Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 210/88 = AE-Nr. 880742,
Drucksache 706/09 (PDF) = AE-Nr. 090693,
Drucksache 867/10 (PDF) = AE-Nr. 101108,
Drucksache 400/11 (PDF) = AE-Nr. 110528 und AE-Nr. 023425
Europäische Kommission
Brüssel, den 20.6.2017 COM (2017) 329 final 2017/0134 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Bruttonationaleinkommen (BNE) ist die Grundlage für die Berechnung des größten Anteils der Eigenmittel des Haushalts der Europäischen Union (EU). In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen ("BNE-Verordnung")1 wird die statistische Grundlage für die Berechnung und die Überprüfung der BNE-Statistik für die Eigenmittel festgelegt.
Die Kommission hält es für notwendig, die BNE-Verordnung aus folgenden Gründen zu überarbeiten:
Ein neuer "Eigenmittelbeschluss", der Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union2, wurde am 26. Mai 2014 erlassen und trat am 1. Oktober 2016 in Kraft. Dieser Beschluss sieht vor, dass das BNE der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) definiert wird.
Das ESVG 20103, das am 21. Mai 2013 angenommen wurde, wurde im September 2014 zum neuen Standard für die Berechnung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der EU. Es ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft4 (ESVG 95).
Im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes Nr. 011/2013 "Für richtige Daten zum Bruttonationaleinkommen (BNE): ein stärker strukturierter, gezielterer Ansatz würde die Wirksamkeit der Überprüfung durch die Kommission erhöhen"5 wurde eine Reihe von Empfehlungen zu Möglichkeiten einer Verbesserung dieser Arbeit unterbreitet.
Die "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt"6 enthält unter anderem Vorschläge für die Integration statistischer Produktionsprozesse, wie die Harmonisierung der Übermittlungstermine für die Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und deren Einbettung in ein einheitliches IT-System.
Da BNE-Daten auch für andere Zwecke als Eigenmittel verwendet werden und zur Wahrung der statistischen Integrität wird eine andere Rechtsgrundlage für die Erstellung von Statistiken, nämlich Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), als geeigneter angesehen als die bestehende Rechtsgrundlage, der Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften7, der ohnehin aufgehoben wurde.
Das Europäische Statistische System (ESS) hat beschlossen, seine Komitologiebefugnisse in einem Ausschuss, dem Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS), zu bündeln; dies bedeutet, dass der bestehende BNEAusschuss durch eine formale Expertengruppe ersetzt werden sollte.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ist inhaltlich der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 sehr ähnlich. Allerdings werden die Bestimmungen des Vorschlags zwischen einer Verordnung des Rates und des Europäischen Parlaments und einem Beschluss der Kommission zur Festlegung der Arbeiten der formalen Expertengruppe, die den BNE-Ausschuss ersetzen wird, aufgeteilt.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Entfällt.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Artikel 338 AEUV ist die Rechtsgrundlage für europäische Statistiken.
Nach Artikel 338 Absatz 1 beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist. In Artikel 338 Absatz 2 sind die Anforderungen an die Erstellung der europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.
Die Heranziehung von Artikel 338 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage ist eine Änderung gegenüber der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003, deren Rechtsgrundlage Artikel 8 Absatz 2 des früheren Eigenmittelbeschlusses 2000/597/EG, Euratom war. Der neue Eigenmittelbeschluss (Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates) enthält keine vergleichbare Rechtsgrundlage für die Annahme einer neuen BNE-Verordnung.
Der Hauptzweck dieser Verordnung ist die Anpassung des BNE an die Verordnung (EU) Nr. 549/2013, deren Rechtsgrundlage ebenfalls Artikel 338 Absatz 1 ist. Darüber hinaus werden BNE-Daten auch für andere Zwecke als für Eigenmittel verwendet, insbesondere für die nationale Wirtschaftspolitik und die verschiedenen politischen Maßnahmen der Europäischen Union. In Anbetracht dessen ist Artikel 338 Absatz 1 AEUV eine maßgebliche und geeignete Rechtsgrundlage. Durch die Heranziehung von Artikel 338 Absatz 1 AEUV ist es möglich, die im neuen Eigenmittelbeschluss festgelegte Politik zu berücksichtigen und zu unterstützen und gleichzeitig den statistisch weiter reichenden Inhalt dieser neuen vorgeschlagenen Verordnung hervorzuheben.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.
Der Vorschlag für diese Verordnung wurde mit dem Ziel erarbeitet, die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit des BNE-Aggregats zu verstärken. BNE-Daten können nur auf EU-Ebene überprüft werden, um die Beiträge zum EU-Haushalt festzulegen. Wenn die Mitgliedstaaten unabhängig voneinander handeln, können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme im Hinblick auf die Gewährleistung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden. Auf EU-Ebene kann auf der Grundlage eines EU-Rechtsakts effizienter gehandelt werden.
Daher kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip in diesem Bereich Maßnahmen erlassen.
- Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag betrifft die Erhebung von BNE-Daten.
Nach Artikel 10 Absatz 1 des ESVG 2010, bei dem es sich um eine Übergangsbestimmung handelt, sollte die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Eigenmittel weiterhin das ESVG 95 sein, solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften8 in Kraft ist. Da der Beschluss 2007/436/EG, Euratom mittlerweile ersetzt wurde, muss die Erhebung der BNE-Daten entsprechend angepasst werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen gegenüber der Situation gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 bestehen in der Anpassung der Meldung der BNE-Daten an das ESVG 2010 und der Einführung des AESS als maßgeblichen Komitologie-Ausschuss anstelle des BNE-Ausschusses im Rahmen der neuen ESS-Struktur zur Verbesserung der Koordinierung und der Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur innerhalb des ESS mit dem AESS als höchstem strategischen Gremium. Im Februar 20129 begrüßte der AESS diesen neuen Ansatz.
Dies geht nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung notwendig ist.
- Wahl des Instruments
Das Instrument ist das gleiche wie bei der derzeit geltenden Rechtsvorschrift. Allerdings wird ein künftiger Beschluss der Kommission zur Einrichtung der BNE-Expertengruppe nach Inkrafttreten dieser Verordnung notwendig sein.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Es ist festzuhalten, dass diese Verordnung lediglich eine einfache Aktualisierung der bestehenden ist; dies erweist sich als notwendig, um der neuen Rechtsgrundlage - dem neuen Eigenmittelbeschluss und der diesbezüglichen Rechtsvorschrift, dem ESVG 2010 - sowie den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs in seinem Sonderbericht Rechnung zu tragen.
Auf der Grundlage von Vorgaben der Kommission befolgte Eurostat bei der Bewertung bestehender Rechtsvorschriften, einschließlich der Bewertung des Europäischen Statistischen Programms10, sein eigenes Regelwerk, das für den Gesamtprozess maßgeblich war. Zusätzlich werden jährlich Benutzerumfragen durchgeführt, um die Nutzer, ihren Bedarf und ihre Zufriedenheit mit den Dienstleistungen von Eurostat besser kennenzulernen. Eurostat nutzt die Bewertungsergebnisse zur Verbesserung des Verfahrens zur Erstellung statistischer Informationen und seiner statistischen Produktion. Die Ergebnisse fließen in verschiedene strategische Pläne ein, etwa in das Arbeitsprogramm und den Verwaltungsplan.
Bis 2013 wurden regelmäßig bei Interessenträgern (Nutzern und Mitgliedstaaten) "Rolling Reviews" zu Eurostat-Produkten durchgeführt. Die letzte für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen fand im Jahr 2010 statt.11 Dabei wurde der gesamte Satz der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen betrachtet, die Feststellungen sind aber auch für das BNE relevant, das ein zentrales Aggregat ist.
Die Zufriedenheit der Nutzer wurde anhand des Zufriedenheitsindex12 für eine Reihe von Faktoren gemessen. Der Zufriedenheitsindex für die Vergleichbarkeit zwischen Ländern und Regionen (ein zentrales Element dieses Vorschlags) betrug 0,8. Eine Empfehlung zur Verbesserung der Metadaten wurde umgesetzt.
Was den BNE-Ausschuss betrifft, der durch die formale Expertengruppe ersetzt wird, ergaben sich hohe Indexwerte für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, zu Beschlüssen des BNEAusschusses beizutragen und diese auszuarbeiten (1,0), für die Rolle des BNE-Ausschusses bei der Entwicklung der Methodik im Bereich der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (1,0) und die allgemeine Wirksamkeit des BNE-Ausschusses (0,83). Zum BNE-Ausschuss wurde zusätzlich angemerkt, dass Verbesserungen in Bezug auf die Sprachregelung für Sitzungen (die Sitzungen werden jetzt auf Englisch abgehalten, da fachspezifische Punkte von den Dolmetschern nicht immer richtig verstanden wurden) und im Hinblick auf die Verfügbarkeit der BNE-Aufstellungen erzielt wurden. Ein Vorschlag zur Ermittlung der besten Methodiklösung für die Berechnung und Zuordnung der FISIM wurde ebenfalls umgesetzt.
Jedes Jahr gibt der BNE-Ausschuss auf seiner Sitzung im Herbst eine Stellungnahme zur Eignung der BNE-Daten für Eigenmittelzwecke ab. Die Stellungnahme war stets positiv.
- Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag wurde auf Sitzungen des BNE-Ausschusses in den Jahren 2012 (zwei Sitzungen), 2013 (zwei Sitzungen), 2015 (eine Sitzung) und 2016 (zwei Sitzungen) eingehend erörtert. Der Vorschlag für die Übermittlung von Daten und Berichten über die Qualität, die BNE-Aufstellungen, die verbesserte Integration des BNE-Ausschusses in die allgemeine Governance-Struktur des Europäischen Statistischen Systems (ESS), das Prüfverfahren und Informationsreisen stößt auf Unterstützung. Der BNE-Ausschuss begrüßt die vorgeschlagene Anpassung des Zeitpunkts der BNE-Notifizierung an das ESVG-Übermittlungsprogramm und den Zeitpunkt der VÜD-Datenübermittlung vom 30. September .
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die nationalen statistischen Behörden der Mitgliedstaaten wurden im Rahmen des BNE-Ausschusses und der Sitzungen der Direktoren für makroökonomische Statistik konsultiert (siehe oben).
Dieser Vorschlag trägt auch den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofes in seinem Sonderbericht über das BNE Rechnung.
- Folgenabschätzung
Durch diesen Vorschlag wird die Belastung der Mitgliedstaaten gegenüber der derzeitigen Situation verringert, da von den Mitgliedstaaten ohne eine Umstellung auf das ESVG 2010 für Eigenmittelzwecke eine doppelte Buchführung, eine für jeden Standard, verlangt werden könnte. Durch die Synchronisierung der Übermittlung der Daten für die BNE-Eigenmittel mit der Übermittlung der Daten für andere Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (z.B. Aggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Statistiken über übermäßigen Schuldenstand und übermäßiges Defizit) wird auch die Berichtslast der Mitgliedstaaten verringert.
Die Umstellung auf das ESVG 2010 wird die Qualität der für die BNE-Eigenmittel herangezogenen Daten verbessern.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag entspricht den Vereinfachungszielen des Programms REFIT teilweise durch die Synchronisierung der Übermittlung der Daten für die BNE-Eigenmittel mit der Übermittlung der Daten für andere Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und teilweise durch die Umstellung auf das ESVG 2010 für Eigenmittelzwecke, damit die Mitgliedstaaten keine doppelte Buchführung, eine nach dem ESVG 2010 und eine nach dem ESVG 95, vornehmen müssen.
Da der Vorschlag nur die Fachleute für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den Mitgliedstaaten betrifft, sind Unternehmen von dem Vorschlag nicht betroffen.
- Grundrechte
Entfällt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsmittel notwendig.
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Wie bei der derzeit geltenden BNE-Verordnung ist nach drei Jahren, d.h. vor dem 31. Dezember 2022, ein Bericht über die Durchführung der Verordnung vorgesehen. Dieser betrifft Fragen wie die Aktualität und Qualität der BNE-Aufstellungen und der BNE-Daten, die Arbeitsweise des AESS und der formalen Expertengruppe und Verbesserungen des BNE.
Frühestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung13 durchgeführt.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die zur Ausarbeitung des Berichts erforderlichen Angaben zur Verfügung.
Die Überprüfung des BNE für Eigenmittel wird vom Europäischen Rechnungshof im Kapitel "Einnahmen" seines Jahresberichts gründlich untersucht.
Über die diesbezüglichen Tätigkeiten wird zweimal jährlich auf der Sitzung der Direktoren für makroökonomische Statistik berichtet.
- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Keine.
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Struktur des Vorschlags liegt die derzeit geltende BNE-Verordnung zugrunde. Hauptsächlich wurde Folgendes geändert:
Präambel und Erwägungsgründe
Um die statistische Integrität bei der Erstellung und Harmonisierung des BNE zu unterstreichen, ist die Rechtsgrundlage Artikel 338 Absatz 1 AEUV. Ein Verweis auf das neue Statistikgesetz14 und den Verhaltenskodex für europäische Statistiken15 wurde ebenso hinzugefügt wie Verweise auf Eigenmittelrechtsvorschriften.
Artikel 1: Definition
In diesem Artikel werden das BIP und das BNE definiert. Es liegt keine wesentliche Änderung vor, sondern der zu verwendende Standard wird vom ESVG 95 auf das ESVG 2010 umgestellt.
Artikel 2: Übermittlung von Daten, Revisionen und Berichte über die Qualität
Es wird vorgeschlagen, dass die Daten bis zum 30. September anstatt bis zum 22. September an Eurostat übermittelt werden. Dies ist auf die Übermittlungsfrist für andere Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen abgestimmt und verringert daher die Antwortlast der Mitgliedstaaten.
Artikel 3: BNE-Aufstellung
Anpassung an das ESVG 2010. Aufgrund der Dauer des Verfahrens zur Ratifizierung der Eigenmittelrechtsvorschrift ist die Frist für die Übermittlung der Aufstellungen bereits verstrichen. In diesem Artikel ist zudem ein Zeitplan für die Aktualisierung der Aufstellungen vorgesehen.
Artikel 4: BNE-Expertengruppe
Die Kommission hat eine neue ESS-Struktur vorgeschlagen, mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur mit dem AESS als höchstem strategischem Gremium innerhalb des ESS verbessert werden sollen. Ein Aspekt dieser Straffung ist die Konzentration der Komitologiebefugnisse im AESS. Im Februar 1216 begrüßte der AESS diesen neuen Ansatz. Daher werden Arbeiten außerhalb des Rahmens der Komitologie, die zurzeit im BNE-Ausschuss durchgeführt werden, einschließlich einer jährlichen Stellungnahme zur Eignung der BNE-Daten, die von den Mitgliedstaaten jedes Jahr zu den Eigenmitteln übermittelt werden, in die Zuständigkeit einer neuen, von der Kommission einzusetzenden formalen Expertengruppe fallen. Die Festlegung der meisten Aufgaben außerhalb des Rahmens der Komitologie, die in der derzeit geltenden BNEVerordnung für den BNE-Ausschuss erfolgt, wird nun auf den Beschluss der Kommission übertragen.
Artikel 5: Prüfverfahren. Präzisierungen zur korrekten Umsetzung des ESVG. Verbesserungen der Kompilierungsverfahren
Die Kommission wird weiterhin für die Überprüfung der für die Berechnung des BNE verwendeten Quellen und Methoden verantwortlich sein. Mit der Annahme des ESVG 2010 wird die Kommission ferner für die Präzisierung der korrekten Umsetzung des ESVG 2010 zuständig.
Artikel 6: Informationsreisen
In der derzeit geltenden BNE-Verordnung ist die Möglichkeit von "Informationsreisen" vorgesehen, ohne dass genauer darauf eingegangen wird, was deren Gegenstand sein sollte. Im Rahmen dieser Reisen könnten entweder "qualitative" Aspekte (d.h. Einhaltung des ESVG 2010) oder "quantitative" Aspekte (d.h. direkte Überprüfung von Berechnungen) untersucht werden. Der Europäische Rechnungshof hat empfohlen, dass die Kommission (Eurostat) sich stärker auf letztere konzentriert.
Der Grund, für das BNE eine andere Art von Informationsreisen als für die anderen Eigenmittel einzurichten, besteht darin, dass Eurostat zwar eher über die Kenntnis der Methodik des ESVG verfügt, das praktische Knowhow zur Anwendung dieser Methodik für die Erstellung nationaler Schätzungen jedoch eher in den Mitgliedstaaten zu finden ist.
Artikel 7: Der AESS soll die Kommission durch die Annahme von Komitologie-Maßnahmen unterstützen, die zur Harmonisierung des BNE notwendig sind. Der AESS ersetzt daher den BNE-Ausschuss, den es nicht mehr geben wird.
Artikel 8: Bericht
Die Kommission berichtet an das Europäischen Parlament und den Rat.
Artikel 9: Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Mit der Aufhebung der derzeit geltenden BNE-Verordnung und der BSP-Richtlinie müssen die im Rahmen dieser Instrumente gefassten Beschlüsse beibehalten werden. 2017/0134 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Aufgrund des steigenden Anteils der auf dem Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (im Folgenden "BNE") der Mitgliedstaaten basierenden Eigenmittel der Union ist es erforderlich, die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieses Aggregats weiter zu verbessern.
- (2) Es gilt, die statistische Integrität durch Befolgung der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überprüften und aktualisierten Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken und durch Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates17 zu wahren, insbesondere dort, wo Statistiken unmittelbar zu Verwaltungszwecken herangezogen werden.
- (3) Diese Daten stellen auch ein wichtiges Analyseinstrument zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik auf nationaler Ebene und für verschiedene politische Maßnahmen der Union dar.
- (4) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates bezeichnet das BNE für Eigenmittelzwecke das BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es nach Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (ESVG 2010) errechnet wird. Darüber hinaus wurde nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates18 und vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 desselben Beschlusses der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates19 aufgehoben.
- (5) Die Vergleichbarkeit der BNE-Daten ist von entscheidender Bedeutung; daher sollten die einschlägigen Definitionen und Verbuchungsregeln des ESVG 2010 eingehalten werden. Zu diesem Zweck sollten die Bewertungsverfahren und die verwendeten grundlegenden Daten tatsächlich gestatten, die Definitionen und Verbuchungsregeln des ESVG 2010 korrekt anzuwenden.
- (6) Die Zuverlässigkeit der zur Erstellung des BNE herangezogenen Quellen und Methoden ist von entscheidender Bedeutung. Daher sollten soweit als möglich robuste, geeignete und aktuelle grundlegende Statistiken mit soliden Techniken bearbeitet werden.
- (7) Die Vollständigkeit der BNE-Daten ist von entscheidender Bedeutung; daher sollten in ihnen auch Tätigkeiten berücksichtigt werden, die in statistischen Erhebungen oder an die Finanz-, Sozial- oder sonstigen Verwaltungsbehörden nicht gemeldet werden. Eine verbesserte BNE-Erfassung setzt die Entwicklung geeigneter statistischer Grundlagen und Bewertungsverfahren sowie die Vornahme geeigneter Anpassungen voraus.
- (8) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung durch die Bereitstellung von BNE-Daten für Eigenmittelzwecke zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Maßnahmen im Hinblick auf die Gesamtheit der zur ESVG 2010-gemäßen Berechnung des BNE und seiner Bestandteile herangezogenen Quellen und Methoden sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit des BNE der Mitgliedstaaten ergreifen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates20 ausgeübt werden.
- (9) In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates21 sind Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Eigenmittel vorgesehen. Über diese Kontrollen hinaus sollte die Kommission zur Durchführung von BNEInformationsreisen berechtigt sein, damit sie für die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Daten sorgen kann. Die Teilnahme von Vertretern der nationalen statistischen Stellen an BNE-Informationsreisen in andere Mitgliedstaaten sollte zur Transparenz des Verfahrens der BNE-Überprüfung beitragen.
- (10) Der Ausschuss für das Europäische System (AESS) wurde gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 um fachliche Anleitung gebeten.
- (11) Der in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates22 genannte BNE-Ausschuss hat Stellungnahmen verfasst und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse beraten und unterstützt. Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems, mit der die Koordinierung und die Partnerschaft mithilfe einer klaren Pyramidenstruktur innerhalb des Systems verbessert werden soll, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzte AESS eine beratende Funktion erhalten und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Daher sollte der BNE-Ausschuss für die Zwecke der Unterstützung der Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen der geltenden Verordnung durch den AESS ersetzt werden. Für andere Funktionen, die bisher gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vom BNE-Ausschuss übernommen wurden und sich nicht auf die Unterstützung bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission beziehen, sollte die Kommission eine formale Expertengruppe einsetzen, die sie zu diesen anderen Zwecken unterstützt.
- (12) Durch die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates23 und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 wurde ein Verfahren zur Überprüfung und Beurteilung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit des BSP und des BNE durch den BSP- bzw. BNE-Ausschuss eingeführt, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten. Dieses Verfahren sollte angepasst werden, um der Verwendung des BNE gemäß dem ESVG 2010 für Eigenmittelzwecke, dem überarbeiteten Zeitplan für die Bereitstellung von Eigenmitteln und neuesten Entwicklungen innerhalb des Europäischen Statistischen Systems Rechnung zu tragen. Daher sollten die genannten Rechtsakte aufgehoben werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Definition und Berechnung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen
Artikel 1
- 1. Das Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (BNE) und das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP) sind gemäß dem mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 2010) definiert.
- 2. Gemäß Punkt 8.89 in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ist das BIP das Ergebnis der Produktionstätigkeit der gebietsansässigen produzierenden Einheiten. Es lässt sich auf drei Wegen ermitteln:
- (a) Produktionsansatz: Das BIP ist gleich der Summe der Bruttowertschöpfung der institutionellen Sektoren oder Wirtschaftsbereiche zuzüglich der Gütersteuern und abzüglich der Gütersubventionen (die nicht nach Sektoren und Wirtschaftsbereichen aufgegliedert werden). Es ist ferner der Saldo des Produktionskontos der gesamten Volkswirtschaft.
- (b) Ausgabenansatz: Das BIP ist gleich der gesamten letzten Verwendung von Waren und Dienstleistungen durch gebietsansässige institutionelle Einheiten (Konsum und Bruttoinvestitionen) zuzüglich der Exporte und abzüglich der Importe von Waren und Dienstleistungen.
- (c) Einkommensansatz: Das BIP ist gleich den auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der gesamten Volkswirtschaft ausgewiesenen Positionen (Arbeitnehmerentgelt, Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen, Bruttobetriebsüberschuss und Selbstständigeneinkommen der gesamten Volkswirtschaft).
- 3. Gemäß Punkt 8.94 in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ist das BNE das von den gebietsansässigen institutionellen Einheiten per saldo empfangene Primäreinkommen: empfangene Arbeitnehmerentgelte, Produktions- und Importabgaben abzüglich der Subventionen, per saldo empfangene (empfangene abzüglich geleistete) Vermögenseinkommen, Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbstständigeneinkommen. Das BNE ist gleich dem BIP abzüglich der von gebietsansässigen institutionellen Einheiten an nicht gebietsansässige institutionelle Einheiten geleisteten Primäreinkommen zuzüglich der durch gebietsansässige institutionelle Einheiten aus der übrigen Welt empfangenen Primäreinkommen.
Kapitel II
Übermittlung der BNE-Daten und zusätzlicher Informationen
Artikel 2
- 1. Die Mitgliedstaaten ermitteln das BNE gemäß Artikel 1 im Rahmen der regelmäßigen Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bis Ende September eines jeden Jahres Zahlen für das Gesamtaggregat BNE und seine Bestandteile nach den in Artikel 1 aufgeführten Definitionen. Die Gesamtwerte für das BIP und seine Bestandteile können nach den drei in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ansätzen vorgelegt werden. Die Angaben beziehen sich auf das vorangegangene Jahr und eventuelle Änderungen an den Angaben für frühere Jahre.
- 3. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 2 einen Bericht über die Qualität der BNE-Daten vor. Der Bericht stellt die notwendigen Informationen zur Erklärung des Gesamtaggregats, insbesondere eine Beschreibung eventueller signifikanter Änderungen der verwendeten Quellen und Methoden sowie Erläuterungen der Revisionen früherer BNE-Schätzungen zur Verfügung.
Artikel 3
- 1. Um die vollständige Einhaltung des ESVG 2010 zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) ein Verzeichnis der Quellen und Methoden zur Verfügung, die für die Berechnung des BNE und seiner Bestandteile nach dem ESVG 2010 verwendet wurden.
- 2. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Struktur und des Inhalts des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses sowie einen Zeitplan für dessen Aktualisierung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- 3. Um die Vergleichbarkeit von Analysen der Einhaltung zu erleichtern, erstellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 genannten Expertengruppe einen Leitfaden für Verzeichnisse.
Kapitel III
Verfahren und Überprüfung der BNE-Berechnung
Artikel 4
Die Kommission richtet eine sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzende formale Expertengruppe ein und unterstellt sie dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission; diese Expertengruppe soll die Kommission hinsichtlich der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Daten beraten und ihren Standpunkt zu diesem Thema äußern, Fragen der Umsetzung dieser Verordnung untersuchen und jährlich Stellungnahmen zur Eignung der von den Mitgliedstaaten für Eigenmittelzwecke übermittelten BNE-Daten abgeben.
Artikel 5
- 1. Die Kommission überprüft die Quellen und Methoden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verzeichnisses. In diesem Zusammenhang wird ein von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 genannten Expertengruppe entwickeltes Überprüfungsmodell verwendet. Es basiert auf den Grundsätzen der Peer Review und der Kosteneffizienz.
- 2. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, durch die die BNE-Daten vergleichbarer, zuverlässiger und vollständiger werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6
- 1. Unbeschadet der in Artikel 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 608/2014 vorgesehenen Kontrollen kann die Kommission (Eurostat) gegebenenfalls BNE-Informationsreisen in die Mitgliedstaaten durchführen.
- 2. Bei der Durchführung von Informationsreisen in Mitgliedstaaten kann die Kommission (Eurostat) um die Unterstützung die nationalen statistischen Stellen vertretender Experten für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen ersuchen.
Die Experten für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen werden in einem Verzeichnis aufgeführt, das auf der Grundlage freiwilliger Vorschläge erstellt wird, die der Kommission (Eurostat) von den für die Meldung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden.
Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an diesen Reisen ist freiwillig.
Artikel 7
- 1. Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 8
Die Kommission erstattet bis spätestens zum 31. Dezember 2022 dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 9
Die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen im Anhang dieser Verordnung zu lesen.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Europäische Kommission
Brüssel, den 20.6.2017
COM (2017) 329 final
ANNEX 1
Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE_Verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates
Anhang
Entsprechungstabellen gemäß Artikel 9
Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates | Diese Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 2 | Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 3 | Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
| Artikel 4 |
Artikel 4 | Artikel 3 |
Artikel 5 | Artikel 2 Absatz 3 |
| Artikel 5 |
| Artikel 6 |
Artikel 6 | Artikel 7 |
Artikel 7 | |
Artikel 8 | |
Artikel 9 | |
Artikel 10 | Artikel 8 |
| Artikel 9 |
Artikel 11 | Artikel 10 |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 | Diese Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3 |
| Artikel 4 |
Artikel 4 | Artikel 7 |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 |
Artikel 5 Absatz 2 | |
Artikel 5 Absatz 3 | |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Artikel 7 | Artikel 8 |
| Artikel 9 |
Artikel 8 | Artikel 10 |
- 1. ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.
- 2. ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
- 3. ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.
- 4. ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.
- 5. ABl. C 362 vom 12.12.2013, S. 2.
- 6. KOM (2009) 404 vom 10.8.2009.
- 7. ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.
- 8. ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
- 9. 12. Sitzung des AESS, 12. Februar 2012.
- 10. Siehe http://ec.europa.eu/eurostat/web/quality/evaluation.
- 11. http://ec.europa.eu/eurostat/documents/64157/4375784/08-National+Accounts-RR-2011.pdf/
- 12. Der Zufriedenheitsindex wird definiert als die Zahl der positiven Beurteilungen ("gut" oder "sehr gut") abzüglich der Zahl der negativen ("schlecht" oder "sehr schlecht"), geteilt durch die Zahl der positiven und negativen Beurteilungen. Er kann Werte zwischen -1 und 1 annehmen. Der Index ist gleich 1, wenn keine "schlechten" oder "sehr schlechten" Beurteilungen vorliegen, und er ist gleich -1, wenn es keine "guten" oder "sehr guten" Beurteilungen gibt. der Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) billigte den Text auf seiner Sitzung im Mai 2013 und wurde im Mai 2017 zu einem überarbeiteten Text konsultiert. Auf den Sitzungen der Direktoren für makroökonomische Statistik wurde ebenfalls regelmäßig über die Entwicklungen unterrichtet.
- 13. SWD(2015) 111.
- 14. Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
- 15. Vom AESS am 28. September 2011 gebilligt.
- 16. 12. Sitzung des AESS, 12. Februar 2012.
- 17. Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
- 18. Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
- 19. Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).
- 20. Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- 21. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).
- 22. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen ("BNE-Verordnung") (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).
- 23. Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26).