Der Bundesrat hat in seiner 875. Sitzung am 15. Oktober 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderung und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
A. Änderung
Zu Artikel 1 Nummer 2aneu - (§ 4aneu - Tier-LMHV), Nummer 5aneu - (§ 24 Absatz 2 Nummer 6aneu -, Absatz 3 Nummer 1 - neu - Tier-LMHV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
'2a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
Ein Tierkörper eines Wildschweins oder Dachses, bei dem die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen durch einen Jäger erfolgt ist, auf den diese Aufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung übertragen worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. dem Tierkörper ein Wildursprungsschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a beigefügt und
- 2. der Tierkörper mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von ihr benannten Stelle ausgegebenen Wildmarke gekennzeichnet ist." '
- b) Nach Nummer 5 ist folgende Nummer 5a einzufügen:
'5a. § 24 wird wie folgt geändert:
Folgeänderung:
In der Eingangsformel ist im zweiten Anstrich die Angabe " § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 6" durch die Angabe " § 14 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6" zu ersetzen.
Begründung:
Durch die Änderungen im Bundesratsverfahren zur BR-Drucksache 080/10 (PDF) zur Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts wurden unbeabsichtigt Regelungen gestrichen, die für die sachgerechte Durchführung der Trichinenprobenentnahme bei erlegtem Wild durch den Jäger und deren amtliche Überwachung erforderlich sind. Die jetzige Regelung betrifft jedoch nur Wild, das nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt.
Ohne die Verpflichtung zum Anbringen einer Wildmarke sowie die Verpflichtung zur Beifügung des mit der Nummer der Wildmarke versehenen Wildursprungsscheins lässt sich weder durch den Abnehmer noch durch die zuständige Behörde überprüfen, ob eine amtliche Trichinenuntersuchung stattgefunden hat bzw. abgeschlossen ist. Wildmarke und Wildursprungsschein ersetzen den Genusstauglichkeitsstempel, der bei der Trichinenprobenentnahme durch amtliches Personal vorgesehen ist.
Ergänzend müssen entsprechende Sanktionsregelungen in § 24 eingefügt werden.
B. Entschließung
Der Bundesrat stellt fest, dass die Einhaltung der lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften bei der amtlichen Untersuchung von Fleisch von großer Bedeutung für den Verbraucherschutz ist.
Der Bundesrat stellt ferner fest, dass bei Verstößen gegen die Untersuchungspflichten bei Fleisch die Möglichkeit einer Sanktionierung bestehen muss.
Dabei sollten für in den Verkehr gebrachtes, nicht vorschriftsmäßig untersuchtes Fleisch jedoch zumindest gleichwertige Sanktionsmöglichkeiten bestehen wie für Fleisch, das lediglich zum eigenen häuslichen Verbrauch bestimmt ist und keiner amtlichen Untersuchung unterzogen wurde.
Nach gegenwärtiger Rechtslage stellt das Inverkehrbringen nicht vorschriftsmäßig untersuchten Fleisches eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 3 Absatz 5 Nummer 1 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung).
Nach § 2c Absatz 1 und 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung ist es verboten, Fleisch für den Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zu verwenden, bevor die erforderliche amtliche Untersuchung durchgeführt wurde. Ein Verstoß gegen diese Pflicht soll nach der vorliegenden Verordnung nicht mehr strafbewehrt sein.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um Verstöße gegen die in § 2c Absatz 1 und 2 Tier-LMHV normierten Verbote ebenfalls als Ordnungswidrigkeit sanktionieren zu können.