Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 28. Mai 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. Mai 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 20. Mai 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 976/01 = AE-Nr. 013456 und AE-Nr. 080842
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1 Hintergrund
Beim Projekt GMES (Global Monitoring for Environment and Security - Globale Umweltund
Sicherheitsüberwachung) handelt es sich um eine Erdbeobachtungsinitiative unter der Führung der Europäischen Union. Europa hat beschlossen, seine eigenen operativen Erdbeobachtungskapazitäten auszubauen, um der wachsenden Verantwortung der EU auf europäischer und globaler Ebene gerecht zu werden. Die Einrichtung eines solches Systems stellt eine strategische Entscheidung dar, die dauerhafte Auswirkungen auf die weitere politische wirtschaftliche, soziale und wissenschaftliche Entwicklung der EU hat1.
Durch die Erdbeobachtung lassen sich Daten über die physikalischen, chemischen und biologischen Systeme des Planeten sammeln oder, allgemeiner ausgedrückt, die natürlichen Umweltbedingungen überwachen. Dazu werden sowohl weltraumgestützte (d. h. Satelliten) als auch so genannte Insitu-Anlagen (also luft-, see- und bodengestützte Einrichtungen) eingesetzt. Die mit Hilfe von Satelliten und Insitu-Infrastruktur erhobenen Daten werden verarbeitet um Informationsdienste erbringen zu können, die ein besseres Umweltmanagement ermöglichen und die Sicherheit für die Bürger erhöhen. Dies versetzt uns beispielsweise in die Lage, die natürlichen Ressourcen und die Artenvielfalt effizienter zu verwalten den Zustand der Ozeane und die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre, zwei Schlüsselfaktoren des Klimawandels, zu überwachen, auf Naturkatastrophen, einschließlich Tsunamis, und vom Menschen ausgelöste Katastrophen bzw. Krisen zu reagieren sowie eine wirkungsvollere Grenzüberwachung zu gewährleisten.
In den vergangenen dreißig Jahren haben die EU, die Europäische Weltraumorganisation (ESA) und ihre Mitgliedstaaten erheblich in die Forschung und Entwicklung im Bereich Erdbeobachtung investiert, um die Infrastruktur und die präoperativen Erdbeobachtungsdienste weiterzuentwickeln2.
Wenn man von dem Bereich der operativen meteorologischen Dienste absieht, decken die von den bestehenden Diensten bereitgestellten Daten allerdings noch nicht alle Parameter ab, die von den politischen Entscheidungsträgern benötigt werden3, oder aber sie werden nicht kontinuierlich bereitgestellt, insbesondere weil der Dienst oder die ihm zugrunde liegende Beobachtungsinfrastruktur aufgrund von finanziellen oder technischen Einschränkungen nur eine begrenzte Lebensdauer haben. Man könnte auch sagen, dass viele der in Europa bestehenden Erdbeobachtungsdienste unzuverlässig sind, weil die Infrastruktur zu wünschen übrig lässt und ihre langfristige Verfügbarkeit nicht gewährleistet ist. Dies verunsichert die Endnutzer wie z.B. Behörden, aber auch die nachgelagerten Dienstleister, die nicht zu umfangreichen Investitionen in unausgereifte Risikomärkte bereit sind und denen es noch größere Schwierigkeiten bereiten würde, Kapital für derartige Investitionen zu erschließen.
GMES wurde konzipiert, um außerhalb der operativen meteorologischen Dienste auch in umwelt- und sicherheitsrelevanten Bereichen eine funktionierende Erdbeobachtung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund besteht die allgemeine Zielsetzung von GMES darin,
1.2 Gründe und Ziele des Vorschlags
GMES umfasst sowohl Entwicklungstätigkeiten als auch eine operative Phase. Was die Entwicklung angeht, so fließen Gelder aus dem 7. Forschungsrahmenprogramm (7. RP)4 in die Weltrauminfrastruktur, die Teil des ESA-Programms für die GMES-Weltraumkomponente ist, und dienen zur Finanzierung der präoperativen Dienste im Bereich Land-, See- und Atmosphärenüberwachung, Katastrophen- und Krisenmanagement, Sicherheit sowie Anpassung an den Klimawandel und Abschwächung seiner Folgen.
Im Nachgang zur Kommissionsmitteilung mit dem Titel "Globale Überwachung von Umwelt und Sicherheit (GMES): Vom Konzept zur Wirklichkeit"5 und den Grundsatzüberlegungen des dritten Weltraumrats erfolgt die Aufnahme des Betriebs von GMES in mehreren Stufen, die auf klaren Prioritäten beruhen, und deren erste in der Entwicklung von drei Pilotdiensten in den Bereichen Katastrophen- und Krisenmanagement, Land- und Meeresüberwachung besteht.
Die ersten operativen Dienste für Katastrophen- und Krisenmanagement sowie Landüberwachung werden als vorbereitende Maßnahmen6 finanziert. Von 2011 bis 2013 sollen in größerem Maßstab operative GMES-Dienste in Betrieb genommen werden, die zum einen die Entwicklungsaktivitäten, die aus Mitteln des Themenbereichs "Weltraum" des 7. RP finanziert werden, und zum anderen die zwischenstaatlichen und nationalen Aktivitäten ergänzen und auf ihnen aufbauen. Der Schwerpunkt dieser Gemeinschaftsmaßnahme liegt auf der gesamten Dienstleistungskette für Katastrophen- und Krisenmanagement und Landüberwachung, auf dem Datenzugriff und auf Infrastrukturaktivitäten. Bei dieser Auswahl waren folgende spezifische Kriterien ausschlaggebend:
- - Die Dienste müssen technisch ausgereift sein.
- - Die Kontinuität mit vorbereitenden Maßnahmen und anderen Aktivitäten außerhalb der Forschungsrahmenprogramme, wie z.B. des Corine-Projekts zur Bodenbedeckung, muss sichergestellt sein.
- - Ein Potenzial für die Entwicklung nachgelagerter Dienste ist nachzuweisen.
- - Die Betreiber der Dienste sind Unternehmen der Privatwirtschaft und würden daher ihre Tätigkeit ohne ein zusätzliches Engagement der EU einstellen, während die Träger von Meeres- und Atmosphärenbeobachtungsdiensten hauptsächlich öffentliche Einrichtungen sind die ihre Aktivitäten bis 2013 ohne eine Unterstützung durch die Gemeinschaft (wenn auch in kleinerem Maßstab) selbst fortsetzen können.
- - Im Fall der Dienste für Katastrophen- und Krisenmanagement wäre es eindeutig vorzuziehen wenn den Zivilschutzbehörden bereits 2011 und nicht erst 2014 Karten von Katastrophen- und Krisengebieten auf operativer Basis zur Verfügung gestellt würden.
Im Nachgang zum GMES-Forum in Lille, das vom französischen Ratsvorsitz veranstaltet wurde wurden diese Prioritäten, auch im Rahmen von Konsultationen mit dem GMES-Rat, in aller Ausführlichkeit erörtert. Die Interessenträger waren sich einig, dass die vorhandenen Forschungsgelder im Zeitraum von 2011 bis 2013 aufgestockt werden müssen, wenn Dienste in Bereichen ihren Betrieb aufnehmen sollen, bei denen eine Unterbrechung droht. Sie würdigten auch, dass bei den Aktivitäten der Meeres- und Atmosphärenüberwachung Fortschritte erzielt werden. Da an ihrer Umsetzung institutionelle oder wissenschaftliche Akteure beteiligt sind, erscheint in diesem Stadium das 7. RP nicht nur im Hinblick auf seinen Umfang, sondern auch als Rechtsinstrument durchaus geeignet für den Aufbau einer Kapazität, die den Betriebsbedingungen für Meeres- und Atmosphärenüberwachungsdienste sehr nahe kommt.
Voraussichtlich wird im Laufe des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (ab 2014) ein vollwertiges GMES-Programm bestehen.
Mit diesem Vorschlag soll eine Rechtsgrundlage für dieses GMES-Programm und die Finanzierung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES (2011-2013) durch die Gemeinschaft entsprechend der Mitteilung von 2008, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2008 begrüßte, geschaffen werden, um
- - zwischen 2011 und 2013 Katastrophen- und Krisenmanagementdienste (einschließlich Katastrophen- und Krisenkarten sowie Referenzkarten) für unterschiedliche Träger des Katastrophen- und Krisenmanagements auf Ebene der Gemeinschaft und der einzelnen Mitgliedstaaten sowie für die wichtigsten einschlägigen UN-Agenturen, auch in den Bereichen Zivilschutz, humanitäre Hilfe und Krisenmanagement, rund um die Uhr bereitzustellen sodass sie wirkungsvoller und effizienter auf Krisensituationen und humanitäre Katastrophen reagieren können;
- - zwischen 2011 und 2013 eine Bereitstellung von Landüberwachungsdiensten (insbesondere vorbearbeitete Daten, Produkte zur europaweiten Bodenbedeckung, hochauflösende Karten von Städten, Bodenkarten und themenbezogene Karten) für Behörden (auch Umweltagenturen) in Europa zu ermöglichen, sodass sie die ihnen obliegende Gestaltung, Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen besser wahrnehmen können;
Landüberwachungsdienste könnten unter anderem bei der Umsetzung der thematischen Strategie für den Bodenschutz7 und bei der Bewertung der Ökosysteme hilfreich sein;
- - zur Produktion und öffentlichen Bereitstellung von Umweltinformationen beizutragen, insbesondere im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus8, der INSPIRE-Richtlinie und dem Gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS)9;
- - zwischen 2011 und 2013 durch eine Senkung der Kosten für den Zugriff auf Informationen das Wachstum der Branchen, die der Erdbeobachtung nachgelagert sind, in Bezug auf Beschäftigung, Innovation und internationale Wettbewerbsfähigkeit anzukurbeln.
1.3 Finanzierung von GMES: von der Forschung und Entwicklung bis zum Betrieb
Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für GMES werden derzeit und auch künftig aus europäischen zwischenstaatlichen und nationalen Mitteln auf der Grundlage von Partnerschaften zwischen den Akteuren des Sektors kofinanziert. Die Entwicklungs- und Betriebskosten aller weltraumgestützten10 und Insitu-Anlagen, die Daten für die GMES-Dienste liefern, werden zum Teil von den Mitgliedstaaten und den zwischenstaatlichen Organisationen getragen, da es gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität verstoßen könnte, wenn die Gemeinschaft die volle Kostenträgerschaft für die erforderliche Infrastruktur übernehmen würde. Stattdessen konzentriert sich die EG auf Bereiche, in denen ein Engagement der Gemeinschaft unstrittig einen Mehrwert bietet.
Die Kommission übernimmt dabei die Koordinierung dieser Partnerschaften und die Verwaltung ihres eigenen Beitrags zu GMES. Abgesehen von einem begrenzten Betriebszuschuss für die Katastrophen- und Krisenmanagement- sowie Landüberwachungsdienste, die als vorbereitende Maßnahmen finanziert werden, besteht dieser Beitrag derzeit insbesondere in der Kofinanzierung der folgenden Forschungsaktivitäten, die unter den Themenbereich "Weltraum" des 7. Rahmenprogramms fallen:
- - Entwicklung der weltraumgestützten Infrastruktur11 durch die ESA, um dort bestehende Lücken zu schließen,
- - Forschung über die Integration von Insitu-Daten und Weltraumdaten,
- - Entwicklung präoperativer Dienste.
Bei den präoperativen Diensten dient die Forschung zur Entwicklung der Dienstleistungsketten mit Hilfe einzelner Prototypen, die über ausgewählten Regionen Europas auf ihre Betriebstauglichkeit hin getestet worden sind. Bei der Finanzierung liegt der Schwerpunkt hauptsächlich auf der Entwicklung der Verarbeitungskette und auf Arbeiten zur Validierung der Konzepte und der entwickelten Technologien und Dienste.
Die nächste Schwierigkeit für GMES besteht darin, im Zeitraum von 2011 bis 2013 operative Dienste anzubieten. Es muss investiert werden, um Produkte auf den Markt zu bringen, die auf den im Zuge der vorausgegangenen Forschungsarbeit entwickelten Prototypen basieren und die den Anforderungen gerecht werden, die im Hinblick auf die Datenmengen, die für eine vollständige europa- oder weltweite Erfassung zu verarbeiten sind, und im Hinblick auf einen stabilen Betrieb rund um die Uhr und mit möglichst kurzer Abrufzeit zu erfüllen.
Beim 7. RP handelt es sich um ein FuE-Instrument, weshalb es an sich nicht dafür gedacht ist, die ersten operativen Tätigkeiten von GMES zu fördern, zumal für den operativen Betrieb eine dauerhaftere Grundlage erforderlich ist. Gleichzeitig wird z.B. auf dem Gebiet der Produktvalidierung die Forschungs- und Entwicklungsarbeit fortgesetzt werden. Somit wird es nötig sein, künftig sowohl auf Betriebs- als auch auf Forschungsmittel gleichzeitig zurückzugreifen so dass jede Finanzierungsform zwar unterschiedliche, sich jedoch gegenseitig ergänzende Anforderungen abdeckt. Im Zeitraum von 2011 bis 2013 bedeutet dies dass die Mittel des 7. RP, die bereits für den Themenbereich "Weltraum" bereitgestellt sind im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung durch zusätzliche forschungsfremde Gelder zur Finanzierung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES aufgestockt werden sollten. Die GMES-Führungsstruktur sorgt für Kohärenz von Forschung und operativen Tätigkeiten. Mit der Konzeption und der technischen Umsetzung der Dienste wird die Kommission die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) und die Dienststellen von Eurostat betrauen.
1.4 Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU
Die Kommission gewährleistet die Komplementarität und Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen, insbesondere mit der Wettbewerbspolitik, den europäischen GNSS-Programmen, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Zivilschutz und der humanitären Hilfe, der Kohäsions- und der Agrarpolitik. Außerdem sollte GMES ein Instrument für die Zusammenarbeit in den Bereichen Entwicklung, humanitäre Hilfe sowie Katastrophen- und Krisenmanagement auf globaler Ebene und insbesondere mit Afrika darstellen.
Zudem haben die GMES-Dienste nicht nur deshalb einen hohen Stellenwert, weil politische Entscheidungsträger ihre Endnutzer sind, sondern auch weil sie in den nachgelagerten Branchen Innovation und Wachstum anregen. GMES steht somit voll im Einklang mit der Lissabon-Strategie.
GMES wird einen Beitrag zum Gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS) leisten und seinerseits von ihm profitieren. Zunächst einmal sorgt GMES durch seine Dienste für die Verfügbarkeit maßgeblicher Daten bzw. Produkte. Und zum Zweiten könnte SEIS zu den Insitu-Datenströmen für GMES beitragen, indem es die Daten nahezu in Echtzeit verfügbar macht (zunächst jene Daten, die nach dem Umweltrecht vorgeschrieben sind, was dem ursprünglichen Schwerpunkt von SEIS entspricht). Darüber hinaus wird die Kommission gewährleisten dass GMES mit der Erhebung der für die Umweltpolitik benötigten Daten im Rahmen der Europäischen Datenzentren, insbesondere was die Landüberwachung angeht, vereinbar ist.
Wie in der Mitteilung von 2008 ausgeführt, muss GMES auch mit dem Rahmen für die Schaffung einer Geodateninfrastruktur in Europa (INSPIRE) vereinbar sein. INSPIRE basiert auf einer Richtlinie12, in der die bei den Behörden in den Mitgliedstaaten vorliegenden Geodaten geregelt sind. Die Mitgliedstaaten werden darin nicht verpflichtet, neue Geodatensätze zu erstellen, wohingegen GMES zum Ziel hat, operative Erdbeobachtungsdienste ständig verfügbar zu machen.
2. Inhalt der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013)
Wie in Abschnitt 1.2 beschrieben, besteht das konkrete Ziel der vorgeschlagenen Verordnung darin eine Rechtsgrundlage für das GMES-Programm und die Finanzierung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES (2011-2013) durch die Gemeinschaft zu schaffen, sodass das Fortbestehen der anhand der oben ausgeführten Kriterien ausgewählten GMES-Komponenten über das Jahr 2011 hinaus gewährleistet wird. Die ersten operativen Tätigkeiten von GMES (2011-2013) werden von der Kommission im Rahmen der globalen GMES-Aktivitäten der EU verwaltet, zu denen auch Forschungsarbeiten der EU und Aktivitäten der GMES-Partner gehören. Besonders wichtig ist es, sowohl bei den finanziellen als auch bei den organisatorischen Vereinbarungen die Komplementarität mit dem 7. RP sicherzustellen.
In Artikel 1 der vorgeschlagenen GMES-Verordnung wird der Gegenstand der Verordnung definiert und zwar die Einrichtung eines Erdbeobachtungsprogramms der Gemeinschaft (das "GMES-Programm") sowie die Regelung der Durchführung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES (2011-2013).
In Artikel 2 wird der Inhalt des GMES-Programms festgelegt, das eine Dienstkomponente, eine Weltraumkomponente und eine Insitu-Komponente umfassen wird.
In Artikel 3 wird der Umfang der ersten operativen Tätigkeiten von GMES beschrieben, die unter dem Themenbereich "Weltraum" des 7. Rahmenprogramms finanzierte Aktivitäten und nationale Aktivitäten ergänzen und auf ihnen aufbauen. Die Zielsetzung jedes einzelnen Bereichs ist jeweils im Anhang des Vorschlags dargelegt. Die in Artikel 2 aufgeführten Aktivitäten wurden entsprechend dem modularen Ansatz zur Durchführung von GMES festgelegt. In Anbetracht der in Abschnitt 1.2 ausgeführten Kriterien sollten die ersten operativen Tätigkeiten von GMES (2011-2013) folgende Bereiche umfassen:
- (a) Katastrophen- und Krisenmanagementdienste,
- (b) Landüberwachungsdienste,
- (c) Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz der Dienste bei den Nutzern,
- (d) Datenzugang,
- (e) GMES-Weltraumkomponente.
Die Tatsache, dass der Katastrophen- und Krisenmanagementdienst und der Landüberwachungsdienst früher als andere GMES-Dienste den operativen Betrieb aufnehmen sollen bedeutet nicht, dass sich die EU nach 2013 nicht auch am Betrieb anderer Dienste (einschließlich der Dienste für die Meeres- und Atmosphärenüberwachung) beteiligen wird.
Die EU beabsichtigt, auch noch nach 2013 den operativen Betrieb der gesamten Bandbreite der GMES-Dienste mitzutragen.
In Artikel 4 werden die organisatorischen Modalitäten für die ersten operativen Tätigkeiten von GMES geregelt. Dort ist insbesondere festgelegt, dass die Kommission nicht nur ihren eigenen GMES-Beitrag verwalten wird, sondern auch für die Gesamtkoordinierung der Aktivitäten der GMES-Partner, d. h. der Mitgliedstaaten, zuständig sein wird, die mit allen erforderlichen Mitteln die effiziente Durchführung der GMES-Initiative auf der Ebene der Mitgliedstaaten sicherstellen müssen. Wie in der Mitteilung von 2008 dargelegt wurde, ist die übergeordnete Führungsstruktur von der technischen Durchführung zu trennen, mit der hauptsächlich europäische Stellen betraut werden sollten, die mit öffentlichen und privaten Akteuren zusammenarbeiten, darunter auch die Europäische Weltraumorganisation (ESA) und die Agenturen der EU13. Die technische Durchführung der GMES-Weltraumkomponente wird somit der ESA übertragen werden. Ferner geht aus Artikel 4 hervor, dass die Kommission für die Kohärenz des GMES-Programms mit den anderen politischen Maßnahmen der Gemeinschaft sorgen muss.
In Artikel 5 sind die möglichen Rechtsformen der Gemeinschaftsfinanzierung festgelegt.
Artikel 6 enthält Vorschriften über die Beteiligung von Nicht-EU-Ländern am GMES-Programm. In Anbetracht der weltweiten Ausrichtung von GMES ist es von besonderer Bedeutung, dass die Beteiligung von Drittländern möglich ist, sofern Abkommen und Verfahren dies zulassen. In Artikel 7 über die Finanzierung ist der Gesamtbetrag für eine Finanzierung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES aus dem Gemeinschaftshaushalt festgelegt. Die Mittelbindungen werden jährlich im Einklang mit der Haushaltsordnung genehmigt. Wie im Fall der europäischen GNSS-Programme sollten auch Drittländer und internationale Organisationen auf der Grundlage entsprechender Abkommen finanziell oder mit Sachleistungen zu den Programmen beitragen können.
In Artikel 8 sind die Ziele der Daten- und Informationspolitik für im Rahmen des GMES-Programms finanzierte Maßnahmen genannt. Wichtigstes Ziel ist ein vollständig offener Zugang14, wobei zu bedenken ist, dass ein vollständig offener Zugang insbesondere dann eingeschränkt werden kann, wenn ein angemessener Schutz sicherheitsrelevanter Daten und Informationen zu gewährleisten ist.
In Artikel 9 ist eine regelmäßige Überwachung der gemäß der Verordnung finanzierten Maßnahmen im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und den vorbildlichen Verfahrensweisen vorgesehen. Dem Europäischen Parlament und dem Rat sind ein Zwischenbewertungsbericht und ein Expost-Bewertungsbericht vorzulegen.
Artikel 10 enthält die Durchführungsbestimmungen. Über die Einzelheiten des Durchführungsprogramms und der jährlichen Arbeitspläne wird im Wege eines Ausschussverfahrens entschieden. Der jährliche Arbeitsplan enthält insbesondere eine eingehendere Beschreibung der Aktivitäten entsprechend den Prioritäten von GMES. Der gemäß Artikel 11 der vorgeschlagenen Verordnung eingerichtete Ausschuss wird die Kommission bei der Durchführung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES unterstützen, während der Programmausschuss des 7. RP in der Zusammensetzung für den Themenbereich "Weltraum" nach wie vor der Kommission bei der Verwaltung der Mittel des 7. RP Hilfestellung leisten wird.
In Artikel 11 ist festgelegt, dass ein Komitologieausschuss entsprechend dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse15 einzurichten ist.
In Artikel 12 sind die Bestimmungen für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft aufgeführt, damit gewährleistet ist, dass gegen Betrug und andere
Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
3. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag für eine Verordnung über das europäische Erdbeobachtungsprogramm GMES und seine ersten operativen Tätigkeiten ist das Ergebnis umfassender Konsultationen und geht mit einer Folgenabschätzung einher. Die Kommission hat 2006 ihre Konsultation der Interessengruppen ausgeweitet und bediente sich dabei unter anderem folgender Mittel:
- - themenspezifische Workshops mit Nutzern der künftigen Dienste,
- - Einrichtung von "Durchführungsgruppen", die aus Nutzervertretern bestehen; diese Durchführungsgruppen haben Empfehlungen zu Umfang, Struktur und geplanter Durchführung der Dienste sowie der damit verbundenen Infrastrukturerfordernisse abgegeben
- - Beratungen mit den nationalen GMES-Koordinatoren im GMES-Rat,
- - regelmäßige bilaterale Sitzungen des GMES-Büros der Europäischen Kommission und der Interessenträger aus Wirtschaft, Regionen usw. und
- - Veranstaltung von Konferenzen zu GMES durch mehrere aufeinander folgende Ratspräsidentschaften
Die Konsultation der Interessenträger ergab eindeutig, dass Forschungsprojekte alleine für die Nutzer wertlos sind. Sie brauchen Zugang zu zuverlässigen und präzisen Daten und Informationen, die zeitnah und im Fall von Krisendiensten sogar besonders rasch bereitgestellt werden. Nach Ansicht der Interessenträger ist es zur Erreichung dieses Ziels erforderlich
- - alle nötigen Schritte einzuleiten, damit die 2008 eingeführte Haushaltslinie für die Vorbereitung des operativen Betriebs auf die ersten operativen Tätigkeiten der GMES-Dienste ausgeweitet wird,
- - den Tätigkeitsbereich so festzulegen, dass die bestehende Finanzierungs- und Programmplanung ergänzt wird,
- - Partnerschaften aufzubauen, damit nachhaltige operative Dienste sichergestellt sind,
- - zu gewährleisten, dass die Spezifikationen der Dienste dem Bedarf der Nutzer gerecht werden da die Initiative nutzerorientiert ist, und
- - es durch Verfolgung einer offenen Daten- und Informationspolitik den Anbietern von Dienstleistungen mit hohem Mehrwert (einschließlich KMU) zu erleichtern, sich auf dem Markt zu etablieren.
Neben dem Basisszenario ("Kein Handeln") werden im Folgenabschätzungsbericht drei weitere Optionen für die Durchführung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES analysiert:
- i) lediglich Einsatz der offenen Methode der Koordinierung,
- ii) regulierendes Eingreifen und
- iii) Finanzierung mit Gemeinschaftsmitteln.
Wie die Folgenabschätzung ergab wird die Finanzierung durch Gemeinschaftsmittel als beste Lösung angesehen, da sie selbst im Fall eines optimalen Verlaufs der anderen Optionen wohl am kostenwirksamsten sein dürfte. Bei der Analyse der Auswirkungen einer Gemeinschaftsfinanzierung hat sich gezeigt dass diese Option ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist und den nachgelagerten Branchen eine dauerhafte Grundlage für die Entwicklung kundengerechter Dienstleistungen bietet.
4. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Das Subsidiaritätsprinzip ist anwendbar, weil der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Wenn es um Dienste mit europaweiter (oder sogar weltweiter) Erfassung geht, insbesondere um europaweite Bodenbedeckungsdienste, sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme in ausreichendem Umfang zu verwirklichen, weil die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene gebündelt werden müssen.
Andere unter den Vorschlag fallende Erdbeobachtungsdienste (z.B. Karten von Katastrophen- oder Krisengebieten oder themenbezogene Landüberwachungskarten von Gebieten mit geringerer geografischer Ausdehnung) lassen sich aus zweierlei Gründen besser durch die Gemeinschaft erbringen. Erstens sind mit der einheitlicheren und zentralisierten Verwaltung der von weltraumgestützten oder Insitu-Sensoren gelieferten Daten Größenvorteile verbunden. Zweitens würden unkoordiniert erbrachte Erdbeobachtungsdienste auf nationaler oder regionaler Ebene zu Doppelarbeit führen, wodurch es schwierig oder gar unmöglich würde, die Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft anhand transparenter und objektiver Kriterien zu überwachen. Wenn in den Mitgliedstaaten produzierte Informationen nicht vergleichbar sind, kann die Kommission nicht beurteilen, ob jeder Mitgliedstaat das Umweltrecht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
Der Vorschlag steht ganz und gar im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil
- i) die operativen GMES-Dienste im Bereich Landüberwachung sowie Katastrophen- und Krisenmanagement keine bereits vorhandenen Dienste verdrängen, sondern diese nur ergänzen oder ihre Kontinuität sichern, und
- ii) die Erbringung der Dienste nur dann auf Gemeinschaftsebene zentralisiert wird, wenn dies unbedingt erforderlich ist.
5. Wahl des Rechtsinstruments
Die Kommission schlägt vor, das europäische Erdbeobachtungsprogramm GMES mittels einer Verordnung einzurichten, also durch ein allgemein geltendes Rechtsinstrument, das in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Dies wird damit begründet, dass im vorgeschlagenen Basisrechtsakt nicht nur die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission, sondern auch die der Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Eine Verordnung ist daher das Rechtsinstrument, mit dem sich das angestrebte Ziel am besten verwirklichen lässt.
6. Auswirkungen Auf Den Haushalt
Im Finanzbogen, der diesem Verordnungsvorschlag beigefügt ist, sind die Haushaltsmittel für die ersten operativen Tätigkeiten von GMES aufgeführt. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission16, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses17, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen18, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag19, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Europäische Rat einigte sich am 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg auf eine Strategie für nachhaltige Entwicklung, durch die sich wirtschafts-, sozial- und umweltpolitische Maßnahmen gegenseitig verstärken sollen, und ergänzte den Lissabon-Prozess durch eine Umweltdimension.
- (2) In der Entschließung zur Europäischen Raumfahrtpolitik20 vom 21.5.2007, die bei der vierten gemeinsamen und begleitenden Sitzung des Rates der Europäischen Union und des Rates der Europäischen Weltraumorganisation auf Ministerebene (des gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation21 eingerichteten "Weltraumrats") angenommen wurde, hat der Rat die tatsächlichen und potenziellen Beiträge der Raumfahrtaktivitäten zur Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung gewürdigt die darin bestehen, dass Grundlagentechnologien und -dienste für die im Entstehen begriffene europäische Wissensgesellschaft bereitgestellt werden und ein Beitrag zum Zusammenhalt Europas geleistet wird, und hat ferner darauf hingewiesen, dass die Raumfahrt eine wesentliche Komponente der Strategie für nachhaltige Entwicklung darstellt.
- (3) Die "Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung" (GMES - Global Monitoring for Environment and Security) ist eine Erdbeobachtungsinitiative, die unter der Leitung der Europäischen Gemeinschaft in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Mit GMES wird das Ziel verfolgt, das wirtschaftliche Potenzial, das mit der Förderung von Innovation, Forschung und technologischer Entwicklung auf dem Gebiet der Erdbeobachtung verbunden ist, besser auszuschöpfen und Informationsdienste bereitzustellen, die unter der Kontrolle der Gemeinschaft stehende, präzise Daten und Informationen über Umwelt und Sicherheit zugänglich machen und auf den Bedarf eines breiten Spektrums von Nutzern zugeschnitten sind. Zu diesen Nutzern gehören Entscheidungsträger auf europäischer nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die umweltpolitische Maßnahmen entwickeln und umsetzen.
- (4) Damit das Ziel von GMES nachhaltig erreicht wird, müssen die Aktivitäten der an GMES beteiligten Partner koordiniert sowie eine Dienst- und Beobachtungskapazität, die den Ansprüchen der Nutzer gerecht wird, entwickelt, eingeführt und betrieben werden. GMES wird ein Instrument sein, dem im Bereich der Förderung der Artenvielfalt, der Ökosystem-Überwachung sowie der Anpassung an den Klimawandel und der Abschwächung seiner Folgen entscheidende Bedeutung zukommt.
- (5) GMES-Dienste sind notwendig, damit die Nutzung von Informationsquellen durch den privaten Sektor anhaltend gefördert wird, sodass Innovationen durch Anbieter von Dienstleistungen mit hohem Mehrwert, zu denen zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gehören, erleichtert werden.
- (6) GMES umfasst sowohl Entwicklungsaktivitäten als auch operative Tätigkeiten. Hinsichtlich der operativen Tätigkeiten hat sich der Rat in seinen dritten, auf der Sitzung des Weltraumrates am 28.11.2005 angenommenen Grundsatzüberlegungen für ein mehrstufiges Konzept zur GMES-Durchführung ausgesprochen, das auf klar festgelegten Prioritäten beruht und mit der Entwicklung von drei Pilotdiensten in den Bereichen Katastrophen- und Krisenmanagement sowie Land- und Meeresüberwachung anläuft.
- (7) Die ersten operativen Dienste in den Bereichen Katastrophen- und Krisenmanagement sowie Landüberwachung wurden als vorbereitende Maßnahmen gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften22 (im Folgenden "die Haushaltsordnung") finanziert.
- (8) Ergänzend zu den Entwicklungstätigkeiten, die im Rahmen des Themenbereichs "Weltraum" des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)23, (im Folgenden "das Siebte Rahmenprogramm"), finanziert werden, muss die Gemeinschaft im Zeitraum von 2011 bis 2013 tätig werden, damit die Kontinuität mit den vorbereitenden Maßnahmen gewährleistet ist und operative Dienste auf einer dauerhafteren Grundlage in jenen Bereichen eingerichtet werden, die technisch hinreichend ausgereift sind und nachweislich ein Potenzial für die Entwicklung von nachgelagerten Diensten, unter anderem auch in den Bereichen Katastrophen- und Krisenmanagement sowie Landüberwachung, aufweisen. Meeresund Atmosphärenüberwachungsdienste werden weiterhin parallel zu den Katastrophen- und Krisenmanagement- und den Landüberwachungsdiensten entwickelt und mit Forschungs- und Entwicklungsmitteln aus dem Siebten Rahmenprogramm gefördert, wozu auch die Schaffung einer präoperativen Kapazität bis zum Jahr 2013 gehört.
- (9) In ihrer Mitteilung "Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES): für einen sichereren Planeten"24 hat die Kommission ausgeführt, wie sie die Führungsstruktur und die Finanzierung von GMES anlegt, und angekündigt, dass sie die technische Durchführung von GMES an spezialisierte Stellen wie die ESA delegieren möchte, zumal diese in Bezug auf die GMES-Weltraumkomponente über eine einzigartige Position und besonderes Fachwissen verfügt.
- (10) Operative Dienste zur Bewältigung von Katastrophen und humanitären Krisen sind für die Koordination der bestehenden Kapazitäten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten erforderlich, damit sie für Naturkatastrophen und vom Menschen ausgelöste Katastrophen bzw. Krisen, die oft auch negative Folgen für die Umwelt mit sich bringen, besser gerüstet sind, darauf reagieren und ihre Folgen überwinden können. Da mit dem Klimawandel die Häufigkeit von Katastrophen zunehmen könnte, kommt GMES künftig eine entscheidende Rolle bei der Anpassung an den Klimawandel zu. GMES-Dienste sollten daher Geoinformationen zur Unterstützung der Akteure bieten, die im Bereich des Managements von Katastrophen und humanitären Krisen tätig sind.
- (11) Landüberwachungsdienste sind für die Überwachung von Artenvielfalt und Ökosystemen ebenso von Bedeutung wie für die Abschwächung der Folgen des Klimawandels und die Anpassung daran sowie für das Management einer ganzen Reihe von meist mit der natürlichen Umwelt zusammenhängenden Ressourcen bzw. Politikbereichen (Boden, Wasser, Landwirtschaft, Wälder, Energie und Versorgungswirtschaft, bebaute Gebiete, Erholungseinrichtungen, Infrastruktur und Verkehr). Operative Landüberwachungsdienste werden sowohl auf europäischer als auch auf globaler Ebene benötigt und in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, Drittländern in Europa und Partnern aus der übrigen Welt sowie mit den Vereinten Nationen entwickelt.
- (12) Die Bereitstellung von im Einklang mit dieser Verordnung finanzierten operativen Diensten hängt vom Zugang zu den Daten ab, die über eine Weltrauminfrastruktur sowie luft-, see- und bodengestützte Einrichtungen ("Insitu-Infrastruktur") und Erhebungsprogramme erfasst werden. Der Zugang zu derartigen Daten sollte daher sichergestellt sein, und erforderlichenfalls sollten Insitu-Erhebungen als Ergänzung zu den Aktivitäten auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gefördert werden. Dies ist in den Fällen besonders wichtig, in denen eine derartige Datenerhebung im gemeinschaftlichen oder nationalen Recht nicht vorgeschrieben ist. Schließlich ist zu gewährleisten dass die entsprechende Insitu- und Weltrauminfrastruktur ständig zur Verfügung steht und damit auch die eigens für GMES im Rahmen des ESA-Programms für die GMES-Weltraumkomponente (Sentinel-Missionen) entwickelte Rauminfrastruktur. Die ersten Sentinel-Missionen werden 2011 in die operative Phase eintreten.
- (13) Die Kommission sollte sicherstellen, dass mit dem Siebten Rahmenprogramm geförderte GMES-Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, der Beitrag der EG zu den ersten operativen Tätigkeiten von GMES, die Aktivitäten von GMES-Partnern und bereits bestehende Strukturen, wie die Europäischen Datenzentren, einander ergänzen.
- (14) Die ersten operativen Tätigkeiten von GMES sollten im Einklang mit anderen relevanten Politikbereichen, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft - insbesondere Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Kohäsion, Forschung, Verkehr und Wettbewerb, europäisches Programm für globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) und Schutz personenbezogener Daten - erfolgen. Überdies sollte mit GMES die Entwicklung einer Geodateninfrastruktur in der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)25 gefördert werden. GMES sollte auch eine Ergänzung zum gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS)26 und zu Gemeinschaftsaktivitäten auf dem Gebiet des Katastrophen- und Krisenmanagements darstellen.
- (15) Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und in den Rahmenabkommen mit den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern ist die Teilnahme von diesen Ländern an Gemeinschaftsprogrammen vorgesehen. Die Beteiligung anderer Nicht-EU-Länder und internationaler Organisationen sollte durch den Abschluss diesbezüglicher internationaler Abkommen ermöglicht werden.
- (16) Für den gesamten Zeitraum der ersten operativen Tätigkeiten von GMES sollte eine Finanzausstattung in Höhe von 107 Mio. EUR als vorrangiger Bezugsrahmen im Sinne von Punkt 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung27 festgelegt werden. Diese Finanzausstattung soll um 43 Mio. EUR aufgestockt werden, die aus Mitteln des Themenbereichs "Weltraum" des Siebten Rahmenprogramms für Forschungsaktivitäten, die die ersten operativen Tätigkeiten von GMES flankieren, bereitgestellt werden.
- (17) Im Einklang mit der Haushaltsordnung können Mitgliedstaaten, Nicht-EU-Länder und internationale Organisationen auf der Grundlage entsprechender Abkommen Beiträge zu den Programmen leisten.
- (18) Die GMES-Dienste sollten vollständig offen zugänglich sein. Dies ist notwendig, damit eine möglichst umfassende Nutzung und Verbreitung von Erdbeobachtungsdaten und -informationen nach den Grundsätzen von SEIS, INSPIRE und GEOSS (Globales Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme) gefördert wird.
- (19) Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sollten überwacht und bewertet werden, damit Anpassungen vorgenommen werden können.
- (20) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse28 beschlossen werden.
- (21) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich bei diesen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung handelt, müssen sie nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG im Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.
- (22) Es sollten zudem geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften29, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten30 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)31.
- (23) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung des GMES-Programms und die Regelung seiner ersten operativen Tätigkeiten, durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil für die ersten operativen Tätigkeiten von GMES auch eine gesamteuropäische Kapazität vorgesehen und eine auf Gemeinschaftsebene zu koordinierende Erbringung von Diensten in allen Mitgliedstaaten erforderlich sein wird, und da sich dieses Ziel aufgrund des Umfangs der Maßnahmen somit besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lässt, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- Gegenstand dieser Verordnung ist die Einrichtung eines Europäischen Erdbeobachtungsprogramms der Gemeinschaft (GMES), (im Folgenden "GMES-Programm"), und die Festlegung der Regeln für die Durchführung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES.
Artikel 2
GMES-Programm
- 1. Das GMES-Programm baut auf den Forschungsaktivitäten auf, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (im Folgenden "das Siebte Rahmenprogramm") und des Programms für die GMES-Weltraumkomponente der Europäischen Weltraumorganisation durchgeführt werden.
- 2. Das GMES-Programm umfasst Folgendes:
- (a) eine Komponente zur Bereitstellung von Diensten und Gewährleistung des Zugangs zu Informationen für die Themenbereiche
- - Landüberwachung,
- - Katastrophen- und Krisenmanagement,
- - Sicherheit,
- - Überwachung der Meeresumwelt,
- - Überwachung der Atmosphäre,
- - Anpassung an den Klimawandel und Abschwächung seiner Folgen;
- (b) eine Weltraumkomponente zur Gewährleistung einer nachhaltigen satellitengestützten Beobachtungstätigkeit für die unter Buchstabe a erwähnten Themenbereiche;
- (c) eine Insitu-Komponente zur Gewährleistung einer Beobachtungstätigkeit durch luft-, see- und bodengestützte Einrichtungen für die unter Buchstabe a erwähnten Themenbereiche.
Artikel 3
Erste operative Tätigkeiten von GMES (2011-2013)
- 1. Die ersten operativen Tätigkeiten von GMES erstrecken sich auf den Zeitraum von 2011 bis 2013 und umfassen Maßnahmen in den folgenden Bereichen:
- (1) Katastrophen- und Krisenmanagementdienste,
- (2) Landüberwachungsdienste,
- (3) Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz der Dienste bei den Nutzern,
- (4) Zugang zu den Daten, einschließlich der Unterstützung der Insitu-Datenerhebung,
- (5) GMES-Weltraumkomponente.
- 2. Die konkreten Ziele, die mit den in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen verfolgt werden sind im Anhang festgelegt.
Die Kommission kann den Anhang an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 11 Absatz 2 erlassen.
Artikel 4
Organisatorische Modalitäten
Artikel 5
Formen der Gemeinschaftsfinanzierung
- 1. Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt insbesondere in Form von
- (1) Finanzhilfen bzw.
- (2) öffentlichen Aufträgen.
- 2. Finanzhilfen der Gemeinschaft können spezifische Formen annehmen und durch Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder die Kofinanzierung von Betriebskostenzuschüssen beziehungsweise maßnahmenbezogenen Zuschüssen gewährt werden. Betriebskostenzuschüsse für Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, unterliegen nicht den Degressivitätsbestimmungen der Haushaltsordnung. Der Höchstsatz für die Kofinanzierung von Zuschüssen wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 3 festgelegt.
Artikel 6
Teilnahme von Drittländern
- Folgende Länder können sich an den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen beteiligen:
- (1) die Länder der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, gemäß den darin festgelegten Bedingungen;
- (2) die Kandidatenländer sowie die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen potenziellen Kandidatenländer gemäß den Rahmenabkommen bzw. einem Protokoll zu einem Assoziierungsabkommen über die allgemeinen Grundsätze einer Beteiligung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen;
- (3) die Schweizerische Eidgenossenschaft, andere nicht unter Absatz 1 und 2 genannte Drittländer sowie internationale Organisationen gemäß den Abkommen, die die Europäische Gemeinschaft mit solchen Drittländern oder internationalen Organisationen nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossen hat und in denen die für deren Beteiligung geltenden Bedingungen und Modalitäten festgelegt sind.
Artikel 7
Finanzierung
Artikel 8
Daten- und Informationspolitik im Rahmen von GMES
- 1. Mit der Daten- und Informationspolitik für im Rahmen des GMES-Programms finanzierte Maßnahmen werden folgende Ziele verfolgt:
- (a) Förderung der Nutzung und Verbreitung von GMES-Daten und -Informationen;
- (b) vollständiger und offener Zugang zu den mit den GMES-Diensten gewonnenen Informationen und den mit Hilfe der GMES-Infrastruktur erhobenen Daten unter Beachtung relevanter Sicherheitsbeschränkungen;
- (c) Stärkung der Erdbeobachtungsmärkte in Europa und insbesondere der nachgelagerten Branchen zur Steigerung von Wachstum und Beschäftigung;
- (d) Steigerung zur Nachhaltigkeit der Bereitstellung von GMES-Daten und -Informationen;
- (e) Unterstützung der europäischen Forschungsgemeinschaften.
- 2. Die Kommission setzt die Ziele der Daten- und Informationspolitik im Rahmen von GMES in Bezug auf die Dienstkomponente, die Weltraumkomponente und die Insitu-Komponente um und stellt dafür insbesondere sicher, dass die Finanzhilfevereinbarungen, Verträge über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Übertragungsvereinbarungen, die mit Bereitstellern von GMES-Diensten, Betreibern von GMES-Infrastruktur und Datenlieferanten geschlossen werden, mit den in Absatz 1 aufgeführten Zielen in Einklang stehen.
Artikel 9
Überwachung und Bewertung
- 1. Die Kommission überwacht und bewertet die Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen.
- 2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Zwischenbewertungsbericht bis 31. Dezember 2012 sowie einen Expost-Bewertungsbericht vor.
Artikel 10
Durchführungsmaßnahmen
- 1. Die Kommission erlässt einen jährlichen Arbeitsplan im Einklang mit Artikel 110 der Haushaltsordnung und den Artikeln 90 und 166 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/0232 gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 3.
- 2. Die Mittelausstattung für das GMES-Programm kann auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten decken, die unmittelbar für die Verwaltung des GMES-Programms und das Erreichen der Zielsetzungen erforderlich sind, insbesondere für Studien, Tagungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, sowie alle anderen Ausgaben der Kommission für die technische und administrative Hilfe und Unterstützung zur Verwaltung des GMES-Programms.
Artikel 11
Ausschuss
Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
- 1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.
- 2. Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftstätigkeiten ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit, auf den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Bezug genommen wird, bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder jedem Vertragsbruch als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften bewirkt hat bzw. haben würde.
- 3. Die auf der Grundlage dieser Verordnung geschlossenen Abkommen, einschließlich der Abkommen mit teilnehmenden Drittländern und internationalen Organisationen, sehen eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter vor sowie Prüfungen durch den Rechnungshof, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden.
Artikel 13
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Ziele der ersten operativen Tätigkeiten von GMES (2011-2013)
Mit den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen werden folgende Ziele verfolgt:
- (1) Mit Diensten im Bereich des Katastrophen- und Krisenmanagements, die auf in Europa bereits durchgeführten Aktivitäten beruhen, wird sichergestellt, dass die Erdbeobachtungsdaten und die darauf aufbauenden Produkte den einschlägig tätigen Akteuren auf internationaler, europäischer, nationaler und regionaler Ebene zugänglich gemacht werden, die auf verschiedenartige Katastrophen- und Krisenfälle reagieren, zu denen meteorologische Gefahren (etwa Stürme, Brände und Überschwemmungen), geophysikalische Gefahren (wie Erdbeben, Tsunamis, Vulkanausbrüche und Erdrutsche), vom Menschen vorsätzlich oder unabsichtlich ausgelöste Katastrophen und sonstige humanitäre Krisen gehören. Da mit dem Klimawandel die Zahl der Katastrophen und Krisen künftig zunehmen könnte, wird dem Katastrophen- und Krisenmanagement im Rahmen von GMES eine entscheidende Rolle dabei zukommen, die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in diesem Bereich zu verbessern und somit einen Beitrag dazu zu leisten, Katastrophen und Krisen in Europa vorzubeugen, sich dafür zu rüsten, darauf zu reagieren und ihre Folgen zu überwinden.
- (2) Mit den Landüberwachungsdiensten wird sichergestellt, dass die Erdbeobachtungsdaten und die darauf aufbauenden Produkte für jene Behörden zugänglich gemacht werden, die auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene für Umweltüberwachungsaktivitäten zur Beobachtung von Artenvielfalt, Boden, Gewässern, Wäldern und natürlichen Ressourcen sowie allgemein für die Umsetzung umweltpolitischer Maßnahmen zuständig bzw. mit geografischen Informationen, Landwirtschaft, Energie, Stadtplanung, Infrastruktur und Verkehr befasst sind. Im Rahmen der Landüberwachungsdienste werden auch Variablen zum Klimawandel überwacht.
- (3) Die Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz der Dienste bei den Nutzern umfassen die Einrichtung technischer Schnittstellen, die auf die spezifische Nutzerumgebung, auf Fortbildung und Kommunikation sowie auf die Entwicklung der nachgelagerten Branchen abgestimmt sind.
- (4) Mit dem Datenzugang samt der Unterstützung der Insitu-Datenerhebung wird sichergestellt, dass aus einem breiten Spektrum von europäischen Missionen und aus andersartiger Infrastruktur, auch Insitu-Infrastruktur, stammende Erdbeobachtungsdaten gesammelt und zugänglich gemacht werden damit die Ziele von GMES insbesondere in Bezug auf die Dienste für Katastrophen- und Krisenmanagement und Landüberwachung erreicht werden.
- (5) Mit den ersten operativen Tätigkeiten von GMES wird der Betrieb der GMES-Weltraumkomponente gewährleistet, die aus einer weltraumgestützten Erdbeobachtungsinfrastruktur zur Beobachtung von Teilsystemen der Erde (d. h. Landoberflächen, Atmosphäre und Ozeane) besteht. Sie beruht auf der bestehenden oder geplanten nationalen und europäischen Weltrauminfrastruktur und auf der im Rahmen des Programms für die GMES-Weltraumkomponente entwickelten Weltrauminfrastruktur.
Finanzbogen
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- 1 Siehe dazu die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES): für einen sichereren Planeten", KOM (2008) 748 vom 12.11.2008 (im Folgenden "die Mitteilung von 2008").
- 2 Aus dem 6. RP sind EU-Mittel in Höhe von 100 Mio. EUR in die GMES-Projekte geflossen; die ESA hat ihrerseits weitere 100 Mio. EUR in die Projekte zur Entwicklung der Elemente der GMES-Dienste investiert. Im Themenbereich "Weltraum" des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" zur Durchführung des 7. RP sieht die EU 430 Mio. EUR im Zeitraum von 2007 bis 2013 für Projekte zu GMES-Diensten und für die Beschaffung von Daten für diese Dienste vor. Aus dem Themenbereich "Weltraum" des 7. RP werden weitere 624 Mio. EUR für die Entwicklung des ESA-Programms für die GMES-Weltraumkomponente zur Verfügung gestellt, sodass insgesamt (d. h. einschließlich der Mittel aus den ESA-Mitgliedstaaten) 2 246 Mio. EUR (zu den wirtschaftlichen Bedingungen von 2008) aufgewendet werden.
- 3 Den Politikern in Europa fehlt es heute insbesondere auf europäischer oder globaler Ebene an aggregierten Informationen in ausreichender Qualität.
- 4 Siehe Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013).
- 5 KOM (2005) 565 endg. vom 10.11.2005.
- 6 Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
- 7 KOM (2006) 231 vom 22.9.2006.
- 8 Durch das Übereinkommen von Aarhus vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten erhält jeder das Recht auf Zugriff zu Umweltinformationen, über die die Behörden verfügen ("Zugang zu Umweltinformationen"), auf Beteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsprozessen und auf Prüfung der Verfahren zur Anfechtung von Entscheidungen der öffentlichen Hand, die unter Missachtung der beiden vorstehenden Rechte oder der Umweltschutzgesetze im Allgemeinen getroffen wurden ("Zugang zu Gerichten").
- 9 Siehe auch Abschnitt 1.4.
- 10 Zu den bestehenden Weltraummissionen, die Daten für GMES liefern werden, gehören Spot, TerraSAR-X, EUMETSAT-Satelliten, CosmoSkymed, DMC Deimos, Ikonos, GeoEye, Quickbird und Envisat.
- 11 Die ESA arbeitet im Rahmen ihres Programms für die GMES-Weltraumkomponente derzeit an der Entwicklung von fünf "Sentinel"-Missionen.
- 12 ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.
- 13 Zu nennen wären hier unter anderem die Europäische Umweltagentur (EUA), die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), das Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC), die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) und die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX).
- 14 Wie in der Mitteilung von 2008 aufgezeigt wurde, wird die Kommission weiterhin prüfen, ob es die Marktentwicklung und die Einführung kostenbasierter Nutzergebühren zulassen würden, den Investitionsanteil der öffentlichen Hand nach 2014 zurückzufahren.
- 15 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 16 ABl. C , S. .
- 17 ABl. C , S. .
- 18 ABl. C , S. .
- 19 ABl. C , S. .
- 20 ABl. C 136 vom 20.6.2007, S. 1.
- 21 ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 64.
- 22 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 23 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1.
- 24 KOM (2008) 748 vom 12.11.2008.
- 25 ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.
- 26 KOM (2008) 46 endg.
- 27 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
- 28 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 29 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
- 30 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 31 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 32 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.