A. Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der weiteren Vereinfachung und Beschleunigung der Prozesse im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Es geht um eine Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA und um eine Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen. Zudem ist das deutsche Recht an geändertes europäisches Recht zur Beschlagnahme rechtsverletzender Waren an der Grenze sowie zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen anzupassen.
B. Lösung
Der elektronische Rechtsverkehr beim DPMA wird erleichtert. Das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA in Designsachen wird verbessert, Verfahrensabläufe werden vereinfacht und modernisiert. Anpassungen an das europäische Recht erfolgen im Designgesetz, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz und Sortenschutzgesetz.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird durch das Gesetz von Erfüllungsaufwand entlastet. Durch die Erleichterung der elektronischen Zustellung von Dokumenten in Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA kann auf Seiten der Wirtschaft mit einem Einsparungspotenzial an Arbeitskosten von über 316 875 Euro pro Jahr gerechnet werden. Diese Entlastung fällt in den Anwendungsbereich der "one in - one out"-Regelung der Bundesregierung.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Soweit durch die Änderungen eine Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA erfolgt, wird die Verwaltung entlastet. In diesem Zusammenhang sind auch die weiteren Verfahrensvereinfachungen zu beachten, wie insbesondere die Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens in Designsachen und der Verzicht auf eine generelle Zustellung von Ausfertigungen von Beschlüssen des DPMA.
Für die Maßnahmen entsteht einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) ausgeglichen werden. Im Ergebnis wird hier eine Entlastung der Verwaltung erreicht, weil die vorhandene elektronische Versandmethode in stärkerem Umfang als bisher genutzt werden kann. Die weiteren Verfahrensvereinfachungen entlasten die Verwaltung unmittelbar.
F. Weitere Kosten
Aus der Einführung von Gebühren für das nationale Einspruchsverfahren und für den Antrag auf Änderung der Spezifikation bei geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen werden sich voraussichtlich finanzielle Auswirkungen ergeben, die insgesamt mit einer jährlichen Belastung von etwa 1 440 Euro beziffert werden können. Der Belastung stehen Einnahmen für das DPMA in gleicher Höhe gegenüber.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 6. November 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.12.15
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Designgesetzes
Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation".
- b) In der Angabe zu § 57a wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 608/2013" ersetzt.
- c) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 13
Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen".
2. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter " § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 33 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
3. In § 15 Absatz 4 Satz1 wird das Wort "Musters" durch das Wort "Designs" ersetzt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
6. § 20 wird wie folgt geändert:
7. In § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "einzutragenden" gestrichen.
8. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Präsident" die Wörter "oder die Präsidentin" eingefügt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern durch unanfechtbaren Beschluss über die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet; auf eine erfolgte oder unterlassene Spruchkörpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes keine Anwendung. Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes gelten entsprechend. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend."
9. § 24 wird wie folgt geändert:
10. In § 25 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "bei dem Patentamt" durch die Wörter "bei dem Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
11. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.
12. § 33 wird wie folgt geändert:
13. § 34a wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Beschluss ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung nach Absatz 5 unanfechtbar."
- b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Zum Zwecke der Beweiserhebung kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vernehmung oder Anhörung der Beteiligten angeordnet, Augenschein eingenommen oder die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde gewürdigt werden; die Vorschriften des Zweiten Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind entsprechend anzuwenden."
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- d) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
"In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten kann durch gesonderten Beschluss ergehen. Der Kostenantrag kann wie folgt gestellt werden:
- 1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit,
- 2. im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens.
Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst."
14. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter " § 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3" ersetzt.
15. In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter " § 33 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 33 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
16. Dem § 52a wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung."
17. In § 52b Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "Rechtskraft" durch das Wort "Entscheidung" ersetzt.
18. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU (Nr. ) L 196 S. 7)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)" ersetzt.
19. § 57a wird wie folgt gefasst:
" § 57a Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."
20. In § 60 Absatz 5 wird die Angabe " § 8 Nummer 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 2" ersetzt.
21. § 62a Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis 57)."
22. In der Überschrift zu Abschnitt 13 werden die Wörter "gewerblicher Muster und Modelle" durch die Wörter "eingetragener Designs" ersetzt.
23. § 66 wird wie folgt gefasst:
" § 66 Anwendung dieses Gesetzes
Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen von Designs nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am 28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II S. 837 und 2015 II S. [...]*)) unterzeichneten Fassungen (internationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist."
24. In § 67 werden die Wörter "gewerblicher Muster oder Modelle" durch die Wörter "von Designs" ersetzt.
25. In § 68 werden die Wörter "gewerblicher Muster oder Modelle" durch die Wörter "von Designs" ersetzt.
26. § 69 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "eingetragene" gestrichen.
- b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "eingetragenen" gestrichen.
27. § 74 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
*) Platzhalter für die Fundstellenangabe nach Bekanntmachung der aktualisierten Fassung der deutschen Übersetzung des Haager Abkommens (Genfer Akte). Die Bekanntmachung erfolgt voraussichtlich bis zum November 2015.
1. Dem § 31 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Anmeldungen, die nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, gilt § 35a Absatz 4."
2. Dem § 35a wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Erklärt sich der Anmelder vor Ablauf der Frist nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht in seine Anmeldung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einverstanden, hat er eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen einzureichen. Das Einverständnis gilt erst mit Eingang der Übersetzung beim Patentamt als erteilt."
3. § 47 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Am Ende einer Anhörung können die Beschlüsse auch verkündet werden; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und über die Beschwerdegebühr zu belehren."
- bb) In Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "nach Satz 1" ersetzt.
4. § 127 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 Satz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
- b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5 . Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung."
5. In § 142a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU (Nr. ) L 196 S. 7)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)" ersetzt.
6. § 142b wird wie folgt gefasst:
" § 142b Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt."
2. In § 25a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "und soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist" eingefügt.
3. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:
" § 25b Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."
Artikel 4
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 206 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
" § 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation".
- b) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
" § 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung".
- c) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- d) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:
" § 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren".
- e) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
" § 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren".
- f) In der Angabe zu § 138 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- g) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:
" § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung".
- h) In der Angabe zu § 150 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 608/2013" ersetzt.
- i) Die Angaben zu den §§ 156 bis 165 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 157 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte
§ 158 Übergangsvorschriften".
2. § 8 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird wie folgt gefasst:
"7 . die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,".
3. In § 9 Absatz 2 wird das Wort "Eintragungshindernis" durch das Wort "Schutzhindernis" ersetzt.
4. In § 27 Absatz 4 wird die Angabe "und 2" gestrichen.
5. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Eintragungshindernisse" durch das Wort "Schutzhindernisse" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen."
6. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen."
7. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation".
- b) Satz 1 wird Absatz 1.
- c) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
- d) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
- (2) Die Eintragung wird veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
- (3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Markeninformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist."
8. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe " § 41" durch die Angabe " § 41 Absatz 2" ersetzt.
9. § 46 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung."
10. § 61 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts sind, auch wenn sie nach Satz 3 verkündet worden sind, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr zu belehren."
- bb) In Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "nach Satz 1" ersetzt.
11. § 62 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "auf Antrag" gestrichen.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "nach den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "nach Absatz 2" ersetzt.
12. § 63 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Wenn eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht, setzt das Deutsche Patent- und Markenamt den Gegenstandswert fest; § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gelten entsprechend. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 1 verbunden werden."
- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
13. § 94 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung".
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
- bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4 . Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung."
14. In § 114 Absatz 1 wird die Angabe "(§ 41)" durch die Angabe "(§ 41 Absatz 2)" ersetzt.
15. In § 125 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 41" durch die Angabe " § 41 Absatz 1" ersetzt.
16. In § 125d Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 41" durch die Angabe " § 41 Absatz 1" ersetzt.
17. In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
18. § 130 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren".
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen."
- c) In Absatz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
- d) In Absatz 3 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
- e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Patentamt" durch die Wörter "Das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt und werden die Wörter "im Markenblatt" gestrichen.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "im Markenblatt" gestrichen und werden die Wörter "beim Patentamt" durch die Wörter "beim Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
- f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" und wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt und werden die Wörter "im Markenblatt" gestrichen.
- cc) In Satz 4 werden die Wörter "im Markenblatt" gestrichen.
- g) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
- (6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Ferner veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Europäische Kommission.
- (7) Sofern die Spezifikation im Eintragungsverfahren bei der Europäischen Kommission geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Spezifikation."
19. § 131 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren".
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Einsprüche nach Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgenommen wird."
20. § 132 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
21. In § 133 Satz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
22. § 134 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
23. In § 135 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 8 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
24. In der Überschrift von § 138 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
25. § 139 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung".
- b) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" und werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.
- c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
26. § 144 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 93 S. 12)" durch die Wörter "Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)" ersetzt.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "eine eingetragene Bezeichnung" durch die Wörter "einen eingetragenen Namen" ersetzt.
- c) In Nummer 2 werden die Wörter "eine eingetragene Bezeichnung" durch die Wörter "einen eingetragenen Namen" und wird das Wort "sie" durch das Wort "ihn" ersetzt.
27. In § 146 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU (Nr. ) L 196 S. 7)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)" ersetzt.
28. § 150 wird wie folgt gefasst:
" § 150 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."
29. In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" und die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 608/2013" ersetzt.
30. Die §§ 156 bis 161 werden aufgehoben
31. § 162 wird § 156 und wird wie folgt gefasst:
" § 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist."
32. § 163 wird § 157.
33. § 165 wird § 158.
Artikel 5
Änderungen der Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 34 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Übrigen ist § 35 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden."
3. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 wird aufgehoben.
- b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
4. Die Überschrift zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:
"Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012".
5. § 47 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 93 S. 12)" durch die Wörter "nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" gestrichen.
- bb) In Nummer 6 werden die Wörter "Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
6. § 48 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "im Markenblatt" gestrichen.
- bb) In Nummer 5 werden die Wörter "Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
7. § 49 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter "nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" gestrichen.
8. Die Überschrift von Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes".
9. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben."
10. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:
"Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet."
11. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" gestrichen.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
12. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
13. § 54 wird wie folgt gefasst:
" § 54 Akteneinsicht
In den Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten."
Artikel 6
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe "(§ 8 Abs. 2 bis 4)" durch die Wörter "sowie über die Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 bis 4)" ersetzt.
2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die §§ 24a bis 24e, 25a und 25b des Gebrauchsmustergesetzes gelten entsprechend."
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 216 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 111c die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 608/2013" ersetzt.
2. In § 111b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU (Nr. ) L 196 S. 7)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)" ersetzt.
3. § 111c wird wie folgt gefasst:
" § 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."
Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 40a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU (Nr. ) L 196 S. 7)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)" ersetzt.
2. § 40b wird wie folgt gefasst:
" § 40b Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 40a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."
§ 23 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 134 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 5 werden die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" durch die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes" ersetzt.
- 2. In Nummer 7 wird das Wort "Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort "Designgesetzes" ersetzt.
- 3. In den Nummern 9, 10 und 11 werden jeweils die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" durch die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes" ersetzt.
- 4. In Nummer 12 werden die Wörter " § 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter " § 23 Absatz 4 und 5 des Designgesetzes" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der DPMA-Verordnung
Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
§ 6 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften
- (1) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen werden.
- (2) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck folgende Informationen aufzunehmen:
- 1. den Namen der Person, die das Dokument unterzeichnet hat, und
- 2. den Tag, an dem das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen wurde.
- (3) Wird eine Ausfertigung eines elektronischen Dokuments gefertigt, ist in den Ausdruck zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen, dass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist und daher nicht unterschrieben ist."
Artikel 12
Änderung der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Nummer 3 werden nach der Angabe " § 3 Absatz 3" die Wörter "und § 5 Absatz 4" eingefügt.
2. Folgender § 5 wird angefügt:
" § 5 Zustellung elektronischer Dokumente
- (1) Im Rahmen einer elektronischen Zustellung sind elektronische Dokumente für die Übermittlung mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Dabei kann die gesamte elektronische Nachricht mit einer Signatur versehen werden.
- (2) Die elektronische Zustellung kann durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Ebenso kann sie durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Signatur des Dienstanbieters das Deutsche Patent- und Markenamt als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt, erfolgen.
- (3) Elektronische Zustellungen, die mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen, sind mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" zu kennzeichnen. Die Nachricht muss das Deutsche Patent- und Markenamt als absendende Behörde sowie den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten erkennen lassen.
- (4) Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 gilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangsbekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet, zu versehen ist. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- (5) Für die Zustellung elektronischer Dokumente findet § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes keine Anwendung."
Artikel 13
Änderung des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Wird ein Gebrauchsmuster, ein Design oder eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr oder die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist."
2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten" gestrichen.
3. Teil A der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt III Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen |
336 100 | Eintragungsverfahren ( § 130 MarkenG ) | 900 |
336 150 | Nationales Einspruchsverfahren ( § 130 Abs. 4 MarkenG ) | 120 |
336 200 | Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren ( § 131 MarkenG ) | 120 |
336 250 | Antrag auf Änderung der Spezifikation ( § 132 Abs. 1 MarkenG ) | 200 |
336 300 | Löschungsverfahren ( § 132 Abs. 2 MarkenG) | 120". |
- b) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
Artikel 14
Folgeänderungen
- (1) In § 3 Absatz 2 der Biomaterial-Hinterlegungsverordnung vom 24. Januar 2005 (BGBl. I S. 151) wird die Angabe " § 31 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- (2) In § 10 Absatz 3 des Erstreckungsgesetzes vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe " § 31 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter " § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- (3) Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter " § 16 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes" durch die Wörter " § 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes" ersetzt.
2. In § 15 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter " § 16 Absatz 4 Satz 2 des Designgesetzes" durch die Wörter " § 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes" ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
4. § 22 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 15
Inkrafttreten
- (1) Artikel 2 Nummer 3 und 4, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 10 und 13, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 und 6 sowie die Artikel 11 und 12 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf bezweckt in erster Linie die Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), eine Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen sowie die Modernisierung von Verfahrensabläufen. Die Änderungen sollen zum Abbau der Bürokratie beitragen und eine Vereinfachung und Beschleunigung der Prozesse im DPMA bewirken.
Zudem ist das deutsche Recht sowohl an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden als auch an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel anzupassen. Dazu sind Änderungen der Gesetze über Rechte des geistigen Eigentums erforderlich.
II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick
1. Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA
In Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA sind die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes grundsätzlich anwendbar.
§ 5 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) sieht vor, dass bei einer elektronischen Zustellung das zu übermittelnde Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. Vom DPMA werden im Rahmen einer Zustellung qualifiziert signierte Dokumente (z.B. Beschlüsse und Niederschriften) gemeinsam mit nicht signierten Dokumenten (z.B. Anlagen zu Beschlüssen) übermittelt. Als zusätzliche Transportsicherung für die Übermittlung sämtlicher elektronischer Dokumente sollen im automatisierten Betrieb im Rechenzentrum des DPMA fortgeschrittene elektronische Signaturen eingesetzt werden. Um den elektronischen Rechtsverkehr beim DPMA zu erleichtern und eine elektronische Zustellung in Schutzrechtsverfahren in naher Zukunft realisieren zu können, soll die virtuelle Poststelle (VPS) des DPMA als ein sicherer Übermittlungsweg für eine elektronische Zustellung etabliert werden. Hierzu ist eine Regelung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Übermittlung von Dokumenten im Rahmen einer elektronischen Zustellung mit einer fortgeschrittenen Signatur als Transportsignatur gesichert werden kann. Diese Transportsignatur ist geeignet, die Authentizität und Integrität des Versands zu sichern.
Zu diesem Zweck wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch neue Regelungen in § 127 des Patentgesetzes (PatG) und § 94 des Markengesetzes (MarkenG) ermächtigt, entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Hierzu wird ein neuer § 5 in die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) aufgenommen, der nähere Bestimmungen zu geeigneten Übermittlungswegen sowie zu Form und Nachweis der elektronischen Zustellung enthält.
Das DPMA gibt die im Register (DPMAregister) und in den Schutzrechtsblättern veröffentlichten Daten auf der Grundlage entsprechender Verträge in Form von Rohdaten zweckgebunden an Dritte ab. Diese können beispielsweise eigene Schutzrechtsdatenbanken aufbauen und diese gewerblich nutzen.
§ 19 des Designgesetzes (DesignG) und § 41 MarkenG werden daher um eine Regelung zur Datenabgabe an Dritte ergänzt. Im Interesse der Rechtsklarheit wird dadurch ausdrücklich statuiert, dass das DPMA nicht nur selbst die im Register zu veröffentlichenden Angaben elektronisch publizieren kann. Vielmehr kann das Amt diese Angaben auch an Empfänger weitergeben, wenn und soweit diese die vom DPMA übermittelten Daten zur design- bzw. markenbezogenen Information entweder selbst nutzen oder geschäftsmäßig zur wiederum design- bzw. markenbezogenen Information Dritter verarbeiten wollen. Zudem wird klargestellt, dass die Veröffentlichung eines Designs oder einer Marke zum Zwecke der Bekanntmachung auch in elektronischer Form erfolgen kann.
Eine weitere Änderung zur Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs betrifft die Zustellung von Beschlüssen des DPMA. Es wird geregelt, dass Beschlüsse den Beteiligten grundsätzlich in nicht beglaubigter Abschrift zugestellt werden. Ausfertigungen in Papierform werden damit nicht mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf Antrag erteilt. Die Beteiligten können künftig selbst entscheiden, ob sie eine Ausfertigung in Papierform wünschen; die generelle Übersendung von Ausfertigungen ist somit nicht mehr erforderlich. Durch den weitgehenden Verzicht auf Ausfertigungen werden zudem Effizienzgewinne erreicht.
Seit der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte im Markenbereich des DPMA wird für die elektronische Bearbeitung des Teilungs- und Teilübertragungsverfahrens automatisch eine vollständige Aktenkopie der elektronischen Stammakte angelegt. Bei noch nicht vollelektronisch geführten Akten geschieht dies bei der Aufbereitung der Papierakte und deren Überführung in eine elektronische Akte. Aufgrund der elektronischen Aktenführung ist es daher nicht mehr erforderlich, dass der Markenanmelder bzw. -inhaber bei Teilung der Anmeldung weitere Unterlagen nebst graphischer/klanglicher Wiedergabe einreicht. Die entsprechende Gesetzesänderung trägt zum Abbau der Bürokratie bei, vereinfacht und beschleunigt die Prozesse im DPMA und liegt damit auch im Interesse der Anmelder.
2. Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen
Nach bisheriger Regelungssystematik ist eine Einwilligung des Inhabers eines eingetragenen Designs in die Löschung wegen Nichtigkeit nur bei Vorliegen der in § 33 Absatz 2 DesignG geregelten relativen Nichtigkeitsgründe möglich. Dadurch kann ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA vermieden oder einvernehmlich beendet werden. Durch eine entsprechende Änderung kann der Inhaber nun auch im Falle der in § 33 Absatz 1 DesignG geregelten absoluten Nichtigkeitsgründe in eine Löschung einwilligen. So kann auch in diesen Fällen ein Nichtigkeitsverfahren vermieden oder einvernehmlich beendet werden.
Die Regelung der Kostenentscheidung in Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA wird flexibilisiert. Wird das Nichtigkeitsverfahren nach einer Erledigungserklärung oder Antragsrücknahme durch Beschluss eingestellt, ist eine Kostenentscheidung nicht immer erforderlich. Dasselbe gilt, wenn der Inhaber eines eingetragenen Designs dem Nichtigkeitsantrag nicht widerspricht und die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird. Künftig ist über die Kosten des Verfahrens in diesen Fällen nur auf Antrag zu entscheiden. So können die Beteiligten innerhalb der vorgesehenen Frist selbst entscheiden, ob sie eine Kostenentscheidung wünschen. Die Regelung dient der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes.
In Designstreitsachen (Klageverfahren) kann der Einwand der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage oder durch Stellung eines Nichtigkeitsantrags beim DPMA geltend gemacht werden (§ 52a DesignG). Durch die Regelung soll im Interesse der Allgemeinheit die Löschung eines nichtigen oder für nichtig erklärbaren Designs erreicht werden. Eine ausdrückliche Regelung für einstweilige Verfügungsverfahren fehlt bislang. Im Unterschied zu Klageverfahren soll die Einrede der Nichtigkeit im summarischen, seiner Natur nach nur vorläufigen Verfügungsverfahren weiterhin zulässig sein. Dies wird durch eine entsprechende Ergänzung von § 52a DesignG klargestellt.
3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Seit dem 1. Januar 2014 gilt für die Beschlagnahme von Waren an der Grenze, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden. Diese hat die Vorgängerregelung von 2003 (Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen) abgelöst. Im Designgesetz, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz und Sortenschutzgesetz werden daher Verweisungen angepasst und Vorschriften aufgehoben, die auf Grund der Neuregelung nicht mehr erforderlich sind.
4. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
Seit dem 3. Januar 2013 gilt für den gemeinschaftsweiten Schutz von geographischen Herkunftsangaben die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Diese hat die Vorgängerregelung von 2006 (Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) abgelöst. Im Markengesetz und in der Markenverordnung werden daher Verweisungen angepasst, zudem wird im Patentkostengesetz ein neuer Gebührentatbestand eingeführt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 des Grundgesetzes (gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht). Hinsichtlich der Änderung der Vorschriften betreffend das gerichtliche Verfahren (§§ 23 und 52a DesignG) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen des Gesetzentwurfs sind mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der elektronische Rechtsverkehr beim DPMA soll erleichtert werden, damit in naher Zukunft eine elektronische Zustellung in Schutzrechtsverfahren realisiert werden kann. Der Gesetzentwurf enthält zudem weitere Regelungen zur Verfahrensvereinfachung beim DPMA. Die Zustellung der Ausfertigung von Beschlüssen wird künftig nur noch auf Antrag eines Beteiligten erfolgen. Ferner wird die Kostenentscheidung in designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren flexibilisiert. Diese und weitere Änderungen führen zu Effizienzgewinnen und helfen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf dient der wirtschaftlichen Zukunftsvorsorge und somit einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Hierzu zählen insbesondere die Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA und die Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Wirtschaft
Die Wirtschaft wird durch das Gesetz von Erfüllungsaufwand entlastet. Insbesondere die Erleichterung der elektronischen Zustellung von Dokumenten in Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA wird auf Seiten der Wirtschaft zu Effizienzgewinnen und Kosteneinsparungen führen, da dadurch ein weitergehender Verzicht auf eine händische Eingangs- und Aktenbearbeitung ermöglicht wird. Bei derzeit etwa 37,5 Prozent der Patentanmeldungen werden die Nutzer die Möglichkeit haben, elektronische Zustellungen durch das DPMA zu nutzen. In den Bereichen Patente und Gebrauchsmuster werden durchschnittlich 2 500 Versandpakete pro Tag versendet, wovon durchschnittlich etwa 350 förmlich zuzustellen sind. Eine elektronische Zustellung wäre damit in circa 130 Fällen pro Tag möglich. Bei durchschnittlich 250 Arbeitstagen pro Jahr, geschätzten Arbeitskosten in Höhe von 39 Euro je geleisteter Stunde und einer durchschnittlichen Zeitersparnis von 15 Minuten pro Zustellungsvorgang ergibt sich daraus ein Einsparungspotenzial an Arbeitskosten von schätzungsweise bis zu 316 875 Euro pro Jahr. Diese Entlastung fällt in den Anwendungsbereich der "one in - one out"-Regelung der Bundesregierung.
Für die Bereiche Marken und Design kann ebenfalls von einem vergleichbar hohen Einsparungspotenzial ausgegangen werden, das derzeit jedoch noch nicht bezifferbar ist, da sich die elektronische Aktenführung im Markenbereich in der Einführungsphase und im Designbereich in der Projektphase befindet.
c) Verwaltung
Soweit durch die Änderungen eine Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA erfolgt, wird die Verwaltung entlastet. In diesem Zusammenhang sind auch die weiteren Verfahrensvereinfachungen zu beachten, wie insbesondere die Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens in Designsachen und der Verzicht auf eine generelle Zustellung von Ausfertigungen von Beschlüssen des DPMA. Für diese Maßnahmen entsteht einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) ausgeglichen werden.
Die Entlastung der Verwaltung, die durch die verstärkte Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs des DPMA und durch den Verzicht auf eine generelle Zustellung von Ausfertigungen von Beschlüssen des DPMA erreicht werden wird, lässt sich vorab nicht beziffern, weil entsprechende statistische Angaben über diese Verwaltungshandlungen nicht vorgehalten werden.
5. Weitere Kosten
Aus der Einführung von Gebühren für das nationale Einspruchsverfahren und den Antrag auf Änderung der Spezifikation bei geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen werden sich voraussichtlich finanzielle Auswirkungen ergeben, die angesichts der geringen Zahl von Einsprüchen und Änderungsanträgen mit einer durchschnittlichen jährlichen Belastung von etwa 1 440 Euro beziffert werden können. Insgesamt lag die Anzahl der nationalen Einsprüche und der Anträge auf Änderung der Spezifikation im Jahr 2013 bei jeweils fünf und im Jahr 2014 bei jeweils vier. Künftig wird eine Gebühr in Höhe von 120 Euro für den nationalen Einspruch und in Höhe von 200 Euro für den Änderungsantrag vorgesehen. Der Belastung stehen Einnahmen für das DPMA in gleicher Höhe gegenüber.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf Verbraucher oder gleichstellungspolitische Auswirkungen sind ebenso wenig zu erwarten wie demografische Auswirkungen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der getroffenen Regelungen erfolgt nicht. Die Änderungen sind im Wesentlichen Modernisierungsmaßnahmen, Anpassungen an das europäische Recht und redaktionelle Änderungen, die nicht rückgängig gemacht werden sollen.
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Designgesetzes - DesignG)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Inhaltsübersicht ist eine Folgeänderung. Durch die Anfügung eines neuen Absatzes in § 19 ist die Überschrift entsprechend zu ergänzen. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 wird Bezug genommen.
Zu Buchstabe b
Die Angabe zu § 57a DesignG der Inhaltsübersicht nennt die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003. Diese Verordnung ist durch die nunmehr geltende Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) aufgehoben worden. Die Änderung der Inhaltsübersicht dient der redaktionellen Klarstellung.
Zu Buchstabe c
Die Angabe zu Abschnitt 13 der Inhaltsübersicht wird an die sprachliche Aktualisierung der amtlichen deutschen Übersetzung der Genfer Fassung des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (BGBl. 2009 II S. 838)
angepasst, das in der aktualisierten amtlichen Übersetzung den Titel "Haager Abkommen über die internationale Eintragung von Designs" tragen wird. Die Änderung ist rein redaktioneller Natur.
Zu Nummer 2 (§ 13 Absatz 2)
Diese rein redaktionelle Änderung beruht auf der Streichung von § 33 Absatz 2 Satz 2. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 12 wird Bezug genommen.
Zu Nummer 3 (§ 15 Absatz 4)
Die Änderung ist redaktioneller Natur und passt den Wortlaut des Gesetzes an die Verwendung des Begriffs "Design" an.
Zu Nummer 4 (§ 16 Absatz 2)
Wenn die Anmeldung zur Eintragung eines Designs wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren nach § 6 Absatz 2 des Patentkostengesetzes als zurückgenommen gilt (sogenannte Rücknahmefiktion), so hat das DPMA dies gemäß dem bisherigen § 16 Absatz 2 DesignG festzustellen. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage im Designgesetz von den übrigen Schutzrechtsgesetzen, die bei Eintritt der Rücknahmefiktion keinen deklaratorischen Beschluss vorsehen. Zur Vereinheitlichung der Amtspraxis und Verbesserung der Verfahrensökonomie wird § 16 Absatz 2 daher aufgehoben.
Zu Nummer 5 (§ 19 Absatz 3)
Das DPMA gibt die im Register (DPMAregister) und in den Schutzrechtsblättern veröffentlichten Daten auf der Grundlage entsprechender Verträge in Form von Rohdaten zweckgebunden an Dritte ab. Diese können beispielsweise eigene Schutzrechtsdatenbanken aufbauen und diese gewerblich nutzen. In § 19 Absatz 3 wird daher eine Regelung zur Datenabgabe an Dritte aufgenommen. Im Interesse der Rechtsklarheit wird dadurch ausdrücklich statuiert, dass das DPMA nicht nur selbst die im Register zu veröffentlichenden Angaben elektronisch publizieren kann. Vielmehr kann das Amt diese Angaben auch an Empfänger weitergeben, wenn und soweit diese die vom DPMA übermittelten Daten zur designbezogenen Information entweder selbst nutzen oder geschäftsmäßig zur wiederum designbezogenen Information Dritter verarbeiten wollen.
Die Regelung macht mittelbar deutlich, dass dem Amt die Aufgabe einer umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt und den Sachstand der angemeldeten oder erteilten Schutzrechte (Designinformation) zukommt. Für die Allgemeinheit ist es von großer Bedeutung, dass die Kenntnis über das Bestehen von Designs so umfassend wie möglich verbreitet wird. Diese umfassende Unterrichtung durch das Amt erfolgt zum einen durch die elektronische Veröffentlichung mit Hilfe der amtseigenen Internetdienste (DPMAregister). Das DPMA stellt die entsprechenden Daten weiterhin über seine elektronischen Datenabgabedienste auch solchen Dritten zur Verfügung, die eigene Schutzrechtsdatenbanken geschäftsmäßig zur Einsicht für Dritte betreiben, die Angaben in unternehmensinterne Designdatensammlungen einstellen oder Informationsdienstleistungen zu Designs anbieten wollen. Die Stellen, die die vom DPMA erhaltenen Daten weiterverarbeiten, sind an den Verarbeitungszweck "Designinformation" gebunden. Das DPMA stellt diese Zweckbindung unter anderem durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit den Datenempfängern sicher, die auch Sanktionen bei zweckwidriger Verarbeitung vorsieht.
Zudem beschränkt Satz 2 die Möglichkeit der Datenabgabe durch einen Verweis auf die in § 22 Absatz 3 geregelten Ausschlussgründe der Akteneinsicht.
§ 19 Absatz 3 entspricht damit der Regelung in § 32 Absatz 1 Satz 3 und 4 PatG.
Zu Nummer 6 (§ 20 Absatz 2)
In § 20 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt. Er stellt klar, dass die Veröffentlichung eines eingetragenen Designs zum Zwecke der Bekanntmachung auch in elektronischer Form erfolgen kann.
Zu Nummer 7 (§ 21 Absatz 1 und 2)
Die Änderungen sind redaktionelle Berichtigungen.
Zu Nummer 8 (§ 23 Absatz 3 und 4)
§ 23 Absatz 4 wird im Interesse der Rechtsklarheit neu gefasst. Der neue Satz 3 soll klarstellen, dass die Hinzuziehung eines technischen Mitglieds zu einer Erweiterung des Spruchkörpers führt, so dass sich nun bereits aus dem Wortlaut ergibt, dass das Bundespatentgericht in einer Besetzung von drei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied über die Beschwerde entscheidet und das technische Mitglied nicht lediglich als interner Sachverständiger beratend hinzugezogen wird.
Die Entscheidung über die Hinzuziehung erfolgt abweichend von Absatz 2 Satz 3 durch den Senat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern durch unanfechtbaren Beschluss. Eine vorangehende Hinzuziehung eines technischen Mitglieds im Verfahren vor der Designabteilung des DPMA wird in der Regel auch die Hinzuziehung im Beschwerdeverfahren nahelegen. Auf eine erfolgte oder unterlassene Spruchkörpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Nummer 1 PatG in Verbindung mit § 23 Absatz 5 keine Anwendung, so dass ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden kann, dass der Spruchkörper durch die erfolgte Erweiterung nicht vorschriftsgemäß oder mangels Erweiterung nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen sei. Neu aufgenommen wird zudem ein klarstellender Verweis auf § 70 Absatz 2 PatG, wonach bei Stimmengleichheit im Senat die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Die Änderung in § 23 Absatz 3 ist redaktioneller Natur.
Zu Nummer 9 (§ 24)
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist redaktioneller Natur und passt den Wortlaut des Gesetzes an die Verwendung des Begriffs "Design" an.
Zu Buchstabe b
§ 136 Satz 2 PatG war bislang auf die Verfahrenskostenhilfe nach dem DesignG nicht anwendbar, da es im Designverfahren vor dem DPMA die dort genannten Verfahren (Einspruchs-, Nichtigkeits-, Zwangslizenzverfahren) nicht gab. Dies hat sich durch die Einführung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen geändert. Durch die Änderung von Satz 4 wird nun auch § 136 Satz 2 PatG für entsprechend anwendbar erklärt.
Zu Nummer 10 (§ 25 Absatz 3 Nummer 1)
Die Änderung ist redaktioneller Natur und ersetzt die Bezeichnung "Patentamt" durch die amtliche Bezeichnung "Deutsches Patent- und Markenamt", die im Designgesetz ausschließlich verwendet wird.
Zu Nummer 11 (§ 26 Absatz 1 und 2)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa und cc
§ 26 Absatz 1 ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die dort enumerativ aufgeführten Sachverhalte zu regeln. Die Ermächtigungen aus § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 werden dem DPMA durch § 1 Absatz 2 der DPMAVerordnung (DPMAV) übertragen. Das DPMA soll nun auch zur Regelung des Nichtigkeitsverfahrens in Designsachen vor dem DPMA (§ 34a DesignG) ermächtigt werden. Rechtsgrundlage des Nichtigkeitsverfahrens ist bislang jedoch die allgemeine Ermächtigung in § 26 Absatz 1 Nummer 1, deren Übertragung auf das DPMA ausgeschlossen ist. Daher wird in § 26 Absatz 1 Nummer 9 eine weitere Verordnungsermächtigung aufgenommen, die ausdrücklich das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA nennt. Die Ermächtigung soll durch die Änderung von § 1 Absatz 2 DPMAV auf das DPMA übertragen werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Diese rein redaktionelle Änderung dient der Anpassung an die sprachliche Aktualisierung der amtlichen deutschen Übersetzung der Genfer Fassung des Haager Abkommens über die internationale Eintragung von Designs (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c).
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die Aufnahme eines neuen Satz 3 in § 23 Absatz 4 (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8) ist der Verweis in Absatz 2 Nummer 3 entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 12 (§ 33 Absatz 2 und 6)
Die Änderung betrifft die Einwilligung des Inhabers eines eingetragenen Designs in die Löschung wegen Nichtigkeit. Nach bisheriger Regelungssystematik ist eine Einwilligung nur bei Vorliegen der in § 33 Absatz 2 geregelten relativen Nichtigkeitsgründe möglich. Dadurch kann ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA vermieden oder einvernehmlich beendet werden. Durch den neuen Absatz 6 Satz 1 kann der Inhaber nun auch im Falle der in § 33 Absatz 1 geregelten absoluten Nichtigkeitsgründe in eine Löschung einwilligen. So kann auch in diesen Fällen ein Nichtigkeitsverfahren vermieden oder einvernehmlich beendet werden. Die Einwilligung des Inhabers in die Löschung hat durch Abgabe der Einwilligungserklärung gegenüber dem DPMA zu erfolgen.
Absatz 6 Satz 2 stellt im Interesse der Rechtssicherheit klar, dass die Schutzwirkungen der Eintragung eines aufgrund einer Einwilligung nach Absatz 1 oder 2 zu löschenden Designs als von Anfang an (ex tunc) nicht eingetreten gelten.
Zu Nummer 13 (§ 34a)
Zu Buchstabe a
Durch die Ergänzung von Absatz 2 wird geregelt, wie ein vor dem DPMA anhängiges Nichtigkeitsverfahren zu beenden ist, wenn der Inhaber eines eingetragenen Designs nach § 33 Absatz 6 in die Löschung einwilligt und die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklären oder der Antrag auf Feststellung bzw. Erklärung der Nichtigkeit zurückgenommen wird. In beiden Fällen ist das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss einzustellen. Von der Unanfechtbarkeit ausgenommen ist die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, gegen die der Rechtsbehelf der Beschwerde statthaft ist.
Zu Buchstabe b
Absatz 3 Satz 3 nennt bislang ausdrücklich nur die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen als Beweismittel. Im Interesse der Rechtsklarheit werden nun auch die Anhörung der Beteiligten, der Augenschein und der Urkundenbeweis genannt. Mit der Nennung der Beweismittel und dem Verweis auf das Zweite Buch der Zivilprozessordnung wird klargestellt, dass das DPMA im Nichtigkeitsverfahren diese Beweismittel nach den dort niedergelegten Regeln anwenden kann.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Absatz 4 Satz 1 sieht bislang vor, dass die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren schriftlich durch Beschluss ergeht. Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass die Verfahrenshandlung auch im Rahmen der elektronischen Aktenführung erfolgen kann.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderungen betreffen die Zustellung von Beschlüssen des DPMA und bezwecken eine Erleichterung für den elektronischen Rechtsverkehr. Es wird klargestellt, dass Beschlüsse den Beteiligten grundsätzlich in Abschrift zugestellt werden. Ausfertigungen werden damit nicht mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf Antrag erteilt. Eine generelle Übersendung von Ausfertigungen ist somit nicht mehr erforderlich, vielmehr können die Beteiligten selbst entscheiden, ob sie eine Ausfertigung wünschen. Eine solche wird in der Regel nur im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen benötigt. Da längst nicht aus jedem Beschluss die Zwangsvollstreckung betrieben wird, ist es sachgerecht, dass eine Ausfertigung nur noch auf Antrag erteilt wird. Es wird zudem geregelt, dass Ausfertigungen nur in Papierform erteilt werden, da das Institut der Ausfertigung nicht auf den elektronischen Rechtsverkehr übertragbar ist (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, Bundestagsdrucksache 17/12634, S. 30 f.). Damit wird ein Gleichklang mit der Regelung in § 317 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geschaffen.
Im Unterscheid zur zivilprozessualen Praxis passt das Beglaubigungserfordernis nicht zur Praxis beim DPMA und würde zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. In Satz 3 wird daher klargestellt, dass eine Beglaubigung der durch das DPMA zuzustellenden Abschriften nicht erforderlich ist. Dadurch bleiben zudem Effizienzgewinne erhalten, die durch den weitgehenden Verzicht auf Ausfertigungen erreicht werden können.
Zu Buchstabe d
Die Änderung betrifft die Kostenentscheidung im Nichtigkeitsverfahren in zwei Fällen. Wird das Nichtigkeitsverfahren nach einer Erledigungserklärung oder Antragsrücknahme gemäß § 34a Absatz 2 Satz 3 durch Beschluss eingestellt, ist eine Kostenentscheidung nicht immer erforderlich. Dasselbe gilt, wenn der Inhaber eines eingetragenen Designs dem Nichtigkeitsantrag nicht widerspricht und die Nichtigkeit nach § 34a Absatz 2 Satz 2 festgestellt oder erklärt wird. Durch die Ergänzung von Absatz 5 wird geregelt, dass über die Kosten des Verfahrens in diesen Fällen nur auf Antrag entschieden wird. So können die Beteiligten innerhalb der vorgesehenen Frist selbst entscheiden, ob sie eine Kostenentscheidung wünschen. Die Kostenentscheidung kann in diesen Fällen auch durch gesonderten Beschluss ergehen. Die Regelung dient der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes. Im Interesse der Rechtsklarheit wird zudem festgeschrieben, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt, sofern keine Kostenentscheidung getroffen wird.
Zu Nummer 14 (§ 35 Absatz 1 Nummer 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die Streichung von § 33 Absatz 2 Satz 2 ist der Verweis in Absatz 1 Nummer 2 entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 15 (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die Streichung von § 33 Absatz 2 Satz 2 und Einfügung von § 33 Absatz 6 (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 12) ist der Verweis in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 16 (§ 52a Satz 2)
In Designstreitsachen kann der Einwand der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage oder durch Stellung eines Nichtigkeitsantrags beim DPMA geltend gemacht werden. Damit ist die prozessuale Geltendmachung der Nichtigkeit im Wege der Einrede ausgeschlossen. Durch die Regelung soll im Interesse der Allgemeinheit die Löschung eines nichtigen oder für nichtig erklärbaren Designs erreicht werden (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz, Bundestagsdrucksache 17/13428, S. 33); sie dient der Bereinigung des Registers.
Eine ausdrückliche Regelung für einstweilige Verfügungsverfahren fehlt bislang. Durch den neuen Satz 2 wird klargestellt, dass die Einrede der Nichtigkeit in einstweiligen Verfügungsverfahren weiterhin zulässig ist. Dies ist bei einem ungeprüften Schutzrecht sachgerecht und stellt einen Gleichlauf zu Artikel 90 Absatz 2 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung her. Im summarischen, seiner Natur nach nur vorläufigen Verfügungsverfahren besteht das Interesse an der Reinhaltung des Registers nicht in gleichem Maße wie in Klageverfahren nach Satz 1. Zudem soll die Verteidigungsmöglichkeit des Antragsgegners nicht über Gebühr eingeschränkt werden.
Zu Nummer 17 (§ 52b Absatz 4)
Die Änderung in Absatz 4 Satz 4 dient der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung. Statt des Datums der Rechtskraft soll das Datum der Entscheidung im Register eingetragen werden. Das Datum des Eintritts der Rechtskraft ist nicht Bestandteil des Rechtskraftzeugnisses nach § 706 ZPO. Ihm kommt auch keine Relevanz als Registerinformation zu, da das Urteil, mit dem aufgrund einer Widerklage die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, nach § 33 Absatz 4 DesignG mit Eintritt der Rechtskraft Rückwirkung entfaltet; d.h. die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten. Es ist daher sachdienlich und ausreichend, das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Entscheidung im Register zu vermerken.
Zu Nummer 18 (§ 55 Absatz 1)
Die Aktualisierung der Verweisung dient der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b).
Zu Nummer 19 (§ 57a)
Die Änderung dient der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013. Das vereinfachte Verfahren der Vernichtung ohne Gerichtsentscheidung nach Artikel 11 der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 wurde durch die neue Verordnung (EU) Nr. 608/2013 als Regelverfahren und unmittelbar geltendes Recht implementiert. Aus diesem Grund ist eine nationalrechtliche Ausgestaltung entbehrlich; die meisten Bestimmungen im geltenden § 57a sind daher aufzuheben. Ergänzende nationale Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit für die Antragstellung, Kosten und Schadensersatz sollen jedoch erhalten bleiben. In der Neufassung enthält § 57a daher einen Verweis auf die insoweit weiterhin entsprechend anzuwendenden Bestimmungen § 56 Absatz 5 (Schadensersatz) und § 57 Absatz 1 (Zuständigkeit und Kosten).
Zu Nummer 20 (§ 60 Absatz 5)
Es handelt sich um die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit in der Bekanntmachung der Neufassung des Designgesetzes vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122).
Zu Nummer 21 (§ 62a Nummer 3)
Die Neufassung von Nummer 3 stellt klar, dass der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters dieselben Rechte zur Verhinderung der Einfuhr und Ausfuhr rechtsverletzender Waren hat wie der Inhaber eines eingetragenen nationalen Designs.
Zu Nummer 22 bis 25 (§§ 66 bis 68)
Diese rein redaktionellen Änderungen dienen der Anpassung an die sprachliche Aktualisierung der amtlichen deutschen Übersetzung der Genfer Fassung des Haager Abkommens über die internationale Eintragung von Designs (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c).
Zu Nummer 26 (§ 69 Absatz 1 und 3)
Die Änderungen sind redaktionelle Berichtigungen.
Zu Nummer 27 (§ 74)
Die Änderung beinhaltet eine Übergangsregelung zur Anwendung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA auf Altfälle. Der neue Absatz 2 stellt klar, dass ein Nichtigkeitsverfahren auch betreffend Designs durchgeführt werden kann, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind (§ 72 Absatz 2). Für diese Fälle sieht § 72 Absatz 2 vor, dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit weiterhin Anwendung finden. Diese Voraussetzungen stimmen jedoch nicht mit den Tatbeständen der Nichtigkeit in § 33 Absatz 1 überein. Daher verweist Absatz 2 nur auf die in Abschnitt 6 enthaltenen Regelungen zum Nichtigkeitsverfahren, die entsprechend anzuwenden sind, und nicht auch auf die materiellen Bestimmungen. Die Rechtsgültigkeit dieser Designs bestimmt sich daher weiterhin nach altem materiellem Recht. Dies wird durch den zweiten Satz in Absatz 2 klargestellt. Aufgrund der Änderung sind die Bezeichnung des Paragraphen und die Nummerierung der Absätze entsprechend anzupassen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Patentgesetzes - PatG)
Zu Nummer 1 (§ 31 Absatz 2 Satz 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Anfügung von Absatz 4 in § 35a (siehe die Begründung zu Artikel 2 Nummer 2) aus Gründen der Rechtsklarheit geboten ist.
Zu Nummer 2 (§ 35a Absatz 4)
Der neue Absatz 4 stellt sicher, dass Offenlegungs- und Patentschriften weiterhin nur in deutscher Sprache veröffentlicht werden. Außerdem sollen Entschädigungsansprüche nach § 33 für die Nutzung der angemeldeten Erfindungen nur dann entstehen können, wenn die Patentanmeldung in deutscher Sprache veröffentlicht worden ist.
Das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes (BGBl. 2013 I S. 3830) hat die Übersetzungserfordernisse bei fremdsprachigen Anmeldungen mit dem eingefügten § 35a neu geregelt. Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb der in § 35a Absatz 1 oder 2 genannten Fristen nachzureichen. Stellt der Anmelder einer fremdsprachigen Patentanmeldung vor dem Einreichen einer deutschen Übersetzung einen Antrag auf vorzeitige Offenlegung nach § 31 Absatz 2 Nummer 1, müssen die Anmeldeunterlagen seit dem 1. April 2014 in der fremdsprachigen Fassung veröffentlicht werden. Der neue Absatz 4 gewährleistet, dass deutsche Patentanmeldungen - wie nach dem bis zum 1. April 2014 geltenden Recht - nur in deutscher Sprache offengelegt werden. Die vorgeschlagene Regelung stellt zudem sicher, dass Entschädigungsansprüche (§ 33) erst dann entstehen können, wenn die Patentanmeldung in deutscher Sprache veröffentlicht worden ist. Damit werden künftig deutsche und europäische Patentanmeldungen wieder gleichbehandelt. Dem Anmelder einer europäischen Patentanmeldung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland steht nach Artikel II § 1 Absatz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen eine Entschädigung erst von dem Tag an zu, an dem eine von ihm eingereichte deutsche Übersetzung der Patentansprüche vom DPMA veröffentlicht worden ist oder an dem der Anmelder dem Benutzer der Erfindung eine solche Übersetzung übermittelt hat.
Zu Nummer 3 (§ 47 Absatz 1 und 2)
Zu Buchstabe a
Die Änderungen in Absatz 1 orientieren sich an den vorgeschlagenen Änderungen zu § 34a Absatz 4 DesignG (Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c). Sie betreffen die Zustellung von Beschlüssen des DPMA und bezwecken eine Erleichterung für den elektronischen Rechtsverkehr. Dadurch wird klargestellt, dass Beschlüsse den Beteiligten grundsätzlich in Abschrift zugestellt werden. Ausfertigungen werden damit nicht mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Zudem wird klargestellt, dass eine Beglaubigung der durch das DPMA zuzustellenden Abschriften nicht erforderlich ist. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c wird Bezug genommen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung von Absatz 2 Satz 1 ist eine Folgeänderung, die wegen der Abschaffung des Erfordernisses der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung von Amts wegen erforderlich ist. Die Änderung von Absatz 2 Satz 2 soll klarstellen, dass die Belehrung nicht nur schriftlich, sondern auch im Rahmen der elektronischen Zustellung erfolgen kann.
Zu Nummer 4 (§ 127 Absatz 1 Nummer 4 und 5)
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass die Mitteilung über eine nach Satz 1 erfolgte Niederlegung auch in die elektronische Akte aufgenommen werden kann.
Zu Buchstabe b
In Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA sind die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes gemäß § 1 Absatz 1 VwZG grundsätzlich anwendbar.
§ 127 Absatz 1 (in Verbindung mit § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) und § 23 Absatz 3 Satz 3 DesignG) und § 94 Absatz 1 MarkenG treffen in Ergänzung und Abweichung zu diesen Vorschriften Spezialregelungen für die Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA. Auch die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes betreffend den elektronischen Rechtsverkehr sind in den Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA grundsätzlich anwendbar.
§ 5 Absatz 5 Satz 3 VwZG sieht vor, dass bei einer elektronischen Zustellung das zu übermittelnde Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. Vom DPMA werden im Rahmen einer Zustellung qualifiziert signierte Dokumente (z.B. Beschlüsse und Niederschriften) gemeinsam mit nicht signierten Dokumenten (z.B. Anlagen zu Beschlüssen) übermittelt. Eine qualifizierte Signatur als zusätzliche Transportsicherung für die Übermittlung sämtlicher elektronischer Dokumente ist im automatisierten Betrieb im Rechenzentrum des DPMA jedoch nicht sinnvoll umsetzbar.
§ 5a VwZG eröffnet die Möglichkeit der elektronischen Zustellung mittels De-MailDiensten. Dadurch soll eine sichere, vertrauliche und nachweisbare Zustellung von Dokumenten ermöglicht werden.
Um den elektronischen Rechtsverkehr beim DPMA zu erleichtern, soll die VPS des DPMA als ein weiterer sicherer Übermittlungsweg für eine elektronische Zustellung etabliert werden. Hierzu ist eine Regelung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Übermittlung von Dokumenten im Rahmen einer elektronischen Zustellung mit einer fortgeschrittenen Signatur als Transportsignatur gesichert werden kann. Dies erleichtert einen automatisierten Betrieb durch die VPS des DPMA. Diese Transportsignatur ist geeignet, die Authentizität und Integrität des Versands zu sichern. Sie ersetzt jedoch nicht den Herkunftsnachweis, den Dokumente nach den Bestimmungen der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV) tragen müssen.
Zu diesem Zweck wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch die neue Regelung in § 127 Absatz 1 Nummer 5 ermächtigt, entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Hierzu wird ein neuer § 5 in die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) aufgenommen, der nähere Bestimmungen zu geeigneten Übermittlungswegen sowie zu Form und Nachweis der elektronischen Zustellung bei deren Nutzung enthält. Die Form der elektronischen Zustellung umfasst insbesondere auch die Frage, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen sein muss. Auf die Begründung zu Artikel 12 wird Bezug genommen.
Zu Nummer 5 und 6 (§§ 142a und 142b)
Die Änderungen dienen der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 und entsprechen Artikel 1 Nummer 18 und 19 des Gesetzentwurfs (siehe die dortige Begründung).
Zu Artikel 3 (Änderung des Gebrauchsmustergesetzes - GebrMG)
Zu Nummer 1 (§ 17 Absatz 3)
Die Änderungen in Absatz 3 orientieren sich an den vorgeschlagenen Änderungen zu § 34a Absatz 4 DesignG (Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c). Sie betreffen die Zustellung von Beschlüssen des DPMA und bezwecken eine Erleichterung für den elektronischen Rechtsverkehr. Dadurch wird klargestellt, dass Beschlüsse den Beteiligten grundsätzlich in Abschrift zugestellt werden. Ausfertigungen werden damit nicht mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Zudem wird klargestellt, dass eine Beglaubigung der durch das DPMA zuzustellenden Abschriften nicht erforderlich ist. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c wird Bezug genommen.
Zu Nummer 2 und 3 (§§ 25a und 25b)
Die Änderungen dienen der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013. Im Gegensatz zur aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 umfasst die neue Verordnung (EU) Nr. 608/2013 auch Gebrauchsmuster. Daher muss das Gebrauchsmustergesetz um einen entsprechenden Verweis ergänzt werden. Im Übrigen entsprechen die Änderungen Artikel 1 Nummer 18 und 19 des Gesetzentwurfs (siehe die dortige Begründung).
Zu Artikel 4 (Änderung des Markengesetzes - MarkenG)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderungen dienen im Wesentlichen der Anpassung der Inhaltsübersicht an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), welche die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 abgelöst hat.
Zudem dienen die Änderungen der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 und sind Folgeänderungen, bedingt durch die Änderung der §§ 41 und 94 MarkenG und die Aufhebung der §§ 156 bis 161 MarkenG.
Zu Nummer 2 (§ 8 Absatz 2 Nummer 7 und 8)
Die Änderung dient der Modernisierung und dem Abbau von Bürokratie. Die absoluten Schutzhindernisse in § 8 Absatz 2 Nummer 7 und 8 betreffen Zeichen, die amtliche Prüfoder Gewährzeichen oder Kennzeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten und daher von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind. Die Regelung entspricht den Vorgaben von Artikel 6ter Absatz 1 Buchstaben a und b der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) sowie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Markenrechtsrichtlinie (Richtlinie 2008/95/EG). Entsprechend dem absoluten Schutzhindernis in § 8 Absatz 2 Nummer 6 MarkenG soll künftig auch für die in Nummer 7 und 8 geregelten Schutzhindernisse die Bekanntmachung der Zeichen im Bundesgesetzblatt keine Anwendungsvoraussetzung mehr sein, weshalb das Bekanntmachungserfordernis gestrichen wird. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hält eine Datenbank vor, in der nach Art. 6ter PVÜ geschützte Zeichen recherchiert werden können.
Zu Nummer 3 (§ 9 Absatz 2)
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung. Das Markengesetz differenziert zwischen absoluten und relativen Schutzhindernissen. Vereinzelt wird hierbei auch von (absoluten oder relativen) Eintragungshindernissen gesprochen. Künftig soll im Markengesetz einheitlich die Bezeichnung "Schutzhindernis" verwendet werden.
Zu Nummer 4 (§ 27 Absatz 4)
Die Änderung ist eine Folgeänderung. Durch die Änderung von § 46 Absatz 3 MarkenG (siehe Artikel 4 Nummer 9) ist der Verweis in Absatz 4 entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 5 (§ 33 Absatz 2 und 3)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung. Auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 3 wird Bezug genommen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung von § 33 Absatz 3 dient der gesetzlichen Klarstellung. Der geltende Wortlaut von Absatz 3 deutet durch die Formulierung "deren Anmeldetag feststeht" darauf hin, dass im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung bereits eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetags erfolgt und der Anmeldetag endgültig (und unveränderlich) zuerkannt ist. Dieser Eindruck deckt sich jedoch nicht mit der bestehenden Praxis und führt teilweise zu Irritationen auf Anmelderseite im Falle der späteren Festsetzung eines von dem Tag des Eingangs der Anmeldungsunterlagen abweichenden Anmeldetages. Das DPMA leitet die Veröffentlichung der Anmeldung im Rahmen der Eingangsbearbeitung bereits dann in die Wege, wenn die Anmeldung eine Wiedergabe der Marke beinhaltet sowie ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen und Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Ob in der Anmeldung enthaltene Angaben fehlerhaft sind (z.B. die Anmeldung widersprüchliche Angaben oder das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis unzulässige Begriffe enthält), kann in diesem frühen Stadium der Anmeldung nicht geprüft werden und hat daher keinen Einfluss auf die Veröffentlichung. Mängel und sonstige klärungsbedürftige Umstände werden erst im Rahmen der Schutzfähigkeitsprüfung der Markenanmeldung durch die Markenstellen relevant. Im Rahmen der Schutzfähigkeitsprüfung wird auch erstmals überprüft, ob die Anmeldung die Voraussetzungen für die endgültige Zuerkennung eines Anmeldetages erfüllt. Diese Prüfung kann ergeben, dass der endgültig zuzuerkennende Anmeldetag nicht mit dem Tag des Eingangs der Anmeldungsunterlagen beim DPMA (§ 33 Absatz 1 MarkenG) übereinstimmt. Erst nach Abschluss dieser Prüfung steht der Anmeldetag einer Marke endgültig fest.
Zu Nummer 6 (§ 40 Absatz 2)
Seit der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte im Markenbereich des DPMA wird für die elektronische Bearbeitung des Teilungs- und Teilübertragungsverfahrens automatisch eine vollständige Aktenkopie der elektronischen Stammakte angelegt. Bei noch nicht vollelektronisch geführten Akten geschieht dies bei der Aufbereitung der Papierakte und deren Überführung in eine elektronische Akte. Aufgrund der elektronischen Aktenführung ist es daher nicht mehr erforderlich, dass der Markenanmelder bzw. -inhaber bei Teilung der Anmeldung weitere Unterlagen nebst graphischer/klanglicher Wiedergabe einreicht. Die bisherige Verfahrenspraxis des DPMA knüpfte für die Teilung der Markenanmeldung - neben der schriftlichen Teilungserklärung - allein an die fristgerechte Zahlung der Gebühr an. Durch eine entsprechende Gesetzesänderung wird diese Verfahrenspraxis im Rahmen der vollelektronischen Aktenführung nachvollzogen. Die Fiktion der Rücknahme der abgetrennten Anmeldung kommt nach der Neuregelung nur noch bei nicht fristgerechter Gebührenzahlung zum Tragen. Die Änderungen tragen zum Abbau der Bürokratie bei und bewirken eine Vereinfachung und Beschleunigung der Prozesse im DPMA, was auch im Interesse der Anmelder liegt.
Zu Nummer 7 (§ 41)
Die Änderungen entsprechen Artikel 1 Nummer 5 und 6 des Gesetzentwurfs (siehe die dortige Begründung) und sind im Übrigen redaktioneller Natur.
Zu Nummer 8 (§ 42 Absatz 1)
Die Änderung ist eine Folgeänderung. Durch die Änderung von § 41 MarkenG (siehe Artikel 4 Nummer 7) ist der Verweis in Absatz 1 entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 9 (§ 46 Absatz 3)
Schon nach der bisherigen Verfahrenspraxis des DPMA war für die Teilung der Markeneintragung - neben der schriftlichen Teilungserklärung - allein die fristgerechte Zahlung der Gebühr maßgeblich. Durch eine entsprechende Gesetzesänderung wird diese Verfahrenspraxis des DPMA auch im Rahmen der vollelektronischen Aktenführung nachvollzogen. Ein Verzicht auf die abgetrennte Eintragung wird nur bei nicht fristgerechter Gebührenzahlung angenommen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 6 Bezug genommen.
Zu Nummer 10 (§ 61)
Zu Buchstabe a
Die Änderungen entsprechen Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzentwurfs, auf dessen Begründung Bezug genommen wird.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen entsprechen Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzentwurfs, auf dessen Begründung Bezug genommen wird.
Zu Nummer 11 (§ 62 Absatz 2 und 3)
Zu Buchstabe a
Das Antragserfordernis bei der freien Akteneinsicht (§ 62 Absatz 2) ist nicht mehr praxisgerecht, weil die nach der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte im Markenbereich angelegten Akten sowie die gescannten und für die Online-Akteneinsicht aufbereiteten Bestandsakten in Zukunft ohne ausdrücklichen Antrag über das Internet (per Mausklick) einsehbar sein sollen. Das Antragserfordernis wird daher gestrichen. Diese Änderung führt auch zu einer Angleichung der markenrechtlichen Vorschriften über die freie Akteneinsicht an die bei anderen Schutzrechten geltenden Regelungen (vgl. § 31 Absatz 1 PatG, § 8 Absatz 5 GebrMG und § 22 Absatz 1 DesignG), die ebenfalls kein Antragserfordernis vorsehen. Soweit der die Akteneinsicht Begehrende sein Verlangen auf Akteneinsicht gegenüber dem DPMA zum Ausdruck bringen muss (z.B. weil die Bestandsakte noch nicht im Internet verfügbar ist oder weil die Übersendung von Ausdrucken gewünscht wird), muss diese Erklärung nicht den Anforderungen eines förmlichen Antrags genügen, wie es die derzeitige Regelung impliziert. Durch die Streichung des Antragserfordernisses sind entsprechend den Erfahrungen in den anderen Schutzrechtsbereichen auch im Markenrechtsbereich keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
Zu Buchstabe b
Die Gewährung der beschränkten Akteneinsicht durch das DPMA ist nach der derzeitigen technischen Konzeption nicht über das Internet möglich. Auch wenn die derzeitige Fassung von § 62 Absatz 3 eine Kann-Vorschrift darstellt, die das DPMA grundsätzlich nicht zur Gewährung der beschränkten Akteneinsicht über das Internet verpflichtet, weckt die Formulierung möglicherweise Erwartungen, die das DPMA nicht erfüllen kann. Die Änderung beschränkt daher die Möglichkeit der Akteneinsicht über das Internet gemäß § 62 Absatz 3 ausdrücklich auf die freie Akteneinsicht (§ 62 Absatz 2).
Zu Nummer 12 (§ 63 Absatz 2)
Durch den neuen Absatz 2 wird eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Gegenstandswertes in mehrseitigen Markenverfahren vor dem DPMA geschaffen. Nach bisher geltender Amtspraxis wird der Gegenstandswert in mehrseitigen Markenverfahren nicht durch gesonderten Beschluss der für das jeweilige Verfahren zuständigen Markenstelle oder Markenabteilung festgesetzt. Vielmehr wird dieser vom Kostenbeamten inzident im Kostenfestsetzungsverfahren als Bemessungsfaktor der erstattungsfähigen anwaltlichen Vergütung bestimmt. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes durch den jeweiligen Spruchkörper ist jedoch schon aufgrund der größeren Sachnähe zweckmäßig und angemessen und entspricht der üblichen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Im Designrecht wurde mit § 34a Absatz 5 Satz 2 und 3 DesignG eine entsprechende Regelung getroffen, der diese Regelung nachgebildet ist (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz, Bundestagsdrucksache 17/13428, S. 32).
Zu Nummer 13 (§ 94 Absatz 1)
Die Änderungen entsprechen Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzentwurfs, auf dessen Begründung Bezug genommen wird.
Zu Nummer 14 bis 16 (§ 114 Absatz 1, § 125 Absatz 4 und § 125d Absatz 3)
Es handelt sich um Folgeänderungen. Durch die Änderung von § 41 MarkenG (siehe Artikel 4 Nummer 7) sind die Verweise entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 17 (Überschrift Teil 6 Abschnitt 2)
Die Änderung dient der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
Zu Nummer 18 (§ 130)
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Überschrift ist redaktioneller Natur.
Zu Buchstabe b bis g
Die Änderungen dienen im Wesentlichen der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder sind redaktioneller Natur.
Die Absätze 4, 5 und 6 sehen zudem bislang vor, dass Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung, stattgebende Beschlüsse und Spezifikationen vom DPMA im "Markenblatt" zu veröffentlichen sind. Der Verweis auf das "Markenblatt" wird jeweils gestrichen. Dadurch wird die Regelung an die Vorschriften über die Veröffentlichung der Markeneintragung (§ 41 Satz 2 MarkenG) und die Veröffentlichung der Anmeldung (§ 33 Absatz 3 MarkenG) angeglichen.
Der neue Absatz 7 dient der Klarstellung, da nach Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der betreffende Mitgliedstaat künftig auch die Fassung der Produktspezifikation veröffentlichen muss, die der Eintragung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung durch die Europäische Kommission zugrunde liegt.
Zu Nummer 19 (§ 131)
Die Änderungen dienen der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und sind im Übrigen redaktioneller Natur.
Zu Nummer 20 (§ 132)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
Zu Doppelbuchstabe bb
Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung sollen künftig Gebühren erhoben werden.
§ 132 Absatz 1 Satz 2 wird daher gestrichen. Aufgrund des bei Anträgen auf Änderung der Spezifikation anfallenden Arbeitsaufwands ist es gerechtfertigt, eine Gebühr zu erheben. Soweit es sich nicht nur um geringfügige Änderungen handelt (vgl. die Definition in Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012), unterliegt der Änderungsantrag denselben Verfahrensvorschriften, die für den Eintragungsantrag gelten. Nach Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 konzentriert sich die Prüfung des Antrags auf die vorgeschlagene Änderung. Dennoch ist auch bei Änderungsanträgen, die nur einzelne Punkte der Spezifikation betreffen, dasselbe aufwändige Verfahren durchzuführen wie bei einem Eintragungsantrag. Zudem ist in jedem Fall umfassend zu prüfen, ob die gewünschten Änderungen sachlich und rechtlich gerechtfertigt sind. Letzteres gilt auch, wenn es sich nur um geringfügige Änderungen handelt.
Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Bearbeitungsaufwands, den Änderungsanträge hervorrufen können und des Gebührenbetrags für das Eintragungsverfahren (900 Euro), erscheint eine Gebühr in Höhe von 200 Euro angemessen. Eine Differenzierung zwischen geringfügigen und nicht geringfügigen Änderungen wäre nicht praktikabel.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
Zu Nummer 21 bis 26 (§§ 133, 134, 135 Absatz 1, §§ 138, 139 und 144 Absatz 2)
Die Änderungen dienen der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und sind im Übrigen redaktioneller Natur.
Zu Nummer 27 bis 29 (§ 146 Absatz 1 Satz 1, §§ 150 und 151 Absatz 1 Satz 1)
Die Änderungen dienen der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 und entsprechen Artikel 1 Nummer 18 und 19 des Gesetzentwurfs (siehe die dortige Begründung).
Zu Nummer 30 bis 33 (§§ 156 bis 162, Übergangsvorschriften)
Den Übergangsvorschriften der §§ 156 bis 162 Absatz 1 kommt keine praktische Bedeutung mehr zu. Sie sind daher aufzuheben.
Zu Artikel 5 (Änderungen der Markenverordnung - MarkenV)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderungen dienen der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
Zu Nummer 2 (§ 34 Absatz 3 Satz 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die Aufhebung von § 35 Absatz 5 MarkenV ist der Verweis in Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 3 (§ 35 Absatz 5)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die Änderung von § 40 Absatz 2 MarkenG ist es nicht mehr erforderlich, dass der Markenanmelder bzw. -inhaber bei Teilung der Anmeldung weitere Unterlagen nebst graphischer/klanglicher Wiedergabe einreicht.
§ 35 Absatz 5 ist daher aufzuheben. Auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 6 wird Bezug genommen.
Zu Nummer 4 und 5 (Überschrift zu Teil 6 und § 47)
Die Änderungen dienen der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
Zu Nummer 6 (§ 48)
Hinsichtlich der Änderung im Satzteil vor Nummer 1 wird auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 18 Buchstaben b bis g des Gesetzentwurfs Bezug genommen. Im Übrigen dienen die Änderungen der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
Zu Nummer 7 bis 12 (§ 49, Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 2 und §§ 50 bis 53)
Die Änderungen dienen der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und sind im Übrigen redaktioneller Natur.
Zu Nummer 13 (§ 54)
Hinsichtlich der Streichung des Antragserfordernisses bei der Akteneinsicht wird auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzentwurfs verwiesen. Im Übrigen dient die Änderung der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
Zu Artikel 6 (Änderung des Halbleiterschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 2)
Die Änderung entspricht in der Sache Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzentwurfs, auf dessen Begründung Bezug genommen wird.
Zu Nummer 2 (§ 9 Absatz 2)
Die Änderung dient der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013. Im Gegensatz zur aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 umfasst die neue Verordnung (EU) Nr. 608/2013 auch Halbleiterschutzrechte. Daher muss das Halbleiterschutzgesetz um einen entsprechenden Verweis ergänzt werden. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 18 und 19 des Gesetzentwurfs Bezug genommen.
Zu Nummer 1, 2 und 3 (Inhaltsübersicht, § 111b Absatz 1 Satz 1 und § 111c)
Die Änderungen dienen der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 und entsprechen Artikel 1 Nummer 18 und 19 des Gesetzentwurfs (siehe die dortige Begründung).
Zu Nummer 1 und 2 (§§ 40a und 40b)
Die Änderungen dienen der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 und entsprechen Artikel 1 Nummer 18 und 19 des Gesetzentwurfs (siehe die dortige Begründung).
Zu Nummer 1 und 3 (§ 23 Absatz 1 Nummer 5, 9, 10 und 11)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die Änderung von § 23 Absatz 4 DesignG (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8) sind die Verweise in § 23 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 2 und 4 (§ 23 Absatz 1 Nummer 7 und 12)
Die Änderungen sind redaktioneller Natur. Sie passen die Verweise an die durch das Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes (BGBl. 2013 I S. 3799) vollzogenen Änderungen des Designgesetzes an.
Zu Artikel 10 (Änderung der DPMA-Verordnung)
Zu Nummer 1 bis 4 (Inhaltsübersicht, §§ 1, 6 und 8)
Die Änderung von § 1 Absatz 2 ist eine Folgeänderung, die durch die Aufnahme einer neuen Nummer 9 in § 26 Absatz 1 DesignG bedingt ist. Dadurch soll das DPMA zur Regelung des Nichtigkeitsverfahrens in Designsachen vor dem DPMA (§ 34a DesignG) ermächtigt werden (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a).
Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur.
Zu Nummer 5 (§ 20)
§ 20 ist eine reine Formvorschrift. Die Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Sie dienen der Rechtsklarheit, indem die Unterscheidung zwischen Abschriften und Ausfertigungen deutlicher hervorgehoben wird. Die Änderungen knüpfen an die Änderungen von § 34a DesignG, § 47 PatG, § 17 GebrMG und § 61 MarkenG an.
Zu Nummer 6 (§ 21 Absatz 2)
§ 21 Absatz 2 regelt die formlose Übermittlung durch Fax oder auf elektronischem Weg. In die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) werden neue Bestimmungen zur Versendung elektronischer Dokumente aufgenommen (siehe Artikel 12 des Gesetzentwurfs). Durch die Änderung wird das Verhältnis zwischen den beiden Verordnungen klargestellt.
Zu Artikel 11 (Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof - EAPatV)
§ 6 ist eine reine Formvorschrift. Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA (siehe Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzentwurfs), wonach Beschlüsse den Beteiligten künftig grundsätzlich in Abschrift zugestellt werden. Absatz 2 enthält Bestimmungen für die Erstellung von Abschriften von elektronischen Dokumenten, die mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 3 versehen sind; hierzu zählen insbesondere Beschlüsse. Absatz 3 enthält Formvorschriften für die Ausfertigung solcher elektronischer Dokumente, die aber nicht über die derzeit nach § 6 geltenden Anforderungen hinausgehen. Absatz 1 schließt eine Regelungslücke, indem geregelt wird, wie Abschriften von Dokumenten zu erstellen sind, die mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 und 2 versehen sind.
Zu Artikel 12 (Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt - ERVDPMAV)
Zu Nummer 1 (§ 4 Nummer 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die Anfügung von § 5 ERVDPMAV ist der Verweis in § 4 Nummer 3 entsprechend zu ergänzen.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Der neu eingefügte § 5 regelt die elektronische Zustellung beim DPMA. Rechtsgrundlage der Bestimmung sind § 127 Absatz 1 Nummer 5 PatG und § 94 Absatz 1 Nummer 4 MarkenG (siehe die Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 und Artikel 4 Nummer 13), wobei § 127 Absatz 1 Nummer 5 PatG nach § 21 Absatz 1 GebrMG auch für Gebrauchsmustersachen, nach § 23 Absatz 3 DesignG auch für Designsachen sowie nach § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes (HalblSchG) auch für Topographieschutzsachen anwendbar ist.
Absatz 1 Satz 1 regelt die Form der elektronischen Zustellung durch das DPMA. Für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen einer elektronischen Zustellung ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur als Transportsicherung zulässig. Die fortgeschrittene elektronische Signatur kann von der virtuellen Poststelle (VPS) des DPMA einfacher als eine qualifizierte elektronische Signatur automatisiert für eine Transportsignatur verwendet werden.
Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Signatur nicht an jeder einzelnen Datei angebracht werden muss, sondern auch die gesamte elektronische Nachricht umfassen kann. Denn auch eine solche "Container-Signatur" stellt die Authentizität und Integrität der Dokumente in diesem Kontext hinreichend sicher (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013, VI ZB 7/13).
Absatz 2 bestimmt als geeigneten Übermittlungsweg eine Nachricht mittels der vom DPMA zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware. Dadurch wird die VPS des DPMA als sicherer Übermittlungsweg für eine Zustellung in Verfahren vor dem DPMA etabliert. Von Seiten des DPMA ist geplant, diesen sicheren Übermittlungsweg auch für formlose elektronische Übermittlungen zu nutzen; Rechtsgrundlage ist insoweit § 21 Absatz 2 Satz 2 DPMAV. Zusätzlich wird das DPMA im Rahmen seiner Migration in den Informationsverbund Berlin-Bonn (IVBB) die Möglichkeit eröffnen, gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste nach § 5a VwZG elektronisch zuzustellen.
Absatz 3 ersetzt die Regelung des § 5 Absatz 6 des Verwaltungszustellungsgesetzes, um Rechtsunsicherheiten bei dessen Anwendung im Rahmen der Nutzung der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu vermeiden. Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass im Posteingang der Benutzeroberfläche der Software elektronische Zustellungen mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" zu kennzeichnen sind. Nach Absatz 3 Satz 2 müssen aus der Nachricht selbst, also aus dem übermittelten elektronischen Dokument oder aus einem der elektronisch übermittelten Dokumente, die genannten Informationen erkennbar sein.
Nach Absatz 4 genügt für den Nachweis der Zustellung im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes die elektronische Rücksendung des Empfangsbekenntnisses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird. Die Anforderungen an diese fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllen die vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Smartcards.
Absatz 5 regelt eine Ausnahme von § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes, wonach einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen sind, wie Beteiligte vorhanden sind. Dieses Erfordernis, das über § 127 Absatz 1 PatG und § 94 Absatz 1 MarkenG auch in Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA zur Anwendung kommt, ist für den Versand elektronischer Dokumente entbehrlich. Alle an DPMAdirektPro übergebenen Dokumente liegen als PDF-Dateien vor und können in diesem Dateiformat weitergeleitet und vervielfacht werden. Einer Übermittlung mehrerer Abschriften des Dokuments in elektronischer Form an einen Zustellungsbevollmächtigten bedarf es daher nicht.
Zu Artikel 13 (Änderung des Patentkostengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 2)
§ 3 Absatz 2 Satz 2 bestimmt für den Fall, dass ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen wird, dass die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig wird, in dem die Eintragung im Register bekannt gemacht ist. Nach derzeitiger Praxis des DPMA ist die Formulierung "Eintragung im Register bekannt gemacht" dahingehend zu verstehen, dass die Fälligkeit dann eintritt, wenn das Gebrauchsmuster in das Register eingetragen wird (§ 8 Absatz 1 Satz 1 GebrMG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fälligkeit war und ist somit der Eintragungstag bzw. der letzte Tag des Monats, in den dieser fällt. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Der Gesetzestext ist an dieser Stelle nicht eindeutig, da das Gebrauchsmustergesetz keine "Bekanntmachung im Register" kennt, sondern vielmehr eine "Eintragung im Register", die gemäß § 8 Absatz 3 GebrMG im Patentblatt bekanntzumachen ist. "Bekanntmachung" im Kontext des Gebrauchsmustergesetzes meint somit eigentlich die Veröffentlichung im Patentblatt. Die Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass es aufgrund des ungenauen Wortlauts der Vorschrift immer wieder zu Irritationen über die Berechnung der Zahlungsfristen bei den Anmeldern kommt. Durch die Änderung erhält die Vorschrift eine eindeutige Formulierung, die die bewährte Praxis des DPMA klar widerspiegelt.
§ 3 Absatz 2 Satz 2 regelt derzeit nur die Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für ein Gebrauchsmuster, das erst nach Ablauf der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen wird. Für die Schutzrechte Marke und Design fehlt es bisher an einer Regelung zur Fälligkeit der Aufrechterhaltungs- bzw. Verlängerungsgebühren, wenn das Schutzrecht erst nach Ablauf der ersten (oder einer folgenden) Schutzfrist zur Eintragung gelangt. Die Gesetzesänderung schließt eine bestehende Regelungslücke.
Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 1)
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809) wurde mit der Gebührennummer 302 310 in Teil B Abschnitt III der Anlage zu § 2 Absatz 1 DPMAVwKostV die Auslagenpauschale für Geschmacksmusterbekanntmachungen mit Wirkung zum 1. Januar 2010 gestrichen. Der praktische Anwendungsbereich dieses Zusatzes ist somit entfallen, weshalb der Zusatz gestrichen wird.
Zu Nummer 3 (Anlage Gebührenverzeichnis)
Zu Buchstabe a
Nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 können die Mitgliedstaaten eine Gebühr erheben, um ihre Kosten für die Verwaltung der Qualitätsregelungen zu decken. Dabei werden ausdrücklich die Kosten für die Bearbeitung von Anträgen, Einsprüchen, Änderungs- und Löschungsanträgen genannt. Bislang werden vom DPMA lediglich für das Eintragungsverfahren, den zwischenstaatlichen Einspruch sowie das Löschungsverfahren Gebühren erhoben (vgl. Nummer 336 100 ff. der Anlage Gebührenverzeichnis).
Auch für den nationalen Einspruch (§ 130 Absatz 4 MarkenG) soll eine Gebühr vorgesehen werden. Zwar wird insoweit kein eigenes Verfahren durchgeführt, sondern das Vorbringen des Einspruchsführers im Rahmen des Eintragungsverfahrens bei der Prüfung der Frage der Schutzfähigkeit einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung mit berücksichtigt bzw. gewürdigt. Dennoch entsteht im DPMA ein zusätzlicher Aufwand, der abgegolten werden muss. Bei einer positiven Entscheidung über den Schutzantrag steht dem Einsprechenden darüber hinaus ein Beschwerderecht zu. Schließlich sollen rein vorsorgliche Einsprüche und lediglich verfahrensverzögernde Einsprüche verhindert werden. Insofern erscheint die Schaffung eines neuen Gebührentatbestands gerechtfertigt. Die Höhe der Gebühr soll - wie beim zwischenstaatlichen Einspruch - 120 Euro betragen, da beide Einsprüche ein vergleichbares Ziel verfolgen.
Zudem ist auch die Erhebung einer Gebühr für den Antrag auf Änderung der Spezifikation zweckmäßig. Die Gebührenpflicht soll dabei unabhängig davon bestehen, ob eine nicht geringfügige oder eine geringfügige Änderung begehrt wird. Auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzentwurfs wird Bezug genommen. Die Änderung in Gebührentatbestand 336 300 ist redaktioneller Natur.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung ist redaktioneller Natur.
Zu Doppelbuchstabe bb
Diese rein redaktionelle Änderung dient der Anpassung an die sprachliche Aktualisierung der amtlichen deutschen Übersetzung der Genfer Fassung des Haager Abkommens über die internationale Eintragung von Designs (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c).
Zu Artikel 14 (Folgeänderungen)
Zu Absatz 1 und 2 (Änderung der Biomaterial-Hinterlegungsverordnung und des Erstreckungsgesetzes)
Es handelt sich um Folgeänderungen. Durch die Anfügung eines Satzes in § 31 Absatz 2 PatG (siehe die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1) sind die Verweise in § 3 Absatz 2 der Biomaterial-Hinterlegungsverordnung und § 10 Absatz 3 des Erstreckungsgesetzes entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 1 und 2 (§ 4 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Nummer 6)
Es handelt sich um Folgeänderungen. Durch die Aufhebung von § 16 Absatz 2 DesignG (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4) sind die Verweise in § 4 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Nummer 6 der Designverordnung entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 3 (§ 21 Absatz 2 und 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die Aufhebung von § 33 Absatz 2 Satz 2 DesignG (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 12) sind die Verweise in § 21 Absatz 2 und 3 der Designverordnung entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 4 (§ 22 Absatz 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die Nennung der Beweismittel und den Verweis auf das Zweite Buch der Zivilprozessordnung in § 34a Absatz 3 Satz 3 DesignG (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b) ist die Regelung in § 22 Absatz 4 der Designverordnung nicht mehr erforderlich.
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)
Artikel 15 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Nach Absatz 1 gilt eine Frist von sechs Monaten für bestimmte Regelungen, die Änderungen an technischen Systemen des DPMA erfordern. Für die Spezifikation, den Test und die abschließende Implementierung der IT-technischen Änderungen ist diese Vorlaufzeit erforderlich. Die allgemeine Frist von drei Monaten in Absatz 2 soll dem DPMA die Möglichkeit geben, sich auf die neuen Bestimmungen einzustellen. Ein Bedarf für weitergehende Übergangsbestimmungen besteht nicht.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3404:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | Reduzierung um rd. 317.000 Euro |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | Die Verfahrensvereinfachungen verringern den Vollzugsaufwand. Mangels valider statistischer Daten, ist eine Bezifferung nicht möglich. |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | Zwischen 23.000 Euro und 38.000 Euro. |
Ausführungen zur Rechtsund Verwaltungsvereinfachung | Das Regelungsvorhaben führt zu einem geringeren Aufwand für die Verwaltung. |
Weitere Kosten | Die Gebühr für den Antrag auf Änderung der Spezifikation wird auf 200 Euro und für den nationalen Einspruch auf 120 Euro festgesetzt. Ausgehend von den bisherigen geringen Fallzahlen fallen für die Wirtschaft im Durchschnitt jährlich insgesamt 1.440 Euro Gebühren an. |
One in, one out-Regel | Im Sinne des OIOO-Konzepts der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungs aufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von rd. 317.000 Euro dar. |
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt die mit dem Vorhaben geschaffene Möglichkeit der elektronischen Zustellung von Dokumenten im Schutzrechtsverfahren durch das Deutsche Patentund Markenamt an die Patentanmelder ausdrücklich. Dadurch werden Möglichkeiten von E-Government, die E-Government für Verwaltungsverfahren im Patentund Markenrecht bietet, weiter ausgeschöpft. |
Dem Normenkontrollrat liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Regelungsvorhaben über das geltende EU-Recht hinausgehenden Erfüllungsaufwand verursacht (gold plating). Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
2. Im Einzelnen
2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens
Mit dem Regelungsvorhaben sollen die Prozesse im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vereinfacht und beschleunigt werden. Insbesondere soll der elektronische Rechtsverkehr beim DPMA erleichtert und die Nichtigkeitsverfahren in Designsachen verbessert werden. Außerdem wird das deutsche Recht an geändertes europäisches Recht über die Beschlagnahme rechtsverletzender Waren an der Grenze sowie den Schutz geographischer Angaben angepasst.
2.2 Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Wirtschaft
Die Wirtschaft wird durch folgende Regelungen entlastet:
- - Die elektronische Zustellung von Dokumenten im Schutzrechtsverfahren durch das DPMA führt auch für die Wirtschaft zu Effizienzgewinnen und Kosteneinsparungen, da dadurch ein weitergehender Verzicht auf eine händische Eingangs- und Aktenbearbeitung ermöglicht wird. Das Ressort geht davon aus, dass bereits derzeit ca. 75 % der Patentanmeldungen elektronisch eingereicht werden. Davon nutzen 50 % DPMAdirekt und 50 % die vom Europäischen Patentamt herausgegebene Software. DPMAdirekt ist ein kostenloses Computerprogramm des DPMA, mit dem sich Schutzrechte auf elektronischem Weg beantragen lassen. Elektronische Zustellungen durch das DPMA sind nur bei Nutzern von DPMAdirekt möglich. Sofern alle Nutzer von DPMAdirekt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen (sie müssen sich dafür freischalten lassen), ist für 37,5 % der Patentanmeldungen die Erreichbarkeit für elektronische Zustellungen gegeben. Derzeit sind durch das DPMA ca. 350 Versandpakete pro Tag förmlich zuzustellen. Das Ressort geht davon aus, dass von diesen bei 37,5 % der Fälle eine elektronische Zustellung möglich ist, pro Tag wären dies ca. 130 elektronische Zustellungen. Bei durchschnittlich 250 Arbeitstagen im Jahr und 15 Minuten Zeitersparnis pro Zustellungsvorgang (ausgehend von einem Stundenlohn von 39 Euro für Mitarbeiter mit hohem Qualifikationsniveau), ergibt sich für die Wirtschaft ein Einsparpotential von 316.875 Euro.
- - Der Markenanmelder bzw. -inhaber muss aufgrund der elektronischen Aktenführung des DPMA in Teilungs- und Teilübertragungsverfahren bei Teilung der Anmeldung keine weiteren Unterlagen nebst graphischer/klanglicher Wiedergabe einreichen.
c) Verwaltung
Für die (Bundes-)Verwaltung enthält das Regelungsvorhaben folgende Verfahrensvereinfachungen:
- - Die virtuelle Poststelle des DPMA wird als sichere Übermittlungsstelle in Schutzrechtsverfahren für die elektronische Zustellung etabliert. Diese basiert auf derselben technologischen Grundlage wie das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach. Dadurch müssen die zuzustellenden Dokumente des DPMA nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden.
- - Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA können durch Einwilligung des Inhabers eines eingetragenen Design in die Löschung auch bei absoluten Nichtigkeitsgründen vermieden oder einvernehmlich beendet werden. Dadurch kann in mehr Fällen eine Entscheidung in der Hauptsache vermieden bzw. das Nichtigkeitsverfahren einvernehmlich beendet werden. In diesen Fällen werden dann - je nach Verfahrensstadium - eine Vielzahl von Tätigkeiten und Maßnahmen der Designabteilung entbehrlich (z.B. Durchführung von Anhörungen einschließlich Ladung von Zeugen und Beweisaufnahme sowie die Entscheidung in der Hauptsache durch schriftlichen Beschluss).
- - Beschlüsse des DPMA können ohne beglaubigte Abschrift im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt werden. Eine schriftliche Ausfertigung in Papierform wird nur noch auf Antrag eines Beteiligten erteilt, da eine solche in der Regel nur bei nicht immer erfolgenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen benötigt wird. Damit wird ein Gleichklang mit der Regelung in der Zivilprozessordnung geschaffen (§ 317 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ZPO). Außerdem werden Kostenentscheidungen im Nichtigkeitsverfahren in bestimmten Fällen nicht mehr erforderlich. Hierdurch entfallen die der Kostenentscheidung vorgelagerten Verfahrensschritte (insbesondere Hinweisbescheid/ Gewährung rechtlichen Gehörs).
Durch die Verfahrensvereinfachungen verringert sich sowohl der Personalaufwand als auch der Sachaufwand (Portoeinsparungen). Dem Ressort ist eine genaue Bezifferung der Einsparungen nicht möglich, da das DPMA darüber keine statistischen Daten vorhält. Das Ressort schätzt den Umstellungsaufwand der Verwaltung für die zusätzliche Implementierung elektronischer Zustellungen auf rd. 90 Personentage. Dadurch entstehen einmalige Personalkosten zwischen ca. 23.000 Euro und 38.000 Euro, je nach Qualifikation der Mitarbeiter.
3. Weitere Kosten
Die Gebühren für einen nationalen Einspruch werden auf 120 Euro und für den Änderungsantrag der Spezifikation auf 200 Euro festgesetzt. Ausgehend von den Fallzahlen im Jahr 2013 von jeweils 5 Anträgen und im Jahr 2014 von jeweils 4 Anträgen kommt es insgesamt für die Wirtschaft zu einer jährlichen Belastung von etwa 1.440 Euro. Zur Kalkulation der Gebühren hat das Ressort mitgeteilt, dass Änderungsanträge grundsätzlich genauso aufwendig wie ein Eintragungsverfahren seien, für das eine Anmeldegebühr in Höhe von 900 Euro fällig wird. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der neue Gebührentatbestand auch Anträge zu geringfügigen Änderungen einschließen soll und dass nicht jeder Antrag zu nicht geringfügigen Änderungen so aufwendig wie ein Eintragungsantrag ist. Daher sei eine Gebühr in Höhe von 200 Euro angemessen.
Die Einspruchsgebühr für nationale Einsprüche entspreche der Höhe der bereits geltenden Gebühr für zwischenstaatliche Einsprüche. Das Ziel der beiden Einspruchsarten und der Bearbeitungsaufwand seien vergleichbar.
Das Ressort hat Länder und Verbände angehört. Diese haben sich zur Höhe des Erfüllungsaufwands nicht geäußert.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand, soweit aufgrund von Daten möglich, nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Hahlen
Vorsitzender Berichterstatter