A. Problem und Ziel
- Mit dem Gesetzentwurf sollen Regelungen insbesondere im Verfahrensrecht der Sozialversicherung an die Erfordernisse der betrieblichen Praxis in den Unternehmen und bei den Trägern angepasst werden. Arbeitsabläufe werden vereinfacht oder zusammengefasst. In Fällen, in denen sich Vorschriften in der Praxis nicht bewährt haben werden sie aufgehoben.
- Ferner werden von den Trägern der Rentenversicherung Klarstellungen für die Verwaltungspraxis gefordert. Außerdem bedurfte es einer Umsetzung der Kabinettsentscheidung vom 13. Dezember 2006 zur Neuverteilung der Erstattungslasten zwischen Bund und neuen Bundesländern im Hinblick auf das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz.
B. Lösung
- - Zusammenfassung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis und Aufhebung der Sozialversicherungsausweis-Verordnung;
- - Klarstellung der Meldeverpflichtung von Insolvenzverwaltern in Insolvenzfällen;
- - Klarstellung, dass im vollautomatisierten Melde- und Beitragsverfahren Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls vollautomatisiert durchzuführen sind;
- - Festlegung eines einheitlichen Zeitpunktes zur Übermittlung der Beitragsnachweise;
- - Klarstellung der Übermittlungsverpflichtung für Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit;
- - Klarstellung des Einsatzes von Signaturen bei Massenarchivierungsverfahren der Sozialversicherungsträger;
- - Einführung der Option eines automatisierten Meldeverfahrens für das Zahlstellenverfahren bei Versorgungsbezügen;
- - Klarstellung, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der Verjährungsfrist als Pflichtbeiträge zu behandeln sind;
- - Statusfeststellung von beschäftigten Kindern von amtswegen;
- - Sicherung der Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall als Besitzstand des Arbeitnehmers;
- - Zeitliche Verschiebung der Rentenauskunft;
- - Anpassung des Auslandsrentenrechts bei Hinterbliebenenrenten;
- - Verfahrensrechtliche Klarstellung beim Rentensplitting;
- - Anpassung bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenversorgung an geänderte steuerrechtliche Regelungen;
- - Erleichterung der Hofabgabe unter Ehegatten.
- - Neuverteilung der Erstattungslasten des Bundes nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Hand
- Die Änderung des § 15 Abs. 2 AAÜG führt zu Mehrbelastungen des Bundes in Höhe von ca. 65 Mio. Euro im Jahr 2008, ca. 113 Mio. Euro im Jahr 2009 und ca. 162 Mio. Euro jährlich ab dem Jahre 2010. Diese sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt. Bei den neuen Bundesländern entstehen entsprechende Minderausgaben.
- Die einheitliche Erstattung der Aufstockungsleistungen infolge der Änderungen von § 3 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz und § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 SGB II entlastet den Bund - bei einem prognostizierten Zugang von jeweils 1.500 Wiederbesetzern aus dem Rechtskreis SGB II in den Jahren 2008 und 2009 - in Höhe von ca. 9 Mio. Euro im Jahr 2008, ca. 28 Mio. Euro im Jahr 2009, ca. 33 Mio. Euro im Jahr 2010, ca. 21 Mio. Euro im Jahr 2011 und ca. 7 Mio. Euro im Jahr 2012. Die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Altersteilzeitgesetz erhöhen sich damit im ersten Jahr um 0,7 %, ansteigend auf maximal 2,6 % im Jahr 2010.
- Die zeitliche Verschiebung der Rentenauskunft führt zu Einsparungen im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Durch die Anpassung des Auslandsrentenrechts bei Hinterbliebenenrenten werden geringe Mehrkosten entstehen. Insgesamt ist für die Rentenversicherung nur von marginalen Finanzwirkungen auszugehen.
- Mögliche Entlastungswirkungen weiterer Maßnahmen im Vollzugsaufwand können vorab nicht abgeschätzt werden.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von inhaltlichen Klarstellungen von bestehenden Informationspflichten vor, die positive Auswirkungen im einstelligen Millionenbereich auf den Umfang oder den Aufwand der Informationspflichten entfalten.
- Es werden zwei neue Informationspflichten eingeführt, deren Mehraufwand aber durch Reduzierung von Aufklärungs- und Informationsaufwand an anderer Stelle aufgehoben wird.
- Die Entlastungswirkung der vorgesehenen Option für die Arbeitgeber (§ 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), ein automatisiertes Zahlstellenverfahren für Versorgungsbezüge einführen zu können, werden mit 7 Millionen Euro pro Jahr geschätzt. Die Vereinheitlichung des Abgabezeitpunktes der Beitragsnachweise wird eine Entlastung für die Wirtschaft von rd. 96 Millionen Euro erbringen. Durch die Vermeidung von Bagatellfällen bei der Nettoentgeltberechung des Arbeitgebers für Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen wird mit einer Entlastung der Wirtschaft von rd. 32, 4 Millionen Euro pro Jahr gerechnet. Die Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens für die Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke, für die die Arbeitgeber Meldungen abgeben, bringt eine Nettoentlastung von rd. 45,36 Millionen Euro im Jahr für die betroffenen Betriebe.
G. Gleichstellungspolitische Aspekte
- Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin Franz Müntefering
Fristablauf: 21.09.07
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten auch" durch die Angabe "§ 18h gilt auch" ersetzt.
- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Krankengeld," das Wort "Krankentagegeld," eingefügt.
- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
- 4. Die §§ 7b und 7c werden aufgehoben.
- 5. Der bisherige § 7d wird § 7b.
- 6. In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 2" durch die Angabe "§ 1 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
- 7. In § 18 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Sozialgesetzbuch" gestrichen.
- 8. § 18a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Absatzes 1 Nr. 1" durch die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "Absatzes 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Insolvenzgeld" die Wörter " , das Krankentagegeld" eingefügt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:
"Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,".
- bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung."
- ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.
- ddd) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,"
- bb) In Nummer 3 wird die Angabe "512" durch die Angabe "600" ersetzt.
- 9. § 18b Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird im Satzteil nach Buchstabe b die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Halbeinkünfteverfahrens" die Worte "oder des Teileinkünfteverfahrens" eingefügt.
- c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Abs. 4 Nr. 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt."
- 10. Dem § 18c wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Bezieher von Vermögenseinkommen können verlangen, dass ihnen die Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes auszahlende Stelle eine Bescheinigung über die von ihr im letzten Kalenderjahr gezahlten Erträge ausstellt."
- 11. In § 18e wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen. Für Bezieher von Kapitalerträgen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes haben die auszahlenden Stellen eine Bescheinigung über die von ihr gezahlten Erträge auszustellen."
- 12. Nach § 18g wird folgender Sechster Titel eingefügt:
Sechster Titel
Sozialversicherungsausweis
§ 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises
- (1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus.
- (2) Der Sozialversicherungsausweis enthält folgende Angaben über die Inhaberin oder den Inhaber:
- 1. die Versicherungsnummer,
- 2. den Familiennamen und den Geburtsnamen,
- 3. den Vornamen sowie
- 4. in den Fällen, in denen Beschäftigte nach Absatz 6 zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind, ein Lichtbild.
Weitere personenbezogene Daten darf der Ausweis nicht enthalten. Die Gestaltung des Sozialversicherungsausweises im Übrigen legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind; das Bundesministerium der Finanzen ist anzuhören.
- (3) Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der Beschäftigte dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so hat er dies unverzüglich nachzuholen.
- (4) Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Einzugsstelle (§ 28i) den Verlust des Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen. Ein neuer Sozialversicherungsausweis wird ausgestellt
- 1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle, wenn der Sozialversicherungsausweis zerstört worden, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist,
- 2. von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert hat.
Eine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen; unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind zurückzugeben.
- (5) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwendet werden, soweit dies nicht zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen, Schwarzarbeit oder von Leistungsmissbrauch erforderlich ist. In diesen Fällen dürfen die Bundesagentur für Arbeit, die Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung den Sozialversicherungsausweis verwenden zum automatisierten Abruf von Daten
- 1. aus den Meldungen nach § 28a,
- 2. über den Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und
- 3. über erteilte Aufenthaltstitel.
Nach dem Abruf ist unverzüglich zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte für eine illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit oder Leistungsmissbrauch ergeben. Ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht, sind die abgerufenen Daten unverzüglich zu löschen.
- (6) Beschäftigte sind verpflichtet, in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen den Sozialversicherungsausweis bei Ausübung einer Beschäftigung mitzuführen:
- 1. im Baugewerbe,
- 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- 3. im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe,
- 4. im Schaustellergewerbe,
- 5. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- 6. im Gebäudereinigungsgewerbe,
- 7. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.
Dies gilt auch für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Ausnahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes beschäftigte Personen, die an der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Be- und Entladens von Gütern beteiligt sind, es sei denn, diese Personen werden auf Grundstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig. Sind Unternehmen außer den in Satz 1 genannten Wirtschaftsbereichen und -zweigen auch in anderen Wirtschaftsbereichen oder -zweigen tätig, beschränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäftigten, die in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Bereichen tätig sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen räumlich erkennbar abgegrenzt sind. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten auf die Mitführungspflicht hinzuweisen.
- (7) Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 3 und 6. Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind zu Prüfungen nach Absatz 5 befugt. Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitführungspflicht nach Absatz 6. Die Behörden nach Satz 1, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben die Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Beschäftigte sind verpflichtet, den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Behörden den Sozialversicherungsausweis auf Verlangen vorzulegen.
- (8) Für Beschäftigte, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereiches dieses Buches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich dieses Buches entsandt worden sind, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass sie verpflichtet sind, statt des Sozialversicherungsausweises den Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 (§ 150 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches) mitzuführen. Absatz 7 gilt entsprechend."
- 13. § 23c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit" durch die Wörter " , Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld" ersetzt und nach der Angabe "(§ 47 des Fünften Buches) nicht" die Wörter "um mehr als 50 Euro" eingefügt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld."
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches versicherungsfrei sind und Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches verminderten Beiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen."
- b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "die Deutsche Rentenversicherung Bund" die Wörter " , die Bundesagentur für Arbeit" eingefügt.
- 14. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist."
- 15. § 28a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "für jeden Beschäftigten" durch die Wörter "für jeden Versicherten" ersetzt.
- bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Lebenspartner" die Wörter "oder Abkömmling" eingefügt.
- c) In Absatz 5 werden die Wörter "Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten" durch die Wörter "Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person" ersetzt.
- d) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt:
- 16. § 28b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird dem bisherigen Wortlaut folgender Satz vorangestellt:
"Die Einzugsstelle nimmt die Meldungen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung und für die soziale Pflegeversicherung entgegen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist."
- b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Beitragsnachweisen" die Wörter "sowie von Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger an die Arbeitgeber" eingefügt.
- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Für die Meldungen nach § 28a Abs. 10 und 11 gilt Absatz 1 für die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen entsprechend. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu beteiligen ist, soweit Meldungen nach § 28a Abs. 10 und 11 betroffen sind."
- 17. § 28e wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes kann die Befriedigung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist."
- 18. § 28f wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "rechtzeitig" durch die Wörter "zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge" und das Wort "einzureichen" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Reicht" durch das Wort "Übermittelt", das Wort "rechtzeitig" durch die Wörter "zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge" und das Wort "eingereicht" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
- b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort "Kalenderjahres" der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "und wenn ein Unternehmen aufgelöst wird." eingefügt.
- 19. In § 73 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Bundesagentur für Arbeit" die Wörter "und bei den in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkassen" eingefügt.
- 20. § 79 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie in Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter "Arbeit und Soziales" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
(3a) Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für Gesundheit tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen ist. Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen ist."
- d) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
(3b) Soweit Versichertenstatistiken und Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genutzt werden, sind die Daten auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen."
- 21. § 88 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für diese Prüfung gelten ferner folgende Bestimmungen des § 274 des Fünften Buches entsprechend:
- 1. Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prüfung auf eine öffentlichrechtliche Prüfungseinrichtung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tritt,
- 2. Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung mit der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstattung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu zahlenden Vorschüsse, für die Prüfung der bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und der Verbände vom Bundesversicherungsamt und für die Prüfung der landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder geregelt wird."
- 22. Dem § 89 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Abs. 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar."
- 23. § 94 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit."
- 24. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.
- 25. § 110d Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen versehen, der die Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger hergestellt oder die Übereinstimmung der Unterlage mit Inhalt und Bild der Wiedergabe unmittelbar nach der Herstellung der Wiedergabe geprüft hat, oder".
- 26. § 111 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a bis 1d eingefügt:
- "1a. entgegen § 18h Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 1b. entgegen § 18h Abs. 4 Satz 3 mehr als einen Sozialversicherungsausweis besitzt,
- 1c. entgegen § 18h Abs. 5 Satz 1 den Sozialversicherungsausweis zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwendet,
- 1d. entgegen § 18h Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Sozialversicherungsausweis nicht mitführt,".
- b) Die Nummern 5 bis 6 werden aufgehoben.
- c) Die bisherige Nummer 6a wird die Nummer 1f; in ihr wird die Angabe "§ 109 Abs. 2 Satz 9" durch die Angabe "§ 18h Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 5" ersetzt.
- d) Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 1e; in ihr wird die Angabe "§ 107 Satz 4" durch die Angabe "§ 18h Abs. 7 Satz 4" ersetzt.
- 27. § 112 wird wie folgt geändert:
- 28. Die §§ 115a, 118 und 119 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-1)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (860-2)
§ 16 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- 2. Nummer 6 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch .... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Zehnten Kapitels wie folgt gefasst:
Erster Unterabschnitt
Winterbeschäftigungs-Umlage
- 2. Im Dritten Abschnitt des Zehnten Kapitels wird die Überschrift des Ersten Unterabschnitts wie folgt gefasst:
Winterbeschäftigungs-Umlage
- 3. In § 65 Abs. 2 wird das Wort "Sachbezugsverordnung" durch das Wort "Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt.
- 4. In § 346 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:
(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 trägt für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, der Arbeitgeber die Beiträge allein."
Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5)
§ 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert
- 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- 2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
- (2) Die Zahlstelle kann der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
- (3) Übermittelt die Zahlstelle die Meldungen nach Absatz 2, so hat die Krankenkasse alle Angaben gegenüber der Zahlstelle durch Datenübertragung zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 109 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "54. Lebensjahres" durch die Angabe "55. Lebensjahres" ersetzt.
- 2. Dem § 113 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."
- 3. Dem § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten und Absatz 2 gilt auch bei Waisenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."
- 4. In § 115 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "zur Vollendung" durch die Wörter "zum Erreichen" ersetzt.
- 5. In § 118 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Konto" die Wörter "im Inland" eingefügt.
- 6. § 120c Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.
- 7. § 134 wird wie folgt geändert:
- 8. In § 150 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "§ 107" durch die Angabe "§ 18h Abs. 7" ersetzt.
- 9. Dem § 179 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen, Integrationsprojekten oder bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstattung prüfen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren Träger den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind. Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die der Erstattung zu Grunde liegende Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Geschäftsräumen oder denen der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen der Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen."
- 10. § 180 wird wie folgt gefasst:
§ 180 Verordnungsermächtigung
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, Integrationsprojekten und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Absatz 1 zu regeln."
- 11. Dem § 184 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
§ 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.
- 12. In § 193 werden nach dem Wort "Krankenkasse" die Wörter " , die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" eingefügt.
- 13. Dem § 272 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."
- 14. § 291 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Träger der Rentenversicherung erhalten aus dem Bundeshaushalt des Jahres 2007 eine abschließende Einmalzahlung in Höhe von 1,1 Millionen Euro, mit der die Aufwendungen pauschal abgefunden werden, die ihnen ab dem 1. Januar 2007 für Kinderzuschüsse zu Renten nach § 270 entstehen."
- 15. Dem § 317 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
"Satz 2 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."
Artikel 7
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (860-10)
- In § 67e Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 107" durch die Angabe "§ 18h Abs. 7" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Fremdrentengesetzes (824-2)
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Anlage 5 wird in der Spalte "Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe" in der Leistungsgruppe 1 für das Jahr 1963 die Angabe "8 946" durch die Angabe "8 964" ersetzt.
- 2. In der Anlage 9 wird in der Spalte "Angestellte der Leistungsgruppe" in der Leistungsgruppe 4 für das Jahr 1975 die Angabe "20 382" durch die Angabe "20 832" ersetzt.
- 3. In der Anlage 11 wird in der Spalte "Angestellte der Leistungsgruppe" in der Leistungsgruppe 2 für das Jahr 1962 die Angabe "11 400" durch die Angabe "11 040" ersetzt.
- 4. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
- a) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:
Durchschnittliche Bruttojahresentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in RM/DM
- Angestellte - |
Jahr | Technische Angestellte der Leistungsgruppe | Kaufmännische Angestellte der Leistungsgruppe |
unter Tage | über Tage |
1 | 2 | 3 | 4 | 1 | 2 | 3 | 4 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
- b) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 1, über Tage, wird für das Jahr 1953 der Wert "11 640" durch den Wert "12 000" ersetzt.
- d) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 4, über Tage, wird für das Jahr 1967 der Wert "14 764" durch den Wert "13 764" ersetzt.
- e) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 3, über Tage, wird für das Jahr 1970 der Wert "20 940" durch den Wert "20 904" ersetzt.
- c) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 4, über Tage, wird für das Jahr 1961 der Wert "9 878" durch den Wert "9 876" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich."
- 2. § 21 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter erreicht hat, ab dem er eine Altersrente vorzeitig nach § 12 Abs. 1 in Anspruch nehmen kann.
- 3. § 42 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, sowie bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."
- b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."
- 4. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Hängt der Anspruch auf eine Rente auch davon ab, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, haben die landwirtschaftlichen Alterskassen vor Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, und für den Fall, dass von diesen nur das Vorliegen von Erwerbsminderung verneint wird, hierüber eine Entscheidung zu treffen."
In § 50 Abs. 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "§ 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
§ 3 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern "einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer" die Wörter " , einen Bezieher von Arbeitslosengeld II" eingefügt.
- 2. Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (860-9-2)
- In § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch ...... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (826-30-2)
Artikel 14
Änderung der Gewerbeordnung (7100-1)
Dem § 108 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch ....... vom .... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
Artikel 15
Änderung der Kommunikationshilfenverordnung (860-9-2-1)
- In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt durch ...... (BGBl. I S ...) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung (860-4-1-15)
In § 14 Absatz 1 Nummer 15 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 107" durch die Angabe "§ 18h Abs. 7" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (600-1-3-14)
- In § 3 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S. 202) wird jeweils die Angabe "den §§ 107 und 112" durch die Angabe "§ 18h Abs. 7 und § 112" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (860-4-1-12)
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch ... vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 5 Abs. 5 werden die Wörter "zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen" durch die Wörter "zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen; spätere Änderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüglich zu melden".
- 2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
§ 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
- Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Beschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach 6 Wochen abzugeben."
- 3. In § 13 wird die Angabe "§§ 6, 8 und 12" durch die Angabe "§§ 6, 8, 8a und 12" ersetzt.
- 4. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Beitragsüberwachungsverordnung" durch das Wort "Beitragsverfahrensverordnung" ersetzt.
- 5. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Mängel" die Wörter "durch Datenübertragung" eingefügt.
- 6. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten."
- 7. § 37 wird aufgehoben.
- 8. In § 41 Nr. 1 werden nach der Angabe "§ 18 Satz 1" die Wörter " , auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt.
Artikel 19
Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (860-4-1-2)
Dem § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- Bei den in § 35a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Krankenkassen erfolgt die Bestellung des Prüfers nach Satz 1 durch den Verwaltungsrat.
Artikel 20
Aufhebung von Verordnungen
- 1. Die Sozialversicherungsausweis - Verordnung vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1706), zuletzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben.
- 2. Die Verordnung über knappschaftliche Arbeiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 21
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Artikel 6 Nr. 2, 3, 13 und 15 tritt mit Wirkung vom 5. Mai 2005 in Kraft.
- (3) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 18. August 2006 in Kraft.
- (4) Artikel 6 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
- (5) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa bis ccc tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.
- (6) Artikel 14 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (7) Artikel 1 Nr. 13 tritt am 1. Januar 2008, jedoch nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom [einfügen: Datum der Ausfertigung des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft] (BGBl. I S. [einfügen: Fundstelle der Verkündung des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft]), in Kraft.
- (8) Artikel 6 Nr. 4 und 6 sowie Artikel 9 Nr. 2 treten am 1. März 2008 in Kraft.
- (9) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd und Doppelbuchstabe bb, Nr. 9, 10, 11, 15 Buchstabe d, Nr. 16 Buchstabe c sowie Artikel 5 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
- (10) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bundesregierung steht in einem kontinuierlichen Dialog mit den Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Sozialversicherungsträger, um die gesetzlichen Regelungen insbesondere im Verfahrensrecht der Sozialversicherung fortwährend an die Erfordernisse der betrieblichen Praxis in den Unternehmen und bei den Trägern anzupassen und das Recht in diesen Bereichen fortzuentwickeln. Dadurch werden Arbeitsabläufe vereinfacht oder zusammengefasst. Dieser Fortentwicklung dienen die in diesem Gesetz zusammengefassten gesetzlichen Regelungen. In Fällen, in denen sich Vorschriften in der Praxis nicht bewährt haben, werden sie aufgehoben.
Die wichtigsten Regelungen sind im Folgenden aufgeführt:
Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und Folgeänderungen:
1. Streichung von Übergangsvorschriften im Statusfeststellungsverfahren
Die Regelungen der §§ 7b und 7c SGB IV dienten der Abwicklung von Übergangsfällen bei der Einführung der Neuregelung des Statusfeststellungsverfahrens.
2. Zusammenfassung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis und Aufhebung der Sozialversicherungsausweis-Verordnung
Die Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis sollen in einer Vorschrift zusammengefasst werden. Dabei werden zwei Verordnungsermächtigungen und die Sozialversicherungsausweis-Verordnung aufgehoben. Die äußere Ausgestaltung des Ausweises wird auf die ausstellende Rentenversicherung unter dem Genehmigungsvorbehalt des Ministeriums übertragen.
Außerdem wird die Vorschrift über die Ausstellung eines sogenannten Ersatzausweises, den die Krankenkassen an die ausländischen Arbeitnehmer ausgeben sollen, die im Rahmen der Entsendung in Deutschland tätig werden, aufgehoben. Das Verfahren, das nur in sehr wenigen Ausnahmefällen Anwendung findet, belastet nur die Krankenkassen. Durch das neue Aufenthaltsrecht und die Mitführungspflicht des Aufenthaltstitels ist diese Vorschrift obsolet. Die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung E 101 wird davon nicht berührt.
3. Klarstellung der Meldeverpflichtung von Insolvenzverwaltern in Insolvenzfällen
Das Sozialgericht Freiburg hat in einem Urteil festgestellt, dass in den Fällen einer Insolvenz die Insolvenzverwalter wegen einer fehlenden gesetzlichen Verpflichtung keine Meldungen für am Tag vor Eintritt des Insolvenzereignisses oder der Nichteröffnung mangels Masse freigestellte Arbeitnehmer abzugeben haben. Nachdem dieses Urteil bekannt gemacht wurde, kommt es zunehmend dazu, dass sich Insolvenzverwalter weigern, in diesen Fällen Meldungen abzugeben.
Die Meldeverpflichtung wird gesetzlich geregelt und damit klargestellt.
4. Klarstellung, dass im vollautomatisierten Melde- und Beitragsverfahren
Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls vollautomatisiert durchzuführen sind Seit 1999 sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Arbeitgebern unverzüglich notwendige Unterlagen wie z.B. die Quittung der eingegangene Datensätze, Fehlerprotokolle und den Nachweis von Sozialversicherungsnummern zukommen zu lassen. Trotz der Einführung des vollautomatisierten Verfahrens für die Arbeitgeberseite zum 1. Januar 2006 erfolgen diese Rückmeldungen in vielen Fällen immer noch in Briefform. Durch die verbindliche Genehmigung von entsprechenden Datensätzen wird die Voraussetzung für ein vollautomatisiertes Dialogverfahren mit den Arbeitgebern geschaffen. Die technischen Voraussetzungen sind gegeben und werden von einigen Einzugsstellen auch schon freiwillig eingesetzt.
5. Umstellung der Meldungen für Versicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Datenübertragung
Für die Versicherten, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind werden heute schon umfangreiche Meldungen und Beitragsnachweise von den Arbeitgebern an die über 80 verschiedenen Versorgungseinrichtungen erstattet. Diese Angaben werden zum größten Teil auf Papiervordrucken übermittelt. Nunmehr soll das Verfahren in das bestehende Meldeverfahren zur Sozialversicherung integriert werden und zukünftig alle Meldungen und Nachweise über eine zentrale Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen abgewickelt werden. Damit wird nach einer Einführungsinvestition der laufende Bearbeitungsaufwand sowohl für die Arbeitgeber als auch die Versorgungseinrichtungen erheblich reduziert. Um ausreichend Zeit für den Aufbau der zentralen Annahmestelle wie auch die Entwicklung der notwendigen Datensätze zu gewährleisten, soll die Regelung zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.
6. Festlegung eines einheitlichen Zeitpunktes zur Übermittlung der Beitragsnachweise
Der Zeitpunkt, zu dem der Beitragsnachweis spätestens bei einer Einzugsstelle vorliegen muss, um Mahnungen und Schätzungen durch die Einzugsstelle zu vermeiden, wird zur Zeit durch die Satzung der Einzugsstelle festgelegt. Die Spanne liegt zwischen 4 und 2 Arbeitstagen. Die Arbeitgeber fordern die Festlegung eines einheitlichen Termins, wenn möglich am Tag der Fälligkeit.
Der nun vorgeschlagene Zeitpunkt von 2 Arbeitstagen vor Fälligkeit ist ein Kompromiss, der auf Fristen von Krankenkassen zurückgreift, die heute schon mit den kürzesten Fristen arbeiten.
7. Klarstellung der Übermittlungsverpflichtung für Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit
Damit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seinen Berichtspflichten nach § 79 SGB IV nachkommen kann, ist es notwendig, die Übermittlungsverpflichtung für die Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit gesetzlich zu regeln. Im Rahmen der Neuordnung der Zuständigkeit im Jahr 2003 auf das Bundesministerium für Gesundheit war diese Vorschrift gestrichen worden, da diese Statistiken dem Bundesministerium für Gesundheit schon aus anderen Quellen vorlagen.
Der frühere Rechtszustand soll wieder hergestellt werden. Durch die Neuordnung der Zuständigkeiten durch den Organisationserlass des Jahres 2005 sind außerdem noch inhaltliche Anpassungen in den §§ 88 und 94 SGB IV zu treffen.
8. Stärkung der Aufsichtsrechte über die Versicherungsträger durch Einführung eines Zwangsgeldes
Das Verfahren nach § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IV zur Durchsetzung des Verpflichtungsbescheides gegenüber einem rechtswidrig handelnden Versicherungsträger mit Mitteln des Vollstreckungsrechts hat sich in der Aufsichtspraxis gegenüber bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern, vor allem gegenüber den bundesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung angesichts wandelnder Verhältnisse (erhöhter Wettbewerbsdruck), als ineffizient und nicht zielführend erwiesen.
9. Klarstellung des Einsatzes von Signaturen bei Massenarchivierungsverfahren der Sozialversicherungsträger
Die vorgeschlagene Anpassung der Vorschriften über die Signatur bei der Archivierung im Massenverfahren bei den Sozialversicherungsträgern entspricht den schon im Vorgriff auf die gesetzliche Änderung genehmigten Verfahren und ist mit dem Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde im Detail abgestimmt.
10. Ergänzung des § 28e SGB IV durch eine knappschaftsspezifische Arbeitgeberhaftungsregelung, wie sie bisher in § 2 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 geregelt war
Durch die Übertragung der Arbeitgeberhaftungsregelung der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 in das Sozialgesetzbuch ist die Ergänzung des § 28e SGB IV erforderlich.
11. Umwandlung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen in Pflichtbeiträge nach Ablauf der Verjährung
Die bisherige Rechtslage, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall viele Jahre rückwirkend erstattet werden müssen, soll geändert werden.
Zu Unrecht entrichtete Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Damit bleiben die Beiträge als solche erhalten, eine Erstattung ist nicht möglich.
Es entsteht keine Schlechterstellung gegenüber der Situation, wenn der Antragsteller tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre, wovon er bis zur Feststellung des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht auch ausgegangen ist.
12. Statusfeststellung von beschäftigten Kindern von Amts wegen
Die Regelung soll die vereinfachte Erfassung von im Unternehmen tätigen Abkömmlingen zur Feststellung ihres Versichertenstatus insbesondere in kleineren Betrieben, in denen eine Mitunternehmereigenschaft häufiger gegeben ist, ermöglichen. Durch die Regelung wird ein Anliegen der handwerklichen Betriebe umgesetzt.
13. Sicherung der Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall als Besitzstand des Arbeitnehmers
Die gesetzliche Regelung soll klarstellen, dass der vom Beschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugehörig ist. Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Bruttoentgelt; der Abzug und die Abführung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen berühren nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ( § 28e Abs. 1 SGB IV) gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (BAG GrS 001/00 vom 7. März 2001). Insoweit nimmt der Arbeitgeber eine Aufgabe der Sozialversicherungsträger (Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) wahr.
14. Redaktionelle Korrekturen, die sich aus der Verabschiedung zahlreicher Gesetze und Verordnungen im letzten Jahr ergeben haben
Im Rahmen der Neubekanntmachung des SGB IV wurde festgestellt, dass auf Grund der Überschneidung einer Vielzahl von gesetzlichen Anpassungen im SGB IV an mehreren Stellen redaktioneller Korrekturbedarf entstanden ist, der im Rahmen dieses Gesetzes beseitigt werden soll.
Änderungen in anderen Gesetzen:
- 1. Ergänzung des § 134 SGB VI durch die Definition von knappschaftlichen Arbeiten, wie sie bisher in § 1 der Verordnung vom 11. Februar 1933 geregelt war Durch die Übertragung des Regelungsinhalts der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 werden die knappschaftlichen Arbeiten nunmehr in § 134 SGB VI definiert.
- 2. Korrektur von fehlerhaft eingefügten Tabellenwerten in den Anlagen zum Fremdrentengesetz (FRG) durch das Rechtsbereinigungsgesetz Die durch das Rechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 2006 in das FRG eingefügten Tabellenwerte sollten keine neuen Werte schaffen, sondern lediglich die alten Tabellenwerte übernehmen.
Dabei wurden einige Tabellenwerte falsch wiedergegeben. Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
- 3. Anpassung des § 50 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz an § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des § 50 StVollzG an den § 17 SGB IV in der jetzt gültigen Fassung, um die Festsetzung des Haftkostenbeitrags in Höhe der Sachbezugswerte rechtlich sicher zu stellen.
- 4. Einführung der Option eines automatisierten Meldeverfahrens für das Zahlstellenverfahren bei Versorgungsbezügen Durch die Erweiterung des § 202 SGB V wird die Möglichkeit eingeräumt, dass auch im sogenannten Zahlstellenverfahren die notwendigen Angaben durch Datenübertragung gemeldet werden können. Die dafür notwendigen Datensätze orientieren sich am bewährten Meldeverfahren der Sozialversicherung. Die Datensätze werden von den zuständigen Ministerien genehmigt, um ein bundeseinheitliches Verfahren sicherzustellen. Durch die Einbeziehung des Verfahrens in die Systemprüfung der Entgeltabrechnungsprogramme erhalten die Arbeitgeber die Sicherheit, dass bei Nutzung dieses Verfahrens keine Fehler in der Datenübertragung auftreten können.
- 5. Einheitliche Erstattung der Aufstockungsleistung für Wiederbesetzer als Pflichtleistung, § 3 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz; § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II
Die Erstattung der Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz ist derzeit für bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer und für Bezieher von Arbeitslosengeld II unterschiedlich geregelt. Während die Erstattung der Aufstockungsleistungen zum Entgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen bei der Wiederbesetzung mit einem bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer eine Pflichtleistung ist, erfolgt eine Erstattung bei der Wiederbesetzung mit Beziehern von Arbeitslosengeld II nur, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine im Ermessen stehende Zusage hierzu erteilt. Diese Unterscheidung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Deshalb wird die Erstattung der Aufstockungsleistungen in Zukunft für alle Wiederbesetzer einheitlich als Pflichtleistung gewährt.
- 6. Neuverteilung der Erstattungslasten des Bundes nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz Nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) übernehmen Bund und neue Länder gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung die vollständige Erstattung der Rentenlasten, die auf der Überführung der in den ehemaligen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung beruhen. Im Innenverhältnis zwischen Bund und neuen Ländern gilt für die Erstattung der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 bisher ein Verteilungsschlüssel von zwei Dritteln zu Lasten der Länder und einem Drittel zu Lasten des Bundes. Die Neuregelung setzt die Kabinettentscheidung vom 13. Dezember 2006 zur Neuverteilung dieser Erstattungslasten zwischen Bund und den neuen Ländern um, wonach eine stufenweise Anhebung des Finanzierungsanteils des Bundes im Jahre 2008 auf 36 %, im Jahre 2009 auf 38 % und ab 2010 auf 40 % vorgesehen ist.
- 7. Übernahme von Kosten für gehörlose und hörbehinderte Menschen im Sozialleistungsverfahren, § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I
Im Sozial- oder im allgemeinen Verwaltungsverfahren und auch im späteren gerichtlichen Verfahren werden die Kosten für die Dolmetscher nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erstattet. Bei der Ausführung von Sozialleistungen fehlt in § 17 SGB I dagegen ein ausdrücklicher Hinweis auf die Höhe der Kostenerstattung und damit auf das JVEG, sodass es hier häufig zu Unstimmigkeiten kommt. Auch bei der Ausführung der Sozialleistungen sollten die Kosten mindestens in der Höhe erstattet werden, die bei einem vorgelagerten Verwaltungsverfahren entstanden sind. Mit der Regelung wird klargestellt, dass gehörlose und hörbehinderte Menschen während der Ausführung von Sozialleistungen genauso gestellt werden wie im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Des Weiteren gibt es auch nach den Regelungen des JVEG die Möglichkeit, abweichende Vereinbarungen zur Vergütung bei häufiger Inanspruchnahme zu treffen.
- 8. Übertragung der Verordnungsermächtigung für die Verordnungen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Behindertengleichstellungsgesetz Mit den Änderungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) soll die Zuständigkeit für die Verordnungen nach den §§ 9 bis 11 BGG vom Bundesministerium des Innern auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen werden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum BGG im Jahre 2002 wurden die Verordnungsermächtigungen in den §§ 9 bis 11 BGG auf das Bundesministerium des Innern übertragen. Die Kommunikationshilfenverordnung, Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung sowie Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung wurde am 17. Juli 2002 vom Bundesministerium des Innern erlassen.
Nach Auffassung der betroffenen Ressorts sind die Verordnungen sachgerechter im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angesiedelt, da es aufgrund seiner Zuständigkeit für die Belange behinderter Menschen und durch den ständigen Kontakt mit den Verbänden behinderter Menschen einen besseren Zugang und einen höheren praktischen Bezug zu den Themenkreisen der Verordnungen hat.
Regelungen im Rentenrecht (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und Alterssicherung der Landwirte) und Folgeänderungen
1. Zeitliche Verschiebung der Rentenauskunft
Mit der Änderung, die auf eine Anregung der Rentenversicherungsträger zurückgeht, wird das Lebensalter, ab dem erstmals eine Renteninformation durch eine - ausführlichere - Rentenauskunft ersetzt wird, um ein Jahr, auf die Vollendung des 55. Lebensjahres heraufgesetzt. Hiermit wird die Versendung der Rentenauskunft mit der alle sechs Jahre (erstmals ab Alter 43) zu versendenden Kontenklärung synchronisiert. Ohne Beeinträchtigung der berechtigten Informationsbedürfnisse der Versicherten werden damit erhebliche Kosten gespart und die Akzeptanz bei den Versicherten erhöht.
2. Anpassung des Auslandsrentenrechts bei Hinterbliebenenrenten
Nach geltendem deutschen Rentenrecht wird eine Hinterbliebenenrente an Berechtigte bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn der Berechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Mitgliedsstaates besitzt oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies zulässt. Ansonsten wird die Rente nur in Höhe von 70 % gezahlt.
Das EU-Gemeinschaftsrecht geht weiter und begünstigt auch die drittstaatsangehörigen Hinterbliebenen, die selbst nicht Staatsangehörige eines EWGV-Anwenderstaates sind.
Die mangelnde Übereinstimmung des deutschen Rechts und des EU-Gemeinschaftsrechts führt dazu, dass den Hinterbliebenen von Deutschen eine geringere Rente gezahlt wird, als den Hinterbliebenen von Ausländern, für die das Gemeinschaftsrecht gilt. Wegen dieser Inländerdiskriminierung werden - entsprechend einem Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Bund - die Auslandszahlungsvorschriften für nicht deutsche Hinterbliebene von deutschen Staatsangehörigen aus Gleichbehandlungsgründen dem EU-Recht angepasst. Durch die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich geringe Mehrkosten. Nach den Erkenntnissen der Deutschen Rentenversicherung Bund sind im Jahr 2005 61 solcher Hinterbliebenenrenten neu zugegangen. Von der Neuregelung würden die Zugänge ab Mai 2005 partizipieren.
3. Verfahrensrechtliche Klarstellung beim Rentensplitting
Beim Rentensplitting bestimmen die Ehegatten gemeinsam, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen ihnen aufgeteilt werden. In bestimmten Fällen kann auch eine bestandskräftige Entscheidung über das Rentensplitting geändert werden, beispielsweise wenn sich nachträglich durch Rechtsänderungen ein Wertunterschied bei den Rentenansprüchen der Partner aus der Ehezeit ergibt, der wesentlich vom ursprünglich ermittelten Wertunterschied abweicht.
Die zu ändernde Regelung betrifft die Fortführung des Abänderungsverfahrens, wenn der Antragsgegner verstorben ist. Diese Regelung ist bislang der Regelung für das Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nachgebildet. Es soll bereinigend klargestellt werden, dass beim Verfahren zur Abänderung des Rentensplittings nach dem Tod des Antragsgegners oder seiner Hinterbliebenen das Abänderungsverfahren ohne Beteiligung der Erben fortgesetzt wird.
Im Abänderungsverfahren beim Versorgungsausgleich ist dagegen nach dem Tod eines Verfahrensbeteiligten das Verfahren unter Beteiligung der Erben fortzusetzen, da in den Versorgungsausgleich neben den in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften auch private Versorgungsanrechte einbezogen sind.
4. Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Nachversicherung
Entsprechend einer Forderung des Bundesrechnungshofes wird die Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen ausdrücklich geregelt. Es wird im Ergebnis eine dreimonatige "Karenzfrist" zwischen Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge und Beginn des Fälligwerdens von Säumniszuschlägen eingeräumt.
5. Änderung bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenversorgung
Die Änderung des Einkommensteuergesetzes, wonach für die Auszahlung von steuerbegünstigten Lebensversicherungsverträgen eine Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf 62 Jahre für Vertragsabschlüsse ab 2012 erfolgt, ist bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenversorgung nachzuvollziehen.
6. Konditionierung der Möglichkeit zum Widerruf der Befreiung
Mit der Änderung von § 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) soll die Möglichkeit des Widerrufes auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Befreiungsgrund wechselt - gleichwohl die Befreiung fortgilt. Die bisherige Formulierung eröffnet die Befreiungsmöglichkeit in zu weitgehendem Maße und ist daher missbrauchsanfällig.
7. Erleichterung der Hofabgabe unter Ehegatten
Nach derzeitigem Recht ist es u.a. möglich, das landwirtschaftliche Unternehmen an den Ehegatten dann abzugeben, wenn der den Hof übernehmende Ehegatte das 62. Lebensjahr vollendet hat (Hinweis: In der Alterssicherung der Landwirte ist die Hofabgabe immer Voraussetzung für den Rentenbezug).
Mit der Änderung von § 21 Abs. 9 ALG soll diese Möglichkeit der Hofabgabe unter Ehegatten erleichtert werden. Eine Hofabgabe an den anderen Ehegatten soll (schon) dann möglich sein, wenn der den Hof übernehmende Ehegatte ein Lebensalter erreicht hat, ab dem er frühestens eine vorzeitige Altersrente beziehen könnte (nach Ablauf der Übergangszeit wäre dies das 57. Lebensjahr). Voraussetzung ist dabei, dass auch der andere Ehegatte bereits eine Regelaltersrente bezieht.
Mit der jetzt vorgesehenen Änderung wird es den Eheleuten künftig möglich sein, zwischen dem gemeinsamen Renteneintritt und der Hofabgabe an den anderen Ehegatten wählen zu können. Hiermit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es immer schwieriger wird, externe Hofnachfolger zu finden. Diese Änderung erhöht die politische Akzeptanz der ansonsten abgelehnten Heraufsetzung der Regelaltersgrenze auch in der Alterssicherung der Landwirte, in der ansonsten aus agrarstrukturellen Gründen eine möglichst frühzeitige Hofabgabe angestrebt wird.
8. Verfahrensrechtliche Neuregelung im Zusammenhang mit dem Rentenantragsverfahren bei Erwerbsminderungsrenten
In einer erst am 5. Oktober 2006 ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts lehnt dieses es grundsätzlich ab, über das Vorliegen von Erwerbsminderung isoliert zu entscheiden, wenn nicht bereits das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben wurde (Hinweis: In der Alterssicherung der Landwirte ist die Hofabgabe immer Voraussetzung für den Rentenbezug).
Den Betroffenen ist es aber nicht zumutbar, mit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ihre Existenz aufzugeben, bevor nicht Klarheit über die übrigen Rentenvoraussetzungen, insbesondere über das häufig schwieriger zu beurteilende Vorliegen von Erwerbsminderung, Klarheit besteht.
Mit der vorgesehenen Änderung von § 44 ALG soll hier Abhilfe geschaffen werden. Geregelt werden soll, dass die Alterskassen im Falle der Verneinung des Vorliegens von Erwerbsminderung hierüber eine eigenständige Entscheidung, ungeachtet des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, treffen müssen, die dann auch gerichtlich (isoliert) überprüft werden kann.
9. Wegfall der Kostenerstattung für Kinderzuschüsse gemäß § 291 SGB VI durch Einmalzahlung des Bundes
Das Bundesversicherungsamt hat angeregt, aus Gründen des Bürokratieabbaus die sich jährlich verringernden und Ende 2010 ohnehin auslaufenden Erstattungen des Bundes für Kinderzuschüsse gemäß § 291 SGB VI für die Jahre 2007 bis 2010 durch eine Einmalzahlung des Bundes abzufinden. Hierdurch entfallen die monatlichen Vorschusszahlungen und die jährlichen Abrechnungen. Als abschließende Einmalzahlung wurde ein Betrag von 1,1 Mio. Euro errechnet.
Gemäß § 270 SGB VI haben die Träger der Rentenversicherung für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf einen Kinderzuschuss zu ihrer Rente hatten, weiterhin den Kinderzuschuss zu erbringen, soweit eine eigene Rente geleistet wird. Auf Grund der vor dem 1. Januar 1992 geltenden Regelung des § 39 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) muss der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 1984 bestanden haben. Der Kinderzuschuss wird maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes Gezahlt. Daraus folgt, dass der Anspruch auf den Kinderzuschuss längstens bis zum Ablauf des Jahres 2010 bestehen kann. Die Aufwendungen werden den Rentenversicherungsträgern vom Bund erstattet. Die neu zu schaffende Regelung löst den Erstattungsanspruch durch eine Einmalzahlung ab.
10. Einführung eines erweiterten Rechts der Landesdienststellen zur Prüfung der Erstattungsansprüche von Werkstätten für behinderte Menschen und anderer im Gesetz genannter Einrichtungen gegenüber dem Bund für Rentenversicherungsbeiträge behinderter Menschen in diesen Einrichtungen, §§ 179 und 180 SGB VI
Bei Prüfungen des Bundesrechnungshofs (BRH), die die Zuschüsse des Bundes zu den Rentenversicherungsbeiträgen behinderter Menschen betrafen, hat sich ergeben, dass die Abrechnungen mit den Erstattungsforderungen der Werkstätten nicht ausreichend geprüft und zu Unrecht geleistete Zahlungen in Millionenhöhe in Kauf genommen werden. Der BRH hat deshalb empfohlen den nach Landesrecht zuständigen Stellen gesetzlich ein Prüfrecht einzuräumen, damit auch nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens Prüfungen in den Werkstätten vorgenommen werden können. Diese Empfehlung soll durch die Einführung eines erweiterten Rechts der Landesdienststellen zur Prüfung der Erstattungsansprüche von Werkstätten für behinderte Menschen und der anderen im Gesetz genannten Einrichtungen gegenüber dem Bund für Rentenversicherungsbeiträge behinderter Menschen in diesen Einrichtungen im SGB VI umgesetzt werden.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der entsprechenden Begleitregelungen in den Folgeartikeln stützt sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ).
Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Mögliche Entlastungswirkungen im Vollzugsaufwand können vorab nicht abgeschätzt werden.
Sonstige Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht zusätzlich belastet.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von inhaltlichen Klarstellungen von bestehenden Informationspflichten vor die aber keine Auswirkungen auf den Umfang oder den Aufwand für die einzelne Informationspflicht enthalten, sondern mögliche Nachfragen bei den Sozialversicherungsträgern zu Einzelaspekten vermeiden bzw. die Bemühungen um Standardisierung in der Darstellung der Information unterstützen.
Es werden zwei neue Informationspflichten eingeführt, deren Mehraufwand aber durch Reduzierung von Aufklärungs- und Informationsaufwand an anderer Stelle aufgehoben wird.
In § 28a Absatz 3 SGB VI wird die Meldepflicht für beschäftigte Abkömmlinge im Unternehmen neu eingeführt. Ein Mehraufwand für diese im Meldeverfahren integrierte Information ist in den wenigen betroffenen Fällen nicht finanziell darstellbar und wird durch den möglichen Aufwand bei später entstehenden Streitfragen um eine mögliche Versicherungspflicht dieser Personen mehr als aufgehoben.
In § 5 Absatz 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung wird neu die Verpflichtung des Arbeitgebers aufgenommen, dass er den Wechsel der Anschrift seines Unternehmens der Bundesagentur für Arbeit zu melden hat. Dies dient der korrekten Zuordnung der Unternehmensanschrift zur Betriebsnummer. Dieser einmalige Vorgang bei Betriebsstellenwechsel verursacht minimale Mehrkosten in den betroffenen Unternehmen, spart aber die Kosten für die Korrektur und den Feststellungsaufwand der korrekten Unternehmensanschrift anlässlich der alle vier Jahre erfolgenden Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung, bei der dann die Anschriftenkorrektur sowieso erfolgen musste.
Die Vereinheitlichung des Abgabezeitpunktes der Beitragsmeldungen auf einen Zeitpunkt führt zu Einsparungen bei den Arbeitgebern wegen der Reduzierung von Fehlläufen und Rückfragen.
Das Einsparvolumen wird bei rd. 120 Millionen Beitragsmeldungen durchschnittlich 2 Minuten á 24 Euro/Stundenlohn = 96 Mio. Euro pro Jahr geschätzt.
Die Auswirkungen der vorgesehenen Option für die Arbeitgeber (§ 202 SGB V), ein automatisiertes Zahlstellenverfahren für Versorgungsbezüge einführen zu können, kann nur grob geschätzt werden. Die Zahl des Personenkreises, der von der Regelung betroffen sein könnte, wird mit rd. 7 Mio. geschätzt. Die Zahl der jährlichen Veränderungen wird mit 10 % angenommen = 700.000 Fälle p.a. Pro Fall ist im jetzigen Verfahren mit rd. 30 Minuten Bearbeitungs- bzw. Nachbearbeitungszeit zu rechnen. Entgeltsatz: 24 Euro/Std. = 12 Euro pro Fall = 8,4 Mio. Euro Belastung für die Wirtschaft. Das Entlastungspotential liegt bei rd. 25 Minuten = 7,0 Mio. Euro p.a.
Durch die Vermeidung der Bagatellfälle bei der Nettoentgeltberechnung des Arbeitgebers für Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen in einem Beschäftigungsverhältnis ( § 23c SGB IV) wird der Aufwand der Wirtschaft pro Jahr um rd. 90 % gesenkt. Außerdem erfolgt eine spürbare Entlastung der Betroffenen. Jährlich sind dies rund 2 Mio. Fälle. Der Kostenaufwand errechnet sich mit einem Aufwand von rd. 45 Minuten pro Fall bei einem Stundenlohn von 24 Euro auf Gesamtkosten für die Wirtschaft von rd. 36 Mio. Euro im Jahr. Die Entlastung würde rd. 32,4 Mio. Euro betragen.
Die bestehenden Informationen zum Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes und der damit zusammenhängenden Informationen für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, soweit sie abhängig beschäftigt sind, werden durch ein automatisiertes Verfahren ersetzt.
Betroffen sind rd. 350.000 Beschäftigte, für die die Meldungen rd. 12 mal im Jahr mit einem Zeitaufwand von rd. 30 Minuten erstellt werden müssen. Bei angenommenem Stundenlohn von 24 Euro/Std. ergibt sich daraus eine Belastung von ca. 50,4 Mio. Euro im Jahr für die betroffenen rd. 110.000 Unternehmen. Zukünftig werden die Meldungen aus dem Entgeltabrechungsprogramm erzeugt oder können aus diesem übernommen werden. Der durchschnittliche Aufwand dürfte sich auf ca. 3 Minuten pro Beschäftigten reduzieren, d.h. eine Belastung von 5,04 Mio. Euro im Jahr für die Wirtschaft. Das entspricht einer laufenden Entlastung von 45,36 Mio. Euro. Die Einführungskosten für die Unternehmen werden in den Kosten für die Jahreswechselanpassung der Software zum Jahreswechsel 2009 enthalten sein. Hinzu kommen noch nicht abschätzbare erhebliche Entlastungen bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen selber die die Daten direkt aus den automatisierten Datensätzen entnehmen können.
Finanzielle Auswirkungen
Prüfung von Erstattungsansprüchen nach §§ 179 und 180 SGB VI
Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes zur Konzentration der Mittelverwendung auf die Berechtigten durch Einführung eines erweiterten Rechts der Landesdienststellen zur Prüfung der Erstattungsansprüche von Werkstätten für behinderte Menschen und anderer im Gesetz genannter Einrichtungen gegenüber dem Bund für Rentenversicherungsbeiträge behinderter Menschen in diesen Einrichtungen (§§ 179 und 180 SGB VI) kommen zu der Aussage, dass die Prüfungen zu allerdings nicht bezifferbaren Einsparungen durch geringere Bundeszuschüsse des Bundes für Rentenversicherungsbeiträge für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen führen. Die Prüfungen können von den zuständigen Stellen in den Ländern mit der vorhandenen Personalausstattung durchgeführt werden. Für die Durchführung der Prüfungen entstehen daher allenfalls geringfügige Mehraufwendungen in nicht quantifizierbarem Umfang.
Neuverteilung der Erstattungslasten des Bundes nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
Die Änderung des § 15 Abs. 2 AAÜG führt zu Mehrbelastungen des Bundes in Höhe von ca. 65 Mio. Euro im Jahr 2008, ca. 113 Mio. Euro im Jahr 2009 und ca. 162 Mio. Euro jährlich ab dem Jahre 2010. Diese sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt. Bei den neuen Bundesländern entstehen entsprechende Minderausgaben.
Einheitliche Erstattung von Aufstockungsleistungen ( § 3 Altersteilzeitgesetz und 16 SGB II)
Die einheitliche Erstattung der Aufstockungsleistungen infolge der Änderungen von § 3 Abs. 1
Altersteilzeitgesetz und § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 SGB II entlastet den Bund - bei einem prognostizierten Zugang von jeweils 1.500 Wiederbesetzern aus dem Rechtskreis SGB II in den Jahren 2008 und 2009 - in Höhe von ca. 9 Mio. Euro im Jahr 2008, ca. 28 Mio. Euro im Jahr 2009, ca. 33 Mio. Euro im Jahr 2010, ca. 21 Mio. Euro im Jahr 2011 und ca. 7 Mio. Euro im Jahr 2012.
Die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Altersteilzeitgesetz erhöhen sich damit im ersten Jahr um 0,7 %, ansteigend auf maximal 2,6 % im Jahr 2010.
Auswirkung auf die Rentenversicherung
Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung führt die zeitliche Verschiebung der Rentenauskunft zu Einsparungen im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Die Anpassung des Auslandsrentenrechts bei Hinterbliebenenrenten werden geringe Mehrkosten entstehen.
Insgesamt ist für die Rentenversicherung nur von marginalen Finanzwirkungen auszugehen.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind keine Auswirkungen zu erkennen die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird an die Streichung des Sechsten Abschnittes und der damit verbundenen Einfügung eines neuen Sechsten Titels im Ersten Abschnitt durch Änderung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 3 (§ 7)
Zu Buchstabe a
Anpassung der Vorschrift auch für Bezieher von Krankentagegeld.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung im SGB III.
Zu Nummer 4 (§§ 7b und 7c)
Es handelt sich um Übergangsvorschriften, die aufgehoben werden können. Künftig beginnt in allen Fällen einer nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht, mit Ausnahme der Fälle nach § 7a Abs. 6, die Beitragspflicht mit der Aufnahme der Beschäftigung.
Zu Nummer 5 (§ 7d)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 6 (§ 12)
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 7 (§ 18)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 8 (§ 18a)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Es wird klargestellt, dass das Krankentagegeld für privat versicherte Personen eine vergleichbare Leistung zur Zahlung von Krankengeld gesetzlich Versicherter ist.
Zu Buchstabe c
Es handelt es sich um eine Folgeänderung der Übergangsregelung zu § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (Anhebung der Altersgrenze für die Auszahlung von steuerbegünstigten Lebensversicherungsverträgen von 60 auf 62 Jahre) sowie weitere Folgeänderungen der §§ 20 und 23 des Einkommensteuergesetzes durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008. Darüber hinaus wird die Regelung in § 18a Abs. 4 systematischer eingeordnet.
Zu Nummer 9 (§ 18b Absatz 5)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu § 3 Nr. 40 (Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für Einkünfte des Privatvermögens) und zu § 32d (Einführung der Abgeltungssteuer) des Einkommensteuergesetzes durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008.
Zu Nummer 10 (§ 18c Absatz 4)
Im Hinblick auf die sich bei der Ermittlung von Vermögenseinkommen infolge der Einführung der Abgeltungssteuer möglicherweise ergebenden Nachweisschwierigkeiten wird durch die Einfügung des Absatzes 4 sicher gestellt, dass der Berechtigte die vom Versicherungsträger benötigten Daten über die Kapitalerträge mitteilen und somit seiner Nachweispflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, §§ 20 und 21 SGB X nachkommen kann.
Zu Nummer 11 (§ 18e Absatz 3a)
Satz 1 stellt sicher, dass auch die Daten über das Vermögenseinkommen den Versicherungsträgern rechtzeitig zum Zeitpunkt der nächsten Einkommensüberprüfung zur Einkommensüberprüfung mitgeteilt werden. Satz 2 regelt wie in Nummer 3 die Nachweispflicht der Kapitalerträge.
Zu Nummer 12 (Sechster Titel, § 18h)
Die Vorschriften der §§ 95 bis 109 werden in einem Paragrafen zusammengefasst und die Verordnungsermächtigungen werden gestrichen. Wegen der inhaltlichen Nähe zur Versicherungsnummer wurde der Standort im SGB IV direkt nach dem Fünften Titel im Ersten Abschnitt "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer" gewählt. Zur weiteren Erläuterung wird auf die Allgemeine Begründung verwiesen.
Zu Nummer 13 (§ 23c)
Die vorgenommenen Ergänzungen tragen den Erfahrungen in der Praxis bei der Anwendung der Regelung des § 23c Rechnung und stellen das beabsichtigte Verfahren klar.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Der Neuregelung des Elterngeldes wird Rechnung getragen. Außerdem werden mit der Festsetzung einer Bagatellgrenze von 50 Euro die Arbeitgeber bei der verwaltungstechnischen Abwicklung der Vorschrift entlastet. In den Fällen, in denen z.B. durch Tarifverträge vereinbart ist, durch einen Krankengeldzuschuss auf 100% des vorherigen Nettoentgeltes aufzustocken, führt die Fortzahlung von Kleinstbeträgen wie z.B. der laufenden Erstattung von Kontoführungsgebühren (2,50 Euro im Monat) oder der Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen (durchschnittlich rd. 13 Euro im Monat) zu einer Beitragspflicht. Die damit verbundenen Melde- und Nachweispflichten würden durch diese Bagatellgrenze vermieden. Auch die Versicherten werden entlastet da ansonsten die Beitragspflichtigkeit dieser Kleinstbeträge zu einer anschließenden in der Regel vollständigen Verbeitragung von Einmalzahlungen im laufenden Kalenderjahr auf Grund des noch offenen Betrages bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Krankheitsmonate führt. Damit wird eine besondere Härte der Regelung beseitigt.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Klarstellung für die Praxis, da es zu einer uneinheitlichen Auslegung der Vorschrift gekommen ist.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
Regelt die Anrechnung der Beiträge zu Versorgungswerken analog zur Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge.
Zu Buchstabe b
Korrektur eines redaktionellen Versehens.
Zu Nummer 14 (§ 26)
Die bisherige Rechtslage, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall viele Jahre rückwirkend erstattet werden müssen, wird geändert. Den Antragstellern wird ermöglicht, dass die zu Unrecht entrichteten Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Damit bleiben die Beiträge als solche erhalten eine Erstattung ist jedoch nicht möglich. Es entsteht keine Schlechterstellung gegenüber der Situation, wenn der Antragsteller tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre, wovon er bis zur Feststellung des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht auch ausgegangen ist.
Zu Nummer 15 (§ 28a)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es wird klargestellt, dass die Meldeverpflichtungen nicht nur für Arbeitgeber, sondern für alle Meldepflichtigen, die wie ein Arbeitgeber Meldungen zu erstatten haben, gelten.
Zu Doppelbuchstabe bb
In der Meldepraxis werden schon heute freigestellte Beschäftigte am Tag vor Eintritt des Insolvenzereignisses oder der Nichteröffnung mangels Masse abgemeldet. Nachdem das Sozialgericht Freiburg entschieden hat, dass eine solche Meldeverpflichtung auf Grund der fehlenden Nennung im § 28a SGB IV für die Insolvenzverwalter nicht besteht, werden diese Meldungen zunehmend nicht vorgenommen. Es erfolgt eine rechtliche Klarstellung, dass eine Meldeverpflichtung in diesen Fällen besteht.
Zu Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb
Darüber hinaus wird auf Wunsch aus der betrieblichen Praxis zur einfacheren Feststellung des Versichertenstatus mitarbeitender Familienangehöriger das Merkmal "Abkömmling" in die Anmeldung aufgenommen.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Buchstabe d
Mit dieser Regelung werden die Arbeitgeber verpflichtet, alle Meldungen an die Einzugsstellen als Kopie ebenfalls an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu übermitteln. Durch die Aufnahme der Mitgliedsnummer der Versorgungseinrichtung wird die eindeutige Zuordnung der Meldungen möglich. Damit entfällt die Notwendigkeit einer gesonderten Übermittlung der Daten in einem anderen Verfahren. Der bisherige zusätzliche Aufwand wird damit auf ein Minimum reduziert.
Die Regelung in Absatz 11 schafft die Verpflichtung, monatliche Meldungen zur Abrechnung der Beiträge an die Versorgungseinrichtungen abzugeben. Die Inhalte der Meldung werden beschrieben.
Die Angaben zum Versicherten und zum Arbeitgeber können nach der Erfassung im Stammdatenblatt automatisch abgerufen werden. Damit entfällt die Übermittlung der Daten auf Papier.
Zu Nummer 16 (§ 28b)
Zu Buchstabe a
Klarstellung, dass die Einzugsstellen das Melde- und Beitragsverfahren einheitlich für alle genannten Sozialversicherungsträger durchführen.
Zu Buchstabe b
Klarstellung, dass Rückmeldungen an die Arbeitgeber im vollautomatisierten Verfahren ebenfalls durch standardisierte Datensätze, deren Ausgestaltung einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen zu erstatten sind.
Zu Buchstabe c
Mit dieser Regelung wird das bewährte Verfahren zur Festlegung der Datensätze und der notwendigen Schlüsselzahlen in Gemeinsamen Grundsätzen der Sozialversicherungsträger auch auf die Meldungen für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen ausgedehnt. Dadurch werden die Einheitlichkeit des Verfahrens und die damit verbundenen Effizienzgewinne für die betroffenen Arbeitgeber in Deutschland sichergestellt. Die Arbeitgeber werden bei der Änderung der Gemeinsamen Grundsätze beteiligt.
Zu Nummer 17 (§ 28e)
Zu Buchstabe a
Die Regelung stellt klar, dass der vom Beschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugehörig ist. Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Bruttoentgelt; der Abzug und die Abführung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen berühren nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ( § 28e Abs. 1 SGB IV) gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (Bundesarbeitsgerichtsentscheidung 97,150ff.). Insoweit nimmt der Arbeitgeber eine Aufgabe der Sozialversicherungsträger (Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) wahr. Seit Jahrzehnten ist eine verwaltungseffiziente und ökonomische Regelung in Kraft, da es nahe liegt, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag - wie auch in anderen Bereichen - direkt an der Quelle, also bei der zur Lohn- und Gehaltszahlung verpflichteten Stelle, dem Arbeitgeber, abziehen zu lassen und nicht das Bruttoentgelt auszuzahlen und dann den Beschäftigten selbst zur Beitragszahlung zu verpflichten. Auf diesem Wege ist zugleich sichergestellt, dass der Beschäftigte Teile des Entgeltes in der sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebenen Weise verwendet. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers mit entsprechenden Verrechnungsregelungen ist also aus sozialversicherungsrechtlichen und technischen Gründen zum Schutze des Versicherten statuiert und ändert nichts daran, dass der Anteil des Beschäftigten aus dessen Verdienst und damit Vermögen stammt und ihm allein zugute kommen soll.
Im Übrigen ist nach § 14 SGB IV unumstritten, dass das Arbeitsentgelt den Bruttobetrag umfasst (Ausnahme § 14 Abs. 2 SGB IV). Da der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen grundsätzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend zu machenden Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat (§ 28e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28g SGB IV), schuldet der Arbeitgeber dem Beschäftigten auch diesen (also im Bruttolohn enthaltenen) Anteil.
Zu Buchstabe b
Die Regelung entspricht dem geltenden Recht und war bisher in § 2 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 enthalten. Aus Rechtsbereinigungsgründen wird diese Regelung in das SGB IV überführt.
Zu Nummer 18 (§ 28f)
Zu Buchstabe a
Es wird als einheitlicher Zeitpunkt der zweite Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge festgelegt, bis zu welchem ein Arbeitgeber spätestens seinen Beitragsnachweis abzugeben hat. Bisher wird dies durch Satzungsrecht der Krankenkassen geregelt und differiert stark, was zum einen immer wieder zu Mahnungen und Säumniszuschlägen führt, zum anderen eine einheitliche Abgabe des Datensatzes Beitragsnachweis im vollautomatisierten Verfahren erheblich behindert.
Die Frist entspricht nach Auskunft der Praxis den betrieblichen Anforderungen, um eine ordnungsgemäße Versendung und Verbuchung sicher zu stellen.
Zu Buchstabe b
Klarstellung, dass mit Erlöschen des Unternehmens auch die Verpflichtung zur Vorhaltung der Lohnunterlagen aus der früheren DDR erlischt.
Zu Nummer 19 (§ 73)
Nach geltendem Recht entscheidet der hauptamtliche Vorstand einer Krankenkasse selber über die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben. Angesichts der Bedeutung dieser Bewilligung für die finanzielle Lage einer Krankenkasse erscheint es jedoch sachgerecht, diese Entscheidung dem Verwaltungsrat als dem für den Vorstand zuständigen Kontrollorgan vorzubehalten, um eine leichtfertige oder missbräuchliche Ausübung dieser Befugnis zu erschweren.
Dies entspricht der Rechtslage bei den übrigen Sozialversicherungszweigen, bei denen die Bewilligung ebenfalls durch das ehrenamtliche Kontrollorgan erfolgt. Die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung der Krankenkasse wird hierdurch gestärkt.
Zu Nummer 20 (§ 79)
Zu Buchstabe a
Anpassung der seit dem 22. November 2005 geltenden Bezeichnungen der zuständigen Bundesministerien.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich hierbei um allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Bund für den landeseigenen Vollzug des Bundesrechts erlässt. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Verwaltungsvorschriften ist Art. 84 Abs. 2 GG. Die Änderung der bisherigen Formulierung ist in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (BVerfGE 100, 249, 257ff.) notwendig. Bei dem genannten Beschluss handelt es sich um eine Rechtsprechung zu Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG, die nach herrschender Ansicht (vgl. Pieroth in: Jarass/Pieroth, aaO Art. 84, Rn. 9; ebenso Dittmann in: Sachs, aaO, Art. 84, Rn. 19; Trute in: von Mangoldt/Klein/Starck, aaO Art. 84 Rn. 33 jeweils mit weiteren Nachweisen) auf die wortgleiche Vorschrift des Art. 84 Abs. 2 GG übertragen werden kann.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Die Änderungen in Satz 2 stellen Folgeänderungen aus den Änderungen in Satz 1 dar. Darüber hinaus ist sichergestellt, dass die - gem. Art. 86 GG zulässige - Ermächtigungsgrundlage zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften für bundesunmittelbare Versicherungsträger durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales anstelle der Bundesregierung auch weiterhin besteht.
Zu Buchstabe c und d
Infolge der Neuordnung der Zuständigkeiten der Bundesministerien durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 waren inhaltsgleiche Vorschriften durch Verordnung vom 25. November 2003 geändert worden. Unter Zugrundelegung des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 22. November 2005 sind die Zuständigkeiten des Bundesministerium für Gesundheit und des Bundesministerium für Arbeit und Soziales in diesem Bereich neu zu regeln. Die Sozialversicherungsträger - ausgenommen die Kranken- und Pflegekassen - haben Übersichten über ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sonstiges statistisches Material aus ihrem Geschäftsbereich jetzt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.
Die Kranken- und Pflegekassen haben diese Unterlagen jetzt dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Die Versichertenstatistiken und die Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit der Kranken- und Pflegekassen sind sowohl dem Bundesministerium für Gesundheit als auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ergeben sich aus diesen Statistiken für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Berichtspflichten.
Zu Nummer 21 (§ 88 Abs. 3 Satz 2)
Die Rechtsgrundlage für die Möglichkeit der Übertragung der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie ihrer Verbände auf eine öffentlichrechtliche Prüfungseinrichtung ist für entsprechend anwendbar zu erklären.
Gleiches gilt hinsichtlich der Anwendbarkeit der Regelungen des § 274 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V.
Zu Nummer 22 (§ 89)
Das Verfahren nach § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IV zur Durchsetzung des Verpflichtungsbescheides gegenüber einem rechtswidrig handelnden Versicherungsträger mit Mitteln des Vollstreckungsrechts hat sich in der Aufsichtspraxis gegenüber bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern, vor allem gegenüber den bundesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung angesichts wandelnder Verhältnisse (erhöhter Wettbewerbsdruck), als ineffizient und nicht zielführend erwiesen.
Das Zwangsgeld nach § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) beträgt lediglich mindestens drei Deutsche Mark und höchstens lediglich 2000 Deutsche Mark. Bleibt das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos, darf es zwar so oft wiederholt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine Zwangsgeldandrohung für "jeden Fall der Zuwiderhandlung" sieht das VwVG nicht vor. Die Höhe des Zwangsgeldes bezieht sich auf jeden Fall der Nichtbefolgung und stellt keine Gesamtobergrenze dar.
Zu Nummer 23 (§ 94 Abs. 2 Satz 2)
Infolge der Neuordnung der Zuständigkeiten der Bundesministerien durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 war eine inhaltsgleiche Vorschrift durch Verordnung vom 25. November 2003 dahingehend geändert worden, dass das Bundesversicherungsamt nicht mehr der Aufsicht des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, sondern der des Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung untersteht. Unter Zugrundelegung des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 22. November 2005 zur Neuordnung der Zuständigkeiten der Bundesministerien sind die Zuständigkeiten des Bundesministerium für Gesundheit und des Bundesministerium für Arbeit und Soziales in diesem Bereich neu zu regeln, sodass das Bundesversicherungsamt jetzt wieder unter der Aufsicht beider Bundesministerien steht und zwar - wie früher - in den Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit, im Übrigen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Zu Nummer 24 (Aufhebung des Sechsten Abschnitts)
Die Regelungen werden in § 18h zusammengefasst.
Zu Nummer 25 (§ 110d)
Durch die Ergänzung der bisherigen Vorschrift zur Beweiswirkung von elektronischen Signaturen werden auch Verfahren zugelassen, die eine höhere Beweissicherheit bei eingescannten Vorlagen durch eine spezielle Sichtkontrolle ermöglichen. Diese Verfahren wird z.B. von der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingesetzt und hat eine größere Genauigkeit als das derzeitige Verfahren der Stichprobenprüfung am Scanner.
Zu Nummer 27 (§ 111)
Folgeänderung zur Änderung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis.
Zu Nummer 28 (§ 112)
Folgeänderung zur Änderung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis und redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 29 (§§ 115a, 118, 119)
Bei den Vorschriften handelt es sich um Übergangsrecht, das aufgehoben wird.
Zu Artikel 2 - Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1 (§ 17)
Die Änderung dient der Klarstellung. Das Recht von gehörlosen und hörbehinderten Menschen auf Verwendung der Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen ist neben der Regelung in § 17 SGB I während der Ausführung von Leistungen auch im SGB X, dem Behindertengleichstellungsgesetz und der Kommunikationshilfenverordnung sowie den entsprechenden Gesetzen für das gerichtliche Verfahren enthalten. Die Entschädigung bzw. Vergütung der Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776). In § 17 SGB I dagegen fehlte ein ausdrücklicher Hinweis auf das JVEG oder die entsprechende Vorgängerregelung, sodass es in der Praxis häufig zu Unstimmigkeiten kam. Mit der Regelung wird nun klargestellt, dass gehörlose und hörbehinderte Menschen während der Ausführung von Sozialleistungen genauso gestellt werden, wie im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.
Zu Nummer 2 (§ 35)
Folgeänderung zur Änderung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis.
Zu Artikel 3 - Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Folgeänderung zur Änderung des Altersteilzeitgesetzes. Da der Arbeitgeber, der einen aus Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeit frei gewordenen Arbeitsplatz mit einem Bezieher von Arbeitslosengeld II wiederbesetzt, einen Anspruch auf Erstattung der Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz gegenüber der Bundesagentur für Arbeit hat, entfällt für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Möglichkeit, Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz als Eingliederungsleistungen zu erbringen.
Zu Artikel 4 - Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), durch das die Winterbau-Umlage durch die Winterbeschäftigungs-Umlage ersetzt wurde.
Zu Nummer 2 (Überschrift Zehntes Kapitel, Dritter Abschnitt, Erster Unterabschnitt)
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), durch das die Winterbau-Umlage durch die Winterbeschäftigungs-Umlage ersetzt wurde.
Zu Nummer 3 (§ 65)
Redaktionelle Anpassung an den neuen Verordnungstitel.
Zu Nummer 4 (§ 346)
Anpassung im SGB III an die durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3443) eingefügten Regelungen des § 251 Abs. 4c SGB V und des § 168 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI.
Zu Artikel 5 - Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Durch die Erweiterung des § 202 wird die Möglichkeit eingeräumt, dass auch im sogenannten Zahlstellenverfahren die notwendigen Angaben durch Datenübertragung gemeldet werden können.
Die dafür notwendigen Datensätze orientieren sich am bewährten Meldeverfahren der Sozialversicherung.
Die Datensätze werden von den zuständigen Ministerien genehmigt, um ein bundeseinheitliches Verfahren sicherzustellen. Durch die Einbeziehung des Verfahrens in die Systemprüfung der Entgeltabrechnungsprogramme erhalten die Arbeitgeber die Sicherheit, dass bei Nutzung dieses Verfahrens keine Fehler in der Datenübertragung auftreten können.
Zu Artikel 6 - Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1 (§ 109)
Mit der Änderung wird das Lebensalter, ab dem erstmals eine Renteninformation durch eine - ausführlichere - Rentenauskunft ersetzt wird, um ein Jahr heraufgesetzt. Hiermit wird die Versendung der Rentenauskünfte mit der Versendung der Kontenklärungen, die alle sechs Jahre zu versenden sind und erstmals ab Alter 43 zu versenden ist, synchronisiert. Hierdurch werden erhebliche Kosten gespart und die Akzeptanz bei den Versicherten erhöht.
Eine derartige Synchronisierung der Versendung ist vor dem Hintergrund der Anhebung der Regelaltersgrenze ohne Beeinträchtigung der berechtigten Informationsbedürfnisse der Versicherten möglich. Trotz der Heraufsetzung des Alters, ab dem erstmals eine Rentenauskunft zu erteilen ist, ist weiterhin gewährleistet, dass jeder Versicherte im Regelfall vier Rentenauskünfte erhält wobei die letzte Auskunft in einem vernünftigen zeitlichen Abstand zum Erreichen der Regelaltersgrenze (zukünftig dann regelmäßig drei Jahre vorher) ergeht, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine vorzeitige Rente in Anspruch genommen wird.
Zu Nummer 2 (§ 113)
Die Gleichbehandlungsbestimmungen des deutschen Auslandsrentenrechts, §§ 113 ff. SGB VI, beziehen sich nur auf die Staatsangehörigen eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist (Anwenderstaaten), und erfassen nicht deren drittstaatsangehörige Hinterbliebene hinsichtlich abgeleiteter Ansprüche. Für diese Personen kommt daher nur eine Hinterbliebenenrente im Umfang von 70 % in Betracht ( § 113 Abs. 3 SGB VI), es sei denn, insoweit günstigere Gleichbehandlungsbestimmungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts finden Anwendung.
Sowohl die Änderung der deutschen Auslandsrentenbestimmungen durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz als auch die Änderung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 gehen darauf zurück, dass die Gleichbehandlung auch im Drittstaat gelten soll. Während das deutsche Recht aber weiterhin nur die Staatsangehörigen der Anwenderstaaten selbst begünstigt, geht das Gemeinschaftsrecht weiter und begünstigt auch die drittstaatsangehörigen Hinterbliebenen, die selbst nicht Staatsangehörige eines Anwenderstaates sind, sofern ein grenzüberschreitendes (d. h. die Grenzen der Mitgliedstaaten untereinander überschreitendes) Element vorliegt.
Aufgrund der Änderung werden die Auslandsrentenbestimmungen dahingehend geändert, dass auch für Hinterbliebene eines deutschen Staatsangehörigen, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist (Drittstaatsangehörige), und bisher nur eine gekürzte Auslandsrente erhalten, § 113 Abs. 3 SGB VI nicht mehr anzuwenden ist. Durch die vorgeschlagene Änderung wird gewährleistet, dass drittstaatsangehörige Hinterbliebene von Deutschen mit einer rein inländischen Versicherungsbiografie nicht gegenüber Hinterbliebenen von Staatsangehörigen anderer Staaten, für die das Gemeinschaftsrecht gilt, bei der Berechnung ihrer Rente benachteiligt werden.
Zu Nummer 3 (§ 114)
Folgeänderung zur Änderung in § 113 Abs. 3 SGB VI.
Durch die Änderung wird gewährleistet, dass drittstaatsangehörige Hinterbliebene von Deutschen mit einer rein inländischen Versicherungsbiografie im Verhältnis zu Hinterbliebenen von Staatsangehörigen anderer Staaten, für die das Gemeinschaftsrecht gilt, im Zusammenhang der Zahlung von Renten ins Ausland aus weiteren Rentenbestandteilen, zum Beispiel mit der Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten, gleichbehandelt werden.
Zu Nummer 4 (§ 115)
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 5 (§ 118)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Vorschrift nur bei Zahlung der Rente auf ein Konto im Inland anzuwenden ist.
Zu Nummer 6 (§ 120c)
Die Regelung in § 120c Abs. 5 Satz 2 SGB VI ist der Regelung für Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nachgebildet worden. Im Gegensatz zum familiengerichtlichen Abänderungsverfahren beim Versorgungsausgleich werden im Verwaltungsverfahren zur Abänderung des Rentensplittings aber keine Rechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten bzw. Lebenspartners benötigt.
Zu Nummer 7 (§ 134)
Die Regelung entspricht dem geltenden Recht und war bisher in § 1 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 enthalten. Aus Gründen der Rechtsbereinigung wird diese Regelung in das SGB VI überführt.
Zu Nummer 8 (§ 150)
Folgeänderung zur Änderung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis.
Zu Nummer 9 (§ 179)
Prüfungen des Bundesrechnungshofes haben ergeben, dass den zuständigen Stellen in den Ländern für die Prüfung der Voraussetzungen der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Erstattungen des Bundes für Rentenversicherungsbeiträge von behinderten Menschen nicht genügend Zeit zur Verfügung steht. Hierdurch ist es zu Überzahlungen gekommen. Der Rechnungshof hat daher vorgeschlagen, ein Prüfungsrecht auch nach bestandskräftiger Festsetzung der Erstattungen in den Werkstätten für behinderte Menschen zu schaffen. Diesem Vorschlag wird gefolgt. Um die Prüfungen mit der vorhandenen Personalausstattung durchführen zu können, dürfte es genügen, die Prüfungen in einem mehrjährigen Turnus vorzunehmen, sich auf bestimmte Schwerpunkte zu konzentrieren und Stichproben durchzuführen. Die Auskunftspflicht der Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren Trägern gegenüber den zuständigen Stellen ist der Auskunftspflicht des Arbeitgebers in § 28p des Vierten Buches und § 98 des Zehnten Buches nachgebildet.
Zu Nummer 10 (§ 180)
Folgeänderung zur Prüfungsermächtigung in § 179 Abs. 1.
Zu Nummer 11 (§ 184)
Entsprechend einer Forderung des Bundesrechnungshofes wird die Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen ausdrücklich geregelt. Bisher fand mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im SGB VI für diese besonderen Pflichtbeiträge § 24 SGB IV Anwendung.
Mit der Ergänzung wird - entsprechend der bereits bestehenden Praxis - zum einen geregelt, dass abweichend von § 24 SGB IV Säumniszuschläge vom Schuldner der Nachversicherungsbeiträge nicht zu zahlen sind, wenn diese spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Hiermit soll den Besonderheiten bei der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Rechnung getragen werden, insbesondere der Tatsache, dass Nachversicherungsschuldner häufig nicht zeitnah feststellen können, ob die Voraussetzungen für die Nachversicherung erfüllt sind.
Ferner wird die Berechnung des rückständigen Betrages im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB IV festgelegt.
Diese Festlegung ist erforderlich, weil - anders als bei anderen Pflichtbeiträgen - sich die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge nicht an den Rechengrößen zum Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung orientiert. Durch den um drei Monate hinausgeschobenen Beginn der Säumnis sind für die Berechnung des Säumniszuschlags die Rechengrößen abweichend von § 181 Abs. 1 SGB VI maßgebend, die zum Zeitpunkt des Beginns der Säumnis gelten. Dies entspricht der schon bisher überwiegend geübten Rechtspraxis.
Mit dem zweiten anzufügenden Satz wird in Ergänzung des ersten Satzes geregelt, wie bei rückständigen Beiträgen, die bereits zu einem Zeitpunkt fällig geworden sind, zu dem die Erhebung von Säumniszuschlägen noch im Ermessen der Behörde stand (bis Ende 1994), zu verfahren ist. Entsprechend der bisherigen Praxis wird hier im Ergebnis geregelt, dass Säumniszuschläge erst ab 1995 zu erheben sind und dann - entsprechend der im ersten anzufügenden Satz vorgesehenen Regelung - die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen maßgeblich sind.
Zu Nummer 12 (§ 193)
Redaktionelle Klarstellung, da seit dem 1. April 2003 auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Einzugsstelle ist.
Zu Nummer 13 (§ 272)
Folgeänderung zur Änderung in § 113 Abs. 3 SGB VI. Die Vorschrift enthält - für Deutsche bzw. Angehörige eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist - über die allgemeinen Auslandszahlungsvorschriften hinaus weitere Regeln, aus welchen Entgeltpunkten bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gezahlt wird, wenn bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllt werden. Durch die Änderung wird gewährleistet, dass drittstaatsangehörige Hinterbliebene von Deutschen mit einer rein inländischen Versicherungsbiografie im Verhältnis zu Hinterbliebenen von Staatsangehörigen anderer Staaten, für die das Gemeinschaftsrecht gilt, im Zusammenhang der Zahlung von Renten ins Ausland aus weiteren Rentenbestandteilen, zum Beispiel mit der Berücksichtigung von Reichsgebietszeiten, gleichbehandelt werden.
Zu Nummer 14 (§ 291)
Die Aufwendungen, die der Rentenversicherung durch Zahlung von Kinderzuschüssen nach § 270 SGB VI entstehen, sind stark rückläufig und fallen nur noch bis zum Ablauf des Jahres 2010 an. Der Verwaltungsaufwand für Vorschusszahlungen und die jährlich durchzuführende Abrechnung der Erstattung des Bundes für die Kinderzuschüsse nach § 291 SGB VI stehen in keinem akzeptablen Verhältnis zu den noch zu zahlenden Beträgen. Dieser unnötige Bürokratieaufwand wird durch eine abschließende Einmalzahlung in Höhe der voraussichtlich noch anfallenden Erstattungsbeträge vermieden. Bei der Berechnung des Einmalzahlbetrages wird unterstellt, dass die Ausgaben für Kinderzuschüsse in den Jahren 2007 bis 2010 in Anlehnung an die Entwicklung in der Vergangenheit um jährlich etwa ein Drittel zurückgehen.
Zu Nummer 15 (§ 317)
Folgeänderung zur Änderung in § 113 Abs. 3 SGB VI. Die Vorschrift enthält ergänzende Bestimmungen zu den Auslandsrenten-Regelungen. Durch die Änderung wird gewährleistet, dass drittstaatsangehörige Hinterbliebene von Deutschen mit einer rein inländischen Versicherungsbiografie im Verhältnis zu Hinterbliebenen von Staatsangehörigen anderer Staaten, für die das Gemeinschaftsrecht gilt, im Zusammenhang mit Besitzstandsregelungen bei Neufeststellungen nach dem Recht vor 1992, gleichbehandelt werden.
Zu Artikel 7 - Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Folgeänderung zur Änderung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis.
Zu Artikel 8 - Änderung des Fremdrentengesetzes
Mit den redaktionellen Änderungen werden fehlerhafte Tabellenwerte und eine falsche Darstellung des Tabellenkopfes in Anlage 15 korrigiert.
Zu Artikel 9 - Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Zu Nummer 1 (§ 3)
Mit der vorgesehenen Änderung der Möglichkeit des Widerrufs des Befreiungsantrages soll diese Widerrufsmöglichkeit zielgerichtet eingeschränkt werden. Sie soll auf die Fälle beschränkt werden in denen bei Wechsel des Befreiungsgrundes zwischen einer der Nummern in Absatz 1 die Befreiung zukünftig im Ergebnis auch ohne einen neuen Befreiungsantrag grundsätzlich weiter bestehen bleibt. Nur für diese Fälle soll ein Widerruf möglich sein. Die Ergänzung dient somit der Verhinderung möglichen Missbrauchs, indem ein beliebiger Wechsel zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsbefreiung ausgeschlossen wird.
Zu Nummer 2 (§ 21)
Mit der Änderung wird die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an den Ehegatten des landwirtschaftlichen Unternehmers erleichtert.
Bisher war eine Abgabe in diesen Fällen nur möglich, wenn der den Betrieb übernehmende Ehegatte bereits das 62. Lebensjahr vollendet hatte, es sei denn, der Landwirt war unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert. Mit der vorgesehenen Änderung soll diese Altersgrenze von 62 Jahren herabgesetzt werden - und zwar auf das Lebensalter, ab dem der den Hof übernehmende Ehegatte ansonsten in die vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 gehen könnte (nach Ablauf der Übergangszeit wäre dies das 57. Lebensjahr).
Mit der vorgesehenen Rechtsänderung soll hierbei grundsätzlich an dem Hofabgabeerfordernis als Rentenvoraussetzung festgehalten werden. Gleichzeitig soll aber insbesondere der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es immer schwieriger geworden ist, den Hof an nicht familienangehörige Hofnachfolger abzugeben. Durch die vorgesehene Herabsetzung der Altersgrenze wird daher im Ergebnis dem jüngeren Ehegatten bis zu dem Zeitpunkt, ab dem er die Regelaltersgrenze erreicht hat, die Wahl eröffnet, entweder den Hof zu übernehmen oder zusammen mit dem anderen Ehegatten in Rente zu gehen, sofern der Altersunterschied nicht größer als acht bzw. zehn Jahre ist.
Zu Nummer 3 (§ 42)
Die Änderungen entsprechen den auch im SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Änderungen (vgl. Änderung von §§ 113, 114 SGB VI). Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung an europäisches Recht.
Zu Nummer 4 (§ 44)
Mit der Ergänzung wird dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Oktober 2006 - B 10 LW 4/05 R - Rechnung getragen.
Das Gericht verneint in dieser Entscheidung die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung von Erwerbsminderung, solange das Unternehmen der Landwirtschaft noch nicht abgegeben ist. Da es dem Antragsteller allerdings nicht zuzumuten ist, mit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens seine Existenz aufzugeben, bevor er - ggf. unter Ausschöpfung von Rechtsmitteln - Klarheit über das Vorliegen der den Anspruch auf Renten begründenden Erwerbsminderung erlangt hat, muss hier eine für die Betroffenen zumutbare Alternative gefunden werden.
Dies soll mit der vorgesehenen Ergänzung erfolgen, die den Alterskassen die Möglichkeit eröffnet, schon vor der Hofabgabe das Nichtvorliegen von Erwerbsminderung feststellen zu können und es den Betroffenen ermöglicht, isoliert ggf. gegen die so ergangene Entscheidung (Nichtfeststellung des Vorliegens von Erwerbsminderung) vorgehen zu können. Ist nach den Ermittlungen der Alterskasse jedenfalls eine weitere Voraussetzung außer einer Erwerbsminderung und der Hofabgabe nicht erfüllt, lehnt sie den Rentenantrag ohne weitere Ermittlungen ab.
Die vorgesehene Ergänzung ist angelehnt an die eine vergleichbare Problematik betreffende Regelung in § 9 Abs. 4 SGB VII.
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die durch Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) erfolgte Neuregelung des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Mit der Änderung erhält der Arbeitgeber, der einen aus Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeit frei gewordenen Arbeitsplatz mit einem Bezieher von Arbeitslosengeld II wiederbesetzt, einen Anspruch auf Erstattung der Aufstockungsleistungen nach § 4 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II werden damit den bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern gleichgestellt.
Zu Artikel 12 - Behindertengleichstellungsgesetz
Mit der Änderung soll die Zuständigkeit für die Verordnungsermächtigungen in den §§ 9 bis 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und für die Umsetzung der entsprechenden Verordnungen vom Bundesministerium des Innern auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen werden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum BGG im Jahre 2002 wurden die Verordnungsermächtigungen in den §§ 9 bis 11 BGG auf das Bundesministerium des Innern übertragen. Am 17. Juli 2002 hat dann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem ehemaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die drei Rechtsverordnungen zum BGG erlassen. Seit dem nimmt das Bundesministerium des Innern die Aufgaben im Zusammenhang mit drei Verordnungen wahr, die nach übereinstimmender Auffassung der betroffenen Ressorts sachgerechter im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angesiedelt wären, da es aufgrund seiner Zuständigkeit für die Belange behinderter Menschen und durch den ständigen Kontakt mit den Verbänden behinderter Menschen einen besseren Zugang und einen höheren praktischen Bezug zu den Themenkreisen der Verordnungen hat. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Verordnungen:
- - Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (Kommunikationshilfenverordnung - KHV),
- - Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung - VBD),
- - Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV).
Zu Artikel 13 - Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (§ 15 Abs. 2 AAÜG)
Die Regelung setzt die Kabinettentscheidung vom 13. Dezember 2006 zur Neuverteilung der Erstattungslasten zwischen Bund und den neuen Ländern um.
Zu Artikel 14 - Änderung der Gewerbeordnung (§ 108 )
Es wird eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingefügt, die dieses ermächtigt, die Inhalte und das Verfahren zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung durch den Arbeitgeber für Zwecke des Sozialgesetzbuches detaillierter festzulegen.
In Satz 2 wird der Tatbestand geregelt, dass der Arbeitnehmer eine Entgeltbescheinigung gegenüber Dritten aus anderen Zwecken als denen nach dem Sozialgesetzbuch, z.B. einem neuen Arbeitgeber, vorlegen soll.
Mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist, wurde die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer neu geregelt und das veraltete Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen aufgehoben. Eine Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunikationshilfenverordnung, welcher die Entschädigung von Gebärdensprachdolmetschern und Kommunikationshelfern regelt, wurde aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht nachvollzogen.
Zu Artikel 16 - Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Folgeänderung zur Änderung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis.
Zu Artikel 17 - Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Folgeänderung zur Änderung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis.
Zu Artikel 18 - Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Zu Nummer 1 (§ 5)
Die Regelung wird an die Neuorganisation der Betriebsnummernvergabe durch die Bundesagentur für Arbeit in einer zentralen Stelle bei der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 8a)
Folgeregelung zur Ergänzung des § 28a SGB IV um die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses.
Zu melden sind die Angaben für freigestellte Beschäftigte bis zum Tag vor Eröffnung des Insolvenzereignisse oder der Nichteröffnung mangels Masse in Form einer Abmeldung. Für zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigte Personen gilt die Abmeldung nach § 8. Die Meldung hat mit allen weiteren Meldungen in der selben Frist zu erfolgen.
Zu Nummer 3 (§ 13)
Folgeregelung zu Nummer 2. Die Regelung wird auch auf alle geringfügig Beschäftigten erstreckt.
Zu Nummer 4 (§ 20)
Redaktionelle Anpassung an den neuen Verordnungstitel.
Zu Nummer 5 (§ 23)
Redaktionelle Klarstellung, dass auch hier zwingend die Datenübertragung gilt.
Zu Nummer 6 (§ 34)
Anpassung an geänderte Verfahren innerhalb der Deutschen Rentenversicherung in Abstimmung mit den beteiligten Trägern.
Zu Nummer 7 (§ 37)
Folgeänderung zu Nummer 6, da die Übermittlung der Daten an die Bundesagentur für Arbeit wie in allen anderen Fällen durch die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung erfolgt.
Zu Nummer 8 (§ 41)
Die Regelung dient der Klarstellung dass auch Rechenzentren oder externe Abrechner systemgeprüfte Programme zur Datenübertragung einsetzen müssen. Ein Verstoß stellt hier ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar.
Zu Artikel 19 (Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung)
Nach geltendem Recht bestellt der Vorstand einer Krankenkasse den Prüfer für die Prüfung der Jahresrechnung. Um eine möglichst neutrale und objektive Prüfung der Jahresrechnung zu ermöglichen, soll diese Bestellung künftig durch den Verwaltungsrat einer Krankenkasse erfolgen.
Dies entspricht der Rechtslage bei den übrigen Sozialversicherungszweigen, bei denen die Bestellung ebenfalls durch das ehrenamtliche Kontrollorgan erfolgt. Hierdurch wird die Kontrollfunktion des Verwaltungsrats gegenüber dem Vorstand gestärkt.
Zu Artikel 20 - Aufhebung von Verordnungen
Zu Nummer 1 (Sozialversicherungsausweisverordnung)
Folgeänderung zur Änderung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis.
Zu Nummer 2 (Verordnung über knappschaftliche Arbeiten)
Aus Gründen der Rechtsbereinigung ist der Inhalt der Verordnung in das Sechste Buch Sozialgesetzbuch überführt worden.
Zu Artikel 21 - Inkrafttreten
Zu Absatz 1
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Zu Absatz 2
Die Neuregelungen sollen zeitgleich mit dem durch die EWGV 647/2005 geänderten Art. 3 Abs. 1 EWGV 1408/71 in Kraft treten, weil auch das Gemeinschaftsrecht erst ab diesem Zeitpunkt eine Gleichbehandlung im Drittstaat vorsieht. Damit ist eine Gleichbehandlung mit den drittstaatsangehörigen Hinterbliebenen eines Deutschen, für die das Gemeinschaftsrecht gilt, gewährleistet.
Zu Absatz 3
Das Rechtsbereinigungsgesetz ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Ausgabetag im BGBl war der 17. August 2006. Die Änderungen zum FRG müssen daher rückwirkend am 18. August 2006 in Kraft treten.
Zu Absatz 4
Die abschließende Einmalzahlung soll auch das Jahr 2007 umfassen. Daher müssen die entsprechenden gesetzlichen Neuregelungen rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden.
Zu Absatz 5
Die Anpassungen erfolgen immer zum 1. Juli eines Jahres. Die Klarstellungen habe keine materiell rechtlichen Auswirkungen, sondern dienen einer besseren Darstellung.
Zu Absatz 6
Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, um die sich daraus ergebene Verordnung zum 1. Januar 2008 in Kraft setzen zu können.
Zu Absatz 7
Durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft wird § 23c SGB IV neu geregelt. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Damit der Änderungsbefehl in Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze nicht ins Leere geht, muss das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vorher in Kraft treten.
Zu Absatz 8
Es wird das Inkrafttreten der Änderungen zum 1. März 2008 geregelt.
Zu Absatz 9
Das abweichende Inkrafttreten der Regelungen in Artikel 1 zum 1. Januar 2009 beruht auf der entsprechenden Inkrafttretensregelung der Unternehmenssteuerreform. Das Inkrafttreten von Artikel 5 trägt der notwendigen Anpassungszeit für die einzusetzende Software Rechnung.
Zu Absatz 10
Das Inkrafttreten berücksichtigt das Auslaufen des Übergangszeitraums der korrespondierenden Regelung im SGB III.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetze zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzes (Sozialversicherungsänderungsgesetz- SVÄndG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGV IV) und anderer Gesetze auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden für Bürger und Verwaltung keine Informationspflichten eingeführt geändert oder abgeschafft.
Für Unternehmen werden vier Informationspflichten modifiziert und eine gesetzliche Informationspflicht neu eingeführt:
Modifizierte Informationspflichten
- 1. Die nach § 108 Gewerbeordnung bestehende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bescheinigung des Arbeitsentgelts modifiziert und zusätzlich in das Sozialgesetzbuch aufgenommen ( § 14 Abs. 4 SGB IV i.V.m. § 28n SGB IV). Die Regelung ist kostenneutral.
- 2. Die bislang im Satzungsrecht der jeweiligen Krankenkassen definierte Fälligkeit für die Übermittlung der Beitragsnachweise nach § 28f Abs. 3 S. 1 u.2 SGB IV wird vereinheitlicht und gesetzlich normiert, was nach Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu einer jährlichen Reduzierung der Bürokratiekosten um 96 Mio. Euro führt.
- 3. Für die Zahlstellen wird ein elektronisches Meldeverfahren zur Übermittlung des Beitragsnachweises eingeführt (§ 202 Abs. 2 und 3 SGB V). Das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierfür ermittelte Entlastungspotenzial liegt bei rd. 7 Mio. Euro jährlich.
- 4. Die Befreiung von der Sozialversicherung durch Einführung eines Schwellenwertes in Höhe von 50 Euro nach § 23c SGB IV führt nach Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu einer Entlastung der Unternehmen von rd. 32,4 Mio. Euro.
Neue Informationspflichten
Für die Meldung im Rahmen der Sozialversicherung an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen wird eine zentrale Meldestelle und ein automatisiertes Datenübertragungsverfahren eingeführt ( § 28a SGB IV). Bislang gibt es kein einheitliches gesetzlich geregeltes Verfahren und die Unternehmen übermitteln die Meldungen an über 80 berufsständische Versorgungseinrichtungen hauptsächlich in Papierform, was nach grober Schätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Kosten von 50,4 Mio. Euro verursacht. Das neue Verfahren verursacht demgegenüber lediglich eine Belastung von etwa 5,04 Mio. Euro, so dass die tatsächlichen Kosten der Unternehmen um etwa 45,36 Mio. Euro reduziert werden.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt die durch die Modifizierung der Informationspflichten verursachte Entlastung der Unternehmen. Richtungsweisend ist, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verfahrensänderungen im kontinuierlichen Dialog mit den Vertretern der Arbeitgeberverbände und den Sozialversicherungsträgern entwickelt hat.
Der Nationale Normenkontrollrat weist darauf hin, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei der Berechnung der Bürokratiekosten noch nicht auf die Ergebnisse aus der Bestandsmessung zurückgreifen konnte. Er regt daher an, die Entlastungswirkung auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Daneben hält der Nationale Normenkontrollrat die Konkretisierung der in § 108 Gewerbeordnung geregelten Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers im Sozialgesetzbuch für nicht zielführend. Maßstab für den Abbau bürokratischer Belastungen für Unternehmen ist nicht nur die finanzielle Belastung, sondern auch die Transparenz über die gesetzlich geregelten Informationspflichten. Die hier beabsichtigte Verankerung einer gleichgelagerten Informationspflicht in zwei verschiedenen Gesetzen ist insoweit kontraproduktiv.
Dr. Ludewig | Prof. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |