Der Deutsche Bundestag hat in seiner 176. Sitzung am 17. September 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Drucksache 19/22612 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union - Drucksache 19/19373 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 09.10.20
Erster Durchgang: Drucksache. 088/20 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- b) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
"15a. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlichrechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden." "
- c) In Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Anfallstelle" die Wörter "oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle" eingefügt.
- d) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
- aa) § 26 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "gleichwertig" durch die Wörter "so hochwertig" ersetzt.
- bbb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- bb) § 26a wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 26a Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle".
- bbb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und von der Erlaubnispflicht nach § 54" gestrichen.
- e) Der Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Abfallströme, für die besondere Gesetze über das Inverkehrbringen und die Rücknahme bestimmter Abfallströme oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen gelten,".
- f) Nummer 21 Buchstabe a Nummer 2 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
"h) die Förderung
- aa) von Lebensmittelspenden und anderen Formen der Umverteilung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr, damit der Verzehr durch den Menschen Vorrang gegenüber dem Einsatz als Tierfutter und der Verarbeitung zu sonstigen Erzeugnissen hat,
- bb) von Sachspenden,".
- g) Nummer 28 wird aufgehoben.
- h) Nummer 29 wird Nummer 28.
- i) Nummer 30 wird aufgehoben.
- j) Die Nummern 31 bis 33 werden die Nummern 29 bis 31.
2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung des Verpackungsgesetzes
Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind von den im Geltungsbereich dieses Gesetzes anfallenden Verpackungsabfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent zu recyceln, bis spätestens 31. Dezember 2030 mindestens 70 Masseprozent. Dabei muss das Recycling der einzelnen Verpackungsmaterialien bis spätestens 31. Dezember 2025 mindestens für Holz 25, für Aluminium und Kunststoffe 50, für Eisenmetalle und Glas 70 sowie für Papier und Karton 75 Masseprozent erreichen; bis spätestens 31. Dezember 2030 mindestens für Holz 30, für Kunststoffe 55, für Aluminium 60, für Glas 75, für Eisenmetalle 80 sowie für Papier und Karton 85 Masseprozent."
- b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
3. In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern "oder Verwertung" die Wörter ", einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierarchie" eingefügt.
4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3. Nach dem neuen Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 296 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16e folgende Angabe eingefügt:
" § 16f Informationspflicht der Lieferanten".
2. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt:
" § 16f Informationspflicht der Lieferanten
(1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestimmung.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist." "
4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 5 und Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,(5) Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Durchschreibverfahren" gestrichen.
- b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "(weiß)" sowie in Nummer 2 die Angabe "(gelb)" gestrichen.
- c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "(weiß)" sowie in Satz 2 die Angabe "(gelb)" gestrichen.
2. Dem § 24 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und lagern, registrieren, unabhängig davon, ob sie zur Nachweisführung verpflichtet sind oder nicht, zusätzlich die Menge an Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen, indem sie für jedes Erzeugnis, Material und jede Stoffart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
- 1. als Überschrift die Erzeugnis-, Material- oder Stoffart angeben,
- 2. die Menge der aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangenen Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe angeben und
- 3. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede aus der Behandlung hervorgegangene Erzeugnis-, Material- oder Stoffcharge spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss der Behandlung ihre Menge und das Datum, an dem das Ende der Abfalleigenschaft erreicht wurde, angeben und diese Angaben unterschreiben. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." "
5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 6.