pro Untersuchung auf etwa 5 Euro (die Probennahme wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, da sie zusammen mit der Probenentnahme für die RT-PCR erfolgt). Insoweit entstehen durch die serologische Untersuchung der 25.000 Proben weitere Kosten in Höhe von etwa 125.000 Euro.
Für die Entnahme der Proben bei Hausschweinen fallen keine zusätzlichen Kosten an, da die im Rahmen der Untersuchungen nach § 8 Absatz 1 der SchweinehaltungshygieneVerordnung anfallenden Proben ohnehin (serologisch) auf KSP untersucht werden. Soweit das Probenkontingent von 13.640 Proben mit diesen Proben nicht erfüllt wird, können Proben aus der Untersuchung auf Aujeskysche Krankheit herangezogen werden. Je serologische Untersuchung entstehen Kosten von etwa 5 Euro, sodass bei den angenommenen 13.640 Untersuchungen von Hausschweinen auf Klassische Schweinepest Untersuchungskosten von insgesamt 68.200 Euro entstehen.
Insgesamt fallen ohne Poolung somit Kosten von etwa 1.993.200 Euro an; im Falle der Poolung reduzieren sich diese Kosten auf 293.000 Euro.
Die bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung von Monitoringuntersuchungen haben gezeigt, dass für eine erfolgreiche Durchführung häufig noch ein aktives Handeln der kommunalen Behörden erforderlich ist (z.B. Aufwand für für z.B. Schulungen und Beratungen der Jagausübungsberechtigten). Dieser Aufwand lässt sich gleichwohl nicht abschätzen.
Nach § 3 haben die Länder dem Bundesministerium bestimmte Informationen zu übermitteln. Diese Angaben können grundsätzlich aus der bestehenden WildschweinepestDatenbank generiert werden, sodass insoweit keine zusätzlichen Kosten anfallen würden.
3. Weitere Kosten
Die Entnahme der Proben kann durch die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der Ausübung der Jagd erfolgen. Den Jagdausübungsberechtigten entstehen hierbei keine Kosten, da das Equipment (Tupfer/ Röhrchen) von Amts wegen bereitgestellt wird (diese Kosten sowie die Versandkosten an die entsprechende Untersuchungseinrichtung sind in den 62 bis 82 Euro enthalten). Weitere Kosten fallen nicht an.
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.
Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Ein Monitoring, also eine Beprobung von verendeten sowie als krank angesprochenen Wildschweinen, ermöglicht einen Überblick über die Tiergesundheitssituation im Hinblick auf die Afrikanische Schweinepest bei dieser Tierart.. Aufbauend auf hierbei gewonnene Erkenntnisse können Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Hausschweinepopulation ergriffen werden. Damit wird nicht zuletzt die produktive Landwirtschaft im Sinne der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie sichergestellt, bei der die Anforderungen an eine tiergerechte Tierhaltung und der vorsorgende, insbesondere gesundheitliche Verbraucherschutz beachtet werden.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Vor dem Hintergrund, dass in den Mitgliedstaaten Polen, Lettland und Litauen sowie in der Russischen Föderation, Weißrussland und der Ukraine die Afrikanische Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen verbreitet ist, wichtige Viehtransportwege quer durch Deutschland verlaufen (insbesondere die Autobahnen A 2 und A 4) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass z.B. über unachtsam entsorgte Speisereste der Erreger der Afrikanischen Schweinepest unerkannt in die heimische Wildschweinepopulation eingetragen wird und insoweit auch die Hausschweinpopulation gefährdet sein könnte, soll ein Monitoring zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen durchgeführt werden, um möglichst frühzeitig Informationen über einen möglichen Eintrag des Erregers zu erhalten. Dabei sollen die Tiere untersucht werden, bei denen die größte Chance besteht, den Erreger auch zu finden: verendet aufgefundene Wildschweine sowie im Rahmen der Jagd erlegte Wildschweine, die klinisch auffällig waren oder bei denen sich augenfällige pathologischanatomische Veränderungen gezeigt haben. Diesbezüglich wird auf § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1.3 der Tier-LMHV vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, wonach sowohl vor dem Erlegen als auch beim Aufbrechen und Zerwirken auf bestimmte, in Anlage 4 Nummer 1.3 näher beschriebene Merkmale zu achten ist und die dem Jagdausübungsberechtigten aufgrund seiner Ausbildung zur kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 55) bekannt sein sollten. Die im Rahmen des ASP-Monitorings gewonnenen Proben sollen auch gleichzeitig auf das Virus der Klassischen Schweinepest untersucht werden, da diese klinisch nicht von der Afrikanischen Schweinepest zu unterscheiden ist (Absatz 1 Nummer 1). Neben dieser Untersuchung sollen auch "gesund" erlegte Wildschweine (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) sowie Hausschweine auf Antikörper gegen das Virus der KSP untersucht werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b).
Mit Absatz 2 wird auf die entsprechenden, auf EU-Ebene zu beachtenden Diagnoseverfahren hingewiesen und dadurch klargestellt, welches Probenmaterial sich am besten für die Untersuchung auf das Virus der Afrikanischen und Klassischen Schweinepest eignet. Dabei richtet sich das Probenmaterial nach den jeweiligen Diagnosehandbüchern für die ASP und KSP. Im Hinblick auf die Probenahme beim Schwarzwild mittels Tupfer wird auf die jeweils aktuelle Fassung der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 TierGesG veröffentlichte die amtliche Methodensammlung hingewiesen (https://openagrar.bmelforschung.de/receive/openagrar_mods_00005162). Die Vorschrift schließt nicht aus, dass von einem Tier auch mehrere Proben entnommen werden können (z.B. eine Organ- und eine Blutprobe). Auf § 2 Absatz 1, wonach der Jagdsausübungsberechtigte nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben zu entnehmen hat, wird hingewiesen.
Mit Absatz 3 werden die für die entsprechende Tierseuche anzuwendenden Untersuchungsverfahren festgelegt. Da die Untersuchung der Hausschweine auf Klassische Schweinepest in der Regel an klinisch gesunden Schweinen risikoorientiert durchgeführt wird (Freilandhaltungen, Systemferkelbetriebe, Betriebe mit hoher Zukaufsrate aus unterschiedlichen Herkünften) erscheint eine virologische Untersuchung nicht sachgerecht; insoweit sollen diese Tiere serologisch untersucht werden.
Mit Absatz 4 wird der Stichprobenumfang festgelegt. Der Stichprobenumfang ist unter Ausnutzung vorhandener Ressourcen risikobasiert vom Friedrich-Loeffler Institut mit einem stärkeren Fokus auf Wildschweine erstellt (65% Wildschweine/35% Hausschweine).worden. Die stärkere Berücksichtigung der Wildschweine basiert darauf, dass Wildschweine eine besondere Risikogruppe darstellen, die in der Vergangenheit häufig von Ausbrüchen betroffen war. Im Hinblick auf die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a zu untersuchenden Proben kann kein Stichprobenumfang festgelegt werden, da die Anzahl der zu untersuchenden Schweine a priori nicht kalkulierbar ist; es sollten alle verendeten Wildschweine untersucht werden.
Zu § 2
Die Regelung der Duldungs- und Mitwirkungspflicht Dritter im Hinblick auf das Monitoring zur Früherkennung, zu der § 10 Absatz 2 des TierGesG ermächtigt, ist erforderlich, um die Verfügbarkeit entsprechender Proben von (z.B. im Rahmen von Gesellschaftsjagden) erlegten Wildschweinen sicherzustellen. Vorgesehen ist die Probenahme durch die Jagdausübungsberechtigten mit von den staatlichen Untersuchungseinrichtungen zur Verfügung gestelltem Equipment (Tupfer/ Röhrchen) und eine Zuleitung der Proben an die von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung. Eine entsprechende Verpflichtung für die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der Maßnahmen zur Früherkennung der ASP oder der KSP sieht auch § 14c der Schweinepest-Verordnung 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959)" die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, vor. Der Jagdausübungsberechtigte kann in seinem Revier mitjagende Jäger mit der Probenahme betrauen; in diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte für die ordnungsgenmäße Probenahme verantwortlich. Länderspezifische jagdrechtliche Regelungen, nach denen z.B. Jagdausübungsberechtigte lediglich Jagdrevierbesitzer bzw. Jagdpächter sind, bleiben unberührt. Im Hinblick auf ganze Körper oder Teile von Wildtieren oder von frei lebendem Wild sowie tierische Nebenprodukte von frei lebendem Wild bleibt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unberührt. Eine Mitteilung der Abschuss oder Fundstelle ist insoweit von Bedeutung, als im Falle einer positiven Befundung weitergehende tierseuchenrechtliche Maßnahmen anzuordnen sind.
Zu § 3
Die vorgesehene Verpflichtung für die zuständige Behörde zur Berichterstattung über die Anzahl der untersuchten Tiere dient den Ländern und BMEL als Informationsquelle und Entscheidungshilfe für eventuelle zukünftige Änderungen des nationalen Rechts im Hinblick auf die Afrikanische Schweinepest sowie im Hinblick auf die Dokumentation, dass Deutschland frei ist von ASP und KSP.
Zu § 4
Mit § 4 wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, über die in § 1 genannten Untersuchungen hinaus weitergehende Untersuchungen anzuordnen. Das könnte z.B. die Einbeziehung verunfallten Wildes sein, die gleichzeitige Untersuchung von Probenmaterial mit unterschiedlichen Methoden (z.B. gleichzeitig eine serologische und virologische Untersuchung) oder im Falle stark verwester Tierkörper auch die Untersuchung von Knochenmark..
Zu § 5
§ 5 regelt das Inkrafttreten; die Verordnung soll so rasch wie möglich, also am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3672:
Entwurf einer Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
(Jagdausübungsberechtigte) | |
- Insgesamt: | max. 6.250 Stunden |
- Im Einzelfall: | rund 15 Minuten |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen. |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder: | max. rund 2 Mio. Euro |
Evaluation | Das Regelungsvorhaben wird spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. |
Weitere Kosten | Keine weiteren Kosten. |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Verordnungsfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. |
2. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
Mit dem Regelungsvorhaben werden Früherkennungsmaßnahmen für den Eintrag der afrikanischen Schweinepest und der klassischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen ergriffen.
Dazu sollen künftig verendet aufgefundene oder erlegte Haus- und Wildschweine einer Beprobung unterzogen werden, soweit diese klinisch oder pathologisch auffällig waren. Dazu untersuchen die zuständigen Landesbehörden Tupfer-, Blut- und Organproben und übermitteln die Ergebnisse an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Um eine ausreichend große Stichprobe zu gewährleisten, legt das Regelungsvorhaben zudem für die Klassische Schweinepest fest, wie viele Tiere pro Bundesland mindestens zu beproben sind.
Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Für die Wirtschaft entstehen durch das Regelungsvorhaben keine Kosten.
Für die Jagdausübungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die die Beprobung der Wildschweine vorzunehmen haben, entsteht voraussichtlich ein Zeitaufwand von insgesamt 6.250 Stunden jährlich. Das Ressort geht dabei davon aus, dass im Einzelfall für eine Beprobung rund 15 Minuten aufgewendet werden müssen. Für Wildschweine beträgt die Mindestzahl der Beprobungen pro Jahr 25.000. Sachkosten fallen für die Jagdausübungsberechtigten nicht an, da ihnen das Untersuchungsequipment durch die Verwaltung kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Für die Verwaltung der Länder entstehen Gesamtkosten, die zwischen rund 2 Mio. und 293.0000 Euro liegen. Die große Spanne der möglichen Kosten beruht auf der Tatsache, dass nicht vorhersehbar ist, wie groß der Anteil an Proben sein wird, der durch eine Sammeluntersuchung (Poolung) kostengünstiger durchgeführt werden kann. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
Das Ressort geht davon aus, dass für die afrikanische Schweinepest jährlich die Mindestzahl von 25.000 Untersuchungen für Wildschweine anfallen und eine Einzeluntersuchung 72 Euro kostet. Würden alle Proben einzeln untersucht, fiele ein Erfüllungsaufwand von rund 1,8 Mio. Euro an. Die Kosten von 72 Euro beinhalten sie Sachkosten für das Untersuchungsequipment und die Kosten für die Untersuchung selbst. Da das Ressort jedoch davon ausgeht, dass in einigen Fällen eine Sammeluntersuchung (Poolung) möglich sein wird, handelt es sich dabei um einen Maximalbetrag. Unterstellt man, dass es möglich wäre, jeweils 20 Proben gemeinsam untersuchen zu lassen, reduzierten sich die Kosten beispielsweise auf insgesamt 90.000 Euro.
Insbesondere für erlegte Wildschweine fällt künftig zudem eine zusätzliche Untersuchung auf den Erreger der klassischen Schweinepest an. Die Untersuchung erfolgt zeitgleich mit der Untersuchung auf den Erreger der afrikanischen Schweinepest. Die zusätzlichen Kosten betragen rund 5 Euro, sodass zusätzlich 125.000 Euro jährlich anfallen, wenn jede der 25.000 Proben einzeln und zusätzlich untersucht wird.
Bei Hausschweinen soll zudem künftig eine Untersuchung auf den Erreger der Klassischen Schweinepest vorgenommen werden. Die Mindestzahl der jährlichen Untersuchungen ist in der Anlage zum Verordnungsentwurf mit 13.640 festgelegt. Für die Beprobung selbst fallen keine Kosten an, an diese gemeinsam mit der ohnehin notwendigen Beprobung nach der Schweinehaltungshygiene-Verordnung erfolgt. Die zusätzlichen Kosten betragen im Einzelfall 5 Euro, sodass zusätzliche Kosten von insgesamt 68.000 Euro entstehen.
Durch die Meldepflicht der Länder an das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung entstehen keine zusätzlichen einmaligen oder laufenden Kosten, da die Meldungen über eine bereits vorhandene Wildschweinepest-Datenbank erfolgen und keine neuen Verpflichtungen geschaffen werden.
Den Kommunen können Kosten dadurch entstehen, dass Schulungen oder Beratungsangebote für Jagdausübungsberechtigte angeboten werden, um die Monitoringuntersuchungen möglichst erfolgreich zu gestalten. Die Höhe der Kosten haben die Kommunen im Rahmen ihrer Beteiligung nicht beziffert.
Weitere Kosten
Da für die Untersuchungen keine Gebühren anfallen, entstehen weder Bürgerinnen und Bürgern noch der Wirtschaft zusätzliche Kosten.
Abschließende Stellungnahme des NKR
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand umfassend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Die Annahmen zum Erfüllungsaufwand wurden unter Beteiligung der Länder und des Friedrich-Löffler-Institutes ermittelt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Verordnungsfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin