Der Deutsche Bundestag hat in seiner 244. Sitzung am 30. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/12999 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz) - Drucksache 18/11528 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 21.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 073/17 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
,a) Die Angabe zu § 13k wird wie folgt gefasst:
" § 13k (weggefallen)".`
- bb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b.
- cc) Nach dem neuen Buchstaben b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
,c) Nach der Angabe zur § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte".
- dd) Nach dem neuen Buchstaben c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
,d) Die Angabe zu § 90a wird wie folgt gefasst:
" § 90a (weggefallen)".`
- ee) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe e.
- b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 8 eingefügt:
,3. In § 10c Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf" die Wörter ", Betrieb einer LNG-Anlage" eingefügt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen können besondere netztechnische Betriebsmittel vorhalten, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems bei einem tatsächlichen örtlichen Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel im Übertragungsnetz wiederherzustellen. Mit dem Betrieb besonderer netztechnischer Betriebsmittel sind Dritte zu beauftragen. Entsprechendes gilt bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie und Bereitstellung abschaltbarer Lasten. Aufträge nach den Sätzen 2 und 3 werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei sind
- 1. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren und
- 2. alle Teilnehmer des Verfahrens gleich zu behandeln.
Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. Die Leistung oder die Arbeit besonderer netztechnischer Betriebsmittel darf weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor einer geplanten Beschaffung besonderer netztechnischer Betriebsmittel vor:
- 1. Analysen, aus denen sich die Erforderlichkeit besonderer netztechnischer Betriebsmittel unter Berücksichtigung bestehender Energieanlagen ergibt, sowie
- 2. ein Beschaffungskonzept, welches das Vergabeverfahren nach den Sätzen 2 bis 5 beschreibt."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. § 13j Absatz 5 wird aufgehoben.
6. § 13k wird aufgehoben.
7. § 17d Absatz 6 wird aufgehoben.
8. § 17f wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern "Absatz 1 Satz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 9 und wie folgt geändert:
- d) Nach der neuen Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 bis 18 eingefügt:
,10. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
" § 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte
Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere
- 1. vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden Anteil der Übertragungsnetzkosten ein bundeseinheitlicher Netzentgeltanteil bestimmt wird oder ein schrittweise größer werdender prozentualer Aufschlag oder Abschlag auf die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis ein bundeseinheitliches Übertragungsnetzentgelt erreicht ist,
- 2. Entlastungsregelungen für die stromkostenintensive Industrie vorsehen, sofern die Voraussetzung des § 118 Absatz 24 nicht eingetreten ist."
11. § 54 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Sie ist insbesondere zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung
- 1. von Preisindizes nach den Verordnungen nach § 24,
- 2. von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen nach § 24,
- 3. von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6 und
- 4. des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6."
12. In § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter "Entscheidungen nach § 13k," gestrichen.
13. In § 85 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "sowie über den elektronischen Rechtsverkehr." ersetzt.
14. § 90a wird aufgehoben.
15. § 91 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe "17d," die Angabe "19a Absatz 2," eingefügt.
- b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird die Angabe "6 und 7," durch die Angabe "6 bis 8," ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Nummer 8" durch die Angabe "Nummer 9" ersetzt.
16. § 95 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber einem vertikal integrierten Unternehmen und jedem seiner Unternehmensteile kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen einschließlich ihrer Unternehmsteile im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, nicht übersteigen. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. Ein durch die Zuwiderhandlung erlangter Mehrerlös bleibt unberücksichtigt."
- b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Nr. " durch die Wörter "Nummer 3 Buchstabe b, Nummer" ersetzt.
17. § 111b Absatz 6 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat."
18. § 118 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
- cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
- b) Die Absätze 20 bis 22 werden durch die folgenden Absätze 20 bis 24 ersetzt:
- (20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen hinreichenden Wettbewerb unter den bestehenden Projekten im Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Windenergieauf-See-Gesetzes zu gewährleisten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der in § 27 Absatz 3 und 4 des Windenergieauf-See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt nicht überschreiten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nordsee die zur Erreichung der Verteilung nach § 27 Absatz 4 des Windenergieauf-See-Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen.
- (21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
- (22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezember 2023 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter.
- (23) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung, in denen am 3. Februar 2017 von der Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewichtung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 bekannt gegeben wurden, mit der Maßgabe anwendbar, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim jeweiligen Unternehmen beginnen.
- (24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und für die Dauer der Genehmigung angewendet werden." `
- e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 19 und wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 wird die Angabe "1. Januar 2021" durch die Angabe "1. Januar 2023" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2015" durch die Angabe "31. Dezember 2016" ersetzt.
- cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für Anlagen mit volatiler Erzeugung dürfen ab dem 1. Januar 2020 keine Entgelte für dezentrale Erzeugung mehr gezahlt werden. Die Rechtsverordnung nach § 24 kann vorsehen, dass die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisungen aus solchen Anlagen bis dahin stufenweise abgesenkt wird, und dies näher ausgestalten. Die Absenkung kann, ausgehend von dem sich unter Beachtung der Absätze 4 und 5 ergebenden Wert, in prozentualen Schritten oder anteilig erfolgen."
- dd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2017" durch die Angabe "1. Januar 2018" und die Angabe "31. Dezember 2015" durch die Angabe "31. Dezember 2016" ersetzt.
- bbb) In Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2015" durch die Angabe "31. Dezember 2016" ersetzt.
- ee) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe "2015" durch die Angabe "2016" ersetzt.
- ff) Absatz 9 wird aufgehoben."
2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
,Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
In § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, werden die Wörter "in der Regel" gestrichen.`
3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.
4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4 und wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "1. Januar 2021" durch die Angabe "1. Januar 2023" ersetzt.
- bb) In Buchstabe c werden die Wörter "und für alle anderen Erzeugungsanlagen ab dem 1. Januar 2021" gestrichen und wird die Angabe "10 Prozent" durch die Angabe "einem Drittel" ersetzt.
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:,2. Dem § 19 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen." `
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
"Anlage 4a (zu § 18 Absatz 2)
Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2
Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des Jahres 2016 zugrunde zu legen.
Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter des Jahres 2016 die Kosten nach § 120 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig herausgerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des Jahres 2016 enthalten waren und damit in die Preisblätter des Jahres 2016 eingeflossen sind. Diese Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte berücksichtigt.
Daraus ergeben sich die Werte, die als Netzentgelte für die Übertragungsnetze der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde zu legen sind. Sie sind bezogen auf die Netzentgelte für den Strombezug aus dem Höchstspannungsnetz, die in den Preisblättern der Übertragungsnetzbetreiber für einen Bezug von mehr als 2 500 Benutzungsstunden gelten. Ab dem Jahr 2018 bleiben die Werte für die Berechnungsgrundlage konstant. Sie sind die Obergrenzen im Sinne des § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes."
5. Nach dem neuen Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:
§ 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. In Nummer 6 werden nach den Wörtern "Investitionsmaßnahmen nach § 23," die Wörter "soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergieauf-See-Gesetzes gehören und" eingefügt.
6. Nummer 15 wird aufgehoben.
7. In Nummer 16 werden die Wörter "Netzstabilitätsanlagen nach § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter "besonderen netztechnischen Betriebsmitteln nach § 11 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.`
8. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 6 und wie folgt gefasst:
"Artikel 6
Inkrafttreten