A. Problem und Ziel
Anpassung der Ausnahmevorschriften beim EU-Waffenembargo gegen Russland.
B. Lösung
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
C. Alternativen
Die Umsetzung der EU-Vorgaben lässt keinen Raum für Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Verordnung wird eine neue Informationspflicht eingeführt. Es sind nur etwa zwei bis vier Anwendungsfälle pro Jahr zu erwarten. Die jährlichen Bürokratiekosten werden auf insgesamt ca. 300 Euro geschätzt.
Kein messbarer Umstellungsaufwand, da lediglich die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften erforderlich ist. Kein zusätzlicher, messbarer Erfüllungsaufwand.
Dieses Regelungsvorhaben ist kein Anwendungsfall für die Bürokratiebremse, da ausschließlich EU-Vorgaben umgesetzt werden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein messbarer Umstellungsaufwand, da lediglich die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften erforderlich ist. Die mit der Einführung einer neuen Informationspflicht entstehenden Kosten können aufgrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen vernachlässigt werden.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 30. Oktober 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 12 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 16. Oktober 2015 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Fristablauf: 27.11.15
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 3 und den §§ 5 und 11 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung sowie
- - des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2015 (BAnz AT 17.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 76 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf Russland für
- 1. Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, und
- 2. Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent und Monomethylhydrazin
- a) zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Startorganisationen betrieben werden,
- b) zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder
- c) zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller.
Die nach Satz 1 Nummer 2 genehmigungsfähige Menge an Hydrazin oder Monomethylhydrazin ist für den jeweiligen Start oder Satellit, für den sie bestimmt ist, zu berechnen, und darf im Fall des Hydrazins mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent 800 Kilogramm für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten."
2. § 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für
- 1. die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,
- 2. die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, und
- 3. die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Umsetzung einer neuen Ausnahmevorschrift zum EU-Waffenembargo gegen Russland (Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 42), mit der Lieferungen spezieller Treibstoffe ermöglicht werden, die für Raumfahrtprogramme der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Nach Ansicht des Rates der Europäischen Union sollte die europäische Raumfahrtindustrie von den restriktiven Maßnahmen gegen Russland nicht berührt werden. Er hat daher beschlossen, dass bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf bestimmte in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannte energetische Materialien, die zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in Mitgliedstaaten ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in Mitgliedstaaten ansässige Satellitenhersteller erforderlich sind, zulässig sind.
Belange der Länder sind nicht betroffen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte: Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Erfüllungsaufwand: Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Mit der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist messbarer Umstellungsaufwand nicht verbunden, lediglich Kenntnisnahme der neuen Vorschriften. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen direkten Kostenbelastungen oder -entlastungen.
Mit Einführung der neuen Ausnahmevorschrift zum Waffenembargo gegen Russland wird eine neue Informationspflicht nach § 8 Absatz 1 AWV eingeführt. Die Ausnahmeregelung wird nur in etwa zwei bis vier Fällen pro Jahr zur Anwendung kommen. Der Wirtschaft entstehen keine wesentlichen zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt. Auswirkungen im Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung sind nicht zu erwarten.
Mit der Verordnung kommt die Bundesregierung internationalen Verpflichtungen nach. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Nummer 1
Mit der Neufassung von § 76 Absatz 13 wird die mit Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 42) erfolgte Ergänzung der Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Russland umgesetzt. Damit wird die Genehmigung von Lieferungen spezieller Treibstoffe nach Russland ermöglicht, die für Raumfahrtprogramme der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Nummer 2
Mit der Neufassung von § 77 Absatz 3 wird die mit Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 erfolgte Ergänzung der Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Russland auch bezüglich des Einfuhrverbots umgesetzt. Damit werden Lieferungen spezieller Treibstoffe aus Russland ermöglicht, die für Raumfahrtprogramme der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. : 3473: Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
| Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | Geringfügige Auswirkungen |
Verwaltung | Geringfügige Auswirkungen |
Bürger | Keine Auswirkungen |
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
Das Regelungsvorhaben dient der Umsetzung einer Ausnahmevorschrift zum EU-Waffenembargo gegen Russland. Diese soll Lieferungen spezieller Treibstoffe ermöglichen, die für Raumfahrtprogramme der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich sind. Die Lieferungen bedürfen der Genehmigung. Das Ressort geht von jährlich 2 bis 4 Anwendungsfällen aus und beziffert die daraus resultierenden Bürokratiekosten auf insgesamt 300 Euro.
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter